Reichs und Staatsanzeiger Nr. 16 vom 21. Januar 1943. S.
2
Naumann, Anna Sara, geb. 4 1. 1878, zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin W is, Passauer Str. 16,
Schön feld, Ludwig Israel, geb. 21. 10. 1877, zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin N1I13, Zelterstrt. ——= A,
Brandt, Herta Sara, geb. 25. 12. 1890 in Berlin, zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin W 5b, Freisinger Straße 5 a,
Bamberger, Anna Sara, geb. 16. 9. 18523, zuletzt wohnhaft gewesen in Schöneberg, Heilbronner Str. 22 bei Levy,
Bamberger, Louise Sara, geb. 24. 11. 1882 in Luckenwalde, zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin⸗ Schöneberg, Heilbronner Str. 22 bei Levy,
11. Hirsch, Ludwig Israel, geb. 10. 6. 1869 in Berlin, zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin-Charlottenburg, Sybelstr. 35 bei Hinz.
Berlin, den 15. Januar 1943.
Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Berlin.
J. V.: Dr. Venter.
Fraenkel, geb. Berlin⸗
Bekanntmachung Auf Grund der 8§ 1,3 und 4 der BO. über die Ein⸗ ziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens in den sude⸗ tendeutschen Gebieten vom 12. Mai 1939 (RGBl. 1 S. 911) in Verbindung mit den Erlassen des Reichsministers des Innern vom 12. Juli 1939 — La 1594./39/ 3810 — und des Riechen arthu ter im Sudetengau vom 29. August 1939 — III Wi/Jd. 7126/39 — wird das gesamte bewegliche und un⸗ bewegliche Vermögen der Erna Sara Neugasser, geb. Kohn, geb. am 19. 1. 1895 zu Bielens, Krs. Komotau, früher wohnhaft gewesen in Teplitz⸗Schönau, hiermit zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen. Reichenberg, den 18. Januar 1943. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Reichenberg. Schröder.
9. Deutsche Reichslotterie.
Amtlicher Gewinnplan. 1200000 Lose, 180 000 in 5 Klassen verteilte Gewinne und 3 Prämien. Es werden insgesamt ausgespielt: 102 899 760 Reichsmark.
Zweite Schluß der Grneuerung Klasse Dienstag, 11. Mai 194
Ziehung am 18. und 19. Mai 1943
Gewinne Reichsmark
zh) ohh 3 zu 100 *r zg 000 150 0009 2 150 000 I5 Ohg . I5 000 zh ohn . öh Ohh 60 0090 . 60 000 h Oi 6 hh Göh 90 000 39 90 000
Erste Klasse
Gewinne 3 zu 105000 3 50 0090 3 25 009 6 10 000 12 5 0060 15 4009 30 30090 45 2000 90 1000 309 500 1200 200 2190 109 26 193 ß0
30 000
90 Ohh 15 96 000 90 000 90 990 0090 159 0090 399 150 009 24 009 1209 240 000 210 909 2109 315 0090 1571580 26193 . 2257270
3 146580 30000 Gewinne 4037370
Dęritte Schluß der Erneuerung Vierte Schluß der Erneuerung Klasse Mittwoch, 9. Juni 1945 Klasse Dienstag, 6. Juli 1943
Ziehung am 16. und 17. Juni 1913 Ziehung am 13. und 14. Juli 1943
Gewinne Reichsmank Gewinne Reichsmark 3 zu 109 300 000 3 zu 300 000 3 150 000 150 000 715 000 75 000 60 000 60 000 60 0090 0 000 60 000 60 000 90 000 90 000 96 0090 90 000 90 000 90 000 150 000 150 0090 tz o 000 480 0990 501 000 30 000 ö 3143160 . 3 928 950
30 009 Gewinne 5 132 160 30 000 Gewinne 6 163 950
Fünfte Klasse Schluß der Erneuerung: Dienstag, 3. August 1943
giebt ge 199 11.5 12, 13, 14, 16, 17, 18. 19, 20, 21, 23. „25., 26., 27., 28., 30, 31. August, 1. 2., 3., 4. 6. September 1943
Prämien 3 zu 50h 000 Reichsmark 13 Millionen Reichsmark.
