1943 / 13 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 18 Jan 1943 18:00:01 GMT) scan diff

neicha. und Siaatsganeiger Rt. 13 vοm 18. Jannar 19438. .

*

ĩ ermögen des Juden Leo Israel Töpfer, been 6 * deirhaerẽe, und seiner Ehe frau osa Ea pf r, geb. Watzata, geb. am 13. 3. 1912 zu Leitmeritz, rüher wohnhaft ewesen in Leitmeritz, hiermit zugunsten e. Deutschen Reiches eingezogen.

Reichenberg, den 13. Januar 1913. . . Geheime Staatspolizei. Staats polizeileitstelle Reichenberg.

Bekanntmachung ]

rund des Gesetzes über die Einziehung kommu⸗ unstis el ö. vom 26. Mai 1933 (RGBl. 1 S. 293) in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung volts⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 RGBl. 1 S. 479 und dem Erlaß des Führers und Reichs⸗ kanzlers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 (RGGBl. 1 S. . wird iermit das gesamte im Regierungsbezirk Arnsberg befind⸗ i. bewegliche und unbewegliche Vermögen der Eheleute Arthur Israel Jordan, geb. 6. 3. 1875 in Telgte, bisher wohnhaft gewesen in Köln⸗Braunsfeld, Nelgtengürte] II, und Wilhelmine Sara geb. Cahn, geb. am 28. 4 1876 in Mühlheim Nuhr, bisher wohnhaft in Köln⸗-Braunsfeld, Me— latengürtel 11, zugunsten des Deutschen Reiches (Reichs⸗

finanzverwaltung) eingezogen.

Arnsberg (Westf., den 13. Januar 1943. Der Regierungspräsident.

J. A: Dr G lu me.

J

Anordnung Nr. 3 (A 1 . der Wittschaftsgruppe Feinmechanik und Optit als Neichsstelle für n , , und optische Erzeugnisse . (Bewirtschaftung von Erzeugnissen der Augenoptik) Vom 12. Januar 1943

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1912 (RGBl. 1 S. 68ch in Verbindung mit der Verordnung über die Bewirtschaftung feinmechanischer und optischer Erzeugnisse vom 29. August 1942 (Deutscher . und Preuß. Staatsanz. Nr. 203 vom 31. August 1942) wird mit Zustimmung des Reichswirt⸗ schaftsministers angeordnet:

Erster Teil: Geschliffene Brillengläser

. Die Herstellung der nachstehend genannten geschliffenen Brillengläser ist verboten: 1. Brillengläser sph 4 und C 25 dptr; . 2. Sphärische und zylindrische Gläser in facher Schleif⸗ art (Bi⸗, Periskop, Zyl⸗, Plangläser); . 3. Zweistärkengläser mit unsichtbarer Trennungslinie sowie solche mit eingefchliffenem Fernteil, eingekitte⸗ tem rundem Nahteil und aufgekittetem Nahteil; weistärkeéngläser, bei denen die Differenz zwischen Fern⸗ und . geringer als 1 d4ptr ist; .

Lentikulare mit einer geringeren Wirkung als oder 10 dptr; .

Lentikulare in anderer Schleifart als flach mit planem Tragrand und mit Einschliff oder runder Aufkittlinse von 28 bis 29 mm O; =

Brillengläser (Reizschutzgläser) gegen die Schäden der Strahlungen im unsichtbaren Teil des Spektrums Ultraviolett, Ultrarot);

. Blendschutzgläser mit optischer Wirkung mit Ausnahme der Farben grau⸗braun mit 50 5 und 75 Ab⸗ sorption; .

Ueberfanggläser, d. h. durch Ueberfangschicht gefärbte Blendschutzgläser innerhalb des Bioptriebereiches

3,5 bis 8,5. 9

Die Herstellung von geschliffenen Brillengläsern ist, soweit sie nicht nach 5 1 verboten ist, in folgender Weise zu vereinfachen:

1. Bei sphärischen Gläsern ist der Zentrierpunkt fortzu⸗ lassen, ebenso die Angabe der Mittendicke auf der Ver—⸗ packung;

2. Gläser mit einem Scheibendurchmesser von mehr als 45 mm dürfen nur auf vorhandenen Formschalen ge⸗ sertigt werden; die Neubeschaffung von Formschaken für die Fertigung von Gläsern mit mehr als 45 mm Hahel be drr g fer ist verboten;

3. Für sphärische Gläser und für die Grundscheitelbrech⸗ werte der torischen Gläser ist die Fextigung nur in folgenden Dioptrieeinteilungen gestattet.

bis 5 dptr Abstufung 035 dptr 51 , 1 0,5 1 , . . . 4. Torische Gläser dürfen nur noch mit einer Zylinder⸗ . in halben und ganzen Dio n trien hergestellt werden.

