1943 / 30 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 06 Feb 1943 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs. uud Staatsanzeiger Nr. 30 vom G. Februar 1943. S. 4

Anordnung X/ 43

der Reichsstelle Glas, Keramik und Holzverarbeitung über die . chaftung von Borsten, Faserstoffen und Stuhlrohr Vom 5. Februar 1943

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Hesung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Ver⸗ indung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1h39 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz, Nr. 193 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des

Reichswirtschaftsministers angeordnet:

Geltungsbereich

631

Diese . 9 für ö

a) untenstehend bezeichnete Waren, .

5 Abfälle . soweit sie unter dieselbe stat. e, , nummer fallen und üblicherweise einschlägig verarbeitet werden, ̃

e) Mischungen, in denen der Anteil der untenstehend be⸗ zeichneten Waren 50 z oder mehr beträgt.

Mindest⸗ menge

Stat. Ein

suhr⸗ Nr Warenart

28m Fiber und sonstige Agavefasern, roh aus 470 und bearbeitet 28) Kokosfasern (Bristle, Mattreß, Com- aus 4700 bings), roh und bearbeitet.. aus 68a Palmenblätter, getrocknet, auch gefärbt (ausgenommen solche zu Binde⸗ oder Zierzwecken)

Piassavafäͤsern und ⸗stengel; Wurzel⸗ fasern, abgeschält, Reiswurzeln; Palmyrafasern

Kitool, Arenga .

Reisstroh (Moorhirsestroh) ..

Espartogras (Alfa), nicht zu Strängen

zusammengedreht

Borsten (natürliche)

Borstenersatzstoffe (künstliche Borsten) aus Horn, Fischbein oder anderen

tierischen Stoffen ;

Borsten und Fasern aus Kunststoffen, geeignet zur Besteckung von Bürsten, Besen und Pinseln, wie PeCeu, Perlon, Elaston

Stuhlrohr (Spanisches Rohr), roh, ge⸗ waschen oder in sonstiger Weise ge⸗ reinigt, ungespalten, ungehobelt; Glanz⸗Rohr, Halbglanz⸗Rohr, Go⸗ rontalo⸗Rohr

Abfälle von Stuhlrohr, auch von ge⸗ beiztem, gefärbtem, durch Brennen gemustertem, gefirnißtem, lackiertem oder poliertem Stuhlrohr

Malacca⸗Rohr

Stuhlrohr (Spanisches Rohr, Rotang); Flechtstoff, ungehobelt (Rohrbast) und gehobelt (Flecht⸗, Mieder-, Wickelrohr); Peddig rund oder ge⸗ spalten

100 kg 100 kg

500 kg aus 680 100 ig

j 30 kg 5000 kg

5000 kg 60 kg

Lagerbuchführung 52 (1) Eigentümer der vorgenannten Waren, die sich im du land auf deren eigenen oder fremden Lägern befinden, haben ein Lagerbuch zu führen. , (2?) Soweit nicht ein den , , dieser Anordnung ent- sprechendes Lagerbuch vorhanden ist. ist es nur dann einzu⸗ richten, wenn die im § 1 für jede Warenart angegebene Mindestmenge sich auf Lager . Das Lagerbuch ist weiterzuführen, auch wenn die Mindestmenge unterschritten wird. 963

(1) a) Maßgebend für die Verbuchung sind die Netto⸗Ein⸗ kaufs⸗(Rechnungs) und Verkaufs⸗ bzw. Vexarbei⸗ tungsgewichte. Bei Bearbeitung der Ware (Zurich⸗ tung usw.) ist das Nettogewicht der rohen Ware als Abgang und das Nettogewicht der bearbeiteten Ware als Zugang zu buchen. .

b) Für die Mengenbezeichnung sowie die Unterteilun nach Arten und Sorten ist der Bestandsmeldevordru 6 4 , ,, ö . (2) Aus dem Lagerbuch müssen ersichtlich sein

9 der jeweilige Bestand,

by jeder Zugang unter Angabe des Datums und des Lie—

erers,

o) jeder Abgang unter Angabe folgender Merkmale:

1. in Handelsbetrieben: Datum des Abgangs, Empfänger, ; Nummer und Datum der Erwerbsgenehmigung, egen die veräußert wird;

in Bearbeitungsbetrieben: Datum des Abgangs, . bei , ,, ,. der Empfänger, . Nummer und Datum der Bearbeitungsgenehmigung bzw. der Erwerbsgenehmigung, gegen die veräußert wird;

in Verarbeitungsbetrieben: Datum des Abgangs, Nummer und Datum der Be⸗ oder Verarbeitungs⸗

genehmigung. Wird eine Verarbeitungsgenehmigung für

einen bestimmten Verwendun . erteilt, dann muß dieser aus dem Lagerbuch ersicht

enen fg zu deren uct

r Falle belegt werden können.

