Dentscher Neichs anzeiger
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Preußischer Sta
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Nr. 60
Sernsprech⸗Sammel⸗Nr.: 19 338 33
Inhalt des amtlichen Teiles
Deutsches Reich.
Bekanntmachung der Geheimen Staatspolizei Reichenberg über die Einziehung von Vermögenswerten für das Reich.
Ergänzende Anordnung zur Anordnung H 10D. der Reichs⸗ f. für Kohle vom 13. Januar 1913 über die Regelung der Hausbrandversorgung im Kohlenwirtschaftsjahr 1943/44. Vom 8. März 1943. ö
Aenderung der Bestimmungen vom 22. März 1938111. Ok⸗ tober g über die Förderung von Kleingärten. Vom
55. März 1943.
Anordnung E III der Reichsstelle Eisen und Metalle (Ver⸗ wendungsverbot für Eisen und Stahl und Erzeugnisse aus Eisen und Stahl) Vom 5. März 1943. .
Anordnung 1III43 der Reichsstelle für technische Erzeugnisse über das Verbot der Herstellung bestimmter Gegenstände vom 11. März 1943. .
Berichtigung der Anordnung Nr. 115 des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion über die Typenvereinheit⸗ lichung von Hubwagen und Staplern, in Nr. 50.
Bekanntmachungen über die Ausgabe des Reichsgesetzblatts, Teil 1, Nr. 25 und Teil II Schlußnummer.
Totaler Krieg heißt totaler Einsatz. Kleine Unterlassungen Vieler summieren sich zu kriegswirtschaftlich wichtigen Werten. .
Für die meisten Bezieher des Reichs⸗ und Staatsanzeigers genügt die gekürzte Ausgabe ohne Zentralhan delsregister⸗ beilage. Noch immer haben es jedoch nicht wenige versäumt, diese Ausgabe zu wählen. Ihnen bietet sich die Möglichkeit, den Uebergang von der Vollausgabe zur gekürzten Ausgabe (Preis monatlich LL.M 2, — ohne Zustellgebühr) anläßlich der demnächst beginnenden Einziehung der Bezugsgebühren für April beim Postzusteller zu beantragen.
Wer Papier, elektrische Energie und Arbeitskraft sparen hilft, trägt zum Endsieg beil
Amtliches
Deu tsches Reich
Bekanntmachung
Auf Grund der 8§ 1, 3 und 4 der VO. über die Ein⸗ enn ng volks⸗ und staatsfeindlichen e,. in den sudeten⸗ eutschen Gebieten vom 12. Mai 1939 — RGBl. 1 S. 911 — in Verbindung mit den Erlassen des Reichsministers des Innern vom 12. Juli 1939 — La 1594/393810 — und des Reichsstatthalters im Sudetengau vom 29. August 1939 — III Wi dd. 7126/39 — wird das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen 1. des Heinrich Israel Freiberger, geb. 2. 12. 1881 zu Warwaschau, der Emilie Sara Fink geb. Freiberger, geb. 8. 4. 1885 u Warwaschau, beide früher . gewesen in Reichenberg, Breitegasse 8, des Richard Israel Hutter, geb. 14. 1. 1892 zu Neu⸗ mark, früher wohnhaft gewesen in Soborten Nr. 45, das Nachlaßvermögen nach der Jüdin Ida Sara Bruml, geb, Abeles, geb. 15. 9. 1865 zu Schwarzkosteletz, früher wohnhaft gewesen in Teplitz Schönau, verstorben in Prag XII, Podol Klaudiengrund 302, hiermit zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen.
Reichenberg, den 10. März 1943.
Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Reichenberg. Schröder.
Ergänzende Anordnung zur Anordnung H 105
der Reichsstelle für Kohle vom 13. Januar 1943 über die
Regelung der Hausbrandversorgung im Kohlenwirtschafts⸗ . jahr 19 3 / al Vom 8. März 1913
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Da eng vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver⸗
indung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom
18. August 1939 Den s zn Reichsanzeiger und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu— stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
§1 Die Anordnung H10b der Reichsstelle für Kohle über die Regelung der Hausbrandversorgung im Kohlenwirtschafts— jahr , vom 13. 1. 1913 (Deutscher Reichsanzeiger und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 20 vom 26. 1. 1943) gilt mit Zustimmung . Chefs der Zivilverwaltung sinn⸗ gemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im
Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den be⸗ setzten Gebieten Kärntens und Krains. 52 Diese Anordnung tritt am 1. April 1943 in Kraft. Berlin, den 8. März 1943.
Der Reichsbeauftragte für Kohle. Paul Pleiger.
