1943 / 31 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 08 Feb 1943 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs. und Staatsanzeiger Nr. 31 vom 8 Februar 1943. S. 2

Fassung vom 11. Dezember 1812 RGBl. JL S. 686) in Ver⸗ bindung mit der Verordnung über die Bewirtschaftung elektro⸗ techaischer Erzeugnisse vom 6. August 1942 (Deutscher Reichs⸗ anz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 184 vom 8. . 1942) und der Verordnung über die Bewirtschaftung feinmecha—⸗

nischer und optischer Erzeugnisse vom 29. August 1948 Deut-

scher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 203 vom 31. August 1943) wird mit Zustimmung des Reichswirtschafts⸗ ministers angeordnet: 81 .

Die Herstellung von Röntgenhilfsgeräten und Zubehör für Diagnostik und Therapie, röntgenphotographisches Zubehör und Zubehör für elektromedizinische Apparate ist, soweit diese Erzeugnisse der Zuständigkeit der ee, e, , der. Elektro⸗ industrie als Reichsstelle für elektrotechnische Erzeu 3 und der Wirtschaftsgruppe Feinmechanik und Optik als eichs⸗ stelle für feinmechanische und optische Erzeugnisse unterliegen, verboten, mit Ausnahme der in der Anlage aufgeführten Er⸗

zeugnisse.

Die Anlage 1 zur Anordnung E11 Nr. 2 des rm, ,, für Kriegsaufgaben bei der Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie über die Fertigung von Röntgenapparaten und ⸗Geräten sowie sonstigen elektromedizinischen Erzeugnissen vom 8. Mai 1942 wird durch diese Anlage ergänzt.

§2 Von den in der Anlage aufgeführten Erzeugnissen darf jede Firma nur diejenigen herstellen, die sie schon vor Inkraft⸗ treten dieser Anordnung hergestellt hat.

8 3 Die am Tage des Inkrafttretens dieser Anordnung in Ar⸗ beit befindlichen Fabrikationsserien der nach 3 1 verbotenen Erzeugnisse dürfen noch fertiggestellt werden. Die Erzeugnisse müssen jedoch bis zum 31. Dezember 1943 an den Verbraucher verkauft und ausgeliefert sein. 8 4 () Die Lieferung der nach 5 1 verbotenen Erzeugnisse sowie der Handel mit ihnen ist verboten. (2) Ausgenommen von dem Verbot sind bis zum 31. De⸗ zember 1913 a) die nachweislich vor Inkrafttreten dieses Verbotes her⸗ gestellten Erzeugnisse, ; b) diejenigen verbotenen Erne gnisse. die nach 5 3 noch nach Inkrafttreten dieser Anordnung fertiggestellt werden dürfen. 585 Die Wirtschaftsgruppen als Reichsstellen behalten sich vor, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zuzu⸗ lassen. Anträge sind in doppelter , der zustan⸗ digen Wirtschafts- oder Fachgruppe oder dem zuständigen Reichsinnungsverband einzureichen. * 86 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den 55 10, 12 —15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. 61

Diese Anordnung tritt am 15. Februar 1943 in Kraft; sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet.

Berlin, den 5. Februar 1943.

Der Reichsbeauftragte für feinmechanische und optische Erzeugnisse.

Henrichs. Der Reichsbeauftragte für elektrotechnische Erzeugnisse. Lüschen.

Anlage zur Gemeinsamen Anordnung der Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle für elektrotechnische gigen, nisse und der Wirtschaftsgruppe Feinmechanik und Optik als Reichsstelle für seinmechanische und 2 Erzeugnisse über Rönigenhilfsgeräte und⸗Zubehör für Diagnostik und Therapie, röntgenphotographisches Zubehör und gi hr für elektro⸗ medizmnische Apparate .

(Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie Nr. 27 (FA II) Wirt⸗ schaftsgruppe Feinmechanik und Optik Nr. 8 (FA2)

I. Röntgen⸗Diagnostik⸗Geräte

Geräte sollen nur noch mit Leuchtschirmen der Größe 35,5 xc 35,5 em gebaut werden. Ausnahmsweise ist 40*40 em weiter zulässig, falls der Uebergang zu 36,6 35,6 em Kon⸗ struktionsänderungen erfordern würde. Im letzten Falle dür⸗ fen zu diesen Geräten auch Leuchtschirme der Größe 10x40 em . werden, abweichend von § 2, Ziffer 2 der Anordnung FII Nr. 5.

II. Röntgenröhren⸗Hilssgeräte und ⸗Zubehör für Diagn ostit

(Ergänzung zu V. 1 der Anlage 1 zur Anorderung F 11 Nr. 2 vom 8. Mai 1942)

A. Röntgenröhren⸗gubehör für Diagnostik Schutzhauben mit höchstens 6 m langen Hochspannungs⸗ Gummikabeln für die nach IV der Anordnung F 11 Nr. 2 zugelassenen Röntgenröhren. Kühleinrichtungen für diese Röhren. Drehanoden⸗Antriebsvorrichtungen, Doppelbrennfleck⸗ Umschalter und dergleichen notwendiges Zubehbr für diese Röhren. ,

