1943 / 12 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 16 Jan 1943 18:00:01 GMT) scan diff

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gꝛeichs. und Staats auzeiger Nr. 12 vom 16. Januar 1943. S. 4

Rundschreiben der Reichsstelle 2 40 Gold vom 21. 2. 1940, Rundschreiben der Reichsstelle 340 Gold vom 5. 3. 1940, Rundschreiben der Reichsstelle 4 40 Gold vom 21.6. 1940, Rundschreiben der ö 5/40 Gold vom 28. 11. 1940, Rundschreiben der Reichsstelle 740 Gold vom 10. 12. 1940, rn , , der Reichsstelle 840 Gold vom 6. 12. 1940, Rundschreiben der Reichsstelle 41 Gold vom 3. 3. 1941, Rund i en der Reichsstelle 341 Gold vom 17. 4. 1941, Rundschreiben der Reichsstelle 441 Gold vom 17. 4. 1941, Rundschreiben der Reichsstelle 5s41 Gold vom 17.4. 1941, Rund 2 der Reichsstelle 741 Gold vom 24.5. 1941, Rundschreiben der Reichsstelle 41 Gold vom 23. 8. 1941, Rundschreiben der Reichsstelle 941 Gold vom 3. 11. 1941.

Berlin, den 22. Dezember 1942. Der Reichsbeauftragte für Edelmetalle For kel.

Anordnung II 43 der Reichsstelle für Edelmetalle vom 22. Dezember 1942

Silber und Silberwaren

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (RGBl. 1 S. 1430) in der ef eng der Ver⸗ prdnung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver⸗ indung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

1. Begriffs bestimmungen

§51 Im Sinne dieser Anordnung sind

a) Silber: Silber unlegiert oder legiert in Form von Rohmaterial, Halbmaterial, Zwischenerzeugnissen der . und Alt⸗ und Abfallmaterial.

ohmaterial: Silber unlegiert oder legiert in Form von Barren, Blöcken, Granalien, Körnern, gegossenen Platten, Stangen, Schienen und ähnlichen Formen, die für Erzeugnisse von Betrieben der Edelmetallge⸗ winnung handelsüblich sind. Ferner sind Rohmaterial auch solche Halb- und Fertigwaren, die üblicherweise nicht aus Silber oder nicht in der ausgeführten Art hergestellt werden. Halbmaterial: Silber, unlegiert oder legiert in Form von Anoden, Stangen, Blechen, Drähten, gewalzten Folien und ähnlichen Formen, die aus Roh⸗ oder Alt⸗ und Abfallmaterial durch ein einfaches mechanisches Arbeitsverfahren, wie Walzen, Pressen, Ziehen und dergleichen, hergestellt werden. , e, m,. der Hüttenindustrie: Güldischsilber, licksilber und Brandsilber. Alt- und Abfallmaterial: Silber in Form, VaR Rück-

.

= ständen der Hüttenindustrie, Rück ständen anderer

chern cher oder metallurgische? Arbeitsvorgänge, Ver⸗ hüttungs- And Raffinierfnaterialien, in Form dön Ge— krätzen, Schlank, alten Silberwaren, die nicht mehr zum Gebrauch bestimmt sind, außer Kurs gesetzten Münzen und Medaillen ohne Sammler⸗ und Selten⸗ heitswert, alten Tressen, Flittern, Bruch, Ausschuß, Spänen und anderen Abfällen der mechanischen Be⸗ arbeitung von Silber.

b) Silberwaren: Waren aus Silber, soweit sie nicht unter a) fallen, ausgenommen versilberte Gegenstände.

e) Echte Silberwaren: Silberwaren mit einem Gehalt von mindestens 800/000 Teilen Silber.

d) Unternehmer: Wer gewerblich oder beruflich Silber oder Silberwaren be, oder verarbeitet oder damit handelt, einschließlich der Zahnärzte, Dentisten und der Angehörigen des Dentalgewerbes.

II. Beschränkungen des Verkehrs mit Silber und Silberwaren

8582 Unternehmer dürfen nur mit Genehmigung Silber zu Silberwaren (Halb⸗ und Fertigwaren) be⸗ und verarbeiten und über Silber und Silberwaren verfügen.

