Neichs⸗ und
arm mmm mem.
Staatsanzeiger Nr. EI vom 15. Januar 1943. S. 2
Anordnung IIl / 43 der Reichsstelle Chemie“ (Absatz regelung für Arznei⸗ und Desinsektionsmittel)
Vom 14. Jannar 1943
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fasfung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 685) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichswirtschaftsministers, die nach Anhörung des Reichsministers des Innern erteilt wurde, angeordnet:
J. Begriffs bestimmungen 51
Arzneimittel
(1) Die Anordnung gilt für Arzneimittel und Mittel, die Arzneimitteln gleichstehen, im Sinne des 51 der Polizeiver⸗ ordnung über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens vom 29. September 1941 (RGBl. 1 S. 587.
(2) Die Anordnung gilt nicht für .
Mittel zur Verhütung gewerblicher krankungen, . 6
Erzeugnisse, die ausschließlich der örtlichen Zahn⸗ behandlung dienen, ;
Chemikalien und Zubereitungen, die nicht über⸗ wiegend Arzneimittel sind, sondern nur unter anderem pharmazeutischen Zwecken dienen,
diätetische Lebensmittel, soweit diese einer Ver⸗ brauchsregelung unterliegen,
Kräuter und Teemischungen, die vorwiegend zu Ge⸗ nußzwecken bestimmt sind,
Tierarzneimittel.
Hauter⸗
82
Desinfektionsmittel (1) Die Anordnung gilt ferner für Desinfektionsmittel aller Art. ' (E) Ausgenommen hiervon sind: Mittel zur Raumvergasung, Chlorkalk, Kalk und Kalkmilch.
§83 Arzneimittelgrozhändler Arzneimittelgroßhändler im Sinne dieser Anordnung ist, wer von der Reichsstelle auf Vorschlag der Reichsgruppe Handel als solcher anerkannt it Die Anerkennung kann auf einzelne Gruppen von Arznei⸗ und Desinfektionsmitteln be⸗ schränkt und jederzeit widerrufen werden.
§ 4 Großabnehmer
Großabnehmer im Sinne dieser Anordnung ist, wer Arznei⸗ und Desinfektionsmittel für den Bedarf einer Viel⸗
ahl von ihm betreuter Personen einkauft, z. B. Betriebe zur
ersorgung ihrer Gefolgschaft, Erbolungsheime usw.
II. Zulassung neuer Arznei- und Desinfsektionsmittel
§85
(I) Chemikalien und Drogen dürfen für die Herstellung von Arznei und Desinfektionsmitteln, die zur Zeit des In⸗ krafttretens dieser Anordnung noch nicht in den Verkehr gebracht sind, nur mit Genehmigung der Reichsstelle ver⸗ wendet werden. .
E) Absatz 1 gilt nicht für die Rezeptur der Apotheken, jedoch für die von diesen hergestellten Hausspezialitäten.
III. Lieferungen der Hersteller §86
Hersteller dürfen Arznei⸗ und Desinfektionsmittel nur
liefern an:
1. Arzneimittelgroßhändler gemäß 8§ 3,
2. weiterverarbeitende Betriebe,
3. Laboratorien und Krankenanstalten für analytische und
wissenschaftliche Zwecke in den üblichen Mengen,
4. zivile Krankenhausapotheken (frei verkäufliche Arznei⸗ und Desinfektionsmittel auch an zivile Kranken⸗ anstaltenn, wenn die Krankenhausapotheken und Krankenanstalten bisher schon beliefert wurden,
Krankenanstalten und Apotheken in geringen Mengen, wenn die Lieferung im Einzelfall zur Beseitigung eines Notstandes erforderlich ist und das Mittel auf dem üb⸗
lichen Wege nicht rechtzeitig beschafft werden kann,
den Hauptsanitätspark, die übrigen Dienststellen der Wehrmacht, die Dienststellen der s und Polizei, der Organisation Todt und des Reichsarbeitsdienstes nach besönderen Weisungen der Reichsstelle,
Apotheken, Facheinzelhändler und Großabnehmer, die bereits im Jahre 1938 (Vergleichszeit) beliefert wor⸗ den sind. Die Lieferung darf * für jedes einzelne Mittel nur bis zur Höhe der an den einzelnen Ab⸗ nehmer im Monatsdurchschnitt der Vergleichszeit ge⸗ lieferten Mengen erfolgen. Der Nachweis über die Menge des einzelnen, in der Vergleichszeit gelieferten, Arznei⸗ und Desinfektionsmittels obliegt dem Be⸗ zieher. Für Lieferungen nach den Alpen- und Donau⸗ Reichsgauen, nach dem Sudetenland und den einge⸗ gliederten Ostgebieten gilt als Bergleichszeit das Jahr 1940, für Lieferungen nach Eupen, Malmedy und Moresnet, dem Elsaß, Lothringen und Luxemburg das Jahr 1941, für Lieferungen nach der Untersteiermark, nach den vom Chef der Zivilverwaltung in Klagen⸗
furt verwalteten Gebieten von Kärnten und Krain
und nach Bialystok das erste Halbjahr 1942.