B. Hilfsgeräte für Diagnostil Zielaufnahmegeräte: Zwei Größen, und zwar für Auf⸗ , bis 365,6 * 365,6 em (nur mit beweglicher Streustrahlenblende) un) ga lz em (ohne Streustrahlen⸗ blende; mit oder ohne Leuchtschirm) in je einer Aus⸗ führung i . Heeresmodell). Die kleinen Ziel⸗ aufnahmegeräte ghelz em können durch solche 13* 18 em ersetzt werden, soweit diese bisher schon hergestellt wor⸗ den sind. ͤ Kymographen: Flächen⸗Kymographen in einer Ausfüh⸗ rung ,. er ee g, ö Streustrahlenblenden: Aufnahmeblenden mit bewegtem Raster für die Aufnahme⸗Größen 24* 80 und 453X413 em; außerdem für die großen Zielaufnahmegeräte Blenden mit bewegtem Feinraster bis 36, 8x 36,6 em Bildgröße. einrafterblenden in den bisher listenmäßig geführten Größen mit Ausnahme von 9Rlz und 16240 em.

—w——

C. Gerãte⸗Zubehöor

1. Anbau⸗ und Ergänzungsteile füt Diagnostik⸗Geräte: Die bisher listenmäßig geführten Anbau⸗ und Ergänzungs⸗

teile, mit Ausnahme folgender:

Drehbare Stützwand

Patienten⸗Drehscheibe

Motorisch heb⸗ und senkbare Patienten⸗Standplatte Lagerungsplatte für Untersuchungen in Seitenlage Säuglings⸗Tragvorrichtung ,

Einrichtung für Orthodiagraphie

Einrichtungen für Stereoaufnahmen. ö

Kryptostope: Winkel⸗ryptostope in einer . Nur für den Bedarf der Wehrmacht dürfen einfache Kryptostkope mit Bleiglasplatte und Leuchtschirm der Größe 1824 em oder 243630 em gebaut werden. Leucht⸗ schirme dieser Größen, die lt. Anordnung F111 Nr. 5 §z 2, Ziffer 2b . Materialuntersuchungen hergestellt werden, sind in Abänderung des Inhaltes des 82 Ziffer 2 der Anordnung F II Nr. 5. auch für medizinische Zwecke ulässig, soweit sie in die an die Wehrmacht zu liefern⸗

en Kryptoskope eingebaut werden.

Band⸗ oder Bogenkompressorium: Eine Ausführung.

Röntgen⸗Aufnahmekassetten: Röntgenkassetten einer Aus⸗ führung in folgenden Größen: gal2, 13x18, 1824, 24 X 30, 30040, 35, 6x 35,6, 40 X40, 1520640 em. Spe⸗ zialkassetten in den zugelassenen Größen dürfen nur für Zielaufnahmegeräte der unter B,1 genannten Ausfüh⸗ rungen hergestellt werden. Andere Spezialkassetten wie Nieren⸗, Schulter⸗ und Winkelkassetten, Rundkassetten und . für die Schenkelhalsnagelung find ver⸗

oten.

Aufnahmetubusse: Drei runde Tubusse mit Oeffnungs⸗ winkeln entsprechend etwa 20— 25 em Feldgröße in 50 em Fokalabstand (Abstand Brennfleck⸗Tubusrand möglichst 35 em) und etwa 8 em Felddurchmesser in 50 bzw. 70 em Fokalabstand für Klein⸗ bzw. Großapparate. Ferner je ein Tubus . . und Ohren⸗ aufnahmen und zwei Tubusse für Schädelaufnahmen.

Verstellbare Blenden: Zwei Ausführungen, und zwar eine fokusnahe und eine fokusferne oder kombinierte Blende.

. e,, Ausziehbarer Zentrierstab in einer Aus⸗ ührung.

Distinktoren: Zwei Ausführungen. . ilmbeschriftungs⸗Vorrichtungen: Nur noch Bleibuch⸗ taben und ⸗Zahlen.

ö r Fahrbare Strahlenschutzwände nur zulässig, soweit sie nicht durch feste Schutzwände ohne Blei

ersetzt werden können (Schalttische möglichst ortsfest auf⸗ stellen und durch feste Wände schützen!) rn, n , nur entsprechend dem veröffent⸗ lichten Entwurf zum Normblatt DIN 6813.

D. Rõntgenphotographisches Zubehör

Dunkelkammerlampe: Eine Ausführung für Wand⸗oder Deckenbefestigung (oder kombiniert). Filtergröße mög⸗ lichst 16x21 em.

ilm⸗Trockenvorrichtungen: Film⸗Trockenschrank in einer usführung für 10—20 Filme. Filmtrockenvorrichtungen für Schirmbildphotographie in je einer Ausführung * Klein⸗ und Mittelformat. n n, in einer , ,,

Filmaufbewahrungskästen: Strahlensichere Behälter (auch unter Verwendung von Bleih zum Aufbewahren unbe⸗ lichteter Filme.

ö n, n, ,,,, Zwei Ausführungen ür Aufnahmen bis 40 * 40 em, und zwar eine einfa ohne Abblend⸗Vorrichtung und eine hochwertige mit Ab⸗ blendvorrichtung. Ausnahme: ein zerlegbares Be⸗ trachtungsgerät für transportable Heß rh ler nr h tungen.

