.
1 3 . . 163 k . 4 . 5. ö ö 5 ö ö * ö . . — k kJ 1 . 3 ' ö. 3 . ö ö z kö 3 7 3 1. . 1 . 1 R ö k H . . . 343 ö . 1 ; . H kö H . . ö . -; . ö 9 . 6. . * ö 363 3 . 9 ö H ö . . 4 6 . ö . ‚ ö . 4 ö 31 3661 ö. ö H . . 1 ; 5 9 4 ö ö ö. ö ; . ö 9 . 1 ö . — 4 J . J . I ö 4 34 ö * . . ö . ö J . 6 . (
Reichs. und Staatsanzeiger Rr. 41 vom 19. Februar 1943. S. 2
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 41 vom 19. Februar 1943. S. 3
a) Zugang, Verarbeitung und Bestand an Rohtabak:
Alle Rauchtabakherstellungsbetriebe melden bis zum
10. des ersten Monats eines jeden Kalenderviertel- jahres die im vorangegangenen Vierteljahr zu Rauch⸗ tabak verarbeiteten Gesamtmengen an Rohtabak,
alle Kau⸗ und Schnupftabakhersteller bis zum 10. des
ersten Monats eines jeden Kalenderhalbjahres die im vorangegangenen Halbjahr zu Kau⸗ bzw. Schnupf⸗ tabak verarbeiteten Gesamtmengen an Rohtabak. b) Herstellung und Absatz: Alle Rauchtabakherstellungs⸗ betriebe melden bis . 10. jeden 2 1. Die im Vormonat nach den Eintragungen in die zollamtlichen 3 C 1 B Abt. 2 und 3, Abgang, hergestellten Rauchtabakmengen. 2. Eine Aufteilung dieser Rauchtabakmengen nach Absatzgebieten. 3. Die für den Vormonat abgerufenen unmittelbaren Wehrmachtlieferungen. 4. Lieferungen an Wehrmachtkantinen auf Grund von Bezugskontingenten.
( Die Angaben in den Meldungen zu a und b, 1 müssen mit den zollamtlich vorgeschriebenen Betriebsbüchern überein⸗ stimmen. Ihre Richtigkeit ist durch rechtsverbindliche Unter⸗ schrift zu bestätigen.
Für die Erstattung der Meldungen erhalten die Hersteller Formbläãtter.
7
Schlußbestimmungen
5§56 Die Bewirtschaftungsstelle Rauch⸗, Kau⸗ und Schnupftabak⸗ industrie behält sich vor, Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anweisung zuzulassen.
57
Zuwiderhandlungen gegen diese Anweisung werden nach
den ö 10, 12 — 15 der Verordnung über r, , in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686 be⸗ straft.
§ 8 t
Diese Anweisung tritt mit dem Tag der Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten Eupen, Malmedy und Moresnet, mr mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung — sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen, in Luxemburg, im Bezirk Bialystok, in den besetzten Gebieten der Untersteier⸗ mark, Kärnten und Krain.
Berlin, den 19. Februar 1943.
Fachuntergruppe Rauch⸗, Kau⸗ und Schnupftabakindustrie als Bewirtschaftungsstelle des Reichs beauftragten für Tabak. Renz.
Anordnung Nr. 106
des Bevollmächtigten für die Maschinenprodultion zur Ein⸗ schränkung der Konstruktions⸗ Modell⸗ und Fertigungẽarbeiten für Großtagebaugerãte
Vom 2. Februar 19438)
Auf Grund der Verordnung über die Lenkung und Vertei⸗ lung der Maschinen⸗ und , ,. 1. De⸗ jember 1939 (RGBl. 1 S. 2411) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung vom 20. Dezember 1936 (RBl. 1 S. 2498) wird mit Zustimmung des Reichswirtschafts ministers angeordnet: ͤ . § 1
Großtagebaugeräte (Eimerketten⸗· und Schaufelradbagger auf Raupen und Gleisen, Absetzer, Abraumförderbrücken und Kabelbagger mit Konstruktionsgewichten von mehr als 100
dürfen, von geringfügigen Aenderungen und Anpassungen ab . nur noch in solchen Ausführungen angeboten und ergestellt werden, die von den betreffenden Firmen bereits gebaut oder geliefert worden sind. .
§ 2
Neukonstruktionen dürfen ohne meine ausdrückliche Ge⸗
nehmigung nicht in Angriff genommen werden. Diese wird nur dann erteilt, wenn nach vorheriger Prüfung durch den Arbeitsausschuß Großfördergeräte für een n,, ,,. Berlin Wö50, Marburger Straße 3, die Notwendigkeit des
Neubaues unter Würdigung der be ulichen Ver baltni nachgewiesen wird. . a r lich erhãltnisse §83
Falls bei den Firmen Aufträge vorliegen, deren Ausführung Neukonstruktionen größeren Umfanges erfordern würde, ist mit dem Besteller zu verhandeln, ob an Stelle der bestellten Ausführung nicht eine solche treten kann, für die die Zeich⸗ nungen und Modelle vorhanden sind. Führen derartige Ver⸗ handlungen nicht zum Ziel, ist mir über den Arbeitsausschuß Großfördergeräte für Braunkohlengewinnung, Berlin Wõb, Marburger Str. 3, der Fall zur Entscheidung vorzulegen.
