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Reichs ˖ und Staatsanzeiger Nr. 28 vom 4 Februar 1943. S. 2
236 Mende, geb. Kögler, Ilse Sara, geb. am 2. 3. 1902 in Berlin, zuletzt wohnhaft in Berlin⸗Lichtenberg, Scheffelstr. 15, ͤ
27. Raftaniel, Siegbert Israel, geb. am 30. J. 1908 in
orm, zuletz! wohnhaft in Berlin N58, Schönhauser Allee 55,
28. Naftaniel, geb. Lewin, Dorothea Sara, geb. am 9g. 2. 1909 in Berlin, zuletzt wohnhaft in Berlin Nös, Schönhauser Allee 5ö,
29. Rebel, geb. Sandberg, Marga Sara, geb. am 24. 2.
1903 in Breslau, zuletzt wohnhaft in Berlin⸗Charlotten⸗ zuletzt :
burg. Kantstr. 153 bei Freund, ; ö
30. Pagel, Fritz Israel, geb am 309. 1L 1896 in Berlin, zuletzn wohnhaft in Berlin⸗Weißensee, Trarbacher Str. 4,
31. Bagel, Günther Israel, geb. 14. 8. 1924 in Berlin, zuletzt wohnhaft in Berlin⸗Weißensee, Trarbacher Str. 4,
32. Pagel, geb. Michaelis, Hemy Sarg, geb. 25. 3. 1897 in Dirschau, zuletzt wohnhaft in Berlin-Weißensee,
Trarbacher Str. 4,
33. Bagel, geb. Lewin, Martha Sara, geb. am 28. 1. 1866, zuletzt wohnhaft in Berlin⸗Weißensee, Trarbacher Str. 4,
34. Fanke, Sally Israel, geb. am 4. 11. 1882, zuletzt wohn⸗ haft in Berlin MG 55, Greifswalder Str. 192,
35. Banke, Eva Sara, geb. Edel, geb. am 9. 3. 1887, zu⸗ letzt wohnhaft in Berlin No 55, Greifswalder Str. 192,
36. Panke, Ludwig Israel, geb. am 7. L 1908, zuletzt wohn⸗ haft in Berlin NM 55, Greifswalder Str. 192,
37. Panke, geb. Sonnenberg, Ruth Sara, 6. 5. 1911 in Berlin geb, zuletzt wohnhaft in Berlin NO 55, Greifs⸗ walder Str. 192,
38. Rosenbaum, geb. Markiewicz, Hedwig Sara, geb. am 20. 3. 1907 in Sstrowo, zuletzt wohnhaft in Berlin⸗ Halensee, Nestorstr. 6 bei Kohn,
39. Fosenthal, Max Israel, geb. am 29. 11. 1897 in Ber⸗ lin, zuletzt wohnhaft in Berlin, Potsdamer Str. 59,
40. Wollmann, Hans Israel, ö. am 11. 4. 1903 in Berlin, zuletzt wohnhaft in Berlin SO 36, Schlesische Straße 22,
41. Wollmann, Herta Sara, geb. in Hamburg, zuletzt wohnhaft in sche Straße 22.
Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Berlin. J. V. Dr. Venter.
rager, 11. 12. 1993
Bekanntmachung
Auf Grund der S§5 1, 3 und 4 der BO. über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens in den sudeten⸗ deutschen Gebieten vom 1. Mai 1939 — RGBl. 1 S. 911 — in Verbindung mit den Erlassen des Reichsministers des Innern vom 12. Juli 1939 — La 1594/393810 — und des Reichsstatthalters im Sudetengau vom 29. August 1939 — III Wi Jd. 7126/39 — wird
das Nachlaßvermögen nach dem Juden Ludwig Israel Menzel, geb. 29. 5. 1855 zu Teplitz⸗Schönau, ver⸗ storben am 24. 5. 1936 zu Teplitz⸗Schönau,
das Nachlaßvermögen nach der Jüdin Ida Sara Alrt⸗ schul, geb. Lederer, geb. 21. 3. 1881 zu Alt⸗Smirkowitz, verstorben am 3. 10. 1941 in Prag,
das Nachlaßvermögen nach dem Juden Dr. Emil Isrgel Kornfeld, geb. 25. 2. 1860 zu Sankrov, verstorben am 26. 1. 1938 zu Brüx, .