Lupenbrillen und Lupen für die Filmbetrachtung. Stereo⸗Betrachtungs⸗ und Meßgerät, eine Ausführung. Schirmbild⸗Projektionsgerät, eine Ausführung für Kleinformat. Schirmbild⸗Betrachtungsgerät, eine Ausführung für ittelformat.

III. Röntgen⸗Hilfsgeräte und ⸗Zubehör für Therapie

(Ergänzung zu 1IV, 2 und V, 1, 2 der 6 1 zur Anordnung F 11 Nr. ? vom 8. Mai 1942)

A. Röntgenröhren⸗Zubehör für Therapie Schutzhauben mit höchstens 6 m langen Hochspannungs⸗ Gummikabeln, mit oder ohne Filtersicherung, ö. ie nach VI der Anordnung F 11 Nr. 2 zugelassenen

Röntgenröhren. 2. Kühleinrichtungen für diese Röhren.

B. Geräte⸗gubehör

1. Bestrahlungstubusse: a) Kompresstonstubusse für Tiefentherapie: Nur eine , . Feldgrößen: 6 X Sem 8X10 em fFHA 80 und 40 em 10 * 15 em 20 Xx 24 em FEHA 40 oder 50 em b) Runde Tubusse flir Oberflächen⸗ und Tiefentherapie: Nur vier Tubusse möglichst von den Durchmessern 10, 20, 40 und 80 mm, FHA möglichst 40 em. e) Nahbestrahlungstubusse: Die zur Anwendung der Nah⸗ bestrahlungsröhren erforderlichen Tubusse.

2. Filter: Kupferfilter ohne Aluminiumzusatz für die Ge⸗ amtfilterung 0G, 5, 9.7, 1 und 2 mm Cu-. Aluminiumsilter für die Gesamtfilterung 0,5, 1, und 2 mm Al für Oberflächentherapie.

Aluminiumfilter für die Gesamtfilterung 3 und 5 mm Al für Tiefentherapie.

8. , , , , . Wie unter II, C, 11.

4. Röntgen⸗Dosts messer: Zwei Ausführungen (einfach und universell).

IV. Zubehör für elektromedizinische Apparate (Ergänzung zu Vll der Anlage 1 zur Anordnung F 11 Nr. 9)

A. Zubehör für Elektrokardiographen

; r, Tisch: Eine Ausführung mit oder ohne Schale. lektroden: Nur Plattenelektroden in einer Ausführung

und Größe.

1

2.

3. Abschirmmittel: Abschirmdecken in einer Ausführung.

4. een Je eine Ausführung für Wechsel⸗ und t

Gleichstrom.

B. Zubehör zu Anschlußapparaten

1. Fahrbarer Tisch: Eine Ausführung mit Elektrodenschale.

2. Zubehör für e, ,, , .

a) Eleitroden⸗Zuleitungen: Eine Ausführung 15m lang.

9 Elektrodenhalter: Je ein Elektrodenhandgriff mit und 6 Fingerschalter (Stromöffner).

c) Elektroden:

2 rechteckige Plattenelektroden, etwa 50 * 100 und 160 X 350 mm, .

2 runde Scheibenelektroden mit etwa 35 und 70 mm O!,

2 Knopf⸗ und Pilzelektroden von etwa 5 und 20 mm O,

1 kleine runde Pinselelektrode,

1 größere Bürstenelektrode, einpolig,

1 Massierrollenelektrode, etwa 35 mm O, 50 mm Länge, .

1 3Zahnelektrode. ö.

Bem.: Alle übrigen Spezialelektroden für be⸗

stimmte Körperteile fallen fort. Indifferente Elek⸗

troden, und zwar eine Hand⸗ und eine Nacken⸗

elektrode.

d) Normal⸗Zubehör: Das mit einem Universal⸗Anschluß⸗ apparat unter gemeinsamer Listennummer geführte normal mitzuliefernde Zubehör darf nur aus je einem Elektrodenhalter mit und ohne Schalter, ein paar Leitungen, 3 Handelektroden und einer Auswahl von . verschiedenen Behandlungselektroden be⸗

estehen.

3. Zubehör für Elektrolyse und Jontophorese:

a) Nadelhalter: Nadelhalter ohne Lupe, je eine Aus⸗ e . mit und ohne Schalter. .

b) Elektroden: Punkturnadel aus Stahl in vier Stärken l n aus Platin⸗IJridium verboten), Flüssigkeits⸗ elektrode für Jontophorese in einer Ausführung.

Bem.: Alle Spezialelektroden für bestimmte Körperteile sowie Subkutannadeln fallen fort. 4. Zubehör für Kaustik: J

a) Leitungen: Je eine Ausführung, 1,5 m lang, für kleine und große Kauter.

b) Handgriffe: Je eine Ausführung für kleine und große

auter,

e) Kauter: Höchstens 10 Ausführungen in je 3 Größen, mit geradem Schaft.

5. Zubehör für Endoskopie:

a) ,,, . ine Ausführung mit 2 m langem

el.

b) Körperhöhlen⸗Endoslope: Je ein Endostop für Mundhöhle, Nase, Ohr.

c) Operations⸗Endostope: Eine Universal⸗Endoskop (für Kehlkopf, Bronchien, Speiseröhre, Harnröhre, Rektum), 1èẽ28pezial⸗Instrumentarium für Thorakoskopie und Thorakokaustik.