§5 4 Die Anordnun gilt auch für Betriebe und Konstruktions⸗ büros, die organisatorisch der Fachgruppe Aufbereitungs⸗ und Baumaschinen der Wirtschaftsgruppe Maschinenbau nicht an⸗ geschlossen sind. §5
Die Anordnung gilt auch für Ausfuhrlieferungen.
§86 Die Hersteller sind den Geschäftsführungen der zuständigen Fachgruppe gegenüber zur Auskunftserteilung, zur Einsicht⸗ gewahrung in die Geschäftsbücher, einschlägigen Unterlagen, Zeichnungen usw. und zur Zulassung von Betriebsbesichti⸗ gungen und etwa erforderlichen Prüfungen verpflichtet.
§7 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind gemäß g 4 der Verordnung vom 230. Dezember 1939 c e , . der Verordnung über die Lenkung und Verteilung der Ma⸗ schinen⸗ und Apparate⸗Erzeugung ͤ
588 „Diese Anordnung tritt am 1. März 1943 in Kraft. Sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und die Gebiete don Eupen, Malmedy und Moresnet fowie — mit Zustim⸗ mung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung — sinn⸗
*) 5. Anordnung zur Vereinheitlichung von Maschinen ĩ richtungen jür den 6. . ö. ö
.* auch im
k sowie in den besetzten Gebieten der Unkersteiermark, Kärn⸗
ten und Krain.
1 Durchfüh
S.
Für die Brunnengründungen, suchungen, Grun wassersenkungen, Entwässerungen, Boden⸗ befestigungen und ähnlichen Bohrungen innerhalb des Be⸗ reiches von 02650 m Tiefe dürfen nur noch nachstehende Ge⸗ räte, in den Ausführungen, wie sie bei dem Arbeitsausschuß Schürfbohrgeräte des Sonderausschusses Maschinen und Ein? richtungen für de
f/ hergestellt werden: 1. Maschinenrammgerät bis 19 m Tiefe:
Rammrohre von 38 mm S, geeignet zum maschinellen Rammen und zum Rammen von 1
ter
3. Maschinenbohrgerät bis 30 m Tiefe:
4.
5. Maschinenbohrgerãt bis 100 m Tiefe:
Berlin, den 2. Februar 1943. Der Bevollmächtigte für die Maschinenproduktion.
des Sevollmãchtig VBereinhentl —— * 41 die Maschinenproduktion zur
Auf Grund der Verordnung über die Lenkung und Vertei⸗ der Maschinen⸗ und Apparate⸗Erzeugung vom 11. De⸗ mber 1939 (RGBl. 1 S. 2411) in k . . wird mit Zustimmung des Reichswirtschafts⸗ ministers folgendes angeordnet: ö ö .
2498)
legt
Rohrlänge: i, , d. Vierbock ar. auf 3 to LKW. 2. Handbohrgerät bis 30 m Tiefe: 2 Re een, 267 und 216mm Rohrlänge: 3 m Gestänge: 44,5 * 5,5 mm; Länge 3 m
Verlast
Ausrüstun
Kiespunipe, Stauchbüchse, Schappe, Meißel, Fang=
eräte. Bohrgerüst
Berlastbar
Bohrarten: Winde
1 Rohrfahrt: 419 mm &
Rohrlänge: Ausrüstun
Bohrgreifer, Kiespumpe, gh Tft B Pump ohrmeißel, Schwerstange.
Maschinenbohrgerät verlastbar I⸗achsi hänger Typ A (900 kg . oder e Naschinenbohrgerät bis 60 m Tiefe: . .
3
Ausrüstung
Kiespumpe, Stauchbüchse, i = 65 1 auchbüchse, Schappe, Meißel, Schwer
Bohrgerüst:
Verlastbar
Bohrarten: Winde
3 Rohrfahrten: 1020, 770 und 670 mm S
Rohrlänge:
Ausrüstung: 2 fü‚r
Schlagbo
Stauchbüchse und Bohrgerüst: Umklappbarer Ausleger:
Verlastbar auf 6.5 io RW oder auf geländegänai Fahrgestell aufgebaut. f ge landegangigem
6. Maschinenbohrgerät bis 120 m .
Bohrarten: Spül⸗ un
4 Rohrfahrten: 521, 419, 368 und 318 mm 2.
e nge
Gestänge: 51 X 8 mm, Länge 3 m Ausrüstung:
Bohrmei pumpe, Bohrgerüst:
Verlastbar
3 to Anhänger bei getrennter V ã 2 J, g erlastung von Gerät
Spülpumpenaggregat für 200 Liter i. d. Min, mit Motor. 7. Maschinenbohr
Bohrarten:
7 Rohrfahrten: 1020, 750, 670 , n g. , „572, 521, 419 und
Rohrlänge: 183m
Gestänge: 44 Ausrüstung:
Bohrgreifer, Bohrmeißel, Schwerst i Stauchbüchse, Fang 3 *, Bohrgerüst: Umklappbarer Ausleger:
, Bohrungen nach Wasser,
ohrfahrten: 318, 267 216 mm 8. Rohrlänge: 15m Gestänge: 44,5 5,56 mm, Länge 1,5 m
Elsaß, Lothringen, Luxemburg und in Bialy⸗
Karl Sange.
Anordnung Nr. 111
chürfbohrgeräten Vom 17. Februar 1943
3 I50 m Tiefe
mit der
erbin . mio l ;
Dezember 193
§1
ürfbohrungen, Baugrundunter⸗
n Bergbau in Zeichnung und Lichtbild hin⸗
and : 5,5 m
. 14
: Vierbock: Tragkraft 1500 kg Lichte Nutzhöhe 5.5 m auf LKW oder Anhänger 3 to.
