Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 25 vom 1. Februar 1943. S. 2
ebenden Streitigkeiten zwischen einzelnen Mitgliedern der — eg, in ann und der Fachvereinigung ist unter Ausschluß bes ordentlichen Rechtsweges das Schiedsgericht der Fach⸗
vereinigung zuständig, soweit nicht in . Rechtsvor⸗ rungs⸗, Forst⸗ und Holzwirtschaftsamt) oder die von diesen
schriften die Zuständigkeit anderer Instanzen angeordnet ist.
(3) Das Schiedsgericht besteht aus 3 iedsrichtern, die vom Leiter der Reichswirtschaftskammer bestellt werden.
(3) Soweit nach den Vorschriften der ivilprozeßordnung vie ordentlichen Gerichte zur Mitwirkung in Schieds⸗ oder Vollstreckungsberfahren berufen sind, soll das Amts⸗ oder Landgericht Nürnberg zuständig sein. .
i) Tas Schiedegericht entscheidet nach billigem Ermessen, wem die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind.
811 Schweigepflicht
Die Mitglieder des Verwaltungsrats der Ausschüsse und der Geschäftssührung sind verpflichtet, über die Einrichtungen und Betriebsverhältnisse, die ihnen in Ausübung ihrer Be fug⸗ nisse zur Kenntuis kommen, Verschwiegenheit zu bewahren und sich der Verwertung der Geschäfts⸗ und . nisse zu enthalten. Beauftragte und Angestellte der ach⸗ vereinigung sind entsprechend zu verpflichten.
§ 12 Schuldenhaftung
Für die Verbindlichkeiten der Fachvereinigung haftet das Vernlögen der Fachvereinigung; soweit Re Gläublger daraus nicht befriedigt werden konnen, muß der Fehlbetrag durch Umlagen aufgebracht werden. Ausgeschiedene Mitglieder haften für die bis zu ihrem Ausscheiden umgelegten Beträge. Tie Hastung der Mitglieder ist auf das Vermögen ihrer Flach⸗ glasveredlungsbetriebe beschränkt.
Anordnung über die Verwertung von Waren geschlossener Betriebe
Vom 23. Januar 1943
Die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Verbrauchsgütern erfordert es, auch die in ch senen Be⸗ trieben vorhandenen Vorräte einzusetzen. Dabei 9. en die be⸗ rechtigten Interessen aller durch die Kriegsver ältnisse ö. Schließung gezwungenen Betriebsinhaber für die Zukunft be— sonders gewahrt werden. . .
Auf Grund des § 29 der Kriegswirtschafts verordnung vom 4. September 1935 (RGBl. I S. 1609), des 1 der Ver⸗ ordnung über den Warenverkehr in der 6 vom 11. De⸗ zember 1942 (RKGBl. I S. 686) und des 8 36 der Verordnung Über die öffentliche Bewirtschafiung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vm 27. August 1938 (RGBl. 1 S. 1521) wird daher angeordnet:
: 351
Es ist verboten, ohne Genehmigung der er die Verwer⸗ tung zuständigen Stellen Waren aus geschlossenen Betrieben (einschiießlich Nebenbetriebe) der nachstehend genannten Art = täußern, zu erwerben oder zu entnehmen, über Bezugs⸗ berechtigungen solcher Betriebe zu verfügen sowie Waren für sie zu beziehen oder an sie zu liefern: .
1. Handels, Handwerks- und Gaststättenbetriebe,
2. sonstige Betriebe der Be⸗ oder Verarbeiter von land⸗ wirtschaftlichen Erzeugnissen im Sinne der Reichs⸗ nährstandgesetzgebung,
Werkküchen, Gemeinschaftslager, Kranlkenanstalten und ähnliche Einrichtungen,
Be⸗ und Verarbeiterbetriebe der Holzwirtschaft im Sinne der forst⸗ und holzwirtschaftlichen Markt⸗ ordnungsgesetzgebung.
§8 2
(I) Die Schließung eines der im § 1 genannten Be⸗ triebe ist innerhalb von 3 Tagen zu melden. Außerdem ist ein Verzeichnis der im Zeitpunkt der Schließung vorhandenen Waren (Warengruppen) einschließlich der Roh⸗ und Hilfsstoffe sowie der Bezugsberechtigungen (auch der Bezugscheinguthaben oder -schulden und der Kontingentsquoten) unverzüglich einzu⸗ reichen. Ferner soll der Meldepflichtige dafür sorgen, daß die Lieferanten des Betrüebes von arne, benachrichtigt wenn, ö.
