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Reichs ⸗ und Staatsanzeiger Nr. 59 vom 12. März 1943. S. 2
Die Indexziffer der Großhandelspreise im Monatsdurchschnitt Februar 1943
Die Indexziffer der Großhandelspreise stellt sich im Monatsdurchschnitt Februar auf 116,9 (1913 — 100); sie hat sich gegenüber dem Vormonat (115,9) leicht um O, 1 vH erhöht. Die Indexziffern der Hauptgruppen lauten: Agrarstoffe 118,4 — 6,2 vJ), industrielle Rohstoffe und Halbwaren 102,7 8 O, vH) und industrielle Fertigwaren 134,4 (4 O, 1 v§6).
191 = 1009 1
er⸗ Indergruppen Monatsdurchschnitt Inderung Januar Febtuar in vy
19 1943 w 118,6 118.4 — W 0 2
IL. Industrielle Rohstoffe und
rn fe . 10m 102,7 4 0. III. Industrielle Fertigaren.. . 134,2 134,4 * 0.1 davon Produktionsmittel.. 113,8 113,8 0, 0 Konsumgüter. ... 149,5 149,8 4 0, Gesamtinder .... 15,9 116,0 C 09
Der leichte Rückgang der Indexziffer für Agrarstoffe ist durch die jahreszeitliche Staffelung der Eierpreise (Inkraft⸗ treten der Sommerpreise am 23. Januar) bedingt. Die Preise für Brotgetreide, Industriehafer und Futtermittel haben sich
den monatlichen Aufschlägen entsprechend erhöht.
In der Indexziffer für industrielle Rohstoffe und Halb⸗ waren kommt vor allem die jahreszeitliche Staffelung der Stickstoffpreise zum Ausdruck. Daneben liegen in der Gruppe Baustoffe die 3 für Eistanfirnis (Auswirkung einer Erhöhung von Mitte Januar) und zum Teil auch für Schnitt⸗ holz höher als im Vormonat.
Berlin, den 10. März 1943. Statistisches Reichsamt.
; Bekanntmachung
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 — RGBl.! S. 293 — in Verbindung mit dem Gesetz über die e , volls⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 193: — RGBl. IS. 479 —, dem Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 14. Juli 1942 — 1 903142 — 5400 — MBliV. vom 22. Juli 1942 — RGBl. I S. 1481 — über die Aenderung der Zuständigkeit bei der Einziehung kommunisti⸗ schen Vermögens in Berlin und dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung des eingezogenen Ver⸗ mögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 — RGBl. 1 S. 303 — werden die bei den nachstehenden Personen sicher⸗ gestellten Gegenstände zugunsten des Deutschen Reiches ein⸗ gezogen:
1. Rumezak, Michael, 20. 4. 1920 in Tysmenytschani
geboren,
2. Lemischka, Johann, 6. 2. 1915 in Lodyna⸗Nowa geboren,
3. Bilynskyj, Anton, 2. 11. 1919 in Synewidsko geboren, .
4. Masjhyj, Stefan, 23. 11. 1913 in Zeneviezko geboren,
5. Jwaniw, Georg, 9. 9. 1915 in Hrabowez geboren,
6. U karma, Lydia, 1. 4. 1920 in Blata geboren,
7. Melnyk, Myroslaw, 2. 6. 1920 in Birtscha geboren,
8. Kadylak, Wasyl, 2. 1. 1915 in Systohorb geboren,
9. Kolodyj, Michajlo, 17. 3. 1918 in Lypiwizi geboren,
10. Sem kiw, Bolda⸗Hylary, 25. J. 1917 in Kniazdwir geboren,
11. Beytula, Nikolaus, 22. 4. 1919 in Korelytschi geboren.
Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Berlin. J. V.: De Bent er.
Bekanntmachung Auf Grund des 81 des Gesetzes über die Einziehung kom⸗ munistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 — RGBl. 1 S. 293 — in Verbindung mit dem Gesetz über die Ein⸗ ziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 — RGBl. 1 Seite 479 —, dem Runderlaß des Reichs⸗ ministers des Innern vom 14. Juli 1942 — 1 906342 — 5400 — MBliV. vom 22. Juli 1942, Seite 1481, über die Aende⸗ rung der Zuständigkeit bei der Einziehung kommunistischen Vermögens in Berlin und dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung des eingezogenen Ver⸗ mögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 — RGBl. 1 S. 303 — wird das inländische Vermögen des Herbert Grünfeld, 15. 6. 1908 Berlin geboren, zuletzt Berlin⸗ Halensee, Halberstädter Str. 475, wohnhaft gewesen, zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Berlin. J. B: D Renter.
Bekanntmachung Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einziehung kom⸗ munistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 — RGBl. 1 S. 293 — in Verbindung mit dem Gesetz über die Ein⸗ ziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1953 — RGBl. 1 S, 4779 —, dem Runderlaß des Reichs⸗ ministers des Innern vom 14. Juli 1942 — 1 903/42 — 5400 — MBliV. vom 22. Juli 1942, Seite 1481, über die Aende⸗ rung der Zuständigkeit bei der Einziehung kommunistischen Vermögens in Berlin und dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung des eingezogenen Ver⸗ mögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 — RGGBl. 1 S. 306 — wird das bei dem Johann Grüneisen, 21. 12. 1883 geboren, Berlin⸗Schöneberg, Hauptstr. 35, sicher⸗ gestellte Vermögen zugunsten des Deutschen Reiches ein⸗ gezogen. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Berlin. J. V.:: Dr. Benter.