6. Zubehör für Vibrationsmassage:

a) Zentrifugal⸗Vibrator: Eine Ausführung mit bieg⸗ amer Welle (zum Anschluß an den Umformer des niversal⸗Apparates).

b) Massieransätze: 4 verschiedene Ausführungen.

J. Zubehör für pneumatische 5 ö. eine Luftpumpe

h Trommelsellmassage und Hautmassage.

8. Zubehör für Knochenchirurgie:

a) Biegsame Welle: Eine Ausführung (zum Anschluß an den Umformer des Universal⸗Apparates). .

b) Handstücke: Je eine Ausführung für Bohrer und

reissägen.

e) Werkzeuge:

5 halbrunde Bohrer, 2 Trephinen (Kronenbohrer), 2 Kugelfräsen, 2 Zylinderfräsen, 2 Lochfräsen, 2 Schnittfräsen, ferner für Trepanation 1 Anbohrer, 1 Fräse und 3 Kreissägen.

9. Zubehör für hydroelektrische Bäder:

a r. enbäder: Eine Ausführung mit Vierzellen⸗

alter.

b) Vollbäder: Eine Ausführung.

C. Zubehör für Diathermie Das gesamte ö für Langwellendiathermie darf nur noch für Ersatzlieferungen zu in Betrieb befindlichen Dia⸗ thermieapparaten ke enn. angeboten und geliefert werden.

D. Zubehör für Hachfrequenz⸗Chirurgie

,,. Tisch: Eine Ausführung für Apparate bis

att.

. , . Je eine Ausführung für starke und schwache Ströme, einfach (nicht sterilisterbar) und terilisierbar.

. . chalter: Eine Ausführung.

Haltevorrichtungen: gal m ngen ür Elektroden, ndgriffe und Instrumente nur als Bestandteile der parate.

Eiektroden und Elektrodenhalter: Die Zahl der Elek— troden, Handgriffe und der vollständigen Bestecke ist von ,. Hersteller nach Möglichkeit zu beschränken. Sämt⸗ iche Teile müssen auch einzeln an die Verbraucher ab⸗ gegeben werden. .

ine zusätzliche Verfügung zu diesem Punkt bleibt vorbehalten. .

Störschutzmittel: Elektroden⸗Zuleitungen mit Störschutz

und Sperrkreise zum Einbau in die Netzzuleitungen.

FE. Zubehör für Kurzwellentherapie

Elettroden⸗Haltevorrichtungen: Haltearme nur zum An⸗

bau an die Apparate, Haltebänder.

Elektroden⸗Zuleitungen: Eine Ausführung, höchstens

1m lang, 1 zusätzliches Verlängerungskabel, 1 Verteiler⸗

wischenstück.

8. 6 Selektroden:

a) Starre Abstandselektroden: Flache Elektroden in vier Größen, , je eine Ausführung becher⸗ . und keilförmig, Epezialeleltroden für Erfrie⸗ . ehandlungen, je eine Ausführung für Hände und Füße.

b) Schm nnn Elektroden: 4 Größen, mit Filzbeilagen in einer Stärke und waschbaren oder abwaschbaren Taschen.

o) Spulenfeldelektroden: Eine Ausführung in nur einer L 77 zu formgebende Mittel.

4. Zubehörteile für Ganzkörperbehandlung: Eine Aus⸗ ührung (Lagerungstisch oder Fieberzelle), mit oder ohne lektrodenhalterungen. .

d. Sonstiges 36 r: Dosismesser, Wellenlängemesser,

Indlkatoren (außer Leuchtröhrchen), selbsttätige Zeit⸗

Neichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 31 vom 8. Februar 1943. S. 8

schalter, Temperaturmeßeinrichtungen und andere Hilfs⸗ mittel nur als Bestandteile der Apparate zulässig, soweit sie bisher schon in diese eingebaut waren.

Störschutz und Abschirmmititel; Neben den etwa schon in die Apparate eingebauten Störschutzmitteln sind zusätz⸗ liche Mittel, wie Sperrkreise in den Netzzuleitungen, Schu wa . und dergl. nur zulässig, soweit sie zum Schutze des Nachrichtenverkehrs, Rundfunks oder wichtiger ärzt⸗ licher und physikalischer Messungen (3. B. Elektrokardio⸗ graphie) von Fall zu Fall ö sind.

Bekanntmachung

Die am 5. Februar 1943 ausgegebene Nummer 12 des Reichs gesetzblatts, Teil I, enthält:

Dritte Ausführungsverordnung zur Verordnung über den 93 der Waffenabzeichen der Wehrmacht. Vom 18. Januar 1943.

Verordnung über die Ueberleitung der Beamten der Landes⸗ bergverwaltungen in das Reichsbesoldungsrecht. Vom 20. Ja⸗ nuar 1943. .

Verordnung über die Sonderführerinnen des Reichsarbeits⸗ dienstes. Vom 4. Februar 1943.

Umfang; * Bogen. Verkaufspreis 0, i5 EA. Postbeförde⸗ rungsgebühren: 0, 6 Een für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 6. Februar 1943.

Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.

