Reichs · und Staatsanzeiger vr. 20 vom 28 Möärz 1943. e. 2
Eatz 2 (Ausschluß der erweiterten Zulässigkeit von Rechts- mitteln), Abs. 3—5 (Zulassung von Rechtsanwälten und Kostenregelung), 3 52 Abs. 3, 4 (Mitwirkung des Reichs⸗ atentamtes) und 5 (Besondere Anordnungen für den Beweis har Sachverständige) sowie 58 58 Gostenfestsetzung nach einem Teil des Streitwertes) des Patentgesetzes vom 5. Mai 1936 — RGBl. II S. 117 — sowie 5 9 Abs. 3 (Mitwirkung von Patentanwälten) des Patentanwaltgesetzes vom 28. Sep⸗ tember 1933 — RGBl. 1 S. 669 — sowie die Vorschriften des Gesetzes über die Beiordnung von Patentanwälten in Armensachen vom 5. Februar 19533 — RGBl. 1 S. 116 — Anwendung. 5 74 Abs. 2 und 3 des Gerichtskostengesetzes (Vorauszahlung der Gerichtskosten) sind nicht anzuwenden.
; 5311 Oeffentlicher Dienst
() Für den öffentlichen Dienst finden die vorstehenden i ngen entsprechend Anwendung mit nachfolgender
aßgabe: z .
(I) Die obersten Dienstbehörden oder die von ihnen beauf⸗ tragten Stellen, für Angehörige der Wehrmacht das Ober⸗ kommando des betreffenden rn helene , den Reichs⸗ arbeitsdienst der Reichsarbeitsführer, entscheiden unter Aus⸗ schluß des Rechtsweges darüber, ob die . des 4 Abs. 1 für die Inanspruchnahme einer Erfindung vor⸗ iegen.
) Für den öffentlichen Dienst kann sich der Dienstherr statt mit der Inanspruchnahme der Erfindung mit der In⸗ anspruchnahme eines Nutzungsrechts begnügen. Die An⸗ meldung der Erfindung zum Patent ist dann Sache des Er⸗ finders. Sein Vergütungsanspruch mindert sich entsprechend.
(3 In Sonderfällen kann der Dienstherr statt der Exfin⸗ dung oder neben einem Nutzungsrecht nach vorheriger Ver⸗ einbarung auch eine angemessene Beteiligung an dem Exr⸗ trage der Erfindung in Anspruch nehmen. Ueber die Höhe der Beteiligung können im voraus bindende Abmachungen etroffen werden. Kommt in angemessener Frist nach Ent— tehung des Rechts auf Beteiligung an dem Ertrage eine Vereinbarung über die Höhe der Beteiligung nicht zustande, o hat der Bienstherr die Höhe der Beteiligung festzusetzen.
ie Vorschriften des § 5 finden entsprechende Anwendung.
(6) Den Angehörigen des öffentlichen Dienstes können im öffentlichen Interesse durch Anordnungen der zuständigen obersten Dienstbehörde Beschränkungen hinsichtlich der Art der Erfindungsverwertung auferlegt werden. Die Pflichten des Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die sich aus seiner Stellung in diesem ergeben, insbesondere die Pflichten des Beamten aus dem Beamtenrecht, bleiben unberührt. .
(6) Die oberste Dienstbehörde oder das Oberkommando eines Wehrmachtteiles können ihre Rechte und Pflichten auf einen anderen obersten Dienstherrn oder ein anderes Ober⸗ kommando übertragen. ö
Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei GN. Diese Verordnung findet auch Anwendung auf die NSDAP., ihre Gliederungen und n,, Verbände. Nähere Bestimmungen erläßt der Reichsschatzmeister der der NSDAP. im Einvernehmen mit dem Leiter der Partei—⸗ Kanzlei durch Anordnung im Reichsverfügungsblatt. (2) § 10 Abs. 2 und § 11 gelten entsprechend.