d) Lagerhalter und Lagerort, soweit die Bestände bei einem

Dritten eingelagert sind. Bestands meldung 84

Wer von den im § 1 genannten Waren die dort angege⸗ benen Mindestmengen in Eigentum hat, ist verpflichtet, die am letzten Tage des Kalendervierteljahres vorhandenen Be⸗ tände bis zum 5. des darauffolgenden Monats an die Reichs . Glas, Keramik und Holzverarbeitung, Abt. Statistik, auf den ebendort oder bei den zuständigen Fachorganisationen

erhältlichen Vordrucken zu melden.

tiger

Veräußerung und Erwerb 85 (1) Die im 51 genannten Waren dürfen nur mit Geneh⸗ migung der Reichsstelle erworben und nur gegen Vorlage gül- rwerbsgenehmigungen veräußert werden. ) Bestimmte Mengen, Personen oder Erwerbsarten können von der Genehmigungspflicht freigestellt werden.

Verarbeitung §56

Die im 5 1 genannten Waren dürfen nur mit Genehmi⸗ gung der Reichsstelle be⸗ oder verarbeitet werden.

Lieferanweisung 87 Eigentümer der im 51 genannten Waren können zu deren Lieferung an bestimmte Empfänger angewiesen werden.

Beauftragte Stellen 88 () Es werden beauftragt a) die Fachuntergruppe Faserstoffe, Haare, Borsten, Flecht-⸗

materialien, Berlin W 62, Kleiststr. 2,

mit der Erteilung von Erwerbs- und Bearbeitungs-

genehmigungen namens der Reichsstelle an ihre Mit-

glieder,

J. die Fachuntergruppe Bürstenindustrie, Freiburg i. Br.,

Luisenstr. 4,

2. die Fachabteilung Pinselindustrie der Fachuntergruppe Pinsel⸗ und Holzwerkzeugindustrie, Stuttgart⸗N, Post⸗- schließfach 224,

3. der Reichsinnungsverband des Bürsten⸗ und Pinsel⸗ macher⸗Handwerks, Berlin NW 7, Friedrichstr. 93.

mit der Erteilung von Erwerbs⸗ solbie Be⸗ und Ver⸗

arbeitungsgenehmigungen für die im § 1 k

. rf und Borsten namens der Reichsstelle an ihre

Mitglieder,

die each gruppe Schnitz⸗ und Formerstoffe verarbeitende Industrien, Berlin SW 68, Zimmerstr. 3— 4, mit der Erteilung von Erwerbs sowie Be⸗ und Ver⸗= arbeitungsgenehmigungen für Stuhlrohr namens der

Reichsstelle an ihre Mitglieder.

(2) Die Reichsstelle kann die vorgenannten oder andere Stellen mit der Erteilung von Lieferanweisungen beauftragen und durch Bekanntmachung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger benennen.

Ausnahmevorschrift

589 Die Reichsstelle behält sich vor, in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anord-

nung zuzulassen. Strafvorschrift §5 10 ;

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den 55 10, 12 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. . . . Inkrafttreten

§ 11

Diese Anordnung tritt am 15. Februar 19438 in Kraft; ste gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet.

Berlin, den 5. Februar 1943.

Der Reichsbeauftragte für Glas, Keramik und Holzverarbeitung.

Dr. Soff mann.

Anordnung XI/ 3

der Reichsstelle Glas, Keramik und Solzverarbeitung über die Bewirtschaftung von pflanzlichen Polsterstoffen und Schwäm men Vom 5. Februar 1943 Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in

ich oder an Hand ande⸗ rer Unterlagen ohne weiteres nachweisbar sein, d. h. Menge, Art und Bezeichnung sowie Verbleib der Er⸗ erstellung die als Abgang ver⸗ hte Warenmenge verwendet worden ist, müssen in

der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1959 Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 193 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

Geltungsbereich 851 Diese Anordnung gilt für folgende Waren

Minbest - menge

Stat. Ein⸗

fuhr Ar Warenart

aus 68 b Seegras, d' Afrique afrilanisches Pflanzen⸗ haar), auch getrocknet, gefärbt oder zu Strängen zusammengedreht .. Espartogras 1 zu Strängen zu⸗ sammengedreht (gekrollt ).... 280 Pflanzendaunen (Kapok) roh und be⸗ aus 700 arbeitet . 1592 Schwämme (Meerschwämme): roh ; oder bloß geklopft, auch Abfälle von bearbeiteten Schwämmen .... Schwämme: bearbeitet (gewaschen oder gebleicht) .