Bekanntmachung

Die am 5. Februar 1943 ausgegebene Nummer 4 des Reichs gesetzblatts, Teil Il, enthält:

Verordnung zur Durchführung des Vertrags zwischen dem Deutschen Reich und der inn chen Republik über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Steuersachen. Vom 2. Februar 1943. Bekanntmachung über den Beitritt Kroatiens zum Abkommen über Einsetzung einer dänisch⸗deutsch⸗finnisch⸗schwedischen Kom⸗ mission far gemeinsamen Behandlung der Holzbedarfsdeckung in k ern des Nordsee⸗ und Ostseeraumes. Vom 29. Januar

Umfang; „ü Bogen, Berkau fzpreis o, 15 RM. Postbeförde⸗ mne . o, 3 EM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200. .

Berlin NW 40, den 6. Februar 1943.

Reichsverlagsamt. Dr. Hub rich.

. Wir ich aft steil

Aufruf durch die Arbeitsämter bis 31. März abgeschlossen Die totale Arbeitskraft⸗Erfassung für die Reichsverteidigung Wie die Meldepflicht durchgeführt wird

In diesen Tagen wird es in vielen deutschen Familien leb⸗ hafte, Unterhaltungen über den Aufruf jeder abkömmlichen Arbeitskraft für die Reichsverteidigung geben, wie er durch die Verordnung über die Meldepflicht von Männern und Frauen vollzogen wurde. Die ,. Verlautharungen haben bereits leinen Zweifel darüber gelassen, daß es deutscher Ärt nicht entspricht, die Methoden der Sowjetunion anzuwenden, wo rücksichtslos und mit brutaler Gewalt die gesamte Bevölkerung mit Kindern, Greisen und Gebrechlichen zur Arbeit gepreßt wird, gleichgültig, ob der einzelne der verlangten Leistung gewachsen ist oder a zugrunde geht. Die maßgebenden deutschen Stellen haben viel⸗ mehr jede Vorsorge ln. zur Rücksichtnahme auf die beson⸗ deren persönlichen un war weitgehender, als dies etwa bei der Einberufung zum Wehr. sienst möglich ist. Das somit verlangte Minimum aber werden die abkömmlichen Arbeitskräfte gern geben, nicht nur aus An— standspflicht gegenüber unseren Soldaten und hart schaffenden Rüstungsarbeitern, sondern als ihren , , aktiven Beitr um Siege. Der Aufruf der meldepflichtigen Männer un . durch die Arbeitsämter, der in den nächsten Tagen über⸗ all im Reich in den Tageszeitungen oder durch öffentlichen An⸗ chlag erfolgen wird, soll bis zum 31. März ab geschlossen

e in.

Die Erfassung kann, je nach der bezirklichen Lage, gruppenweise erfolgen, etwa nach ben Anfangsbuchstaben , 6. nach dem Alter oder nach beruflichen Gesichtspunkten. Wer durch die Betriebsstillegungsanordnungen betroffen ist, wird zunächst nicht aufgerufen. Die in einem öffentlich⸗rechtlichen Dienstver⸗ hältnis stehenden Männer und Frauen sind zwar von der Mel

dung befreit; es haben sich aber, unter den sonstigen Voraus⸗

setzungen Ruhestandsbeamte zu melden. Zu den selbständigen Berufstätigen, die der Meldepflicht unterliegen, rechnen alle im Handwerk, in der ar oder in der sonstigen Wirtschaft oder in den freien Berufen selbständig tätigen Personen, die keine oder nicht mehr als fünf arne l , n. am Stichtag be⸗ chäftigten. Es werden nur solche Gefolgschaftsmitglieder berück⸗ ichtigt, die mindestens 43 Stunden wöchentlich tätig waren. usgenommen von der Meldepflicht sind die selbständigen Bauern und Landwirte, die in der Landwirtschaft voll tätig sind. Da von der Meldepflicht im Gesundheitswesen nur die Männer und Frauen befreit sind, die hier n n, selbständig wirken, müssen sich unter den sonstigen Voraussetzungen auch Männer und Frauen melden, die im Gesundheitswesen einen unselbstän⸗ digen Beruf ausüben, z. B. die Sprechstundenhelferin eines Arzts, die am Stichtag nur halbwöchentlich bei ihm a gt war. Bei den Schülern acht gn die Befreiung von der Melde⸗ pflicht nur auf Schüler und ülerinnen, die eine öffentliche oder anerkannte pribate allgemein⸗bildende Schule (Mittel- oder Höhere Schule) besuchen. Demnach sind die Schüler und Schüle⸗ rinnen von Fachschulen, z. B. von ee mn oder Bau⸗ ewerksschulen und auch die Studierenden an Universitäten oder onstigen Hochschulen e ,,, Für die Meldung ist ein Fragebogen auszufüllen, der nach dem Aufruf bei allen Arbeits ämtern oder ihren Nebenstellen, auf dem Lande evtl, auch beim Bürgermeister oder einer sonstigen örtlichen Dienststelle erhält

lich ist.

