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18.72 ordn bind Uebe 18. Stag stimi
.
Reichẽ⸗
* 49
und Staatsanzeiger Rr. 13 vom 18. Januar 1943 S. 2
ö
Bedeutung beimißt, hat er den Beirat zu hören. Nimmt der
eirat mit Dreiviertelmehrheit gegen die vom Vorsitzer be⸗
absichtigte Entscheidung Stellung, so hat letzterer meine Ent= scheidung einzuholen.
4 Der Vorsitzer des Deutschen Zement⸗Verbandes und sein Stellvertreter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Mit meiner Zustimmung kann dem Vorsitzer und seinem Stell vertreter eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.
56 Beirat 1. Dem Beirat gehören an: a) die Vorsitzer der in § 1 Ziffer 1 a -f genannten Gesell⸗ schaften, b) der Leiter der Fachgruppe Zementindustrie, e) der Leiter des Arbeitsringes Zement, ch bis zu sieben von mir nach Anhören der Wirtschafts⸗ gruppe Steine und Erden zu bestimmende Vertreter der Zementindustrie. ( 2. Der Beirat ist das Organ zur Erörterung aller wich⸗ Angelegenheiten. Er entscheidet:
a) nach Vorschlag durch den Vorsitzer über Anstellung und Abberufung des Geschäftsführers, die meiner Be⸗ stätigung bedürfen,
b) über Genehmigung der des Vorsitzers und des Geschäftsführers,
e) über die Beitragserhebung S 10.
Der Beirat wird durch den Vorsitzer nach Bedarf ein⸗ berufen. Er ist einzuberufen, wenn drei Viertel seiner Mit⸗ glieder es verlangen. Der Beirat ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Jedes Mitglied hat eine Etimme. Der Beirat beschließt mit einfacher Stimmenmehr⸗ heit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzer.
3. Die Mitglieder des Beirats üben ihre Tätigkeit ehren— amtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Erstattung der Barauslagen und Reiseaufwendungen.
ö , Der Geschäfts führer
Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des . Zement⸗Verbandes nach den Weisungen des Vor— sitzers. .
88
Arbeits ausschuß
tigen
lmtauschange bot 46 weigen auslos baren Schatßanweisungen des chs von 1938, Zweite Fo e, sind 1 April ert gekündigt worden (Be⸗ ung im Deutschen
Die
Jahresrechnung, Entlastung«
1. Dem Geschäftsführer steht ein Arbeitsausschuß be⸗
ratend zur Seite. Der Arbeitsausschuß aus: — a) je einem Geschäftsführer der unter S 1 Ziffer 1 2— genannten Gesellschaften, den Geschäftsführern der Fachgruppe Zementindustrie, c) bis zu sieben vom Vorsitzer zu berufenden Vertretern aus dem Kreise der Werke.
89 Nitgliederversammlung
Der Vorsitzer hat jährlich eine ordentliche Mitgliederver⸗ sammlung einzuberufen, in der über die Tätigkeit des Deut⸗ schen Zement⸗Berbandes Bericht zu erstatten ist.
setzt sich zusammen
510 Beitrage
Die Kosten des Deutschen Zement⸗Verbandez trägt die deutsche Zementindustrie. ö
§ 11 Geschäfts jahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das schäftsjahr endet am 31. Dezember 1943.