587
(1) Die nicht unter die Vorschriften des 5 6 fallenden Großabnehmer (5 c dürfen nur mit Genehmigung der Reichsstelle beliefert werden. . . (E) Anträge auf Erteilung der Genehmigung sind in
—
1. Art und Menge des Arznei⸗ oder Desinfektions⸗ mittels, 2. Name und Anschrift des Großabnehmers bzw. Lieferers, g. annähernde Zahl der vom Großabnehmer betreuten Personen, 4. Bestände des Großabnehmers. G) Den Anträgen ist eine Erklärung des Großabnehmers beizufügen, daß gleiche oder gleichartige Arznei⸗ und Des⸗ infektionsmittel für den gleichen Verbraucherkreis nicht auch anderweitig bezogen werden. .
IV. Lieferungen der Großhändler
§8 8
Großhändler dürfen Arznei⸗ und Desinfektionsmittel
nur liefern an:
1. öffentliche Apotheken, Krankenhausapotheken, frei ver⸗ käufliche Arznei⸗ und Desinfektionsmittel auch an zivile Krankenanstalten und an Facheinzelhändler,
weiterverarbeitende Betriebe, soweit die zu liefernden Arznei- und Desinfektzonsmittel zur Durchführun von Produktionsaufgaben oder ⸗aufträgen n, ,,
sind,
Laboratorien für analytische und wissenschaftliche Zwecke in den üblichen Mengen,
Großabnehmer G6 4 mit a Genehmigung der Reichsstelle, Die Vorschriften des 57 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend. Die Genehmigung wird hiermit allgemein erteilt für Lieferungen bis zum Hächstbetrage von insgesamt Een 1000, — im Monat an den ein⸗ zelnen Großabnehmer, sofern auf Antrag die Bezirks⸗ apothekerkammer, in deren Bezirk die Arznei⸗ und Des⸗
infektionsmittel verbraucht werden sollen, ihre Zu⸗ stimmung zu der Lieferung erteilt hat.
V. Lieferungen der Apotheken und Facheinzelhändler an Großabnehmer
§9 ö.
(I) Apotheken und Facheinzelhändler dürfen Arznei⸗ und
Desinfektionsmittel an Großabnehmer (5 nur mit vorheri⸗
er Genehmigung der Reichsstelle liefern. Die Vorschriften des
ö. 7 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.
(2) Die Genehmigung wird hiermit allgemein erteilt für
Lieferungen:
1. an zivile Krankenanstalten, ö
2. bis zum Höchstbetrage von insgesamt RM 50, — im Monat an den einzelnen Großabnehmer, wenn dieser die Erklärung abgibt, daß er in dem betreffenden Monat Arznei⸗ und Desinfektionsmittel nicht über diesen Höchstbetrag hinaus bezogen hat oder beziehen wird,
3. bis zum Höchstbetrage von insgesamt EM 1000, — im Monkff an den einzelnen Großabnehmer, sofern auf An⸗ trag die Bezirksapothekerkammer, in deren Bezirk die Arznei⸗ und Desinfektionsmittel verbraucht werden sollen, ihre Zustimmung zu der Lieferung erteilt hat. Die Reichsapothekerkammer wird über das Verfahren mit Zustimmung der Reichsstelle Durchführungsbestim⸗ mungen erlassen.
VI. Lagerhaltung §10
(1) Großhändler, Apotheken und Facheinzelhändler dürfen Arzneifertigwaren und Desinfektionsmittel nicht beziehen, so⸗ lange die Lagervorräte an den einzelnen Axrzneifertigwaren und Desinfektionsmitteln den Bedarf für zwei Monate über⸗ steigen. .
(2) Großhändler, Apotheken und Facheinzelhändler haben bei der Bestellung von Arzneifertigwaren und Desinfektions⸗ mitteln unter Bezugnahme auf die Verordnung des Führers zum Schutze der Rüstungswirtschaft vom 21. März 1942 . 1 S. 165) und die Verordnung über den Warenver⸗ ehr die Erklärung abzugeben, daß ihr Vorrat in den bestellten Arzneifertigaren und Desinfektionsmitteln den Bedarf für zwei Monate nicht übersteigt.
VII. Lieferungen in das Protektorat, das Generalgouverne⸗ ment und in dje besetzten Ostgebiete §511 . Lieferungen in das Protektorat bedürfen der Genehmi= gung der Reichsstelle. Anträge auf Erteilung der Genehmi⸗ ung dürfen nur gestellt werden, wenn eine Be arfsbestätigung 6. Ueberwachungsstelle beim Ministerium für Wirtschaft und Arbeit in Prag vorliegt. 8 12 Lieferungen in das Generalgouvernement bedürfen der Genehmigung der Reichsstelle. Anträge auf Erteilung der Genehmigung dürfen nur gestellt werden, wenn eine Be—⸗ darfsbestätigung der Regierung des Generalgouvernements vorliegt. 813
() Lieferungen in die besetzten Ostgebiete bedürfen der Genehmigung der Reichsstelle. h. ; .
