1943 / 50 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 02 Mar 1943 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs und Staatsanzeiger Nr. 50 vom 2 März 1943. S. 2

E) Neben der Erziehungsbeihilfe und der Mehrarbeitsver⸗ gütung dürfen Vergütungen anderer Art nur gezahlt werden, soweit dies in einer Tarifordnung oder Anordnung ausdrücklich bestimmit oder von dem Reichstreuhänder oder Sondertreu—

händer der Arbeit besonders genehmigt ist.

Die Erstattung der Fahrtkoften zum Besuch einer auswärti⸗

gen Berufsschule ist zuläfsig. §8 6 Vergütung bei vorzeitiger Ablegung der Prüfung

() Gefolgschaftsmitgliedern, die vor Beendigung der ver⸗ Ausbildungszeit die Abschlußprüfung bestanden

ein barten

haben, ist mit Beginn des auf das Bestehen der Prüfung fol⸗ genden Monats die ihrer Berufs⸗ oder Tätigkeitsgruppe ent⸗

sprechende Vergütung (Lohn oder Gehalt zu zahlen.

(2) Ist das Gefolgschaftsmitglied wegen einer bevorstehen⸗ den Einberufung zum Wehr- oder Reichsarbeitsdienst vorzeitig zur Prüfung zugelassen worden, so ist die Vergütung (Ziffer 1 erst mit Beginn des auf die Aushändigung des Gesellen⸗ bzw. Gehilfenbriefes oder des Anlernzeugnisses folgenden Monats (2) Bestellungen, die d

zu zahlen.

§8 7 Verfolgung von Verstößen gegen die Anordnung

Wer dieser Anordnung vorsätzlich oder fahrlässig zuwider⸗ handelt oder sie umgeht, wird auf Verlangen des Reichstreu⸗ händers oder Sondertreuhänders der Arbeit nach der Ver⸗ 1938 (RGBl. 1 S. 691) mit Gefängnis oder Geldstrafe, letztere in unbegrenzter Höhe, oder mit einer dieser Strafen oder nach Durchführungsbestimmungen zum Ab— schnitt III (Kriegslöhne) der Kriegswirtschaftsverordnung vom 2. Dezember 1939 (RGBl. 1 S. 2370) mit einer Ordnungs—⸗ strafe in Geld in unbegrenzter Höhe bestraft, an deren Stelle im Nichtbeitreibungsfalle eine Haftstrafe bis zu sechs Wochen

ordnung über die Lohngestaltung vom 25. Juni

§S 1 der Dritten

treten kann.

. 88 Ausnahmen, Entscheidung von Zweifelsfragen

() Die Reichstreuhänder und Sondertreuhänder der Arbeit

können in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.

() Soweit erforderlich, werden Zweifelsfragen im Ver⸗ waltungswege vom Generalbevollmächtigten für den Arbeits—

einsatz mit bindender Wirkung entschieden.

589 Inkrafttreten der Anordnung, Aufhebung bestehender Bestimmungen

(1) Die Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1943 Mit dem gleichen Tage treten Bestimmungen in Tarifordnungen (auch Reichstarifordnungen) und Anordnun⸗ en, in Richtlinien und Betriebsordnungen über die in dieser

in Kraft.

nordnung geregelten Fragen außer Kraft.

(I) Lehr⸗ und Anlernverträge, die vor dem 1. März 1943 begonnen wurden, werden durch die Anordnung nicht berührt; insoweit gelten die in Ziffer 1 genannten Bestimmungen noch weiter. Vom Standpunkt des Lohnstops bestehen jedoch gegen eine Erhöhung der Leistungen auf die in der Anordnung fest⸗ gesetzten Leistungen keine Bedenken.

Berlin, den 25. Februar 1943.

Der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsat, Fritz Sauckel.

Anordnung Nr. 30 (FA 12) der Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle für eleltrotechnische Erzeugnisse über die Begrenzung der Lager⸗

estände und Bestellungen von Kleinlampen

Vom 1. März 1943

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1919 (RGBl. 1 S. 686 in Verbindung mit der Verordnung über die Bewirt chaftung elektrotechnischer Erzeugnisse vom 6. August 1942 ( eutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 181 bom 8. August 1942) wird mit Zustimmung des Reichswirtschafts⸗ ministers angeordnet:

§51

(1) Sämtliche Unternehmen, die sich mit dem Vertrieb von Kleinlampen befassen sowie gewerbliche Verbraucher und öffennQtliche Bedarfsträger sind verpflichtet, den Lagerbestand in den einzelnen Arten von Kleinlampen einschließlich der aufgegebenen Bestellungen auf höchstens drei Zwölftel, des Jahresbedarfs zu beschränken. Hierbei ist in der Regel vom Bedarf des Vorjahres auszugehen.

E) Kleinlampen im Sinne dieser Anordnung sind:

Gewöhnliche Kleinlampen Kleinbeleuchtungslampen Nählicht⸗Kleinlampen Kerzen⸗Kleinlampen Illu⸗Kleinlampen Sonder⸗Kleinlampen Grubenlampen Stromzeiglampen ,, . (Telefonlampen und Steck⸗ ampen Sonder⸗Kleinlampen A (Auto- und Flugzeugzusatz⸗ lichtlampen) Sonder⸗Kleinlampen B (Bootsbeleuchtungslampen) Sonder⸗Kleinlampen V (Visierlampen) Lichtwurf⸗Kleinlampen KB (Blink⸗ und Signal⸗

lampen *)

Lichtwurf⸗Kleinlampen KC (Auto-, Flugzeug- Gruben-, Pionier⸗ und Preßluft⸗-Scheinwerfer— lampen *)