(2) Verpflichtet hierzu ist der Inhaber des Betriebes, in den Fällen des 3 1 Nr. 3 der Träger der Einrichtung. Ist eine diefer Personen verhindert, so ist hierzu die mit der Lei⸗ tung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder der Einrichtung betraute Person vergflichtet.
(3) Die Meldung und das Warenverzeichnis 1 einzu⸗ reichen bei der für die Betreuung des Betriebes zuständigen achlichen Gliederung der Organisation der gewerblichen Wirt⸗ hast. Die Reichsgrüppen Industrie, Handel, Handwerk und Fremdenverkehr oder die von ihnen beauftragten Stellen be⸗ stimmen, welche Stellen zuständig sind.
(4 Bei Gaststättenbetrieben und den in 5 1 Nr. 3 und, r r es sich um Verteiler, Be⸗ oder Verarbeiter landwirt⸗ chaftlicher Erzeugnisse handelt, auch bei den in 51 Nr. 1 und 2 aufgeführten Betrieben und Einrichtungen ist die Meldung und das Warenverzeichnis auch bei dem für den Sitz des Betriebes oder der e ,,, zuständigen Ernährungsamt einzureichen. Soweit diese Betriebe nicht durch die fachlichen Gliederungen der Organisation der ge⸗ werblichen Wirtschaft betreut werden, ist die Meldung und das Warenverzeichnis nur bei dem zuständigen Ernährungsamt einzureichen.
(5) Bei Betrieben der Holzwirtschaft (6 1 Nr. g) ist die Meldung und das Warenverzeichnis auch bei dem für den Sitz des Betriebes oder der Zweigniederlassung zuständigen Forst⸗ und Holzwirtschaftsamt einzureichen.
8583 (1) Die nach 8 2 Abs. 3 zuständige sachliche Gliederung at der für die Verwertung zuständigen Stelle 6 4) Vor⸗ chläge für eine Verwertung der Waren, die Verwendung der ezugsberechtigungen und die Uebertragung von Kontingents⸗ quoten einzureichen, soweit dies für eine geordnete Ver⸗
und Ge
braucherversorgung notwendig ist. Dies gilt nicht für land⸗ wirtschaftliche Erzeugnisse. E) Die fachliche Gliederung ist gehalten, die Wünsche des Betriebsinhabers oder seines Beau ragien nach Möglichkeit zu berücksichtigen. .
§ 4 () Die Verwertung von Waren und Bezugsberechtigungen
. die Uebertragung von Kontingentsquoten ordnen die
emter Candeswirtschafts,, Landes- Provinzial⸗ Ernäh⸗
bestimmten Stellen im einzelnen an. . (2) Von der Anordnung der Verwertung ist abzusehen,
wenn der Betrieb in absehbarer Zeit wieder eröffnet wer⸗
den soll. §8 5
() Die nach 52 Abs. 3 zuständige fachliche Gliederung hat eine Bescheinigung über die im Zeitpunkt der Schließung vor⸗ handenen und zur Verwertung gelangenden Bestände (6 2) auszustellen. Für landwirtschaftliche in r stellt die Be⸗ scheinigung das zuständige Ernährungsamt, für forst⸗ und holzwirtschaftliche Erzeugnisse das zuständige Forst⸗ und Holz⸗ wirtschaftsamt aus. .
() Die e n,, dient als Grundlage einer bevor⸗ zugten Belieferung bei Wiedereröffnung des Betriebes unter Berücksichtigung von Richtlinien, die hierzu erlassen werden.
§86
Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende An⸗ wendung auf Betriebe oder Einrichtungen der in § 1 ge⸗ nannten Art, die bei Inkrafttreten dieser Anordnung bereits eschlossen sind. Die Meldung und das Warenverzeichnis ist . eines Monats nach Inkrafttreten dieser Anordnung zu erstatten; sie kann unterbleiben, wenn Warenvorräte im Sinne von § 2 nicht mehr vorhanden sind.
— 57 Die Aemter können mit Zustimmung der zuständigen Obersten Reichsbehörden ergänzende Bestimmungen treffen.
Berlin, den 23. Januar 1943. Der Reichswirtschaftsminister. Walther Funk.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. M. d. F. d. G. b.: H. Backe.
Der Reichsforstmeister. J. V.: Alpers.