(2) Für die Lieferungen an die deutschen Apotheken in
den besetzten Ostgebieten werden von dem Beauftragten des
scheine ausgestellt. Diese Freigabescheine ersetzen die Liefe⸗ rüngsgenehmigung der Reichastelle. .
G8) Anträge ö. Erteilung der Genehmigung für sonstige Lieferungen in die besetzten Ostgebiete sind an die Reichsstelle zu richten und dürfen nur gestellt werden, wenn eine An⸗ sorderung des Reichsministers für die besetzten Ostgebiete vorliegt. . ; VIII. Ausfuhrlieferungen
§ 14
Für Ausfuhrlieferungen gelten die von der Prüfungs⸗
stelle Chemische Industrie jeweils erlassenen Bestimmungen.
IX. Allgemeine Vorschriften . 515 — (1) Sonderregelungen für einzelne Arznei⸗ und Des⸗
infektionsmittel, die von den für die Bewirtschaftung zu⸗ ständigen Stellen (6. B. für Agar⸗Agar, Coffein, Lebertran
Belanntmachung .
Reichsapothekerführers für die besetzten Ostgebiete Freigabe⸗
werden, werden von dieser Anordnung nicht berührt.
(EY) Ferner werden die sonstigen Rechtsvorschriften über den Verkehr mit Arznei⸗ und Desinfektionsmitteln von den Vorschriften dieser Anordnung nicht berührt.
85 16 Die Reichsstelle kann in besonders begründeten Fällen
Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zulassen.
8 17
uwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach . 10, 12 —15 der . über den Warenverkehr estraft. .
5 185 (1) Die Anordnung tritt am 1. Februar 1943 in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten 38 : bieten von Eupen, Malmedy und Moresnet und in der Untersteiermark. ö (?) Gleichzeitig treten die Anordnung Nr. 39 der Reichs⸗ stelle „Chemie“ (Absatzregelung für Arzneimittel) vom 10. Juni 1942 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 133 vom 10 Juni 1942) und die auf Grund der Anordnung Nr, 39 erteilten Ausnahmegenehmi⸗ gungen, soweit sie nicht durch diese Anordnung aufrecht= erhalten bleiben, außer Kraft. Berlin, den 14. Januar 1943. Der Reichsbeauftragte für Chemie.
Dr. Claus Ungewitter.
Berichtigung und Druckfehlerberichtigung
Die in Nr. 304142 des Deutschen Reichsanzeigers und Preußischen Stagtsanzeigers veröffentlichten Anordnungen . für Textilwirtschaft sind wie folgt zu be⸗ richtigen:
Anordnung 45
1. in 5 4, Abs. 2, Zeile 2, muß es anstatt „.. spinsthersteller̃.. . richtig lauten ... nenne,
2. in 8 6 Abs. 4, muß es anstatt .. Ernteabfälle von ‚oher Baumwolle, Linters),. . “e xichtig lauten „... Ernteabfälle von roher Baumwolle (Linters), ..“
Anordnung Nr. 1
3. in 57 muß es anstatt „. Warenverkehr richtig lauten nung über den Warenverkehr ....
Anordnung Nr. 3 ĩ 4. in § 4 muß es anstatt „. . . bei allen Angebot⸗
schreiben, .“ richtig lauten „... bei allen Ange⸗ botsschreiben, *
Anordnung Nr. 4 ; 5. in 52 ist der Satz „Die zugelassenen Händler... un⸗ mittelbar an Abs. 2 anzufügen. .
Ge⸗ Gespinsther⸗
der Anordnung über den der Verord⸗
6. in J. 1. C. 3. muß es anstatt .. fähig“ richtig lauten „. .. mittel bis kurz, filzfähig“
7. in II. 1. a) muß es anstatt „(für die diere , ,. anten) richtig lauten „(für die Violinenbogenfabrt⸗ kation“ J
Anordnung Nr. 5 , ö
8. in § 7, Abs. 3, muß es in Pos. 26 anstatt „blaue und bunte Hadern“ richtig lauten „blaue und bunte Leinen hadern“
9. in Pos. 34 muß es anstatt „alte bunte Kleiderhadern“ richtig lauten „alte bunte seidene Kleiderhadern“
Bekanntmachung 2
10. in J. B. muß es in Pos. 37 anstatt „nene normale Streichgarnhalbwolle n ,, richtig lauten. „neue normal Streichgarnhalbwolle e he g
11. in Pos. 44 muß richtig lauten „neu Strickerei Kehricht“
12. in Pos. 46 . es anstatt „neue grobe und blaue halb⸗
blaue halbwollene . älle 13. in J. G. muß es in bpuute Kammgarnhadern“ richtig lauten „getrennte feine dunkelbunte Kammgarnhadern“ ö. 14. Pos. 13 ist zu ergänzen „getrennte ähnlichfarbige Tuch⸗ hadern“ U 15. 9 H. muß es in Pos. 2 anstatt „trübweise Decken, ..“ richtig lauten „trübweiße Decken, 16. in Pos. 9 muß es anstatt „gelbliche oder trübweise ...“ richtig lauten „gelbliche oder trübweiße “ 1J. in Pos. 10 1.
