1943 / 60 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 13 Mar 1943 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs. und Staatsanzeiger ge. 60 vom 18 März 1943. 8. 2

§5 : Verwendungsbeschränkung für Schienen und Kleineisenzeug (1) Die Verwendung von neuen Eisenbahnschienen mit einem Metergewicht von mehr als 30 kg und des zugehörigen neuen Kleineisenzeugs (Unterlagsplatten, Klemmplatten, Schrauben und dergls ist verboten. (2) Ausgenommen von dem Verbot des Absatzes 1 sind: a) der unmittelbare Bedarf der Deutschen Reichsbahn

b) Rillenschienen und Schienen R 5 und Rg für Straßen-

bahnen.

§86

GBerwendungsbeschrãnkung für Schwellen aus Eisen und Stahl 1) Die Verwendung von neuen Eisenbahnschwellen aus

Eist und Stahl für AÄnschlußgleise ist verboten. 2 Ausgenommen von dem Verbot des Absatzes 1 sind Schwellen . Weichen. . X 8 7 Verwendungsbeschränkung für Weichen (1) Weichen in Normalspur dürfen nur mit schriftlicher

Genehmigung des Reichsbahn⸗Zentralamtes Berlin, verwen⸗ det werden. Anträge auf Genehmigung sind beim Reichs⸗

bahn⸗Zentralamt auf den dort erhältlichen Vordrucken zu

stellen. E) Ausgenommen von den Vorschriften des Absatzes 1 sind Weichen aus Rillenschienen (Straßenbahnweichen).

III. Herstellungsverbot für Bauwerke, Bauwerksteile und Grundstückseinrichtungsgegenstande

88 (1) Die Herstellung der in der Anlage 4 n sstten Gegen⸗ stände aus Eisen und Stahl jeder Art ist verboten. E) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht a). 6 die aus Gründen der feat e, Beanspruchung er⸗ orderliche Bewehrung bei Ausführung in Eisenbeton, Steinzeug und dergl., b) für diejenigen Fälle, in denen die Herstellung aus isen oder Stahl durch allgemeine Verordnungen der Bau⸗, Berg⸗ oder Gewerbeßpolizei vorgeschrieben wird; diesen Verordnungen stehen gleich Verfügungen der Gewerbepolizei nach 8 126 d der Gewerbeordnung, die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften und die Bestimmungen des Verbandes Deutscher Eleb— trotechniker (VDE), c) für den Schiffbau. ĩ 83) Die Erxichtung bzw. der Einbau der in der Anlage aufgeführten Bauwerke, Bauwerksteile und sonstigen Gegen⸗ stände ist verboten, wenn die Ausführung der Bauwerke und Bauwerksteile bzw, Gegenstände dem Herstellungsverbot nach Absatz 1 widerspricht. ;

IV. Vorschriften über eisensparende Herstellung bestimmter Erzeugnisse aus Eisen und Stahl §59 Vorschriften über gußeiserne Abflußrohre Gußeiserne¶ Abflußrohre einschließlich ihrer Foꝛmstücke

*.

dürfen nur als

LNA⸗-Rohre (Leichte Normalabflußrohte und NA-⸗Rohre (Normalabflußrohre)

mit den gemäß der Zweiten Bekanntmachung vom 15. April

1942 zur Verordnung des Reichsarbeitsministers über Grund⸗

stückseinrichtungsgegenstände vom 27. Januar 1942 vom

Reichsarbeitsminister erteilten Kennzeichen hergestellt werden. § 10 Vorschriften über Gasrohre Gewöhnliche Gewinderohre (Gasrohre nach DIN 2440)

dürfen in den Nennweiten * bis 2 unter Beibehaltung

672

—— —— —— ö—ͤ— 2 2 0 9 9

f

des Außendurchmessers nach DM 2440 nur mit folgenden Wanddicken hergestellt werden: Wanddicke

Nennweite 2,4 mm

2,9 mm

3,1 mm

3,1 mm

3,3 mm. 5 11

Vorschriften über gußeiserne Druckrohre

(1) Gußeiserne Muffendruckrohre in Nennweiten von 80

bis 509 für Nenndruck 10 (DIN 2432) dürfen nur mit einer mindestens 10 geringeren Wanddicke hergestellt werden, als nach DIN 2432 vorgeschrieben ist.

( ). Muffen⸗ und Flanschendruckrohre und ⸗formstücke dürfen nur in folgenden Nennweiten hergestellt werden:

40, 569, 65, 80, 190, 125, 150, 2600, 250, 300, 350, 400, o00, 600, 700, 8ob, 906, 1000, 12600, 1400, 1600, 1800, 2000.