83 (I) Leihanstalten und Leihhäusern ist die Beleihung von Silber in Form von Roh⸗ und Halbmaterial verboten. (2) Münzsammlungen oder Teile von Münzsammlungen, 6. Silbermünzen enthalten, dürfen von ihnen nur mit Ge⸗ ehmigung beliehen werden.

III. Meldepflichten

84

Wer Silber in Form von Zwischenerzeugnissen oder

einsilber im Hüttenbetrieb oder aus Rückständen und Ab⸗ ällen von Erzeugnissen der chemischen, insbesondere der foto⸗ chemischen und der Filmindustrie gewinnt oder gewinnen läßt oder als Lohn aus aktiven Veredlungsgeschäften mit dem Auslande erhält, hat der Reichsstelle

a) seinen Betrieb anzuzeigen,

b) laufend diejenigen Mengen Silber zu melden, die er monatlich für eigene oder für fremde Rechnung ge⸗ wonnen oder als Lohn erhalten hat. ; .

Die Meldepflichten bestehen auch dann, wenn das Silber im gleichen Betrieb weiterverarbeitet wird.

85 Unternehmer haben der Reichsstelle laufend nach näherer Bestimmung ihre Bestände an Silber und die von ihnen be⸗ und verarbeiteten Mengen zu melden.

IV. Anbietungspflichten 56 (1) Eigentümer von Silber haben, sofern sie nicht Unter⸗ nehmer sind, ihren Bestand der Reichsstelle binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Anordnung oder, sofern sie

es später erwerhen, zwei Wochen nach dem Erwerb anzubie⸗ .

Rund 3 der Reichsstelle 1 40 Gold vom 1. 3. 1940,

den 85 10, 12 —15 der Verordnung über den strafbar.

6 auch in den eingegliederten Ostgebieten, den Gebieten stimmung des Ehefs der

ö, in der Untersteiermark und in den besetzten Ge⸗ bieten

gebieten, den Gebieten von Eupen, Malmedh und Moresnet und der Untersteiermark

== shher Reichsanzeiger und Preußischer Staattanzeiger

ten und auf Verlangen an von ihr bezeichnete Unternehmer oder Stellen zu übertragen. . (2) Von dieser Anbietungspflicht K sind außer Kurs gesetzte Münzen, Silber, welches auf Grund eines von der Reichsstelle nach dem 15. September 1939 ge⸗ nehmigten Rechtsgeschäfts erworben wurde oder erworben

wird, und Bestände, die 3 kg nicht übersteigen. V. Allgemeine Vorschriften

§57 Die Reichsstelle kann Ausnahmen von diesen Vorschriften zulassen. 88

Die Reichsstelle kann Unternehmern und gewerbs⸗ und berufsmäßigen Verbrauchern von Silber und Silberwaren aufgeben, 3 Bestände an Silber und Silberwaren an don ihr bezeichnete Unternehmer oder Stellen zu veräußern.

§59 ; Die Reichsstelle kann Unternehmern den Erwerb, die Vermittlung und die Verfügung über Silber und Silber- waren untersagen.

VI. Strafvorschriften

8 10

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind nach arenverkehr

e. Schlußvorschriften § 11 . Die Anordnung tritt am 1. Januar 1943 in Kraft. Sie

upen, Malmedy und Moresnet und mit ausdrücklicher Zu—

Zivilverwaltungen im Elsaß, in

ärntens und Krains.

6. Gleichzeitig treten im Reich, in den eingegliederten Ost-

die Anordnung Nr. 16 der Reichsstelle vom 12. November 1939 über Meldepflicht über inländische Silbergewin⸗ nung, Silberverbrauch und ö Regelung der He fen von Silberwaren (Deutscher Reichsanzeiger und e ih r Staatsanzeiger Nr. 266 vom 12. No⸗ vember 1938),

die Anordnung Nr. 19 der Reichsstelle vom 18. September 1939 über Meldepflicht und Ver ügungsverbot für Silber (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatz anzei⸗ ger Nr. 214 vom 14. September 1958),

die Anordnung Nr. I a vom 22. Dezember 1939 (Deut-

Nr. 301 vom 23. Dezember 1939 außer Kraft. Berlin, den 22. Dezember 1942. . Der Reichsbeauftragte für Edelmetalle. Forkel.