Anordnung
uber , , ,. von Quoten⸗, Kontingents⸗ Gruppenschutz⸗ , s marltregelnber Zusammen⸗ schlüsse
Vom 29. Januar 1943
Der rückhaltlose Einsatz der Wirtschaft für die Rüstung erfordert die Beseiligung aller die Produktion und die tech—⸗ ah Entwicklung hemmenden Erzeugungs- und Absatz⸗ regelungen, wie sie heute noch von marktregelnden Zusammen⸗ schlüssen aufrechterhalten werden. Auf Grund der Markt⸗ aufsichtsverordnung vom 20. Oktober 1912 — RGBl. ] S. 619 — ordne ich daher für die zu meinem Geschäftsbereich gehörigen Wirtschaftszweige folgendes an:
§1 (h Mit Ablauf des 30. April 1943 werden marktregelnde Bestimmungen im Sinne des § 2 der Marktaufsichtsverord⸗ nung unwirksam, die vor dem 1. September 1939 getroffen worden sind und durch welche die Erzeugung oder der Absatz der von ihnen betroffenen Unternehmungen
a) der Menge oder dem Werte nach oder auf einer anderen Grundlage schlüsselmäßig (G6. B. durch Quoten, Kontingente oder ähnliche Maßstäbe) be⸗ schränkt oder geregelt ist, auch dann, wenn derartige Regelungen zur Grundlage von Nachteilen oder Ver⸗ K (z. B. zur Zahlung von Ueberlieferungs⸗ abgaben) oder von Vorteilen oder Ansprüchen z. B.
auf Vergütung für Unterlieferungen) gemacht worden sind,
b) auf bestimmte Arten von Gütern 6. B. . ,,, oder auf bestimmte Gebiete eschränkt worden ist.
() Der Reichswirtschaftsminister kann Ausnahmen zu⸗ lassen oder anordnen, wenn die Aufrechterhaltung von markt⸗ regelnden Bestimmungen aus gesamtwirtschaftlichen Gründen
eboten ist. Anträge auf Zulassung von Ausnahmen müssen
6 zum 1. März 1943 bei dem Reichswirtschaftsminister ein⸗
gereicht werden. Sie müssen eine genaue Angabe der markt⸗
regelnden Bestimmung und eine Darlegung der Gründe für ihre Aufrechterhaltung enthalten.
§8 2 () Marktregelnde Bestimmungen im Sinne des 1 die nach dem 1. September 1939 getroffen worden sind, müssen bis zum 31. März 1943 bei dem Reichswirtschaftsminister gemeldet werden. Wird die rechtzeitige Meldunk . so werden sie mit dem Ablauf des 31. März 1945 unwirksam. (2) Marktregelnde Bestimmungen im Sinne des 5 1, die nach dem Inkrafttreten dieser Anordnung getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Reichs—=
wirtschaftsministers. 83
Die Vorschriften des 51 und des 82 Abs. 1 gelten nicht für marktregelnde Bestimmungen im Sinne des 51 auf Grund von Vereinbarungen, die von inländischen Unternehmungen oder Zusammenschlüssen mit solchen ausländischen Unter⸗ nehmungen oder Zusammenschlüssen . en worden sind, die ihren Sitz außerhalb des Großdeutschen 66 des Generalgouvernements und der den Chefs der Zivilver⸗ waltung unterstehenden Gebiete haben.
§8 4 Bestehen Zweifel darüber, ob eine marktregelnde Be⸗ , unter die Vorschriften der 65 1 bis 3 fällt, oder ob estimmungen, die mit unwirksamen Bestimmungen in i sammenhang stehen, gleichfalls unwirksam geworden sind oder werden, so entscheidet der Reichswirtschaftsminister endgültig.
§ 5 Die von den Vorschriften dieser Anordnung betroffenen , nden Bestimmungen dürfen auch, solange sie wirk⸗ am sind, 2 angewendet werden, wenn sie der Durch⸗ ührung von AÄnordnungen der Lenkungsbereiche des Reichs⸗
schaftungsstellen oder von Anordnungen der Ausschüsse und Ringe des Reichsministers für Bewaffnung und Munition entgegenstehen. Eine anderweitige Regelung im Einzelfall bleibt vorbehalten. ; 86
ö der Anträge auf Zulassung einer Ausnahme G 1 Abs. 2), der Meldungen G 2 Abs. 1) und der Anträge auf Genehmigung G2 Abs. ?) sind den Lenkungsbereichen und, soweit Lenkungsbereiche nicht bestehen, im Bereich der Reichs⸗ ge h Industrie den Wirtschaftsgruppen, im Bereich der eichsgruppen Handel und Handwerk diesen Reichsgruppen ) übersenden. Diese Stellen haben sich dem Reichswirt— aftsminister gegenüber zu den Anträgen und Meldungen alsbald zu äußern. §5 7 Diese Anordnung findet auch auf marktregelnde Bestim⸗ mungen von 8, Anwendung, die auf Grund des Gesetzes über Errichtung von Zwangskartellen vom 15. Juli 1933 (RGBl. 1 S. 488) gebildet sind.