Bekanntmachung Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einziehung kom⸗= munistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 — RGBl. 1 S. 293 — in Versindung mit dem Gesetz über die Ein— ziehung volls⸗ und staats feindlichen Vermögens vom 14. Juli
1933 — RGBl. 1 S. 479 — dem Runderlaß des Reichs w, des Innern vom 14. Juli 1947 — 1 90342 — 5
rung der Zuständigkest bei der ei ng kommunstischen e
Vermögens in Berlin und dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung des eingezogenen Ver⸗ mögens von Reichsfeinden vom 29. Mair 1941 — RGBl. 1
S. 303 — wird das inländische Vermögen der Jüdin Marie
Sara Ball, geb. Falk, 9. 3. 1871 in Wronke geb., zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen. ö . Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Berlin. , , n ter.
Anweisung Nr. 41 der Wirtschaftsgruppe Eisen⸗, Stahl⸗ und Blechwaren⸗ industrie als n ,,, des Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse über landwirtschaftliche Maschinen⸗ ersatzteile Vom 6. März 1943
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Ver⸗ bindung mit der Zweiten Anordnung über die Erzeugungs⸗ lenkung in der Eisen und Metall verarbeitenden Industrie vom 4. Oktober 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 236 vom 8. Oktober 1942) wird mit Zustim⸗ mung des Reichsbeauftragen für techn. Erzeugnisse angeordnet:
§1 (1) Die Herstellung von einbaufertigen Teilen zu den in § 2Wgenannten Landmaschinen und Gexäten, soweit die Teile
lig. von *. Jul 186, Gene isl, iiber die Aende⸗
vom Hersteller nicht zu vollständigen Maschinen und Geräten,
zusammengebaut werden, ist für den In- und Auslandsbedarf nur noch den Firmen gestattet, die eine Einzelanweisung der Wirtschaftsgruppe Eisen⸗, Stahl- und Blechwarenindustrie als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für technische Er⸗ zengnist erhalten. .
(3) Die zur Fertigung zugelassenen Firmen haben ihr Erzeugungsprogramm gemäß der Einzelanweisung der Wirt⸗ schaftsgruppe Eisen⸗, Stahl⸗ und Blechwarenindustrie zu ge⸗ stalten. Aufträge in anderen Mengen, Arten, Formen, Ab⸗ messungen, Ausstattungen, Gewichten, Katalognummern und Warenzeichen als den in der Einzelanweisung vorgesehenen dürfen nicht mehr angenommen werden.
§8 2
Die einbaufähigen Teile zu folgenden Landmaschinen und . werden von den Beslimmungen dieser Anweisung erfaßt:
Getreidemäher, Bindemäher, . Aehrenschneider Gras⸗ und Strohsammler, Schlepperanbau⸗ und Anhängegeräte, Strohpressen, Strohbinder, Strohschneider, Häckselmaschinen, Höhenförderer, Heulader, ; Heurechen, ? Schwadenwender (außer Zinken), Gabelwender (außer Gabelzinken), Pflüge (nur Guß⸗ und Hebelteile und Scheibenseche), Kultivatoren *, Zinken und deren Teile), Grubber (außer Zinken und deren Teile), Federzahneggen (außer Zinken und deren Teile),
cheibeneggen, Hackmaschinen, Vielfachgeräte (außer Zinken), Pferdehacken, Kartoffelroder (außer Schare), Sä⸗ und Drillmaschinen, Düngerstreuer, Rübenschneider, Dreschmaschinen (nur Schlagplatten und Zerreißmesser), Maschinenzubehör.
§83
(1) In begründeten Einzelfällen und zur Deckung des kriegswichtigen Bedarfs kann die Wirtschaftsgruppe Eisen⸗, Stahl⸗ und Blechwarenindustrie als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anweisung zulassen (Ausnahme⸗ genehmigungen). Sie kann die Ausnahmegenehmigungen mit Auflagen oder Bedingungen versehen.
(2) Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen sind über die Fächgruppe Werkzeugindustrie der Wr fe, gruppe Eisen⸗, Stahl⸗ und Blechwarenindustrie, Remscheid, Elberfelder Str. 77, einzureichen. g
§4 Zuwiderhandlungen gegen diese Anweisung werden nach den S5 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. §55
Diese Anweisung tritt sieben Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete sowie die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwal⸗ tung — sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxem⸗ burg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.
Berlin, den 6. März 1943. Die Wirtschaftsgruppe Eisen⸗, Stahl⸗ und Blechwarenindustrie
als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse.
Dr. Pilz. Anordnung III / 43 der Reichsstelle für Rauchwaren (Deckung des Reparatur⸗ bedarf)
*
Vom 11. März 1943
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen
zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom
18e August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer
Staatzanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu⸗
stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
51 In Abweichung von 5 14 der Anordnung (43 dürfen Felle der Einfuhrnr. 553 des Statistischen Warenverzeichnisses nicht
a g, n. werden, soweit es sich um folgende Fellarten handelt: 1
Borregos, Buenos, Calayos, Embros, Indisch Lamm, , Roßhäute, Fohlen⸗ und Kalbfelle, alle Arten aninchenfelle, Katzenfelle, Bisamfelle, Hamsterfelle.