Gewöhnliche Zwerglampen

Zwerglaämpe K (für kurze Leuchtdauer) (Moment⸗ Focus⸗, Kleinstromlampen *)

Zwerglampe M (für mittlere Leuchtdauer) (Dauer— beleuchtungs⸗Fahrradschlußlampen, Skalenlampen für Batteriegeräte *)

Zwerglampe L (für lange Leuchtdauer) (kalen⸗ lampen für Netzgeräte *)

Sonder⸗Zwerglampen

Zwerglampe F (Fahrradscheinwerferlampen *)

Zwerglampe P (Photo⸗Zwerglampe *)

Zwerglampe 8 (besond. kleine Abm. Erbsenlampe, Linsenlampe, medizinische Lampen *)

(I) Soweit Bestellunge

steller bereits in Arbeit im Einvernehmen mit werden.

(FA 12) der Wirt Reichsstelle über die

zulässig. Ort und Datum

Die Wirtschaftsgruppe

Reichsstelle, Berlin Waö,

bestraft.

auch in den eingegliederten

im Elsaß, in Lothringen, in der Untersteiermark und und Krain.

Anordn

Vom 1 Auf Grund der Verord teilung der Maschinen⸗ und zember 1939 (RöGBl.!1 S.

S. 2498) wird mit ministers angeordnet:

Zust

9 Sub: 50, 75 mm. 23 Tragkräfte und gesenkte Wagenhöhe: gesenkte Wagenhöhe Bügelhubwagen Deichselhubwagen

in mm

230 350 285 8) Traglängen: 800, (4) . i

(6) Abdeckungen des Oberra boten.

Förderhöhe in mm 1250 400 8090 1600 4090 S800

2500 400 S800

3150 400 800

4000 400 5000

Handstapler

Aufbaus eine Verringerun eine nächstniedrige 3

Die Tragkraft von 400 kg ka

nahmsweise außer auf 315 kg auch auf 250 kg herabgesetzt

werden.

E) Bauhöhe:

Bei Handstaplern und

550 mm.

Bei Teleskopstaplern

mit einer Förderhöhe von höhe 1950 mm,

.

höhe 2200 mm, höhe 2650 mm,

mit einer Förderhöhe von höhe 3100 mm.

(3) Gesenkte Höhe für

) Bisherige Bezeichnung.

für alle Baugrößen einhe

bestand an Kleinlampen 1. März 1913 überschreiten, () Bestellungen auf Son

() Ab 1. März 1943 müssen die Bestellungen der in ; Absatz 1 genannten Besteller folgenden Vermerk tragen:

„Diese Bestellung ist nach 5 1 der Anordnung Nr. 3

Rechtsverbindliche Unterschrift und Firmenstempel.“

ö. iesen Vermerk nicht tragen, dürfe nicht angenommen werden. *

Diese Anordnung tritt am 1. März 1943 in Kraft.

Berlin, den 1. März 1943.

Der Reichsbeauftragte für elektrotechnische Erzeugnisse. schen.

des Bevollmãchtigten für die Maschinenproduktion über die Typenvereinheitlichung von Hubwagen und Staplern

Durchführungsverordnung vom 20. Dezember 193

Hubwagen, Stapler und Hoch⸗Hubwagen sowie die dazu⸗ ö 6 Räder und Plattformen sind nur mit folgenden ragkräften und in folgenden Abme

A. Subwagen:

160 560 200 560 800

igelhubwagen: 450, 560, 670 mm. Deichselhubwagen: 460, 670 mm.

6) Unterfahrspiel: 14 mm.

B. Stapler: ü) Förder höhen und Tragkräfte:

Tragkräfte in kg

Wird durch das Mehrgewicht eines nach 1 B8 erlaubten

gewählt werden, z. B. statt 800 kg eine . von 630 kg.

mit einer 5 von 3150 mm: eingezogene Gerüst⸗

mit einer Förderhöhe von 4000 mm: eingezogene Gerüst⸗

(ch Traglänge = Plattformlänge

582 n den nach 5 1 zugelassenen Lage

§3

schaftsgruppe Elektroindustrie al Begrenzung der Lagerbestände un

Bestellungen von Kleinlampen vom 1. März 1943

§ 4 Elektroindustrie

Corneliusstr. 8, zu richten. §85

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den 85 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr

§6

sowie mit , .

uxemburg und in Bialystok sowie in den besetzten Gebieten Kärnten

ung Nr. 115

Narz 1943

nung über die Lenkung und Ver⸗ Apparate⸗Erzeugung vom 11. De⸗ 2411) in Verbindung mit der (RGBl. ] immung des Reichswirtschafts⸗

81 .

sungen herzustellen:

Tragkräfte in kg 1120 1120 1120 1600 2240

1120 1600 2240 1000, 1250, 1600 mm.