8513 Inkrafttreten und Rückwirkung (ü) Diese Verordnung tritt mit dem 22. Juli 1942 in
Kraft. Die Vorschriften dieser Verordnung über die Ver⸗ ütung sind auch auf Erfindungen anzuwenden, die vor dem
2
das Hauptamt für Technik der NSDAP. erklärt, daß die bis⸗
herige Behandlung der Vergütung in besonderem Maße un⸗
befriedigend ist. Für Erfiüdungsmeldungen zwischen dem
22. Juli 1942 und dem Datum der Veröffentlichung der
Durchführungsverordnung verlängert sich die Frist zur In⸗
i der Erfindung gemäß § 4, 2 um die gleiche eit.
(2) Die im § 19 Abs. 4 vorgesehene Anwendung des Ge⸗ etzes über die Beiordnung von Patentanwälten in Armen⸗ achen unterbleibt in den Alpen- und Donaureichsgauen und em Reichsgau Sudetenland so lange, wie das Gesetz dort noch nicht eingeführt ist. ;
Berlin, den 20. März 1943.
Der Reichsminister für Bewaffnung und Munition Speer.
Richtlinien für die Vergütung von Gefolgschaftserfindungen Allgemeiner Teil
In der Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom 12. Juli 1942 sind im § 5 als Richtlinien für die Be⸗ messung der Vergütung angegeben worden:
das Ausmaß der schöpferischen Leistung,
die Höhe des Arbeitsentgelts,
die Aufgaben des Gefolgschaftsmitgliedes im Betriebe, die Verwertbarkeit der Erfindung.
1. Während das Reichspatentamt bei der Ermittlung der schöpferischen Leistung zum Zwecke der Prüfung der Patent⸗ sähigkeit einer Erfindung vom freien, der Allgemeinheit be⸗ kannten Stand der Technik auszugehen hat, ist für die Ermitt⸗ lung der schöpferischen Leistung des in einem Betriebe tätigen Gesolgschaftserfinders der innerbetriebliche Stand der Technik maßgebend. Demzufolge ist ein Vergütungsanspruch eines Ge⸗ folgschaflsmitgliedes praktisch insbesondere dann gegeben, wenn
die Leistungen des Gefolgschaftserfinders gegenüber dem inner⸗ betrieblichen Stand der Technik erfinderische Sonderleistungen darstellen.
Die Wertung der Leistungen des Gefolgschaftserfinders ist abhängig
a) von seiner Stellung im Betriebe,
b) von den ihm im Betriebe obliegenden Aufgaben.
Zu a) Die Gefolgschaftsmitglieder können ihrer Stellung im Betriebe nach in bestimmte Kategorien eingeteilt werden,
B. m z 1. führend geistig Tätige, .
2. auf einem bestimmten technischen Gebiet speziell leitend
Tjtige, 3. algemein leitend Tätige, 4. bunden geistig Tätige,
gun un nen der Verordnung zustande gekommen sind, wenn
nung usw. richtig bemessen ist. Im übrigen ist als Arbeits— Zulagen für Sonderleistungen durch bereits in Anspruch ge—
sichtigung erfahren.
der 3 in dem Sinne aus, daß eine im e
des Patents ist das Patent dem Erfinder freizugeben.
5. als Werkmeister oder dergl. Tätige,
6. mechanisch Tätige. .
Den jeweiligen betrieblichen Verhältnissen angepaßt kann eine entsprechend andere Einteilung oder eine 3 Unter⸗ teilung vorgenommen werden. Auch sind Ueberschneidungen benachbarter Gruppen möglich.
Zu b) Die den Gefolgschaftsmitgliedern im Betriebe ob⸗ liegenden Aufgaben stehen in enger Wechselbeziehung zu den unter a) aufgeführten Gruppen. . .
