1943 / 12 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 16 Jan 1943 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs« und Staatsanzeiger Nr. 12 vom 16. Januar 1943. S. 2

18

2234 2235 2241 2330 2349 2379 2383 2390 2502 2570 2589 2598 2614 2628 2832.

Die gelosten Stücke treten mit dem 28. Februar 1943 aus der Verzinsung. Sie sind mit den noch nicht fälligen Zins- und Erneuerungsscheinen einzureichen und gelangen zum 1. März 1943 spesenfrei zum Nennwert zur Rück⸗ ahlung bei *

ö 6e Preußischen Staatsbank (Sechandlung) Berlin, der Deutschen Bank Berlin und ihren Niederlassungen, und der Braunschweigischen Staatsbank (Leihhausanstalt) Braunschweig und ihren Zweiglkassen.

Noch nichl eingelöste Stücke aus früheren Ziehungen:

EM 100, —, Buchstabe C 216 1942, 306 1942, 1650 1942, 1663 1942, 1728 1945, 1730 1942, 1855 1942, 2601 1941, 2621 1942, 3218 1942, 3376 19446, 4337 1942.

RM 500, Buchstabe D 2MI7 1911, 2994 1941.

Eil 209, Buchstabe E 313 1941, 597 1942, 741 1942, 1833 1941, 3273 1941, 2401 1941, 2483 1942, 2484 1942, 2587 1941. .

Die Einlösungsbeträge zu diesen Nummern sind mit dem 28. Februar des hinter den Nummern vermerkten Jahres aus der Verzinsung gefallen.

Braunschweig, den 11. Januar 1943.

Braunschweigische Staatsbank (Leihhausanstalt) Direktorium.

Auslosungsbekanntmackung

4iße Ho (früher 8 '/ù ge Braunschweigische Staatsanleihe vom Jahre 1929

Unter Aufsicht eines Vertreters der Braunschweigischen Staatsregierung sind für das Rechnungsjahr 1943 die folgen⸗ den Nummern gezogen worden:

eM 5000. Buchstabe A 1 25 29 32 43 65 66 191 111 158 171 316 319 321 365 384 387 422 437 453 459 462 467 491 529 544 584 587 595 604 608 615.

G.M 1990, Buchstabe B 5 9 53 69 124 127 134 135 141 144 152 155 167 1838 215 222 285 297 301 304 309 331 380 393 396 418 456 468 479 480 484 506 531 663 718 724 725 728 731 735 760 769 776 781 798 822 838 S839 819 857 863 866 870 888 893 g15 916 919 920 927 928 935 947 949 952 985 988 992 1018 1025 1035 1042 1050 1060 1081 1099 1100 1158 1160 1250 1255 1265 1279 1282 1287 1291 1301 1311 1314 1321 1318 1349 1351 1351 1386 1390 1400 1402 1428 1436 1441 14417 1458 1489 1530 1580 1585 1592 1644 1651 1652 1655 1687 1745 1762 1818 1855 1870 1871 1g11 1915 1919 1924 1929 1938 1977 1982 2004 2021 2028 2042 2052 2065 2067 2076 2127 2135 2214 2241 2279 2293 2300 2320 2379 2423 2460 2185 2491 2564 2567 2595 2623 2631 2645 2677 2688 2689 2691 2717 2718 2722 2726 2732 2734 27490 27990 2814 2822 2837 2854 2895 2945 2976 2981 2989 3003 3006 3028 3031 3032 3043 3069 3144 3164 3191 3199 3265 3268 3308 3311 3323 3324 3356 3359 3380 3387 3431 3435 3479 3482 3498 3504 3505 3517 3522 3524 3530 3544 3557 3561 3564 3568 3576 3584 3585 3592 3643 3647 3702 3712 3719 3805 3819 3855 3865 3892 3897 3899 3920 3915 3946 3959 3977 4003 4016 4024 49490 4072 4080 4089 4165 4166 4183 4211 4234 4256 4257 4308 4310 4336 4348 4365 4368 4100 4412 4423 4440.