„richtig lauten „grobe gelbliche oder trüb⸗
weise .. weiße... . ö .
18. in N. muß es in Pos. 5 anstatt ,. . (Drillichlumpen I) richtig lauten.. . Drillichhadern h“ ;
19. in G muß es in Pos. 21 anstatt ..“. . Cheviothadern
Sportstoffe)“ richtig lauten,... Cheviothadern (Sport- to e 1 z *
20. 3 3. muß anstatt MNeutuchhadern (ohne Kammgarn und ohne halbwollene Hadern)“ richtig lauten „Neutuch⸗ hadern ohne halbwollene Hadern“ ö
21. in R. muß es in Pos. 5 anstatt „alte hellbunte Golfer⸗ hadern“ richtig lauten „alte hellbunte kunstseidene Golferhadern“
22. in 8 Abs. 1, sind die Worte (ausgenommen sind original weiße Hadern — vgl. 5 2 dieser Bekannt⸗ machung —)“ zu streichen
3. III., Abs. 2, muß richtig lauten; „(2 Sofern zugelassene Betriebe Hadern der in Ab⸗
und 8, Abschnitt K 12-165, Abschnitt M 1 und 2 sowie 5-— 83, Abschnitt P und Abschnitt R 12 und 13 sowie 16— 13 bezeichneten Art von Mittelhändlern erwerben und ohne nochmalige Sortierung an Verarbeiter ver⸗ zußern, ohne daß die Hadern das Lager der zugelassenen Betriebe berühren (Durchgangsgeschäfte)/ beträgt der Abschlag vom jeweiligen Höchstpreis bei Versendung von mindestens 5st einheitlich 10 v. H.“
der Abschnitt „Höchftpreise für Putzlappen“ erhält die
doppeller Ausfertigung bei der Reichsstelle einzureichen. In den Anträgen sind anzugeben:
usw in anderen Anordnungen getroffen sind oder getroffen
Ueberschrift „V.“.
stgebieten und den Ge⸗
mittel bis kurz filz ⸗
es anstatt „neue Strickerei Kehrricht
wollene Pelztrikotabfälle“ enn lauten „neue graue und
os. 6 anstatt „getrennte feine dunkel ⸗
es anstatt „grobe gelbliche oder trüßb⸗-
schnitt J dieser Bekanntmachung unter Abschnitt D 26
Neichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 11 vom 13. Jauuar 1943. S. 3
Bekanntmachung
Die am 13. Reichsgesetzblatts, Teil 1, enthält:
Verordnung zur Aenderung des Gesetzes über die Umwand⸗ lung kurzfristiger Inlandsschulden der vun r nen, Vom 3. November 1942.
ierte Durchführungsverordnung zum Gemeindeumschul⸗ dungsgesetz. Vom 23. Dezember 1942.
Verordnung über die n handelsrechtlicher und steuer⸗ rechtlicher Aufbewahrungsfristen. Vom 28. Dezember 1942.
Verordnung zur Ergänzung der Krankenpflegeverordnung. Von 65. Januar 1943. Verordnung zur Aenderun lassung von 2 n . ö zum Straßenverkehr Gier gen elch ulassungs Ordnung — StVZO). Vom 6. Ja⸗ nuar 1943. .
Verordnung über Maßnahmen zur Erhaltung von Wechsel— 3 in den eingegliederten Ostgebieten. Vom 12. Januar
Umfang: *. Bogen. Verkaufspreis: 0, 15 RA. Postbeförde⸗
der Verordnung über die Zu⸗
, 0,03 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf
unser Postscheckkonto: Berlin 96200. Berlin NW 40, den 14. Januar 1943. Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.
Januar 1943 ausgegebene Nummer 2 des
emeinden (Gemeinde⸗
Bekanntmachung Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:
ö Rechtspflege (Vierte Vereinfachungsverordnung — 4. Vereinf V.). Vom 12 Januar 1913. .
Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 015 Hä. Postbeförde⸗ rungsgebühren: 0,03 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96200. ꝛ
Berlin NW 40, den 14. Januar 1943. Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.
Nichtamtliches Deutsches Reich
Der Königlich Afghanische Gesandte in Berlin, Allah Nawaz Khan hat Berlin am 11. Januar d. J. verlassen. Während seiner Albwesenheit führt Herr Legationssekretär Gholam Ahmad Khan die Geschäfte der Gesandtschaft.