Gewinne 3 zu 3
3
6
12
15
21
39 150 330 426 900 1899 5 100 12 0090
Gewinne
— de e , S 3TS
0 0 9 9 0 a 9 9 9 n 2
o500 900 Reichsmark 150090909 Reichsmark 200 0060 . go Oy ö. 200 000 6h 009 106 009 00 006 50 000 00 000 40 000 6060 609 30 000 630 009 20 0060 780 009 10 900 15000909 5 000 16500090 4006 1 680 0090 3000 2 700 000 2000 3 606 000 1090 5 100 006 500
6 009 000 24 000 300 2200 000 315 198. 150
4 25 1659 360 000 Gewinne und 3 Prämien
2 n n 9 e , , 9 9 09 2 2 2 2
54 M 7 Neem ar
Größte Gewinne
im günstigsten Falle (6 2, III der amtlichen Spielbedingungen) auf ein dreifaches Los 3 Millionen Reichsmark
auf ein Doppellos 2 Millionen Reichsmark
auf ein ganzes Los 1 Million Reichsmart
— ——
Es gelten die amtlichen Spielbedingungen. Die Gewinne sind einkommensteuerfrei.
. Lospreis für jede Klasse: 1. — 6 Ra, 1 - 12 RM, isi = 24 RA, JZ faches Los 72 RM.
1. — 3 KA, Doppellos 48 R.,
Amtliche Spielbedingungen.
Für das Nechtsverhältnis zwischen den Spielern und der Deutschen Reichslotterie sind der Gewinnplan und die nachstehenden Spielbedin⸗ gungen maßgebend. Aenderung des Plans bei Eintritt außer-
ewöhnlicher Umstände bleibt vorbehalten: sie bedarf der Zu⸗ — des Reich ministers der Finanzen und wird im Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger bekanntgemacht. Die Lose werden durch die Staatlichen Lotterie⸗Einnehmer verkauft. Ver⸗ einbarungen zwischen Spielern und St. L. -Einnehmern, die von den amtlichen Spielbedingungen abweichen, verpflichten die Deutsche Reichslotterie nicht. Die Deutsche Reichslotterie kann gegenüber dem Spieler alle Rechte geltend machen, die dem St. L-⸗Einnehmer aus dem Verkauf des Loses gegen den Inhaber zustehen. Von Gemein- schaftsspielen nimmt die BVeutsche Reichslotterie keine Kenntnis.
Der Preis ist Zug um Zug gegen Aushändigung des Loses zu entrichten. Der Lospreis ift der Losvorderseite aufgebruckt, ein Verkauf der Lose über oder unter diesem Preis ist den St. L. Einnehmern verboten.
Ein Anspruch auf Verabfolgung von Losen bestimmter Nummern zur 1. Klasse einer Lotterie besteht nicht.
Beschwerden sind ausschließlich an den Präsidenten der Deutschen Reichslotterie zu richten.
Der Verkauf von Losen an Juden deutscher Staatsangehörigleit, südische Angehörige des Protektorats und des Generalgouvernements sowie an syolche staatenlosen Juden, die ihren Wohnsitz oder gewöhn⸗ lichen Aufenthalt im Gebiet des Großdeutschen Reichs oder im Generalgouvernement haben, ist verboten; Gewinne werden an diese nicht ausgezahlt.
S§ 1. Lose
1. Die Lose lauten auf den Inhaber. Es werden 1,2 Millio-
nen Lose in drei Abteilungen von je 4060 000 Nummern ausgegeben. Jedes Los trägt die Abteilüngsbezeichnung 1, U oder II und eine der Nummern von 1 bis 400 006. Die Lose sind in ganze, Viertel- und Achtellose eingeteilt; die Viertellose sind neben der Losnummer mit den Buchstaben A, B, C, D, die Achtellose mit a, b, o, d, e, f, g, h bezeichnet. 1I. Jedes Los trägt die gedruckte Namensunterschrift des Prä—= sidenten der Deutschen Reichslotterie und den gestempelten oder gedruckten Namenszug des zuständigen St. L. Einnehmers. Erst durch diese Unterschrift des St. L. Einnehmers erhält das Los eine Gültigkeit.
§ 2. Jiehun g
1. Es werden zwei Ziehungsräder benutzt, das Nummernrad und das Gewinnrad. Vor Beginn ber Ziehung 1. Klasse werden für die ganze Lotterie die Röllchen mit den aufgedruckten Nummern 1 bis 100 0090 in das Nummernrad geschüttet. Vor Beginn der Ziehung jeder Klasse werden die Gewinnröllchen mit dem Aufdruck der plan= . Gewinne dieser Klasse in das Gewinnrad eingeschüttet. Das Eins ütten und Mischen der Röllchen sowie die Ziehungen finden oͤffentlich im Ziehungssaal der Deutschen Reichslotterie in Berlin unter amtlicher Aufsicht statt. Auf jede aus dem Nummernrab gezogene Nummer entfällt je in den Abteilungen 1, II und III der⸗ jenige Gewinn, der dem gleichze tig aus dem Gewinnrad entnommenen Röllchen aufgedruckt ist. In jeder Kasse werden so viele Nummern
ezogen, wie Gewinnröllchen in das Gewinnrad eingeschüttet sind. amit fallen in jeder Klasse auf drei Losabteilungen so viele Gewinne, wie im Plan für diese Klasse vorgesehen sind. Die am Schluß der 5. Klasse im Nummernrad zurückbleibenden Nummern sind Nieten.