sowie das bewegliche und unbewegliche Vermögen folgender Personen
1. der Minna Sara Kornfeld, geb. Glaser, geb. 15. 3. 1869 zu Leneschitz / Laun, des Dr. Fritz Isragel Stransky, geb. 28. 2. 1888 z Smickov, und dessen Ehefrau Lisa Sara, geb. Kornfeld, geb. 24. 9. 1899 zu Brüx, des Hans Friedrich Israel Häutler, geb. 1. 9. 1888 zu Brüx, und dessen Ehefrau Anna Sara, geb. Kornfeld, geb. 31. 7. 1892 zu Brüx, sämtlich früher wohnhaft in Brüx,
2. der Rosa Sara Petri, geb. Grünfeld, geb. 27. 6. 1877 zu Libochowitz, früher wohnhaft gewesen in Gartitz,
3. des Ernst Israel Kraus, geb. 19. 19 1871 zu Aufi und dessen Ehefrau Olga Sara, geb. Heller, geb. 31. 8. 1879 zu Aussig, . des Otto Israel Kraus, geb. 9. 12. 1879 zu Aussig, sämtlich früher wohnhaft in Aussig,
4. der Emilie Sara Altschul, verehelichte Weiß, geb. 9. 3. 1913 zu Böhm. Leipa, früher wohnhaft gewesen in Böhm. Leipa, des Ernst Irael Hirsch, geb. 1. 4. 1869 zu Wien, des Fritz Israel Hir sch, geb. 16. 10. 1883 zu Wien, beide früher wohnhaft gewesen in Wien, hiermit zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen.
Reichenberg, den 30. Januar 1943.
Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Reichenberg.
Schröder.
EJ
Bekanntmachung
Auf Grund der s§ 1, 3 und 4 der VO. über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens in den sudetendeutschen Gebieten vom 12. Mai 1939 (RGGBl. 1 S. 911) in Verbindung mit den Erlassen des Reichsministers des Innern vom 12. Juli 1939 — La 1594, 39/3810 — und des Reichsstatthalters im Sudetengau vom 29. August 1939 — III Wi- Id. 7126/39 — wird das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen
1. der Berta Sara Strans ky geb. Kafka, geb. am 12. 6.
1330 zu Prag⸗Lieben, früher wohnhaft gewesen in Teplitz⸗ Schönau, 2. des Dr. Max Israel Martyn, geb. am 6. 1. 1875 zu Straßburg, früher wohnhaft gewesen in Warnsdorf, hiermit zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen. Reichenberg, den 30. Januar 1943. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Reichenberg. Schröder.
; Bekanntmachung Auf Grund der g§ 1, 3 und 4 der VO. über die Einziehung volfs⸗ und staats feindlichen Vermögens in den sudetendeutschen Gebieten vom 12. Mai 1939 (RGBl. L S. 911) in Verbindung mit den Erlassen des Reichsministers des Innern vom 12. Juli eichsstatthalters im
1939 — Ja 1594, 39/3810 — und des
erlin So 386, Schlesi⸗
Sudetengau vom 29. August 1939 — III Wis]dd. 7126/39 — wird das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Ludwig Fsrael Sinek, geb. am 4. 11. 1877 in Wien,
und dessen
1890 zu Prag, der Trude Sara Eisner geb. Woll ner, geb. am
20, 3 1956 zu Gablonz, des Harry Israel Eismer,
J. 9. 1933 zu Reichenberg, sämtlich früher wohnhaft gewesen in Gablonz, und das Nachlaßvermögen nach dem Juden Ludwig Israel Eisner, geb. am 20. 4. 1866 zu Kolin, verstorben
am 22. 9. 1936 zu Gablo Reiches eingezogen. Reichenberg, den 30. Januar 1943. . Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Reichenberg.
42 .
Nr.
Schröder.
Bekannimachung
der Firm⸗
der Vertrieb von
nz, hiermit zugunsten des Deutschen
Gemäß 5 8 des Luftschutzgesetzes vom 265. Juni 1935 sind
widerruflich genehmigt worden:
xtenn⸗Nr.
1
10
11
12
13
14
15
Dermatoid⸗Werke aul Meißner, ilenburg
R. Hösel K Co., Chemnitz
Patentpapierfabrił zu Penig, Penig i. Sa.
desgl.
Eduard Keffel A.-G., Leipzig Ol, Augustus platz 1
desgl.
Bruno Albus, Stahltürenwerk, Dortmund, Glück⸗ aufstr. 52
C. E. Baumgärtel K Sohn GmbH., Lengenfeld i. V.
Karl Haase, Berlin NW 7, Friedrichstr. 131 d
Reflex⸗Vertrieb Dr. Ing. Otto Wertheimer, Breslau 13, Elsasser Str. 17
Rudolf Werner Trebel, Berlin W 30, Barbarossa⸗ straße 53
Knecht E Weidner, Königsberg (Pr), Mühlengrund 8
Klett E Co. K. G., München 9, Per⸗ lacher Str. 19
Felix Heinr. Schoeller, Düren (Rhld.)
Jacob Oechel⸗ haeuser, Papier⸗ fabrik GmbH., Siegen i. W.