Lagerbuchführung §2

() Eigentümer der vorgenannten Waren, die sich im dn; land auf deren eigenen oder fremden Lägern befinden, haben ein Lagerbuch zu führen.

(2) Soweit nicht ein den Vorschriften dieser Anordnung ent⸗ sprechendes Lagerbuch vorhanden ist, ist es nur dann einzu⸗ richten, wenn die im § 1 für jede Warenart angegebene Mindestmenge sich auf Lager befindet. Das Lager⸗ buch ist weiterzuführen, auch wenn die Mindestmenge unterschritten wird. 83

(1) a) Maßgebend für die Verbuchung sind die Netto⸗

Pflanzenhaar af crin a

aus 684d

1659

. der rohen Ware als Abgang und das Netto⸗

wicht der bearbeiteten Ware als Zugang zu uchen.

b) Für die Mengenbezeichnung ö. die Unterteilung nach Arten und Sorten ist der Bestandsmeldevor⸗ druck (6 maßgebend. . 2) Aus dem Lagerbuch müssen ersichtlich sein a) der jeweilige Bestand,

b Lieferers, c jeder Abgang unter Angabe des Datums, des Empfängers und der Nummer sowie des Datums der Erwerbsgenehmigung, gegen die veräußert wird. (3) Gewichtsveränderungen von Schwämmen durch Witte

rungs⸗ bzw. sonstige Einflüsse sind nach ihrer Feststellung un= verzüglich zu buchen.

Bestands meldung §5 4

Wer von den im § 1 genannten Waren die dort an⸗

gegebenen Mindestmengen in Eigentum hat, ist verpflichtet, die am 61 Tage des Kalendervierteljahres vorhandenen Bestände

Reichsstelle Glas, Keramik und Holzverarbeitung, Abt. Sta⸗ tistik, auf den ebendort oder bei den zuständigen Fachorganisa—⸗ tionen erhältlichen Vordrucken zu melden.

is zum 5. des darauffolgenden Monats an die

Veräußerung und Erwerb §85 (1) Die im 5 1 genannten Waren dürfen nur mit Geneh⸗

migung der Reichsstelle erworben und nur gegen Vorlage gültiger Erwerbsgenehmigungen veräußert werden.

(2) Bestimmte Mengen, Personen oder Erwerbsarten

können von der Genehmigungspflicht freigestellt werden.

Lieferanweisung

56

Eigentümer der im § 1 genannten Waren können zu deren

Lieferung an bestimmte Empfänger angewiesen werden.

Beauftragte Stellen

87 (I) Es werden beauftragt a) die Verteilungsstelle für Matratzen bei der Reichsstelle . Kleidung und verwandte Gebiete, Berlin⸗Charlotten⸗ urg, Kaiserdamm 117, mit der Erteilung von Erwerbs- genehmigungen für die im 8 1 genannten Polsterstoffe namens der Reichsstelle an Matratzenhersteller, b) die Wirtschaftsgruppe Keramische Industrie, Berlin W 30, i e fh 25, mit der Erteilung von Erwerbg— genehmigungen für Schwämme namens der Reichsstelle an ihre Mitglieder. l (E) Die Reichsstelle behält sich vor, die vorgenannten Stel⸗ len mit der Erteilung von Lieferanweisungen und weitere Stellen mit der Erteilung von Erwerbsgenehmigungen oder KLieferanweisungen zu beauftragen und sie durch Bekannt⸗ machung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger zu benennen. Ausnahme vorschrift 88 Die Reichsstelle behält sich vor, in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser An

ordnung zuzulassen. . Strafvorschrift 89 ö

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden na den 55 10, 12 —15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.

Inkrafttreten 810

Diese Anordnung tritt am 15. . 1943 in Kraft, sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet.

Berlin, den 5. Februar 1943.

Der Reichsbeauftragte für Glas, Keramik und Holzverarbeitung.

Dr. Hoff mann.