Aenderung der Bestimmungen vom 22. März 1938/11. Oktober 1939 über die Förderung von Kleingärten
Vom 5. März 193
Auf Grund der Notverordnung des Reichspräsidenten vom 6. Oktober 1931 Vierter Teil Kapitel I (RGBl. 1 S. 537, 551) — 55 21, 22 — der Verordnung zur Aenderung von Vorschriften über Kleinsiedlungen und Kleingärten vom 26. Februar 1938 (RGBl. 1 S. 233), des Erlasses des Führers und Reichskanzlers über das Siedlungs- und Wohnungswesen vom 4. Dezember 1934 (RGBl. 1 S. 1225) und des Dritten Erlasses des Führers über den deutschen Wohnungsbau vom 23. Oktober 1942 (RGBl. 1 S. 623) wird folgendes bestimmt:
1
Die Nrn. 13 und 14 der Bestimmungen vom 22. März 1938 11. Oktober 1939 über die Förderung von Kleingärten erhalten folgende Fassung:
„13. ¶) Für neue Kleingarten⸗Daueranlagen können je Klein⸗ garten folgende Reichsdarlehen gewährt werden:
a) für den Erwerb von Land aus Privatbesitz bis zu 300 Rall, bei höheren Erwerbspreisen auch darüber hinaus bis zu 70 v. H. der tatsächlich entstehenden Kosten; Beträge, die früheren Nutzungsberechtigten als Entschädigung zu zahlen sind, 6 hierbei den Erwerbskosten zuzurechnen;
b) für die Herrichtung und Einrichtung der Einzel⸗ gärten bis zu 550 Ren mit der Maßgabe, daß ö den Laubenbau bis zu 300 EA, für die übrigen Kosten bis zu 250 Eat vorgesehen werden dürfen.
(2) Die Darlehen für den Landerwerb werden auch
bei der Beschaffung von Ersatzland aus Privathand für gekündigte Kleingärten (Verordnung über Kündigungs⸗ schutz und andere . Vorschriften vom 23. Mai 1942 — RGBl. 1 S. 343 — Abschnitt 15 1 Abs.?2 Buchst. d und e) unter der Voraussetzung zur Verfügung gestellt, daß die Stelle, welche die Kündigung der 6 gärtner für eine dringend notwendige Maßnahme ver⸗ anlaßt, 20 v. H. der Erwerbskosten als Zuschuß bereitstellt und der Verfahrensträger (Nr. 15) den Restbetrag aus eigenen Mitteln deckt. Soweit das Kleingartenland für Wohnungsbauten in Anspruch genommen wird, welche unter Einschaltung zugelassener Bauträger aus öffent⸗
Reichsbankgirokonto Berlin, Konto Nr. 1.191383 Postscheckkonto: Berlin 418 21
1943
lichen Mitteln auf Grund der Bestimmungen oder Weisungen des Reichswohnungskommissars gefördert werden, sind die Bauträger von der Verpflichtung, einen af but für die Ersatzlandbeschaffung zu gewähren, be⸗ reit. Dafür kann das Reichsdarlehn auf 90 v. H. der Erwerbskosten erhöht werden. .
(G3) Wird bereits kleingärtnerisch bewirtschaftetes Pri⸗ vatland, das bisher für eine andere Zweckbestimmung vorgesehen oder über dessen endgültige Zweckbestimmung noch nicht entschieden gewesen ist, durch die städtebau⸗ lichen Pläne der Gemeinde (Flächennutzungs⸗ oder Wirt⸗ schaftsplan, Bebauungsplan usw.) zur kleingärtnerischen Nutzung bestimmt, so kann dem Verfahrensträger (Nr. 15) für den Erwerb des Landes ebenfalls ein Reichsdarlehn bis zu der im Abs. 1 unter a angegebenen Höhe gewährt zu der im Abs. 1 unter a angegebenen Höhe gewährt werden; ein Darlehn zur Herrichtung und Einrichtung der Einzelgärten bis zu der im Abs. 1 unter b ange⸗ gebenen Höhe darf jedoch nur in dem Falle zugebilligt werden, in dem die etwa erforderliche Umwandlung der Anlage tatsächlich und kostenmäßig einer Neuanlage gleichkommt.
(4) Gemeinden, die kleingärtnerisch genutzte Grundstücke veräußern, erhalten Reichsdarlehen zum Landerwerb erst dann, wenn sie den bei der Veräußerung erzielten Erlös für den Erwerb von Kleingartenland und für Auslagen verwendet haben, durch die das Land zur Daneranlage ausgestaltet wird.
(5) Die Darlehen für die Herrichtung von Kleingarten⸗ anlagen sind zu versagen oder in entsprechend geringerer Höhe zuzusprechen, soweit die Bewerber aus eigenem Vermögen die entstehenden Kosten decken können.