8§8 8 Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. ;
Berlin, den 29. Januar 1943.
Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Landfried.
Anordnung
über die Aufhebung der zur , , des Vierjahresplans
ergangenen Anordnungen über die Sicherstellung der Arbeits⸗
kräfte und des Bedarfs an Baustoffen für staats⸗ und wirt⸗ schaftspolitisch bedeutsame Bauvorhaben
Vom 30. Januar 1943
Auf Grund der Verordnung zur Durchführung des Vier⸗ jahresplans vom 18. Oktober 134 (RGBl. 1 S. 8587) werden folgende Anordnungen mit Wirkung vom 1. Februar 1943 auf⸗ gehoben:
1. Die Vierte Anordnung zur Durchführung des Vier⸗ jahresplans über die . der Arbeitskräfte und des Bedarfs an Baustoffen für staats⸗ und wirtschaftspolitisch be⸗ deutsame Bauvorhaben vom J. November 1936 (Dtsch. RAnz. Nr. 262) sowie die Abänderungsanordnung zu dieser Anord⸗ nung vom 23. Juli 1937 (Dtsch. RAnz. Nr. 169).
2. Die Anordnung über die Sicherstellung der Arbeits- kräfte und des Bedarfs an Baustoffen für staats⸗ und wirt⸗ schaftspolitisch bedeutsame Bauvorhaben im Lande Oesterreich vom 12. Juli 1938 (Dtsch. RAnz. Nr. 164) sowie die Durch⸗ führungsanordnung zu dieser Anordnung vom 12. Juli 1938 (Dtsch. RAnz. Nr. 164).
Die Anordnung über die Sicherstellung der Arbeits⸗ kräfte und des Bedarfs an Baustoffen für staats⸗ und wirt⸗ schaftspolitisch bedeutsame Bauvorhaben in den sudeten⸗ deutschen Gebieten vom 10. Januar 1939 (Dtsch. RAnz. Nr. 22) sowie die Durchführungsanordnung zu dieset Anordnung vom 21. Januar 1939 (Dtsch. RAnz. Nr. 22).
4. Die Anordnung über die Sicherstellung der Arbeits⸗ kräfte und des Bedarfs an . für staats⸗ und wirt⸗ schaftspolitisch bedeutsame Bauvorhaben in den Ostgebieten vom 18. Dezember 1939 (Dtsch. RAnz. Nr. 300) sowie die Durchführungsanordnung zu dieser Anordnung vom 21. De⸗ zember 1939 (Dtsch. RAnz. Nr. 300.
Berlin, den 30. Januar 1943. ;
Der Beauftragte für den Vierjahresplan.
J V.;: Körner.
42 1ige Anleihe des Deutschen Reichs von 1934 und 4* * auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1 Zweite Folge
Die Auslosung der am 1. Juli 1943 zum Nennwert ein⸗ ulösenden Schuldverschreibungen und , fr hn ne ung mn er 4*igen Anleihe des Deutschen Reichs von 1934 und
Schatzanweisungen und Schuldbuchforderungen der 47 „igen
auslosbaren Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1936, Zweite Folge, findet Montag, den 15. März 1943, von vormittags 10 Uhr an, öffentlich in unserm Dienstgebäude. Oranienstraße 106/109, statt.
Berlin, den 29. Januar 1943. *
Reichsschuldenverwaltung.
Bekanntmachung
Auf Grund der 8§ 1, 3 und 4 der VO. über die Ein⸗ iehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermägens in den K Gebieten vom 12. Mai 1959 (RGBl. I
S. 911) in . mit den Erlassen des Reichsministers
des Innern vom 12. Juli 1939 — 14 15943983819 — und des Reichsstatthalters im Sudetengau vom 29. August 1939 — III Wi / jd. 126139 — wird das gesamte bewegliche und un⸗ bewegliche Vermögen 1. des Ferdinand Israel Arn stein, geb. 18. 3. 1980 zu Libetitz, und dessen Ehefrau , n. Sara Arn⸗ ste in, geb. Harimann, geb. 19. 12. 1894 zu Pri- bram, beide früher wohnhaft in e,, des Richard Israel Fischl, geb. 12. 8. 1877 zu Chysty, der Ottilie Sara Fischl, geb. 5. 8. 1890 zu Togtanka, beide früher wohnhaft in Reichenau, jetzt angeblich in Prag X, Karlova 7, hiermit zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen. Reichenberg, den 2. Januar 1943. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Reichenberg.
