Reichs ⸗ und Staatsanzeiger Nr. 5g vom 4. März 1943. S. 4
140. Tobell, Emma, geb. Usigli, geb. am 4. 4. 1874 in — Triest, whft. gew. in Wien III., Weyrgasse 5, ver⸗
142. Utitz, Jakob, geb. am 14. 6. 1887 in Prag, whft. gew. in Prag VIII., Palmhofstr. 5, 29. 1. 1940 abge⸗
6 * wandert,
143. Utitz, Viktor, geb. am 21. 10. 1891 in Prag, whft.
1939 abgewandert, 144. Vohryz ek, Viola, geb. Steiner, geb. am 6. 3. 1904 in Prag, whft. gew. in Prag XII., Schmilauer Gasse 9,
741 14. 3. 1939 abgewandert,
145. Weinberger, Friedrich, geb am 18. 5. 1901 in Brünn, whft. gew. in Brünn, Franz⸗Schubert⸗Str. 93, August 1939 abgewandert,
146. Weinberger, Martha, geb. Baum, geb. am 29.7. 1914 in Brünn, whft. gew. in Brünn, Franz⸗Schubert⸗ Straße 123, August 1939 abgewandert,
38 147. Weining er, Gertrud Sara, geb. am 9. 8. 1892 in Teplitz Schönau, whft. gew. in Bergheim, Krs. Augsburg, Gut Bannacker, September 1938 nach England abgewandert,
1468. Weinmann, Josefine Sara, geb. Taussig, geb. am 16. 3. 1885 in Revinol⸗Prag, whft. gew. in Berlin, Einemstr. 5, 31. 12. 1938 nach Paris abgewandert,
149. Weiß, Ernst, geb. am 11. 11. 1889 in Jaispitz, whft. gew. in Trebitsch, Bahnhofstr. 655, August 1939 ab⸗
ewandert
150. Weiß, Georg, Dr., geb. am 28. 5. 1898 in Dux, whft. gew. in Hr VII., Naehlestr. 1, 25. 3. 1939 ab⸗
ewandert,
e ssely, Karl, geb. am 23. 1. 1914 in Wildenschwert, Bez. Pardubitz, whft. gew. in Prag XVI., Pilsner Straße 178, 1933 abgewandert,
162. Weiß, Rudolf, geb. am 21. 9. 1886 in Prag, whft.
11 ew. in Prag II., Lützowgasse 19, heimatzuständig nach
rag, geschieden, Januar 1939 abgewandert,
153. Weiß, Jan Jiki, Sohn des Rudolf Weiß, geb. am 3. 8. 1919 in Prag, whft. gew. in Prag II., Lützow⸗
4 S 19, Januar 1939 abgewandert,
. 154. Witrofsky, Otto Israel, geb. am 20. 5. 1874 in
Wien, Fabrikant, verheiratet, whft. gew. in Wien XIX.,
Pyrkergasse 33, 12. 3. 1938 nach Nizza emigriert,
/ 155. Witrofsky, Margarethe, geb. Wertheim, geb. am
20. 3. 1886 in Wien, whft. gew. in Wien XIX., 13 Pyrkergrasse 33, Ehefrau des Otto Israel Witrofsky,
12. 3. 1938 nach Nizza emigriert,
156. Wittenberg, Gerta, geb. Hirsch, geb. am 22. 9. 1909 in Dux / Sudetengau, whft. gew. in Prag VII.,
14 ö Sb, Februar 1939 abgewandert.
Der Reichsprotektor in Böhmen und Mähren. J. A.: (Unterschrift.)
19 151.
15 Bekanntmachung
Auf Grund von § 4 Abs. 1 der Verordnung des Reichs⸗ , in Böhmen und Mähren über die Verhängun es zivilen Ausnahmezustandes vom 27. September 161
Ljd. heiratet, 24. 6. 1938 nach Triest abgewandert,
Nr. 141. Utitz, Alfred, Dr. jur., geb. am 22. 2. 1883 in Prag,
— whft. gew. in Prag XII., Richard⸗Wagner⸗Str., 2. J. 5 1939 abgewandert,
gew. in Prag XIX., Weleslawinerstr. 1, Dezember
J. Einlegung des Einspruchs und der Beschwerde
§1 Die Einlegung des Einspruchs oder der Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen. Der Einspruch und die n . haben Angaben darüber zu enthalten, inwieweit der Umlage⸗ bescheid angefochten und eine Abänderung des Umlage— bescheides beantragt wird. Der Einspruch und die Beschwerde sind zu begründen. §82
() Die Einspruchs⸗ und Beschwerdefrist sowie die Frist für die Einlegung einer Weiteren Beschwerde betragen einen Monat. Die Einspruchs⸗ und Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Umlagebescheides. Die Frist für die Ein⸗ legung der Weiteren Beschwerde beginnt mit der Zustellung
der Entscheidung über die Beschwerde.
E) Treten erst nach Ablauf der im Absatz 1 genannten Frist einspruchbegründende Umstände ein oder wirken sich solche bei einem Unternehmen erst nach Ablauf der Frist aus, so kann das Unternehmen nachträglich Einspruch einlegen. Das er gilt für die Fälle, in denen einspruchbegründende Um⸗ tände erst nach Ablauf der Frist einem Unternehmen zur Kenntnis gelangen. Die Frist für solche nachträglichen Ein—⸗ prüche beginnt mit dem Tag des Eintritts der e,. tat⸗ sächlich notwendigen Voraussetzungen oder mit dem Tag, an dem das Unternehmen von den einspruchbegründenden Tat— sachen Kenntnis erhalten hat.