II. Ueber die Gültigkeit einer Ziehung entscheidet unter Ausschluß des Rechtsweges der Präsident der Deutschen Reichslotterie und auf Beschwerde gegen seinen Entscheid endgültig der Keichsminister der Finanzen.
III. Die Prämie wird dem höchsten Gewinn des letzten Ziehungs= tages der Schlußklasse zugeschlagen, von mehreren höchsten Gewinnen gleichen Betrages dem zuerst gezogenen.
LV. Nach der Ziehung gibt die Deutsche Reichslotterie eine Amtliche Gewinnliste heraus, die bei den St. L-Einnehmern un entgeltlich eingesehen oder zum amtlich festgesetzten Preise gekauft werden kann. Andere Gewinnlisten, Ziehungsmelbungen und sonstige Nachrichten begründen keinen Anspruch auf Gewinnzahlung.
VU. Ein im Laufe der Lotterie gezogenes 80 nimmt am Spiel dieser Lotterie nicht mehr keil. Will der Spieler eines solchen Loses sich weiterhin am Spiel derselben Lotterie beteiligen, so hat er ein Ersatzlos (Kauflos) zu erwerben. Bei Kauflosen, die ein Spieler nach der J. Klasse erwirbt, ist der Lospreis der früheren Klassen nachzubezahlen.
S§ 3. Erneuerung der Klassenlose
1. Jedes Klassenlos gewährt den Anspruch auf Teilnahme an der iehung und Gewinn nur für die Klasse, auf die es lautet. Der pieler, der ein nichtgezogenes Los in der folgenden Klasse weiter-
. will, hat Anspruch auf ein Los gleicher Nipwmmer der folgenden lasse (Erneuerungslos) gegen Zahlung des Klassenpreises.
II. Die Erneuerung der Klassenlose hat spätestens am J. Tage vor Beginn der . der nächsten Klasse bis 18 Uhr unter Vorlegung des Vorklassenloses und Bezahlung des neuen Einsatzes zu erfolgen. Ver—⸗ säumt der Spieler diese Frist, so verliert er den Anspruch auf das Er⸗ neuerungslos.
1II. Erhält em Spieler infolge Verwechslung der Nummern durch den Einnehmer für die neue Klasse irrtümlich ein Los mit einer anderen Nummer als in der Vorklasse, so wrd ihm seine ursprünglich gespielte Losnummer wieder zugeteilt, sobald der Umtausch möglich ist, spätestens zur nächsten Klasse. Solange der Umtausch nicht stattgefunden hat, haben die Inhaber der verwechselten Los nummern nur Anspruch auf den Gewinn, der auf die tatsächlich in ihrem Besitz befindlichen Lose entfällt. Die Spieler sind verpflichtet, die verwechselten Losnummern zum Umtausch an den St. L.⸗Einnehmer zurückzureichen. Ist eine der verwechselten Losnummern bereits gezogen, so erhält der ursprüngliche Inhaber die es Loses ein neues Los zum Klassenpreis.
S 4. Borauszahlung und Berwahrung
1. Dem Spieler ist eine Vorauszahlung der Einsätze für eine oder mehrere Klassen gestattet. Der St. L.-Einnehmer hat ihm eine Quittung auf rotem Papier oder eine Abrechnung über die Voraus- anf auszufolgen. Von der Beachtung der planmäßigen Vor-
chriften über Loserneuerung, Gewinneinlösung oder Verkustanzeige entbindet die Vorauszahlung nicht.
11. Um der Verpflichtung zur Voriegung des Vorklassenloses enthoben zu sein, kann es der Spieler gegen einen Gewahrsamschein auf weißem Papier im Gewahrsam des St. L.-Einnehmers lassen. Der St. L.-Einnehmer wird dadurch bei planmäßiger Entrichtung der Einsätze durch den Spieler zur Erneuerung der Lose und zur Ein ziehung der Gewinne, im Gewinnfall 1. bis 4. Klasse auch zum Erwerb eines Kaufloses für die neue Klasse ermächtigt. Eine Verzinsung von Gewinnen sindet nicht statt.
III. Werden für Gewahrsamlose Einsätze ür mehrere Klassen
vorausgezahlt, so werden Quittung und Gewahrsamschein auf rotem Papier ausgesertigt.