Schröder.
Bekanntmachung, betreffend Zulassungst arten
Folgende Zulassungskarten sind ungültig:
, 56 317 vom 8. 12. 1941 „Spiel im Sommer⸗ wind! . Verfalltag: 10. 12. 1942. Gültig nur Nr. 5] 837 vom 23. 11. 1948.
Prüf⸗Nr. 52 97 vom 22. 19. 19393 „Sommer, 81 Erika“. Verfasstag: 19. 12. 1942. Gültig nnr Nr. S] 88
wirtschaftsministers oder der von ihnen bestimmten Bewirt⸗, vom 24. 11. 1912.
Neichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 25 vom 1. Februar 1943. S. 8
Prüf⸗Nr. 51 795 vom 17. J. 1939 „Fasching“. Verfall⸗
tag: 10. 12. 1942. Gültig nur Nr. 57 S68 vom 24. 11. 1942.
Prüf⸗Nr. 50 516 vom 26. 1. 1939 „Das unsterbliche Herz“
mit Vermerk vom 20. 2. 1939. Verfalltag: 12. 12. 1942. Gültig nur Nr. 57 971 vom 26. 11 1942.
Prüf⸗Nr. 54 742 vom 23. 12. 1940 „Die ganz großen Torheiten“ Berfalltag: 12. 12. 1942. Gültig nur Nr. 57 88 vom 27. 11. 1942. ͤ Prüf⸗Nr. 53 206 vom 26. 1. 1940 „Eine kleine Nacht⸗ musik“. Verfalltag: 12. 12. 192. Gültig nur Nr. 57 978 vom 27. 11. 1942. ö
Prüf⸗Nr. 51 595 vom 28. 6. 1939 Land um den Main“. Verfalltag: 10. 12. 1942. Gültig nur Nr. 57 774 vom 23. 11. 1942.
Prüf -Nr. 51 596 vom 28. 6. 1939 „Der Bayerische Wald“. Verfalltag: 10. 12. 1942. Gültig nur Nr. 57 780 vom 23. 11. 1942.
Prüf⸗Nr. 52 819 vom 30. 11. 1939 „Wald in Gefahr“. 6. 10. 12. 1942. Gültig nur Nr. 57 852 vom 23. 11.
Prüf⸗Nr. 51 480 vom 22. 5. 1939 „Korn und Eisen“. r g 10. 12. 1942. Gültig nur Nr. 57 789 vom 24. 11.
Prüf⸗Nr. 50 230 vom 4. 1. 1939 „Der König des Wal⸗ des. Der Rothirsch“. Verfalltag: 11. 12. 1942. Gültig nur Nr. 57 9779 vom 26. 11. 1942.
Prüf⸗Nr. 53 097 vom 16. 1. 1940 „Detektiv Mikroskop“. k 11. 12. 1942. Gültig nur Nr. 57 980 vom 26. 11.
Prüf⸗Nr. 50 769 vom 22. 2. 1939 „Heimat im Werk“. Verfalltag: 12. 12. 1942. Gültig nur Nr. 57 993 vom 27. 11. 1942.
Prüf⸗Nr. 51 916 vom 2. 8. 1939 Heimat und Boden“. Verfalltag: 12. 12 1942. Gültig nur Nr. 57 994 vom 27. 11. 1942.
Prüf⸗Nr. 52 878 vom 12. 12. 1939 „Licht“. Verfalltag: 12. 12. 1942. Gültig nur Nr. 58 004 vom 27. 11. 1942.
Prüf⸗Nr. 40 153 vom 24. 9. 1935 „In Freiheit gesetzt“. . 12. 12. 1942. Gültig nur Nr. 58 005 vom 27. 11.
Prüf⸗Nr. 54 693 vom 4. 1. 1946 „Hochland HJ“. Ver⸗ falltag: 15. 12. 1942. Gültig nur Nr. 57 878 vom 28. 11. 1942.
Prüf⸗Nr. 54 710 vom 31. 12. 1940 „Klingendes Holz“. Verfalltag: 15. 12. 1942. Gültig nur Nr. 57 906 vom 28. 11. 1942.