§5 12 Strafvorschriften
Jedes Mitglied des Deutschen Len ent, Gerbanes hat für jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieser An⸗ ordnung und die auf Grund dieser Vorschriften von dem Vorsitzer getroffenen Regelungen oder gegebenen Weisungen eine Vertragsstrafe zu entrichten. Die Höhe der Vertrags⸗ trafe ist unbegrenzt.! Die Vertragsstrafe wird von dem Ge⸗ chäftsführer des n en Zement⸗Verbandes unter Berück⸗ ie ug herbeigeführten lung festgesetzt und mitgeteilt, der die der Vertrag ünden versehen sein
und eine Rechtsm H. Gegen die Sstrafe kann das Mit⸗ 6. inner ochen nach Zustellung lage beim S Der Deutsche Zement⸗Verband kann im F ug der Ver⸗ tragsstrafe gleichfalls Klage richt erheben.
ichtigun
Das Schiedsgericht Uer Klagen wegen Verhängung einer gemäß 5 12 entscheidet unter Ausschluß des ordentlichen Rech ts weges ein Schiedsgericht. Das Schiedsgericht wird ge⸗ bildet von einem Einzelschiedsrichter, der nach Anhören der Reichsgruppe Industrie von mir bestellt wird.
Soweit nach den Vorschriften der Reichszivilprofeßord⸗ nung Die ordentfichen Gerichte zur Mitwirkung in Schieds⸗ oder Vollstreckungsberfahren berufen sind, soll das Amts. oder Landgericht Berlin zuständig sein. ;
Der Schiedzrichter entscheidet nach billigem Ermessen, wem die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind.
514. Inkrafttreten . Diese Anordnung tritt in der vorste henden Neufassun mit Wirkung vom J. , . 1943 in K fesung
traft. Ich behalte mir vor, sie jederzeit und insbesondere dann aufzuheben, wenn sie
durch eine freiwillige Regelung ersetzt werden kann.
g-rtin, den 13. Januar 1943. Der Reichswirtschafts minister. J V.: Dr. Landfried.
Vertragsstrafe
erste Ge⸗
— —
zeiger Nr. 228 vom
tz id z 1807 Ziffer 2
sicher ig an den deut⸗ m Lombardverkehr der tzanweisungen des olge 1, beträgt go /e n. Die ergütung von is. Y des Nenn= tausch zu liefernden Zi loigen Schatz⸗ n werden daher den Umtauschenden zum Kurs von echnet. Die Stückzinsen auf die Jis⸗ eigen Schatz⸗ ür die Zeit vom Beginn des Zinsenlaufs bis schließlich sind von den Umtauschenden n von den auf die ie „wigen Schatz⸗ April 19413 fällig werdenden Zinsen abgezogen. Der den Umtauschenden hiernach insgesamt zu⸗ stehende Barbetrag wird am J. April 19413 ausgezahlt. Die Hergabe der i Yoigen Schatzanweisungen unterliegt als Tilgungsgeschäft nicht der Börsenumsatzsteuer. Ebenso wird für die Abgabe der Zisß oigen Schatzanweisungen Börsenumsatzsteuer nicht erhoben. Der Umtausch erfolgt 4e rigen auslosbaren S Reichs von 1938, Zweite F Hierbei sind die a den Zinsscheine und der Der Umtausch ist in der 3 1943 zu beantragen. Deutsche Reichsbank = Zeichnungsabteilung —= Berlin C111, e . 36— 51, d sämtliche Reichs bankanstalten ent⸗ gegen; bei diesen Stellen sind auch Vordrucke für die An⸗ meldungen bei der Deutschen Reichsbank erhältlich. Der Umtausch kann auch durch Vermittlung aller Kreditinstitute beantragt werden. Den Erwerbern der Schatzanweisungen wird empfohlen, die Sammelverwahrung bei einer Vertpapiersammelban?ł oder die Eintragung in das Reichsschuldbuch statt der Aus⸗
a Kleinvorhaben, . b) Aug nah me bauvorhahen. (ohne olgenum mer é Einge stu 3 So fort maß nah schäden und Schade
Bauverbot ist an die
folgung von Stücken zu beantragen. Ueber die zum Umtausch eingereichten S atzanweisungen werden den Einreichern auf
Antrag nicht ü ertragbare Quittungen erteilt, gegen deren Rückgabe die Zi oigen Schatzanweisungen, soweit ihre Aus⸗ solgung beantragt wurde, nach Erscheinen von denjenigen Stellen ausgehändigt werden, die die Quittungen ausgestellt
haben. Wegen des 8 Reichs schuldbuch einge⸗ i ich die Reichs—
tragenen 41 cho schuldenverwaltu uchgläubigern unmittel⸗
Der Reichsminister der Finanzen. von Krosigk.