Verdunklungsstoff „Quali⸗ tät W P 9 für Rollhänge, Güteklasse La, Zellwoll⸗ gewebe, einseitig ge⸗ strichen, grau⸗grün, 495 g/ qm
Verdunklungsstoff f. Schal⸗ und Faltvorhänge, Güte⸗ klasse Ib, Papiergarn⸗ Reißspinnstoff⸗ Gewebe, schwarz gefärbt, einseitig gerauht, 540 g / m
SS. ⸗Verdunklungspapier: a) „Qualität A9 Num⸗ mer 157811 a, 150 g/ qm, b) „Qualität A9 Num⸗ mer 157811“, 180 g/ qm ö. einfache Verdunk⸗ ungsblenden und Roll⸗ hänge unter 3 qm Größe, Güteklasse III, maschinen⸗ glatt, beiderseits schwarz
CSS. ⸗Verdunklungspapier „Qualität A 9 um⸗ mer 1586764, 185 g / 4m, für einfache Verdunk⸗ lungsblenden und Roll⸗ hänge unter 3 qm Größe, Güteklasse III, maschinen⸗ glatt, schwarz⸗grün
Verdunklungsstoff ( Quali⸗ tät V. S8. Z.“ für Roll⸗ hänge, Güteklasse Ia, Zellwollgewebe, beider⸗ seits glatt, schwarz ge⸗ strichen, 325 g/qm
Verdunklungsstoff„Quali⸗ tät V. 8. P.“ für Roll- i Güteklasse II,
apiergewebe, beider⸗ seits glatt, schwarz ge⸗
strichen, 560 g/m
einwandiger, gassicherer
Lüftungsklappe a. Stahl⸗ blech von 2, mm Dicke mit Winkelstahlzarge
LS. ⸗Verdunklungsstoff
„Qualität Nr. 811“ für Schal⸗ und Faltvorhänge, Güteklasse Ib, Papier⸗ garn⸗Reißspinnstoff⸗Ge⸗ webe, schwarz gefärbt, einseitig gerauht, 500 g /
qm LS. ⸗Raffverdunkler aus Verduntlungsstoff an Tragdrähten mit Einzel⸗ oder Gruppenbetätigung durch Drahtseilzug mit Handkettenwinde für den vollständigen Lichtab⸗ schluß von großflächigen Lichtaustrittsöffnungen n, . Lage LS. ⸗-Faltvorhang aus Ver⸗ dunklungspapier an Trag⸗ drähten mit Einzel⸗ oder Gruppenbetätigung durch Drahtseilzug für den voll⸗ ständigen Lichtabschluß von großflächigen Licht⸗ öffnungen beliebiger Lage
LS. ⸗Faltvorhang a. Ver⸗ dunklungspapier anTrag⸗ drähten mit Einzel⸗ oder Gruppenbetätigung durch Drahtseilzug für den voll⸗ ständigen Lichtabschluß von großflächigen Licht- öffnungen beliebiger Lage
LS. ⸗Faltvorhang aus Ver⸗ dunklungspapier an Trag⸗ drähten mit Einzel⸗ oder Gruppenbetätigung durch Drahtseilzug für den voll⸗ ständigen ih e b hren von großflächigen Licht- öffnungen beliebiger Lage
TLS.⸗Faltvorhang aus Ver⸗ dunklungspapieran Trag⸗2 drähten mit Einzel⸗ oder Gruppenbetätigung durch Seilzug für den vollstän⸗ digen Lichtabschluß von großflächigen horizontalen Lichtöffnungen
LS.⸗Verdunklungspapier für einfache Verdunk⸗ lungsblenden und Roll⸗ hänge unter 3 4m Größe, Güteklasse III, beiderseits glatt u. schwarz, 195 g / 4m
CLS.⸗Verdunklungspapier „Qualität Nr. 47142“ für Rollhänge, Güteklasse La, maschinenglatt, beider⸗ seits schwarz, 150 g / qm
RL. 3-424 s
RL. 3 - 42/100]
RI. 8 2/1886]
Ra 8 - 2/1669
RL 3-42, 188 8
Rz 3-42 / sd s
RL. 3 - 2 / Bos
RL. 3 42/2127
RL 3-42, 215
RL. 3 - 42/216
RI. 3 - 42/217
RI. 3 - 42/218
Rl. 34 - 42/219
RI. 3 42/220]
RI 24212219
Lfd. frau Emma Sara geb. Bennesch, geb am 17.3. Rr.
der Vertrieb von
—
Kenn⸗Nr.
16
17
18
19
21
23
26
27
31
32
33
Carl Götze, Berlin sw or enn ; Alliance⸗Str. 92
Erich Spaarschuh, Bln. ⸗Neukölln,
Flughafenstr. 46
desgl.
desgl.
Guggenbacher Pa⸗ pier⸗ u. Zellstoff⸗ abriken Dr. dolf Sandner, Wien 1, Hansen⸗ straße 4
desgl.