WMWirtschafisteinl
Der Krieg als Lehrmeister Daueraufgabe der Energieingenieure und Energiestelle
Im Rahmen der großen deutschen Energiesparaktion wurde durch Erlaß des Reichsministers Speer eine Zentralenergiestelle beim Chef des Rüstungslieferungsamtes im erh n nf. für Bewaffnung und Munition gebildet. Inzwischen hat diese Stelle in vollem Umfange ihre Aufgaben übernommen und kann bereits heute nach verhältnismäßig kurzfristiger Arbeit beach⸗ tenswerte Erfolge verbuchen. Durch zielbewußte neuartige Aus— richtung aller Energiesparmagßnahmen steht sie den übrigen aus⸗ führenden Krästen der Energiespargktion beratend, vermittelnd und helfend zur Seite. Sie entwickelt sich bereits jetzt zu einem Sammelbecken der allerorts gemachten Erfahrungen, die dann wieder von ihr auf das Ganze übertragen werden.
Ihm Betriebe aber ist der Vexantwortliche für die Durch⸗ 6 der Energiesparaktion der Betriebsführer, der als den
räger der eigentlichen Ausführungsarbeiten zu seiner Ent⸗ lastung und fa lichen Unterstützung einen Energieingenieur zur Seite hat. Der Erfolg der Sparmaßnahmen in den , Betrieben hängt von der Findigkeit dieser Energieingenieure ab, von ihrer Fähigkeit, in gutem Sinne auf die Gefolgschaft einzu⸗ wirken, und von ihrer fachlichen Eignung und Tüchtigkeit. Schon nach kurzer Wirkungszeit dieser Energieingenieure ist heute ein klares Bild erkennbar,; Der Energieingenieur wird aus den deutschen Betrieben nie mehr verschwinden, so wenig wie etwa nach Beendigung des ersten Weltkrieges die Normungsarbeit überflüssig geworden wäre, die ja in der Tat auch ein echtes Kriegskind gewesen ist. Der Energieingenieur schafft heute die Grundlage fin eine . Entwicklung. Weitestgehende An⸗ wendung und sparsamste Verwendung von Kohle, Strom und Gas werden auch in künftigen Friedensjahren immer in einem Atemzug genannt werden. Alle unsere Energievorräte sind nicht nur i die Kriegszeiten in einer bestimmten Form begrenzt; 8 und Oele haben wir noch für einige Jahrzehnte oder Jahrhunderte. Auch der letzte Wasserlauf wird einmal aus— gebaut sein. Als weitere Energiequelle kommt dann nur eine neue Entwicklung, etwa die Windkraftnutzung, in Frage. Aus diesem kurzgefaßten Gedankengang wird erkenenbar, daß ins- besondere die Kohle, auf die unsere heutige Energieversorgung noch überwiegend aufgebaut ist, einer möglichft weitgehenden Nutzung zugeführt werden muß. Wenn wir heute noch 4—- 8000 Wk brauchen, um in einer kWh 650 Wr zurückzugewinnen, dann werden wir morgen dieses Verhältnis wesentlich von zwei Seiten zu verbessern hben: Einmal direkt durch Hochleistungs— kraftwerke und dann durch eine bis aufs letzte durchdachte Ver— brauchslenkung.
Hier setzt die Daueraufgabe des Energieingenieurs ein. Sie umfaßt: Dauernde Verlustquellenbekämpfung und ständige Ver⸗ besserung der Verbrauchsmaschinen sowie Geräte. Der Krieg ist heute zum Lehrmeister für viele Verbesserungen in der Aus⸗ nutzung der uns kärglich zugewiesenen Energien geworden. Wenn ein Werk beispielsweise Arbeitsplatzleuchten e ff die bei halbem Stromverbrauch das Dreifache der bisherigen , ,. beleuchtung leisten, dann ist hier eine Friedensentwicklung oreiert, die sicherlich nach dem Kriege, wenn wir hierfür ma—⸗ erialfreier sind, die größten Möglichkeiten für sich hat.
Eine gedankliche Fortsetzung dleser hier kurz gestreiften
Ueherlegungen läßt klar und deutlich die Bedeutung der Maß⸗ nahmen erkennen, die Reichsminister Speer auf dem Gebiet der Energiesteuerung und im Rahmen der kriegsbedingten Energie⸗ sparaktion getroffen hat.
Papierersparnis durch Aufhebung statischer Erhebungen
Im Zuge der vom Reichsminister für Bewaffnung und Munition Speer durchgeführten Maßnahmen zur Vereinfachung des Berichtswesens hatte Staatsrat Schmeer eine Ueberprüfung der von den Wirtschaftsgruppen durchgeführten statistischen Er⸗ . en veranlaßt. Gleichzeitig hat eine Ueberprüfung der kartelle und sonstigen wirtschaftlichen Vereinigungen statt⸗ gesunden. Nach den nunmehr vorliegenden Ergebnissen werden
apier erzielt. Die Prozentzahlen bewegen sich zwischen 40 und i565 , im Einzelfall noch darüber hinaus. So verringert sich z. B. bei einer Wirtschaftsgruppe der monatliche Papierverbrauch von bisher 8369 auf 2067 y, A 4 (d. h. um 75 X), während die Zahl der durch die Erhebungen erfolgten Merkmale von 4239 auf 2345 herabgesetzt worden ist. Die Betriebsbelastun durch Schreibarbeit hat 9 dadurch von bisher 33 Seiten 14 19 Seiten vermindert. Um eine möglichst große Einsparung auch für die Zukunft zu gewährleisten, werden diese Ueber⸗ prüfungen der Erhebungen auch weiterhin beibehalten.