82 Felle der in 51 aufgeführten Arten dürfen, soweit sie nicht der Ausführung von Wehrmachtaufträgen vorbehalten bleiben (68 9–- 13 in Verbindung mit z 15 Abs. 1 der Anord⸗ nung 143), nur für Reparaturzwecke im Inland nach Maß⸗ gabe der folgenden Bestimmungen verwendet werden. 583 (1) Der Reichsinnungsverband des Kürschner⸗, Hut⸗= und Handschuhmacherhandwerks wird ermächtigt, Kürschner⸗ betrieben Einkaufskarten auszustellen, durch die sie befugt wer⸗ den, zugerichtete Felle (Einfuhrnr. 563 des Statistischen Warenverzeichnisses) für Reparaturzwecke beim Rauchwaren⸗
großhandel zu erwerben.
9 Die Einkaufskarten dürfen nur entsprechend dem tat⸗ sächlichen Reparaturbedarf des Betriebes beantragt, ausgestellt und ausgenützt werden. ;
(3) Bei Beantragung einer Einkaufskarte hat der Antrag⸗ steller dem Reichsinnungsverband die für die Beurteilung des Bedarfs erforderlichen Angaben (über Auftragsbestand, Vor— räte und Verbrauch an Fellen, Betriebsverhältnisse u. dgl.) zu machen.
(4 Auf Einkaufskarte bezogene Felle sind vom Bezieher aus⸗ schließlich für Reparaturen an Pelzfertigwaren zu verwenden.
(5) Die Einkaufskarte gilt für ihren Inhaber zugleich als Verwendungsgenehmigung gemäß § 15 Abs. 1 der An⸗ ordnung 143.
§8 4
h Rauchwarengroßhändler bedürfen — . len auf Einkaufskarten G 3) einer , der eichsstelle gemäß 5 15 Abs. 1 der Anordnung 43 nur, soweit es sich um Fellarten handelt, die nach 10 der An⸗ ordnung 1145 der Verwendung für Wehrmachtaufträge vor⸗ behalten sind.
E) Die Reichsstelle kann Rauchwarengroßhändler an⸗ welsen, Felle für die Lieferung auf Einkaufskarten ; 3) zu⸗ richten zu lassen, bereitzustellen und an Inhaber von Einkaufs⸗ karten zu veräußern. Eine solche Anweisung gilt für Felle, die nach 5 10 der Anordnung 1-43 der Verwendung für ehr⸗ machtaufträge vorbehalten sind, gleichzeitig als Genehmigung im Sinne des Abs. 1.
85
ur Abgabe von
(i) Der Reichsinnungsberband des Kürschner⸗ Hut- und Handschuhmacherhandwerks wird ermächtigt, Kürschnerbetriebe
anzuweisen, Bestände von Fellen und Pelzwaren der Ein⸗ 3 563 und 5664 des 9 Warenverzeichnisses an andere Kürschnerbetriebe für Reparaturzwecke abzugeben.
(2) Kürschnerbetriebe, die Reparaturen an Pelzwaren aus⸗ führen, sind verpflichtet, ein Auftragsbuch oder sonstige über⸗ sichtliche Aufzeichnungen zu führen, aus denen Auftrags- datum, Auftraggeber, Gegenstand, verwendetes Material, Preis und Auslieferungsdatum für jede übernommene Repa⸗ ratur ersichtlich sind.
(3) Kürschnerbetriebe haben die Aufzeichnungen, zu deren Führung sie nach vorstehendem Abs. 2 und nach § 16 Abs. 1 der Anordnung I/d3 verpflichtet sind, auf Anfordern dem Reichsinnungsverband einzureichen oder seinen Beauftragten vorzulegen. ö
. 56 Die Reichsstelle behält sich vor, Ausnahmen von den Vor⸗ schriften dieser Anordnung zuzulassen oder vorzuschreiben.
§7 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den SS 10, 12 —15 der k über den Warenverkehr bestraft. 88 (I) Diese Anordnung tritt mit der Verkündung in Kraft. (2) Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet, sowie — mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwal⸗ tung — sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxem⸗ burg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.
Leipzig, den 11. März 1943.
Der Reichsbeauftragte für Rauchwaren. Dr. Schettler. .
r Berichtigung .
Die in Nr. 56 des Deutschen Reichsanzeigers und Preußi⸗ schen Staatsanzeigers vom g. März 1943 veröffentlichte „Anordnung II45 der Reichsstelle für Rauchwaren (Aus⸗ schließliche Herstellung lebenswichtiger Erzeugnisse) vom 9. März 1943“ enthält einen Fehler, der hiermit berichtigt wird.
In S3 Abs. ? muß es heißen „S2, nicht 8“.
Leipzig, den 10. März 1943.
Der Reichsbeauftragte für Rauchwaren. Dr. Schettler.
Nichtamtliches
Den tsches Reich
Der Königlich Schwedische Gesandte in Berlin, Herr Arvid Richert, hat Berlin am 6. März d. J. verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Herr Legationsrat von ö die
Geschäfte der Gesandtschaft.