Beispielsweise gehört es zu den Aufgaben eines führend geistig Tätigen, für den Betrieb erfinderische Normalleistungen zu vollbringen, während solche Leistungen nicht zu den Auf⸗ gaben eines mechanisch Tätigen gehören. Daher wird bei der gleichen schöpferischen Leistung einem Gefolgschaftsmitglied, das zu den letzten Gruppen gehört, eher eine erfinderische Son⸗ derleistung, welche praktisch insbesondere den Vergütungs⸗ anspruch sichert, zuzuerkennen sein, als einem zu den ersten Gruppen gehörigen, bei denen der Vergütungsanspruch soweit . kann, daß praktisch eine Zahlung nicht in Betracht ommt.
In jedem Falle ist der Grad der schöpferischen Leistung zu⸗ nächst abhängig von der Art der Aufgabenstellung. Dabei kann die Aufgabenstellung beispielsweise bestehen in:
1. einer vom Betrieb gestellten Aufgabe,
2. einer aus der dem Gefolgschaftsmitglied berufsmäßig ob—
liegenden Arbeit sich ergebenden Aufgabe,
3. . . Betrieb vorliegenden, nicht ausdrücklich gestellten
ufgabe
4. einer selbstgestellten Teilaufgabe,
5. einer selbstgestellten Gesamtaufgabe.
Sodann hängt der Grad der e erischen 6 von der Art und Weise, wie die Lösung erreicht worden ist, ab, bei⸗ spielsweise
1. Lösung durch systematische Versuche, L. Lösung unter rem nn von Mitteln, die dem Er⸗
finder durch seine berufliche Tätigkeit geläufig sein müssen,
8. Lösung unter Verwendung von Mitteln, die in anderen
Abteilungen des Betriebes bekannt sind, ö
4. . unter Verwendung von betriebsfremden Lösungs—
mitteln.
Um nun die Leistungswertung zu ermöglichen, werden die ermittelten Faktoren hinsichtlich der Art der Aufgaben . und hinsichtlich der Art der Lösungsmittel zu der
ätigkeit des Gefolgschaftsmitgliedes im Betriebe in Verhält- nis gesetzt. .
Unter Berücksichtigung der Stellung des Erfinders zu der Art der Aufgabenstellung, der Anweisungen und der Hilfs— mittel, die der Betrieb zur Verfügung gestellt hat, und der Art der angewandten Lösungsmittel können auf diese Weise für die . dem 1, im Betriebe ob- liegenden Tätigkeiten K aufgestellt werden.
ie Grenze zwischen erfinderischen , und erfinderischen Sonderleistungen ergibt 6 aus folgendem:
Während von einem führenden Gefolgschaftsmitglied die Stellung eigener Gesamtaufgaben und deren ö. urch be⸗ rufliche Lösungsmittel noch als erfinderische Normalleistung erwartet werden kann, ist von einem mechanisch tätigen Ge— folgschaftsmitglied höchstens die durch systematische Versuche erzielte Lösung einer vom Betrieb gestellten Aufgabe als er— finde rische Normalleistung anzusehen.
2. Die Durchführungsverordnung . ferner, daß als Grundlage für die n,, der Vergütung auch die Höhe des Ar . zu berücksichtigen ist.
Die Höhe des Arbeitsentgelts beeinflußt normalerweise den Vergütungsanspruch weder negativ noch positiv, weil ge⸗ wöhnlich die Stellung des Erfinders im Betriebe und seine Bezahlung im richtigen Verhältnis zueinander stehen. Als normale Bezahlung ö eine , dann anzusehen, wenn sie im Rahmen don Tarifordnungen, der Besoldungsord—
entgelt lediglich die Höhe des normalen Gehalts entscheidend. nommene Erfindungen können beispielsweise keine Berück—
Die Höhe des Arbeitsentgelts wirkt sich also auf die Höhe
derhältnis ur Stellung besonders hohe Bezahlung ermäßigend und eine im Verhältnis besonders niedrige Bezahlung erhöhend auf die Vergütung wirkt. .