Anordnung

des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion zur Ein⸗ richtung eines Ueberwachungsdienstes für Generatorgas⸗ Ackerschlepper

Vom 30. Januar 1943

teilung der Maschinen- und Apparate- Erzeugung vom 11. Dezember 1939 (RGBl. 1 S. 2411) in Verbindung mit der hierzu erlassenen Durchführungsverordnung vom 20. De⸗ ember 1939 (RGBl. 1 S. 2498) wird mit Zu ü!

eichswirtschaftsministers und des . für Er- nährung und Landwirtschaft und im Einvernehmen mit der

Zentralstelle für Generatoren angeordnet:

. 81

1) Jeder Hersteller von Generatorgas-Ackerschleppern ist ven? einen Ueberwachungsdienst für diese ile p! einzurichten. Er darf mit der Durchführung des Ueher⸗ wachungsdienstes einen. Wiederverkäufer mit. Instand⸗ setzungswerkstatt oder eine Instandsetzungswerkstatt

und Fachkräfte zur Verfügung haben. ö

(2 a r g der Hersteller die Durchführung des Ueber⸗ wachungsdienstes auf einen Wiederverläufer oder eine In. standsetzungswerkstatt, so sind diese 6j die . es Ueberwachungsdienstes nach den folgenden Bestimmungen voll verantwortlich zu machen.

(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)

tlich für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Unzeigenteil und nnr nn, 9 ö. Kian ben Dr Schlange in Potsdam; .

verantwortlich für den Wirtschaftsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf 8antzsch in Berlin Rwe Druck der Preußischen Verlags. und Druckerel Gmbd. Berlin.

Vier Beilagen

(einschl. Börsenbeilage und einer Ze ntralhanoelaregisterbeilage).

Einkaufs⸗(Rechnungs⸗) und WVerkaufsgewichte. Bei der Bearbeitung von Schwämmen ist das Netto⸗

6 de kürzten Ausgabe fallen die Zentralbandelsregister- und ble 3 ä golf dee. fort. .

jeder Zugang unter Angabe des Datums und des ö.

Auf Grund der Verordnung über die Lenkung und Ver ;

ustimmung des

stati beguf. tragen, sofern diese hierfür geeignete Bekriebseinrichtungen ö.

Die Uebernahme der Ver⸗

zum deutichen Reichs

Nr. 30

(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.)

flichtung zur Durchführung des Ueberwachungsdienstes ist ir, zwischen Hersteller und Wiederverkäufer oder Instand—⸗ setzungswerfstatt vertraglich festzulegen.

(3) Der Verkauf von Generatorgas⸗Ackerschleppern darf nur äber solche Wiederverkäufer erfolgen, die Gewähr für eine einwandfreie Durchführung des Ueberwachungsdienstes bieten, sofern nicht der Hersteller selbst die Ueberwachung übernimmt. Bei Abschluß des Kaufvertrages ist mit dem Abnehmer des Schleppers ein Ueberwachungsvertrag abzu⸗

schließen. 3

1) Die Ueberwachung hat durch besonders geschulte Fach= * zu erfolgen; sie 9. sich auf eine n, n, , des Zu⸗ standes, der Pflege, Behandlung und Wartung des Schleppers zur Feststellung von Störungen und Bedienungsfehlern so⸗ wie auf Maßnahmen zu deren Beseitigung zu erstrecken. Ins⸗ besondere sind die Schlepperbesitzer auf etwa notwendige In⸗ standsetzungsarbeiten und hierfür geeignete Instandsetzungs- werkstätten aufmerksam zu machen. ö

(3) Zur ordnungsgemäßen Ueberwachung 1 jährlich mindestens eine viermalige Nachprüfung vorzunehmen.

(3) Die Ueberprüfungen ö. nach Möglichkeit so vorzu- nehmen, daß erferderliche Instandsetzungen noch rechtzeitig vor der Gebrauchszeit im Frühjahr und Herbst erfolgen können.

(c Die Uebergabe des Schleppers bei Neulieferung und hierfür gegebene Unterweisungen gelten nicht als Ueber- wachungsdienstleistungen innerhalb des Ueberwachungs⸗ dienstes. 33

Zuwiderhandlungen geg, diese Anordnung sind gemäß 8g der Verordnung zur Durchführung der Verordnung über bie Lenkung und Verteilung der Maschinen und Apparate ⸗Er⸗ zeugung vom 20. Dezember 1939 strafbar.

84 Die Anordnung tritt am 15. Februar 1948 in Fraft. Berlin, den 30. Januar 1943. Der Bevollmächtigte für die Maschinenproduktion. Karl Lange.