—
31. Anordnung Betr. Bauverbot
Das in der g. Anordnung ausgesprochene Neubanverbot hat zusammen mit der Steuerung des Arbeitseinjatzes, der Bewirtschaftung der Baustoffe und den Bestimmungen über die Behelfsbauweise dazu geführt, daß nur noch kriegs michtige Bauvorhaben in der der Baustofflage angepaßten Bauart durchgeführt werden. Dos Nebeneinander der vorgeschriebenen Verfahren und die Vielzahl der beteiligten Stellen ver⸗ hinderten aber bisher einheitliche und schnelle Entscheidungen. Das Ziel einer Neuregelung muß sein:
1. das bauwirtschaftliche Ausnahmeverfahren und das
Kontingentiernugsverfahren mit der baupoisseilichen.
e Leiter der S n Bestimmungen
§83 Behörden
) Im Ausnahmeberfa ren sin k ⸗ folgenden Bestimmungen , . . . in der unteren Stufe:; .
die Baupolizei behörde (in
egliederten Ostgebieten die 2 1 des Ges. Über bar 15. Dezember 1933, GS. genannte Sonderbehörde, in * Mitte fe;
er Baubevollmächtigte des Reichsministeriums Speer
am Sitz der hit unde fee thres, ö n . in der obersten k J
der Generalbevollmãchtigte für die Regelung der Bau⸗
wirtschaft (G. B. Bau)
). Die Baupolizeibehörde oder die in 89 Abs. 1 genannte Sonderbehörde ist für den Bauherrn die Mittlerin zu allen am Baugenehmigungs⸗ und Aus nahmeberfahren beteiligten Dienststellen.
( 584
Aus nahmeantrag und Ausnahmebewilligung
(¶ ) Der Antrag auf Bewilligung einer Ausnahme vom 1 I he liel ße h de zu richten. Zu dem Antrag ist das Formblatt der nlage 1 zu verwenden.
() Die baupolizeiliche Genehmigung darf erst erteilt wer⸗ den, wenn die Ausnahme vom Bauverbot bewilligt ist. Die Baupolizeibehdrde vermerkt die Ausnahmebewi igung auf dem . unter Angabe der Höchstmengen an bewirt! schafteten austoffen. ;
(G3) Für besondere Verfahren gilt 8 9.
II. Durchführung des Verfahrens 585
Kleinvorhaben
Bei einem n, nlit einer Gesamtbausumme bis O0, — Ee kann die aupolizeibehörde selbst endgültig eine Ausnahme vom Bauverbot bewilligen, wenn ; 1. die erforderlichen Baustofse ohne Inanspruchnahme eines vom Bau bevollmächtigten verwalteten Kontingentes zur Verfügung gestellt werden und X arbeitseinsatzmäßige Bedenken der Durchführun nicht entgegenstehen. Hierüber befragt die Baupolizeibehörbe das zuständige Arbeitsamt. Die Zustimmung des Arbeitsamtes ilt als gegeben, wenn innerhalb von 8 agen keine Beden⸗ en . werden. . . ö.
Aiusnahmebauvorhaben ohne Rangfolgenum mer
() Bei einem Bauvorhaben, das nicht unter 8 5 fällt, leitet die Baupolizeibehörde den Antrag unverzüglich an den Baubevollmächtigten, wenn sich nicht schon von vornherein 2 daß der Antrag aussichtslos it lb zurückzu⸗ geben ist. .