SBeidelberger Institut für Betriebswirtschaft des Fremden⸗ verkehrs eröffnet
In Anwesenheit des Staatssekretärs für den Fremden⸗ verkehr, Hermann Esser, eröffnete die Universität Heidelberg am Mittwochvormittag mit einem Festakt ihr neues Institut für ö des Fremdenverkehrs, eine Anßenstelle der Hermann-Esser⸗Forschungsgemeinschaft und das erste Univer⸗ itätsinstitut dieser Art im Reiche. Nach Begrüßungsworten des ektors der Universität Heidelberg, Dr. Schmitthenner, umriß Staatssekretär Esser in einer kurzen Ansprache die ,. des neuen Universitätsinstituts, dessen Arbeiten in erster Linie dem Beherbergungsgewerbe und hier vor allem den e en Hotels zugute kommen würden. Zusammen mit den übrigen wissen⸗ schaftlichen Instituten, die dem ,,,. dienen, vor allem mit der Hermann⸗Esser⸗Forschungsgemeinschaft und dem Institut für Kochkunst in Frankfurt a. M., werde das neue Heidelberger Institut damn mitarbeiten, für bie volle Einsatzbereitschaft der Denn n gr r. nach dem Kriege zu sorgen. Immer müsse das Institut sich bewußt sein, 1 es seine Existenz der Initiative des nationalsoziglistischen Staates verdanke, ö. seine irbeit daher dem ganzen Volke zu dienen habe. Der Vorsitzende des Forschungsbeirats des Instituts, Hotelbesitzer Fritz Gabler, dankte allen Männern, die am ,, des Instituts mitgewirkt haben und gab der Hoffnung Ausdruck, daß durch die Arbeit des Institutes Wissenschaft und Praxis zusammen⸗ geführt werden zum Vorteil. des deutschen Fremdenverkehrs. In einer Festvorlesung behandelte sodann der Leiter des Instiuts, Professor Dr. Thoms, das Thema „Die Betriebswirtschaftslehre des . als Wissenschaft“. Bemerkenswert war seine Mitteilung, daß es in Deutschland 450 000 Betriebe des Fremdenverkehrs gibt, in denen über 6 Mrd. Eat investiert sind.
Wirtschaft des Auslandes
Geplante Leistungssteigerung der ungarischen Kohlengruben
Budapest, 14. Januar. Zur Intensivierung der ungarischen Kohlenförderung, die infolge des wegen der Gebietsrückgliebe⸗ rungen Nordsiebenbürgens und Südungarns angestiegenen In⸗ landsbedarfes notwendig geworden ist, planen die . un⸗ e. ohlengrubengesellschaften noch in diesem . re ver⸗ chiebene Beirie Serweiterungen. In ungarischen Industrie⸗ reisen rechnet man damit, daß Ende 1943 infolge der Verstär⸗ kung der Leistungskapazität der ungarischen Kohlengruben ein um eine halbe Million Tonnen größeres Förderungsergebnis erreicht werden wird. —
Der dänische Außenhandel im Jahre 1942
Kopenhagen, 14 Januar. Der dänische Außenhandel schloß im Jahre 1919 nach einet vorläufigen Berechnung des dänischen Statistis en Amtes mit einem Einfuhrüberschuß von 150 bis 200 Mill. Kr. ab gegen einen solchen von rd. 34 Mill. Kr. im Jahr 1941. Der Wert der Einfuhr im Jahre 1942 dürfte sich auf 1209 Mill Kr. belaufen gegen 1311 Mill. Kr. im Jahre 1941 und der Wert der Ausfuhr auf gut 1000 Mill. Kr. gegen 1977 Mill. Kr. im Jahre 1941.
Die Elettrolyttuvfernotierung der Vereinigung fur deutsche Elektrolytkupfernotiz stellie sich laut Berliner Meldung des D. N. B.“ 35 3 k auf 74,00 RM (am 14 Januar auf 74,00 RA)
r ;
Berichte von aus värtigen Devisen⸗ und Wertp apiermãrkten
De visen
Prag, 14. Januar. (D. N. B.) Amsterdam 13,27 G., 13,27 B., Zürich 57s 90 G., so, 19 BV., Oslo 56,569 G., 56s, 80 H., Kopen= hagen 5al, 59 G., a2, 59 B., London 96,90 G., 99, 19 B., Madrid 25.65 G., 235,0 B., Mailand 131,40 G., 131,50 B., New York
7
o09ß, 80 B., Brüssel 399, 60 G., 4090, 40 B., Belgrad 49,95 G., 50, 0s B., Agram 49,95 G., 50,06 B.. Sofia 30,47 G., 30,53 B., Athen 16,58 G., 16,72 B. 9 Budapest, 14 Januar. (D. N. B.) Alles m Pengö. Amsterdam 180,73 ½, Berlin 136,20, Bukarest 2, 78 M, Helsinki 6,90, London — — Mailand 17,7, New Jork — — Paris ,s, Prag 13, 2, Preßburg 1,71, Sofia 415, 50, Fagreb 6, !, Zürich S6, 25. ; London, 15. Januar. (D. N. B.) New York 402,50 — 403,50, Paris — —, Berlin — —, Spanien loffiz. 40,50, Montreal 443— 4,47, Amsterdam — —, Brüssel — —, Italien (Freiv. — — Schweiz 17,30 — 17,40, Kopenhagen (Freiv.. — — Stockholm 16,85 — 16,95, Oslo —,—, Buenos Aires (offiz.) 16,953. — 17,13, Rio 583, 643, Schanghai Tschungking⸗Dollar ——w. Amsterdam, 15 Januar. (D. N. B.) II2, 00 Uhr; ho ll. Zeit.] (Amtlich. Berlin — — London — — New York — — Faris
Brüssel 30, 11 — 30,17, Schweiz 43,53 — 43,71, Helsingfors w Italien (Clearing) Madrid — — Oslo — —, openhagen — —. Stockholm 14,81 = 44,90, Prag — —.