G3) Der Einspruch und die Beschwerde sind bei der für die n mn der Umlage zuständigen Industrie⸗ und Handels kammer, Handwerkskammer oder den inzwischen als deren
Rechtsnachfolgerinnen geschaffenen. Gauwirtschafts kammern
oder Wirtschaftstammern neuen Rechts schriftlich einzureichen
oder mündlich zu Protokoll der Schiedsstelle zu erklären.
ö n , . , . , weiterzuleiten.
Die Kammer kann dabei zu dem Vorbringen des Ein ⸗
führers Stellung ö. ; ö 83
Legt ein umlagepflichtiges Unternehmen gleichzeitig Ein⸗ spruch und Beschwerde ein, so ist die r e , r den Einspruch — soweit dies 6 erscheint — auszusetzen, bis . über die Beschwerde bzw. Weitere Beschwerde
egt.
Il. Bildung und Zusammensetzung der Schiedsstellen
5§5 4 (). Die Reichswirtschaftskammer setzt die Schiedsstellen ei und bestimmt ihren er n role g; . ( Die Schiedsstellen sind von den fachlichen Gliederungen, bei denen sie errichtet sind, zu unterhalten.
85
(1) Die Schiedsstellen bestehen je nach Bedarf aus einer oder mehreren Kammern, von denen eine jede 5 aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern een mn,
() Der Vorsitzende muß die Befähigung zum Richteramt haben (65 2 und 4 dee , , , ,, In be⸗ sonders begründeten Einzelfällen können Ausnahmen von di . . werden.
Der erste Beisitzer soll Wirtschaftsprüfer, Wirtschafts⸗ treuhänder NSRB, Steuerberater oder ,, . . revisor sein. .
( Der zweite Beisitzer soll als selbständiger Unternehmer oder in leitender Stellung in der Wirtschaft tätig sein oder 36 . n.
; ie als Stellvertreter berufenen Mitglieder einer Schiedsstelle bilden die zweite und die . Kammern, sofern dies zur beschleunigten Erledigung der Einsprüche er⸗ forderlich erscheint.
G). Die , ,,. und die ersten und zweiten Beisitzer der einzelnen Kammern vertreten sich gegenseitig. Ein Vor— sitzender kann auch einen Beisitzer vertreten.
§8 6
CM), Die Reichswirtschaftskammer ernennt und entläßt die . lieder der ,,, gem . Stellvertreter. Vor er Ernennung ist die fachliche Gliederung anzuhören, deren Schiedsstelle zu besetzen ist. . n.
E) Soweit nichts anderes bestimmt wird, erstreckt sich die Amtszeit der Mitglieder der Schiedsstellen auf zwei Jahre. G) Die Nitglieder der Schiedsstelle haben vor Ausübung ihrer Tätigkeit dem Leiter der Reichswirtschaftskammer, seinem Stellvertreter oder einem von ihm Beauftragten durch Handschlag zu geloben, ohne Ansehen der Person nach bestem Wissen und Gewissen zu verfahren, die Verhandlungen und die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit zu ihrer Kenntnis gelangenden Verhältnisse der Umlagepflichtigen ge⸗ heim zu halten und Geschäfts⸗ und ö nicht unbefugt zu verwerten. Diese Pflichten werden durch Be⸗ en ng er Tätigkeit als Mitglied einer Schiedsstelle nicht erührt. —
(. Die Mitglieder der Schiedsstellen beziehen für ihre Tätigkeit ein Entgelt nach Maßgabe . kt ihihre richtlinien, die die Reichswirtschaftskammer erläßt.
§ 7
(I) Ein Mitglied der Schiedsstelle ist aus denselben Gründen von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen wie ein ordentlicher Richter von der Ausübung des Richteramtes.
() Ein Mitglied der Schiedsstelle kann sowohl in den. Fällen, in welchen es von der Ausübung seines Amtes aus⸗ geschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Ein Mitglied der Schiedsstelle, das seit dem 1. Januar 1943 für das einspruchführende Unternehmen als Berater oder Gutachter tätig war, gilt stets als befangen. (9) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind verpflichtet, von ihnen bekannten Ablehnungsgründen die Schiedsstelle unver⸗ züglich zu benachrichtigen.
( Für den Verlust des Ablehnungsrechtes gelten die 85 43 und 44 Abs. 4 ZPO. entsprechend.
§5 8
der Ablehnungsgründe bei der Schiedsstelle einzureichen. Hält das abgelehnte Mitglied der Schiedsstelle die Bedenken für begründet, so scheidet es aus; andernfalls entscheidet über das Ablehnungsgesuch, soweit es sich ausschließlich gegen Beisitzer richtet, der Vorsitzende, sonst die ie r rschesen kammer.
§ 9
Wenn einem Ablehnungsantrag stattgegeben wird, so tritt
Ablehnungsgesuche sind schriftlich unter Glaubhaftmachung
Stelle. Sollten sämtliche Kammern einer Schiedsstelle aus irgendwelchen Gründen beschlußunfähig sein, so kann die Reichswirtschaftskammer eine Kammer einer anderen Schieds⸗ stelle für zuständig erklären. §510
Hat sich eine Schiedsstelle unter Berufung auf 5 17 Abs. 1 Satz 3 ff. der Umlageordnung für unzuständig erklärt und den Einspruch an eine andere Schiedsstelle verwiesen, so ist dies für diese Schiedsstelle verbindlich. Haben sich mehrere Schiedsstellen für zuständig erklärt oder wird aus anderen Gründen zweifelhaft, welche Schiedsstelle zur Entscheidung über einen Einspruch zuständig ist, bestimmt die Reichswirt— schaftskammer die Schiedsstelle, die über den Einspruch zu entscheiden hat.