16 den Mitteilungen zur Person sind auf den Meldebogen im wesentlichen anzugeben: Zahl und Alter der im Haus⸗ halt lebenden Kinder, 3 der Hausgehilfinnen, ob zur Zeit be⸗ , als was und bej wem, Dauer der Arbeit täglich oder wöchentlich, ob früher , , gg. gewesen, als was, bei wem und in welcher Zeit, warum die letzte Berufstätigkeit aufgegeben wurde, ob im Vesit eines Arbeitsbuchs, ob zur Zeit in San ausbildung und für welchen Beruf, ob frühere Berufsausbildung r,, . Art der Schulbildung. Auch die ehrenamtliche Mitarbeit im öffentlichen Leben wird nach Art und Dauer er⸗ mittelt, 3 die im Roten Kreuz, beim Reichsluft ö oder bei der NMSDelP., ihren Gliederungen und angeschlossenen Ver⸗ bänden sowie in anderen sozialen . ationen. Bei aller Rüchsichtnahme auf diese . Tätigkeit ist es wohl selbst⸗ verständlich, 2 auch diese Kräfte dem Kriegsarbeitseinsatz zu⸗ ish zur Verfügung stehen, soweit sie nicht wirklich bereits voll n Anspruch genommen e, Am Schluß dez Fragebogens stehen dann für jeden Meldepflichtigen drei Grunderklärungen zur Wahl:

sachlichen Verhältnisse des einzelnen und

1. Ich stelle mich dem Arbeitsamt für den Arbeitseinsatz in der Kriegswirtschaft zur Verfügung. 2. Ich stelle mich dem Arbeits⸗ amt für den Arbeitseinsatz in der Kriegswirtschaft unter folgen⸗ den Voraussetzungen zur Verfügung (3. B. Halbtagsbeschäftigung, n ,, . Art des Einsatzes, Betreuung der Kinder). 3. Meinem

rbeitseinsatz in der Kriegswirtschaft stehen folgende Gründe ent⸗ gegen, wofür die folgenden Belege beigefügt sind. Es ist ausdrück⸗ lich hervorzuheben, daß zunächst nur der Aufruf und die Abgabe der Fragebogen . Damit ist noch nicht entschieden, ob und wann der einzelne Idepflichtige tatsächlich herangezogen wird. Die Arbeitsämter sind ermächtigt, berechtigten Wünschen über die Art des Einsatzes soweit wie ,, Rechnung zu tragen und zu ,,, wieweit die persönlichen Verhältnisse oder Vorbehalte

rücksichtigt werden können. Bei Angabe von Krankheiten oder Leiden erfolgt erforderlichen falls eine Untersuchung durch den Arzt des Arbeitsamts. Die Arbeitseinsatzuerwaltung verfügt im übri über die erprobten und erfahrenen Kräfte, die zusammen mit * ihnen beigegebenen Beratern die Gewähr dafür bieten, daß auch dieser große Aufruf für die Reichsverteidigung frei von bürokratischer Engstirnigkeit im Geiste der deutschen Volksgemein⸗ schaft vollzogen werden wird.

Rationelle Hauswirtschaft

Der Ende 1941 beim Reichskuratorium für Wirtschaftlichkeit (RKW) auf e fn des ei aftsministeriums errichtete Reichsausschuß für , , ,. (Rfsy) hat die Auf⸗ abe, die 9 Rationalisierung auf Gebiet der Hauswirt⸗ chaft planmäßig zu fördern und . lenken und alle Arbeiten zu⸗ ammenzufassen, die der wirtschaftlichen Gestaltung der Hauswirt⸗ chaft und der Arbeitserleichterung im Haushalt dienen. Auf einer Beiratssitzung des RfH, die kürzlich unter dem rn von Frau Dr. Else Vorwerck, Leiterin der Hauptabteilung Volks⸗ wirtschaft Hauswirtschaft des Deutschen Frauenwerkes, statt⸗ . wurde ein Ueberblick über die Arbeiten des RfH gegeben, ie in erster Linie den Bedürfnissen der Kriegswirtschaft angepaßt sind bzw. der Vorbereitung des sozialen Wohnungsbaues dienen.

Es gibt in Deutschland eine . Reihe von Prüfstellen, die sich mit der Prüfung und gutachtung hauswirtschaftlicher Maschinen, Geräte, lem ter usw. befassen. Der 6 ist dabei, unächst alle diese nebeneinander arbeitenden Prüfstellen zu er⸗ r und auf ihre Einsatzfähigkeit für die verschiedenen Aufgaben zu n rn, Das gesamte Prüfwesen, soweit es für die Hauswirtschaft in Frage kommt, wird nunmehr geordnet und systematisch in den Dienst der Versorgung der Hausfrau mit zweckmäßigen und einwandfreien Hausgeräten und erzeugnissen ,. werden. Diese Arbeit wird in Gemeinschaft mit dem

eutschen Frauenwerk und den fachlich beteiligten Gliederungen der Organifation der gewerblichen Wirtschaft geleistet.