Zweiter Teil: Brillenfassungen und ihre Teile §53

Die Herstellung folgender Brillenfassungen und änder

ist verboten; 1. Stielbrillenfassungen (Vorhalterfassungem. 2. Pez⸗, Iris⸗ . und ähnlichen e hiloidrändern sowwie die Ausstattung von Brillenfassungen solchen Rändern. . 8

Brillen fassungen, deren Herstellung nicht gem. S 3 ver⸗ boten ist, und ihre Teile dürfen, wenn sie in dem Betriebe seit dem Jahre 1939 laufend hergestellt worden sind, nur in den nachstehend genannten Modellen nach Maßgabe der S5 5 bis? hergestellt werden. ;

85

(I) Doubls⸗Fassungen dürfen Ziff. 1 und 2 hergeftellt werden:

nur nach Maßgabe der

2. 20/000 w , ,, in einer Ausführung mit 2 verschiedenen O bügeln in der ,

u 1, mit Seitenstegen in einer Form, Farbe und Aus⸗ eh unn .

(2) Die Herstellung der in Abs. 1 Ziff. 1 und 2 aufge— führten Doubls⸗Fassungen ist nur für n . in das unbesetzte europäische Ausland zulässig. Die Herstellung von Reparaturteilen aus Doubls mit einem Feingehalt von 20/000 ist auch für . im Inland und in den be— setzten Gebieten an solche Abnehmer zulässig, die bisher die in Frage kommenden Modelle 66 bezogen haben. Die zu ersetzenden Doubléteile ,. em Hersteller vor Liefe⸗ rung der Reparaturteile eingesandt worden sein.

Die zu liefernden Reparaturteile dürfen insgesamt keinen höheren hein nel aufweisen, als das abgeliefertẽ Alt⸗

old ausmacht. 9 ch 386

(1) Sonstige Metallfassungen und Eisenfassungen dürfen nur nach Maßgabe der if 1—5 hergestellt werden: 1. Maskenbrille für die Wehrmacht; ö 2. Brillenfassung nach RAL 914 B, jedoch nur mit Trom⸗ melpolitur; . . 3. Seitenstegbrille V4 mit Rändern und Brücke in einer Ausführung, Panto⸗ scheine, Schließblock geteilt und / oder nicht geteilt, mit zwei verschiedenen Ohrbügeln, . nämlich Hakenbügel in einer Form, mit Ueberzug in einer . oder Komfortbügel mit Gespinst wie bei Modell 2, mit Seitenstegen in einer Form, Farbe und Ausführung; ; . .

4. Wendebrille mit Schwingsteg; die Breite der Bänder muß 1,8 mm betragen; . K

5. Halbbrille (Lesebrille), in jedem Betrieb nur in einer

4 ö,. .

E) Die in Abs. 1 Ziff. 1— 5 genannten Brillenfassungen dürfen vom 1. 4. 1943 ab nur aus Eisen hetgestellt werden. Seitenstegbrillenfassungen zur Lieferung für die Ausfuhr dürfen weiterhin aus Mk Metallen hergestellt werden. .

(G3) Bei der Herstellung von Schließblöcken, Stiften, Schrauben sowie von Schlaufen oder Stiften für Seitenstege zur Verwendung bei Eisenbrillenfassungen, ferner bei der Herstellung von Gelenken, Stiften und Schrauben zur Ver⸗ wendung bei Nichtmetallbrillenfassungen ist die Weiterver—⸗ wendung von Neusilber zulässig.

37 .