Bohrgreifen und Schlagbohren mittels
1,8 m
* 1
reibock: Tragkraft 2000 kg Lichte Nutzhöhe 3,5 m An⸗ ergestell.
ilschlag⸗ und Freifallbohrung.
1 =
reifall, Fanggeräte. Dreibock: j
Tragkraft 3000 kg — Lichte Nutzhöhe 6,5 m
auf Karette oder 3 to LRW.
Bohrgreifen und Schlagbohren mittels
1,5 m
Schaufeln
oder l. i rmeißel und ,,
chwerstange, Kiespumpe, anggeräte.
Tragkraft 8000 kg Lichte Nutz höhe 4m
Bohrgreifen,
Dreh d Trockenbohren.
ohren, Seilschlag⸗
18 m
tauchbüchse, Sch Bohrturm: Tragkraft 15 000 kg
Lichte Nutzhöhe 6,5 m
auf 6,5 to LKW oder 45to LæW und
Fer bis 209 m Tiefe: Bohrgreifen mit Schaufeln oder Schlag⸗ 2 mit Fre am!
Bohren mit Freifall am langen Seil 3. Pennsylvanisches Seilbohren n ö.
4. Bohren mit Schwengel tänge⸗Frei⸗ N. chwengel (Gestänge⸗Frei
5 * 55 mm; Länge 3m
Tragkraft 12 0090 kg Lichte NRutzhöhe 5 m
folgenden Inhalt: Teil JI. 5 und e , ,. ö euahgrenzung der Arbeitsämter Köln und Bergisch Gladbach. — Verordnung über die Sonderführerinnen 6 d dienstes. Vom 4. Februar 1913. — Der Generalbevpollmächtigte 63 e, Arbeitseinsatz. Arheitseinsatz und
esetze, . für ö. Januar 1913). — Meldung von Männern und Frauen für Aufgaben der Reichsverteidigung; hier: Bestäti ung . .
Maschinenaggregat auf Fahrgestell aufgebaut Gewicht
ca. 8000 kg. 8. Mas 6 bis 250 m Tiefe: Bohrarten: Bohrgreifen, Drehbohren, Spül⸗ und Trockenbohren.
Rohrlänge: 1,48 m Gestänge: 63, X 8mm; Länge 3m Ausrüstung: .
34 und Schwerstange, Bohrgreifer, Kies⸗
pumpe, Stauchbüchse, S e, Fangwerkzeu Bohrgerilst: Bohrturm: ,, Tragkraft 20 000 kg Lichte Nutzhöhe 7,5 m Verlastbar auf 6,5 to LKW mit 3 to Anhänger Spülpumpenaggregat für 2 * 200 Liter i. d. Min. 9. Maschinenbohrgerät bis 250 m Tiefe:
Bohrarten: Seilschlagbohren, Bohren mit Schwengel
Gestänge⸗Freifallbohren), Bohrgreifen . 5 Rohrfahrten: 1020, 770, 670, 572 und 521 mm 2 Rohrlänge: 5m . Gestänge: 51 X 8mm; Länge 5m Ausrüstung:
Bohrmeißel, Schwerstange, Stauchbüchse, Kiespumpe,
Bohrgreifer, Fanggerxät. Bohrgerüst: zes n ge Tragkraft 25 000 kg Lichte Nutzhöhe 10,5 m Verlastbar auf 6,5 to LKW Spülpumpenaggregat für 400 Liter i. d. Min. ; ö 82
die zu verwendenden Bohrgestänge: 44,55 * 5.5
8 51 X 8 und 63,5 x7 gelten die Angaben des Di ⸗ Blattes 4914.
Soweit nahtlose Bohrrohre verwendet werden, sind diese nach DIN 4918 zu liefern.
Die nahtlosen Rohre müssen Gewindeschutz (Schutzkappen
und Nippeh) erhalten.
Im ührigen gelten sowohl für die Gestänge als auch für
ö die technischen Lieferbedingungen
83
Sämtliche in dieser Anordnung genannten Geräte müssen
in Konstruktion und Material dem neuesten Entwicklungs- stand entsprechen.
§8 4
Die unter 5 1 genannten Geräte dürfen nur von den
Betrieben hergestellt werden, die dazu meine ausdrückliche Genehmigung erhalten. Anträge auf Genehmigung sind über den Arbeitsausschuß Schürfbohrgeräte, Berlin W 50, Mar⸗ burger Straße 3, einzureichen.
§85 Die Hersteller der unter 5 11 genannten Geräte sind ver⸗
pflichtet, anderen von mir zur Herstellung dieser Maschinen zugelassenen Firmen auf mein Verlangen die Konstruktions⸗ zeichnungen, Bau- und Montageanleitungen usw. gegen eine angemessene Vergütung zur Verfügung zu stellen.
§8 6
Ich behalte mir vor, auf Antrag in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anord⸗ nung zuzulassen. Die Anträge guf Ausnahmegenehmigung sind über den Arbeits ausschuß Schürfbohrgeräte einzureichen.
§8 7 Maschinen, die den Vorschriften dieser Anordnung nicht
entsprechen, sich aber bereits in Werkstattfertigung befinden, oder für die bereits Vormaterial vorhanden ist, das für andere kriegswichtige Zwecke nicht verwendet werden kann, sind dem Arbeitsgusschuß Schürfbohrgeräte zu melden und dürfen noch fertiggestellt und ausgeliefert werden.
e 8 8 Die Anordnung gilt auch für Ausfuhrlieferungen.