(2) Der Baube ñ t
. 6
Preußen und in den ein Baugenehmi ungsbehörde nach en , gun rer vom
eite 491) oder die in 5 9 Abs. 1
gsarbeiten, sind,
durch. ; (ch Er übersendet ein Stück des Antrages an das Landes-
arbeitsamt zur Stellun nahme zu dem notwendigen Arbeits-
Prüfung und der Prüfung des Arbeitseinsatzes zu einem einheitlichen Verfahren zusammenzuführen, 2. dieses Verfahren in der Mittelsinfe hei den Rau bovoll⸗
.
mächtigten des Generalbevollmächtigten für die Rege⸗ lung der Bauwrrischaft zu ammenzusassen, die Verhin— dung zu den Bauherren jedoch durch die Baupolizei⸗ behörde als orts nahe Verwaltungsbehörde herzustellen. Unter Aufhebung meiner 9. Anordnung betr. Harfe.
verbot vom 16. Februar 1940 (Deutscher Reichs anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 44 vom 21. Febrisat 19410) ordne ich daher auf Grund der mir erteilten Ermächtigungen im Einvernehmen mit dem Reichsarbeitsminister und dem Generalbevollmãchtigten für den Arbeitseinsatz an:
X
I. Allgemeine Dorschriften 81
Bauverbot
Bauvorhaben dürfen nur im Rahmen der nach 5 2 er⸗ teilten Ausnahmen begonnen oder weiter eführt werden. Als
Bauvorhaben elten alle Bauarbeiten beg och⸗ und Tief⸗ baues, einschließlich der Bauneben⸗ und Bauhilfsarbeiten, der Unterhaltungs⸗ und Instandsetzungsarbeiten.
§5 2
Ausnahmen
Ausgenommen vom Bauverbot sind:
Half bf ane me n igen erhaltungz.und n tan dfetzun gs arbeiten, wenn sie nicht bau⸗ polizeilich (gewerbe⸗ wasser⸗ oder ber deli ich genehmi⸗ C gepllicht g sind, die esamtbausumme den Benn von 00M. — RM nicht übersteigt und die benötigten bewirt afte⸗ ten Bau toffe zur Verfügung stehen.
2. auvorhgben, für welche im Ausnahme⸗
verfahren 3 den 55 8 -= 10 eine Ausnahme bewilligt worden ist, nämli
einsatz. Bei Rüstungsbauten leitet der Fir wenn gr ge soweit zur Klärung erforderlich, ein Stück des Antrages der Rüstungskommission zur Stellungnahme und Rückgabe zu.
(G6) Der Baubevo mächtigte prüft seinerseits, gegebenen- falls unter Anhörung weiterer elwa beteiligter Dienststellen
die Dringlichkeit,
die Durchführbarkeit und
ö gn. Einhaltung der Behelfsbauweise ssiehe im einzelnen nlage 2). ;
(6) Auf Grund der Vorprüfung entscheidet der Bau⸗ bevollmächtigte, . ;
a) ob und unter welchen Bedingungen der endgültige Bauentwurf aufgestellt und die Auftragsvergabe vor⸗ bereitet werden kann, oder b) ob der Antrag abgelehnt wird.
( ) Den zustimmenden . .. nach dem Muster der Anlage 3 erhalten alle bei er Vorprüfung be⸗ teiligten Stellen und der Bauherr.
Die Ablehnung des Bauvorhabens wird außer dem Bau⸗ herrn auch dem Koutingentträger unter Angabe der Gründe mitgeteilt. Dieser kann, wenn er die Abl vertretbar hält, die Entscheidung des G. B.