Ausgenommen ist die Herstellung von Druckrohren und formstücken für den Ersatzbedarf und nach den Fachnormen (KN-, HNA-, FEN-, LG0NM⸗, Berg-, Kälte⸗ und Säure⸗ leitungen).

3) Muffendruckrohre und -formstücke dürfen bis ein—⸗ Hie lich Nennweite 500 nur mit Schraubmuffen hergestellt werden.

(I Flanschendruckrohre dürfen nur mit angegossenen oder aufgeschraubten Flanschen hergestellt werden.

G6) Druckrohrformstücke für erdverlegte Rohrleitungen dürfen nur in den in der Anlage 5 angeführten Ausführungs⸗ arten hergestellt werden.

; . sind Druckrohrformstücke für den Ersatz⸗ edarf.

(6) a) Bei Formstücken mit Stutzen oder Ab weigen darf

bei einer Hauptnennweite bi nr chli e 300 die

Nennweite des Stutzens odek des Abzweiges nicht

weniger als ein Drittel der Hautpnennweite betragen.

Ausgenommen sind Abzweigstücke mit Hauptnenn— weiten 250 und 300 mit Stutzen oder Abzweigen in der Nennweite 80.

Bei k mit einer Hauptnennweite von mehr als 300 dürfen nur Stutzen und Abzweige in den Nennweiten 80, 100, 125, 150, 200 usw. (wie in der VUennweitenfolge des Absatzes 2 angegeben) bis zur Nennweite des Hauptdurchmessers verwendet werden.

e) Bei Uebergangsstücken darf die kleine Nennweite nicht weniger als ' der großen Nennweite betragen. (C') Für die Ausführung von Rohrleitungsteilen gelten aus⸗

2

( schließlich die technischen ger ren sbungen für gügeiserne

Rohre und Formstücke nach Di 242

ausgeführt wer ö b) Flanschen der Nennweite 65 dürfen nur nach den DINWVorschriften über Nennweite 70 gebohrt werden. Ausgenommen von den Vorschriften des i 8 6 Flaschenbohrungen für Ersatzteile für beste nlagen. = . § 12 ; .

achelherden und gemauerten Waschkesselöfen

(1) Die Herstellung gußeiserner Bestandteile für Kachel⸗ öfen, Kachelherde und gemauerte Waschkesselöfen darf nur in den in der Anlage 6 a Abhmessungen erfolgen.

() Das Verbot des Ab . 1L gilt nicht für

9 Herde mit mehr als 1m Plattenbreite und b) ortsbewegliche keramische Dauerbrandöfen.

V. Auftrags⸗ und Lieferverbot 813

(I) Die von den Verwendungs⸗ und Herstellungsverboten dieser Anordnung betroffenen eg fee, dürfen in einer

den Verboten widersprechenden Ausführung a) nicht in Auftrag gegeben oder in Äuftrag genommen werden, . b) nicht von Herstellern oder Händlern eliefert werden. E) Soweit bei einzelnen Gegenständen, die unter die Be— stimmungen der 8S§5 1, 8 und 11 , Ausnahmen für be⸗ stimmte Bedarfsträger oder bestimmte Bedarfszwecke in dieser Anordnung ausgesprochen oder durch Sonderentschei⸗ dung bewilligt werden, dürfen Aufträge auf Herstellung oder Lieferung nur angenommen und ausgeführt werden, wenn der Besteller in schriftlicher Form die Erklärung abgibt, daß die Gegenstände für einen solchen Bedar Sträger oder Be⸗ darfszweck bestimmt sind. Ist der Besteller ein Zwischen⸗ lieferer, so darf er die Erklärung nur auf Grund einer gleich⸗ artigen von seinem Auftraggeber ausgestellten Erklärung ab⸗

zubewahren. .

(G) Die auf Grund einer Erklärung nach Absatz ? bezogenen Gegenstände dürfen nur für den in der Erklärung an⸗ gegebenen Zweck berwendet bzw. weitergeliefert werden.

VI. Schlußbestimmungen § 14 Verhinderung von Umgehungen

Die Bestimmungen dieser Anordnung gelten auch für solche Gegenstände, die eine andere , ,, als die in der Anordnung bzw, den Anlagen genannten egenstände haben, edoch dem gleichen oder einem ähnlichen Verwendungszweck

ienen. 85 165

Ausnahmen

. . besonders begründeten Fällen kann die Reichsstelle Eisen und Metalle Ausnahmen bon den Bestimmungen dieser Anordnung zulassen. Anträge sind über die für den Antrag⸗ teller zuständige fachliche Organisation der gewerblichen irtschaft einzureichen und ausführlich zu begründen.