Th. Möhle, Inh. J. Flüchter, Wuppertal⸗Elber⸗ feld, Uellendahler Straße 468 abe
H. Lüning E Sohn, Bremen, Heme⸗ linger Str. 40
Essener Metallwerk⸗ stätten L. Leiner GmbH., Essen, Postschließfach 226
,. Ledertuch⸗ u. Wachstuch⸗ Werke A.⸗G., Coswig, Bez. Dresden
E. W. Breuer, Reichenau i. Sa.
TEAN, Gesellschaft für technische An⸗ lagen, Wien XVII /L10, Col- loredegasse 20 Sigis mund Stein⸗ bauer, Breslau ö, Neue Schweid⸗ nitzer Str. 1617
Heinrich Fritsch, Wien VfI / 62, Kirchengasse Nr. 43
Rheinische Gummi⸗ u. Celluloidfabrik, Mannheim⸗ Neckarau
A. Boeck E Co., Berlin sw 6s, Brandenburg⸗ straße 72 / 5
L S.⸗Verdunklungspapier „Qualität Nr. 48 42. für Rollhänge, Güteklasse , maschinenglatt, beider⸗ seits schwarz, 140 g / am Verdunklungs⸗Holzdraht⸗
ewebe, Qualität Nr. 108“ ür Rollhänge, Güteklasse La, hinterklebt mit Papy⸗ rolin und Kunstleder, na⸗ turfarbig / schwarz, 1036 g/ qu
zweiteiligem Schalvorhang als LS. ⸗Verdunklungs⸗ vorrichtung mit Einzel⸗ oder Gruppenbetätigung, für den vollständigen Lichtabschluß senkrechter Lichtbänder oder Glas⸗
fliöchen
Faltvorhang aus Ver⸗ dunklungsstoff als LS.⸗ Verdunklungsvorrichtung an rostfreien Tragdrähten, mit Einzel⸗ oder Grup⸗ penbetätigung, für den vollständigen Lichtab⸗ schluß von , und schrägen Oberlicht⸗ öffnungen LS. ⸗Verdunklungsvorrich⸗ tung Rollhang aus Holz- draht gewebe auf Trag⸗ rahmen abgerollt, mit Federwelle, und Vorgelegewelle, mit Einzel⸗ oder Gruppen⸗ betätigung, für den voll⸗ ständigen Licht abschluß von waagerechten und geneigten Oberlichtöff⸗ nungen Verdunklun gspapier, Qua⸗ lität LA 13 a Fbr.⸗Nr. 260“ für einfache Ver⸗ dunklungsblenden und Rollhänge unter 3 qm Größe, Güteklasse III, maschinenglatt, beider⸗ seits schwarz, 180 g/ qm
Verdunklungspapier, Qua⸗ lität 1A I3 a Fbr. Nr. 3106“ für einfache Ver⸗ dunklungsblenden und Rollhänge unter 3 qm Größe, Güteklasse III, ekreppt, beiderseits chwarz, 186 g/ gm
Verdunklun gspapier, Qua⸗ lität A 9 Fbr.⸗Nr. 261“ aj einfache Verdunk⸗
ungsblenden und Roll⸗
hänge unter 3 4m Größe, Güteklasse If, maschi⸗ nenglatt, beiderseits schwarz, 1865 g/ am einwandiger, gassicherer Lüftungsklappe a. Stahl⸗ blech von 2,5 mm Dicke mit L⸗Zarge aus Stahl⸗ blech
Luftschutzzellen aus Stahl⸗ beton
gassicherer Schutzraum⸗
blende, bestehend aus einem 27 mm dicken Holz⸗ kern, beiderseits belegt mit 4 mm dicken el. faserstoffplatten mit Holz⸗
zarge
Verdunklungsstoff „Quali⸗ tät Ro 0Ol7“ für Roll⸗ hänge, Güteklasse La, Zellwollgewebe, beider⸗ seits glatt und schwarz gestrichen, 505 g/qm Verdunklungsstoff„Quali⸗ tät P 6824“ für Schal⸗ und Faltvorhänge, Güte⸗ klasse 16, Papiergarn⸗ Reißspinnstoff⸗ Gewebe, schwarz gefärbt, einseitig gerauht, 455 g/ qm Luftschutzzellen aus Stahl⸗ beton
zweiteiligem Schalvorhang als LS.⸗Verdunklungs⸗ vorrichtung mit Einzel⸗ oder Gruppenbetätigung durch Drahtseilzug mit Seilwinde für den voll⸗ ständigen Lichtabschluß
senkrechter Lichtbänder
oder großer Glasflächen LS. ⸗Faltvorhang a. Ver⸗ dunklungspapier an Trag⸗ drähten mit Einzel⸗ oder Gruppenbetätigung durch Drahtseilzug für den voll⸗ ständigen Lichtabschluß
von großflächigen Licht⸗ öffnungen beliebiger Lage Rundschlauchdichtung für Schutzraumabschlüsse aus deutschen Werkstoffen „Qualität Mat. 106“ mit einem äußeren Durch⸗ messer von 15 mm und einer Wanddicke von? mm Verdunklungs⸗ Holzdraht⸗ gewebe „Qualität B“ für Rollhänge, Güteklasse La, hinterklebt mit Papy⸗ rolin und Stoff, natur⸗ farbig⸗schwarz, 9öö g / m
Zugketten
RI. 3 - 42/222]
kl. 3 42/223 H8
RI. 3 - 42/226
RI. 3 - 42,226
RLS - 42,227
RI. 3 42̃228
RR. 3 42/2293
Re. 342,230
RL 3-4/8]
RL. 3 - 42/232
KRI 3 42/233
RI. 3 4 / 234 s
RL. 3 42/2385
RR. 3-4 ss
RI. 3. 42/237
RL 3 - 42/238
RI 3 - 42,240
RI. 3 42/241 8
Neicht ˖ und Staats anzeiger r. 28 vom 4. Februar 19438. S. 3
—
. 2 er Firm⸗
der Vertrieb von Kenn⸗Nr.