Reichs. und Staatsanzeiger Nr. 59 vom 12. März 1943. 2. 3
Aus der Verwaltung
Kriegsvereinfachung beim Einkommensteuerbescheid 1942
Ministerialdirigent Dr. Haußmann vom Reichsfinanzmini— sterium teilte gelegentlich eines Vortrages in Berlin mit, daß die Finanzämter im Interesse einer Kriegsvereinfachung für das. Steuerjahr 19412 nicht durchweg Steuerveranlagungen vornehmen und Stenerbescheide erteilen werden. Da die Zahl der zu ver⸗ anagenden Steuerpflichtigen mehrere Millionen beträgt, werden durch diese Vereinfachung zahlreiche Kräfte frei, die anderen wöichligen Arbeiten zugute kommen. Selbstverständlich sind aber die festgesetzten Vorauszahlungen von den Stenerpflichtigen nach dem letzten vorliegenden Bescheid weiter zu leisten. Die Ver⸗ aulagung für 1943 wird im allgemeinen auf das Frühjahr 1944 verschoben. Dann sollen die beiden Bescheide für 1942 und 1943, zahlenmäßig getrennt, aber auf dem gleichen Formular, erteilt werden. In einer Reihe von Fällen werden jedoch auch in diesem Jahr Bescheide erteilt. So, wird z. B. bei Weg all der Steuerpflicht wegen Todesfalls oder Wegzugs im Jahre, 1912 eine Veranlagung stattfinden. Auch wenn der Steuerpflichtige im Laufe des Jahres 1942 von beruflicher Selbständigkeit in ein Gefolgschaftsverhältnis übergegangen ist, muß seine Einkommen⸗ steuerschuld aus 1942 endgültig geregelt werden. War das Ein⸗ kommen 1942 wesentlich größer als 1911, so soll die Abschluß⸗ zahlung nicht bis nach der nächsten Veranlagung im Jahre 1944 aufgeschoben werden. Das Finanzamt wird auch in diesen Fällen jetzt schon einen Bescheid erteilen, um dem Stener⸗
pflichtigen nicht für 1944 eine zu große Abschlußzahlung aufzu⸗
erlegen. ( ;
Der Vortragende betonte, daß trotz dieser Vereinfachung die Steuererklärungen ebenso sorgfältig ieder in,. auch in diesem Jahre fristgemäß abzugeben sind. Die Frist läuft vom 1. bis 31. März 1913. Beim Vorliegen zwingender Gründe, etwa besonders umfangreicher Buchführung, oder auch
bei Einberufungen, kann die Frist verlängert werden, nicht aber
über den 30. Juni hinaus. n
ausgefüllt wie in jedem
Steuerliche Behandlung der Versicherungsvertreter
Wie aus einem RdF⸗Erlaß vom 20. Februar 1913 — 8 4195 — 124 III — hervorgeht, hat der Reichsfinanzhof in ständiger Recht⸗
sprechung die Versicherungsvertreter, die Versicherüngsverträge
elbst vermitteln (sogenannte Spezialagenten), in vollem Umfang
als steuerlich selbständig angesehen. Er hat die Tätigkeit der so⸗
genannten Generalagenten gegebenenfalls in eine selbständige (werbende) und eine unselbständige verwaltende und beauf⸗ sichtigende Tätigkeit aufgeteilt. An dieser Beurteilung ist auch künftig festzuhalten. Gegenüber Zweifeln, ob ein Versicherungs⸗
vertreter als Spezialagent oder als Generalagent gilt, ist festzu⸗
stellen, daß als Generälagenten die Personen des Versicherungs⸗ außendienstes anzusehen sind, die der Direktion einer Versiche⸗ rungsunternehmung unmittelbar unterstellt sind, eine vorwiegend verwaltende, organisatorische und beaufsichtigende Tätigkeit aus⸗ üben und einem Stab von Vertretern übergeordnet sind, die der Versicherungsunternehmung als Agent verpflichtet sind. Dafür, ob die verwaltende, organisgtorische und beaufsichtigende Tätigkeit überwiegt, ist das Gesamtbild der Tätigkeit maßgebend. Wer der Fachgruppe Versicherungsgeneralagenten angehört, wird in der Regel stenerlich als Generalagent angesehen werden können. Andere Personen des Versicherungsaußendienstes, die eine werbende Tätig⸗ keit ausüben, sind als Spezialagenten anzusehen. Ihre steuerliche Selbständigkeit ist auch dann gegeben, wenn sie neben Provisions⸗ bezügen ein mäßiges festes Gehalt bekommen. Soweit ein Spezial⸗ agent nebenbei auch Verwaltungsaufgaben und die Einziehnng von Prämien oder Beiträgen übernommen hat, sind die Ein⸗ nahmen daraus als Entgelte für selbständige Nebentätigkeit zu be⸗ handeln. Es ist dabei gleichgültig, ob sich zum Beispiel Inkasso⸗ provisionen auf Versicherungen beziehen, die der Spezialagent selbst geworben hat, oder auf andere Versicherungen. Diese Anordnung gilt für die Steuern vom Umsatz und vom Einkommen und für die Gewerbesteuer. Sie berührt die Beurteilung der steuerlichen Selbständigkeit nicht, soweit diese von der Rechtsform, in der das Unternehmen betrieben wird, oder von einer organschaftlichen Ein⸗ ordnung abhängig ist.
MWwirtschaftstei?