G. M 500, —, Buchstabe C 18 22 40 57 66 81 198 120 157 181 186 190 202 206 207 280 303 337 354 356 363 408 1167 1168 1185 1207 1213 1232 1244 1257 1292 1893

1299 1310 1326 1329 1337 1319 1351 1352 1394 1404 1456 1485 1500 1501 1503 1510 1531 1548 1579 1595 1604 1695 1610 1613 1634 1652 1673 1698 1699 1721 1731 1804 1809 1814 1844 1846 19097 1921 1926 1932 1946 2028 2035 2049 2070 2147 2176 2209 2211 2212 2224 2226 2279 2292 2298 2304 2315 2317 2341 2380 2424 2455 2526 2544 2561 2573 2689 2590 2595 2597 2633 2642 2646 2663 2675 2680 2683 2686 2710 2720 2729 2733 A4 2748 2752 2765 2782 2785 2815 2838 2850 2855 28376 2892 2899 2905 2906 2951 2977 2983 2985 3039 3081 3151 3152 3171 3185 3195 3240 3254 g298 3328 3384 3408 3419 3156 3474 3476 3511 3564 3578 3598 3644 3666 3677 3687 36909 3705 3710 3725 3738 3742 8761 3766 3769 3774 3777 3779 3792 3820 3859 3874 3876 8897 3903 3916 3933 3936.

GM 199, Buchstabe D 9 34 35 52 70 191 124 152 190 208 221 233 241 250 258 265 284 303 323 338 498 499 510 527 559 561 565 574 604 611 615 626 637 654 664 667 670 685 715 726 787 793 815 828 836 842 849 899 g18 g22 961 977 983 1006 1911 1013 1026 1030 10936 1108 1123 1132 1134 1163 1164 1202 1209 1239 1243 1244 1263 1264 1298 13093 1311 1318 1328 1335 1361 1401 1424 1435 1466 1515 1520 1530 1536 1556 1574 1617 1630 16413 1653 1678 1760 1764 1783 1784 1802 1805 1831 1843 3 1916 1917 1977 1987 2010 2028 2033 2035 2048 20969 2096 2114 2119 2163 2187 2203 2272 2320 2330 2343 2315 2394 2405 2406 24290 2429 2438 2455 2473 2483 2494 2591 2505 2530 2549 2542 2579 2650 2671 2701 2704 2719 2755 2775 2778 2780 2791 2792 2840 2861 2885 2896 2900 2905 2907 2915 2932 2946 2980 2982 2996 2999 3011 3026 3067 3089 3081 3089 3102

ie Einlösungsbeträge zu diesen Nummern sind mit dem 31. . 2 k vermerkten Jahres aus der Verzinsung gefallen. Braunschweig, den 11. Januar 1943. Braunschweigische Staatsbank (Leihhausanstalt) Direktorium.

Anordnung 1/43 der Reichsstelle für Edelmetalle vom 22. Dezember 1942

Gold und Goldwaren

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (RGBl. 1 S. 1430) in der Fassung der Ver⸗ ordnung vom 11. Dezember 1942 (RGbl. 1 S. 686) in Ver⸗ bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu⸗ stimmung des Rech hirn ste mi angeordnet:

J. Begriffs bestimmungen

§51

Im Sinne dieser Anordnung sind:

a) Gold: Feingold und legiertes Gold in Form von Roh⸗ oder Halbmaterial, stückigen Abfällen, außer Kurs ge⸗ setzten oder nicht mehr kursfähigen Goldmünzen G. B. zerschnittenen oder in anderer Weise als durch gewöhn⸗ liche Abnutzung beschädigten Goldmünzen), Schmelzgut von goldhaltigem Matexial, insbesondere Bruchgold. Gold sind auch solche ganz oder teilweise aus Gold her⸗ gestellte Halb und Fertigwaren, die üblicherweise nicht aus Gold oder nicht in der ausgeführten Art hergestellt werden. .

Y) Goldwaren: Alle Waren, die ganz oder teilweise aus Gold bestehen ohne Rücksicht auf den Gehalt an Gold, soweit sie nicht unter den Begriff Gold gemäß Buch⸗ stabe a) fallen und mit Ausnahme von Dublee, Triplee, Walzgolddublee, plattierten und vergoldeten Waren.

C) Gebrauchte Goldwaren: Goldwaren, die in die Hand des letzten Verbrauchers gelangt sind.

qc) Altgold: Gebrauchte Goldwaren, bei denen der Wert des in ihnen enthaltenen Goldes des Gesamtwertes erreicht oder übersteigt. Gebrauchte, aber noch ge⸗ brauchsfähige goldene Uhren gelten nicht als Altgold.

e) Gebrauchte Fassonwaren: Gebrauchte Goldwaren, bei denen der Wert des in ihnen enthaltenen Goldes weniger als 16 des Gesamtwertes beträgt, und ge⸗ brauchte, aber noch gebrauchsfähige goldene Uhren.