III. Das Einspruchsverfahren §5 11
(I. Der Vorsitzende der Ersten Kammer einer Schiedsstelle hat die eingehenden Einsprüche auf die vorhandenen Kam⸗ mern zu verteilen. leitet die Verhandlungen, setzt die Termine fest, veranlaßt die erforderlichen Ladungen und führt die sonstigen richterlichen Geschäfte seiner Kammer. (2) Die Reichswirtschaftskammer kann Anweisungen über die Erledigung der Geschäfte in den Schiedsstellen, auch in Abweichung von Abs. 1 erlassen.
8 12
¶ ) Die Schiedsstelle entscheidet in voller Besetzung, wenn ein Erlaß oder eine Ermäßigung der Umlage beantragt wird und der Streitwert 100 Rat übersteigt. In den übrigen Fällen, insbesondere auch bei Stundungsanträgen, entscheidet der ed, ., allein, es sei denn, daß er wegen der grund⸗ sätzlichen Bedeutung oder der besonderen Umstände des Einzel⸗ falles die , durch die Kammer für notwendig hält.
() Ueber den Einspruch entscheidet die zuständige Schieds⸗ stelle regelmäßig im schriftlichen Verfahren, sofern dies zur Klärung des Sachverhalts oder aus anderen Gründen er⸗ i, le, erscheint, nach mündlicher, nicht öffentlicher Ver⸗
andlung.
(3) Der fachlichen Gliederung, der das einspruchführende Unternehmen 2 ist von dem Einspruch Kenntnis zu geben, damit diese ihr Anhörungsrecht gemäß 5 17 Umlage⸗ ordnung ausüben kann. Geht innerhalb 14 Tagen nach Be⸗ kanntgabe des Einspruchs eine Aeußerung nicht ein, ist das als Verzicht auf das Anhörungsrecht anzusehen und ohne weiteres zu entscheiden, es sei denn, daß die fachliche Gliede⸗ rung ausdrücklich den Willen, sich zu äußern, zu erkennen ge⸗ geben hat oder die Stellungnahme der . Gliederung der Schiedsstelle sachlich geboten erseint. .
(c Eine im schriftlichen Verfahren ergangene Entschei⸗ dung kann der Einspruchsführer dadurch anfechten, daß er innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung der Ent⸗ scheidung die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung beantragt. 8 diesem Falle ist der Einspruch in , , nicht öffentlicher Verhandlung zur Entscheidung zu bringen. .
(6) Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist der Einspruchsführer durch eingeschriebenen Brief zu laden. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage. Der Einspruchsführer kann auf Einhaltung der Ladungsfrist und auf förmliche Ladung verzichtet. Die zuständige fachliche Gliederung ist von dem i , , in Kenntnis zu setzen. Es bleibt ihr anheimgestellt, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen und Anträge zu stellen.
*
1
() Die Schiedsstelle ist an die Anträge der Beteiligten 4 Fenn desten ö (2) Ist die Schiedsstelle der Auffassung, daß die Vorschriften über 3. Heranziehung des Einspru hr, zur Ausgleichs⸗ umlage unrichtig angewandt sind, so kann der Vorgang zu⸗ nächst der zuständigen Gauwirtschaftskammer, Wirtschafts⸗ kammer neuen Rechts, Industrie⸗ und Handelskammer oder Handwerkskammer zugeleitet werden, damit diese prüft, ob Veranlassung besteht, den Umlagebescheid von Amts wegen abzuändern. 3) Das Verfahren unterliegt im übrigen dem pflicht⸗ mäßigen Ermessen der Schiedsstelle.
(. Gegen die Entscheidungen, . und sonstigen Entschließungen der Schiedsstelle ist ein Rechtsbehelf nicht gegeben. 814
(I) Die Beteiligten können sich im Verfahren vor der Schiedsstelle vertreten lassen. Die Vollmacht muß schriftlich erteilt werden.
(2) Erscheint trotz ordnungsmäßiger Ladung niemand oder äußert sich der Einspruchsführer oder sein Vertreter nicht zur Sache, so kann trotzdem in der Verhandlung entschieden wer⸗ den. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. j
815
(I) Sofern nicht der i r allein entscheidet, erfolgt die Entscheidung der Schiedsstelle in geheimer Beratung und Abstimmung nach der absoluten Mehrheit der Stimmen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. ;
(2) Ergibt sich keine Mehrheit bezüglich des zu zahlenden Betrages, so wird die Stimme des Mitgliedes, das für den niedrigsten Betrag gestimmt hat, der Stimme des Mitgliedes zugerechnet, das . den nächsthöheren Betrag gestimmt hat. (3) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind als solche unab⸗ hängig und nur an die ergangenen Bestimmungen gebunden.