5 16 Strafbestimmungen

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach 3 S5 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr estraft.

§17

Inkrafttreten

Diese Anordnung tritt am 15. März 1943 in Kraft. Sie Eil auch in den ,, , Ostgebieten und den Ge⸗ ieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit ustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den

besetzten Gebieten Kärntens und Krains.

8 18 2 Außerkrafttreten bisheriger Vorschriften

() Am 15. März 1943 treten nachstehende Anordnungen, Bekanntmachungen und Rundschreiben der Reichsstelle für . und Stahl außer Kraft:

nordnung 27 betr.: Herstellungsbeschränkung für Muffen⸗ druckrohre und Abflußrohre aus Gußeisen; Verwen⸗ dungsbeschränkung für. Abfluß rohre aus Eisen, Stahl und Eisenbeton, vom 10. Juli 1937.

Anordnung 27a betr.: Verwendungsbeschränkung für Ab⸗ fluß rohre aus Eisen, Stahl und Eisenbeton, vom

21. November 1938.

Anordnung 27 betr.: Herstellungs⸗ und Verwendungs⸗ beschränküng für Abflußrohre aus Eisen, Stahl und Eisenbeton, vom 15. Juni 1942.

Anordnung 30 betr.: Verbot der Herstellung bzw. Ver⸗ wendung bestimmter Gegenstände aus Eifen und Stahl, vom 16. Dezember 1957.

ö . zur Anordnung 30 betr: Ausnahmen, vom 16. Mai 1938. /

Anordnung 40 betr.: Beschränkung der Verwendung von Eisen und Stahl zur Herstellung von Mastfüßen und Mastfundierungen, vom 3h. März 1939.

ga n, 46 betr.: Verbot der Herstellung von Teilen für Rauchrohrleitungen aus Eisen und Stahl, vom 11. Januar 1940. ;

Anordnung 47 betr.: Herstellungsverbote und Herstellungs⸗ beschränkungen für bestimmte Gegenstände aus 9isen.

30. Januar 1940. n n 62 betr.: Verbot der Herstellung und Liefe⸗ rung bestimmter Gegenstände aus Eisen und Stahl, vom 8. Mai 1941. Anordnung 565 betr.: Bestellregelun Normalspur, vom 24. Februar 1542. Anordnung 56 betr.: Verwendungsbeschränkung von eisernen Eisenbahnschwellen; Lieferbeschränkung von schweren Eisenbahnschienen, vom 18. April 1943. Ergänzungsangrdnung zur Anordnung 56 betr.: Ver⸗ wendungsbeschränkung von eisernen ö.

schwellen; Lieferbeschränkung von schweren Eisenbahn⸗ chwellen, vom 5. November 1942.

G a) , , . dürfen nur nach DIM z530 - 85 u * . —— *

ende

worsris t über gußeiserne Bestandteile von Kachelöfen,

geben. Jede Erklärung ist vom Empfänger als Beleg auf⸗

und Stahl in den eingegliederten Ostgebieten, vom

für Weichen der

1. Anordnung zur Aenderung der Anordnung E 11, Abs. III betr. : He fem, ef nm, von Heiz⸗ und Koch⸗ eräten aus Eisen und Stahl, vom 14. Juli 1938. ö nao r E T2 betr.: Einschränkung der Verwendung von Eisen und Stahl zur Herstellung von Kinderwagen jeder Art, vom 24. September 1957.

1. Anordnung zur Aenderung der Anordnung E 12 betr.: Linschränkung der Verwendung von Eisen und Stahl K 66 Herstellung von Kinderwagen jeder Art, vom 15. Dezember 1937. . .

2. Anordnung zur Aenderung der Anordnung E 12 betr.: Einschränkung der Verwendung von Eisen und Stahl zur Herstellung von Kinderwagen jeder Art, vom 17. März 19338. .

Anordnun 13 betr.:: Verbot der Ausrüstung von

Schreibmaschinenfarbbändern mit mehr als einer Spule, vom 15. Dezember 1999.

Anordnung E 16 betr.: Herstellungsbeschränkung von Christ⸗ a m n n, aus Eisen und Stahl, vom 7. März 1938.

Anordnung E18 betr.: Beschränkung der Verwendung von Eisen und Stahl zur Herstellung von Backöfen, vom

16. März 1939. 5 e re m,

Anordnung E 19 betr: Herstellungsbeschränkung für guß⸗

eiserne Bestandteile für Kachelöfen, Kachelherde und gemauerte Was . vom 20. Mai 19422.