Berufsnachwuchslenkung im Kriege Sorgfältige und gründliche Ausbildung gewährleisten Höchst⸗ leistung
Zum Abschluß der Berufsaufklärungsaktion 192/43 und zur
Ausrichtung der Arbeit im neuen Jahr führten das Reichs⸗
arbeitsministerium und die Reichsjugendführung unter dem Vor⸗ sitz von Stabsführer Möckel eine gemeinsame Arbeits- besprechung mit allen beteiligten Reichsdienststellen durch. Einleitend gab Stabsführer Möckel einen Ueberblick über die im zu Ende gehenden Arbeitsabschnitt 1912143 gemachten Erfah⸗ rungen und stellte dabei fest, daß heute mehr denn je die Not⸗ wendigkeit bestehe, durch eine planvolle Ausrichtung aller Auf⸗ klärungsmittel das Elternhaus und die Jugend bei der ern wahl durch frühzeitige Beratung zu unterstützen. Die Beru aufklärung wendet sich deshalb nicht allein an die die Schule ver⸗ lassende Jugend, sondern ebenso an die Eltern, die über die augen⸗ blicklichen, gegen früher oft veränderten , , zu unterrichten seien. Die Einsicht, daß die Jugend heute kriegs⸗ wichtige und nachwuchsbedürftige Berufe ergreifen müsse . sich zunehmend ausgebreitet und auch in diesem Ja re alle Ueberlegungen zur Berufswahl bestimmt. Nach wie wie vor komme es aber darauf an,
und Interessen entsprechende Berufswahl treffe. Die richtige Berufswahl sei die Grundlage für eine erfolgreiche Berufsaus⸗ bildung; auf beiden aber gründe sich eine spätere berufliche Höchstleistung. ö . In der Berufsaufklärung des zurückliegenden Jahres hat sich besonders die praktische Berufsbesichtigung für Eltern und Jugendliche bewährt. Den Exfordernissen des Krieges Rechnung tragend, müsse auch die Berufsaufklärung und ⸗nachwuchs— lenkung im kommenden Jahr eine straffe Zusammenfassung erfahren. Einzelinteressen müßten dem Gesamtinteresse unter⸗ er , werden, das allein auf Kriegserfordernisse ausgerichtet ein könne.
Der Erfolg der vorjährigen Berufsaufklärungsaktion wurde aus einem Beritht ersichtlich, den Hauptbannführer Schröder über den Einsatz der Reichs jugendführung und der Deutschen Arbeitsfront in diesem Aufgabengebiet erstattete. Danach konnte die Zahl der Aufklärungsabende k die das Thema „Berufswahl“ zum Gegenstand atten, verdreifacht werden. Die Hälfte aller vor der Berufs— wahl stehenden Jungen und Mädel hatte Gelegenheit, sich an Ort und Stelle durch Berxufsbesichtigungen mit der praktischen . von ihnen in Aussicht genommenen Berufe vertraut zu machen.
Ueber die Berufsaufklärung und ⸗nachwuchslenkung im neuen
58⸗
n dafür zu. sorgen, daß der Jugendliche eine seinen natürlichen Neigungen
Elternversammlungen und
Jahr sprach Ministerialrat Dr. Stets vom Reichs arbeitsmini⸗ terium, der im besonderen die Anforderungen der totalen Krieg⸗ ührung an die Berufsaufklärung, ⸗nachwuchslenkung und ⸗-aus-⸗ bildung beleuchtete. Die Berufswahl des Jugendlichen und seine Ausbildung verdiene die ir. Sorgfalt, da sie in entscheiden⸗ dem Maße seine spätere Leistungsfähigkeit bestimme, Die vor⸗ liegenden Ergebnisse aus den vergangenen Jahren zeigen, daß es bei sinnvoller Nachwuchslenkung möglich ist, in nachwuchsarmen Berufen eine Entwicklung einzuleiten, die geeignet ist, den Nach⸗ wuchsschwierigkeiten zu begegnen. Eine wertvolle Ergänzung kann diese Arbeit dadurch erfahren, daß es gelingt, das allgemeine Bild dieser Berufe zu verbessern.
Ueber das Zusammenwirken von Partei, Staat und Wirtschaft in der Frage der Berufsaufklärung und ‚nachwuchslenkung sprach abschließend Oberbannführer Dr. Fricke. Er stellte dabei besonders heraus, daß eine erfolgreiche Berufsnachwuchslenkung ah ang Ei von einer disziplinierten Berufsaufklärung aller be⸗ teiligten Stellen. Sie setze voraus, daß die einzelnen Berufs- gruppen ihre Wünsche den Gesamtanforderungen unterordnen.
3 250 000 Arbeitsstunden eingespart — Die Arbeit des Hauptaus⸗
schusses „Pulver und Sprengstoffe“ erbrachte wesentliche Erfolge Der vom Reichsminister Speer im Rahmen des Reichsmini⸗
. für Bewaffnung und Munition eingesetzte Hauptaus⸗ chuß „Pulver und Sprengstoffe“ hat trotz der verhältnismäßig
kurzen Zeit seines Bestehens durch ö Einwirkung auf die
Fertigung erhebliche Erfolge auf dem Gebiet der Leistungssteige⸗ ung erzielt. Die Förderung des rg gn n hei gs, sowie die Untersuchung und Abstellung von Mängeln bei solchen Be⸗ trieben, die im Vergleich zu gleichgearteten anderen wesentliche . aufwiesen, ergaben eine Ersparnis von 655 724 r konnte die Einsparung von insgesamt rund 3 250 900 Stunden bei . mengen⸗ und typenmäßigen Ausstoß verzeichnet werden. Diese Erfolge wurden zu einem nicht unwesentlichen Teil durch rege Mitarbeit der Gefolgschaften bei der Verminderung
des Ausschusses erzielt, die durch Aussetzung von Prämien An⸗
erkennung fand. Im übrigen verhalfen der Einsatz von arbeits⸗ , . Maschinen und Vorrichtungen in der Fertigung, die teigerung der Preßgeschwindigkeit, die Verwendung zweckent⸗ sprechender Preßwerkzeuge und die Einführung arbeitsparender Vorrichtungen an den Pressen zur Erreichung dieser Leistungs⸗ 6 Bei allen Maßnahmen wurde — was bei diesem Fertigungszweig besonders wichtig war — die Sicherheit im . in jeder Hinsicht erhalten und zum Teil sogar noch ge⸗ teigert.