Die zusammenfassende und lenkende Tätigkeit des RfH auf dem Gebiet der hauswirtschaftlichen Rationalisierung erstreckte sich im Jahre 1942 u. a. auf Bemühungen, praktische, der wirtschaftlichen Je taltung der Haushaltsführung dienende Neuerungen den in Frage kommenden Organisationen von Industrie und Handel nahe zu bringen, z. B. Stiel⸗Kasserollen mit zwei Ausgüssen, ven⸗ tilierbare Brotkästen, eleltrische Kohlenanzünder und wärmetech⸗ nisch einwandfreie Haushalt⸗ ack⸗ und Bratöfen. Andererseits wurde die Ausmerzung unwirtschaftlicher und daher heute beson⸗ ders unerwünschter Geräte und ,,, veranlaßt.

m Rahmen des vom Reichswirtschaftsminister aufgestellten Krlegsauflagenprogramms, das die Versorgung der Bevölkerung mit den Erzeugnissen des dringendsten zivilen Bedarfs sichern soll, ergeben sich für den RfH neue wichtige Aufgabengebiete. Zwar dürfen an n r n. Erzeugnisse für den Zivil⸗ bedarf keine überhöhten Güteanforderungen . werden, aber bestimmten Mindestanforderungen muß Rechnung getragen werden, wenn nicht wertvolle Arbeit und Werkstoffe fehlgeleitet werden sollen. In dieser Richtung laufen gemeinsame Arbeiten des RfH mit dem Deutschen, Frauenwerk, dem Reichsausschuß ür Lieferbedingungen und Gütesicherung (RAL) sowie den zu⸗ tändigen Gruppen der Organisation der gewerblichen Wirtschaft. uf Grund einer Vereinbarung mit dem Deutschen Normen⸗ ausschuß hat der RfH die , bei der Normung in der auswirtschaft übernommen. Auch mit dem Fa . für Haustechnik beim Verein Deutscher Ingenieure (VDI) ist eine nge Zusammenarbeit in die ge geleitet worden. Schließlich arbeitet der Rfö an dem Aufbau einer zentralen Nachweisstelle für Schrifttum auf dem Gebiete der Hauswirtschaft.

a e

Wirtschaft des Auslandes Dänisch⸗bulgarisches Handelsabkommen

Kopenhagen, 6. Februar. Zwischen Dänemark und Bulgarien ist, n . von dem in Form privaten Warenaustausches statt⸗ findenden Handelsverkehr, ein Handelsabkommen geschlossen worden, das bis zum 30. Juni dieses . läuft. Es sieht einen KWarenaustausch im Werte von 3,868 Mill. Kr. wechselseitig vor. Dänemark wird dafür vor allem e eg nach Bulgarien ausführen, während Bulgarien in erster Linie Tabak nach Däne⸗ mark liefern wird.

*

Schwedisches Dividendenbegrenzungsgesetz in Kraft getreten

Stockholm, 6. ,, Nachdem der schwedische Reichstag das Gefetz über die grenzung der Gewinnausschüttung von Aktien gesellschaften am Freitag angenommen hat, ist dieses Gesetz un= mittelbar in Kraft getreten. Damit sind in Zukunft Dividenden, die über 6 25 liegen, verboten. Das Gesetz sieht jedoch Aus⸗ nahmen vor, nach denen die Gesellschaften, die vor dem Inkraft⸗ treten des Gesetzes eine höhere Dividende ausschütteten, unter bestimmten Bedingungen auch weiterhin eine höhere Dividende ausschütten können.

Der italien isch⸗schwedische Handelsverkehr

Rom, J. Febrnar. Der gemischte Ausschuß für den italienisch⸗ schwedischen Handelsverkehr trat dieser Tage in Rom zusammen, um den Güteraustauschplan für 1943 hu en und weitere damit zusammenhängende Abkommen abzuschließen. Senator Giannini und der . wedische . in Rom, von Lagerberg, unterzeichneten die . en Abkommen. Diese sehen i den beiderseitigen Handelsverkehr ein Handelsvolumen vor, das unge⸗ fähr dem von 1942 entspricht. Während des letzten Fahres war ein im en , zu den i een Jahren bedeutsames An⸗ ,. des Handelsverkehrs en en den beiden Ländern einge⸗ reten. Außer Eisen und Maschinen wird nach den jetzt unter⸗ , , Abkommen Schweden an Italien größere Mengen von

ellulose, künstliche Seide und Papierfabrikate liefern, während

talien an Schweden Textilprodukle und besonders Kunstbaum— wolle, Kunstseide und odukte des Obst. und Gemüsebaues liefern wird. Ferner hat Italien die Lieferung bestimmter chemischer Rohstoffe und anderer Produkte übernommen, die in der letzten Zeit auf dem schwedischen Markt eingeführt worden sind. ie Vereinbarungen zwischen Italien und Schweden sind durch Abmachungen erweitert worden, in denen die Prxeise für die einzuführenden Ezportartikel festgesetzt worden sind.

In Berlin festgestellte Notierungen für tele graphische Auszahlung, auslãndische Gelbsorten und anknoten

Telegraphische Auszahlung

S. Februar 6. Februar Geld Brief Geld Brief

Aegypten (Ale an- drien und Kairo). 1 ägypt. Bd. 5 ö Afghanistan (Kabuh 106 Afghani 18,79 18,9 18,83 Argentinien (Buenos ; Aires) 1Pap.⸗Pes. CO58e Oo, 588 0,592