IV. Gegen Rückgabe des Gewahrjamscheines kann der Spieler jederzeit die Aushändigung der verwahrten Lose verlangen.
S 5. Gewinne
1. Nur der rechtmäßige Besitz des vor Ziehung bezahlten Loses gewährt den Gewinnanspruch. Wird an einem Ziehungstag ein vom Käufer der Nummer nach nicht bestimmtes Los Zug um Zug ge en Entrichtung des Kaufpreises bezahlt, so steht ein darauf ge—⸗ sallener Gewinn dem Spieler zu. Der Inhaber eines Gewinnloses kann die Auszahlung des Gewinnes verlangen, sobald der St. L. Ein⸗ nehmer von dem Ziehnngsergebnis amtlich Kenntnis hat, frühestens jedoch nach Ablauf einer Woche nach Beendigung der Ziehung der
Klasse, auf die das Los lautet. Vermag der St. L.Einnehmer einen Gewinn von 1000 R. und darüber nicht sogleich zu zahlen, so
—
lann sich der Inhaber des Loses darüber eine Bescheinigun i lassen und sie zusammen mit dem Gewinnlos a. . Reichslotterie zur unmittelbaren Auszahlung einreichen. Die Prämie n Laer ö 35 1 , und die Haup werden durch di i i i
. ch die Reichslotteriekasse unmitt
II. Die Deut che Reichslotterie ist nur gegen Ueber ab Gewinnloses zur Zahlung verpflichtet. Heal ger r ee, sen 691 zuständigen St. L.-Einnehmer zur Einlöfung zu übergeben. Zu einen Prüfung der w des Inhabers des Loses ist die Deutsch Reichslotterie nicht verpflichtet. Sie ist aber befu t, die Cewinnzahlung vorlaufig auszusetzen, wenn erhebliche Bedenken bestehen, ob den Inhaber zur Verfügung über das Los berechtigt ist.
III. Die im Gewinnpian verzeichneten Gewin unten Abzug von 20 9 ausgezahlt. . enn m .
LV. Der Gewmnanspruch erlijcht mit Ablauf von 4 Monat 3 33 Ziehungstage der Klasse, in der das Los ö. V. Wenn ein Los abhanden gekommen ist, so hat d Spieler den Verlust dem zustandigen St. i enk, n unter genauer Bezeichnung des Loses schriftlich anzuzeigen. De Gewinn auf ein abhanden gelommenes Los iann nach den fil diesen Fall dem St. L. Einnehmer gegebenen Dienstvorschriften b 5 Monate nach Ablauf der Klasse, in der das Los gezogen wurd
ausgezahlt werden.
ö. S 6. Post gebühren
Der Spieler hat im Geschäftsverkehr mit dem St. L. Ein nehmer alle Postgebühren zu tragen. z
II. Besondere Postgebühren, wie Einschreib⸗ und Nachnahme n,. die durch den Spieler veranlaßt werden, hat die ser zusätzlich zu ragen. ; 1II. Wünscht der Spieler die Zu endung der Lose und Gewin listen durch die Post, so hat er für che Alasse einen Pauschbetrag vo O23 FM im Ortsverkehr und von C, ꝛs EK im Fernverkehr zu ent⸗ richten. Dadurch sind die Kosten des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs, auch wenn mehrere Lose oder Losabschnitte von einer Staatlichen Lotterie⸗ Einnahme bezogen werden, abgegolten. Der Betrag wird zu
jeder Klasse angefordert, kann aber auch für alle Klassen im voraus bezahlt werden.
Berlin W a5, Viktoriastraße 29, 2. Januar 1943.
Der Präsident der Deutschen Reichslotterte.
v. Da zur.
Nachdruck verboten!
—
Anordnung
Über Höchstpreise für den Verkauf von emaillierten Haus⸗ und Küchengeräten an Verbraucher
Vom 14. Januar 1943
Auf Grund des 8 2 des Gesetzes zur Durchführung deg Vierjahresplans — Geste ung eines Reichskommissars . die Preisbildung — vom 29. Sktober 1936 (RGBl. 6 S. g27 ordne ich mit Zustimmung des Beauftragten für den Vier— jahresplan an: z
1
Der Einzelhändler darf beim Verkauf von emaillierten Saus⸗ und Küchengeräten an Verbraucher höchstens dig . berechnen, die in der Bruttopreisliste des Verbande
5 Emaillierwerke e. B., Berlin W 62, Budapest Straße 21, in der jeweils gültigen Ausgabe verzeichnet sind.
5 2 . .
(I) Die Hersteller und der Großhandel haben bei Abgabg von emaillierten Haus- und Küchengeräten an den Einzeh handel für die gelieferten Gegenstände die Artikelnummern und die krurtdliffn3 e. des 6 andes Deutscher Emailliern werke e. V. auf der Rechnung anzugeben.