816
(1) Die Entscheidung der Schiedsstelle ist mit Gründen n versehen. Die Urschrift, die bei den Akten der Schiedsstelle bleibt, ist von dem Vorsitzenden und den Beisitzern zu unter⸗ schreiben. Ausfertigungen, deren Richtigkeit von einem Mit⸗ lied oder Angestellten zu bestãtigen ist, er dem Einspruchs⸗ ührer durch eingeschriebenen Brief, den sonstigen Beteiligten
(Fortsetzung in der Ersten Beilage .
ere, mme, waere. n
Verantwortlich für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag: Präsident Dr Schlange in Potsdam; verantwortlich für den Wirtschaftsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf 8antzsch in Berlin RW 21 Druck der Preußischen Verlags- und Druckerei GmbH. Berlin.
Drei Beilagen (einschließlich einer Zentralhandeltregisterbeilage).
16 wird das Vermögen folgender Personen: 17 1. Emilie Am brut, geb. Schiller, geb am 9. 12. 1911 in Prag, zuletzt wohnhaft gewesen in Prag XII., Zinn⸗ ö 8, 13 2. Ferdinand Horkęyz, geb. am 6. 11. 1904 in Prag, zuletzt wohnhaft gewesen in Prag XIV., Heminagasse 7, 3. Ing. Otto Taubert, geb. am 17. 12. 1885 in Prag, . wohnhaft gewesen in Groß⸗Dubetsch Nr. 266, ezirk Ritschan, 4. Ulrich Bolek, geb. am 10. 6. 1903 in Stein⸗Schechrowitz, zuletzt wohnhaft gewesen in Stein⸗Schechrowitz Nr. 348, 5. Arthur Israel Bäum l, geb. am 21. 3. 1883 in Aussig, 19 . ö gewesen in Pilsen⸗Dobraken, Kirschen⸗ raße 10, 6. Heinrich Bartos, geb. am 14. 1. 1898 in Prag, zuletzt 3 wohnhaft gewesen in Welwarn Nr. 51, ges⸗ 7. Adalbert Bezpalee, geb. am 20. 3. 1918 in Budweis, ru e r bt gewesen in Budweis, Schmiedgrabner⸗ — gasse . . Ejd. 8. Josef Paur, 64 am 5. 5. 1901 in Letschitz, zuletzt Ir. wohnhaft gewesen in Prag⸗Ninonitz, Gleichlaufende w Straße NC 475, ö 9. Franz Bursik, geb. am 18. 4. 1897 in Mühlhausen, a. wohnhaft gewesen in Prag XIII., Bachlehne . 10. . . ö. geb. . geb. am 26. 12. 1896 in anzendorf, zuletzt wohnhaft gewesen in Prag⸗Sabechlitz, 2 Konojeder Str. Nr. 1653, . 5 ö. 3 11. Karl Welzel, geb. am 10. 4. 1901 in Nachod, zuletzt 4 wohnhaft gewesen in Nachod Nr. 676, 8 12. Franz Berger, geb. am 17. 9. 1907 in Alttitschein, e . gewesen in Prag XI., Luxemburg⸗ 8 raße 40, . 138. Josef Stans k, geb. am 28. 12. 1895 in Raudnitz, 8 zuletzt wohnhaft gewesen in Raudnitz a. d. E. Nr. 91, 9 14. Jaroslav Blecha, geb. am 30. 12. 1904 in Teletz, zuletzt wohnhaft gewesen in Teletz Nr. 27, . 15. Jaroslaus Bures, geb. am 18. 2. 1906 in Leneschitz, 2 zuletzt wohnhaft gewesen in Schonung Nr. 11, 12 hierdurch zugunsten des Deutschen Reiches — vertreten durch ö den Reichsprotektor in Böhmen und Mähren — eingezogen. Prag, den 2. März 1943. ; Geheime Staatspolizei. Staatspoliʒeileitstelle Prag. * Anordnung 13 str Bestimmungen für das Einspruchs⸗ und Beschwerdeverfahren tet im Rahmen der Ausgleichsumlage ö (Einspruchs⸗ und Beschwerdeordnung) Auf Grund des Gesetzes über Erhebung von Umlagen in der gewerblichen Wirtschaft vom 28. Juni 1935 (RGBl. 1 Fe S. SI?) und unter Bezugnahme auf 5 17 der Anordnung der bi Reichswirtschafts kammer 1/1 vom 17. Dezember 1942 (Reichs⸗ ler anzeiger Nr. 300 vom 22. Dezember 1942) wird angeordnet:
das entsprechende Mitglied einer anderen Kammer an seine
Bei der gekürzten Ausgabe fällt die Zentralhandelsregisterbeilage fort.
Der Vorsitzende einer jeden Kammer
e .
.
zum Deutschen neichs
Nr. 52
(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.)
durch einfachen Brief zuzustellen. Eine Niederlegung der Entscheidung findet nicht statt. : 5
(2) Die hrrdeste l hat den Einspruchsführer davon zu unterrichten, daß ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Schiedsstelle nicht gegeben ist. Gleichzeitig ist das Unterneh⸗ men auf die Möglichkeit einer Abänderung der Entscheidung unter den Voraussetzungen des § 18 hinzuweisen.
§17 Die Schiedsstelle kann insoweit eine Teilentscheidung er⸗ lassen, als ein Einspruch teilweise vorab zur Entscheidung
ist. reif is gs
I) Tritt eine wesentliche ,,, a, n. Verhält⸗ nisse ein, welche für die , er Schiedsstelle maß⸗ gebend waren, so kann die zuständige Kammer, fachliche Glie⸗ derung oder das veranlagte Unternehmen eine neue Entschei⸗ dung beantragen (erneuter Einspruch).