(I) Nichtmetallfassungen dürfen nur nach Maßgabe der Ziff. I und 2 hergestellt werden:

1. Zellhorn⸗Sattelstegbrille in einer Farbe und Ausfüh⸗

rung, mit halbrundem Rand, Pantoscheibe, Oberrand

ohne Ecken; nur in folgenden Maßen:

mit

1. 20/000 Gelbdoubls⸗Seitenstegbrille mit Rändern und Brücke in einer Ausführung, Panto⸗ scheibe, Schließblock geteilt Und / oder nicht geteilt mit 2verschiedenen Ohrbügeln, : nämlich Hakenbügel in einer Form, mit Ueberzug in einer Farbe oder Komfortbügel mit Gespinst wie bei der Brillenfassung nach RAI. 914 (vgl. 5 6 Absatz 1, Hiff2) mit Seitenstegen in einer Form, Farbe und Ausführung; .

Scheibe 33 Scheibe 40 Scheibe 4 Mittenabstände in mm

Steg⸗ Kröp fung⸗

Steghöhe mm

2 mm 6 68 606 62 64 66 68 70 nach außen 8 64 66 68 70

(gemessen nach den „Bezeichnungsrichtlinien für Brillen⸗ teile RAIL Nr. 914)

2. Zellhorn⸗Seitenstegbrille in einer Ausführung und

nur in 2 Farben mit Pantoscheibe, Sberrand mit oder ohne Ecken, ö mit Seitenstegen in einer Form und Ausführung. .

(3). Die Modelle in Abs. 1 Ziff. 1 und 2 dürfen nur mit, K mit oder ohne Einlage, und zwar in jedem Betrieb nur in einer Ausführung, hergestellt werden.

(3E Jeder Betrieb darf nur eine Art von Gelenken, und zwar entweder ein Aufsetz⸗, Einlaß⸗ oder Tarngelenk ver⸗ wenden.

(4) Aufsetz und Einlaßgelenke für Nichtmetallbrillen, aus⸗ genommen Tarngelenke, dürfen nur noch mit dreiteiligem Ohr⸗ gien und zweiteiligem Frontgelenkteil hergestellt werden.

§88 Die Zusammenstellung von Brillenmittelteilen und Ohr⸗ bügeln zu anderen als den in 85 4— genannten Modellen ist verboten. .

Dritter Teil: Schutzbrillen aller Art

8 9 Schutzbrillen der in 88 10— 12 enannten Modelle und ihre Teile dürfen, wenn sie in dem Betrieb seit dem Jahre 1939 laufend hergestellt worden sind, weiter hergestellt werden. Die Herstellung anderer Modelle ist verboten.

§5 10 z (I) Als Schutzbrillen für gewerbliche Zwecke (Berufs⸗ schutz), dürfen hergestellt werden:

1. Stoffbrille DIN 4644 . .

2. Schutzbrille mit Schraubkapselverschluß

3. sogenannte Schneebrille mit zylindrisch gebogenen Gläsern (Modell Nr. 9l, Katalog der Firnia Anton Matscheko) .

Kastenbrille aus Zelluloid oder Acethyl-⸗Zelloid (Zellon, Ecarit)

Steinschlägerbrille (Modell Nr. 33, Katalog der Firma

Anton Matscheko)

Schutzbrille BIN 4645 aus Eisen . Lederkapselbrille, je eine Größe für Kinder und Erwachsene (Modell Nr. 22, Katalog der Firma Anton Matsche ko) . 3 (E) Das Modell 2 darf als Chemikerbrille auch mit Gummiabdichtung, die Modelle 2 und 5 dürfen nur mit Plan⸗ gläsern oder mit farbigen Halbmuschelgläsern geliefert werden. Die Innenlackierung der Körbe ist verboten. (3) Die Lieferung der in Abs. 1 Ziff. 1 bis 6 genannten Schutzbrillen für andere Zwecke als Wehrmachtsbedarf oder Berufsschutz ist verboten. z .

( II) Sonnenschutz brillen im Sinne dieser Anordnung sind Brillen, die eine möglichst gleichmäßige und mindestens ö0 oige Dämpfung des sichtbaren Lichtes sowie die restlose Absorption der kurzwelligen ultravioletten Strahlung unter⸗ halb 330 / Wellenlänge bewirken. ; .

() Als Fassungen für diese Sonnenschutzbrillen dürfen

nur hergestellt und verwendet werden nichtmetallische Brillen

fassungen mit runder Scheibe, Naturgelenk, englischem Steg,

den, sind, soweit sie von den Vorschriften der

.

*

und zwar von jedem Betrieb nur in einer Materialstãrke. Die Herstellung 8 Sonnenschutzbrillen darf 25 M der im Jahre 1938 hergestellten Stückzahl nicht übersteigen. §512 . Schutzbrillen für Wehrmachtszwecke dürfen hergestellt werden: . .