1. Anordnung zur Aenderung der Anordnung F 19 betr.: ,, , für gußeiserne Bestandteile für Kachelöfen, Kachelherde und gemauerte Wasch⸗ kesselöfen, vom 20. Mai 1942.

Anordnung E22 betr: Einschränkung der Verwendung von

Eisen und Stahl zur Herstellung von Särgen, vom 30. Dezember 1939. K ,

Anordnung E. 28 betr.; Herstellungsberbot für bestimmte Erzeugnisse aus Eisen und r vom 26. April 1940.

Anordnung E 30 betr: Verbot der Verwendung von Ständern und Sockeln aus Graus, Temper⸗ oder Stahl⸗

guß zur Herstellung von Maschinen und Apparaten, vom 12. Juni 1940. 16

Rundschreiben 86 / 0 betr.: Lieferung von Erzeugnissen aus Eisen und Stahl, deren Herstellung verboten ist, nach Elsaß, Lothringen, Dänemark, Norwegen, Niederlande,

Belgien und den besetzten Gebieten von Frankreich,

: vom 9. Oktober 1940. k Rundschreiben 90 / 0 betr.: Ergänzung des Rundschreibens S6 40 betr. Luxemburg, vom 11. Oktober 1940. Rundschreiben 12/41 betr. Einführung der Anordnung 52, vom 14. Mai 1941. ö. Rundschreiben 13 41 betr.: Ausnahmegenehmigung von der Anordnung 52, vom 14. Mai 1941. 6 Rundschreiben 42/41 betr.: Lieferung von Erzeugnissen aus Eisen und Stahl, deren Herstellung verboten oder beschränkt ist, nach Griechenland und den ehemals jugoslawischen Gebieten vom 18. Dezember 1941. () Die zu den außer Kraft gesetzten Vorschriften be en und noch gültigen Ausnahmen gelten sinngemäß als Aus⸗ nahmen von den gleichartigen Verboten dieser Anordnung. Sie treten mit dem nn ihrer bisherigen Gültigkeitsdauer, soitetens iczach an J. Jule satz ani ber Cat,. . Berlin, den 5. März 1943. n 53 ann Der kömmissarische Reichsbeauftragte für Eisen und Metalle. NMüller⸗ Zimmermann. .

. Anlage! zu 5 1 (Verwendungsverbot für Eisen⸗ und Stahlmateriah

A. Flüssigkeits behälter

Gärbehälter (Gärbottiche), ö ;

aut und Zwischen sammelgefäße für Branntwein,

lagertanks und ⸗behälter für Bier, Trauben-, Obst⸗ und Beerenwein, Brennwein, Trinkbranntwein und Spiri⸗

tus aller Art, . . i

Melassetanks aller Art,. ö 63

Sammelbehälter für Abwässer und Fäkalien, .

Sammel⸗ und i e en, für Kaltwasser,

Warm wasserbehälter, foweit die Wassertemperatur 4 0

nicht übersteigt.

B. Gegen⸗, Belastungs⸗ und Spanngewichte

Beschwerungseinlagen, Gegen⸗, Belastungs. und Spann⸗ per, 6 Art (mit Ausnahme der Aufhängung, Um— mantelung und anderem für die statische Bewehrung erfor⸗ derlichen Eisen) in Stückgewichten über 2 kg a n teilten Gewichten gilt als Stückgewicht die Gewichtsumme der Einzelteile). k .

Ausgenommen sind: 53

a) Gewichte, die zum e,, rotierender oder kontinuierlich hin⸗ und hergehender Maschinenteile dienen; ö ; **

b) n, bis zu einem Stückgewicht von 30 kg für Spannrollen zum Spannen von Riemen. Bei auf⸗ eteilten Gewichten gilt als Stückgewicht die Gewichts⸗ 5 der Einzelteile; . .

c) aa) in 6 von Werkzeugmaschinen geführte Gegengewichte, . , drehbaren oder transportablen Ständern allgemein, . . . bei festen ö bis zu einem Höchstgewicht von 400 kg, . *

bh) Gegengewichte der Seiten⸗Supporte bei Ein⸗ ständer⸗Karusselldrehbänken, , .