Anordnung Nr. 1

zur Durchführung der Anordnung II /43 der Reichsstelle für Edelmetalle

vom 22. Dezember 1942 (Silber und Silberwaren).

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (RGBl. 1 S. 1430) in der Wige der Verordnung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 199 vom 21. August 1939) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

1 Begriffsbestimmungen

§81 (1) Metallegierungen mit einem Zusatz von weniger als 8 Silber unterliegen nicht den Bestimmungen der Anord— nung IIMA3. (2) Legierungen von Silber und Gold und Erzeugnisse aus solchen Legierungen unterliegen nur den Vorschriften für Gold und Goldwaren. .

Be⸗ und Verarbeitung und Verfügung über Silber und Silberwaren

1. Umfang der Genehmigung 82 Die Genehmigung zur Be⸗ und ,, n, von Sil⸗ ber erstreckt sich nicht auf die Wiederverarbeitung der bei der

Ausführung des genehmigten Auftrages entstehenden Abfälle.

2. Erleichterungen

. 53 Die Deutsche Reichsbank bedarf zur Verfügung über Silber keiner Genehmigung.

5 4 Die Zuteilung von Silber zu bestimmten Zwecken durch die Reichsstelle oder in ihrem Auftrage gilt als Genehmigung zur Be⸗ und Verarbeitung. 55 . Ohne Genehmigung darf über Silber bis zu 500 g monatlich verfügt und dürfen bis zu 500 g monatlich be⸗ oder verarbeitet werden. 86

Ohne Genehmigung darf Silber veräußert werden an eine der nachstehend genannten Firmen: 1. Berlin: Deutsche Gold⸗ und Silber⸗Scheideanstalt vor⸗

Wilhelm Schuler, Scheide⸗ und Legieranstalt, Berlin SW 11, Anhalter Str. 8,

Bremen: Bremer Goldschlägerei Wilh. Herbst G. m. b. H., Bremen, Fedelhören 15/17, .

Dresden:; Dresdner Gold⸗ und Silber ⸗-Scheideanstalt

ritz K Co., Dresden, , en⸗Allee 33/35,

Düsseldorf: Deutsche Gold- und Silber⸗Scheideanstalt

vorm. Roessler, Verlaufsstelle Düsseldorf, Düsseldorf, Kurfürstenstraße 14,

Frankfurt a. M.: Deutsche Gold⸗ und Silber ⸗Scheide⸗

. . Roessler, Frankfurt a. M., Weißfrauen⸗ traße 9,

Freiberg (Sa.): Staatl. Sächs. Hütten⸗ und Blaufarben⸗ werke, gr beer; (Sa.),

Hamburg: Deutsche Gold- und Silber⸗Scheideanstalt vorm. Roessler, Zweigniederlassung Hamburg, Hamburg, Rothenbaumchaussee 46,

Norddeutsche Affinerie, Hamburg 36, Alsterterrasse 2,

Hanau a. M.: Deutsche Gold⸗ und Silber⸗Scheideanstalt vorm. Roessler, Zweigniederlassung Hanau, Platin- schmelze G. Siebert, Hanau a. Main,

W. C. Heraeus G. m. b. H., Platinschmelze, Hanau am Main, ö

Köln: Deutsche Gold⸗ und Silber⸗Scheideanstalt vorm. . Verkaufsstelle Köln, Köln, Schwerthof⸗Neu— markt,

Edelmetall ⸗Scheideanstalt Clemens Koch Söhne, Köln⸗Ehrenfeld, Geißelstraße 80,

Königsberg: Konrad Gasinski, Edelmetallhändler, Kö- nigsberg (Pr), Paradeplatz 17,

München: Deutsche Gold⸗ und Silber⸗Scheideanstalt vor⸗ . Roessler, Filiale München, München, Theatiner⸗ traße 8,

Pforzheim: Allgemeine Gold⸗ und Silber⸗Scheideanstalt AG., Pforzheim,

Deutsche Gold⸗ und Silber⸗Scheideanstalt vorm. Roessler, Zweigniederlassung Pforzheim, Pforzheim,