800

hmens und Stützräder sind ver=

Elektrostapler Teleskopstapler

630 400 50

der Tragkraft bedingt, so darf nach der Normzahlreihe R 16

un in einem solchen Falle aus⸗

Elektrostaplern Förderhöhe

2500 mm: eingezogene Gerüst⸗

5000 mm: eingezogene Gerüst⸗

die Plattformen: 230 mm.

einschließlich Bestellungen am müssen sie zurückgezogen werden. deranfertigungen, die vom Her⸗ genommen sind, dürfen jedoch nur dem Hersteller zurückgenommen

e als Reichsstelle behält sich vor, in besonders begründeten Einzelfällen Aus⸗ nahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zuzulassen. nt sind an die Wirtschafts gruppe Elektroindustrie als

; Sie gilt Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet

des uftändigen Chefs , n ,,. sinngemäß auc

(G6) Baubreite Plattformbreite Ge⸗ r⸗ samtbreite: bis 1600 mm Förderhöhe 80h mm Breite, bis 3150 mm Förderhöhe 1000 mm Breite, darüber 1250 mm Breite. ; (E) Die Stapler sind sowohl für Handbetrieb als auch für Elektro⸗ und Handelektroantrieb mit einheitlich verwendbaren Gerüsten zu versehen, die sich untereinander lediglich durch die K die den verschiedenen Winden angepaßt 1 q werden, unterscheiden. ( Teleskopstapler sind ausschließlich mit elektrischem oder 0 handelektrischem Antrieb auszustatten. 8 3) An Stelle der Plattformen mit den vorgeschriebenen Ab— d messungen können die Stapler auch mit anderen Lastaufnahme⸗ Vorrichtungen, z. B Tragrollen; Tragmulden bzw. zusätzlichen Einrichtungen, wie Aufsteckbrettern, klappbaren Auflaufblechen und Holmen, versehen werden. Die hierdurch notwendigen ,, müssen ausschließlich auf den Schlitten beschränkt eiben. . C. Hoch⸗Hubwagen: IM Tragkräfte und Förderhöhen: Tragkräfte in kg Förderhöhe in mm 1400 1256, 1606, 2500, 3150 8069. 1250, 1600, 2500 1600 1600 . (2) Ge senkte Höhe: 160, 200, 230, 250, 285 mm. (G3) Die Breite und Länge, der Plattformen für Hoch-Hub— wagen müssen nach den für Hubwagen bestehenden Vor⸗ schriften ausgeführt werden.

D. Räder für Hubwagen, Stapler und Hoch⸗Hubwagen: ( ) Durchmesser: 160, 200, 230, 250, 285 mm. (2) Breiten: 50, 75, H0h mm.

Die Räder müssen an der Lauffläche überdreht und an den Kanten abgerundet werden. 7 *

Die in § 1 bezeichneten Transportgeräte sowie Hubroller, Hubkarren und andere nach einem dem Hubwagen ähnlichen Prinzip arbeitende Transportgeräte dürfen nur von Her— stellern, die dazu meine ausdrückliche Genehmigung erhalten haben und nur in den für sie genehmigten Ausführungsarten hergestellt werden. Anträge auf Baugenehmigung sind über den Sonderausschuß Transporteinrichtungen, Berlin⸗Char⸗ lottenburg 2, Grolmanstr. g, bon Handwerksbetrieben über den für sie zuständigen Reichsinnungsverband einzureichen.

§83 Die Herstellung von Ersatzteilen bleibt von der Anordnung unberührt.

§ 4 Die Anordnung gilt auch für Ausfuhrlieferungen.

§5

(I) Bis 56 Verbrauch der vorhandenen Einzelteile können die ausfallenden Typen weitergebaut werden. Hierfür wird eine Uebergangszeit bis zum 30. April 1943 festgelegt. Einzel⸗ teile für die fortfallenden Typen dürfen ab fofort nicht mehr hergestellt werden, sofern sie nicht zusammen mit schon vor⸗ , en, Einzelteilen komplette Hubwagen bzw. Stapler er⸗ geben.

(2) Mit Genehmigung des Statistischen Zentralausschusses haben die Hersteller bis zum 20. Mai 1943 mit Stichtag vom 2. Mai 1913 dem Sonderausschuß Transporteinrichtungen zu melden, welche Bestände an Einzelteilen der ausfallenden Typen bei ihnen noch vorhanden sind. Danach wird bestimmt, wann die Fabrikation der ausfallenden Typen endgültig ein⸗ gestellt werden muß. §8 6

Die Betriebe sind der Geschäftsführung der Fachgruppe Hebezeuge, Fördermittel und Aufzüge gegenüber zur Aus⸗ lunftserteilung, Einsichtgewährung in die Geschäftsbücher, ein⸗ schlägigen Unterlagen, Zeichnungen usw. und zur Zulassung von Betriebsbesichtigungen und etwa erforderlichen Prüfun⸗ gen verpflichtet.

§87

Ich behalte mir vor, in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zuzulassen. Anträge auf Ausnahmegenehmigungen sind über den Sonder- ausschuß Transporteinrichtungen einzureichen.

88

ih derben hangen gegen diese 22 sind gemäß f der Verordnung vom 20. Dezember 193 zur Durch⸗ ührung der Verordnung über die Lenkung und Verteilung der Maschinen⸗ und Apparate⸗Erzeugung strafbar.

89

Die Anordnung tritt mit ihrer Verkündung im Deutschen Reichs, und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen, Luxemburg und in Bialystok sowie in den besetzten Gebieten der Untersteiermark, Kärnten und Krain.

Berlin, den 1. März 1943.

Der Bevollmächtigte für die Maschinenproduktion Karl Lange.

Bekanntmachung

Die am 27. Februar 1943 ausgegebene Nummer 20 des Reichsgesetzblatts, Teil 1, enthält:

Verordnung zur Einführung der Gesetzgebung zum Schutze der nattonglen Symbole in den eingegliederten Ihen erer. Vom 19. Februar 1943.

Verordnung über Vereinfachungs⸗ und Einspgrungsmaßnahmen

für Versicherüngsunternehmen und Bausparkäassen. Vom 20. Fe⸗ bruar 1945. ; h ö. s d

Umfang: ½ Bogen. Verkaufspreis: 0, 15 R.-M. Postbeförde⸗ rungsgebühren: (03 eM aosféür ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 9g62 00.