ech Gegengewichte zum Ausgleich der Stößel bei weiständer⸗Karusseldrehbanken;

d) Gewichte an Kalanderwalzen von Baumwollschlag⸗

maschinen, K

, iche an Ringspinnmaschinen für Baum⸗

wolle, k 3

Druckgewichte an Ringspinnmaschinen 9 Kammgarn,

Streckwerks⸗Belastungsgewichte an Kammgarn⸗Sel⸗

faktoren, . Streckwerks⸗Druckgewichte an Baumwollflyern, Bast⸗ faserstrecken, Vor⸗ und Gillmaschinen, Gewichte an Konus und Kehrapparat von Baumwoll- und Kammgarnflyern, 6 5 Waagen⸗Gegengewichte an Ringzwirnmaschinen, Kettengewichte an Krempeln; . ö ngewichte an Prospektzügen, Soffitten und Be⸗

Gege üg. . in , , r n ge hin bis zu einem Ge⸗ samtgewicht von 300 kg / Zug,

ö

neichs. und Staatsanzeiger Rr. S0 vom 13. märz 1943. . 3

Bremsgewichte und e n n e. an Hebe

zeugen, Fördermitteln und Aufzügen bis zu einem Maxima Stücgemicht von 40 kg;

t) Gegen⸗ und Laufgewichte an Groß⸗ und Schnell⸗ waagen bis zu einem Stückgewicht von 30 kg;

8) Gegengewichke an Prüfmaschinen;

h) Gegengewichte an Präzisionsarmaturen bis zu 8 kg Einzelgewicht, . ö ;

im n,, von Armaturen gekapselt liegende Gegen⸗ ewichte; :

j e , hvichte an im Keller liegenden Spannwerken des Eisenbahnsicherungswesens, Gegengewichte des Laternenaufzuges am Schmalmast und am Vorsignal mit Zusatzflügel; l

k) Gegengewichte an Trommelwaschmaschinen;

1 aa) Belastungsgewichte an Papier⸗, Karton⸗, Holz⸗ 36 und , den . von der Siebpartie bis zum Rollapparat ein led

bb) zusätzliche Plattengewichte an den

tungsmaschinen bis zur Siebpartie. .

ö. Ausnahmegenehmigung (aa, bb) bezieht sich nicht auf die Grundgewichte; .

m) Gegengewichte zum Ausgleich der Quer⸗, Höhen⸗ und

Seitenruder für Flugzeuge;

n) Ballastgewichte für Gleit⸗ und 8 fingen, ö.

o) In Ständern geführte Gegengewichte an Apparaten der Elektromedizin, . 5. Gegen⸗ und Ballastgewichte in beweglichen Stativ⸗ füßen von Apparaten der Elektromedizin.

O. Verschiedene Erzeugnisse . Ampeln,

toffvorberei-

Bänke, . ꝛö—

Beleuchtungskörper für Wohnräume Decken⸗ und Wandleuchtem,

Beschwerungseinlagen (Blocker) für Bohner,

Beschwerungseinlagen für Tisch⸗ und Stehlampen jeder Art,

Bier⸗ und Barbüfett⸗Abdeckungen,

Firmenschilder aller Art (einschl. solcher für freie Berufe), auch in Verbindung mit örtlichen, zeitlichen oder sonstigen Hinweisen, ausgenommen sind Haͤngeschilder für Fuhr⸗ werke, .

k und rippen, .

epäcknetzhalter aus Gußeisen,

Hut⸗ und Kleiderhaken aus Gußeisen,

k und Plattenspieler einschl. Einzelteile,

ilare, R

Kronen,

5 aller Art, ausgenommen

triebe, wenn nachweislich aus statischen oder räumlichen

Gründen nichteiserne Regale unverwendbar sind, und

für chemische Betriebe, in denen mit hoher Feuchtigkeit

oder mit Explosivstoffen gearbeitet wird.

Sargbeschläge jeder Art gie. und Verstärkungsbeschläge),

Sargdeckelschrauben aus Gußeisen, 61

Sargfüße jeder Art,

Sarggriffe jeder Art, ö

e n einschl. Deckel,

Reklameschilder, auch in Verbindung mit örtlichen, zeitlichen oder sonstigen Hinweisen, . 8

Echilder aller Art, ausgenommen lächeninhalt, soweit nicht für

Schilder aus Feinblech a) mit weniger als 6.5 mꝛ Firmen⸗ und Reklameschilder etwas anderes be⸗ stimmt ist, b) für die in der Straßenverkehrsordnung vom 18. No—= vember 1937 vorgesehenen k e) für den Schiffbau, . Selbsttränkebecken, Stahlgußglocken, Steh⸗ 2 ängeleitern, ausgenommen für kriegswichtige und emische mit Explosipstoffen gearbeitet wird. Tränkebecken und ⸗näpfe, Türschilder (Namenschilder), Untergestelle aus Gußeisen für Kocher jeder Art, Untersätze für Bügeleisen, . Wasserkasten für Selbsttränkebecken.