Dr. E. Dürrwächter, . Pforzheim,

C. Hafner, Gold⸗ und Silberscheide⸗ und Legier⸗ Anstalt, Platinschmelze, Pforzheim,

Heimerle C Meule K. G., Gold⸗ und Silberscheide⸗ und Legier⸗Anstalt, Platin⸗Affinerie, ö. heim,

Fr. Kammerer A. G., Doubléfabrik, Schmelz⸗ und Walzwerk, Draht⸗ und Röhrenzieherei, Pforzheim,

G. Rau, Doublsfabrik, Walzwerk, Draht⸗ und Röhrenzieherei, Pforzheim,

Carl Schäfer, Gold⸗ und Silberscheide⸗ und Gekrätz⸗ Anstalt, Pforzheim,

Dr. Th. Wieland, Scheide⸗ und Legieranstalt, Platin⸗ Affinerie, Pforzheim, ; . Schwäb. Gmünd: Dr. Walter & Schmitt, Schwäb.

Gmünd,

. Wien: Deutsche Gold⸗ und Silber⸗Scheideanstalt vorm. Roessler, Zweigniederlassung Wien, Wien, VII., Neustift⸗ gasse 11751119, ;

Hauptmünzamt, Wien, Am Heumarkt 1, G. XI. Scheid'sche Affinerie, Wien, VI., Gumpen⸗ dorfer Str. 85. . §7

Ohne Genehmigung dürfen Leihanstalten und Leihhäuser Alt⸗ und Abfallmaterial, das sie aus ihnen . Be⸗ ständen erworben haben, an Unternehmer veräußern.

§8 8

(1) Ohne Genehmigung dürfen Unternehmer Ver⸗ brauchersilber be⸗ und verarbeiten und unter der Bezeichnung „Verbrauchersilber“ an andere Unternehmer veräußern. Verbrauchersilber ist Silber, welches in Form von Bestecken, Corpuswaren, Schmuckwaren, außer Kurs gesetzten Münzen, Medaillen und dergleichen und Bruch daraus von Ver⸗ brauchern, Leihanstalten oder Leihhäusern erworben oder das aus solchem Material gewonnen worden ist. Silber anderer Herkunft darf nicht als „Verbrauchersilber“ bezeichnet oder veräußert werden, auch wenn es zum Teil Silber dieser Her⸗ kunft enthält.

(2) Ueber das von Leihanstalten und Leihhäusern oder Verbrauchern oder von Unternehmern unter der Bezeichnung „Verbrauchersilber“ erworbene Silber sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Menge des erworbenen Silbers und sein Verbleib ersichtlich sein müssen.

§ 9 .

(1) Ohne Genehmigung darf Silber in Ausführung von Auslandsaufträgen im aktiven Veredlungsverkehr be⸗ und ver⸗ arbeitet und gegebenenfalls aus eigenen Beständen zurück⸗ geliefert werden.

(E) Die durch 5 22 des Devisengesetzes vorgeschriebene Versandgenehmigung bleibt unberührt.

8 10

Unternehmer, die einer entsprechenden fachlichen Organi- sation der gewerblichen Wirtschaft angehören, bedürfen zur Verfügung über Silberwaren keiner Genehmigung.

3. Beschränkungen bei der Be⸗ und Verarbeitung von Silber und der Veräußerung von Silberwaren a) Herstellung von Tafelbesteckteilen 511 Echt silberne Tafelbesteckteile dürfen nur mit einem Fein= ehalt von höchstens 800000 und in einer Stärke bis höchstens oz g (Basis 1 Dtzd. Eßlöffel hergestellt werden. b) Herstellung anderer Silberwaren §512 Andere echte Silberwaren dürfen mit einem Feingehalt von mehr als 835s000 nur hergestellt werden, wenn der Wert

(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)

nr. 12

Meldepflichtigen am Stichtage ge

Verantwortlich für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und 16) . Verlag: Präsident Dr. Sch lamge in Potsdam;

verantwortlich für den Wirtschaftsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lantz ch in Berlin NW 21 Druck der Preußischen Verlags, und Druckerei Gmb8. Berlin.