h) Bruchgold; Beschädigte Fertigwaren, die ohne wesent⸗ liche Bearbeitung als Gebrauchsgegenstände nicht mehr verwendbar sind. .

g) Goldabfälle: Feilung, Gekrätz, Goldasche, Malergold⸗ abfälle u. ä. . .

h), Erwerb von Gold: Auch der Erwerb durch Ein⸗ utsamelzen von goldhaltigem Material, insbesondere Alt⸗ ristia Bruchgold und Goldabfällen. ;

H Ümernehmer: Wer Gold oder Goldwaren gewerblich oder beruflich be⸗- oder verarbeitet oder damit handelt einschließlich der Zahnärzte, Dentisten und Angehörigen des Dentalgewerbes. t

II. Verkehr mit Gold und Goldwaren, insbesondere Erwerbs⸗

Veräußerungs⸗, Be⸗ und Verarbeitungs⸗ und Berwendungs⸗ verbote §82 zenehmigungspflichtig ist: 1. Der Erwerb und die Be⸗ und Verarbeitung von Gold und die Verfügung darüber G 1). .

2. Für Unternehmer der Erwerb und die Be⸗ und Ver arbeitung von Goldwaren und Bruchgold G 11 —5) und die Verfügung darüber.

3. Die gewerbs⸗ und berufsmäßige Vermittlung von Gold, Goldwaren und Bruchgold G 1ö2— 6).

4. Bei Goldwaren, die technischen, wissenschaftlichen oder⸗ medizinischen Zwecken dienen und nicht Unternehmern gehören

a). die Veräußerung, . .

b) die Aenderung des Zweckes, zu welchem sie bei Inkrafttreten dieser Anordnung gebraucht oder nach ihrem Inkrafttreten beschafft worden sind.

§8 3

Jeder Erwerber von Gold hat sich zu vergewissern, daß der Veräußerer darüber verfügen darf. t . (1) Leihanstalten und Leihhäusern ist die Beleihung von Gold verboten. ö . (2) Münzsammlungen oder Teile von Münzsammlungen,

57 Eigentümer von Goldwaren, die technischen, wissenschaft= lichen oder medizinischen Zwecken dienen G 2 Ziffer . der Reichsstelle unverzüglich solche Goldwaren zu melden, die

zu diesem Zwecke nicht mehr verwendet werden.

IV. Allgemeine Vorschriften § 8 ; Die Reichsstelle kann Ausnahmen von diesen Vorschriften zulassen. . 6 . 89 Die Reichsstelle kann Unternehmern und gewerbs⸗ und berufsmäßigen Verbrauchern von Gold, Goldwaren und aufgeben, ihre Bestände an Gold, Goldwaren und Bruchgold an von ihr bezeichnete Unternehmer oder Stellen zu veräußern. , ö. Die Reichsstelle kann Unternehmern den Erwerb, die Ver⸗ mittlung und die Verfügung über Gold, Goldwaren und Bruchgold untersagen.

ö.

St rasvorschristen §511

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind nach den

§ 16, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr trafbar.

VI Schlußvorschriften § 12 Die Anordnung tritt am 1. Januar 1943 in Kraft. Sie

ilt auch in den eingegliederten Ostgebieten, den Gebieten ie, Malmedy und Moresnet und mit ausdrücklicher Zu⸗ stimmung des Chefs der Zivilverwaltungen im Elsaß, in Lothringen, in der Untersteiermark und in den besetzten Ge— bieten Kärntens und Krains.

§5 13 Gleichzeitig treten im Reich, in den eingegliederten Ost⸗ gebieten, in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Mores⸗ net und der Untersteiermark a) die Anordnung Nr. 17 der Reichsstelle für Edelmetalle vom 24. 12. 1938 über den Verkehr mit Gold, Alt⸗ old, Bruchgold und anderen Edelmetallen (Deutscher eichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 304 vom 30. 123. 1938), r b) die Anordnung Nr. 20 der Reichsstelle vom 13. 9. 1939 über die Beschlagnahme von Gold (Deutscher Reichs⸗ anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 214 vom 14. 9. 1939), ) ; c) die Anordnung Nr. 21 der Reichsstelle vom 4. 5. 1910 über die Beschränkungen bei der Verwendung von Gold (Deutscher , . und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. 106 vom 6. 5. 1940) . ; auher Kraft. Berlin, den 22. Dezember 19412. Der Reichsheauftragte für Edelmetalle. Forkel.