Anlage 2 zu 8 2 (Verwendungsbeschränkung für Abslußrohre aus Eisen, Stahl und Eisenbeton)

Innerhalb der Gebäude

* ir Falleitungen von Abortanlagen, ) für Falleitungen für Abwässer in Gebäuden, ausgenommen (a und b) u rr nl Krankenhäuser, Heilstätten, Säug⸗ 21 lingsheime und ähnlichen Zwecken dienende Gebäude, e) für nicht unter Druck stehende Grundleitungen, für die unter der Fußbodensohle mehr als 30 em Ueberdeckung zur Verfügung stehen; . außerhalb der Gebäude .

Art; innerhalb und außerhalb der Gebäude 3. a) für Lüftungsrohre der Grundstücksentwässerung, bh für die Ableitung Eisen, Stahl und Cisenbekon an— greifender Abwässer, ö ; é für Regenfallrohre, ausgenommen allrohre aus Stahl und tandrohre aus Gußeisen.

Anlage 3 zu 8 3 ( Verwendungsbeschrãnkung für Gegenstãnde aus Eisen und Stahl zur Herstellung von Backöfen)

Anlage 8a Gegenstände aus Eisen und Stahl: Außenwände, s

. mit Ausnahme der Frontyplatten, ; Bräungitter, ausziehbare, ausklappbare und feststehende,

Eck⸗ und Einrahmungsseiften an gemauerten Oefen, . , , mit Ausnahme des Winkelrahmens und

er Abdeckbleche, Bestelle für die Ofenbedienung, Hand⸗ und Zuggriffe, 4 ö von Wärmeschränken, Schwaden⸗ und Dunsthauben über den Schruften, Schwitzwasserkästen und „rinnen, die unterhalb der Schruf⸗ ten angebracht sind. ö

tahlregale für Werkstätten und Läger 6 wichtiger Be⸗

etriebe, in denen mit hoher Feuchtigkeit oder

Flatten und für nicht unter Druck stehende Abflußleitungen aller

er n g. und Türen für unter Gärschränken angebrachte! Treppen aus Gußeisen, o

enräume und Kohlenkästen,

Verschlußplatten für die Anschlüsse elektrischer Heizungen,

Vortüren vor Feuer⸗ und Aschentüren.

Anlage 3b Gegenstände aus Grau, Temper-

oder Stahlguß:

Brust, Seiten⸗ und Abdeckplatten bei indirekt befeuerten

Oefen, Kettenrollen,. ö. Klappen und Schieber von Mundtüren,

Luftschieber und Schieberrosetten für Primär- und Se⸗

kundärluft, f

Rosetten an den Dielenträgern Schlagbrettstützen) und den

Verankerungen, Wärmeschranktüren.

Anlage 4

zu 8 8 (Herstellungs verbot für Bauwerke, Bauwerksteile

und Grundstückseinrichtungsgegenstände)

A- Bauwerke Bahnwärterhäuser, Bedürfnisanstalten, e, nn . aragen, Gartenhäuschen, Kioske, Lagerschuppen und Magazine, Litfaßsäulen, Silos für Futter, Getreide und dgl., Tankstellen⸗Schutzdächer,. Tankwarthäuser, . Unterkunftsräume, Wartehallen und Wartehäuschen, Wiegehäuschen, Fahrradständer. B Bauwerksteile

Beleuchtungsmaste und Kandelaber, auch in Eisenbeton,

Bodenbelagplatten, ausgenommen Kessel flurplatten,

ollgang⸗Abdeckplatten Randylatten

für Koksabwurframpen und Riffelblech⸗ Abdeckungen,

ahnenmaste, auch in Eisenbeton, ahnenständer und halter, ahrschienen aus Gußeisen, enster aller Art einschl. Frühbeetfenster, ensterladen und Jalousien,

Fenster⸗, Tor⸗ und Türstürze unter Verwendung von eiser⸗

nen Trägern oder Schienen, . und ⸗Abstreichroste,

indeckungen von Dächern jeder Art, ausgenommen

Befestigungsmaterial, Einfassungen,

and⸗ und First⸗

leisten, Maueranschlüsse, Rinnen und Rinnenhalter,

Geländer, ausgenommen Geländer a) ir Brücken, b) für industrielle Oefen jeder Art,

e) für Industriebauten und industrielle Anlagen, wenn! die Geländer mit eisernen Tragkonstrultionen in . Reinigungs rbhre, ausgenommen