3. Außer den vorgenannten Faktoren hat auf die Be— messung der Vergütung die Verwertbarkeit der Erfindung wesentlichen Einfluß. .
In der Regel wird von der tatsächlichen Verwertung gus⸗ zugehen sein, es sei denn, daß zwischen der tatsächlichen Ver wertung und der Verwertbarkeit der Erfindung ein offen— sichtliches Mißverhältnis besteht.
Bei Beurteilung der tatsächlichen Verwertung werden Um⸗ stände, die nicht auf die Erfindertätigkeit des Gefolgschafts⸗ mitgliedes zurückzuführen sind, beispielsweise der Ruf und die Größe des Unternehmens, besonders hohe Werbungsauf⸗ wendungen oder besondere Zeitumstände, z. B. Aufrüstung, welche die Verwertung in ungewöhnlich großem Umfange be— einflußt haben, entsprechend zu berücksichtigen sein, d. h. in solchen Fällen muß für die Wertung von normalen Geschäfts⸗ verhältnissen in Durchschnittsunternehmen ausgegangen werden. Umgekehrt wird naturgemäß die Höhe der Ver⸗ gütung zugunsten des Gefolgschaftsmitgliedes beeinflußt, wenn das es e uf or ütglien einem kleinen Betriebe angehört und diesem zugemutet werden kann, im Einzelfalle zur Er⸗ höhung der tatsächlichen Verwertung an Dritte Lizenzen zu vergeben. . .
Von den nicht verwerteten Patenten sind diejenigen den verwerteten gleichzusetzen, welche beispielsweise Parallel⸗ lösungen schützen, die, vom Wettbewerber aufgefunden, eine erhebliche e: für die Wettbewerbstätigkeit des eigenen Betriebes bedeuten würden (Sperrpatente). .
Nicht ausgeübte, lediglich dem schutzrechtlichen Ausbau dienende Vorratspatente oder solche Patente, bei denen noch nicht zu übersehen ist, ob ihre praktische Verwertung möglich ist, sind entsprechend dem tatsächlichen Wert, den sie für den Unternehmer besitzen, zu vergüten.
Bei Ablehnung einer Vergütung wegen Nichtverwertbarkeit
4. Ein weiterer Gesichtspunkt, der zwar in der Durch⸗ führungsverordnung nicht ausdrücklich erwähnt worden ist, aber für die Ermittlung der Höhe der Vergütung wichtig ist, ist der technische Rang, den die Erfindung in einer technischen Rangordnung einnimmt. Die Einordnung in die Rang⸗
eugniseigenschaften und in den Fertigungseigenschaften jenes r mine ff; auswirkt, in dem die Erfindung verkörpert ist. Bekanntlich kann die 2 ein Erzeugnis mit neuen Eigenschaften zur Folge haben. Es kann aber auch sein, daß die Erfindung sich nur in den Haupteigenschaften oder nur in Nebeneigenschaften auswirkt. Andererseits besteht die Mög⸗ lichkeit, daß die ; ohne Einfluß auf die Eigenschaften des Erzeugnisses ist. . irrte lh Ferner kann die Erfindung verwertet werden durch 9 Einzelanwendung, b) Serienanwendung, e) Massenanwendung. Die Möglichkeit einer Massenanwendung wirkt sich ver⸗ k aus, jedoch nur insoweit, als sie bei gegebenem roduktionsprogramm des Betriebes auf die Eigenart der Er⸗ . und nicht auf andere r mn f 3. B. ij die Größe ; ö auf Zeitumstände und dgl. zurückhzu⸗ ühren ist. ö. 5. Die Bestimmungen der Verordnung vom 12. Juli 1942, wonach dem Gefolgschaftserfinder eine k. ergütung u zahlen ist, haben zur Folge, daß auf die gesamte Laufdauer es Patents eine , nn zu entrichten ist. Die Zahlung der Vergütung kann demgemäß entweder laufend oder in mehrmaligen, in bestimmten Zeitabständen neu festzu⸗ legenden Beträgen erfolgen.