Anordnung Nr. 1

zur Durchführung der g nd mla, 1/43 der Reichsstelle . für Edelmetalle

vom 22. Dezember 1912 Gold und Goldwaren

Auf Gründ der Berordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (RGBl. 1 S. 1430) in der Fassung der

Verordnung vom 11. Dezember 1919 RGB. 1 S. 686) in k mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen

zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom

18. August 1939 (Deutscher ,, und Preußischer

Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

. . ; Erwerb, Be⸗ und Verarbeitung und Verfügung über Gold 1. Erleichterungen e .

§51

Ist die für einen Monat zugebilligte Höchstmenge einer

und mehrere Monate lautenden allgemeinen Genehmigung

erschöpft, so kann auf die nicht in Anspruch genommene , der n l drei vorangegangenen Monate zu⸗ rückgegriffen, zur Ausführung von Luslandsaufträgen n. dem auf die buht n des nächsten Monats bis zu vorgegriffen werden. ge,

Neichs · und Staatsanzeiger Nr. 19 vom 16. Januar 1943. . 3

83 Die Deutsche Reichsbank bedarf zum Verfügung über Gold keiner Genehmigung.

84 Münzenhändler, die eine ͤ Reichsstelle besitzen, dürfen innerhalb des Gebietes des

ank freigegeben hat, ohne Genehmigung erwerben und an Deviseninländer veräußern. Deviseninländer können solche Stücke an diese Münzenhändler ohne Genehmigung ver⸗ äußern und von ihnen ohne Genehmigung erwerben.

585 Münzensammlungen oder Teile von solchen Samm⸗— lungen, die Goldmünzen enthalten, dürfen ohne Genehmi⸗ ung bei Leihanstalten und Leihhäusern verpfändet werden, 9 bei der Beleihung eine nach dem 15. August 1938 aus⸗ gestellte Bescheinigung 3 Reichsbank vorgelegt wird, nach welcher die Münzen nach diesem Zeitpunkt freigegeben oder belassen worden nd. §z 4 Abs.? der Anordnung 1/43 bleibt unberührt. . .

2. Pflichten bei dem Erwerb und der Verfügung über Gold

586

(1) Wer Gold erwirbt, hat die erworbene Menge in Gramm Feingold unverzüglich unter Angabe des Tages einzutragen bei allgemeinen Genehmigungen in dem Abschreibebogen zu dem Geneh ngungsbescheid,

3 fahrten Genehmigungen in dem Genehmigungs⸗ escheid,

bei Edelmetallübertragungsscheinen in dem Edelmetall— übertragungsschein. =

() Bei Lohnaufträgen hat der Beauftragte seinem Auf⸗ traggeber umgehend schriftlich die zur Abschreibung erforder— lichen Angaben zu machen.

§57

Das auf Grund einer allgemeinen Genehmigung in

ginem Kalendermonat erworbene Gold soll in demselben Monat verwendet werden. Es kann anch in den folgenden Kalendermonaten verwendet werden, doch ist dann die jeweils aus dem einen in den anderen Monat übernommene Menge auf die für den Erwerb von Gold in diesen Monaten fest⸗ gesetzte Höchstmenge anzurechnen und ul e r, ,. ;

58 (1) Außer Kurs gesetzte Goldmünzen dürfen an andere als zugelassene Münzenhändler nur unter Vorlage der Ge⸗ nehmigung veräußert werden. (2) Bei der Veräußerung an agel , Münzenhändler ist der Freigabehesches, de. Deutschen Reichsbank vorzulegen. Bei der Veräußerung durch den Münzenhändler ist von diesem dem Käufer schriftlich zu bestätigen, daß die Münze von der Deutschen Reichsbank zum Weiterverkauf freigegeben ist. (3 Die Münzenhändler haben der Deutschen Reichsbank in Berlin jeden Ankauf von Goldmünzen unverzüglich anzu⸗ zeigen unter Angabe von Art, Gattung, Rauhgewicht, Fein⸗ n,. Ankaufspreis, Anschrift des Verkäufers und Tag des Inkaufs. Die Anzeigen find in doppelter Ausfertigung ein⸗ ö Das Doppel wird dem Handler mit dem Vermerk er Deutschen Reichsbank über die Freigabe zurückgegeben. Nicht freigegebene Münzen sind der Deutschen Reichsbank innerhalb von 3 Tagen anzubieten. Ueber die getätigten Ver⸗ käufe von freigeg benen Stücken haben die Münzenhändler der Deutschen Reichsbank monatlich Nachweisungen einzu⸗ reichen unter Angabe von Art, Gattung, Verkaufspreis, An⸗ chrift des Käufers, Tag des Verkaufs ünd des Datums des reigabebescheides. ;

3. Beschränkungen der Be⸗ und Verarbeitung / 36 (I) Die Herstellung von Goldwaren mit einem Fein⸗ gehalt von mehr als 585 / 00 (14 Karat) ist verboten. ; („-Die Herstellung von Goldwaren mit einem Gesamt— metallgewicht von mehr als 50 g für das Stück ist verboten. (3) Die Abs. I und 2 gelten nicht für die Herstellung von Blattgold sowie Goldwaren, die technischen, wissenschaftlichen oder gesundheitlichen Zwecken dienen.