1. Kraftfahrerbrille U. 1803

2. n me Baumuster D. R. 652 ;.

3. Vierteiliger, zusammenfaltbarer Augenschützer aus

3 als Staub⸗ und Sonnenschutzbrille Modell des 9

8 13 Die Herstellung von Schutzmasken, Schutzhauben, Schutz,

schilden ist nur mit Genehmigung der Wirtschaftsgruppe Fein=

mechanik und Optik als Reichsstelle zulässig.

§5 14 Schutzbrillen für an, Zwecke, die im Wege der Auftragsberlagerung aus den besetzten Gebieten egen 6 9 = 12 ab⸗ weichen, ausschließlich für Ausfuhrzwecke zu verwenden.

Vierter Teil: Brillenfutterale

8 16 () Die Herstellung von Brillenfutteralen mit Ausnahme

solcher aus Pappe oder unbezogenem . odex solcher,

die aus unbewirtschafteten Rohstoffen in werden, ist verboten. ) Die Herstellung von Brillenfutteralen aus Pappe oder

eimarbeit hergestellt

unbezogenem Eifenblech oder solcher, die aus unbewirtschafte⸗

ten ,, . in Heimarbeit hergestellt werden, mit mehr alt einem Lackauftrag oder mit einem Einkaufsnettopreis für den Einzelhändler im Inland von mehr als RM 1,20, ist verboten.

Fünfter Teil: Gemeinsame orschriften ; § 16 ö Außer den Firmenzeichen des Herstellers und amtlich vor⸗

geschriebenen Kennzeichnungen dürfen keinerlei Sonderzeichen angebracht werden. z 17

() Die Reichsstelle behält sich vor, in besonders be⸗ ,,. Fällen Ausnahmen von den Voxschriften dieser

nordnung zuzulassen.

() Anträge auf Ausnahmegenehmigungen sind der Wirt⸗ schaftsgruppe Fei echten und Optik als Reichsstelle, bei Ausfuhraufträgen über die Prüfungsstelle Feinmechanik und Optik, beide Berlin WösL, Kleiststr. 4, in zwei Stücken einzu⸗ reichen. Handwerksbetriebe leiten die Anträge über 1 ständigen Reichsinnungsverband, Handelsunternehmen über

ihre Fa uppe. hre Fachgruppe 818

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den 85 10, 12— 15 der Verordnung über den Warenverkehr

bestraft. estraft gi

() Die Anordnung tritt 14 Tage nach ihrer ,,,

in 63 Sie gilt auch . die , . Ostgebiete un

die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet. ;

E) Mit dem gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft:

1. 51 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 der Anordnung Nr. I des Beauf⸗ tragten cin riegsaufgaben bei der Wirtschaftsgruppe Feinmechanik und Optik über Ferti ungsvoerbote und Peschränkungen in der feinmechanischen und optischen Industrie in der Jassung vom 30. April 1942 (Deut⸗ scher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 118 vom 15. Mai 1943),

Lie Anordnung des Beauftragten für Kriegsaufgaben bei der Wirtschaftsgruppe Feinmechanik und Optik über vereinfachte Fertigung von geschliffenen Brillengläsern vom 20. April 1942 (Deutscher Reichsanz. und 6e. Staatsanz. Nr. 98 vom 28. April 1942);

die Anordnung zur Ergänzung der Anordnung des Beauftragten für Kriegsaufgaben bei der Wirtschafts⸗

ruppe Feinmechanik und Optik über vereinfachte 6 von geschliffenen Brillengläsern vom 24. Juni 1942 (durch Einzelzustellung bekanntgemacht); die Anordnung des Beauftragten für Kriegsaufgaben bei der ö Feinmechanik und Dptik über vereinfachte Fertigung von Brillenfassungen und ihren Teilen vom 20. April 1942 e Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 98 vom 28. April 1942); die Anordnung zur Ergänzung der Anordnung des Beauftragten für Kriegsaufgaben bei der Wirtschafts⸗ ruppe , und Optik über vereinfachte

; k von Brillenfassungen und ihren Teilen vom 31. August 1942 (durch Einzelzustellung bekannt⸗ gemacht); .