34 — Otto Krebs, Katscher (O. S.)
8
385 Nos * Lucas, Wiunyertal⸗Cslber⸗ feld
36 Cellulose⸗Fabrif Sann. Münden Söttler & Co., Sann. Münden
87 Schleiven E
Erkens AG. K Co., Jülich (Rhld.)
38 Joh. Max Walther, Chemnitz, Dresdner Str. 34
39 Lenzinger Zell⸗ wolle⸗ u. Papier⸗
fabrik AG., Len⸗ zina⸗Agerzell Oberdonau)
40 Gebr. Schoeller,
Düren (Rhld.)
41 C. Lorenz AG., Berlin⸗Tempelhof
* desgl.
G Metzenauer
E Jung, Wupvertal⸗ Elberfeld
M Fachabteilung Rohr⸗ u. Holz⸗ stabgewebe⸗In⸗ dustrie, Bln.⸗ Charlottenburg 4, Schlüterstr. 48 45 desgl.
1
46 Fachuntergruppe Kokosindustrie, Berlin Ws, Kronenstr. 21
47 desgl.
GS Fachabteilung Rohr⸗ u. Holz⸗ stabgewebe⸗In⸗ dustrie, Bln.⸗ Charlottenburg 4, Schlüterstr. 48 * Gebr. Bandekow, Berlin sW öl, Belle⸗Alliance⸗ BVlatz 7 / 60 desgl.
Verdunklungasstoff f. Schal⸗ und Faltvorhänge, Güte⸗ klasse Ib, Papiergarn⸗ Reißspinnstoff⸗Gewebe, beiderseits schwarz, ein⸗ seitig gerauht, 480 g / qm
Verdunklungastoff f. Schal⸗ und Faltvorhänge, Güte⸗ klasse Ib, PVaviergarn⸗ Reißspinnstoff⸗Gewebe, schwarz gefärbt, einseitig gerauht, 505 g / qm
Verdunklunaspapier für einfache Verdunklungs⸗ blenden und Rollhänge unter 3 4m Größe, Güte⸗ klasse III, einseitig glatt, beiderseits schwarz, 1865 g/
qm Verdunklungspapier „Hy⸗ droloid H 811/925“ für Rollhänge, Güteklasse Ta, maschinenglatt, beider⸗ seits schwarz, 160 g/qm Verdunklungsstoff ‚Qua⸗ lität V 65“ für Schal- us. Faltvorhänge, Güteklasse Ib, Papiergarn⸗Reiß⸗ spinnstoff⸗ Gewebe, schwarz gefärbt, einseitig gerauht, 535 g/ qm Verdunklunaspapier, Qua⸗ lität A9“ für Rollhänge, Güteklasse Ja, maschinen⸗ glatt, beiderseits schwarz, 180 g/qm Verdunklunasstoff ‚Quali⸗ tät 6694 für Schal⸗ und Faltvorhänge, Güteklasse Ib, Vapiergarn⸗Reiß⸗ spinnstoff⸗Gewebe, schwarz gefärbt, einseitig gerauht, 545 g/m
Steuergerät für Groß⸗ alarmanlagen mit Steue⸗ rung über freie Fern⸗ sprechleitungen mittels Gleichstromes Form Sv 1342 (Starkstromanschal⸗ terrelais im Preßstoff⸗ Gehäuse)
Steuergestell zur Fern⸗ steuerung von Luftschutz⸗ Sirenen über freie Fern⸗ sprechleitungen mit Gleichstrom⸗Impulsen (650 Anschlüsse)
Schaltgerät Form 8 142 (Gleichstrom⸗Ausführung. mit Vorwiderstand für einmotorige Sirenen) Schilfrohrtarnmatte mit
der Musterbezeichnung
B 4b (bicht)
Schilfrohrtarnmatte mit der Musterbezeichnung B 4e lstabil) Papiergarn⸗Tarnmatte mit der Musterbezeich⸗ nung BG (engmaschig, naturfarben oder ein⸗ farbig oder mehrfarbig) Papiergarn⸗Tarnmatte mit der Musterbezeich⸗ nung B7 (weitmaschig, naturfarben oder ein⸗ farbig) Schilfrohrtarnmatte mit der Musterbezeichnung B 4a lhalbdicht)
Luftschutzhaus apotheken
Kleinen Luftschutzhaus⸗ apotheken.