§10

I Ketten, die maschinell hergestellt werden, dürfen nur ein Gesamtmetallgewicht von höchstens 20 g haben.

(2) Armreifen dürfen nur mit eineni Gesamtmetall⸗

5 h von höchstens 285 g und Ringe mit einem solchen von öchstens 12 g hergestellt werden.

§511

Fassungen für Juwelen das sind echte Perlen und natürliche Edelsteine, und zwar nur Diamanten (Brillanten),

Erwerb und zur

ulassungsbescheinigung der eut⸗ schen Reiches mit Ausnahme der deutschen Zollausschluß⸗ n,. außer Kurs gesetzte Münzen aus Gold, die die Reichs⸗

II. Erwerb und Verfügung über Goldwaren 1. Erleichterungen 3 14 Unternehmer, die entsprechenden fachlichen Organisa⸗ tionen angehören, bedürfen keiner Genehmigung zum Er⸗

werb von ungebrauchten Goldwaren und gebrauchten Fasson—⸗ waren und zur Verfügung darüber.

2. Beschränkungen 5 15

(1) Goldwaren dürfen von Unternehmern an Ver— braucher nur veräußert werden, wenn der Erwerber ge⸗ brauchte Goldwaren oder Bruchgold mit einem solchen Gold— inhalt anliefert, wie zur Ansertigung der abzugebenden Goldwaren benötigt wird (Goldinhali zuzüglich Schwund und Abfall).

E) Ungebrauchte Goldwaren dürfen in Einzelfällen an Verbraucher auch ohne Anlieferung abgegeben werden, sofern schon vorher von anderen Verbrauchern eine entsprechende Menge ohne Abgabe neuer Goldwaren erworben wurde.

(G3) Goldene Trauringe dürfen ohne Anlieferung auch gegen Vorlage des Aufgebotscheines, der Heiratsurkunde sder des Trauscheines abgegeben werden. Die Abgabe der Ringe ist auf dem Schein zu vermerken.

§516

(4 Blattgold, zur Ausführung von Malerarbeiten dienende Erzeugnisse aus Gold und goldhaltige Farben für Zwecke der Porzellan- und Glasindustrie dürfen ohne An⸗ lieferung, aber nur an Hersteller, Händler und gewerbs⸗ mäßige oder berufsmäßige Verbraucher von Blattgold, Maler⸗ gold und goldhaltigen Farben geliefert werden. (E) Händler und gewerbs⸗ und berufsmäßige Ver⸗ braucher von Blattgold und Malergold haben die Abfälle ihren Lieferern zurückzuliefern.

§517

(I) Trauringe, deren Herstellung verboten ist, dürfen von Unternehmern weder veräußert . angeboten werden.

E) Schreibfedern, deren Herstellung verboten ist, dürfen von Unternehmern weder erworben, noch veräußert, noch angeboten werden.

3. Pflichten . §518

() In Ankündigungen und Anzeigen jeder Art, die sich

auf, den Erwerb oder die Veräußerung von Goldwaren eln?

schließlich Alt- und Bruchgold zu gewerblichen oder beruf⸗ lichen Zwecken beziehen, ift der Vor und Zuname, die An⸗

Shri oder Name und Sitz der Firma des Anzeigenden und

die Mitgliedschaft zur Fachorganisation anzugeben.

E) Bei Anzeigen, die sich deaf den Erwerb von Alt— und

Bruchgold zu gewerblichen oder beruflichen tvecken beziehen,

ist statt der Mitgliedschaft zur Fachorganisatlon die Nummer

der Genehmigung zum Erwerb von Alt- und Bruchgold an⸗ zugeben. §819

(I) Einzelhändler und Handwerker haben

nungen zu führen

a) über den Erwerb gebrauchter Goldwaren einschließlich Altgold und Bruchgold von anderen Gewerbetreißben“ den und über den Verbleib der einzelnen Stücke,

b) über den Erwerb gebrauchter Goldwaren einschließlich Altgold und Bruchgold von Verbrauchern und über den Verbleib der einzelnen Stücke,

e) über die Abgabe neuer Goldwaren an Verbraucher.