Verbindung stehen,

ch für Maschinen und Appaarte, die im wesentlichen

aus Eisen oder Stahl bestehen. Gitter, ausgenommen

a) Schutzgitter mit Gitterstäben aus Hohlprofilen, die

. ein Gewicht von 12 kg me überschreiten, zur Verwendung an Fenst

Gitterfläche nicht

er und

Türen im Erd⸗ und Untergeschoß und Schaukästen

und zur Sicherung von Kassenräumen,

b) Gitter für Räume, die dem Strafbollzug oder Haft⸗

maßnahmen dienen,

c) Scherengitter aus U⸗Profilen, die ein Gewicht von

20 kg / m? Gitterfläche nicht schreiten,

h Schutzgitter * Maschinen und Apparate,

e) Schutzgitter für industrielle Anlagen, Grabeinfassungen,. Heizkörperverkleidungen,

Ken, , r, ausgenommen

ausgezogene

über⸗

Kantenschutzleisten über 500 . Meter Leiste für Werk⸗ ä

stätten und für Betriebsge

ude, in denen in der Regel

Fuhrwerks⸗ oder Transportkarrenverkehr stattfindet,

Lampenarme und ⸗ausleger aus Gußeisen, . Manschetten für Isolierungen von Rohrleitungen, nommen , , n. 2 Blechmanschetten bis zu einer Höchstbreite von vor und nach lösbaren Rohrverbindungen,

Mastfüße für Holzmasten jeder Art, Panzerrolladen und Rollgitter, ausgenommen solche, die ein

ausge⸗

30 mm

lächenmaß von 12,õů me bei einem Ge⸗

wicht ang, stens 16 kg / me nicht überschreiten,

jeder Art, Putzeckleisten, Radabweiser 3. B. Prellsteine), Rasen⸗ und Beeteinfassungen, . Säulen und Pfyosten aller Art aus Gußeis Säulen und Ständer Sealtestellenzeichen u. ä., Stall- und Standsäulen,

wellenfundierungen für Eisengittermasten

en für Wegweiser, Verkehrs zeichen,

Ständer aller är für Einfriedungen und Umzäunungen,

Ständer und Sockel aller Art aus Gußeisen,

Straßenroste zur Bewehrung von Fahrbahnoberflächen,

Tore und Türen, ausgenommen

a) Tore mit einer Höhe von mehr als 8. 50 in für Bauten

der Wehrmacht,

b) Tors itz Cisen konstruktion.

deren Füllung mindestens zu 3 der Torfläche aus nichteisernen Werkstoffen oder aus e, erg. be⸗

et. wenn das Gewicht an Eisen und rt ; bei Breiten bis zu 4m 16 kgm . bei Breiten über 4 m 20 kg/ m Torfläche nicht überschreitet, c) Tore und Türen für Transformatoren und Schaltstationen, d) , für e . deren Betrieb gemäß §

des Luftschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (R BL. I 1935 ee , , ,.

gung unterliegt, ;

///

tahl jeder

Ummantelungen von Wärmeschutzisolierungen, Uhrenmaste, auch in Eisenbeton, ö ö Wandverkleidungen und Verschalungen für Wände, ausgenommen Befestigungsmaterial,

Wellblechrolladen, ausgenommen . solche, die ein Flächenmaß von 12,5 ma bei einem Höchstgewicht von 10 kg / me nicht überschreiten,

Zargen über 2 mm Stärke, ausgenommen =. Zargen, die zusammen mit einem Raumabschluß her⸗ gestellt und Hr. werden,

Zäune und Einfriedungen, ausgenommen . solche aus Drahtgeflecht und Draht mit nichteisernen

Ständern, Zierate aller Art, wie ; Knäufe, Kapitäle, Gesimse, Schmuckhauben,

Zierleisten, Zierdeckel, Zierringe usw.