. Die Hersteller sind der Geschäftsführung der Fachgruppe
Aufbereitung, und Baumaschinen der Wirtschafts e Maschinenbau gegenüber zur Auskunftspflicht, zur en gig, in die Geschäftsbücher, einschlägigen Unterlagen,
eichnungen usw. und zur Zulaffung von Betriebsbesichti⸗
gungen und etwa erforderlichen Prüfungen verpflichtet.
ö 5 10 ; Ausgenommen von den Vorschriften des 8 1 ist die Ser-
stellung und Lieferung von Einzelteilen für den Ersatz⸗ und Reparaturbedarf. ; ö für den Ersatz⸗ un
§11 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind gemãß
sz der Verordnung vom 20. Dezember 1959 zur Durch
führung der Verordnung über die Lenkung und Verteil der Maschinen⸗ und ö g und Verteilung
parate⸗Erzeugung strafbar. § 12 Die Anordnung tritt mit ihrer Verkündung im Deutschen
el und Schwerstange, Bohrgrei er Kies⸗ ĩ ĩ i ĩ i
46 i, . n, ,, ,, und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung — sinngemãß auch im Elsaß, Lothringen, duxembur Bialystok sowie in den besetzten Gebieten der Untersteiermark, Kärnten und Krain.
gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und die und in
Berlin, den 17. Februar 1943. Der Bevollmächtigte für die Maschinenproduktion. Karl Lange. r
Nichtamtliches
Deutsches Reich
Nummer 5 des Reichsarbeitsblatts vom 15. Februar 1943 hat Der Reichsarbeitsminister. All⸗ Gesetze, Verordnungen, Erlasse:
des Reichsarbeits⸗ Arbeitseinsatzhilfe. Meldung von Männern und Reichsverteidigung (Erlaß vom
Verordnungen, Erlasse: Aufgaben der
Meldung von Männern und Frauen für Aufgaben der
Reichsverteidigung (Erlaß vom 6. Februar 1945). — Erlaß her
Seilschlag⸗ 6 Rohrfahrten: 572, 521, 419, 368, 318 und 267 mm S
kier; Abgrenzung der privaten
Dienstpflichtunterstützung. Vom 8. Februar 1943. — Umsetzung von Arbeitskräften aus der Landwirischaft in den l g — Arbeitsbuch: hier: Arbeitsbuchpflicht der Nachrichtenhelfe⸗
rinnen und Abftellung der AK. — Helferinnen der Wehrmacht;
hier: Bekleidung der im Heimatkriegsgebiet 21 ten Helfe⸗
rinnen der Wehrmacht. — — der Frauenfachschulen und
der Berufspädagogischen Institute. — Beschränkung in der Aus⸗ übung des Wandergewerbes. — Sechste Durchführungsverordnung zur e,, vom 29. September 1942 etriebe. — Anweisungen des Reichsinnungsmeisters des Friseurhandwerks zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkexung mit Friseurleistungen. — Ar⸗ beitseinsatz in der Landwirtschaft im Jahre 1943; hier: Einzug dar Vermittlungsgebühren. — Vermittlung von protektorats⸗ angehörigen Musikern. — Beförderung von Kriegsgefangenen, polnischen Zivilarbeitern, Ostarbeitern und anderen ausländischen Arbeitern mit Landverkehrsmitteln für den öffentlichen Personen⸗ verkehr. — Ostarbeiter; hier: Postverkehr der Ostarbeiter inner⸗ halb des Reichsgebiets. — Lohnüberweisung bulgarischer Arbeiter und Angestellter. — Di tmn von Hausgehilfinnen; hier: ausländische Hausgehilfinnen. — Paketverkehr zwischen — und dem Reich. — Bescheide, Urteile; Arbeitslosen⸗ versicherungsfreiheit nach 5 74 ABAVG.; hier: Praktikantinnen bei den en, nn enn. — Sozialverfassung, Arbeitsrecht, Lohn⸗ und Wirtschaftspolitik. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Betr.: Freiwillige Firmenbeihilfen an die Angehörigen der im eindlichen Ausland in Zivilgefangenschaft geratenen Gefolg⸗ chaftsmitglieder. — Anordnung zur Regelung arbeitsrechtlicher ragen bei der Durchführung von Sofortmaßnahmen zur Be— eitigung von Flieger⸗ und Flakschäden; 96 Anwendung auf ausländische Arbeiter. — Arbeitsschutz. Gesetze. Verordnungen, Erlasse: Anpassung der Arbeitszeit usw. an Die vorhandenen Verkehrsmöglichkeiten. — Beschäftigung von Jugendlichen in Bergbaubetrieben.