die Anordnung des Beauftragten für Kriegsaufgaben bei der Wirtschaftsgruppe Feinmechanit und Dptik über vereinfachte Fertigung von Schutzbrillen aller Art vom 26. April 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 98 vom 28. April 1942);

die Anordnung zur Abänderung der Anordnung des Beauftragten für Kriegsaufgaben bei der Bir . einmechanik und Optik über vereinfachte

ertigung von Schutzbrillen aller Art vom 15. August 1942 durch Einzelzustellung bekanntgemacht)

die Anordnung des Reichsbeauftragten für fein mechanische und optische Erzeugnisse vom 27. Ot⸗ ober 1942 (Bewirtschaftung von Brillenfutteralen); I Ziff. 9 der Anordnung Nr. 1 der Wirtschaftsgruppe ʒJeinmẽechanit und Optik als Reichsstelle über Fexli⸗ gungsverbote und Veschränkungen vom 20. No—⸗ bember 197 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. A9 vom 27. November 19495.

.

(Fortsetzung in der Ersten Beilage)

Verantwortlich für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag: Präsident Dr. Schlange in Poisdam! ; verantwortlich für den Wirtschafisteiß und den übrigen redaktionellen Teil: ; Rudolt Land ch in Berlin Mwe 2 Druck der Breußischen Verlags. und Druckerei Gmb. Gerlin.

Vier Beilagen seinschl Käörsenbeilage und einer gentralhandelsregisterbeilage).

Beil der gekürzten Ausgabe fallen die Zentralhandelsregister, und die . Vörsenbeilage sort.

ö.

k .

zum Deutschen Neichsa Berlin, Montag, den 18. Januar r ——

Nr. 13

(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.)

G) Ausnahmegenehmigungen, die auf Grund der in Abs. 2 genannten ö, von dem Beauftragten für Kriegsaufgaben bei der irtschaftsgruppe Feinmechanik und Optik oder der , i, , und Optik als Reichsstelle im Jahre 1942 erteilt wurden, bleiben

in Kraft. Berlin, den 12. Januar 1943.

Der Reichsbeauftragte für feinmechanische und optische Erzeugnisse.

Paul Henrichs.

Anordnung Nr. 4 (8 1) ber Wirtschaftsgruppe Feinmechanik und Optik als Reichs il fr a . und optische Erzeugnisse (Bewirtschaftung von fein mechanischen und optischen Appa—⸗ raten und Instrumenten und ihrem Zubehör) Vom 12. Januar 1943

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Verbindung mit der Verordnung über die Bewirtschaftung feinmechanischer und optischer Erzeugnisse vom 39. August 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 203 vom 31. August 1942 wird mit Zustimmung des Reichswirt⸗ schaftsministers angeordnet:

§51

1. Die Herstellung der nachstehend genannten Erzeugnisse und ihre Lieferung durch den Hersteller ist nur mit Genehmi— gung der Wirtschaftsgruppe Feinmechanik und Optik als Reichsstelle zulässig:

1. Prismengläser aller Art, auch monokulare; galileische Ferngläser aller Art, auch monokulare; Hand⸗ und ö für terrestrische Zwecke einschl. Sche⸗ renfernrohre; Zielfernrohre,

Astronomische Fernrohre einschl. sonstige optische astronomische Instrumente, Zubehör und Sternwarte— einrichtungen, Planetarien,

¶Mikrostope, Mikronebenapparate (3. B. Mikrotome), mikrophotographische und Mikroprojektions Einrich⸗ tungen, Mikrooptik und sonstiges Zubehör,

Lupen und Lesegläser,

Dptiker⸗Werkstattgeräte,

Scheitelbrechwertmesser,

Optische Meßinstrumente,

Feinmeßinstrumente mit optischer Ablesung,

. Geodätische Instrumente aller Art einschl. Zubehör, mit. Ausnahme von Meßbändern, Fluchtstäben, Ni⸗ vellierlatten, .