(2) Die Hersteller und der Großhandel müssen dabei n, , daß beim Verkauf an Verbraucher höchstens diese Bruttopreise berechnet werden dürfen.
(3) Der Großhandel ist von der Verpflichtung nach Abs. 9 befreit, insoweit er Einzelhändlern die Her mr fen n if. eg Verbandes besonders mitgeteilt hat mit dem Hinweis, daß höchstens diese Bruttopreise berechnet werden dürfen.
83 Diese Anordnung tritt am 7. Tage nach ihrer Verkündi⸗ gung in Kraft. Berlin, den 14. Januar 1943. Der Reichskommissar für die Preisbildung.
Fischböc.
Anordnung 143 der Reichsstelle für Rauchwaren (Bewirtschaftung von Rauchwaren)
Vom 15. Januar 1949
Inhalts verzeichnis Abschnitt 1: Begriffsbestimmungen (6 1) , 11 , und Erwerb inländischer Felle
2 Hasen⸗ und Kaninchenfelle
3 Edelfuchs⸗, Nerz⸗, Nutriafelle
4 Wildwaren und sonstige Felle
5 Erwerb Abschnitt 1II: Verarbeitung von Fellen (68 6–— 8)
6 Manipulation ö ö
7 Gewinnung von Kaninchenblößen
8 Verfahren zur Gewinnung von Kaninchenblößen Abschnitt IV: Wehrmachtbedarf (6§5 9—- 18)
F 9 Annahme und Ausführung von Wehrmachtauf⸗
trägen 10 2. für Wehrmachtaufträ 11 Jurschtun von Fellen, e sellung von Futtern und i er ( 12 Meldepflichten ꝛ . * 13 . zugerichteter Felle und hergestellter Abschnitt V:
Futter und Streifen an Verarbeiter Ausfuhr (5 14) Abschnitt VI: Verwendung im Inland G 16)
Abschnitt VII: Allgemeine Vorschriften G8 16— 1)
24 Aufzeichnungspflichten ö 17 Durchführungs⸗ und Ergänzungsvorschriften, . Ausnahmen § 18 Strasporschriften § 19 Inkrafttreten Auf Grund der Versrdnung über den Warenverkehr in der Fastung vom 11. Dezember 1948 (RGBl. 1 S. 686) in
28. Dezember 1942 (Deutscher
Pelzwerkbereitung ausgesondert worden find.
gKürschner
. Nerzen, Nutria (Sumpfbiber) sind vom Erzeuger durch
mnmittelbar an einen
Neichs⸗ und Staatsanzeiger Rr. 16 vom 21. Januar 1943. . 8
—
Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen ur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 6. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des ii bim H ustamin fe; angeordnet:
Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen
(1) Rauchwaren im Sinne dieser Anordnung sind Felle und Pelzwaren der Einfuhrnummern 154 a und b, 155, 563, 5664 und 565 des Statistischen Warenverzeichnisses. Es um⸗ sassen Einfuhrnt. 1654 a Hasenfelle, roh,
1654 b Kaninchenfelle, roh,
155 Felle zur Pelzwerk⸗ (Rauchwaren⸗) Berei⸗ tung (mit Ausnahme der in Nr. 154 a und b genannten), roh; auch Abfälle (Köpfe, Klauen, Schwänze usw.) hiervon (155 a/b),
Felle zur Pelzwerkbereitung, halb⸗ oder ganzgar, auch gefärbt; Abfälle davon (563 a / ),
Pelzwaren, nicht überzogen, nicht gefüttert: , Velztafeln, Pelzfutter, Pelz⸗
esätze, Pelzstreifen, Boas (soweit sie
nicht unter Nr. 565 fallen) und andere Pelzwaren,
Pelzwaren, überzogen oder gefüttert; auch ungefütterte Boas, wenn sie mit Band, Knöpfen, Borten usw. versehen sind; Kissen, gepolsterte oder sonst ausgefüllte (ohne Gestell, mit Pelzwerk überzogen; Schuhe (auch mit Sohlen aus Leder oder
3. . Hüte, Mützen, Muffe
und Handschuhe aus Pelzwerk oder mit
Pelzwerk überzogen oder gefüttert;
Waren aus Vogelbälgen oder Teilen von
solchen, die zur Verwendung als Pelz⸗
werk zugerichtet sind.