CO Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 a) und bh) können

in einem Buch zusammengefaßt werden, doch müssen dann

die von Verbrauchern erworbenen Stücke besonders gekenn⸗ zeichnet werden. Sie müssen enthalten:

a) über den Erwerb:

Vame und Anschrift des Verkäufers, Tag des Erwerbs,

Art des einzelnen Gegenstandes, sein Gewicht, seinen Feingehalt,

den beim Ankauf gezahlten Preis,

b) über den Verbleib:

3. Tag des Verkaufs oder der sonstigen Verwen⸗ ung,

Name und Anschrift des Erwerbers oder Art der sonstigen Verwendung,

beim Verkauf erzielten Preis.

G) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1c) müssen das

Datum der Lieferung, Art und Zahl der je Verbraucher ab⸗

gegebenen Stücke, ihr Gewicht und ihren Feingehalt enthalten.

§20 Großhändler und Fabrikanten haben über den Erwerb

Au fzeich⸗

Büchern, mit Ausnahme von Büchern in Ganzlederbänden, in Halblederbänden sowie Büchern für öffen liche Biblio- theken und wissenschaftliche Institute,

enn, ,. üten (insbesondere durch Eindruck des Firmenstempels),

Lederwaren,

kunsthandwerklichen Erzeugnissen, einschließlich der Aus⸗

führung von Vergoldungen und Wiederherstellungs⸗ arbeiten,

Bilder⸗ und Gemälderahmen, Namen⸗, Firmen⸗ und Werbeschildern, Weihnachtsbaumschmuck, Erzeugnissen der Süßwarenindustrie und als Zusatz bei Spirituosen. ; IV

erfahren bei Erteilung von Genehmigungen

8

§8 23

(1) Anträge auf Erteilung von Genehmigungen sind der Reichsstelle einzureichen

a) bei Anträgen auf Erteilung von Genehmigungen zum Erwerb und zur Be⸗ und Verarbeitung von Gold und Goldwaren, insbesondere Alt⸗ und Bruchgold, und zur Verfügung darüber:

1. von Zahnärzten, die Mitglieder der Deutschen Zahnärzteschaft sind, über die örtlich zuständige Bezirksgruppe,

von Dentisten, die Mitglieder des Reichsverban⸗ des Deutscher Dentisten sind, über die örtlich zu⸗ ständige Landesdienststelle dieses Verbandes,

in allen anderen Fällen über die örtlich zuständige Gauwirtschaftskammer oder Wirtschafts kammer, bis zu deren Errichtung über die zuständige In⸗ dustrie⸗ und Handelskammer bzw. Handwerks- kammer,

b) bei Anträgen auf Erteilung von Genehmigungen anderer Art, insbesondere zur Anfertigung von Ge⸗ genständen, deren Herstellung verboten ist, über die fachlich zuständige Organisation der gewerblichen Wirtschaft.

(2) Diese Stellen leiten die Anträge der Reichsstelle mit ihrer gutachtlichen Aeußerung zu. Die Kammern können vor Erstattung ihrer Aeußerung die zuständige Fachorganisation anhören.

(3) Nicht ausgenutzte Genehmigungen sind der Reichs⸗ stelle unverzüglich über die Stelle zurüdzugeben, über welche sie beantragt worden sind.

V

Auslandsaufträge § 24

Die BVorschriften der 55 9— 13, 185 —= 147, 21, 22 gelten nur für Inlandsaufträge und diesen gleichgestellte Aufträge.

VI. Strafvorschriften 8 25 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnun

den 85 10, 12 15 der Verordnung über den 89 strafbar. ;

sind nach xverkehr

; Schluß vorschriften §5 26

„Die Anordnung tritt am 1. Januar 1943 in Kraft. Sie ilt auch in den eingegliederten Ostgebieten, den Gebieten Eupen, Malmedy und Moresnet und mit ausdrücklicher Zu⸗ stimmung der Chefs der Zivilverwaltungen im Elsaß, in Lothringen, in der Untersteiermark und in den besetzten Ge⸗ bieten Kärntens und Krains—

82 Im Elsaß, in Lothringen, in der Untersteiermark und in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains dürfen Schreib⸗ edern aus Gold oder Legierungen von Gold, lose oder in Füllhaltern, bis 31. März 1943 an Wiederverkäufer verkauft, geliefert und bis zum 31. Juli 1943 an Verbraucher abge⸗ geben werden.