(3 Der Antrag ist in einer Frist von einem Monat nach Kenntnis von der Aenderung der Verhältnisse bei der zu⸗ ständigen Gauwirtschaftskammer, Wirtschaftskammer (neuen Rechts,, Industrie⸗ und Handelskammer oder Handwerks⸗ kammer einzureichen. .
IV. Beschwerdeverfahren §19
(i) Ueber die Beschwerde und Weitere Beschwerde entschei⸗ den die nach 5 17 Abs. 2 der Umlageordnung hierfür zustän⸗ digen Stellen im schriftlichen e,. Die Bestimmungen der 55 13 Abs. 115, iz Abs. 1 und 17 gelten entsprechend. Wird die Weitere Beschwerde gemäß 5 17 Abs. 2 der Um⸗ lageordnung zugelassen, ist das in der Entscheidung zu ver⸗ merken. Andernfalls ist der Einspruchsführer zu unterxichten, daß ein Rechtsbehelf gegen die , n,, nicht gegeben ist.
(2) Die Reichswirtschaftstammer kann als Schiedsstelle, die über eine Weitere Beschwerde gemäß 5 17 Abs.à letzter Satz der Umlageordnung zu entscheiden hat, eine oder mehrere nach 5 4 errichtete Schiedsstellen bestimmen oder eine be⸗ sondere Schiedsstelle zur Entscheidung über Weitere Beschwer⸗ den in entsprechender Anwendung der S§ 4 ff. errichten.
8 20 .
Die . kann in Fragen, in denen es sich um die Auslegung einer Bestimmung der von ihr er⸗ lassenen Anordnungen handelt, eine oder mehrere der von ihr gemäß S§ 4 ff. eingesetzten Schiedsstellen um Abgabe eines Gutachtens ersuchen. V. Gemeinsame Bestimmungen für das Einspruchs⸗ und das Beschwerdeverfahren
§ 21
Als Zustellung im Sinne dieser Einspruchs⸗ und Be⸗ schwerdesrdnung gilt — sofern nicht ausdrücklich etwas an⸗ deres bestimmt ist — jedes nachweisbare Zugehen.
§8 22
() Ist eine der in dieser Verfahrensordnung festgesetzten Fristen durch unverschuldete außergewöhnliche Erei if. nicht gewahrt worden, so kann die zur Henn r, ern, Stelle auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand er⸗ teilen.
(2) Die Wiedereinsetzung muß innerhalb einer Frist von wei Wochen beantragt werden. Die 4 beginnt mit dem
ag, an welchem das Hindernis behoben ist. Nach Ablauf von 3 Jahren, von dem Ende der versäumten Frist an ge⸗ rechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
(8) In dem Antrag auf . müssen die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen glaubhaft gemacht und die . . nachgeholt werden.
8 23
Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare, Un⸗ richtigkeiten, die in einer Entscheidung vorkommen, können jederzeit berichtigt werden. Ueber die Berichtigung kann ohne dorgaͤngige mündliche Verhandlung entschieden werden. Ueber den Berichtigungsbeschluß einer Schiedsstelle ist ein Protokoll aufzunehmen. 82
(I) Die zur Entscheidung . Stelle kann von Amts wegen oder auf Antrag der Einztehungsstelle durch Beschluß ein abgeschlossenes . wieder aufnehmen und eine frühere Entscheidung aufheben, wenn sich die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen, unter denen die Entscheidung ergangen ist, als unrichtig herausstellen.
(2) Eine zur Entscheidung berufene Stelle muß ein abge⸗ schlossenes rf r, wieder aufnehmen, wenn sie hierzu von der Reichswirtschaftskammer ersucht wird. Diese kann das Ersuchen über die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Ein⸗ spruchsverfahrens auch an eine andere Schiedsstelle richten.
Die Reichswirtschaftskammer kann das Ersuchen zur Wieder⸗ aufnahme eines abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens mit der Weisung verbinden, die weitere Beschwerde zuzulgssen, falls die zuständige Einziehungsstelle dem Antrag des Beschwerde⸗ führers nicht entspricht. ĩ
VI. Kosten der Verfahren § 25
() Die Kosten einer ablehnenden Entscheidung werden nach dem Wert des Streitgegenstandes berechnet, der von den zur Entscheidung über die ö Ermessen festzusetzen ist. Sie betragen für das Ver⸗
ahren über eine Beschwerde das Zweifache der in 5 8 des zeutschen Gerichtskostengesetzes vorgeschriebenen vollen Ge⸗ bühr und für das Verfahren über eine Weitere Beschwerde das Dreifache dieser Gebühr. Für das Verfahren über einen Einspruch gelten — soweit nichts anderes bestimmt ist — sinn⸗ gemäß die Bestimmungen des Deutschen Finn af. esetzes . das erstinstanzliche Verfahren in bürgerlichen Rechts⸗ treitigkeiten. Die Festsetzung einer Beweisgebühr steht in freiem Ermessen der Schiedsstelll,
(2) In den Fällen, in denen ein Unternehmen die Wieder⸗ aufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens veranlaßt hat oder in denen eine frühere Entscheidung aufgehoben wird, weil die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen, unter denen die
echtsbehelfe berufenen Stellen nach
Erste veilage
Berlin, Donnerstag, den 4. März
Entscheidung ergangen ist, unrichtig sein sollen und sich zeigt, daß das Begehren des Einspruchs⸗ oder nch er ih . unbegründet war, betragen die Gebühren das 1fache der in Absatz 1 für das Verfahren über eine Beschwerde und für das Verfahren über einen Einspruch vorgesehenen Gebühren.