Vier Beilagen

teinschl. Börsenbeilage und einer Zentralhandelsregisterbeilage).

mals Roessler, Zweigniederlassung Berlin, Berlin Ws, Französische Str. 33 f., .

j der gekürzten Ausgabe fallen die Zentralhandelsregister⸗ und die 7 1 J Börsenbeilage fort.

. 1 der

Erste veilage

Berlin, Sonnabend, den 16. Januar

zum Deutschen Reichs anzeiger und Breunzijchen Staatsanzeiger

1943

sFortsetzung aus dem Hauptblatt. )

des in dem einzelnen Gegenstand enthaltenen Feinsilbers weniger als 110 des Verkaufserlöses des Herstellers nach Vor⸗ nahme aller Abzüge beträgt. Der Berechnung des Wertes des , ist der amtliche obere Feinsilberkurs der Berliner

örse zugrunde zu legen. se zug zu leg 818

Die Herstellung anderer echter Silberwaren mit einem

Feinsilberinhalt von mehr als 800 g für den einzelnen Gegen⸗

stand bei industrieller und mehr als 900 g für den einzelnen Gegenstand bei handwerklicher Fertigung ist verboten.

§ 14 Die Herstellung folgender Gegenstände in echt Silber ist

1. Allgemein: Tafelaufsätze, Suppenterrinen, Bowlen, Wein- und Sektkühler, Eiseimer, Flaschenuntersetzer, Flaschenständer, Flaschenhalter, Toastständer, Servierbretter als Einzelteile, Damenhandtaschen, Stock- und Schirmgriffe.

2. Bei industrieller Herstellung: Pokale, Sektbecher,

verboten:

Coctailmischer, Wein⸗ und Wasserkannen, Kaffeemaschinen,

Samoware, Tee⸗ und Kaffeedosen, Essig⸗ und Delmenagen, Bratenglocken, Schreibzeuge, Lampen, Waschtischgarnituren, Toilettenstehspiegel, Statuetten, Blumentöpfe, Zigarren⸗ abschneider.

e) Veräußerung von Silberwaren und Ta felbesteckteilen

§15 Silberwaren mit einem Feinsilberinhalt von 30 g oder

mehr und echt silberne Tafelbesteckteile dürfen von Unter⸗

nehmern nur veräußert werden, wenn der Erwerber eine

solche Menge Silber anliefert, wie zur Anfertigung der abzu⸗ ebenden Stücke benötigt wird Silberinhalt zuzüglich chwund und Abfalh.

4) Aus lands auftrãge § 16

Die Vorschriften der 8§5 114415 gelten nur für Inlands- aufträge und diesen gleichgestellte Aufträge.

III.

Anzeige⸗ und Meldepflichten

67 (I). Die Anzeige über den Betrieb ,,, ., 5s 4a) ist spätestens einen Monat nach Beginn der Tätigkeit hi machen und hat den Namen, die . den Gegenstand es Unternehmens und die Angabe zu enthalten, ob das Silber

in eigenem oder in einem fremden Betrieb gewonnen wird.

(E) Die monatlich gewonnenen oder als Lohn erhaltenen

Silbermengen (Anordnung II/43, 5 4b) sind bis zum 15. des

onats auf einem bei der Reichsstelle erhältlichen

§ 18

Unternehmer haben der Reichsstelle laufend bis zum 15. des 1. Monats jeden Kalendervierteljahres zu melden:

a) ihren am letzten Tage des vorangegangenen Kalender— vierteljahres vorhanden gewesenen Bestand an Roh-, Halb und Alt⸗ und Abfallmaterial, sofern er 3 kg überstieg,

b) diejenigen Mengen Silber, die sie im vorangegangenen Kalendervierteljahr im eigenen Betriebe für eigene oder fremde a zu Silberwaren, Silberloten, Silber⸗ anoden und Silberamalgamen oder zu solchem Halb⸗ material be⸗ oder verarbeitet haben, das seiner Art nach nicht zur Weiterverarbeitung zu Silberwaren bestimmt ist, sofern diee Menge 1 kg überstieg.