Dem Bauherrn wird der lehnung des Antrages von der Ba behörde übermittelt. Nach zustimmendem Vorbe cheid des Baubevoll mäch⸗ cht der Bauherr auf dem baupolizeilich vorgeschrie⸗ benen Weg den Bauantrag nebst Planungsunterlagen und eine berichtigte Aufrechnung der Baustoffe, Treibstoffe und Tagewerke im Antragsformblatt (Anlage 15 der aupolizei⸗ behörde ein. Die Baupolizeibehörde bleibt von sich aus um die weitere Prüfung des ntrages durch alle in Frage kom menden behördlichen Stellen bemüht und prüft die endgül⸗ tigen Pläne ihrer seits . ; 9 baupolizeilich, ; bau 4 9 insbesondere auf Einhaltung der im Vor e
beschei gelegten Bedingungen.
nung für nicht
Neichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 19 vom
8
18. Januar 1943. 3
⸗ 9) Die Baupolizeibe örde le t darauf die Unterlagen
5, mit einem eh! be die bei der Prüfung öder Pläne festgestellten Abweichungen vom Vorbescheid oder bon allgemeinen Weisungen dem Baubevollmãchtigten er⸗
Reut vor. Der Baubevollmächtigte übersender im Falle seiner
8 der Baupolizeibehörde die endgültige Aus⸗ ö . Bauverbot und erklärt sich
hei den dem allgemeinen Kontingent zugehörigen Bauvor⸗ 55 zur . der Baustoffkontingente bereit.
57
Dieser veranlaßt den Kon— daß er zur Hergabe der Kon—
o rprü 5 6, Abs
J Ira en ssiehe Anlage Y.
aubevollmächtigte Angabe des Verh forderung, einen
mit der Auf⸗ andlungsbevollmächtigten Vertreter zu
a) der Bauherr,
b) das Landesarbeitsamt,
c) die Baupolizeibehörde unter gleichzeitiger Benachrich⸗
tigung der höheren Baupolizeibehörde. Die Baupoli⸗ eibehörde verständigt etwaige sonstige Dienststellen, eren Teilnahme an dem Termln ihr örtlicher polizeilicher Belange angezeigt erscheint. Geladen werden ferner nach dem Maße ihrer Be⸗
teiligung:
der Vorfitzer der Rüstungskommission,
e) die Landesplanungsbehörhe,
die Reichsbahndirektion, gegebenenfalls der Beauf⸗ tragte des Reichs verkehrsministers beim Reichs⸗ minister für
. amt),
9) der Bevollmächtigte für den Nahverkehr,
h) die zuständigen nergie⸗ und Wasserversorger,
1) weitere Beteiligte nach Entscheidung des Baubevoll⸗
mächtigten.
Der Kontingentträger wird von dem Termin benachrich⸗ tigt und kann daran teilnehmen. Tunlichst sind mehrere Bau— anträge bei einem Termin zu behandeln.
Der Baubevoll mächtigte kann mit der Durchführung des Prüfungstermins im Einzelfall den zuständigen Gau beauf⸗ tragten beauftragen.
(h- Für den auf Grund dieser Vorprüfung ergehenden 2 bescheid gelten die Bestimmungen des S8 6 Abs. 6 und 7.
G6) Die Prüfung des en Baupolizeibehörde und den einzustufenden
ültigen Bauantra aubevollmächtigte ntsprechend 8
Zuteilung
Bauvor⸗
abens indie R B. Bau und
ekarten an alle mit dem
4 achricht über die Ein⸗
des Bauvorhabens in dre Rangfolgelisten gilt als Aus⸗
ewilligung. Die Baupolizei behörde permernt die in der
e i elner eingetragenen Baustoffmengen in dem Bau⸗ ein.
§88 Bauwirtschaftliche Ueberwachung der Vauaus führung
Die Baupolizeibehörden überwachen bei allen Bauten, mit denen sie im ,,, befaßt werden, während der Bauausführung und bei ber Abnahme die Einhaltung der bauwirtschaftlichen Bestimmungen und der bei der Ausnahme
om Bauverbot festgesetzten uflagen; erforderlichenfalls ist die Amtshilfe der Ortspolizeibehörde in Anspruch zu nehmen.