(3) Wird der Einspruch, die Beschwerde oder die Weitere Beschwerde zurückgenommen, bevor eine Entscheidung er⸗ gangen ist, so wird die Hälfte der in Abs. 1 genannten Ge⸗ bühren erhoben.
(4) In Fällen, in denen ein Unternehmen der zur Ent⸗ scheidung berufenen Stelle durch eigene Schuld besondere Kosten und Auslagen verursacht hat, können diese als Ver⸗ fahrenskosten dem Unternehmen zusätzlich auferlegt werden. (5) Auf Antrag können die Kosten aus Billigkeitsgründen bis auf einen Anerkennungsbetrag ermäßigt werden. Im Beschwerdeverfahren kann bei Vorliegen befonderer Gründe von einer Kostenfestsetzung abgesehen werden.
(6) Streitwertfestsetzung und Kostenfestsetzung sind dem Ein⸗ spruchsführer mitzuteilen.
(7) Die einem Unternehmen auferlegten Kosten des Ver⸗ fahrens sind wie die Umlage beitreibbar.
Berlin, den 30. Januar 1943.. Der Leiter der Reichswirtschaftstammer.
A. Pietz sch.
Berichtigung In der im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger Nr. 300 vom 22. Dezember 1942 abgedruckten Anordnung 1/1 über Allgemeine Bestimmungen für eine Um⸗ lage der gewerblichen Wirtschaft zur Bewirtschaftung von Ein⸗ und Ausfuhrwaren (Umlageordnung) muß im § 17 Abs. 2, Satz T hinter den Worten „die Industrie⸗ und Handels⸗ kammer“ hinzugefügt werden: „oder die Handwerkskammer“.
Bekanntmachung
Die am 2. März 1943 ausgegebene Nummer 21 des Reichs⸗ gesetzblatts, Teil 1, enthält:
Fünfte Verordnung über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Handelsrechts während des Krieges. Vom 24. Februar 1943. Dritte Verordnung zur Durchführung der Verordnung über den Aktienbesitz. Vom 25. Februar 1943.
Umfang: M Bogen. Verkaufspreis: (, 15 RM. Postbeförderungs⸗ e er o, 3 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser ostscheckkonto: Berlin 96200.
Berlin NW 40, den 3. März 1943.
Reichsverlagsamt. J. V.: Stern.
Bekanntmachung ö
Die am 2. März 1943 ausgegebene Nummer 8 des Reichs⸗ gesetzblatts, Teil Il, enthält:
Bekanntmachung über den deutsch⸗italienischen . über die Auslieferung und die sonstige Rechtshilfe in Strafsachen. Vom 18. Februar 1943. —
Umfang: 2 Bogen. Verkaufspreis: 0.30 RM. Postbeförderungs⸗ ebühren? O, 93 LöéM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser 'bostscheckkonto: Berlin 962 00. .
Berlin NW 40, den 3. März 1943.
Reichsverlagsamt. J. V.: Stern.
Preußen
Gestorben: der Verwaltungsrechtsrat, Regierungs⸗ präsident a. D., Geh. Regierungsrat Dr. Rose in Göttingen.
Nichtamtliches Dentsches Reich
anzeiger und Preuhischen Staatsanzeiger
1943
— RdErl. 24. 2. 43, Einsatzbesoldg. f. d. Angeh. d. Pol.⸗Reserve einschl. LS-Pol. — RbErl. 23. 2. 43, Beschaffg. v. Petroleum, Spezial⸗ u. Testbenzin f. d. Dienststellen d. OrdnPol. Krim Pol. sowie Gemeindepol. — RdErl. 25. 2. 43, Beschulg. d. Rev⸗Affz⸗ Anwärt. u. Rev. Leutn. fowie Beförderg. zu u. von Rev Offz. d. SchB. — RdErl. 25. 2. 43, Uebernahme v. Pol Reservisten in d. aftivwe FEchP. — RdErl. 26. 2. 43, Leichtdieselkraftstoff u. Zonder⸗ traktorenkraftstoff J. — RdErl. 13. 2. 43, Pol. Gefängnisordng. — RdErl. 25. 3. 43, Orthopäd. Hilfsmittel f. Angeh. u. ehem. Angeh. d. OrdnPol. — RdErl. 23. 2. 43, Vet. Berichterstattg. Perfonenstandsangelegenheite n. RdErl. 25. 2 43, Personenstands VO. d. Wehrmacht. — Wehrangele f en⸗ e iten. Kriegsschäden. Familienunterhalt. dErl. 22. 2. 43, Erschütterungsschäden an Gebäuden,. = RdErl. 26. 2. 43, Privattelegramme an Wehrmachtangeh. im Felde; hier: Prüfg. auf Inhalt u. Dringlichkeit. — Reichsarbeits; dien st. RdErl. 25. 2. 43, Erfassg. d. Geburtsjahrg. 1925 u. 1926 d. weibl. Jugend f. d. RAD. — Volks gesundheit. RdErl. 24. 2. 43, Weltanschaul. Schulg. d. Hebammenschülexinnen. — RdErl. 1. 3. 43, Verfahren bei d. Beantrag. v. Zusatzlebens mitteln f. Tuberkulöse. — Beterinärverwaltung. RoErl. 23. 2. 43, Neudruck v. Formbl. f. d. Gebührenerhebg. in d. Vet. Verw. — RdErl. 23. 2. 43, Wehrdienst d. Fleischbeschautierärzte, Fleischbeschauer u. Trichinenschauer. — Neuerscheinungen. — Steilenausschreibungen von Gemeindebe⸗ am ten. — Zu beziehen durch alle Postanstalten. Carl Hey⸗ manns Verlag Berlin W 8, Mauerstr. 44. Vierteljährlich 2, 15 i- für Ausgabe A Gweiseitig bedruckt) und 2,10 Ee für Ausgabe (einseitig ö !