Australien (Sidney) 1 austr. Pfd. . 24 Belgien (Brüssel und . Antwerpen) 100 Belga 39,96 39,966 140,04 Brasilien (Rio Janeiro) 1 Cruzeiro Brit. Indien (Bom⸗ bay⸗Calcutta) 100 Rupien Bulgarien (Sofia) . 100 Lewa Dänemark (Kopen⸗ hagen) 100 Kronen England (London). ] engl. Pfd. Finnland (Helsinki)h . 100 finnl. . M Frankreich (Paris). 100 Frs. Griechenland (Athen) 100 Drachm. Holland (Amsterdam

und Rotterdam) ... 100 Gulden Iran (Teheran) ... 100 Rials

Fland (Reykjavik). 100 isl. Kr. Italien (Rom und Mailand) 100 Lire Japan (Tokio und Kobe) 19en Kanada (Montreah . 1 fanad. Doll. Kroatien (Agram) . 100 Kuna Neuseeland (Welling⸗ ton) neuseel. Pf. Norwegen (Oslo) ... 100 Kronen Portugal (Lissabon). 100 Escudo Rumänien (Bukarest) 100 Lei Schweden (Stockholm und Göteborg) .. . . 100 Kronen Schweiz (Zürich, Basel und Bern) .. 1090 Frs. Serbien (Belgrad) . 100serb. Din. Slowakei (Preßburg) 100 slow. Kr. Spanien (Madrid u. Barcelona) 100 Pesetas Südafrikanische Union (Pretoria u. Johannisburg) .. . . 1 südafr. Pf. Türkei (Istanbul) ... 1 türk. Pfund Ungarn (Budapest) ) 1090 Pengö Uruguay (Montevid.) 1 Goldpeso Verein. Staaten von Amerika (NewYork 1 Dollar

Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurset

Geld Brief England, Aegypten, Südafrik. Union .. 9, 89 9,91 Frankreich 4,995 5,005 Australien, Neuseeland 7,912 7, 928 Britisch⸗Indien 74,18 74,32 2098 2, 102 Ver. St. v. Amerika ..... k 2, 498 2, 502 Gra ftlien JJ 0, 130 0, 132

Ausländische Geldsorten und Banknoten

S. Februar 6. Februar Geld Brief Geld Brief Sovereigns iz 20,8 20,46 20,88 20,46 20⸗Franes⸗Stücke ... n 16,16 16,22 16,168 16,22 Gold⸗Dollars i 4,185 4,2065 4,1865 4,205 Aegyytische 1L'ägypt. Rfd. 4,639 4,41 439 4,41 Amerikanische: 100065 Dollar ... 1 Dollar 2 und 1 Dollar... 1 Dollar Argentinische ...... 1 Pap. ⸗Peso O0, 44 0,46 Australische 1Laustr. Pf. 2,4 2,46 Belgische 100 Belgas 39,92 40,08 Brasilianische 1Cruzeiro 0, 08 009 Brit. ⸗Indische ..... 100 Rupien 22,95 23, 05 Bulgarische: 1000 L. und darunter 100 Lewa 3,07 3, 09 Dänische: große . . . . 100 Kronen 10 Kr. u. darunter. 100 Kronen 52,10 52,30 Englische: 10 8 und darunter Uengl. Pfd. Finnische 100 finn. . A 5, 056 5,0756 5,0565 Französische 100 Frs. 4,99 5,01 4,99 Holländische 100 Gulden 132,0 132,B 70 132,70 Italienische: große. . 199 Lire 10 die,, 100 Lire 13,12 13,18 18,12 Kanadische I kanad. Doll. O, 99 101 0,99 Kroatische 100 Kuna 499 5,01 4,99 Norwegische: 50 Kr. und darunter Rumãänische: 1000 Lei und 500 Lei 100 gei 1lů5 1,88 1,86 Schwedische: große. 100 Kronen 60 Kr. u. darunter. 190 Kronen 59,0 59,64 59,40 Schweizer: große.. 100 Frs. 57,833 58,07 57,83 100 Frs. u. darunter 109 Frs. 57,63 58,97 57,83 Serbische 100 serb. Din. 499 501 4,99 Slowakische: 20 Kr. und darunter 1060 slow. Kr. S, 58 8, 63 8,58 Südafrik. Uion. ... 1 südafr. Pf. 4,9 4,41 4,39 Türlische türk. Pfund 191 193 1,91

üngarisch; i66 P. 100 Pengs 60,18 61,0 60,8

100 Kronen 56,üs9 57,1 56,89

und darunter

Der Leistungssteigerungsplan in der ungarischen Agrarwirtschaft

Budapest, 6. Februar. Der Staatssekretär im Versorgungs⸗

ministerium, Juresek, ußerte sich am Sonnabend im „Pester Lloyd“ über den nach ihm benannten Plan zur Teistun, Sssteige⸗ rung der ungarischen landwirtschaftlichen Erzeugung. ekannt-⸗ lich bezweckt dieser Plan, die landwirtschaftlichen. Kraftreserven Ungarns durch ein sorgfältig ausgearbeitetes Ablieferungsfystem n erfassen und darüber hinaus eine Mehrerzeugung zu erwirken, ie durch eine stagtliche Prämierung der Mehrerzeugung er—⸗ wirkt werden soll. Als neues Moment erwähnte der Staatssekre⸗ tär, daß die Durchführung auf der Grundlage der Dezent valiste⸗= rung in gg f genommen werde. Wesentlich sei, daß die Regie⸗ vung diesen Plan mit dem bestehenden Apparat werde durchfuͤhren

21 353373 8375

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