Berlin NW 40, den 1. März 1943.

itlich 75d mm.

Reichsverlags mt. J. V: Stern.

c

Reichs- und Staatsanzeiger Rr. S0 vom 2. März 1943. 2. 3

Nichtamtliches

Deutsches Reich

Dani in Berli t Otto Carl Der Kgl. Dänische Gesandte in Berlin, Herr Otto Mohr, hat Berlin am 27. Februar d. J. verlassen. Während seiner Abwesenheit führt. Herr Legationsrat V. de Steen sen-Leth die Geschäfte der Gesandtschaft.

Der Finnische Gesandte in Berlin, Herr T. M. K i vim ' ki, hat Berlin am 26. Februar d. J. verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Herr Legationsrat Edvin Lund ström die Geschäfte der Gesandtschaft.

von Ausfuhrunternehmern getro

Aus der Verwaltung

Ueberprüsung des Lohnabzugs

Nachdem die Beiträge zur Krankenversicherung, zur Rentenver⸗ icherung der Arbeiter und Angestellten und zum Reichsstock für rbeitseinsatz zu einem Gesamtbeitrag zusammengefaßt, worden sind, muß die Durchführung dieser Varschriften einheitlich über⸗ wacht werden. Der Reichsarbeitsminister hat, daher laut „Reichs⸗ arbeitsblatt“ bestimmt, daß, die durchzuführenden Betriebs—⸗ prüfungen sich auf die Versicherungspflicht, die Berechnung und Abführung der Beiträge zu den einzelnen Versicherungszweigen und die Eintragung der Beschäftigungszeiten und Entgelte in die Quittungs- und Versicherungskarten sowie auf die Verwendung von Beitragsmarken für die zum Wehrdienst einberufenen Gefolg⸗

schaftsmitglieder des öffentlichen Dienstes erstrecken. Die Orts-

Land- und Innungskrankenkassen, die 3 . . F Betriebe durch eigene Betriebsprüfer gewährleisten, Ffir e n, nn, 2 eine Krankenkasse ganz!

die Betriebsprüfungen selbst durch. O enk iz oder 3 1 5 dag ist, entscheidet das zuständige . versicherungsamt. Kann hiernach die Betriebsprüfung 2 weise durch die Krankenkasse durchgeführt werden. weist das O . versicherungsamt zur Durchführung der Prüfungen lat c Ueberwachungsbeamte der Landesversicherungsanstalt i. . Reichsversicherungsanstalt für Angestellte zu,. Kann die Kran . kasse die Betriebsprüfung selbst nicht durchführen, so , n, die Landesversicherungsanstalt, in deren Bezirk die Kranken asse ihren Sitz hat, die Betriebsprüfungen durch ihre Ueberwachungs beamten. Das gleiche gilt für Betriebe, für die eine Betriebs krankenkasse errichtet ist. Die Betriebe der Deutschen Reichsbahn werden durch die Ueberwachungsbeamten des zuständigen Trägers der Rentenversicherung geprüft. Die Verwendung von Beitrags marken durch Teilbeschäftigte, umständig , ,, und andere Selbständige sowie durch freiwillig Versicherte wir wie bisher durth die Ueberwachungsbeamten des zuständigen Trägers der Rentenversicherung geprüft. Die Träger der ,, versicherung stellen ihre Ueberwachungsbeamten, soweit e , fur eigene Zwecke benötigt werden, dem zuständigen Ober⸗ dersicherungsamt zur Verfügung, in dessen Bezirk die Ueber⸗ wachungsbeamten ihren Wohnsitz haben, zur Zuweisung an die Krankenkassen. Die Dienstverhältnisse der. Ueberwachungsbeamten bleiben hierdurch unberührt. In den Fällen, in denen die Be⸗ triebe durch Ueberwachungsbeamte der Rentenversicherungsträger zu prüfen sind, stellen ihnen die Krankenkassen die notwendigen Unterlagen zur Verfügung.