III. Besondere Zuftãndigleiten, uebergaugsregelung, Straj⸗ bestimmung §89
() Bei Bauvor pu genehmigen sind Wass u. a. tritt die Son ( die Stelle der Bau e e.
aft ist der Antra
E) Der bevollmächtigt
a
lizeilichen noch igung bedürfen. Für
atz 3 entsprechend. uvorhaben nach der Verord— Zustimmung der höheren der Bau bevoll mächtigte i Vorbescheid. Der end⸗ gültige Antrag (5 5 ilt gleichzeitig der höheren Bau— Hligfibe hörde einzur Der Baubevollmãchtigte händigt ie Ausnahme bewilligung G 6 Abs. 9 oder § ] Abs. 6) dem
auherrn durch die höhere Baupolizeibehörde aus. () Für die Durchführung bestimmter Arten von Bau⸗ arbeiten bleiben Sonderregelungen vorbehalten.
810
einer dee. diese
(0) Diese Anordnung tritt am 1. Februar 1943 in Krast.
(3) r ner,. die zu
659. diesem Zeitpunkt bei den Arbeltgaãmtern oder Bau bevollmq tigten anh
ängig sind, wer⸗
zur Wahrung
Bewaffnung und Munition (Rüstungs⸗
den na geführt.
9
werden na des Vierjahresplanes vom 5. S. 936)
ch den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende
G) Die vom G⸗ B. Bau oder seinen nachgeordneten Dienst⸗ stellen bewilligten Ausnahmen bleiben gültig, solange sie nicht widerrufen sind.
811
Zuwiderhandlungen gegen 5 Ziffer 5 der 2 V
bestraft. Der Beauftragte für
Der Generalbevollmãchtigte
1 und 5 2 dieser Anordnung zur Durchführung
erxordnung
November 1936
den Bierjahresplan. für die Regelung der
Bauwirtschaft Reichs minister Speer.
Speer. Formblatt 1 .
(Vom Bauherrn auszu füllen)
w
Antragnummer
(RGBl.
ont. Trager lfd. Nr.
aubevollmächtigter 3
rde) i,,
Antrag .
I. auf Ausnahme v
Bau⸗ und Treibstoffbedarf:
om Bauverbot
4 9
(Datum)
a) Baueisen c) .... J
b Maschineneisen sij
3. Bauholz (Rundholz a):. d) Bauholz Schnittholz) (eim)
e) Zement (t)
Dachziegel (1000 St.)
g) Lies, Sand, Eplitt, Schott h) Dieselkraftstoff (kg). Vergasertreibstoff (0).
JJ
Für Anträge, die vom Baubevollmãchtigte ) Vom Bauherrn auszufüllen. Vom Baubevollmächtigten auszu füllen.
II Vom Kontingentträger aus zu
füllen:
e
(Ort und
ee
2. Bauort (mit Straße nangabe): .. 3. Bezeichnung des Bauvorhabens: e, , ,. 4. Angabe, ob Vorverhandlungen mit Kontingentträger geführt wurden, zutreffendenfalls mit welchem Kontingenttrager:
5. Anlaß zur Durchf vorhaben: ..
6. Baubeschreibung Be zeichnun messungen, ma umbauter R m? Wohnfläche):
Berufsart
Maurer Zimmerer Jement⸗ und Betonarbeiter . Metallarbeiter Bauhilfsarbeiter H Sonstige gelernte und un— gelernte Arbeiter
) Vorentwurf (Lagestizze, Längs⸗ und Auerschnitte und über⸗
schläglicher Kosten voranschlag [Form. DIN A4h sind beizu⸗ fügen. Bei Kleinvorhaben (5 5 der 31. Anordnung) genügt doppelte Ausfertigung des Antrages und einfache Ausfertigung der Anlagen. Im übrigen ist der Antrag vierfach, die Anlagen sind dreifach einzureichen. Davon behält die Baupolizeibehörde ein vollständiges Stück Sie leitet die übrigen Ausfertigungen an den Baube vollmãchtigten 6 65 Abs. IJ. Dieser gibt mit dem Vorbescheid ein Stun an den Bauherrn zurück.