(2) Für den Verkehr mit inländischen Schaf⸗, Lamm⸗, iegen⸗, Zickel Reh⸗ und Hirschfellen, Kalbfellen, Fohlen⸗ ellen und Roßhäuten gelten zunächst die diesbezüglichen Vor⸗ d, . der Reichsstelle für Lederwirtschaft. Die Vorschriften er Reichsstelle für Rauchwaren finden auf sie erst von dem de, de.. Anwendung, in dem sie gemäß 12 Abs. 2 der
nordnung I43 der Reichsstelle ö. Lederwirtschaft vom Reichsanz. und . Staatsanz. Nr. 1 vom 4. Januar 1943) für Zwecke der
1
h65
(3) Im Sinne dieser Anordnung sind
Erzeuger von Fellen die Eigentümer der Felle im Zeitpunkt der Trennung vom Tierkörper,
inländische Felle die im räumlichen Geltungsbereich dieser Anordnung anfallenden Felle,
. inländische Wildwaren die im räumlichen Geltungsbereich
dieser Anordnung anfallenden 56 von Füchsen, Iltissen, Steinmardern, Baummardern, Bisam, Maul⸗ würfen, Ottern, Wieseln, Eichhörnchen und Hamstern,
Rauchwarengroßhändler Mitglieder der Fachgruppe Rauch
waren und
Außenhandel,
n Mitglieder des Reichsinnungsverbandes des Kürschner⸗, Hut⸗ und Handschuhmacherhandwerks,
Wehrmachtaufträge Aufträge solcher Wehrmachtbeschaffungs⸗ lber die vom Oberkommando der Wehrmacht als olche bestimmt sind.
Abschnitt II Veräußerung und Erwerb inländischer Felle §52
Hasen⸗ und Kaninchenfelle
(10) n müssen Hasen⸗ und Kaninchenfelle inner⸗ halb von 21 Tagen nach dem Tage, an dem die Felle ab⸗ ien worden n an einen Sammler veräußern. Die lieferung an die Sammelstelle eines Kaninchenzüchter⸗ vereins 6h der Veräußerung an einen Sammler gleich.
(2) Sammler müssen die Felle im Monat des Erwerbs,
Pelze der Wirtschaftsgruppe Groß⸗— und
. Sammelstellen von Kaninchenzüchtervereinen im Monat der Anlieferung, beide spätestens bis zum 10. Tage des folgenden
Monats, an einen Großhändler, der von der Reichsstelle zum Handel mit diesen Fellen zugelassen ist, veräußern.
(3) Zugelassene Großhändler dürfen Kürschnerkaninchen⸗
elle nur gegen Vorlage eines Einkaufsscheines der Reichs⸗
telle, andere ö und Hasenfelle nur nach den eisungen der Reichsstelle weiterveräußern.
; 53
Edelfuchs⸗, Nerz⸗ Nutriafelle
Felle inländischen Silberfüchsen, , . er⸗ mittlung einer der nachstehend genannten Fellsammelstellen a) Deutsche Fellverwertung G. m. b. H., Leipzig C1, Brandenburger Straße 16b, b) Furtransit Rauchwaren⸗Lagerhaus zig C1, Nikolaistraße 36, c) Ramico, Rauchwaren⸗ Milz C Co., Leipzig CI, weg 28 – 32, zu veräußern.
von
A.⸗G., Leip⸗ und Edelpelzversteigerung Ranstädter Stein⸗
Wildwaren und sonstige Felle
((I Inländische Wildwaren und sonstige inländische Felle mit Ausnahme der Felle von Silberfüchsen, Blaufüchsen, Nerzen, Nutria (Sumpfbiber) sind vom Erzeuger entweder auchwarengroßhändler oder an einen
Sammler, einen Kürschner oder eine Versteigerungsgesell⸗
4 schaft zu veräußern. Die erworbenen Felle sind vom Samm⸗
ler, Kürschner oder der Versteigerungsgesellschaft an einen Rauchwarengroßhändler weiterzuveräußern. Ausgenommen von der Pflicht zur Weiterveräußerung sind Hamsterfelle, die von einem Hamsterkürschner erworben werden.
Gemeins
(2) Se neh, Bisamfelle, Otternfelle e s ichhörnchenfelle, Rotfuchsfelle . sind unverzüglich gemäß Abs. 1 zu veräußern.
85 Erwerb
Der Erwerb der in den S5 2 bis 4 genannten Felle ist nur gestattet, wenn er durch eine Person oder einen Betrie 5. an welche die Veräußerung nach den Ss§ Z bis 4 zu⸗ ässig ist.
Abschnitt III Verarbeitung von Fellen
586 Manipulation
Kürschnerkaninchen⸗- und Nutriafelle dürfen nur von solchen Rauchwarengroßhändlern, denen die Reichsstelle Ein— ae, wr i. für solche Felle erteilt hat, manipuliert (ver⸗ edelt und sortiert) werden.
587
Gewinnung von Kaninchenblößen
Von den rohen Zahmkaninchenfellen, die ein Betrieb oder eine Person innerhalb eines Kalenderjahres zur Haar⸗ 6 verarbeitet oder verarbeiten läßt, 96 mindestens 5 vH. derart zu verarbeiten, daß Blößen für die Ledererzeu⸗
gung gewonnen werden.