.Die Reichsdarlehen sind unverzinslich; sie sind in spä⸗ testens 30 Jahren zu tilgen. Die Tilgung beginnt am
1. Oktober dos auf den Abschluß des r folgenden Jahres. Die Tilgungsbeträge sind von den Darlehnsnehmern halb ahr nachträglich am 1. April und 1. Oktober jeden Jahres zu entrichten. Die erste Zahlung hat in der Höhe zu erfolgen, daß die Schuld in den folgenden 29*½, Jahren in gleichbleibenden, auf volle Reichsmark abgerundeten Beträgen getilgt werden kann. Der gesamte ungetilgte Restbekrag des Reichsdarlehns ist vorzeitig zurückzuzahlen, soweit das Land für einen an⸗ deren Zweck verwendet werden soll.“
2
Diese Aenderung tritt am Tage der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft; sie gilt zunächst für die Dauer des Krieges.
Berlin, den 5. März 1943. Der Reichswohnungskommissar.
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Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und . des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 197 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
I. Verwendungsverbot für Eisen und Stahl zur Herstellung bestimmter Gegenstände 51 Verwendungsverbot für Eisen⸗ und Stahl material (I) Die Verwendung von Eisen und Stahl jeder Art als
alleiniger oder wesentlicher Werkstoff zur Herstellung der in
der Anlage 1 aufgeführten Gegenstände ist verboten.
(2) Soweit die Anlage 1 nicht besondere Bestimmungen über die Abgrenzung des Verbotes enthält, ist es nn fn zur Herstellung von Gegenständen, die im wesentlichen aus anderen Werkstoffen als Eisen und Stahl bestehen, unent⸗ behrliche Teile, wie z. B. Zweckbeschläge, Nägel, Schrauben, Haken, Stifte, Klammern, Eckbleche, Federn oder Be⸗ wehrungseisen, aus Eisen und Stahl zu verwenden.
II. Verwendungsbeschränkung für bestimmte Gegenstande aus Eisen und Stahl . §82 Verwendungsbeschränkung für Abflußrohre aus Eisen, Stahl . und Eisenbeton
(1) Die Verwendung von Rohren aus Eisen, Stahl oder
verboten. . (2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für die Instand⸗ setzung von Teilen bereits vorhandener Leitungen aus Eisen,
Stahl oder Eisenbeton. Die Verwendung gußeiserner Ab⸗
ä
oder Stahlguß, die zur Aufnahme von
Eisenbeton für die in der Anlage 2 aufgeführten Zwecke ist —
In Vertretung: Dr. Wagner.
Anordnung E Ill
. der Reichsstelle Eisen und Metalle ö für Eisen und Stahl und Erzeugnisse aus Eisen und Stahh 3 — Vom 5. März 1943
flußrohre ist jedoch nur dann zugelassen, wenn die instand— zusetzenden Teile aus Gußeisen . : 583
Verwendungsbeschränkung für Gegenstände aus Eisen und Stahl zur Herstellung von Backöfen
(1) Die Verwendung der in der Anlage 3 a aufgeführten Gegenstände aus Eisen und Stahl jeder ei und er n der Anlage 3 b aufgeführten Gegenstände aus Grau⸗, Temper⸗ oder Stahlguß zur Herstellung von Backöfen aller Heizsysteme für Bäckereien und Konditoreien ist verboten. E) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für Backöfen auf Seefahrzeugen, fahrbare Heeresbacköfen, mechanisch bewegte Backöfen (automatische Oefen). (G3) Der Einbau von Mundtüren über 600 mm lichte Weite und von Rostfeuerungen aus Eisen und Stahl in Backöfen aller Heizsysteme für Bäckereien und Konditoreien ist verboten. 54
Verwendungsbeschränkung für Ständer und Sockel aus Grau⸗,
Temper⸗ oder Siahlguß für Maschinen und Apparate
Es ist verboten, Ständer und Sockel aus Grau⸗ Temper⸗ stah x Maschinen oder Apya⸗ raten bestimmt sind, bei der Herstellung von Maschinen oder Apparaten zu verwenden oder nachträglich mit diesen oder deren Teilen zu verbinden.
Ausgenommen sind Ständer Temper⸗ oder Stahlguß,
A) deren Einzelgewicht 19 kg nicht übersteigt,
b) in denen sich Getriebeteile oder Aggregate befinden, eder an denen Getriebeteile oder Aggregate ange⸗ bracht sind.
Die Ausnahme zu b gilt nicht für Antriebsmotoren oder 6 Aggregate (Kühlpumpen, elektrische Schaltgeräte und
ergl..
und Sockel aus Grau⸗,