—
Nummer 7 des Ministerialblatts des Reichs⸗ und Preußischen Ministeriums des Innern vom 17. Februar 19438 hat folgenden Inhalt: Allgemeine Verwaltung: RdErl. 9. 2. 43, Belafsg. v. Hypotheken u. Grundschulden auf Grundstücken d. öffentl. Sand. — RdErl. 10. 2. 43, Gebührnisregelg. bei Urlaub anläßl. eines Du.⸗Verfahrens. — RdErl. 19. 2. 43, Reichsliste d. Fachschulen, deren Abschlußzeugnisse zum Eintritt in d. Lauf⸗ bahnen d. gehob. techn. Dienstes berechtigen. — RdErl. 11. 2. 43, Sammlg. d. Entscheidgn. d. RVG. — RdErl. 12. 2. 43, Umzugs⸗ kosten u. , , f. Angest. u. Arbeiter — Kom⸗ munalverbände: RdErl. 11. 2. 43, Wertzuwachssteuer. —
RdErl. 12. 2. 43, Vergnügungssteuer; hier: Anerkenng. d. dt. Wochenschau Nr. 649. — Entscheidg. 26. 1. 43, Aenderg. d. Gren⸗ zen d. Landkr. Stolp u. d. Stadtkr. Stolp. — Polizeiver⸗ waltung: RdErl. 12. 2. 43, Vollzug d. Reichsmeldeordng. —
RdErl. 11. 2. 43, Buchungstafel zum Reichshaushalt d. Pol. —
RdErl. 11. 2. 43, Verbuchg. d. Zusch. zur Mittagsverpfleg. d. r,, , . — RdErl. 6. 2. 45, Abfindg. d. WSch P.⸗ Beamten bei Dienstfahrten. — RdErl. 8. 2. 43, Uebertrag. v. Verw.⸗Aufgaben d. Reise⸗ u. Umzugskostenrechts. — RdErl. 11. 2. 43, Einsatzbesoldg. f. S. Fah mie. d. OrdnPol. — RdErl. 9. 2. 43, Beschaffg. v. Fellen u. Waren aus Spinnstoffen f. d. Pol. — RdErl. 11. 2. 43, Unif.Abzeichen. — RdErl. 11. 2. 43, Berge⸗ lohn f. Teile d. verbraucht. Handfeuerwaffen⸗ u. MG.Munition. — RdErl. 10. 2. 43, Reisekosten v. Feuerw.⸗ Führern beim Besuch v. Lehrg. an Feuerw.⸗Schulen. — RdErl. 16. 2. 453, Leichtdiesel⸗ kraftstoff u. Sondertraktorentraftstoff J. — RdErk. 10. 2. 43, Vorläuf. Anstellungs⸗ u. Earn e lschi. f. d. Männer, Unter⸗ fig u. Bez⸗Offz. d. FSch. — RdErl. 11. 2. 43, Sonderlehrg. Feuerw.⸗Führer. — RdErl. 10. 2. 43, Erdg. v. Luftschutzsirenen u. Teilen d. nn,, — RdErl. 8. 2. 43, Halb⸗ jahresanfordergn. d. Pol. San.⸗Dienststellen. Pol.-Kuranst. u. Pol-Krankenanst. d. Reichs u. d. Protekt. Böhmen u. Mähren. — RdErl. 8. 2. 43, Ausstattg. d. Vet⸗Offz. d. Pol. mit d. Vet.⸗ Satteltasche 27. — Staatsangehörigkeit, Paß⸗ und Ausländerpolize i. RdErl. 11. 2. 43, Bestimmg. d. Einbürge⸗ rungsbehörde im Bez. Bialystok.— Wehrangelegenheiten. Kriegsschäden. Familienunterhalt: RdErl. 109. 2. 43, Kriegsschäden d. Seeschiffahrt auf gechartert. ausländ. Seeschiffen. — RdErl. 12. 2. 43, Sofortmaßn. zur Beseitig. v. Bombenschäden u. Bauverbot. — RdErl. 15. 2. 43, Selbst⸗ u. Gemeinschaftshilfe bei Bombenschäden. — Vermessungs⸗ und Grenzsachen. RdErl. 98. 2. 43, Verbindg. d. Reichs⸗ katasters mit d. Grundbuch. — Volksgesundheit. RdErl. 10 2. 43, Durchführg. d. II. VO. zur Aenderg. d. Krankenpflege⸗ VO. — Veterinärverwaltung. RdErl. 8.2. 43, Besetzg. v. , u. Trichinenschauerstellen mit Kriegsbeschaͤ⸗ digten. — RdErl. 10. 2 43, Erleichtergn. f. d. Einfuhr zubereitet. Schweinefleisches. — RdErl. 102.43, Milcherhitzungseinrichtgn. — RdErl. 12. 2. 43, Wissenschaftl. Versuche an lebenden Tieren u. Ueberprüfg. d. figela „Institute u. Laboratorien. — RdErl. 12. 2. 43, Mitwirkg. d. Fleischbeschautierärzte u. Fleischbeschauer ö d. Schlachthöfe u. Freibänke bei d. Fleischbewirtschaftg. —
erschiedenes: Handschriftl. Berichtign. — Neuerschei⸗ nungen. — Zu beziehen durch alle Postanstalten. Carl 3 Verlag Berlin WS, Mauerstr. 44. Vierteljährlich 15 RAM für Ausgabe A (zweiseitig bedruckt) und 2.70 R. für Ausgabe B (einseitig bedruckt).