Photogrammetrische und kinematogrammetrische Kar⸗ tier⸗ und Auswertegeräte und Zubehör,

Nautische Instrumente,

Nichtoptische Orientierungsgeräte wie Meßdreiecke, 2 Kartenkompasse, Schrittzähler, Kurven⸗ messer,

m nf und andere hydrologische Instru⸗ mente,

ZZimmerbarometer, Hygrometer, Lanzeigend oder schreibend),

¶NMeteorologische Prägzisionsinstrumente,

Analysen⸗ und Präzisionswaagen und Gewichte hier⸗ ür,

Tachometer smit Ausnahme der Tachometer für Kraft⸗ fahrzeuge und Flugzeuge), Tachographen,

Reißzeuge, Rechenschieber und Präzisionsmaßstäbe,

Zeichenmaschinen,

Betriebsmeß⸗ und Kontrollgeräte für Druck, Menge, Temperatur und Feuchtigkeit,

Wasserzähler,

. Gasprüfer und andere chemische Meß⸗ eräte,

Jeinmechanische Regler und Regleranlagen,

Physikalische und chemische Lehr⸗ und Demonstrations—⸗ geräte und Modelle, Laboratoriumsapparate,

25. Vakuumpumpen.

EC) Anträge auf Genehmigungen sind der Wirtschafts⸗ gruppe Feinmechanik und Optik als Reichsstelle, bei Ausfuhr⸗ gufträgen über die Prüfungsstelle Feinmechanik und Optik, beide Berlin WoL, Kleiststr. 4 in zwei Stücken einzureichen. Handwerksbetriebe leiten die Anträge über den zuständigen Reichsinnungsverband.

(3) Die Ausführung von Abs. 1 genannten Erzeugnissen

§ 2 Außer den Firmenzeichen des Herstellers und den amtlich vorgeschriebenen Kennzeichnungen dürfen keinerlei Sonder— zeichen angebracht werden.

Bimetallthermometer

Instandsetzungen an den in bedarf keiner Genehmigung.

§8 3 uwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach

den 85 10, 12 —15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. § 4

(1) Die Anordnung tritt 14 Tage nach ihrer Verkündung in Kraft; sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet.

(E) Mit dem gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft:

1. 5 1 Ziff. 3— , 1418, 20, 21 und 2 Ziff. 1, 3— 6 der Anordnung Nr. I des Beauftragten für Kriegs⸗ aufgaben bei der Wirtschaftsgruppe , . und Optik über Fertigungsberbote und eschränkungen in der feinmechanischen und optischen Industrie in der Fassung vom 30. April 1912 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 112 vom 15. Mai 1942);

2. die Anordnung des Beauftragten für Kriegsaufgaben bei der Win fsche fr s ren! Feinmechanik und Optik über Fertigungsverbote und bbeschränkungen für In⸗- dikatoren, chemische sowie Druck, und Mengenmeß⸗ eräte, e nr und dergl. vom 31. August 1912 durch Einzelzu tellung bekanntgemacht);

Erste veilage

8. 5 1 Ziff. 11 und 12 der Anordnung Nr. J der Wirt⸗ Hhaftẽ ruhe Feinmechanik und Optik als Reichsstelle über Fertigungsverbote und beschränkungen vom 20. November 7942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. . Nr. 279 vom 27. November 1942). . 3) Genehmigungen zur Herstellung und Lieferung der in J Abs. 1 genannten Erzeugnisse blen n in 26 fang sie im Jahr 1942 von dem Beauftragten für Kriegsaufgaben bei der Birtschaftsgruppe Feinmechanit und Optik oder der Wirtschaftsgruppe Feinmechanik und Optit als Reichsstelle erteilt worden sind. Berlin, den 12. Januar 1943. . Der Reichsbeauftragte für feinmechanische und optische Erzeugnisse. Paul Henrichs.

Anordnung Nr. 5 (ph 1 der. Wirtschaftsgruppe Feinmechanik und Optik als Reichsstelle für fein inechanische und optische Erzeugnisse (Bewirtschaftung von Erzeugnissen der Photo⸗, Kino—⸗ und Projektionstechnih)

Vom 12. Januar 1943

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1912 (RGI 1 8. 686) in Verbindung mit der Verordnung über die Bewirtschaftung feinmechanischer und optischer Erzeugnisse vom 29. August 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 203 vom 31. August 1942 wird mit Zustimmung des Reichswirt⸗ schaftsministers angeordnet:

§1

1. Die Herstellung der nachstehend genannten Erzeugniss und ihre Lieferung durch den Hersteller ist nur mit Genehmi gung der Wirtschaftsgruppe Feinmechanik und Optik als Reichsstelle zulässig:

e

Sucherlinsen, Filter, Ohjektivverschluͤsse,

schaftliche Zwecke (3. B. Reproduktions⸗ kameras, Mehrfarbenkameras),

Sonstige Photoapparate mit und ohne Optik,

. Photozubehör wie: Belichtungsmesser, Entfernungs⸗

messer, Raster, Stative usmw.,

Arbeitsgeräte für Amateurdunkelkammern,

Kopiermaschinen und sonstige Dunkelkammergeräte für

ewerbliche Zwecke,

Stehbildwerfer mit und ohne Optik einschl. Zubehör,

Vergrößerungsgeräte mit und ohne Optik einschl. Zu⸗

behör,

10. Kinematographische Aufnahme- und Wiedergabegerãte mit und ohne Optik einschl. Zubehör,

11. Film⸗Be⸗ und Verarbeitungsgeräte .

(E) Anträge auf Genehmigungen sind der Wirtschafts⸗ gruppe Feinmechanik und Optik als Reichsstelle, bei Ausfuhr⸗ aufträgen über die Prüfungsstelle Feinmechanik und Optik, beide Berlin WöX, Kleiststr. 4, in zwei Stücken einzureichen. Handwerksbetriebe leiten die Antraͤge über den zuständigen Reichsinnungsverband, Handelsunternehmen, die in eigener Werkstatt Herstellung und usammenbau betreiben, über die zuständige Fachgruppe.

G) Die Ausführungen von Instandsetzungen an den in Abs. I) genannten Erzeugnissen bedarf keiner Genehmigung.

§8 2 Außer den Firmenzeichen des Herstellers und den amtlich

vorgeschriebenen Kennzeichnungen dürfen keinerlei Sonder zeichen angebracht werden. §53

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den 85 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.

§5 4

(I) Die Anordnung tritt 14 Tage nach ihrer .

Luftbild⸗

in Kraft; sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete un die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet.

() Mit dem gleichen Zeitpunkt treten die S5 13iff.7 bis 19 und 2 Ziff.? der Anordnung Nr. 1 des . für Kriegsaufgaben bei der Wirtschaftsgruppe Feinmechanik und Optit über Fertigungsverbote und z beschränkungen in der feinmechanischen und optischen Industrie in der assung vom 39. April 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staats⸗ anz. Nr. 112 vom 15. Mai 1942) und § 1 Nr. 16 der An⸗ ordnung Nr. I der Wirtschaftsgruppe Feinmechanik und Optik als Reichsstelle über Fertigungsverbote und beschränkungen vom 20. November 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 279 vom 27. November 1912) außer Kraft.

G) Genehmigungen zur Herstellung der in 8 1 Abs. 1 enannten Erzeugnisse bleiben in Kraft, soweit sie im Jahre 242 von dem Beauftragten für Kriegsaufgaben beh der VWirtschaftsgru pe Feinmechanik und Optik oder der Wirt⸗ schaftsgruppe einmechanik und Optik als Reichsstelle erteilt worden sind. Berlin, den 12. Januar 1943.

. Der Reichsbeauftragte für feinmechanische und optische Erzeugnisse. Paul Henrichs.

Anordnung Nr. 6 (M 1) der Wirtschaftsgruppe Feinmechanik und Optik als Reichsstelle für feinmechanische und optische Erzeugnisse (Bewirtschaftung von Erzeugnissen der Medizin mechanih Vom 12. Januar 1943

Photo- und Projektionsoptik einschl. Vorsatz und S

Photographische Spezialapparate für technisch⸗wissen⸗ 9 pez

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1912 (RGBl. 1 S 686) in Verbindung mit der Verordnung über die Bewirtschaftun 9 feinmechanlscher und optischer Erzeugnisse vom 29. Auqust

1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 203

8

nzeiger und Preuhischen Staatsanzeiger

1943

vom 31. August 1942) wird mit Zustimmung des Reichswirt⸗ schaftsministers angeordnet:

einschl. Teile ist nur mit Genehmigung der Wirts Feinmechanik und Optik als

§51 () Die Herstellung von Erzeugnissen der ,

: aftsgruppe Reichsstelle zulässig. Hierzu

gehören u. a.: 1. Nichtelektrische Einrichtungsgegenstände für

10. Krankenselbertee*** = len schiebestühle

aru gri

* all

vorgeschriebenen Kennzeichnungen dürfen keinerlei

eichsinnungsverband.