Wirtschaft des Auslandes
Der schweiyerische Außenhandel im Februar 19ũ3 X Zürich, 11. März. Die schweizerische Einfuhr erreichte im
Februar einen Wert von 150,5 Mill sfrs. gegen 138,1. Mill. sfrs.
im entsprechenden Vorjahrsmonat und gegen 15659 Mill. sfrs. im Januar 1943. Die Ausfuhr belief sich ö. 110,9 Mill. sfrs. gegen 118,2 Mill. sfrés. im Februar des Vorjahres und gegen 123, Mill. sfrs. im Januar 1945. Im Februar ist der Einfuhrwert im Vergleich zum Vorjahre um 9 3 gestiegen, mengenmäßig soll die Steigerung nach der amtlichen Verlautbarung mehr als 25 ausmachen. Die stärkere , Erhöhung wird auf den Import von schwergewichtigen 6 engütern zurückgeführt. Ein Vergleich der Außenhandelsergebnisse der ersten zwei Monate des laufenden Jahres mit denjenigen des gie en Zeitraumes 1912 zeigt beim Import einen mengen und wertmäßigen Zuwachs von prozentual gleichem Ausmaß (4 9,3 *). Dagegen steht beim Export einer e hirn gen Zunahme um 15 * eine wert⸗ mäßige Steigerung um Yi . gegenüber. Diese , Steigerung wird auf Preiserhöhungen und auf die stärkere Aus⸗ fuhr von hochwertigen Erzeugnissen zurückgeführt.
Beachtlicher Ausbau des slowakischen gerlehrswesens
Preßburg, 11. März. Auf dem Gebiete der en gen, Investitionen ist in den ersten vier Jahren der Selbständigkeit der Slowakei Beachtliches geleistet worden. Vor allem legte man großes Gewicht auf die Ergänzung des Verkehrsnetzes, das durch die i r fg, der Jahre 1939 und 1940 vielfach in Mit⸗ leidenschaft gezogen worden war. In erster Linie schritt man an die Errichtung einer Autobuslinie, die bis Ende 1942 eine Erweiterung auf 416 Linien mit einer Gesamtstrecke von 2140 Kilometer erfuhr. Anfang 1938 bestanden 26 staatliche Autobus⸗ linien mit einer Länge von 8i9 km. Große Aufmerksamkeit wendet man ferner dem Bahnbau zu. Der e,, , , ,. bei den Bahnen beträgt rd. 582,7 Mill. Ks. Bei der Post wurde das Netz der Postämter ausgebaut und der Bau der automati⸗ ihrn Telephonzentrale beschleunigt. Das staatliche Straßennetz er Slowakei wurde um 439 km auf insgesamt 1810 kim ver⸗ längert, wofür Aufwendungen im Betrage von 721,8 Mill. Ks.
notwendig waren. Für die Straßenerhaltung wurden 136,9 Mill. Ks. ausgegeben. Für den Bau von Amtsgebäuden und Schulen sowie Spitäler usw. wurden rd. 16965 Mill. Ks. aufge⸗ wendet, für Wasserregulierungsbauten rd. 100 Mill. Ks.
; Katastrophale Papierknappheit in Indien
Einem Bericht der Londoner „Times“ . war die gesetz⸗ gebende Zentralversammlung in Delhi „entsetzt“, als sie erfuhr, daß die Regierung Britisch⸗Indiens nicht weniger als 90 . der gesamten Papierproduktion Indiens für ihre eigenen Zwecke beschlagnahmt habe. Vor der Zentralversammlung erläuterte der Abgeordnete Bajoria, der eine Protestentschließung gegen die , ,. eingebracht hatte, daß die Durch⸗ führung der Regierungsahsichten für den allgemeinen Verbrauch in Britifch⸗Indien e. nur noch 9600 t Papier übrig lasse, während vor dem Krieg jährlich nahezu 200 000 t in den allge⸗—
meinen Verbrauch gegangen seien. Er betonte, daß die Regierung
ihren Papierverbrauch um 430 . erhöht habe und daß sich die Papiereinfuhren jetzt nur noch auf höchstens 20 009 bis 306090 t jährlich beliefen, die ehenfalls noch zu einem erheblichen Teil von den Behörden beansprucht würden. Der nationalistische Ab⸗ — 5 Dr. Banerjee stellte der Regierung die Anfrage, ob sie Indien auf den niedrigsten Kulturstand herabdrücken wolle, während ein anderer Abgeordneter in der Zentralversammlung eine Reihe amtlicher Publikationen vorlegte, mit denen er nach⸗
wies, daß die Regierung unnötig und zwecklos Papier verbrauche.
*
Die pi, ,, , , , der Vereinigung für deutsche n, , , stellte sich laut Berliner Meldung des „D. N. B.“ . 6 März auf 74,00 RK (am 11. März auf 74,00 RA)
ür kg.
Berichte von auswärtigen Devisenmärkten Prag, 11. März. (D. N. B.) Amsterdam 13,27 G., 13K27 B..
Zürich es, 99 G., 580, i B., Oslo S6 7, 0 G., 56s, 80 B., Fopen—
hagen 621, 50 G., 522, 50 B., London 98, 90 G., 99, 10 B., Madrid
eitsstunden je Monat. Im Verlauf eines halben Jahres:
235 65 G., 236, o B., Mailand 131540 G. 131,69 B., Nem York 24,8 G., 25,02 B., Paris 49,965 G., 50, os P., Stockholm oc, 69 C., 595,85 B., Brüssel 39h, 60 G., 400, 46 B., Belgrad 49,65 G. S0 03 B., Agram 45,95 G., So, 0s B., Sofia 30,47 G., 30,53 B., Athen 16,68 G., 16,72 B.