Wirt ch aftstein N
9
Strom⸗ und Gasverbraucheinschränkung von mindestens 19 3 gegenüber dem Vorjahrs⸗ verbrauch
Weitere Maßnahmen zur Energieeinsparung
Im gegenwärtigen Zeitpunkt, da unser Volk in den totalen Krieg eingetreten ist, ist es notwendig, in ständig wachsender Zahl Waffen für die kämpfende Front zu schmieden. Dafür aber braucht die Rüstungsindustrie Strom und Gas. Damit ihr diese Energie
in ausreichendem Maße zur Verfügung steht, ist es notwendig, daß
eder einzelne seinen Strom⸗ un h snůè . Je größer ein Haushalt ift desto mehr Möglichkeiten ergehen ich, Einsparungen durchzuführen. Der . ektor für ässer und Energie und Reichsminister für Bewaffnung und Munition, Reichsminister Speer, hat daher mit einem Runderlaß
Gasverbrauch stärkstens ein⸗
vom 13. Februar 1945 an die Landeswirtschaftsämter angeordnet,
daß Haushaltungen mit mehr als zehn Zimmern nunmehr nur noch 30 . derjenigen Strommenge verbrauchen dire die sie im gleichen Zeitraum des Vorjahres entnommen hahen. Be⸗ rechtigte Verbrauchssteigerungen infolge Aenderungen der Per⸗ sonenzahl oder anderer besonderer Umstände sollen ebenso wie bisherige ,,. Einsparungen Berücksichtigung finden. Ver⸗ stöße gegen diese Anordnung werden durch die Landeswirtschafts⸗ . nach der Verbrauchsregelungsstrafverordnung geahndet werden.
Von den übrigen Haushaltungen und beim Gasverbrauch wird erwartet, daß 10 3 gegenüber dem Vorjahrsverbrauch eingespart werden. Die Ueberwachung der Anordnung geschieht durch einen von dem Generalbevollmächtigten für hiff e fg im Vierjahresplan eingesetzten Sonderbeauftragten für die Energieeinsparung. Dieser läßt sich die Fälle melden, deren hoher Strom⸗ oder Gasverbrauch nicht durch dre en Umstände u rechtfertigen ist. Bei Feststellung eines offenkundigen Ver⸗ g wird eine Verwarnung oder bei großen Verstößen eine Bestrafung ausgesprochen; in besonders krassen Fällen wird der Namen des Schuldigen öffentlich bekanntgegeben. Der Sonder⸗ beauftragte hat die Aufgabe, die Energieeinsparung bei Behörden und Dienststellen der Partei und der Wehrmacht zu überwachen, die eine mindestens 30 Hwige Einsparung an Strom gegenüber dem .. durchführen müssen. ;
Auf Banken und private Verwaltungen finden die Be⸗ stimmungen des an die . ergangenen Erlasses n fg, Anwendung. Die Reichsstelle für die Elektrizitätswirtschaft (Reichslastverteiler) wird außerdem im Einvernehmen mit dem Sonderbeauftragten für die Energieeinsparung noch besondere Anordnungen über die Einschränkung des Lichtverbrauches anderer Abnehmergruppen erlassen. Diese . werden jeden veran⸗ lassen, erneut sorgfältig seinen Haushalt daraufhin durchzuprüfen, wo er noch weitere Einsparungen an Energie vornehmen kann. Noch straffer als bisher müssen alle Unachtsamkeiten bekämpft, noch sorgfältiger muß darauf geachtet werden, Strom und Gas so weitgehend wie nur möglich auszunutzen. Keine Kilowattstunde, kein Kubikmeter Gas darf mehr vergeudet werden,. Das deutsche Volk wird willig auch diese Einschränkung auf sich nehmen, um 66 kämpfenden Söhnen an der Front mehr und bessere Waffen
iefern zu können und damit seinen Beitrag zu leisten zum End⸗ sieg. Wer Strom und Gas spart, hilft der Front!
Steuerliche Betriebsprüfung im Kriege
m Rahmen einer Vortragsfolge der Deutschen Gesellschaft für m r , in Nürnberg sprach Professor Dr. Erich z ft Direktor des Treuhand⸗Instituts der n, g n zu Nürnberg, über das Thema „Steuerliche Betriebsführung vom Standpunkt der en, me , „ Er ging in seinen Ausführun⸗ gen davon aus, daß die Betriebs n, in Deutschland über eine vein fiskalische ö me hinausgewachsen ist, und Aufgaben verfolgt, die für die Unternehmungen und, die Gesamt⸗ wirtschaft von weittragender , sind. Die Betriebs⸗ prüfung ist der Garant für die tatsächliche Verwirklichung der Grund sãätze , en, Gleichmäßigkeit und Gerechtigkeit. urch sie steigen Sicherheit und Eindeutigkeit auf dem verwickelten Ge⸗ biete der richtigen Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlagen. Der e, , , gewinnt Verständnis für das Wirtschafts⸗ geschehen in den Betrbeben, und der Unternehmer bekommt einen Agen Konney mit der Praxis der steuerlichen Handhabung. So wird die ee, , ne e, n einem Instrument der Zusammen⸗ arbeit zwischen Staat und linternehmerschaft, die aus einem Ver⸗ trauens verhältnis der Beteiligten her au machst.
Insbesondere steht heute die Betriebsprüfung im Dienste der e,, , , die zu einer Intensivierung der Prüfungs⸗ tätigkeit k Gerade hier zeigt sich die Notwendigkeit einer tätigen Mitwirkung der Unternehmer, die vor allem in der Unter⸗ stützung der erforderlichen Pauschalierung der Besteuerungsgrund⸗ lage zum Ausdruck kommt. Pauschalieren heißt schätzen, d. 9 eine möglichst einfache und überzeugende Näherungsrechnung auf⸗ machen, um die Betriebsprüfung zu vereinfachen und die Ver⸗ waltungsarbeit zu vermindern. Teilpauschalierungen sind nament⸗ lich dann unerläßlich, wenn Tatbestände nicht mehr genau fest⸗ ustellen sind, verschiedene Auffassungen über die rechnerische Be⸗
andlung eines Sachverhaltes möglich sind, Ermessungsfragen in der Bewertung zu einer Einigung zwingen, full ige Einzelschwan⸗ kungen mehrerer Jahre auszugleichen sind oder rechtliche Zwei⸗ fen en bestehen. Dabei haben sich auch Steuerberater und kiel e er fördernd einzuschalten.