Anordnung Nr. 24 (FA 1)

der Wirtschaftsgru Elektroindustrie als Reichsstelle für

d e geen n. über 2 . e id taschinen

Vom 5. Februar 1943

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Hassung vom 11. Dezember 1942 (RGGBl. 1 S. 686) in Verbin- ung mit der Verordnung über die Bewirtschaftung elektro= technischer Erzeugnisse vom 6. nnn 1942 (Deutscher Reicht anz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 184 vom 8. August 1942) eichswirtschaftsministers ange-

. 8§1 (1) Die Herstellung elektrischer Maschinen (Motoren, Generatoren, Umformer aller Art, Phasenschieber z vom 1. März 1943 ab nur noch mit Genehmigung der Wirtschaftt⸗ gruppe Elektroindustrie als Reichsstelle für elektrotechnische Er⸗ ig nit (Herstellungsgenehmigung) zulässig. Handwerkliche etriebe müssen die Herstellungsgenehmigung über ihren zu ständigen Reichsinnungsverband beantragen. (2 Einer Herstellungsgenehmigung bedürfen nicht die- jenigen Hersteller von elektrischen Maschinen, die a) Mitglied der se, , ,. 1 „Maschinen“ der Wirt⸗ scha . lektroindustrie sind oder . b) eine Einwilligung der Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie zur Herstellung elektrischer Maschinen auf Grund der An ordnung zur icheruing des planmäßigen Ausbaues der eisenverarbeitenden und Metallindustrie vom 27. März 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 80 vom 5. April 1946) erhalten haben. (G3) Herstellung in diesem Sinne ist auch der Zusammenbau elektrischer Maschinen aus Einzelteilen.

52 ,, 4 diese Anorbnung werden nach 3 . 10, 12 15 der Verordnung über den Warenverkehr raft.

wird mit Zustimmung des ordnet:

., Dies gilt auch für die eingeliederten Ostgebiete und die Ge⸗ biete von Eupen, Malmeby und Moresnet.

Berlin, den 5. Februar 1943. Der Reichsbeauftragte für elektrotechnische Erzeugnisse. sche n.

Nichtamtliches

Postwesen

Neuregelung der Abgabe von Sammlermarken

Die Versandstelle Ei, Sammlermarken in Berlin Sw 68 und die damit verbundene Schalterstelle wird aus Gründen der Verwal⸗ tungsvereinfachung nach Auslieferung der Sondermarke vom Januar aufgehoben. Die Abgabe von Sondermarken der Deutschen Reichspost geht dann auf die Postämter über. Die bei der Versandstelle j. 3. eingetragenen Dauerbezieher erhalten eine inigung über die . 3 ne Menge an Sondermarken übersandt, die von ihnen bis zum 27. Februar dem Zustellpostamt vorzulegen ist. Dort sind künftig die Marken gegen Vorzeigung eines zuvor behändigten Aunsweises innerhalb einer Woche jeweils vom 1. Ausgabetag an abzuholen; danach verfällt der Anspruch. Sonderwünf e auf Abgabe von Viererblocks, Eckrandstücken u. a. werden nicht mehr berücksichtigt. Die Gausammlerwarte der Ge- meinschaft Deutscher Sammler oder ihre Stellvertreter 52 ihren Bedarf wie bisher beim Vertrauenspostamt. Das Ämts⸗ blatt des Reichspostministeriums (Nr. 18 vom 5. Februgr 1945) veröffentlicht im übrigen die weiteren Einzelheiten über die Vor= merkung neuer Dauerbezieher bei den Postämtern oder Amts⸗ e. und die Bedingungen für die Teilnahme am Dauerbe . * , Gebühr von 1 RA auf 20 Markenausgaben . lid.

Erste Veilage

Berlin, Sonnabend, den 6. Februar

Verwendung der Sondermarle zu 3 4 2 Npf.

Vom r ,,, ,,. wird darauf hingewiesen, daß die kürzlich für Gefälligkeitsstempelungen hergusgegebene Sonder- marke zu 3 4 2 iu allgemein auch zum Freimachen von Post- sendungen verwendet werden kann.

Kunst und Wissenschaft Spielplan der Berliner Staatstheater in der Zeit vom 9. bis 15. Februar 1543 Staatsoper Unter den Linden

Dienstag, 9. Februar: Erstaufführung Marina. Musilal. Lei- tung: Schüler. Beginn: 161/ Uhr. Ausverkauft. Karten vom

5. Februar haben Gültigkeit. Mittwoch, 10. Februar: Fidelio. Musikal. Leitung: Heger. Nürn-

Beginn: 16 Uhr. Beginn! 16 Uhr.