Mirtschatsteny t

Erhöhter Arbeitsschutz für die berufsfremden Frauen

Der Einfatz der Gewerbeaussicht, der Sicherheitsingenieure und

Betriebsärzte

Im Zuge der Ausweitung des Arbeitseinsatzes der Frauen vor hhen 26 viele Frauen und Mädchen in die Betriebe strömen, die noch nicht in gewerblichen Betrieben gearbeitet haben, um ihren Beitrag zum baldigen Endsieg zu leisten. Die Arbeitsein⸗ satznverwaltung, bemüht sich, die Frauen und Mädchen in eine ihren Fähigkeiten und häuslichen Verhältnissen möglichst ange= aßte Arbeit einzusetzen. Die Aufgabe der d ist es, ür einen weitgehenden Schutz dieser Frauen in den etrieben zu orgen, da sie dieses Schutzes wegen ihrer Unerfahrenheit stärker bedürfen als die eingearbeiteten Arbeitskameradinnen. Der Gene—⸗ ralbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz hat für die Durch führung dieses Arbeitsschutzes eine ausführliche Anweisung her⸗ ausgegeben. Die Beschäftigung der Frauen soll sorgfältig über⸗ wacht werden. Die Betriebsführer sind in jeder Beziehung in der Fürsorge für die neueingestellten Gefolgichafts mitglieder zu unterstützen. In erster Linie 5 die bestehenden Schutzvor⸗ schriften, wie das tte h , . die Bestimmungen über die Höchstarbeitszeit, über die Beschäftigungsverbote, über den Ge⸗ sundheitsschutz und die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Von ungeeigneten Arbeiten sind Frauen auch weiterhin fernzu⸗ halten. Besonders ist darauf zu achten, daß an den Maschinen alle erforderlichen Schutzvorrichtungen richtig angebracht sind und daß die weiblichen Gefolgschaftsmitglieder eine ihrer Arbeit an= gepaßte Kleidung tragen. Denn die an die Betriebsarbeit nicht ewöhnten Frauen sind natürlich besonders gefährdet. Die sorg⸗ ältige und gewissenhafte Durchführung des Ünfall⸗ und Gesund⸗ heitsschutzes und aller Maßnahmen ö Erhaltung der Betriebs⸗ sicherheit, ist, wie es in dem Erlaß heißt, jetzt mehr denn se ge⸗ boten, da es gilt, die deutsche Frau und Mutter, Hie trotz oft schwerer häuslicher Pflichten noch zusätzlich ihren. Beitrag zum totalen Krieg leistet vor allen vermeidbaren Schädigungen zu be⸗ hüten. Um die Leistungsfähigkeit und Arbeitsfreude der Frauen zu erhalten und zu steigern, muß auch jeder frühzeitigen Er⸗ müdung vorgebeugt werden, wie sie durch ungenügende Be⸗ leuchtung und mangelhafte Einrichtung des Arbeitsplatzes ent⸗ stehen kann. Besonders wichtig ist die Bereitstellung von Sitz⸗ gelegenheiten bei allen Arbeiten, die sitzend verrichtet werden können. Auch die Einnahme einer warmen Mahlzeit während der Arbeit ist wichtig, und zwar auch während der Nachtschicht. 364 Schutzes der neueingestellten Frauen und Mädchen müssen. sich ganz besonders die Sicherheitsingenieure und die Betriebsärzte annehmen. Die wichtigen Fragen des Frauenschutzes müssen in ständiger Fühlungnahnie zwischen allen beteiligten Stellen beachtet werden. Wo kein hauptberuflicher Sicherheitsingenieur vorhanden ist, soll in entsprechenden Betrieben ein geeigneter erfahrener Ingenieur nebenberuflich mit diesen Fragen betraut werden, Bei allen wichtigen Fragen ist ferner Zusammenarbeit mit der Deut⸗ schen Arbeitsfront und den Berufsgenossenschaften zu pflegen.

Einheitliche Lenkung der Kraftfahrzeugwirtschaft

Für die durch die Kriegsaufgaben bedingte Lenkung der Kraft⸗ ahrzeugwirtschaft haben der Reichsminister für Bewaffnung und

unition und der Reichswirtschaftsminister den Hauptausschuß Kraftfahrzeuge und die ein hege , Fahrzeugnindustrie unter einheitliche Leitung gestellt. Damit stehen dem Leiter beider Organisationen entsprechend den jeweils gegebenen 6 , der Hauptausschuß Kraftfahrzeuge und die Wirtschaftsgruppe zur Durchführung ihrer Aufgaben zu Ver⸗ ügung. ; ;

Teng Beirat der Wirtschaftsgruphe Fahrzeugindustrie wird. durch Vertreter des Kraftfahrzeughandels und des Kraftfahrzeughand⸗ werks erweitert. 1 diese Weise ist die 56 e Ausrichtung des gesamten gt ö nach rüstungswirtschaftlichen Gesichts punkten sichergestellt. ;

a , Generaldirektor Egger um , , seiner viel⸗ seitigen Inanspruchnahme gebeten hatte, hat der eichswirtschaftz⸗ minister auf Vorschlag des Leiters der Reichsgruppe Indastrie Direktor Schagf von den Bayerischen Motorenwerken, zum Leiter der Wirtschaftsgruppe , n,, berufen, Er hat Deneraldirektor Egger seinen besondexen Dank für die von ihm eleistete Arbeit, usbesondere für seine erfolgreiche Mitwirkung ei den Vereinheitlichungsmaßnahmen in der Kraftfahrzeugwirt⸗ schaft ausgesprochen.

Gewinnabfülhrung von Ausfuhrunternehmern

Der Reichsfinanzminister hat bekanntlich in einem Erlgß vom 20. Mai 19412 eine vorläufige Regelung für die Gewinnabführung fen r bestimmt nun zur end⸗ gültigen Regelung der Gewinnabführung von Ausfuhrunter⸗ nehmern für das Jahr 1941 in einem Erlaß vom 19. Fanuar 1943 (RSiBl. 1913 S. 209 Nr. 159 8 2888 287 III —) das Folgende: 3 . ö . e ,,,, wird 3 Antrag insoweit end- gültig belassen, als es dem Verhältnis zwischen dem Gesamtumsatz und den Ausfuhrlieferungen des Unternehmers im. irtschafts⸗ jahr 1938 entspricht. Das gilt insbesondere für die Teile von Gewinnabführungsbeträgen, die der oben bezeichneten Anordnung gemäß vorläufig belassen worden sind. Voraussetzung ist, daß die R here f n ger im Wirtschaftsjahr 1933 mehr als 15 des Gesamtumsatzes betragen haben. Die 4 n Beträge sind auch für die Zeit vor der endgültigen Belassung nicht zu ver⸗ insen. ; Lieferungen . ] lieferungen im Sinne dieses Erlasses He en fen rr n itt fan ler endgültig zu

im Bardevisentransithandel sind wie Ausfuhr⸗ u behandeln. Der dem elassende Teil des Ge⸗

innabführungsbetrages ist nach Wahl des Unternehmers nach Kinn e n nt des Gesamtumsatzes zum , zuzüglich der Ausfuhrlieferungen) entweder des Wirtschaftẽ jahres sh53s oder des Wirtschaftsjahres 191 zu bemessen. Bestehen Zweifel darüber, ob es sic um Lieferungen im 2 transithandel handelt, so kann das inanzamt dem . führungspflichtigen aufgeben, eine Bestätigung der Reichsba

beizubringen.

agung des deutsch⸗italienischen Regierungsausschusses

n. , neue Maßnahmen getroffen Rom, 1. März. In Rom hat unter dem Vorsitz des , Clodius und des Botschafters Giannini eine kurze Tagung ö deutschen und des italienischen tegie en gs gu sch g, ö. . Regelung der Wirtschaftbeziehungen zwi chen den . . ; stattgefunden. Auf dieser Tagung wurden neben der , einer Reihe laufender Fragen vor allem Maßnahmen getroffen,

wesentlich zu erleichtern und zu beschleunigen.