Berlin, den 2. Februar 1943. Reichsanstalt der Luftwaffe für Luftschutz.
J. A.:
Lukase der, Oberst.
RI. 3 = 42/242]
Ra. 3 42/2439
kl. 3 42/2449
RL 3 - 42/245]
Rl. 38 42,249]
RI 3 - 42/250)
RI. 3 42/2513)
RLC 42/16
RI, 42 /
RL 42517
Ra. 7-42 / s14s
RL I- 425158
RLI- 42/5168 RL T- 42/5178 RLT 42/5138
RI. 8. 42'̃/
RL & 42 / 8
Anordnung Nr. 1 der Gemeinschaft Schuhe (Bezug von Schuhwerk durch Letztverbraucher)
zur Durchführu
regelung für Schuhe und
Vom 28. Januar 1943 Auf Grund des 5 6 der Verordnung über die Verbrauchs⸗
r für Schuhe und Sohlenmaterial vom 16. GBl. 1 S. 26) wird mit Zustimmung des Reichswirt⸗
1913
schaftsministers angeordnet:
§51
Bezugscheine und Kontrollabschnitte
(1) Bezugscheine für Schuhwerk dürfen nur auf ein Paar Schuhe und eine bestimmte Schuhart ausgestellt werden. Auf den Bezugschein . nur ein Paar Schuhe der Art abgegeben werden, auf die er lautet.
(2) Auf bestimmte Kontrollabschnitte der Reichskleider⸗ karte dürfen die im 5 4 bezeichneten Schuhe abgegeben werden.
§52
Geltungsdauer
der Verordnung über die Verbrauchs⸗ ohlen material
anuar
Der Bezugschein verliert drei Monate nach Ausstellung
seine Gültigkeit.
der für die verlängert werden.
unn die Geltu ezugscheins zustä
4 l War dem 5 die Einlösung in dieser . 3 än r,. a usstellung des
sdauer von igen Stelle
83 . Ausnahmen von der Bezugscheinpflicht Ohne Bezugschein dürfen abgegeben und bezogen werden:
1. Folgende Arten von Arbeitsschuhwerk:
a) Holzpantinen (Holzpantoffel mit Vorderblatt aus Leder oder aus anderen Materialien),
b) Schuhe ganz aus Holz, auch solche mit Spann⸗ kissen aus Leder. t .
2. Babyschuhe bis zur Größe 21 einschließlich, zu deren Oberteil kein Leder außer lederscheckfreiem Kanin⸗ chen⸗ oder Fischleder oder Abfallstücken von Leder und zu deren Sohlen weder Kautschuk noch Leder mit Ausnahme von Velourspalt⸗ oder Oberlederab⸗ fällen verwendet worden ist. Diese Babyschuhe dür⸗ fen an Verbraucher nur bei Vorlage der Säuglings⸗ kleiderkarte abgegeben werden.
Bei der Abgabe ist die , , , g an 6 Stelle des Stammabschnittes mit dem ermerk zu versehen: „ Paar Babyschuhe abge⸗ eben“, der mit dem Firmenstempel des abgebenden Heer ler⸗ zu überstempeln 33 ährend der Gel⸗ tungsdauer der Säuglingskleiderkarte darf nicht mehr als ein Paar Babyschuhe abgegeben werden. 3. Gebrauchtes Schuhwerk.
. 8 4 Bezug auf Kontrollabschnitt (I) Ab 1. Januar 1943 berechtigt von der Vierten Reichskleiderkarte für Kinder im 2.