Zürich, 14 Januar. (D. N. B. III, 40 Uhr. Paris 3,50, London 1735, New York 4,31, Bruͤssel 69,25 B., Mailand 22, 664, Madrid 39,76 B., Holland 2292, B., Berlin 172,55, Lissabon 18,214, Stockholm 102,67, Oslo gs, 62 B., Kopenhagen Ho, 373 B., Sofia 5, 73 B., Prag 17, 31, Budapest 104,50 B., Zagreb 6, 76, Athen — — Istanbul 3,37 B., Bukarest 2,3) 7 B., Helsingfors 877,50 B., Buenos Aires 199,75, Japan 101,00, Rio 22,50 B. Kopenhagen, 14. Januax. (D. N. B.) London 19,B 34, New York 479,00, Berlin 191,50, Paris 10,85, Antwerpen 76,85, Zürich 1II,25, Rom 25,35, Amsterdam 264,70, Stockholm 114,15, Oslo eh. Helsingfors 9, 83, Prag — —, Madrid — —. Alles Brief- urse.
Stockholm, 14 Januar. (D. N. B.) London 16,85 G., 16, 95 B., Berlin 167,50 G., 168,560 B., Paris — — G., g, 00 B., Brüssel — — G., 67,50 B., Schweiz. Plätze 97, 60 G., 97, 89 B.,
.
1 *
Amsterdam — — G., 223,56 B., Kopenhagen 87, 60 G., 87,99 B.,
Oslo g5, 35 G., 9gß, 65 B., Washington 415,06 G., 420, 00 B., Helsing⸗ fors S, 35 G., 8, 69 B., Rom 22, 06 G., 22,20 B., Prag — —, Madrid ——, Kanada 3,75 G., 3,82 P., Lissabon — — G., 16,16 B., Buenos Aires 97,00 G., 106,90 B. .
Oslo, 14 Janugr. (D. N. B.) London — — G., 17,75 B., Berlin 175,25 G., 176,75 B., Paris — — G., 10, 900 B., Neiv Hort
24,98 G., 26, 02 V., Paris 49, 95 G., 60, os B., Stockholm 694, 60 G.,
— — G., 440,09 B., Amsterdam —, — G., 235,500 B., Zuͤrich
Verordnung zur weiteren Vereinfachung der bürgerlichen
* Teil beachtliche K sowohl an Arbeit als auch an
Italienische: große. .
—
In Berlin sestgeste lte Nolierun gen sür telegraphische
Die am 13. Januar 1943 mnhgege bene Nummer 3 des Auszahlung, auslãndische Gelbsorten und vanknoten
Tele graphische Auszahlung
—* I4. Januar Geld Brief
15. Januar ( Geld Brief Aegypten (Alexan⸗ drien und Kairo). .. Afghanistan (Kabuh Argentinien (Buenos Aires) Australien (Sidney) Belgien (Brüssel und Antwerpen) Brasilien (Rio Janeiro) . Brit. Indien (Bom⸗ bay⸗Calcutta) Bulgarien (Sofia) .. Dänemark (Kopen⸗