88 Verfahren zur Gewinnung von Kaninchenblößen
Die gemäß 5 7 unter Gewinnung von Blößen zu ver⸗ arbeitenden Kaninchenfelle dürfen nur nach einem vom Reichsamt für Wirtschaftsausbau anerkannten Verfahren ver⸗ arbeitet werden. etriebe, die nicht über ein solches Ver⸗— fahren und die zu seiner Anwendung erforderlichen Einrich⸗ tungen verfügen, haben die Felle durch einen anderen Be⸗ . verarbeiten zu lassen, bei dem diese Voraussetzungen vor⸗
egen.
Abschnitt 1V Wehrmachtbedarf
589 Annahme und Ausführung von Wehrmachtaufträgen
Wehrmachtaufträge G6 1 Abs. 3) sowie Fertigungen und Lieferungen für Wehrmachtaufträge sind unverzüglich und mit Vorrang vor allen anderen auszuführen. Die Annahme von Wehrmachtaufträgen sowie von er gl, und Lieferungs⸗ aufträgen für , darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe abgelehnt werden.
8 10 Felle für Wehr machtaufträge Die Verwendung von rohen Kaninchenfellen, die zur 1 ge⸗ 6. sind (Kürschnerkaninchenfelle), ellen, Lammfellen, Schmaschen, en, n ele, Bisamfellen, Otternfellen, msterfellen, ehfellen, ichhörnchenfellen, , ausländischen, otfuchs fellen, inländischen,. für andere Zwecke als Wehrmachtaufträge ist verboten.
8 11
Zurichtung von Fellen, Herstellung von Futtern und Streifen
(1) Rauchwarengroßhändler und Hamsterkürschner, die Felle der in 5 10 aufgeführten Arten erworben haben, haben die Felle unverzüglich für die Ausführung von Wehrmacht⸗ aufträgen zuzurichten oder zurichten zu . Die Zurich⸗ tun ö nach den Anforderungen des Oberkommandos der Kehr t zu erfolgen. Ueber die Anforderungen gibt das aftswerk des deutschen Pelzveredelungsgewerbes, Leipzig C1, Auskunft.
(3) Zugerichtete Bisam⸗ und Hamsterfelle sind von den Rauchwarengroßhändlern und Hamsterkürschnern J Futtern und Streifen nach den Anforderungen des Oberkommandos der Wehrmacht zu verarbeiten oder verarbeiten zu lassen.
§12 Meldepflichten
() Wer auf seine Rechnung Felle der in 8 10 genannten Arten zurichtet oder zurichten läßt, hat unverzüglich nach Zu⸗ richtung der Felle, frühestens zehn Tage vor Beendigung der Zurichtung, der zielt . eine Meldung über die Stückzahl und den Heiß an der Fertigstellung zu erstatten.
2) Wer Hamster⸗ und Bisamfutter und Bisamstreifen auf eigene Rechnung herstellt oder herstellen läßt, hat bis zum 5ten jeden Monats zu melden, wieviel Futter und Streifen und in welchen Ausmaßen Hamsterfutter in dem voraus⸗
egangenen Monat hergestellt sind. Die Mitglieder des eichsinnungsverbandes des Kürschner⸗, Hut⸗ und Handschuh⸗ macherhandwerks haben an den Reichsinnungsverband, Ab⸗ teilung Leipzig, alle übrigen unmittelbar an die Reichsstelle zu melden. 513
Veräußerung zugerichteter Felle und hergestellter Futter und reifen an Verarbeiter
Die nach 5 11 zugerichteten Felle und hergestellten Hamster⸗ und Bisamfutter und 6 . aller Art sind an Verarbeiter zu 2. denen sie die Reichsstelle für die Ausführung von Wehrmachtaufträgen zugeteilt hat.
J .
Abschnitt V Ausfuhr §514
(1) Felle und Pelzwaren der Einfuhrnrn. 164 a und b 155, 563, 564 und 565 des Statistischen Warenverzeichnisses, die nicht nach den 85 9 bis 13 der i, von Wehr⸗ machtaufträgen vorbehalten bleiben, sind vorbehaltlich des
15 ausschließlich für Ausfuhrzwecke nach Maßgabe des bs. 2 zu verwenden.