§5 19

() Die vierteljährlichen Meldungen 5 18 sind auf besonderen von der Reichsstelle herausgegebenen Vordrucken

olgenden

Vordruck zu melden.

; J erstatten. Die Vordrucke sind von den Gauwirtschafts⸗

ammern oder Wirtschaftskammern, bis zu deren Errichtung . den zuständigen Industrie⸗ und Handelskammern, zu be— ziehen. E) Als Bestand meldepflichtig ist alles Silber, das dem d t Stic . gleichgültig, ob es sich ,. Zeitpunkt in seinem unmittelbaren oder mittelbaren sitz befindet, einschließlich der Mengen im Ausland und in den deutschen Zollausschlußgebieten. G) Nicht als be⸗ oder verarbeitet zu melden sind diejenigen Mengen Silber, die im aktiven Veredlungsverkehr ins Aus⸗

land zurückgeliefert werden.

IV. Verfahren bei Anträgen auf Genehmigungei §8 20 Anträge auf Erteilung von Genehmigungen sind der Reichsstelle über die fachlich zuständige Srganisation der gewerblichen Wirtschaft einzureichen. . V. Strapvorschriften

§ 21 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind nach den sß§ 10, 12 —15 der Verordnung über den Warenverkehr strafbar.

VI. Schlußvorschriften 22 Die Anordnung tritt am 1. Januar 1943 in Kraft. Sie ilt 9 in den eingegliederten Ostgebieten, den Gebieten upen, 6 oresnet, und mit ausdrücklicher Zu⸗ ; e s der Zivilverwaltungen im Elsaß, in othringen, in der Untersteiermark und in den besetzten Ge⸗ bieten ärntens und Krains.

8 23 () Wer im Elsaß, in Lothringen, in der Untersteiermark

und in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains Silber in Form von Zwischenerzeugnissen oder Feinsilber im

Hüttenbetrieb oder aus Rückständen und Abfällen von Er⸗ zeugnissen der chemischen, insbesondere der photochemi'chen und der Filmindustrie gewinnt und gewinnen läßt oder als Lohn aus aktiven Veredlungsgeschäften mit dem Auslande erhält, hat der Reichsstelle spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Anordnung seinen Betrieb zu melden. (2) Die Meldung muß enthalten: Name, Anschrift und Gegenstand des Unternehmens und die Angabe, ob das Silber im eigenen oder in einem fremden Betriebe gewonnen wird.

GG) Die Meldepflicht besteht auch dann, wenn das Silber im gleichen Betrieb weiterverarbeitet wird.

§ 24

In den hesetzten Gebieten Kärntens und Krains gelten bis zur Einführung des Reichsrechts über den organischen Aufbau der deutschen Wirtschaft Unternehmer, die von der Wirtschaftsabteilung des Chefs der Zivilverwaltung als Ge— werbetreibende erfaßt sind, als Unternehmer, die einer ent— . fachlichen Organisation der gewerblichen Wirt⸗ chaft angehören. 525

Die auf Grund des 5 4 der Anordnung Nr. 19 vom 13. 9. 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 214 vom 14. 9. 1939), 5 18 der Anordnung Nr. I7 vom 24. 12. 1938 (Deut⸗ scher Reichsanzeiger Nr. 3 vom 30. 12. 1938), 8 14 der Anordnung Nr. 16 vom 12. 11. 1938 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger Nr. 265 vom 12. 11. 1938) und der bisherigen Vor⸗ ö im Elsaß, in Lothringen und in der Untersteier⸗ mark erteilten Genehmigungen gelten als Genehmigungen auf Grund der Anordnung I43 weiter.

Die vertrauliche Ergänzung zur Anordnung Nr. 19 vom 14. 9. 1939, die Erläuterungen vom 17. 10. 1939 und die Rundschreiben 142 und 2142 Silber vom T. 8. 1942 treten jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 1942 außer Kraft.

Berlin, den 22. Dezember 1942. Der Reichsbeauftragte für Edelmetalle. For kel.