Wirtschaft des Auslandes

Erhebliche Gewinne der staatlichen argentinischen Handelsflotte Buenos Aires, 1. März. Die von Staatspräsident Castillo vor 15 Monaten gegründete staatliche Handelsflotte hat bereits setzt Rekordgewinne aufzuweisen. In einer Uebersicht über 33 Finanzlage wurde festgestellt, daß Ausgaben in Höhe von 35, i Pesos Bruttoeinnahmen in Höhe von rund QZ, 0 Mill. Pesos gegenüberstehen. Davon entfallen 10 Mill. Pesos auf Bezahlung endgültig angekgufter Dampfer, rd. 11. Mill. Pesos auf Ver⸗ sicherungen, 6 Mill. Pesos auf Entschädigung e,, über⸗ nommener italienischer und dänischer Dampfer, sowie Mill. Pesos auf Zinsen und übrige Posten. So würde bei, einem Kapital von 50-55 Mill. Pesos die genaue Summe ist nicht bekannt ein Nettogewinn von 265 Mill. Pesos errechnet. In der Statistik wird ferner angegeben, daß die Stagtsflotte seit ihrem Bestehen über 1 Mill. t befördert hat. Die gesamte argentinische Einfuhr im Jahre 1913 betrug 4,35 Mill. und die Ausfuhrmenge 5,3 Mill. i. Somit entfallen auf den Waren⸗ transport durch die staatliche Handelsflotte rund 10 H.

Die Elettrolyhtkupfernotierung der Vereinigung für dentsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut her mer Meldung des „D. N. B. am 2. März auf 74,00 E44 (am 1. März auf 74,00 RA) für 100 kg.

Berichte von auswärtigen Devisenmärkten

rag, 1. März. (D. N. B.) Amsterdam 13,27 G., 13,27 B., 306 Ih g Hr ss. i Be, Bslo öös 0 G. Höß ng P., Roben. zagen Sal,50h G., Haz, 59 B', London 960 CG, 99,19 B. Madrid Izö,6tz. G., 239, 6 B., Mailand 18140 G. 131,69 B., New York zähs C., 28g G2 Vr Pärts 4d, os G. zo, os B., Stu ckholni Sh, sc Cr 5ob, 50 B., Brüssel oh, 60 G., 400 B. Belgrad 49,95 G. 50, os B. Agram äh, 93 G., so os B., Gofig So 47) G., 36,63 B., Ather 16, 88 G., 16,72 B. .

Budapest, 1. März. (D. N. B.) Alles in Pengö. Amsterdam 180,73 1, Berlin 136,20, Bukarest 2 78 , Helsinti 6,90, London . Mailand 17,77, New Jork Paris 6361, Prag 13,62, Preßburg 11,71, Sofia 415,50, Zagreb 6, 8, Zürich 80, 20.

London, 1. März. (D. N. VB.) New Jork 402,50. dos, So, Paris ——, Berlin —, Spanien (offiz.) 0,6, Montreal 4,43 4,47, Amsterdam Brüssel —— Italien (Freiv. = —— Schweiz 17,30 —= 17, 40, Kopenhagen (Freiv. —, Stockholm

Rio 83, 643, Schanghai Tschungking⸗Dollar . ö 1. gin, 36. 3 B.) , , holl. 6e Amtlich. Berlin —— London ——, Ne e 2 brt ff 30 1 50717, Schweiz 43,863 43,71, Helsingfors —, Italien , . 8 Kopenhagen 44,8 „909, Stockholm —, —— , 1. März. (D. N. B.) [11,40 * Paris 4,40, London 17,34, New York 4,31, Brüssel 69,265 B., Mailand 22,661 /, Madrid 39,75 B., Holland 229273 B., Berlin 172,55, Lissabon 17, 8s, Stockholm 102,863, Oslo 98,827 B., Kopenhagen 90, 37 4 B., Sofia 5, 37 V. Prag 1730, Budapest 1064,30 V., Zagreb S. is V., Athen Istanbul 3, N73 B., Bukarest 2,874 B., Helsingfors S77, 90, Buenos Aires 1091,00, Japan 101,00, Rio 72, 56 B. 1. März. (D. N. B.) London 19,34, New

0 Q

4 *

Kopenhagen,

sil,2s, Kom 25,385, Amsterdam 264,709, Stockholm 114,16, Oslo 109 of Helsingfors 9,83, Prag —, Madrid Alles Brief⸗ kurse.