§ 28

Unternehmer, denen Gold oder Alt⸗ und Bruchgold zur Abdeckung vor dem 15. September 1939 begründeter Gold⸗ schulden geliefert wird, haben das gelieferte Material unver= züglich als „beschlagnahmtes Gold“ nach den Weisungen der Reichsstelle abzuliefern.

5 . In den besetzten Gebieten Kärntens und Krains gelten bis zur Einführung des Reichsrechts über den organischen Aufbau der deutschen Wirtschaft Unternehmer, die von der Wirtschaftsabteilung des Chefs der Zivilverwaltung als Gewerbetreibende erfaßt sind, als Unternehmer, die einer ent⸗ sprechenden fachlichen Organisation der gewerblichen Wirt- schaft angehören. 8 30

Saphire, Rubine, Smaragde, einzeln oder vereinigt, gefaßt in Gold oder in Platin in Verbindung mit Gold? dürfen mit einem Feingehalt von mehr als 585000 (14 Karat) gestellt werden, sofern der Gehalt an Feingold ei Ketten, die maschinell hergestellt werden.

bei Armreifen ö

Fei Mingert

bei anderen Goldwaren nicht übersteigt.

und Verbleib gebrauchter Goldwaren einschließlich Altgold und Bruchgold Aufzeichnungen zu führen, die enthalten: a) alle Eingänge, und zwar Vame und Anschrift des Verkäufers, Tag des Einganges der einzelnen Sendung, Gewicht und Feingehalt der Sendung, beim Ankauf gezahlten Preis, . b) alle Ausgänge, und zwar Tag des Verkaufs oder der sonstigen Verwendung, Name und Anschrift des Erwerbers j oder Art der sonstigen Verwendung, beim Verkauf erzielten Preis, Gewicht und Feingehalt der herausgegangenen Sen⸗ dungen. ;

̃ ä erne Herstellung (I) Bei Aufträgen von Unternehmern auf H von Waren gegen einen Werklohn aus von dem Auftraggeber

3112 3123 3145 3148 3151 3157 3165 31903 3201 3215 3239 die Goldmünzen enthalten, dürfen von ihnen mit Genehmi⸗ 52 Saß? 325 3291 3139 313 31g) 3511 559 3569 3593 36092 gung beliehen werden. 99 11 3622 3617 3695 3706 3719 3716 3747 3756 3761 3785 38 . k 2 3 6 ö J () Pexsonen, die die Versteigerung von Goldwaren durch⸗ angeliefertem Material ,, 3. a n em, Die gelosten Stücke treten mit dem 31. März 1943 aus führen, habkn Namen und Anschrift derjenigen, die 3 gung zum Erwerb 9 I . n, n., be, Ge, der Verzinfung. Sie sind mit den noch nicht fälligen Zins- schlag erhalten haben (Ersteigerer). in besondere e . schreibung 6 6 der n,, 9. . und Erneuerungsscheinen einzureichen und gelangen zum erwerbslisten) einzutragen und diese. Augaben auf Grun es terials und der daraus in ien . , 1. April 1943 spesenfrei zum Nennwert zur Rückzahlung bei ihnen vorzulegenden Personalausweises nachzuhrüfen. . gestellten Gegenstände ohne Rücksich der Preußischen Staatsbank (Seehandlung) Berlin, ) Bei Versteige nnn gen und amtliche Verläufen aus er arbeitung oder Umbildung. . der Deutschen Bank Berlin und ihren Niederlassungen, freien Hand gemäß z 825 3PO, 1221 ö ö (2) Bei Aufträgen von , , , 6 . ß der Commerzbank Berlin und ihren Filialen, Unternehmer, und zwar nur solche . . und sind, Auf Anfertigung von Holbmwaren für ö e, . und der Braunschweigischen Staatsbank (Leihhausanstalt) Vruchgold. erwerben, die eine Genehmigung zum Erwerb von Bedarf des Alu ftraggebers aus a gr e er en ie gl dee wrann,;,,, Zweiglassen, s ,,, der Auftraggeber zum Erwerb des im Laufe Die Anbie⸗ irn 2 Ill. tung anfallenden Goldes keiner Genehmigung. Die 3 Noch nicht eingelöste Stücke aus früheren Ziehungen: , Meldepflichten , ebe, m. e mäß S ä ff. ,,, 9 2 ö 1 86 . h 5 der bestellte Ge d 6) . ,,,, 5 zie i s ldet 3) Wird bei solchen Aufträgen der Gel ) . d , 1942, 3240 19s, 3474 194, AUnternehmer, die ihren Bestand Joch nicht gemeldet k . i n . sondern den werden. Sihl 154. haben oder erst nach Inkrafttreten dieser Anordnung tätig e. Beständen des Auftragnehmers entnommen, so gilt für die k den, haben der Reichsstelle über die örtlich zuständige Reichs⸗ , . a , nn,, nenn ben bank den am Tage des Inkrafttretens dieser Anordnung, bei , . e. . Rrasreenrhmnel bas gleich, as ob der späterer Aufnghme bee enn, de mr na, e, ,,,, 4 , das angelteferte Material tatfächlich umge⸗ aufnahme vorhandenen Bestand an Gold, Goldwaren. Bruch= ,. 2 ö ; . e. . , ,, , . in 6h Cin. Genehmigung zur Be⸗ und Verarbeitung des ietungspflicht nach 85 46 ff. des TDevisengese . - j g dur , , durch nicht berührt. . Materlals ist nur für den Auftragnehm r erf ch