Anordnung III 43 der Reichsstelle für Edelmetalle vom 22. Dezember 1942

Platin metalle und Platinmetallwaren

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (RGBl. 1 S. 1430) in der Fassung der Ver⸗ ordnung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver- bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 199 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des tei hawk ha is mk fllt angeordnet:

1 Begriffs bestimmungen

Im Sinne dieser Anordnung sind:

a) Platinmetalle: Platin, Palladium, Rhodium, Iridium, Osmium und Ruthenium, legiert oder unlegiert, in 23 von Roh⸗, Halb⸗ und Alt⸗ und Abfall material.

ohmaterial: Schwamm, Mohr, Barren, Blöcke, Kör⸗ ner, gegossene Platten, legiert oder unlegiert und ähn⸗ liche Formen, die für Erzeugnisse von Betrieben der Edelmetallgewinnung handelsüblich sind. Ferner sind Rohmaterial auch solche Halb⸗ und Fertigwaren, die üblicherweise nicht aus Platinmetallen oder nicht in der ausgeführten Art hergestellt werden. Halbmaterial: Anoden, Stangen, Bleche, Drähte, ge⸗ walzte Folien, legiert oder unlegiert und ähnliche Formen, die aus Roh⸗ und Alt⸗ und Abfallmaterial durch ein einfaches mechanisches Arbeitsverfahren, wie Walzen, Pressen, Ziehen und dergleichen, hergestellt werden. Alt⸗ und Abfallmaterial: Waren aus Platinmetallen, die nicht mehr zum Gebrauch bestimmt sind, sowie Bruch, An uh Späne und sonstige Abfälle der chemischen und mechanischen Be⸗ und Verarbeitung von Platinmetallen.

b) Platinmetallwaren: Waren ganz oder teilweise aus Platinmetallen, die nicht unter a) fallen, mit Aus⸗ nahme solcher Fertigwaren, zu deren Herstellung wegen ihrer technischen Ei en haften zwar Platin⸗ metalle verwendet wurden, bei denen aber der Wert des verwendeten Platins weniger als 5 * des Groß⸗ handelspreises des Fertigerzeugnisses und das Ge⸗ wicht des verwendeten Platinmetalls höchstens 5 g beträgt. Erzeugnisse des Schmuckwaren⸗ und Uhren- gewerbes, die Platinmetalle enthalten, sind stets Platinmetallwaren.

c) Unternehmer: Wer gewerblich oder beruflich Platin= metalle oder Platinmetallwaren be⸗ oder verarbeitet oder damit handelt.

II.

Beschränkungen des Verkehrs mit Platinmetallen und Platinmetallwaren

582 Genehmigungspflichtig ist: 1. Die Be⸗ und Verarbeitung von Platinmetallen und die Verfügung darüber. 2. Für Unternehmer die Be- und Verarbeitung von latinmetallwaren und die ö ung darüber. 8. tzzei Platinmetallwaren, die technischen, wissenschaft⸗ lichen oder medizinischen Zwecken dienen und nicht Unternehmern gehören, a) die Veräußerung, ö b) die Aenderung des Zweckes, zu welchem sie bei . dieser Anordnung gebraucht oder nach ihrem Inkrafttreten beschafft worden sind.

§8 3 Leihanstalten und Leihhäusern ist die Beleihung von Platinmetallen verboten.

1I1. Meldepflichten

5 4

Unternehmer, die ihren Bestand an Platinmetallen und Blatinmetallwaren noch nicht gemeldet haben oder erst nach Inkrafttreten dieser Anordnung tätig werden, haben der Reichsstelle einmalig ihren am Tage des Inkrafttretens dieser Anordnung, bei späterer duft ne des Betriebes den am Tage der Betriebsaufnahme vorhandenen Bestand binnen 2 w, gen anzuzeigen, sofern der Bestand insgesamt umge⸗ rechnet in Feinmetall 20 g übersteigt.

55 Unternehmer haben der Reichsstelle laufend nach näherer Bestimmung ihre Bestände an Platinmetallen und die von ihnen be und verarbeiteten Mengen zu melden.