Lägypt. Pfd. 100 Afghani
1ap.- Pes. O⸗688 o, S2. 0,66 Laustr. Pfd. — — —
100 Belga 40, 04
1883 02
18,79 18,83 18.39
309 96 4004
1 Cruzeiro
100 Rupien 100 Lewa
100 Kronen Lengl. Pfd. 100 finnl. 4 100 Frs.
100 Drachm.
England (London) .. Finnland (Helsinki . Frankreich (Paris) .. Griechenland (Athen) Holland (Amsterdam und Rotterdam) .. Iran (Teheran) .... Island (Reykjavih . . Italien (Rom und Mailand) Japan (Tokio und Kobe) Kanada (Montreah . Kroatien (A[gram) .. Neuseeland (Welling⸗ ton) z Norwegen (Oslo) ... Portugal (Lissabon). Rumänien (Bukarest) Schweden (Stockholm und Göteborg) .... Schweiz (Zürich, Basel und Bern) .. Serbien (Belgrad) .. Slowakei (Preßburg) Spanien (Madrid u. Barcelona) Südafrikanische Union (Pretoria u. Johannesburg) . . .. Türkei (Istanbuh . .. Ungarn (Budapest) . Uruguay (Montevid.) Verein. Staaten von Amerika (New York)
5,06 1,568 100 Gulden
100 Rials 100 isl. Kr.
132,70 14,59 38, 42
132,70 14,59 38, 42 100 Lire
13, 1a 13, 11
19Yen 0, 585 L kanad. Doll. 100 Kuna
o, ss
4,995 4, 995 I neuseel. Pf. — — 1060 Kronen 56,76 56, 76 100 Escudo 10, 14 10, 14 100 Lei — —
100 Kronen 59,46 59,46 100 Frs. 100 serb. Din.
100 flow. Kr.
57,89 4998 8,50]
57, 8) 4,995 8,591
100 Pesetas
23,566 23, 65
IL südafr. Pf. türk. Pfund 100 Pengö 1 Goldpeso
1 Dollar
Für den innerdeutschen Berrechnungsverlehr gelten folgende Kursen
England, Aegypten, Südafrik. Union . Frankreich
Australien, Neuseeland .... ..... ... . Britisch⸗Indien
, ,, ö
Ausländische Geldsorten und Banknoten
— 14. Januar Geld Brief
20,38 20, 46
16, ls5 1622 4,185 4,209 439 4,41
15. Januar Geld Brief
20,338 20,46
16, ls 1622 4,185 4206 1360 411
Sovereigns 20⸗Franes-⸗Stücke ... Gold⸗Dollars ...... Aegyptische . ...... Amerikanische:
1000 –5 Dollar. ... 2 und 1 Dollar .... Argentinische Australische
Belgische ...... . Brasilianische
Brit. ⸗Indische Bulgarische: 1000 L. u. darunter Dänische: große .... 10 Kr. u. darunter . . Englische: 102
n. darunter. ...... Finnische Französische ..... . Holländische
Läägypt. Pfd.
1Dollar — — — 1ollar — 1 Pap. ⸗Peso 0,46 L austr. Pfd. 2,46 100 Belgas 40, 08 1Cruzeiro 0, 09 100 Rupien 23, 06 3, 00
sa o
o, 44 2,44 36, 92 0, 0s 22, 95
016 2, a6 40, 6s 006
100 Lewa 100 Kronen 100 Kronen
engl. Pfd. 100 finn. A 100 Frs. 100 Gulden 109 Lire 100 Lire 1 kanad. Doll. 100 Kuna
z. M 309
d, 3h
30
82, 19 52, 16 s, 9686 s, 75 5,065 S, or) 499 5,014 4,99 8,01 132,70 13270 132, 10 132,70
13,18 13,12 23, 1s 101 6099 101 504 499 S0 S6, 8c; 57, il
1, 6
13, 1 699
10 Lire
Kanadische Kroatische Norwegische: 50 Kr. u. darunter Rumänische: 1000 Lei und 500 Lei Schwedische: große. 50 Kr. u. darunter. Schweizer: große .. 100 Frs. u. darunter Serbische Slowakische: 20 Kr. u. darunter
100 Kronen
100 Lei
100 Kronen 100 Kronen 100 Frs.
100 Frs.
100 serb. Dn.
109 slow. Kr.. I südafr. Pfd. I türk. Pfund
100 Pengö
87, 1 1, 66s
9. 6a 58, M S807
.
1, 66 59, 10 57,83 57.83 499
og, a 58, 0 8. 0
5 ol
8,58 4,39 1,91
8, 62 441 1593
8, 62 441 1,93 Ungarische: 100 P. u. darunter 60, 78
61, 61, 02
101,50 G., 103,090 B., Helsingfors 8, 0 G., 9, 20 B., Antwerpen — G., 71, 50 B., Stockholm 104,55 G., ios, 19 B., Kopenhagen ol, 15 G., 92,25 B., Rom 22, 20 G., 23,20 B., Frag — —
London, 14 Januar. (D. N. B.) Silber Barren prompt 23,50, Silber auf Lieferung Barren 23,50, Gold 168 / —.
Wertpapiere Frankfurt a. M., 14. Januar. (D. N. B.) Reichs-⸗Alt- besitzanleihe 169, 50, Aschaffenburger Buntpapier — —, Buderus Eisen 152,50, Deutsche Gold u. Silber 200,00, Deutsche Linoleum 163,00, Eßlinger Maschinen 168,50, Felten u. Guilleaume —, —, Heidelberg Cement 149,00, Ph. Holzmann 183,25, Gebr. Junghans 157,90, Lahmeyer 1itzz 3, Vaurahätte 25, 50, Mainkraftwerke — — Rütgerswerke 166,75, Voigt u. Häffner — — , Zellstoff Waldhof
12850.