Prüf⸗Nr. 54 770 vom 17. 1. 1941 „Ein Wunderwerk der . Unsere Taschenuhr“. Verfalltag: 15. 12. 1942.
ültig nur Nr. 57 913 vom 28. 11. 1942. ᷣ rn hr 56 039 vom 28. 109. 1941 „Miniatur Kabarett“. Verfalltag: 15. 12. 1942. Gültig nur Nr. 57 914 vom 28. 11. 1942.
Prüf⸗Nr. 53 307 vom 10. 2. 1940 „Die letzte Garbe“ mit Vermerk vom 19. 2. 1910 Verfalltag: 15. 12. 1942. Gültig nur Nr. 57 950 vom 28. 11. 1942.
Irn n 52 027 vom 21. 8. 1939 „Purzel der Zwerg und der Riese vom Berg“. Verfalltag: 15. 12. 1942. Gültig nur
Nr. 57 958 vom 28. 11. 1942.
Prkrüf⸗Nr. 53 117 vom 18. 1. 1940 „Aus der Heimat des Freischütz“. Verfalltag: 15. 12. 1942. Gültig nur Nr. 57 969 vom 28. 11. 1942.
BPrüf⸗Nr. 53 134 vom 22. 1. 1940 „Wasser und Stahl“. Verfalltag: 15. 12 1942. Gültig nur Nr. 57 960 vom 28. 11. 1942.
Prüf⸗Nr. 53 136 vom 22. 1. 1940 „Das Olympia unserer Kleinsten“. Verfalltag: 15. 12. 1912. Gültig nur Nr. 57 961 vom 28. 11. 1942.
Prüf⸗Nr. 53 137 vom 22. 1. 1940 „Das Paradies der Pferde“. Verfalltag: 15. 12. 1942. Gültig nur Nr. 57 962 vom 28. 11. 1942.
Prüf⸗Nr. 50 86g vom 3. 3. 1939 „Ein hoffnungsloser . 3 J. 12. 1942. Gültig nur Nr. 57 926 vom
Berlin, den 29. Januar 1943. Der Leiter der Filmprüsstelle. Dr. Baemeister.
Anweisung Nr. 56a
der Wirtschaftsgruppe Werkstoffverfeinerung und verwandte
Eisenindustriezweige als Bewirtschaftungsstelle des Reichs⸗
beauftragten . technische Erzeugnisse über die Verwen⸗
dungsbeschränkung von Stahldraht zur Herstellung von Kratzen Kratzendrähte)
Vom 1. Februar 1943
u Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1912 (RGBl. 1 S. 685) in Verbindung mit der Zweiten Anordnung über die Erzeu⸗ ungslenkung in der Eisen und Metall verarbeitenden Indu⸗ . vom 4. Oktober 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 236 vom 8. Oktober 1942) wird mit Zustim⸗ mung des Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse an⸗ geordnet: 81
Kratzendrähte für den Inlands- und Auslandsbedarf sind nur noch in den folgenben Abmessungen und Ausfüh⸗
rungen herzustellen:
a) Runddrähte: Abmessungen: Nach DIN TEX 4107 Ausgabe April 1934 Berkstoff: Flußstahl Ausführung: blank gezogen, gehärtet, angelassen und ge⸗ richtet, Toleranz nach Hi TEX 410.
b) Sektoraldrahte:
Abmessungen: Nr. 26/30 25/29 24 / 98 23/27 22/26 21/25 20/24
Werkstoff: Flußhstahl
. 5 . . ezogen bzw. gewalzt, gehärtet, ange⸗
ñlassen und gerichtet.
Abmessungen: Nr. mm 20124 0,19 X 0,890 1923 1,015 00,639
— —
X XXXNXNXX
, , , , , iss e Gio
Abmessungen:
Werkstoff: Flußstahl bzw. Flußeisen
Ausführung: Flußstahl blank gezogen bzw. gewalzt, ge⸗ härtet, angelassen und gerichtet oder nur blank ge⸗ Logen bzw. gen, Flußeisen blank gezogen bzw. gewalzt.
§82 Lagerbestände und in der Fabrikation befindliche Kratzen⸗ drähte, die von den in §51 , Abmessungen ab⸗ weichen, dürfen bis zum 31. März 1943 ausgeliefert und aufgearbeitet werden. 83 (I) In begründeten Einzelfällen und zur Deckung des kriegswichtigen Bedarfes kann die Wirtschaftsgruppe Werk⸗ n nn und verwandte Eisenindustriezweige als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse Ausnahmen von den Bestimmungen dieser An⸗ weisung zulassen (Ausnahmegenehmigung). Sie kann die Ausnahmegenehmigung mit Auflagen versehen. G) Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen sind bei der ,, fachlichen Gliederung der Organisa⸗ tion der gewerblichen Wirtschaft einzureichen.