Der Vortragende gab sodann einen Ueberblick über die wichtig⸗ sten he n gn der Betriebsprüfung, die sich auf Fehler in der steuerlichen Gewinnermittlung beziehen. Endgültige Gewinnver⸗ kürzungen und dadurch bedingte Steuerfälle, die sich z. B. durch eine Verwechslung abzugsfähiger Betriebsausgaben mit zuzurechnenden sog. verdeckten Entnahmen bzw. Gewinnausschüttungen ergeben, verlangen eine andere Behandlung als Gewinnverlagerungen, die auf einer falschen Verteilung der Gewinne auf die einzelnen Er⸗ mittlungszeiträume beruhen. Die dadurch bedingten Steuer⸗ verlagerungen sind in ihrer Auswirkung nicht eindeutig und stellen für den Unternehmer ein ungeeignetes Mittel spekulativer Ziele dar. Gegen eine solche Verschiebung von Gewinnen sprechen das Erfordernis der willkürfreien Rechtssicherheit, der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, das Streben nach unbedingter Steuerwahrheit und nicht zuletzt die Notwendigkeiten der Kriegs⸗ finanzierung. Gerade auf diesem Gebiete wird sich das Verfahren der Pauschalierung erheblich auswirken.
Bemerkenswert waren die Hinweise, die der Redner aus den Erfahrungen der Betriebsprüfungspraxis für die wichtigsten Fälle von Beanstandungen (unzureichende bzw. fehlende Aktivierung,
gaben) an vielen Einzelbeispielen gab.
durchaus nicht seltenen Feststellungen zugunsten der Steuerpflich⸗ tigen. Der Schwerpunkt der Betriebsprüfung konzentriert sich immer stärker in der Schlußbesprechung. Ihr oberstes Ziel ist die endgültige Klärung der Tatbestände, die Beseitigung von Mei⸗ nungsverschiedenheiten und die Einigung über die gemachten Fest⸗ stellungen, um dadurch die Veranlagung bzw. Berichtigung zu ver⸗ einfachen und die Einlegung von Rechtsmitteln zu vermeiden. Da der Betriebsprüfungsbericht im Kriege wesentlich , . und kürzer abgefaßt werden muß, liegt die Mitwirkung bei der Schluß⸗ besprechung im eigenen Interesse des Unternehmers.
Wirtschaft des Auslandes
Der Abschluß der Dänischen Nationalbank für 1942
Kopenhagen, 18. Februar. Das Geschäftsergebnis der Dänischen Nationalbank . ür 1940 einen Verlust von rund 309 000 Kr. gegenüber einem Ueberschuß von 2,8 Mill. Kr. in 1941 aus. Der genannte Verlust wird aus dem Uebertrag aus 1941 in Höhe von 3 Mill. Kr. gedeckt. Der bleibende Rest von 17 Mill. Kr. wird vor⸗ getragen. Der Kursgewinn aus Obligationen und Aktien gin
egenüber 1941 um 5.5 Mill. Kr. zurück. Er betrug nur 637 a,. gegen gut 6 Mill. Kr. im Vorjahre.
Neue Maßnahmen zur Erfassung der unbeschäftigten Gelder in Dänemark
Kopenhagen, 18. Februar. Wie verlautet, wird im Rahmen der andauernden Erwägungen einer weiteren Bindung der soge⸗ nannten unbeschäftigten Gelder auch der Plan einer Anleihe erörtert, die den Vermögenszuwachs seit dem Krieg 26 Ver⸗ ,, . der Besitzer zur Zei ng entsprechender Staats obligationen erfassen soll. Es Heißt, daß eine solche Anleihe evtl. mit der Vergünstigung einer Befreiung von der Vermögensteuer und der Anwendbarkeit für , n nach Ablauf einer gewissen Sperrfrist , werden könnte. Die bisherigen im borigen Sommer beschlossenen Maßnahmen in dieser Richtung, die vor gut einem halben Jahr ,, wurden, u. a. 3 Ausstellung einer Reihe von kurzfristigen Anleihen und dur Bindung gewisser Bankeneinlagen bei der Nationalbank, haben zur ger gen von etwa 1,25 Milliarden Kronen unbeschäftigter
elder geführt.
ö
für 100 Eg.