und 3. Lebensjahr der Kontrollabschnitt A zum Bezug von 1 Paar Lederstraßen⸗
schuhen, . der Kontrollabschnitt 1 zum Bezug von 1 Paar sonstigen
Schuhen, . von der Vierten Reichskleiderkarte für Knaben und Mädchen vom vollendeten 3. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr . der in gen 6 zum Bezug von 1 Paar Lederstraßen⸗ suhen, . der Kontrollabschnitt 5 zum Bezug von 1 Paar sonstigen Schuhen. . ) Etrst nach Aufruf berechtigt . ; von der Vierten Reichskleiderkarte für Kinder im 2. und 3. Lebensjahr ; der , 2 zum Bezug von 1 Paar sonstigen uhen, ö von der Vierten Reichskleiderkarte für Knaben und Mädchen vom vollendeten 3. bis zum vollendeten
15. Lebensjahr ; . Knaben und Mädchen im
der Kontrollabschnitt 6 für 4. Lebensjahr . um Bezug von 1 Paar sonstigen Schuhen, ö . Knaben und Mädchen vom vollendeten 4. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr . zum Bezug von 1 Paar Holzsandalen. Die entsprechenden Kontrollabschnitte sind bei der Abgabe der Schuhe von der Reichskleiderkarte abzutrennen. (3; Holzsandalen (Barfußsandalen) im Sinne des Ab⸗ satzes 2 sind Schuhe mit starrer oder geteilter dur hender Holzsohle ohne Zwischen⸗ oder Brand sohlen, deren berteile aus Riemen, aus Leder, Textilien oder Werkstoffen bis zu einer Breite von 20 mm gie, bei denen die Höhe des
Absatzes einschließlich der Holzsohle, gemessen 1 em vor der
Abfatzfront, 16 mm nicht übersteigt und die zu Einzelhandels⸗ verkaufspreisen bis zu ; RM 5,25 in den ö. 27 bis 30, RM 5,90 in den Größen 31 bis 3ö, FM 6,50 ab Größe 36 je Paar abgegeben werden. ö — 4) Sonstige Schuhe im Sinne der Absätze 1 und 2 sind
a) Stoffstraßenschuhe (leichte Straßenschuhe mit Stoff⸗ oberteil, das auch mit Leder besetzt sein kann),
b) leichte Straßenschuhe mit Laufsohlen aus Holz oder aus Alt- oder Abfallstoffen einschließlich Holzsandalen zu höheren als den unter Absatz 3 genannten Einzel⸗ handelsverkaufspreisen, .
c) Sandaletten und Riemchenschuhe, Sandalen und Riemensandalen,
d) Hausschuhe,
e) Turnschuhe,
f Gummiüberschuhe.
Abgabe von Punkten
(1) Ab 1. Januar 1943 darf ein Paar Schuhe der folgen⸗ den AÄrten nur abgegeben und bezogen werden, wenn neben der Uebergabe des Her cher von der Kleiderkarte des Be⸗ zugscheininhabers abgetrennt werden:
für — GBezugschein ) für Männer und Frauen 6 Punkte, ö für leichte Straßenschuhe (Bezugschein I) für Männer und , . 3 Punkte, ꝛ . für Berufsschuhe für Männer und Frauen 2 Punkte, — . Haus- und Turnschuhe 3 Punkte, für Gummiüberschuhe 3 Punkte. 6 Dies gilt für alle ab 1. Januar 19413 zur Einlösung kommen⸗ den Bezugscheine, auch wenn sie vor diesem Zeitpunkt aus—⸗ gestellt worden sind. (3) Abweichend vom Absatz 1 dürfen ohne Abtrennung von Punkten abgegeben und bezogen werden: a) 86 auf Kontrollabschnitte gemäß 8 3, b) Schuhe auf „Fir ⸗Bezugscheine, . e Schuhe auf U⸗Bezugscheine, die auf hochschäftiges Schuhwerk und schweres Spezialschuhwerk lauten,
ch Schuhe auf U⸗BVezugschein, deren Inhaber nicht ö, sind und keine Reichskleiderkarte esitzen,
e) Schuhe auf Bezugschein, bei denen die für die Aus⸗ stellung zuständige Stelle die Abgabe ohne Abtren⸗ nung von Punkten ausdrücklich zugelassen hat.
(3) Zum Schuhbezug können alle gültigen Punkte der Zweiten und Dritten ler,. alle bereits aufgerufenen Punkte der Vierten Reichskleiderkarte verwendet werden.
§86 Strafvorschriften
Zuwiderhandlungen gegen diese Durchführungsanord⸗ nung werden gemäß 5 7 der Verordnung über die Ver⸗ brauchzregelung für Schuhe und Sohlenmaterial vom 16. Januar 1943 bestraft. 1
Bestellscheine annehmen, wie sie nach pflichtgemäßer
57 Inkrafttreten Diese Durchführungsanordnung tritt am 5. Februar 1948 in Kraft. Berlin, den 28. Januar 1943. Gemeinschaft Schuhe. Der Vorsitzer: Röder.
Anordnung Nr. 2 der Gemeinschaft Schuhe (Bezug von Schuhwerk durch Wiederverkäufer)
zur Durchführung der Verordnung über die Berbrauchs⸗ regelung für Schuhe und Sohlen material
Vom 28. Januar 1943
Auf Grund des F 6 der Verordnung über die Verbrauchs- regelung für Schuhe und Sohlenmaterial vom 16. Januar 19843 (KRGBl. J S. 26) wird mit Zustimmung des Reichs-
wirtschaftsministers angeordnet:
§51 Anträge auf Bestellscheine Bestellscheine für Schuhwerk werden Schuheinzelhänd⸗ lern auf Antrag von den von der Gemeinschaft Schuhe be⸗ auftragten Geschäftsstellen der Arbeitsgemeinschaft des Schuh⸗ handels in der Reichsgruppe Handel zugeteilt.