Hegi, 1. März. (D. N. B. London 1685 G., 16,95 B., Berlin 167,50 G., 168,50 B., Paris G., 9,09 B., Brüssel G., 67,560 B., Schweiz. Plätze 97, 99 G., 97, 8ꝰo B., Amsterdam G., 223 50 V., Kopenhagen 873K . 90. B., Balb 9ö, zs G., gs, 65 ' B., Kashln gton is, od G., 20,09 B. hi sors 8,5 G., g, 60 B., Rom 23, M G., 22, 0 B., Prag * Madrid Kanada 3.75 CG6., 3.82 B., Lissabon G., 17,75 B., Bllenos Aires 97 H G., 1600 G. .

Oslo, 1. März. (D. N. B.) London G., 17176 B., Berlin 175,25 G., 176,75 V., Paris G., 1900 B., New York G., 440,09 VB., Amsterdam —— G., 235,00 B., Zürich 101,50 G., 1093,00 B., Helsingfors 8,70 G., g.29 B., Antwerpen G., 71,50 B., Stockholm 104,55 G., 195,10 B., Kopenhagen

9l, 16 G., He, 2s V., Rom 22,20 G., 28, z0 v.

York 479, 00, Berlin 191,80, Paris 106.838, Untwerpen 76, so, Zürich

um die Abwicklung der Zahlungen im Verrechnungsverkehr

1666-16496, Oslo = Buenos Aires (offiz.) 1659532 17,13,

aris,

(D. N. B.) Silber Barren prompt

mi, , , ,, Barren 23,50, Gold 168 /

3⸗ rlin, 1. März. Preisnotierun gen für Nahrung . He ria fer e iss des Lebensmittel , 100 Kilogramm frei Haus Groß⸗BVerlin. (Preise in Reich —— Bohnen, weiße mittel 74, 8s9 bis 78,40, Linsen -— bis ö ae e erbsen, gelbe 66,37) bis 70,48, Speiseerbsen, gelbe . bis —, Gesch. Erbsen, ganze bis —— Grüne 2 bis Reis, Italiener, ungl. ) 51, 90 bis sa, 9, 3. . bis —, Buchweizengrütze bis —— en, , alle Körnungen) 35,40 bis Hö, 40, Haferflocken und grütze ) 3 bis a6, 00, Speisehirse 37 40 bis 38 00, Roggenmehl, 23 ö 26,85 bis —, Weizenmehl, Type 1050, Inland 35,40 9. 8 Brotmehl, Type 2800 25,90 bis —, Weizengrieß, Type . . bis —, Kartoffelmehl, hochfein 48.30 bis M48, So, Sago, * 4,0 bis 68,90, Zucker, Melis Grundsorte 57,990 bis —— Kaffee⸗ Erjatzmischung 68,90 bis 78,09, Röstkaffee, Brasil Superior b. * Prime 349,00 bis 373, 00, Röstkaffee, Zentralamerilg 4658, 00 6 582, 00, Trink⸗Schokoladenpulver 16200 bis 83 Tee 2do, 0 bis 280,00, Pflaumen, getrochnete bis —, g. , bis —, Mandein, süße, ausgew. bis Man 2. m, bittere, ausgew. bis —, Kunsthonig, in , 9 o bo bis Go, Vigten schmalz 153 es eis . ichs bis , Disch. Schweineschmalz m. Grieb., mit oder ohne Gew ö 1865, 1Z bis —, Dtsch. Rindertalg in Kübeln 111, 60 bis —— Tafel⸗ margarine 174, 0b bis —, Markenbutter, in Tonnen z3l, 09 bis =* Martenbutter, gepackt 335, 0 bis feine ,, . in Tonnen 323, 00 bis feine Molkereibutter, gepacktt 327,00 bis . Molkereibutter, in Tonnen 316,90 bis —, Molkereibutter, geya 319,00 bis / —, Landbutter in . 299,00 bis , , ,,

ckt 303,00 bis —,—, Speiseöl, ausgewogen O0 bis Cin n i ,. bis . Algäuer Stangen 2090 130,00 bis 138,00, Bayer. Emmentaler, vollfett 270,090 bis 276,00, Allgäuer Nomatour 20, 152,00 bis 158,00, Harzer Käse 100,0 bis 119,00. Grieß⸗ teigwaren, gef. u. ungef.: Schnitt und Bandnudeln a,,, mittlere, Hörnchen, Bruchmacegroni 69, 0 bis 7000, Fadennubeln und Spätzle 71, 00 bis 72, 0, 9 Maccaroni 72,00 bis 73,00, 8) ,, m, 4,00 bis 76, 00, Kümmel, ausgewogen, deutsch 142,28 bis 1609,09, Steinspeisesalz in Papiersäcken 1g, 63 bis gern, Werkspackungen 23, 80 bis Siedespeisesalz in Payiersäcken 2A, 60 bis Siedespeisesalz in Werkspackungen 265,80 bis —,

uckersirup in Eimern 77, 00 bis go, 00, Himbeersirup bis ——

e n bis —— Marmelabe, Vierfrucht, in 12 ** Eimern 74,900 bis So, 00, Pfiaumen-Apfel, in 12 r e Eimern go, 00 bis 92 00, Erdbeer-Apfei, in 12 -kKg-Eimern S8, ↄ9 bis gu, 00, 2 losen⸗ Apfel, in 12 r- Eimern Is, 0 bis ob, Himbeer - Apfel, in 12V⸗kg⸗Eimern 90, 00 bis 96,00, Kirsch⸗ Apfel, in dn, n,. S9, 50 bis 96, 00, Johannisbeer⸗-Apfel, in 12 g-Eimern 9 . 96, 00, Dreifru tem abe, in 122 kKg- Eimern S6, 00 ee. e. Verbilligte Vierfrucht, in 123 Kg-Eimern 49,00 bis —, Verbilligte Apfel⸗Nachpreß⸗Gelee 49,090 bis .