Donnerstag. 11. Februar: Die Meistersinger vo berg. usikal. Leitung: Furtwängler. reitag, 12 Februar: Ge gh d sen. onnabend, 13. Februar: Geschlossen. u, 14. Februar: Voraufführung: 4. Sinfontetenzert der Staatskapelle. Leitung: Herbert von gend Be⸗ ginn: 11½ Uhr. Abends r e. Montag, 15. Februar: Hauptaufführung: 4. Sin foniekon⸗ 6 rt der Staatskapelle. Leitung: Herbert von Karafan. eginn: 17 Uhr. Staatsoper am Königsplatz

Dienstag, 9. Februar: .

Mittwoch, 19. Februar; La Travtlata. Musikal. Zeitung: Len zer. Beginn: 15 Uhr.

Donnerstag, 11. Februar: Geschlossen.

Freitag, 12. Februar: G . n.

Denng end, 13. Februar: Trist an und Jgsolde. Mustkal. Leitung: Heger. Beginn: 14/0 34

Sonntag, 14. Februar: Madame Butter fly. Mustkal Lei- tung: Lenzer. Beginn: 161 / Uhr.

Montag, 15. Februar: Geschlossen.

Schauspielhaus

Dienstag. 9. Februar: Ein Bruderzwist in Habsburg.

Beginn: 17 Uhr.

anzeiger und Preußijchen Staats anzeiger

Mi 19. Februar: igen ie auf Taurt s. Beginn: 1 96 Iphig f 9

11. Februar: Der Widerspenstigen Zäh⸗ eginn: 17 Uhr. anuar: Zum 25. Male: Der Parasit. Beginn:

Donners ta mung.

Freitag. 12. 18 Uhr.

Sonnabend. 13. Februar: Der Widerspenstigen Zäh⸗ mung. inn: 17 ug

n Februar: Fphigenie auf Tauri z. Beginn:

23 .

Montag, 15. Februar: Der Wider spenstigen Zähmung.

Beginn: 17 Uhr.

Kleines Haus r, 8. Februar: Florentiner Brokat.

r.

Mittwoch, 16. Februar: Moral. Beginn: 17 Uhr.

Donnerstag. 11. Februar: Der Kreidekreis 17M Uhr.

Veit 12. Februar: Der Biberpelz. Beginn: 17* Uhr. 6 13. Februar: Der Kreidekrei s. Beginn:

1 ** T.

Sonntag. 14 Februar: Der Biberpelz. Beginn: 17½ Uhr. Zum 50. Male.

Montag. 15. Februar: Der Kreidekrei s. Beginn: 17 Uhr.

Beginn:

Beginn:

Lustspielhaus

Dienstag. 9. Februar: Für die Wehrmacht. Karl III. und Anna von Oesterretch. Beginn 18 1 , 10. Februar: Der blaue Strohhut. Beginn: Uhr. Donnerstag. 11. Februar: Der blaue Strohhut. Beginn:

181 Uhr. Freitag, 12. Februar: Der Strohhut. 181 Uhr. Sonnabend, 13. Februar: Kollege kommt gleich. 181/ Uhr. Sonntag, 14. Februar: Der blaue Strohhut. Kollege kommt gleich.

blaue Beginn: Beginn: Beginn:

Beginn:

181 Uhr. Montag, 15. Februar: 181/ Uhr.

Wir tich arts tei ]

Die Verwertung von Waren geschlossener Betriebe

Zur Verordnung in Nr. 28 des Deutschen Reichsanzeigers

Die hier in der Ausgabe vom 1. Februar 1943 veröffentlichte Anordnung des Reichswirtschaftsministers über die Verwertung von Waren geschlossener Betriebe vom 23. Janugr 1948, eröffnet nunmehr die Möglichkeit, alle Warenläger geschlossener Betriebe zu verwerten, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um bezugsbeschränkte oder nicht bezugsbeschränkte Waren handelt. Wie von der Orga nisation des Einzelhandels hierzu bemerkt wird, gilt die Anord- nung außerdem nicht nur für Betriebe, die erst in * schließen werden, sondern auch für solche, die bereits geschlossen haben. Die bereits geschlossenen Betriebe haben die Meldung und das Warenverzeichnis innerhalb eines Monats nach Inkraftfreten der Anordnung, also bis zum 1. März 1943, zu erstatten. Sie können hiervon absehen, wenn Warenvorxräte nicht mehr vorhan- den sind. Entsprechend dem Zweck der Verordnung werden nicht k sämtliche Warenläger bereits geschlossener oder in 1 zur Schließung kommender Betriebe verwertet werden, ondern nur diejenigen, deren Verwertung für eine geordnete Ver⸗ braucherversorgung notwendig ist. Ist die Verwertung im Inter⸗ esse der Verbraucherversorgung notwendig, so wird auch dann ent= sprechend der bisher schon verfolgten Praxis soweit als möglich dem