82 Zuteilung von Bestellscheinen
(1) Bei der Zuteilung der Bestellscheine werden die in bestimmten Monaten durch Abgabe von Schuhwerk verein- nahmten Bezugscheine und Kontrollabschnitte der Reichs- kleiderkarte zugrunde gelegt.
(2) Die Bestellscheine werden den Antragstellern nach von der Gemeinschaft Schuhe festzusetzenden Quoten für be⸗ stimmte Zeiträume zugeteilt. Die Bestellscheine tragen Kon⸗ trollnummern und sind nach Schuhgruppen unterteilt.
(3) Auf einen Bestellschein dürfen nur die Schuhe nach Art und Menge bezogen werden, auf die er lautet.
(4 Ausgegeben werden Bestellscheine zu je 10 Paar (Serie a) und zu je 50 Paar (Serie b).
5 3 Bezug auf Bestellscheine (1) Der Schuheinzelhändler hat die Bestellscheine mit einer Geltungsdauer mindestens bis zum vereinbarten Liefer⸗ termin dem Hersteller oder Großhändler nach Vorliegen der Auftragsbestätigung zu übergeben. Für Bestellungen der Großhandler bei Herstellern gilt Satz L sinngemäß.
schein mit dem Firmenstempel des Bestellers zu versehen.
(3) Gehen beim Hersteller zwei Wochen nach Erteilung der Auftragsbestätigung die Bestellscheine nicht oder nicht voll⸗ ständig ein, so hat er unverzüglich den Auftrag ganz oder teilweise zu annullieren. 864
Annahme von Bestellscheinen
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UI Hersteller dürfen nur so viel Aufträge bestätigen und — i . in dem Zeitraum, für den die Bestellscheine gelten, voraus- sichtlich liefern können.
(2) Hersteller und Großhändler sollen die Bestellungen in der Reihenfolge des Eingangs der Bestellscheine erledigen.
85 Geltungsdauer der Bestellscheine (1) Die Bestellscheine werden nach Ablauf der auf ihnen angegebenen Geltungsfrist ungültig. „FI“⸗Bestellscheine haben eine unbegrenzte Geltungsdauer. (2) Hersteller, die nicht mehr Bestellscheine angenommen haben, als ihrer Herstellungsanweisung entsprach und die an der rechtzeitigen Lieferung durch von ihnen nicht zu vertre⸗ tende Umstände verhindert waren, dürfen ausnahmsweise Bestellscheine noch drei Monate nach Ablauf der in ihnen angegebenen Geltungsfrist beliefern.
86 = „EI ⸗Bestellscheine Bestellscheine, die von einer hierzu n ten Stelle mit dem Aufdruck „Fl“ versehen sind („FlI*⸗Bestellscheine), sind unverzüglich zu beliefern. §5 7 Bestellschein⸗Nachweis
(M) Hersteller haben die von ihnen vereinnahmten und belieferten Bestellscheine jeweils bis zum 15. Tage des Mo⸗ nats, der auf den Zeitpunkt des Verfalls folgt, unterteilt
nach Schuhgruppen und Serien, 2 einem hierfür bestimmten Vordruck (Bestellschein⸗Nachweis)
er Gemeinschaft Schuhe, Berlin Wg, Potsdamer Straße 5, zu melden. Eine Zweit⸗ schrift des Bestellschein⸗Nachweises hat der Hersteller für
Nachprüfungen aufzubewahren.
(2) Hersteller haben die belieferten Bestellscheine ent⸗ wertet, nach Schuhgruppen und Serien übersichtlich und leicht nachprüfbar geordnet, mindestens vier Monate nach Ablauf ihrer Geltungsdauer aufzubewahren. Alsdann können die Bestellscheine von den Herstellern vernichtet werden, wenn eine Niederschxift über die Anzahl und Gruppen der vernich⸗ teten Bestellscheine angefertigt wird.
§ 8 = . Einfuhr Für eingeführtes Schuhwerk hat der Einführer inner⸗ halb von sechs Monaten nach der Einfuhr Bestellscheine ent⸗ , den 4 hrten Mengen und Schuhgruppen an die Gemeinschaft uhe unter Angabe der devisenrechtlichen Genehmigung abzuliefern.
Ausfuhr (1 Die Ausfuhr von Schuhwerk ist nur nach Weisungen der zuständigen Prüfungsstellen zulässig.
(2 Bei Lieferung in das Generalgouvernement und in die besetzten Gebiete, mit Ausnahme von Elsaß, Lothringen und Luxemburg, ist eine besondere Genehmigung der Ge⸗ meinschaft Schuhe auch dann erforderlich, wenn die Gemein⸗ schaft Schuhe den Bezug und die Lieferung von Schuhwerk dieser Art im Inland von der Abgabe von bed ice, be⸗
I freit hat.
(2) Vor Uebergabe der Bestellscheine ist jeder Bestell⸗
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