Budapest, 11. März. (D. N. B.) Alles in Pengö. Amsterdam 180 73 , Berlin 1365, 20, Bukarest 2.78 , Helsinki 6,909, London —— Mailand 17,77, New Yort — — Paris 6,s, Prag 13,62, Preßburg 11,71, Sofia 416, 50, Zagreb 6,81, Zürich 80,20.
London, 11. März. (D. N. B.) New Jork 402,50 6,0, Paris — —=—, Berlin — — Spanien (offiz.) 40,59, Montreal 4,43 4,47, Amsterdam — —, Brüssel — — Italien (Frein Schweiz 17330 = 7, 4c, Kopenhagen (Freiv ; —— Stockholm Lö, S5 = 163, 95, Oslo —,—, Buenos Aires (offiz.) 16,9876. - 17,13, Rio 83, 643, Schanghai Tschungking⸗Dollar — —
Amsterdam, 11. März. (D. N. B.) II2,00 Uhr; holl. Zeit. Amtlich. Berlin — —, London — — New York — Paris — — Brüssel 30,11 50,17, Schweiz 43,53 — 43,71, helsingfors — — Italien (Clearing — —, Madrid — —, Oslo — —, Kopenhagen — —, Stockholm 44,81 —= 44,90, Prag — —
Zürich, 11. März. (D. N. B.) 11,40 Uhr. Paris 4,20, London 17, 3ꝛ, New JYJort 4,31, Brüssel 69,25 B.. Nailand 22,66 /, Madrid 39,75 B., Holland 22975 B., Berlin 172,655, Lissabon 17,783, Stockholm 102,56, Oslo 98,62 ½ B., Kopenhagen go, 37 B., Sofia 5,374 V., Prag 17,39, Budapest 16450 B., Zagreb S, 75, Athen — —, Istanbul 3,55 B., Bukarest 2, 4B. Helsingfors S77, 50 B., Buenos Aires 10olz, Japan lol, oo, Rio 22,50 B.
Kopenhagen, 11. März. (D. N. B.) London 1934, Nem York 79, 09, Berlin 191,80, Paris 10,85, Antwerpen 76,80, Zürich üil,'5, Rom 25,35, Amsterdam 254,70, Stockholm 114,135, Oslo 109, 00, Helsingfors 9, s3, Prag — — Madrid — — Alles Brief- kurse.
Stockholm, 11. März. (D. N. B.) London 16,85 G., 16,95 B., Berlin 167,50 G., 168,50 B., Paris — — G., O, 00 B., Brüssel — — G., 67,0 B., Schweiz. Plätze 97, 00 G., 7,89 B., Amsterdam — — G., 223,50 B., Kopenhagen 87,60 G., S790. B., Oslo 95,35 G., 95,65 B., Washington 415, 05 G., 420,00 B., Helsing⸗ fors 8,3. G. 8,69 P., Rom 22, 00 G., 22,20 B., Prag — =) Madrid — — Kanada 3,715 G., 3,3 B., Lissabon —— G., 17,15 B., Buenos Aires 97,00 G., 100,00 B.
Oslo, 11. März. (D. R. B.) London —— G., 17,715 B., Berlin 176,26, G., 176,5 B., Paris — — G., 10.00 B., New York — — G., 440,00 B., Amsterdam — — G., 2565,00 B.,, Zürich 101,50 G., 103,00 B., Helsingfors 8,50. G., 9, 20 B., Antwerpen — — G., 7l, 50 B., Stockholm 104,55 G., i05, 10 B., Kopenhagen 91,75 G., 92,25 B., Rom 22,20 G., 23,20 B.
London, 11. März. (D. N. B.) Silber Barren prompt 23,50, Silber auf Lieferung Barren 23,50, Gold 168 —.