nhaber Freiheit g . werden, sich selbst mit Betrieben in Ver= indung zu setzen, die für die Uebernahme in Betracht kommen und mit ihnen die notwendigen Verhandlungen zu . Wie bisher schon in den Erlassen det Reichswirtschaftsministeßs betont wurde,

ist auch in Zukunft darauf zu achten, daß die Ware eines ge= le, ,. Betriebes möglichst innerhalb des gleichen Versorgungs-⸗ bezirks verbleibt. Eine Steuerung ist ohne weiteres möglich, da das Landeswirtschaftsamt seine Zustimmung zur Uebertragung an einen Interessenten, der seinen Sitz 2 alb des Versorgungs⸗ bezirks hat, verweigern kann. Den Verhandlungen 3 dem Uebernehmer und dem Inhaber des geschlossenen Betriebes bleibt es auch überlassen, zu welchen 2 die Waren übernommen werden. Der fe Verbraucherpreis darf selbstverständlich nicht überschritten werden, so daß also die Handelsspanne zwischen den Beteiligten in e . Weise aufgeteilt werden muß. Hierfür werden sich schematische Richtlinien nicht aufstellen lassen da die n,. fachlich ganz verschieden liegen und es ja auch wesentlich darauf ankommt, welche Aufwendungen der Inhaber des geschlossenen Betriebes bereits gemacht hat, in welchem Zu⸗ stand sich die Ware befindet usw. Eine Halbierung der Spanne wird im allgemeinen gerecht sein. Auch bei der Uebertragung von Kontingenten geschlossener Betriebe wird darauf zu achten sein, daß sie möglichst innerhalb des Versorgungsbezirks verbleiben. Dort, wo feste Lieferkontingente hestehen, läßt sich dies auch ver⸗ hältnismäßig leicht durchführen. Schwieriger wird es dann sein, wenn es sich nicht um Kontingente oder Bezugsberechtigungen im se, n. Sinne handelt, sondern um ein von den . selbst durchgeführtes Zuteilungsverfahren gegenüber ihren Ab- nehmern nach Maßgabe der Umsätze früherer Jahre. Hier wird in vielen Fällen die Anknüpfung neuer ie , , notwendig sein, um dem Bersorgungsbezirk die bisher in seinen Bereich ge= lieferten Waren zu erhalten.

Wirtschaft des Auslandes

„Praktisch Stillstand“ Schiffsraummangel in der nüchternen Sprache eines Lagebericht

Genf, 6. rugr. Die englische Schiffahrtszeitung „Fairplay“ brachte . folgenden Lagebericht über die hij hn der . r. des . U- Soot⸗Krie ges am besten ill ustriert:

„Die Frachtmärkte waren weiterhin flau in allen wichtigen Zweigen, da die Vehörden mit Ausnahme des Kohlentrans- portes an der Küste von Südwalez und an der Nordos küsre die Hand stärker denn je auf die Tramp-⸗Tonnage legen. Es sind auch keine Erleichterungen von seiten des Kriegstransport— ministers oder unseres ameritanischen Verbündeten zu erwarten da beide enorme Tonnagemengen benötigen, um den Rachschub nach den zahlreichen Kriegsschauplätzen aufrechtzuerhalten. Die neutralen iffe sind mitklerweile von vielen Schiffahrtsstraßen raktisch verschwunden. Sie befahren meisteng nur noch die ver- . sicheren Gewässer an der Westküste Südamerikas.

ieser 6 . te Schiffsraum erzielt verhältnimäßig hohe , . Die steigenden Brenzstoffkosten und die durch

angel an Brennstoff in vielen Häfen verursachten Aufenthalte been ffn die Entwicklung der Jagt e. Besonders schlecht soll es in dieser Hinsicht am Rio de la Plata stehen. Mehrere Schiffe konnten aus den La⸗Plata⸗äfen wegen Mangel an Bunkerkohle nicht auslaufen.