It. Vor⸗ anschlag geschätzt
—
durch Sparing. als erforderlich anerkannt?)
Berichtigt nach der endgültigen Planung?,
; . davon insgesamt ins gesamt im lfd. Jahr
— 2 —— **
aum
ontingentträgers zur Kriegsnotwendigkeit:
(ünterjchritj * 1III.
Die Ausnahmebewilli ung für obiges Bauvorgaben wird gemäß der 3. Anordnung — nicht = erteilt⸗
Formblatt 2
Unterlage des Baubevollmächtigten für den Vorbescheidij
Nieder
des Ergebnisses der Borprüfun
Antragnummer
Kont. Trager lfd. Nr.
—
Ort und schrift
stufung in die Rangfolgelisien des G.
1. Bauherr: 2 —— 24 '
2. Bauort (mit Straßenangabe): 3. Bezeichnung des Bauvorhaben
4. Ist Unterbringung der Fertigun einem anderen Werk bzw. in eine
Sind die vorhandenen Fertigungs
—
8:
voll ausgelastet oder auslastbar?ꝰ Werden die Vorschriften über
ersparnis erfüllt? Können die Transporte gestellt werden? ...... . Können die erforderlich gestellt werden?...
ch
vatumj
ür Anträge auf Ein⸗ . Go n.
g (Fertigungsverlagerung in m anderen Wehrkreis möglich?
lapazitäten durch zwei Schichten
Beendigung
Kann der Energie werden ?
Wasser, Elebltrizit
2 2 3 2
Kann der Transportmittelbedarf für die Fertigung nach
ðzitätsausweitung gedeckt werden?.
Sind die Baupolizei bzw. Luftschutzerfordernisse
. Sind die
evoll
Vordrucke können bei der Blumenstr. S8, unmittelbar angef
X
machtigten
99
2 1
usw. erfüllt?
lünterschrij n !
Berolina · Druckerei, ordert werden.
Berlin C2,
w
Antragnummer lfd. Nr.
Formblatt 3
Der Baubevollmãchtigte des Reichs ministeriums Speer
Kont. Träger
X
Vor bescheidb.
(Ort und Datum) . Bauherr
Betrifft: Bauherr: Bauort:
2 8 2
ee. J , , 6 3
Mit den Arbeiten auf der Baustelle darf erst begonnen werden, wenn die endgültige Aus nahmebewilligung . mit dem Bauschein durch die Baupolizeibehorden durch .
durch ausgehändigt ist. Ein Stück des Aus nahmeantrages mit Anlagen ist ieder beigefügt. Diese Unterlagen sind mit dem Bauantrag wieder vorzulegen.
24 — .. *
(unterschrifij 2 Abschrift an: ) Nichtzutreffendes durchstreichen.
Bekanntmachung
Auf Grund des 5 1 des Ge etzes über die lommunistischen Vermögens vom Seite 293 — in Verbindun ziehung volks⸗ und aatsfein 19583 — RGBl. 1 Seite 9 ministers des Inner — MBliV. vom 22. J
Einziehung — RGBlI. f ber * 87 vom 14.
des Reichs-
— 697 Vermögens
der Na geboren,
Bekanntmachung
Auf Grund der S8 1, 3 und 4 der VO. über die Cin- iehung volks- und staats feindlichen Vermögens in den 2 . Gebieten vom 12. Mai 19 2 RGI. 1 S. 911) in Verbindung mit den Erlassen des Reichsministers des Innern vom 12 Ful 1939 — 1a 1891 39 3819 — und des Reichestatthalters im Sudetengan vom 29 Au ust 1989 — III WisJjd. ies 39 — wird das gesamte dewegliche und