In Berlin festgestellte Notierungen für . / Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten
Telegraphische Auszahlung
12. März 11. Mi Geld Brie Geld Brief . (Alexandrien und git). 0 2 1'ägypt. Pfund — — * . Afghanistan (Kabul) ... ..... 106 Afghani 18,ů79 18,83 18,79 18,83 Argentinien (Buenos Aires). 1 Pap. Pes. 0,588 0,592 O, 588 0,592 Australien (Sidney) ..... 1 austr. Pfund — — — . Belgien (Brüssel u. Antwerpen) 100 Belga 39, 6 40,0 39,98 40, 0 Brasilien (Rios de Janeiro). 1 Cruzeiro — — , —— Britisch⸗Indien (Bombay⸗Cal- cutta)..... ... 1... 100 Rupien — — — — Bulgarien (Sofia) ..... ..... 1090 Lewa 3,047 3,053 3,047 8,053 Dänemark (Kopenhagen) .... 100 Kronen 52, is 52,25 52, 15 6, 25 England (London) ..... ..... 1 engl. Pfund — — — 3. Finnland (Helsinki) ... ...... 100 finn. A 5,06 5,07 5 06 5 07 Frankreich (Paris) .... ...... 100 Frs. — — — — Griechenland (Athen) .. ..... 100 Drachmen 1668 1,457? 1,668 1,672 Holland (Amsterdam u. Rotter⸗ vam... , 100 Gulden 132,0 132,70 182,70 132,70 Fran (Teheran) ...... ..... 100 Rials 14,59 1451 14,59 14,61 Island (Reyktjavi).... 100 isl. Kr. 38,12 388,50 38,42 38,50 Italien (Rom und Mailand) 100 Lire 13, 14 13, 16 13,14 13,16 FJapan (Tokio und Kobe) ... 1 Yen 6.5836 60,587 0,585 6,6587 Kanada (Montreal) ... ...... 1kanad. Dollar — K —— Kroatien (Agram) ...... .... 100 Kuna 4,995 5 0056 4,998 5005 Neuseeland (Wellington) .... 1 neuseel. EHfd. — — — — Norwegen (Sslo) ..... ..... 1069 Kronen 5676 56,88 5676 55,385 Portugal (Lissabon) ... ..... 100 Escudo 10,19 10,21 10,19 10,21 Rumänien (Bukarest) ..... .. 100 Lei — — — —
Schweden (Stockholm u. Göte⸗
,,,, 100 Kronen 59,46 58,58 59,6 589 58 Schweiz (Zürich Basel und
rn, 100 Frs. 57,s8 8,00 57,9 58 01 Serbien (Belgrad) .... ..... 100 serb. Dinar 4,995 5, 005 4,995 5,005 Slowakei (Preßburg) ...... 100 slow. Kr. 3,591 S8, 509 3,591 8.609 Spanien (Madrid u. Barcelona) 100 Pesetas 23.565 23, 605 23 565 23. 605 Slidafrikanische Union (Pretoria
und Johannisburg) ...... 1 südafr. Pfd.
Türkei (Istanbul) ..... ...... 1 türk. Pfund 1.978 1,982 1,978 1,9382 Ungarn (Budapest) ... ..... 109 Pengö — — — . Uruguay (Montevideo) ...... 1è6oldpeso 1189 1201 13189 1,201 Verein. Stagten von Amerika
(New Jork) ... ...... ..... 1 Dollar 3 ö En. .
Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurse:
ö Geld Brief
England, Aegypten, Südafrikanische Union.... ...... 9, 89 9, 91 rankreich...... .. 4, 995 5,005 ustralien, Neuseeland .... ...... ...... 2554 7, 912 7, 928 Viettis ch ⸗Gnb ien . 66. 74, 18 74,32 Fonabe. 4833266. 2,098 2, 102 Vereinigte Staaten von Amerika ... ..... . 244. 2, 298 2,502 ee . 2 0, 130 o, 132
Aus ländische Getdsorten und Banknoten
12. März 11. März 2 Geld Brie Geld Brief Sovereigns =... ......... Notiz 20,8 20,46 2z0, 8838 20,46 20 Francs- Stücke ...... ..... ür 16, 16 16,22 16,16 16,22 Gold⸗Dollars ...... ...... 1 1Stüd 4,185 4,205 4,1858 41,205 Aegyytische w 1 ägypt. Pfd 4,39 4,41 4,89 4,41 Amerikanische: 1000—5 Dollar 1 Dollar — — — 23 2 und 1 Dollar 1 Dollar — — — . Argentinische ... ...... ..... 1 Pap. Peso 0, 44 o, 48 0,44 0, 46 Australische ..... ..... ...... 1 austr. Pfd 2, 44 2, 46 2, 44 2, 46 Belgische ...... ..... ...... 100 Belgas 39, 92 40,098 39,92 40,08 Brasilianische ... ...... 3. 1 Cruzeiro Gros o, 99 (C0, 98 0, 99 Britisch Indische ...... ...... 100 Rupien 22,985 283.08 22,95 * 23,05 Bulgarische: 1000 Lewa und darunter ...... 6 . 100 Lewa 38, 0 3,9 9,07 8 09 Dänische: große ...... ...... 100 Kronen — — — — 109 Kr. und darunter ..... 100 Kronen 52, 10 52, 30 52, 10 52,80
Englische: 10 8 und darunter. 1 engl. Pfd. —
Finnische ... .............. 100 finn. 5,9585. 6,075 5,965 5,078 Französische .... .......... 100 Frs. 4,99 5,01 4,99 5,01 Bollundi che . ...... 100 Gulden 182,0 132,970 182,70 132,70 Italienische: große ..... .... 100 Lire — — — . , 100 Lire 18,12 iz, 18 18, 1 135,18 Kanadische ...... ..... .... 1 tanad. Dollar O, 9 1,91 099 1B01 m 109 Kuna 4,99 5,01 4,99 5,01 Norwegische: 50 Kr. u. darunter 100 Kronen 56, 89 57,11 56 89 7,11 din nn ge: 10606 Lei und od , . 109 Lei 1,66 1, 68 6 1B 63 Schwedische: große .. ...... . 100 Kronen — . 9 ö 5 Kronen und darunter.. 100 Kronen 59, 4 59, 64 59, 4 59,64 Schweizer: große ... ...... 100 Frs. 57,83 58,07 57,33 58, 07 109 rs. und darunter .. 100 Ir. 57,33 358,97 57385 238,0: ö löo Ker. Dinar 159 391 199 301 , . 20 Kronen und . ? gen nn .... 109 slow. Kr. 8, 58 62 8,58 62 Südafrikanische Union ...... i suda n. Kis. , 7 Türtische .... ... 8.358 1 türk. Pfund 191 198 191 1.93
ngarische: 100 Pengö und darunter eee eee eee e e
100 Pengs 6o,n8 si, o eo, s ei oa
,
eee I n e m. r . z ö . ö .