§5 4 Zuwiderhandlungen gegen diese Anweisung werden nach den 85 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. 5 5
Diese Anweisung tritt 7 Tage nach ihrer Veröffent⸗ lichung in Kraft. Sie gilt auch für die eingegliederten Ost⸗ gebiete, die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet. Hagen, den 1. Februar 1943. k Werkstoffverfeinerung und verwandte Eisen⸗ industriezweige als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauf⸗ tragten für technische Erzeugnisse.
Putsch.
oder Bedingungen
Anweisung Nr. 59
der Wirtschaftsgruppe Werkstoffverseinerung und verwandte
Eisenindustriezweige als Bewirtschaftungsstelle des Reichs⸗
beauftragten für technische Erzeugnisse über die Herstellung
von handbetriebenen Blechscheren, Lochstanzen, Betoneisen⸗ scheren und ⸗biegern
Vom 1. Februar 1943
f Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 685) in Verbindung mit der Zweiten Anordnung über die Erzeu⸗ gen n, in der Eisen und Metall verarbeitenden Industrie vom 4. Oktober 1912 (Deutscher Reichsanz. und e . Staatsanz. Nr. 236 vom 8. Oftober 1942) wird mit Zustimmung des Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse angeordnet: 81 .
(I) Die Herstellung und Ausführung von handbetriebenen Blechscheren, Lochstanzen, Betoneisenscheren und ⸗biegern für den In⸗ und Auslandsbedarf ist nur noch in den Modellen, Abmessungen und Ausführungen der Typenbeschränkungs⸗ liste der Fachabteilung Geräte⸗ und Beschlag⸗Industrie für Landwirtschaft und Gewerbe der Wirtschaftsgruppe Werkstoff⸗ verfeinerung und verwandte Eisenindustriezweige zulässig.
(2) Die Typenbeschränkungsliste für handbetriebene Blechscheren, Lochstanzen, Betoneisenscheren und ⸗bieger wird durch die Fachabteilung Geräte⸗ und Beschlag⸗Industrie für Landwirtschaft und Gewerbe den Herstellerfirmen zugestellt.
(3) Hersteller, die bis zum 5. Februar 1943 keine Typen⸗ beschränkungsliste erhalten haben, sind verpflichtet, diese un⸗ verzüglich von der Fachabteilung Geräte⸗ und Beschlag⸗ Industrie für Landwirtschaft und Gewerbe, Hagen Westf. Körnerstr. 27, anzufordern.
§ 2
Die Hersteller von handbetriebenen Blechscheren, Loch⸗ stanzen, Betoneisenscheren und ⸗biegern können durch Einzel— anweisung der Wirtschaftsgruppe Werkstoffverfeinerung und verwandte Eisenindustriezweige als Bewirtschastungsstelle des Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse verpflichtet wer⸗ den, nur bestinimte Modelle, Abmessungen und Ausführungen aus der Typenbeschränkungsliste herzustellen.
In begründeten Einzelfällen und zur Deckung des kriegs⸗ wichtigen n f kann die Wirtschaftsgruppe Werkstoffver⸗ feinerung und! verwandte Eisenindustriezweige als Bewirt⸗ schaftungsstelle des Reichsbeguftragten für technische Erzeug⸗ nisse Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anweisung 1 (Ausnahmegenehmigung). Sie kann die Ausnahme⸗ genehmigung mit Auflagen oder Bedingungen versehen.
Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen sind über die zuständige fachliche Gliederung der Organifation der gewerblichen Wirtschaft der Wirtschaftsgruppe Werkstoff⸗ verfeinerung und verwandte Eisenindustriezweige, Hagen Westf., Körnerstr. 27, einzureichen. . .
§ 4 Zuwiderhandlungen egen diese Anordnung werden nach den 8 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr
bestraft. 85
Diese Anweisung tritt 7 Tage nach ihrer Veröffent⸗
lichung in Kraft. Sie gilt auch für die eingegliederten Ost⸗ gebiete und die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet. Hagen, den 1. Februar 1943.
Wirtschaftsgruppe Werkstofsverfeinerung und verwandte Eifenindustriezweige als Bewirtschaftungsstelle des Reichs beauftragten für technische Erzeugnisse.
Putsch.