Postwesen
Sondermarken der Deutschen Reichspost zum Heldengedenktag 1943
Zum Heldengedenktag 1943 gibt die Deutsche Reichspost eine Reihe von Sondermarken heraus, die Darstellungen von Waffen⸗ gattungen der drei Wehrmachtteile: Heer, Marine und Luftwaffe zeigen. Es handelt sich dabei im einzelnen um folgende. Werte mit Zuschlag: 3 4 2 Rpf. (U⸗Boot), 4 * 3 Rpf. Waffen⸗sf), 5 4 1 Rpf. (Gradschützen), 6 4 7 Rpf. Nachrichtentruppe ). 8 * 7 Rpf. (Pioniere), 12 * 8 Rpf. Infanterie), 15 *. 106 Rpf. (Artillerie). 29 * 14 Rpf. (Flat), 25 4 15 Rpf. (Stuka), 30 * 360 Rpf. (Fallschirmjäger), 4 * 40 Rpf. Panzertruppe), 50 * 50 Rpf. (Schnellbost)h. Die Entwürfe der Marken stammen von dem Kunstmaler Meerwald in Berlin⸗Wilmersdorf. Die neuen Wertzeichen werden vom 14. März 1943 an bei größeren Post⸗ ämtern abgegeben, es muß aber unter den kriegsbedingten Ver⸗ hältnissen damit gerechnet werden, daß nicht sämtliche Werte leichzeitig und in ausreichender Menge vorliegen. Auch wird . erinnert, 7 ur Herbeiführung einer gerechten Verteilung an den einzelnen oben r, in den ersten acht Tagen nicht mehr als vier Sätze und erst nach dieser Zeit unbeschränkte Mengen der neuen Marken abgegeben werden.
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Aus der Verwaltung
Ehestandsdarlehen begründet keinen Anspruch auf Möbel
Empfänger von Ehestandsdarlehen glauben aus der Tatsache der Auszahlung des Ehestandsdarlehens den Rechtsanspruch auf Erteilung von Bezugscheinen für Möbel und Hausgerät her⸗ leiten zu können. In vielen Fällen liegt eine kriegsbedingte Not wendigkeit für die Ausstattung einer Wohnung nicht vor. Vor⸗ herrschend ist meistens der an sich verständliche Wunsch der Ehe⸗ leute, in einem selbst eingerichteten Heim ihren Haushalt führen zu können. Bei der zur Zeit stark eingeschränkten Herstellung von Möbeln und Hausgerät können aber außer für die flieger⸗ geschäͤdigte Bevölkerung, für entlassene Verwundete und für andere vordringliche Verbraucher Möbelbezugscheine nicht mehr ausgegeben werden. In einem Runderlaß vom 25. 2. 1943 — H 2075 — 1406 III — (RStBl. 1943 S. A7 Nr. 168) bittet daher der Reichsfinanzminister, die Empfänger von Ehestandsdarlehen bei der Hingabe von Bedarfsdeckungssche inen darauf hinzuweisen. daß sie mit der Empfangnahme der Bedarfsdeckungsscheine keinen Rechtsanspruch auf Erteilung von Bezugscheinen erwerben und daß sie bei der Verknappung von Möbeln und Hausgerät mit einer baldigen Belieferung nicht rechnen können.
Krankengeld aus der Unfallversicherung bei nicht kranken⸗
Nummer 9 des Ministerialblatts des Reichs- und Preußischen Ministeriums des Innern vom 3. März 1943 hat folgenden Inhalt: Allgemeine Verwaltung. RdErl. 23. 2. 43, Vordr. f. Reisekostenrechngn. — RdErl. 23. 2. 43, Trennungsent⸗ schädg. f. Militäranwärt. — RdErl. 23. 2. 43, Festsetzg. d. Allgem. He ig lter bei Umsiedlern u. Beamten aus d. in d. Dt. Reich eingeglied. Gebieten. — RdErl. 24. 2. 43, Beihilfengrundsätze; hier: Anrechng. v. Leistgn. d. Krankenversicherg. — RdErl. 25. 2. 43, i, d. Verleihg. d. Treudienst⸗Ehrenzeichen. — RdErl. 25. 2. 43, Lohntabellen. — RdErl. 26. 2. 43, Umsiedlg. v. volksdt. Bedienfteten u. Versorgungsempfängern d. öffentl. Dienstes aus Südtirol. — Reichs⸗ u. Staatshaushalt, Kassen⸗ u. Rechnungswesen. RdErl. 25. 2. 43, Feststellg. v. Rechnungsbelegen d. Reichs durch Gemeinden (6V.). — Kom⸗ munalverbände. RdErl. 23. 2. 43, Ersatzbeträge f. d. Aus⸗ fall an Kurtaxe u. Kurmittelentgelten 5. Heilbäder, Seebäder u. Kurorte, die mit Lazaretten belegt sind. — RdErl. 23. 2. 45, Grundsteuerersatzbetraͤge. — RdErl. 24. 2. 43, Abwicklg. d. Bürger⸗ steuer. — RdErl. 24. 2. 43, Entrichtg. d. Grundsteuer f. Grund⸗ bestz d. Reichseisenbahnvermögens. — RdErl. 25. 2. 43, Umlage d. Dt. Gemeindetages. — RdErl. 25. 2. 43, Fön rng. v. a nungsbelegen d. Reichs durch Gemeinden (GV.). — RdErl. 26. 2. 43, Schlüsselzuweisgn. an d. Gemeinden. — RdErl. 26. 2. 43, Ver ö Anerkenng. d. dt. Wochenschau Nr. 651. — ö izeiver waltung. RdErl. 22. 2. 43, Ausf.⸗Best. zum . — RdErl. 22. 2. 43, Dienstausweis f. Pol.⸗Reser⸗ visten. — RdErl. 22. 2. 43, Von d. mot. Gend.⸗Einheiten vorzu⸗ legende monatl. Nachweisg. — RdErl. 24. 2. 43, Bekanntgabe v. Akten d. Pol. auf d. Gebiet d. Preisüberwachg. an Dienststellen d. NSDAP. — RdErl. 25. 2. 43, Pol.⸗Stunde. — RdErl. 25. 2. 43, Reichsmeldeordng. u. Volkskartei. — R. Pol. Vordr. — RdErl. 23. 2. 43, Sprachmittler, die im Pol.⸗Dienst beschäftigt werden.