3. jenen Fällen, in denen die angemessene Vergütung eine niedrige Höhe erreicht, z. B. bei erfinderischen Normalleistun⸗ gen, oder wenn die Erfindung zum schutzrechtlichen Ausbau als Vorratspapent in Anspruch genommen wird, soll die Ver=
ütung in Form einer einmaligen Abfindung ge e te werden. as schließt nicht aus, daß auch in allen an
err Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Er⸗ nder der Vergütungsanspruch durch eine einmalige Zahlung
erfüllt wird, sowie auch eine Beförderung oder die Gewährung
von Sonderzulagen als vollständige oder teilweise Vergütungs⸗
zahlung angesehen werden können. ö.
Soweit öffentliche Auftraggeber eine ien für Nachbau und Schutzrechte durch einen festen Betrag abfinden, kommt
rundsätzlich die gleiche Vergütungsart ., für den Gefolg⸗ h ger in Betracht.
Berlin, den 20. März 1943.
Der Reichsminister für Bewaffnung und Munition.
Speer.
1166
w
Anordnung II / 43
der Reichsstelle Kautschuk (Höchstpreise für Gummiabfall und Altgummi) 31 Vom 20. März 1943 . ö. Auf Grund der Verordnung über Höchstpreise für Guntmi⸗ abfall und Altgummi vom 19. Dezember 1938 (RGGBl. 1 S. 1903) wird mit Zustimmung des Reichskommissars für die Preisbildung und des Reichswirtschaftsministers angeordnet
§51 . ö (I) Beim Absatz von Gummiabfall und Altgummi an Be⸗ triebe, die Hartgummistaub, Weichgummimehl oder Regenenat erzeugen und die die Verwertung zur Wiedergewinnung der Faser vornehmen, gelten bis auf weiteres „frei waggon⸗ verladen“ ab Abgangsstation (für die Berechnung maßgebend ist das bahnamtliche Gewicht der Abgangsstation) folgende
öchstpreise⸗
.
Für 100 kg uusschl, Ver⸗ packung RA
gebrauchte Autoluftschläuche ohne Ventile und Gasmaskenabfälle ohne Stoff gebrauchte Fahrradschläuche ohne Ventile, weiche, nicht oxydierte Ware Gummifädenabfälle, transparente und andere schwimmende vulkanisierte Gum⸗ miabfälle ohne Einlage, weiche, nicht krustige Ware . gebrauchte Kraftfahrzeugdecken mit Wulst. gebrauchte Kraftfahrzeugdecken ohne Wulst innen beraubte Kraftfahrzeuglaufdecken ohne Wulst (Laufflächen mit Karkassen⸗ stofflagen, sogenannte Dykes), Kraftfahr⸗ zeugdecken Laufflächen mit wenig Stoff, jedoch ohne Karkassenstofflagen, aufberei⸗ tete Kraftfahrzeugdecken⸗Laufflächen mit Stoff, ungesiebtes Raspelmehl und Schleif⸗ mehl, ungereinigter Rauhstaub und unreine Schleifabfälle, die bei der Instandsetzung von Kraftfahrzeugbereifungen anfallen Kraftfahrzeugdecken⸗ Laufflächen ohne Stoff, vulkanisierte Autodecken⸗Austriebe, gesiebtes Raspelmehl und Schleifmehl, ge⸗ reinigter Rauhstaub und gereinigte Schleif⸗ abfälle, die bei der Instandsetzung von Kraftfahrzeugbereifungen anfallen Karkassen ohne Laufflächenauflage und ohne Wulst sowie deren Abfälle gebrauchte Vollgummireifen (Elastiereifen) mit Stahlband und Gleiskettenpolster mit Eisen gebrauchte Vollgummireifen (Elastiereifen) ohne Stahlband mit Hartgummizwischen⸗ lage gebrauchte Vollgummireifen (Elastiereifen) ohne Stahlband und ohne Hartgummi⸗ zwischenlage und Gleiskettenpolster ohne Eisen ; Schwammgummiaãbfälle ohne Textilstoffe unvulkanisierte Autocordleinen unvulkanisierte Velocordleinen und un⸗ vulkanisierte technische Gewebe Hartgummiabfälle (Bruch), hochglanzpo⸗ lierfähig und polierfähig, leicht und Späne davon abgetrennte Wulste von Fahrzeuglauf⸗ decken mit viel Karkassenstoff