Auf der nordamerikanischen Route war . der ganzen Wochen praktisch Stillstand zu verzeichnen. an e , Kohlenerporteure waren nicht imstande, Schiffsraumzuteilungen für die Verschiffung von Kohle von Hampton Roads, Baltimore oder dem g. . Ländern der südamerikanischen Ostküste zu erhalten, und dies beeinträchtigt wiederum den Erztransport von Uruguay und Brasilien nach dem Norden, da anderswoher kein gr , aufzutreiben ist.“

Liberia: Dollarwährung an Stelle britischer Pfunde.

Genf, 5. Februar. Aus Monrovia (Liberig) berichtet African World“ vom 16. Januar, die , , von Liberia habe in ihrem Hoheitsgebiet die britischen Zahlungsmittel außer Kurs gesetzt und an deren Stelle die Dollarwährung eingeführt. Entsprechende Vorkehrungen zu dieser Umstellung wurden mit dem USn-Schaß. amt besprochen. Danach müssen die britischen Zahlungsmittel bis um 1. Juli dieses Jahres in Dollar umgetauscht werden. Durch

iese Meldung wird klar, weshalb der USA⸗Finanzminister Mitte Januar in Liberia weilte.

Produktions steigerung in 37 durch straffe Zusammenfassung

der Verwaltung Ministerpräsident Tojo vor dem Reichstag

Tokio, 5. Februar. Der japanische Reichstag beschäftigte sich am Freitag mit den Vorlagen der Regierung, die den Minister⸗

. mit größeren Vollmachten ausstatten sollen. Minister-⸗ präsident Tojo e e dazu u. a. aus, daß durch das neue Gesetz ihm lediglich mehr Rechte zugebilligt werden sollten, die zum Teil bisher in den Amtsbereich verschiedener Ministerien gehörten. Durch straffe Zusammenfassung der Verwaltung solle eine wesent-

liche Produktionssteigerung erzielt werden. Eine Steigerung der

Produktion sei erforderlich, um den Endsieg in dem gewaltigen Ringen sicherzustellen. Zur Durchführung dieser neuen Aufgaben , er keinen Gehirntrust“, denn zur Beratung habe er die Mitglieder seines Kabinetts. Er brauche keinen nenen Stab aus

privaten Kreisen. Seine Politik werde immer klar und offen

sein. Alle , Maßnahmen würden im Kabinett beraten

von ihm beschlossen und erst dann durchgeführt. Wenn es sich

jedoch als nötig herausstellen sollte, die Erfahrungen anderer und privater Kreise heranzuziehen, werde er dies im Interesse der Sache stets tun.

Gemeinsames Kriegsprogramm der japanischen und ginesschen

Maschinenindustrie

Shanghai, 5. Februgr. Der a, . Verband der Maschinen⸗ industrie und die Vereinigung der Eisenindustriellen von Schanghai und Japan haben gie fen, g re, auf die Herstellung von Werkzeugmaschinen und Werkzeugen als das Kernstück der Kriegsproduktion auszurichten. Beide Verbände vereinbarten den Austausch von ern und Ingenieuren. die Auswahl einiger weniger Musterfabriken als führende Be⸗ triebe, die von den übrigen möglichst nachzuahmen sind, die Ein- richtung einer Lehrlingeschule für chinesische und japanische Arbeiter und die Einrichtung eines gemeinsamen Arbeitsaus- tauschdienstes.

Die Elettrolyttupfernotierung der Vereinigung für deutsche Eleltroljtkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des D. N. B.“ 8 2 . auf J4, 00 (am 5. Februar auf 74,00 RA)

Berichte von aus wärtigen Devisen⸗ und Wertpapiermãrtten

Devisen

Prag, 5. Februar. (D. N. B.) Amsterdam 13,27 G., 13,271 B., Zuaͤrich 5is, 90 G., 580, 19 B., Oslo 567, 60 G., 568, 89 B., Kopen hagen 521,59 G., 522, 59 B., London 98,90 G., 99, 10 B., Madrid 2z5, 65 G., 236 66 B., Mailand 131,40 G., 131, 9 B., New York 24,568 G., 25,02 V., Paris 49, 95 G., do, os B., Stockholm 594,60 G., ooh, 80 V., Brussel zog, 560 G., 4009, 4 B., Belgrad 49,595 G. 50, 9s B., Agram h. 9s. G., 50, 5 V.. Sofia 30.47 G95 53 w Athen 16,66 G., 16,ů72 B.

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