Anweisung Nr. 60
der Wirtschaftsgruppe Werkstoffverfeinerung und verwandte
Eisenindustriezweige als Bewirtschaftungsstelle des Reichs⸗
beauftragten für technische Erzeugnisse über das Herstellungs⸗
verbot sür Innenausstattungsgegenstände und Zubehörteile aus Eisen und Metall
Vom 1. Februar 1943
Auf Grund der Verordnung über den Warewerkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGGBl. 1 S. 685) in Verbindung mit der Zweiten Anordnung über die Erzeu⸗ ungslenkung in der Eisen und Metall verarbeitenden Indu⸗ e vom 4. Oktober 1942 (Deutscher Reichsanz. und . ischer Staatsanz. Nr. 236 vom 8. Oktober 1942 wird mit ustimmung des Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse angeordnet: §51 Die Herstellung der in der Anlage zu dieser Anweisung aufgeführten Innenausstattungsgegenstände und Zubehör⸗ teile aus Eisen und Metall sowie die Herstellung von Einzel- teilen für diese Erzeugnisse und deren Zusammenbau, auch in Verbindung mit Einzelteilen aus anderen Werkstoffen, ist für den Inlandsbedarf sowie für die Ausfuhr verboten. §82 Lagervorräte und Halbfabrikate für Erzeugnisse, deren Herstellung nach 5 1 verboten ist, können bis zum 28. Februar 1943 aufgearbeitet werden. 33 (I) In begründeten Einzelfällen und zur Deckung des kriegswichtigen Bedarfes kann die Wirtschaftsgruppe Werk⸗ stoffverfeinerung und verwandte Eisenindustriezweige als Be⸗ wirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für technische Er⸗ eugnisse Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anwei⸗ ö zulassen (Ausnahmegenehmigung). Sie kann die Aus⸗ ö mit Auflagen oder Bedingungen ver⸗ ehen. . ; 6 Anträge auf Erteilung von Ausgahmegenehmigungen sind bei der zuständigen fachlichen Gliedtrung der Organisa⸗ tion der gewerblichen Wirtschaft einzureichen.
§5 4 — Zuwiderhandlungen egen diese Anweisung werden nach den sz 10, 12 —15 der Verordnung über den Warenverkehr
bestraft. §85
Diese Anweisung tritt 7 Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete, die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie für das Gebiet der Untersteiermark.
Hagen, den 1. Februar 1943. kö Werkstoffverfeinerung und verwandte Eisen⸗ industriezweige als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauf⸗ tragten für technische Putsch. Anlage zur Anweisung Nr. 60 der Wirtschaftsgruppe Werk⸗
stoffverfeinerung und verwandte Eisenindustriezweige als Be⸗ wirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für technische
Erzeugnisse Innenausstattungsgegenstände und Zubehörteile aus Eisen und Metall:
I. Rohre und Schienen 1 Falzrohre oder nahtlos), auch aus⸗ ziehbar Rohre mit Messing⸗ oder anderweitigem Ueberzug, z. B. M. E.⸗Rohre ; Wulstennutenrohre Treppen⸗ und Linoleumschienen.
II. Befestigungsmaterial für Gardinen und Stores Bankeisen Befestigungshaken Galerieschlaufen Galeriewinkel Gardinenbretteisen Gardineneisen Gardinenringe n, . Gardinenstangen (auch ausziehbar) Gardinenzugeinrichtungen (auch ausziehbar) Hamburger Schlaufen Karabinerringe Mauerhülsen Mechaniken für Rollos Portierenrollen Ringschrauben Rollenkästen Rolloträger (auch
Schnapprollos)
Rollosrollen Schlaufen Schleifen⸗ oder Schlingringe Schrankstangen Storeseisen Träger für Verdunklungsrollos (Schnapprollos) Winkeleisen Zubehör für Holzgalerien Zubehör für Holz⸗-Vorhangschienen (Taufschienen).
III. Besestigungsmaterial für Vorhänge und Ausstattungs⸗
artikel allg. Art
Ausziehstangen Betthimmelträger Bilderdraht Bilderdrahtklammern Bilderleistenhaken Federllammern aller Art 8
rzeugnisse.
für Verdunklungsrollos und
ederringe
Federzüge
, für Autos alerieklammern aller Art
Garderobenhalter für Schränke
Gardinenhalter, Pitons
Gardinenruten, rund und flach
Gardinenspangen
Gardinenspiralen
Gurthalter
Kantenschoner
66 e lipp⸗Klapp⸗Klammern für Holz
Knöpfe für Vorhangstangen
Kordelleiterführung