(2) Felle und Pelzwaren der Einfuhrnrn. 563, 564 und 565 des Statistischen Warenverzeichnisses dürfen nur un⸗ mittelbar nach Maßgabe der für die Ausfuhr allgemein oder im Einzelfall geltenden Bestimmungen und Weisungen aus geführt werden. Zur Ausfuhr von Fellen der Einfuhrnrn. 154 a und P und 155 des Statistischen Warenverzeichnisses ist die Genehmigung der Reichsstelle erforderlich. Felle und Pelzwaren der Einfuhrnrn. 1654 a und b, 165, 563 und 564 des Statistischen Warenverzeichnisses dürfen für Ausfuhr⸗ wecke im Inland nur mit Genehmigung der Reichsstelle ver⸗ äußert werden, es sei denn, daß an einen Rauchwarengroß⸗ händler veräußert wird, der dem Veräußerer gegenüber er klärt hat, die Felle und Pelzwaren für Ausfuhrzwecke zu ver⸗ wenden.
(3) Die Vorschriften der 85 2—5 bleiben unberührt.
Abschnitt VI Verwendung im Inland 515
(I) Felle und Pelzwaren der Einfuhrnrn. 154 a und b, 155, 563, 564 und 565 des Statistischen Warenverzeichnisses dürfen für andere Zwecke als Wehrmachtaufträge und für die Ausfuhr nur mit Genehmigung der Reichsstelle im Einzel⸗ fall verwendet werden.
(2) Ohne Genehmigung der Reichsstelle dürfen für In⸗
landsjwecke verwendet werden:
Kaninchenköpfe; andere Abfälle von Kaninchenfellen und Kaninchenseiten; Pelzstücke, Klauen und andere Pelz— abfälle einschließlich der Schweife; die aus allen diesen hergestellten Waren. Ausnahmen: Abfälle von Fellen, die chromeulan zugerichtet sind; Abfälle der Felle von Persianern, Halbpersianern, Indisch Lamm, Bisam, Whitecoats, australischem Opossum; Fehstücke; Feh=, Hermelin⸗, Nerz⸗ und Marderschweife; die aus allen diesen hergestellten Waren.
Abschnitt VII Allgemeine Vorschriften §16 Au fzeichnungspflichten
fh Pelztierfarmen, Sammelstellen, Sammler und Groh⸗ . er aller Art, Bearbeiter und Verarbeiter haben fort⸗ aufende Aufzeichnungen über den Erwerb, die Veräußerun die Be- und Verarbeitung und die Lagerorte von . und Pelzwaren der Einfuhrnrn. 154 a und b, 165, 568, 564 und Fos des Statistischen Warenderzeichnifses zu führen.
(2) Betriebe und Personen der in Abs. 1 genannten Art, die der Reichsstelle Meldungen zu erstatten haben, haben die Aufzeichnungen laufend so vollständig zu halten, daß aus ihnen jederzeit die in den Meldungen gemachten Angaben nachgeprüft werden können.
517
Durchführungs⸗ und Ergänzungsvorschriften, Ausnahmen
Die Reichsstelle erläßt die zur Ergänzung und Durchfüh- rung dieser Anordnung erforderlichen Vorschriften. Sie be⸗ hält sich vor, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anord⸗ nung zuzulassen oder vorzuschreiben.
518 Strafvorschriften
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den 85 10, 18 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehy bestraft. .
819 Inkrafttreten
(I) Diese Anordnung tritt mit dem 20. Januar 1943 in Kraft. Sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet.
() Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. 1. Anordnung der Reichsstelle für Rauchwaren vom 3. September 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 204 vom 3. September 1939);
. 1. Durchführungsbestimmung zur 1. Anordnung der Reichsstelle für Rauchwaren vom 23. Januar 1949 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 21 vom 26. Januar 1942);
2. Durchführungsbestimmung zur 1. Anordnung der Reichsstelle für Rauchwaren vom 9. Februar 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 85 vom 11. Februar 1942);
3. Durchführungsbestimmung zur 1. Anordnung der Reichsstelle für Rauchwaren vom 11. März 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 60 vom 12. März 1942);
.A. Durchführungsbestimmung zur 1. Anordnung der Reichsstelle für Rauchwaren vom 22. August 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 197 vom 24. August 1942);
5. Durchführungsbestimmung zur 1. Anordnung der Reichsstelle für Rauchwaren vom 16. Oktober 19428 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 244 vom 17. Oktober 1942);
2. Anordnung der Reichsstelle ö Rauchwaren vom 26. Oktober 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 251 vom 26. Oktober 1939)
3. Anordnung der Reichsstelle für Rauchwaren vom 12. März 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 62 vom 13. März 1940);
. 4. Anordnung der Reichsstelle für Rauchwaren vom 15. August 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 191 vom 16. August 1940):
. 5. Anordnung der Reichsstelle für Rauchwacen vom 18. Oktober 1940 (Deuticher Reichsanz, und Preuß. Staatsanz. Rr. 247 vom 21. Oktober 1940);