Die Elettrolyttupfernotierung der Vereinigung für dent che Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des . D. R. B. am 19. Februar auf 74, 00 RX (am 18. Februar auf 74,00 Rc)
In Berlin festgestellte Notierungen für telegraphische Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten
Tele graphische Auszahlung
19. Febr
Aegypten (Ale xan⸗ drien und Kairo) . Afghanistan (Kabuh Argentinien (Buenos Aires)
Australien (Sidney) Belgien (Brüssel und Antwerpen) Brasilien
(Rio de Janeiro) Brit. Indien (Bom⸗ bay⸗Calcutta) Bulgarien (Sofia) .. Dänemark (Kopen⸗ hagen) England (London) .. Finnland (Helsinki). Frankreich (Paris) .. Griechenland (Athen) Holland (Amsterdam und Rotterdam) . .. Iran (Teheran) ... Island (Reykjavih. . Italien (Rom und Mailand) Japan (Tolio und Kobe) Kanada (Montreah. Kroatien (Agram) .. Neuseeland (Welling⸗ ton) Ineuseel. Pf. — Norwegen (Oslo)... 100 Kronen 56,76 Portugal (Lissabon). 100 Escudo 10,19 Rumänien (Bukarest) 100 Lei — Schweden (Stockholm und Göteborg) .... 100 Kronen 59,46 Schweiz (Zürich, Basel und Bern) .. 100 Frs. 100 serb. Din. 100 slow. Kr.
l ãgyyt. Pfd. 100 Afghani
1ñ ap. ⸗Pes. O, 58d Laustr. Pf. —
zo, 9s
18/79
100 Belga 1Cruzeiro —
100 Rupien — 100 Lewa 3,047 100 Kronen 52, 15 UL engl. Pf. — 100 finnl. A 5,06 100 Frs. —
100 Drachm. 1,668
100 Gulden 100 Rials 100 isl. Kr.
100 Lire
132,50 1 14, 55 38 42 13, i
o, Sss
4, 99s
19Yen L kanad. Doll. 100 Kuna
57,89 4996
Serbien (Belgrad) .. 8,591
Slowakei (Preßburg) Spanien (Madrid u. Barcelona) Südafrikanische Union (Pretoria u. Johannisburg) .... Türkei (Istanbuh . .. Ungarn (Budapest) . Uruguay (Montevid.) Verein. Staaten von Amerika (New Yorh
100 Pesetas 23, 565
1 südafr. Pf. I türk. Pfund 100 Peng 1ẽ Goldpeso
1ollar —
1,978 1, 199
Geld Brie
16 33
10 0s
uar
o,o?
d osz 2,2 s o 1, 6r 320 14, 6 8 o 1s, 16 o, 5s/ d os 6 8s 16 21 do 8s 8 ol d sohs 8 bs as, sos
1982 1201
132,70
18. Februar Geld Brief
1859 s, 83 o, Ss O, e
z9, 98 40,
— —
3, 97 3,053
S2, 8 62.25 5, os S,] 1,668 1,672 132, 0 14,6 38 55 13,16
o, 6s!
141,59 38,42
13, ia o, 88 4005 6, 0
56,76
16, 19
59, as
57,89 4995 8 59
23,65
1982 1201
1,978 1, 199
— —
Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr
England, Aegypten, Südafril. Union .. Frankreich.. ...... Australien, Neuseeland .... ..... .... Britisch⸗Indien ...... w l,, w Ver. St. v. Amerika .....
Brasilien ..
229922
gelten
Geld 9,89 4995 7912
74, 18 2, 9s 2,498 0, 130
Ausländische Geldsorten und Banknoten
folgende Kurse:
Brief 9,91 h. O) 7902s
74,37 2, 162 2,50? o, 13?
Geld Notiz 20,38 für 16,16 1 Stück L ägypt. Pfd.
1ollar 1ollar 1Pap.⸗Peso Laustr. Pfd. 100 Belgas 1Cruzeiro 100 Rupien
20⸗Franes⸗Stücke . .. Gold⸗Dollars Aegyptische Amerikanische: 1000-5 Dollar ... 2 und 1 Dollar. .. Argentinische Australische .. ...... Belgische ...... 2 Brasilianische J Brit.⸗Indische Bulgarische: 1000 L. und darunter Dänische: große .... 10 Kr. u. darunter. Englische: 10 9 und darunter . .... Finnische ;. Französische ... .... Holländische Italienische: große.. 10 Lire Kanadische .... .... Kroatische Norwegische: 50 Kr. und darunter Rumänische: 1000 Lei und 500 Lei Schwedische: große. 56 Kr. u. darunter. Schweizer: große .. 100 Frs. u. darunter Serbische Slowakische: 20 Kr. und darunter ..... Südafrik. Union .... Türkische Ungarisch: 100 P. und darunter
Sovereigns
100 Lewa 100 Kronen 100 Kronen
engl. Pfd. 100 finn. . A 100 FIrs. 100 Gulden 100 Lire 100 Lire IL kanad. Doll. 100 Kuna
100 Kronen
100 Lei r 100 Kronen 100 Kronen 100 Frs. 100 Frs. 100 serb. Din.
100 slow. Kr. IL südafr. Pfd. türk. Pfund
100 Pengö
19. Februar
Brief
20,46
16,22 4,205 4,41
—
0,46 2,46 ab, Os 0609 23, 6
z, o d, 30
— * 5. oss 5, M5
18. Februar Geld Brief 20, 46 16,22 4,205
d, oss 85s 499 5501 132,70 13270
136,12 13, 18 6,9 Il 199 551
S6 89 6], 11 1,66 1,68
59, 10 59,64 57,83 58 0] 57 33 58,0
499 S501 8,8 862 439 4,41 1,31 1595
60,18 6102
des dänischen und des schwedischen
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2
Dänisch⸗schwedisches Holzlieferungsabkommen
Kopenhagen, 18. Februar. Wie aus Kreisen des Holzhandels verlautet, haben Verhandlungen in Stockholm zwischen Vertretern des dänischen und des schwedischen Holzhandels zu einem Ab⸗ kommen im Werte von 12 Mill. Kr. für die erste Hälfte dieses Jahres geführt. Diese , noch der Zuf
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