C Gegenstände für Entwãässerungsanlagen

Aufsätze für Straßenabläufe, ausgenommen a) Aufsätze nach DIN 1213 für Straßenabläufe mit 450 1 W. mit einem Gesamtgewicht an Eisen und Stahl einschl. der Bewehrung von höchstens 75 kg und b) Aufsätze mit Seiteneinlauf nach DIM 1235, 1 für Hofabläufe, ausgenommen lufsätze nach DIN 1237, Badabläufe, ausgenommen a) Badabläufe nach DIN 594, Ausgabe Oktober 1942, b) , . nach DIN ögd, 6 Oktober 1942, in Sonderausführung für Standrohrventil und e) Aussatzstücke für Badabläufe nach DIN 59c, Ausgabe ktober 1942, Benzinabscheider, ausgenommen solche mit einem Prüfzeichen des . für , , ,,. eim Deutschen Gemeindetag, Bodenabläufe mit Glockengeruchverschluß, ausgenommen Bodenabläufe, die nach ber Dritten Bekanntmachung vom 26, Mai 1942 zur Verordnung über Grundstücksein⸗ richtungsgegenstände des e gas ern n vom 27. Januar 1942 hergestellt (Abschnitt 1A) und gekenn⸗ zeichnet (Abschnitt Ih sind, Bürgersteigrinnen, Decke nabläufe (Deckensinkkästen), ausgenommen Deckenabläufe nach DIN 592, Ausgabe Oktober 1942, und Deckenabläufe für Molkereien, die nach der Dritten Bekanntmachung vom 215. Mai 1942 zur Verordnung über. Grundstückseinrichtungsgegenstände des Reichs- arbeitsministers vom 27. Januar 1942 hergestellt (lbschnitt 1B) und gekennzeichnet (Abschnitt II find, Fettabscheider, ausgenommen ssolche mit einem Prüfzeichen des Prüfausschusses für Fettabscheider beim Ee fen Gemeindetag, Geruchverschlüsse, ausgenommen a) Geruchverschlüsse nach DIN 1209 und 1210, b) gußeiserne Tassen für Flaschengeruchverschlüsse mit rüfzeichen des Prüfausschusfes für Grundstäcksent⸗ wässerungsanlagen beim Deutschen Gemeindetag, Kellerabläufe (Kelle rsinkkästen),, ausgenommen Kellerabläufe nach DIN 12353, ;

Reinigungsrohre nach DIN 1391 u. 1392 und Einzelteile aus Eisen und Stahl für Reinigungs rohre aus Beton, Steinzeug und dgl. mit einem Prüfzeichen des Prüf⸗ ausschusses i Grundstücksentwasserungsanlagen beim Deutschen Gemeindetag, Rückstauverschlüsse, ausgenommen solche mit einem Prüfzeichen des Prüfausschusses für Grundstücksentwässerungsanlagen beim High Gemeindeta Sand⸗ und ghlammfünge und Regenrohr⸗Sinkkästen, ausgenommen Schlammfänge nach DIR 4291 und Einzelteile aus Eisen und Stahl für Regenrohrsink⸗ kästen aus Beton und d Schachtabdeckungen für Fahrbahnen, ausgenommen Abdeckungen nach DIR 4290, Schachtabdeckungen für Gehbahnen und Flächen mit Geh⸗ verkehr, ausgenommen Abdeckungen nach DIN 1228, 1231, 1232, 1233 und 1234, Steigtritte und ⸗eisen, ausgenommen Einzelteile aus Eisen und Stahl zur Bewehrung von Steigtritten mit einem Prüfzeichen des Prüfaus⸗ schusses für Grundstücksentwässerungsanlagen, Era f 5nd dofabläufe (Straßen-, Hof⸗ und Gartensink⸗ ästen), Entlüftungs⸗ und Lampenschachtabdeckungen.

D Gegenstände für Versorgungsanlagen

Abdeckungen für Schächte und Behälter von Wasserver⸗ sorgungsanlagen, ausgenommen bdeckungen nach bIN 1239 Lokomotivwasserkräne aus Gußeisen (ausgenommen Kopf⸗ und Fußstücke und Handräder), Straßenkappen, ausgenommen Deckel und Auflagexinge entsprechend DIR 4055 bis 4059, Wasserbrunnen aus Gußeisen.

E Gesundheitstechnische Einrichtungsgegenstãnde und deren Zubehör

Ablaufbleche für Spül⸗ und Aufwaschti e,

Abortbecken (Klosetts), swaschtisch

Abortspülkästen

Aborttrichter (Klosetttrichter),

Ausgußbecken (mit eingegossenem oder eingestanztem Sieb), und zwar Küchenausgüsse, Wandbrunnen, Hahnloch⸗ been u. a., ausgenommen

ah. ö. höchstens 16 kg Gesamtgewicht an Eisen und ahl,

Badeofenuntersãtze, ausgenommen

Einzelteile für 3 aus Beton u. dgl.

Badetuchhalter

Badem an nen Einsteiggriffe, 636

Brausemulden, ;

Druck nopfzüge für Abortspülkästen losettzũge),

ußbadewannen,

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arn (Urinal) ⸗becken und rinnen, aschbecken, , Kragträger ( Konsolen) jeder Art auz Gußeisen,