Marmelade: Preise ohne Rohstoffzuschlag.

*) Nur für Zwecke der menschlichen Ernährung bestimmt.

z Hartgrießware 4 4. E. per 109 kg,

f) Die zweiten Preise verstehen sich für Anbruchmengen.

er, er es, n,

Berlin festgestellte Notierungen für telegraphische , den, n,. e n , m. Geldsorten und Banknoten Telegraph ische Aus zahlung 2. März Geld Brie

1. Mãrz gew BGrlef

Al drien und , , en 1 ägyvt. Pfund 2

ro) ; t Afghanistan (Kabul) 106 Afghani 18,9 18,885 an , , Aires. j 3 boss obs Ss Australien (Sidney 1 austr. 34 len (GBrüssel u. Antwerpen) 109 Belga S896, 898 40,0 ems Brasilien (Rio de Janeiro). 1 Cruzeirs Brit isch⸗ Indien (Bombay ⸗Cal- cutta) 1090 Ruvien r. Bulgarien (Sofia) ; 100 Lewa 3, 047 ö * Dänemark (Kopenhagen) 4... 100 Kronen 52,18 2, 2 1 engl. Pfund

105 an. GSos 8,07 bs 196 Frs. rachmen 155668 1,572 1,8988

132,10 182,730 182,20 14,59 283 1 i ? 68,50 838,4 Island (Reytjabith 100 izl. Rr. 36. 2 Italien (Rom und Mailand) 100 Lire 18,1 18, 18 1 Japan Ff. hne n 2 ,, n O, 685 obs? O, K Montrea anad. n , . 166 6 49986:— s Oos 4925 eland (Wellington) .... 1 neuseel. RBfd. . 8 . 100 Kronen 56, 76 56, 85: 549,76 Portugal (Lissabon) 100 Eseudo 10, 19 1021 1921 Rumänten a ine 100 Lei S den (Stockholm u. e⸗ Schweden ( .

18,0 18,88 6 5

rankreich

eren and 8 en) . 100 Amsterdam u. Rotter⸗

, . 100 Gulden

100 Rtals

Iran (Teheran)

. ö .

59, 58 88,46

58, 00 8357,89 5, 09005 4,985 8,609 8. 591

23, 605 23, oss

J 1882 1,978

1301 1188

0,46

Bern) Frs. 57,89 Serbien (Belgrad) 109 serb. Dinar 4,995 Slowakei (Preßburg) 1099 slow. Kr. 3.581 Spanien (Madrid u. Barcelona) 109 Pesetas 23. 565 Sĩüdafrikanische Union (Pretoria

und Johannisburg) 1 füdafr. Bsd. Türtei ¶Sanbun 1 irt. Lsnnd 115 Ungarn (Budapest) 109 Bengö Uruguay (Montevideo) 2. 1è16oldpeso 1,199 Verein. Ztagten von Amerika

(Mew gor) ... ...... ..... 1 Dollar

Für den innerdeutschen Berrechnungsvertehr gelten . Kurse: . 18 England, Aegypten, Stldafrikanische Union ..... . Frankreich Australien, Neuseeland Brltisch⸗ Indien Langada— ——82 25 2 2 Vereinigte Staaten von Amerika Brasilien

Aus landische Geldsorten und Banknoten

2. März Geld Brie 20, 88 290,46

Sovereigns 7... ...... .... = w z 20 Francs Stücke ür 16,16 Gold Dollars .... . * 1ẽ Stüc *, 185 Aegyytische ..... 1 ägypt. Pfd. 4.39

Amerlkanische: 1000—5 Dollar 1 Vollar 2 und 1 Dolla ö 64 1

Ar entinische 2 Sap. Peio 1

, nn. 2 —— 1 austr. fd. 2, 44 ö. . el r 100 Belgas 39, 92 10 038 403 Brasillanische .... .. 1 Gruzeiro Dos 000 * 00 Brit isch⸗Andische z 100 Rupien 32,958 Aa, 0s 22,93 23 05 Bulgarische: 1000 Lewa und U . j . . 100 Lewa 8,07 3,09 8,0? 3.08 Dänische: große 100 gronen 6 ö 16 963 und darunter 109 ** 32, 89 52. 10 52, 80

ische: 10 L und darunter. 1 engl. Pfd. a . . 100 inn. 8 035 däo73 5058 . 0ꝛ*5 ö 100 r. 489 . * 301 132 70 132 70

32,10

Holländische .. ..... ..... .. 100 Gulden 182 79 Italienische: große ......... 100 Lire . 1 10 53 . 109 Lire 135, 19 13, 13 18,18 Kanadische 1 tanad. Dollar O.. 1é0r 99 101 Croatischg ...... .... 109 Runa 428 201 s 801 Norwegi D darunter 1009 Kronen 36. 89 37,11 37,11 Rum änische: 1009 Lei und J 500 Lei 109 gei 1.69 1438 1,68 Schwedische: große dh Fronen 1— ; 30 Kronen und darunter «. 190 Lronen . 28461 88.36 Schweizer: große 1099 Irs. 32333 35.0 38.0 109 Frg. und darunter ... 190 Frs. 37 83 396.0 r 300: Serbische 106 serb. Dina 1,99 3,01 98 5,01 Slowarische: 29 Kronen und. darunter ; Südafrikanische Union 4 . . Ungarische: 100 Pe un darunter ...... ...... 100 Pengo

38,64

109 flow. Kr. 8.88 8. 62 8 62 1 südafr. Bfd. 4.39 4441 4, 441 1 türk. Pfund 1B 91 1,83 8 183

60 8 61, M 4. 02