§56 Eigentümer von Platinmetallwaren, die technischen wissenschaftlichen oder medizinischen Zwecken dienen (9 3 Ziffer 3) haben der Reichsstelle unverzüglich solche Platin⸗ metallwaren zu melden, die zu diesem Zwecke nicht mehr verwendet werden. 1V

Anbietungspflicht

57

(1) Eigentümer von Platinmetallen haben, sofern sie nicht Unternehmer sind, ihren Bestand der Reichsstelle binnen eines Monats nach dem Inkrafttreten dieser Anordnung oder, sofern sie solche später erwerben, binnen eines Monats nach dem Erwerb anzubieten und auf Verlangen an von ihr bezeichnete Unternehmer oder Stellen zu veräußern.

(E) Von der Anbietungspflicht ausgenommen sind Pla⸗ tinmetalle, die auf Grund eines von der Reichsstelle nach dem 15. September 1939 genehmigten Rechtsgeschäfts erworben wurden, und Alt⸗ * Bruchmaterial, wenn der Bestand, umgerechnet in Feinmetall, insgesamt 10 g nicht übersteigt.

V. Allgemeine Bestimmungen. §5 8

Die Reichsstelle kann Ausnahmen von den Borschriften dieser Anordnung zulassen.

Die Ieichsstelle kann Unternehmern und gewerbs- und berufsmäßigen Verbrauchern von Platinmetallen und Platin- metallwaren aufgeben, ihre Bestände an Platinmetallen oder

ö an von ihr bezeichnete Unternehmer oder

tellen zu veräußern.

510 Die Reichsstelle kann Unternehmern den Erwerb, die s, ,, und die Verfügung über Platinmetalle und Platinmetallwaren untersagen.

w Strafvorschriften § 11 uwiderhandlungen gegen diese r, sind nach a

den 85 10, 12—15 der Verordnung über den renverkehr strafbar. VII.

Schlußvorschriften

512 Wer Laboratoriumsgeräte aus Platin, Platinbeimetallen oder Legierungen dieser Metalle als ihm gehörend oder für einen anderen besitzt und seinen Bestand an Geräten noch nicht der Reichsstelle für Edelmetalle, Berlin C 2, Breite Straße 8 , gemeldet hat, hat die Meldung bis zum 31. Ja⸗ nuar 1943 364 von ihr vorgeschriebenen und bei ihr erhält- lichen Formblättern zu erstatten. Laboratoriumsgeräte im Sinne dieser . sind Geräte, die zur Durchführung chemischer und physikalischer Untersuchungen oder zu anderen wecken dienen oder gedient haben, insbesondere Tiegel (ein- chließlich Deckeh, Schalen, Elektroden, außer Geräten für Temperaturmessungen (wie Thermoelemente) ohne Rücksicht darauf, ob sich die Geräte in Laboratorien oder anderswo

befinden. 513

Die Anordnung tritt am 1. Januar 1943 in Kraft. Sie

6 auch in den eingegliederten Ostgebieten, den Gebieten

upen, Malmedy und Moresnet und mit ausdrücklicher Zu=

stimmung der Chefs der Zivilverwaltungen im Elsaß, in

Lothringen, in der Untersteiermark und in den besetzten Ge- bieten Kärntens und Krains.

5814 Gleichzeitig treten im Reich, in den eingegliederten Ost- gebieten, den geren von Eupen, Malmed und Moresnet und der Untersteiermark die Anordnung Nr. 15 der Reichsstelle vom 25 10 19383 über den Verkehr mit Platin und Platinbeimetallen (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats- anzeiger Nr. 249 vom 25. 10. 19385, die Anordnung Nr. 18 der Reichsstelle vom 13. 9 1939 über Meldepflicht und ö . für Platin und Platinbeimetalle (Deutscher Reichsanzeiger und Preußi= scher Staatsanzeiger Nr. 214 vom 14 9. 1939), die Anordnung Nr. 24 der Reichsstelle vom 15. 11. 1941 über Aufhebung der Freigrenze für Platin und Platin- beimetalle (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 274 vom 22. 11. 1941), die Anordnung Nr. 25 der Reichsstelle vom 28 5 1942 über Erfassung von Laboratorin rãten aus Platin und Platinbeimetallen (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 123 vom 28 5 1942) außer Kraft.

Berlin, den T. Dezember 1912. Der Reichsbeauftragte für Edelmetalle.

Forkel.