versicherten Unfallverletzten oder solchen mit mehr als 3600, — RM Jahresarbeitsverdienst
Nach einem Bescheid des Reichsversicherungsamts nom 3. No⸗ vember 1942 (Amtliche Nachrichten für Reichsversicherung 1843 S. U 587) haben Unfallverletzte mit einem Jahresarbeitsverdienst von mehr als 3600, — Re, die nach einem Arbeitsunfall in am- bulanter (nicht stationärer) Heilbehandlung stehen, einen An- spruch auf ein kalendertägliches Unfallkrankengeld von — R-. Das Unfallkrankengeld gemäß § 559 der Reichsversiche rungsord= nung wind an den Verletzten gezahlt, sobald die Gewährung von Arbeitsentgelt durch den Unternehmer aufhört.
Unfallversicherte, die der reichsgesetzlichen Krankenversicherung angehören — das sind im allgemeinen Versicherxte mit einem Jahresarbeitsverdienst bis zu 3660. — RM — erhalten als Unfall= krankengeld den halben Grundlohn, d. h. in der Regel die Hälfte ihres täglichen Arbeitsentgeltes. .
Um auch den Unfallverletzten mit einem höheren Jahresarbeits= verdienst als 3600. — RM ein Unfallkrankengeld in Höhe ihres halben Arbeitsverdienstes zu sichern, werden die gewerblichen Berufsgenossenschaften in geeigneten Fällen dem Verletzten über den ihm gesetzlich zustehenden Betrag von 5, — RAM je Kalender- tag hinaus eine besondere Unterstützung nach S8 560 der Reichsversicherungsordnung gewähren. Diese Unterstüsung wird so hoch bemessen werden, daß der Verletzte im Rabmen der Leistungs⸗Höchstgrenze der Reichsunfallversicherung geo- — R- oder der durch die Satzung der Berufsgenossenschaft destimmte höhere Betrag als anrechnungsfähiger Jahresarbeitsverdienst) den halben Tages verdienst ( 110 des Jahresarbeits- verdienstes) als Krankengeld aus der Unfallversicherung erhält.
Hierbei werden auch solche Fälle zu berücksichtigen sein, in denen Unfallverletzte zwar der reichsgesetzlichen Krankenvdersiche—⸗ rung, z. B. als freiwillig Weiterversicherte. angehören, aber einen Jahresarbeitsverdienst von mehr als 38600 — R haben.
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Die Bankenkonzentration im Jahre 1942
Der Schrumpfungsprozeß im Bestand des privaten Bank- gewerbes, der bekanntlich auch 64 Abschluß der Arisierung an⸗ gehalten hat, trat auch im letzten Jahr im Zuge der Konzentra⸗ lionsbestrebungen wieder deutlich in Erscheinung. Von den Aktienbanken schieden, wie das „Bank⸗Archiv“ hierzu feststellt, 1942 ,,. 17 Institute aus, die eine Bilanzsumme von rd. 220 Mill. Het hatten. Neu hinzu kamen einmal drei Banken aus den eingegliederten Westgebieten, und zwar die Handelsbank
Xl. G. Lu a n die Generalbank A. G. Luxemburg (Konzern der Don fc nh) und die Internationale Bank in Luxem-
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burg A. G, die Ende 1911 eine Bilanzsumme von rd. 100 Mill. R. verwalteten. Die Badisch Elsässische Bank erscheint nicht als Zugang, da ihre Vorgängerin, die Allgemeine Elfässtiche Bankgesellschaft, schon früher in Deutschland durch die de⸗ deutende Kölner Filiale vertreten war. Im Altreichsgediet ist nur ein größeres Justitut hinzugekommen, und zwar die Deeres- Rüstungskredit A. B. mit einem Kapital von 10 Mill. RM. Der Bestand an privaten Aktienbhanken hat sich mit den Abgängen des letzten Jahres auf 231 vermindert gegenüder 242 Ende 1911. Erinnert man sich daran, daß Anfang 19838 im Altreichsgebiet 248 Aktienbanken vorhanden waren und daß inzwischen durch die Gebietserweiterungen 29 Banken hinzugekommen sind. so zeigt
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