(1) Die bis zum Inkrafttreten der Anordnung 143 von der Reichsstelle oder den zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen gelten als Genehmigungen auf Grund der Anordnung 143 weiter.

S) Das in den Genehmigungen der Reichsstelle zur Be⸗ und Verarbeitung von Gold unter A2 und in den Genehmi⸗ gungen zur Be⸗ und Verarbeitung von Alt⸗ und Bruchgold unter A 4h ausgesprochene Verbot, Gold und Alt- und Bruch⸗ gold zu Blattgold, Dublee, Triplee, Walzgolddublee, Goldsalzen oder anderen festen oder gelösten chemischen Verbindungen zu verarbeiten und das aus Alt- und Bruchgold gewonnene Gold zu Vergoldungen zu benutzen, fällt fort. An die Stelle dieses Verbotes treten die Vorschriften dieser Anordnung.

§5 12 8 .

(1 Goldene Trauringe dürfen nur mit einem Feingehalt von höchstens 333000 (3 Karat) und einem Gewicht von höchstens 3,55 g je Ring hergestellt werden. x

(*) Die Herstellung von Fassungen für Sehhilfen jeder Art aus Gold und von Einzelteilen aus Gold für Fassungen von Sehhilfen ist verboten. Schreibfedern dürfen nicht aus Gold hergestellt

; 513

Gold, Goldsalze und Goldpräparate dürfen zur Ausfüh⸗ rung von Vergoldungen und Goldplattierungen darunter fallen nicht Tublee, Triplee, Walzgolddublec nur ver— wendet werden bei der Herstellung von Schmuckwaren, Trau— ringen, Orden, Ehrenzeichen, leonischen Waren und Waren, die medizinischen, wissenschaftlichen oder technischen Zwecken dienen, und zur Ausführung zahnärztlicher Arbeiten.

(3) Folgende durch Rundschreiben und Mitteilungen über . . die Fachorganisationen der gewerblichen Wirtschaft bekanni= BVe⸗ und Verarbeitung von Goldwaren gemachten Genehmigungen treten außer Kraft:

3 21 Anz rdnung zur Ergänzung der Anordnungen Nr. . ü 20 der Reichsstelle vom 14. 9. 1939, Die Vorschriften über die Herstellung von Goldwaren Rundschreiben der Reichsstelle 139 Gold vom aus Gold gelten auch für die Herstellung von Goldwaren aus

,,. . NRundschreiben der Reichsstelle 239 Gold vom Goldwaren einschließlich Altgold und aus Bruchgold oder Rundschreiben der Reichsstelle 339 Gold vom 17 Goldabfällen.

ü Rundschreiben der Reichsstelle 539 Geld vom §8 22 Rundschreiben der Reichsstelle 10/39 Gold vom? Rundschreiben der Reichsstelle 1139 Gold vom 5 Rundschreiben der Reichsstelle 76 u.

30. 17. 1939 und 4. 1. 1910,

*. n

18 und

51 1942, 69 1941, 1226 1942,

1941, 1572. 1941, 2535 1942,

t8 1942.

5 1941, 327 1942, 660 1942,

661 1942, 762 1911, 823 1941, 890 1945, g74 1941, 1317 1941,

1605 1941, 1608 igt, 1733 1942, 2304 1942, 3012 1941s, 8268 1911, 3570 1941.

1361 26660 1942

19142 1942,

1370 1915, A6 1912, 275

; J * Blattgold darf nicht verwendet werden bei der Herstel⸗ lung von Taschenkalendern,

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