2) den Operations- und Seziersaal

b) das ärztliche Untersuchungs- und Behandlungs⸗ immer

c) das zahnärztliche Laboratorium;

Behandlungszimmer und

2. Ortsfeste und tragbare Sterilisatoren;

Inhaliergeräte und einrichtungen;

4. Diagnostische Geräte mit und ohne Optik sowie mit und ohne elektrische Beleuchtung wie ophthal mologische Instrumente, Endoskope, Blutdruckmeßapparate,

tethostope usw.; iüänische Spritzen (ausgenommen solche aus Ganz-

nadeln (Kanülen) und Wundnadeln: ==. Hand⸗ und Winkelstücke mit Einschluß indung hiermit verwendeten Bohr⸗ te Gohrer, Fräser, dia mantierte

2

zahnarztli⸗ Zonden, Wurzelbehandlungs—⸗ instrumen t? 9. ig ch⸗ die Human⸗, Dental⸗ und zeterinarme? Kr stfahr Zimmerroll⸗ stühle und Tro (E23) Anträge auf

Li ind der Wirtschafts— ppe Feinmechanik un S3 stelle

e, bei Ausfuhr⸗

ufträgen über die Prüf stelle J echanik und Optik,

Berlin W 63, Kleistf

leiststr⸗ ken einzureichen. sbetriebe leiten die

den zuständigen

(3 Die Ausführung von Instans? ungen bedarf keiner ehmigung. 52

Außer den Firmenzeichen des Herstellers und den amtlich . i Sonder⸗

zeichen angebracht werden.

den

2 2

3 83 die

ndlungen g iese Anordnung werden nach 8s 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenver

. l en, enen.

Zuwiderhandlu

bestraft.

Die Anordnung gilt nicht für Erzeugnisse der Orthopädie-

mechanik.

() Die Anordnung tritt 14 Tage nach ihrer Verkündung

in Kraft; sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und

die

Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet.

(I) Mit dem gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft:

1 Ziff. 7 und 8 der Anordnung Nr. J des Beauf⸗ tragten für Kriegsaufgaben. bei der Virtschafts gruppe Feinmechanik und Optik über Fertigungsverbote und Peschränkungen in der feinmechanischen und optischen Industrie in der Fassung vom 36. April 1942 (Deut⸗ scher Reichs anz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 112 vom 15. Mai 1942);

die Anordnung des Beauftragten für Kriegsaufgaben bei der Wirtschaftsgruppe Feinmechanik und Optik über vereinfachte Fertigung von Krankenfahrzeugen usw. vom 16. Juli 1942 (durch Einzelzustellung bekannt⸗ gemacht);

die Anordnung über vereinfachte Fertigung von medi—

zinischen Spritzen in der Fassung vom 12. Juni 1942

(durch Einzelzustellung bekanntgemacht);

die Anordnung über vereinfachte Fertigung von Injektionshohlnadeln Kanülen) sowie Ansätzen und Verbindungsstücken hierzu vom 260. April 1942 (durch Einzelzustellung bekanntgemachth;

. die Anordnung Nr. 2 über vereinfachte Fertigung von Injektionshohlnadeln (Kanülen) sowie Ansätzen und Verbindungsstücken hierzu vom 2. September 1942 (durch Einzelzustellung bekanntgemacht):

die Anordnung über vereinfachte Fertigung von chirurgischen Wundnadeln vom 26. April 1942 (durch Einzelzustellung belanntgemacht);

die Anordnung über vereinfachte Fertigung von zahn—= ärztlichen Hand⸗ und Wintelst cken. Bohrmaschinen. instrumenten für das zahnärztliche Sand⸗ und Winkel. stück, Nervnadeln, Sonden usw. vom 20. April 1912 (durch Einzelzustellung bekanntgemacht).

(3) Genehmigungen zur Herstellung der in 51 Abs. 1

genannten Erzeugnisse bleiben in Kraft. soweit sie im Jahre

1918 von dem Beauftragten für Kriegsaufgaben bei der

Virtschaftsgruppe Feinmechanik und Optik oder der Wirt— schaftsgruppe Feinmechanik und Optik als Reichsstelle erteilt worden sind.

Berlin, den 12. Januar 1943.

ö Der Reichsbeauftragte für feinmechanische und optische Erzeugnisse Paul Henrichs.

Anordnung Nr. 7 (0 2)

der Wirtschaftã gruppe Feinmechanik und Optik als Reichs

stelle für feinmechanische und optische Erzeugnisse (Herstellung von Knie ⸗Sonderkonstruktionen) Vom 12. Januar 1943

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