abgetrennte Wulste von Fahrzeuglaufdecken mit wenig Karkassenstoff und en. Gum⸗ miabfälle mit Eisen
ebrauchte Fahrradlaufdecken und deren
lbfälle
Hartgummiabfälle (Bruch), mittelschwere und . Ware sowie Späne davon. Gummiabfälle ohne Textileinlage, die oben nicht genannt und qualitativ geringwertiger ind er mn er nl mit Textileinlage, die oben nicht genannt und qualitativ geringwertiger
ordnung ist um so höher, als die Erfindung sich in den Er⸗
eren Fällen in
Reichs und Staatsanzeiger Rr. 70 vom 25. März 1943. S. 3
— **
62) 26 Gummiabfall und Altgummi, die nicht einer der in Absatz (1) bezeichneten Positkonen angehören, Höchstpreis der Preis derjenigen Position, der dieser
abfall und Altgummi nach Art und Güte entspricht.
G). Zur Abgeltung entstehender Nebenkosten (Vorfrachten, Zubringerkosten, Verladespesen und Unkosten anderer Art) erkauf von Gummiabfall und Alt⸗ e festgesetzten kg aufschlagen. npreis einzubeziehen, n aufgeführt werden.
darf der Abgeber beim
ummi an Verbraucher (auch gemäß §S 2) auf di öchstpreise bis zu RM 1, — für je volle 100 Dieser Aufschlag ist nicht in den Ware sondern muß getrennt in den Rechnunge
Beim Absa als die im §
werden. Dieser erhöhte
wendungszweck besonders ausgefucht ist.
3
Die festgesetzten Höchstpreise (sc 1 und 2 haben auch Geltung
6 noch nicht erfüllte Verträge, es sei denn, daß .
ummiabfall und Altgummisschon vor Inkrafttreten der An⸗ . abgesandt worden ist.
ordnung an den Käu
t § g „Zuwiderhandlungen gegen die
5 der Verordnung über Höchstprei ltgummi vom 19. Dezember 1538 (RGBl. 1 S. 1903) bestraft.
55 Die Anordnung tritt am J. April 1943 in Kraft; sie gilt ch für die eingegliederten Ostgebiete Suwalki und Bialhstok sowie für die
auch f Malmedy und Moresnet.
* Kraft. erlin, den 20. März 1943.
— et. Gleichzeitig tritt die Nr, 54 der Reichsstelle für Kautschuk und Asbest vom 15. April 1940 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 8g vom Ü6. April 1940)
2 von Gummiabfall und Altgummi an andere 861 genannten Verbraucherbetriebe können die im 5 1 Abs. 1 aufgeführten 6 9 8 zu 40 v. H. überschritten rhöhte Preis ist jedoch nur dann zulässig, wenn das Material für den in Betracht . i
Anordnung werden nach se für Gummiäbfall und
einschl., der Gebiete Gebiete von Eupen, Anordnung
Der Reichsbeauftragte für Kautschuk.
Jehle.
. . Anordnung Über die Preisbildung für im Inland anfallende
und Felle (Häutepreisanordnung) Vom 20. März 1913
Auf Grund des § 2 des Gesetzes zur Durchfüh
Au . — hrung des Vierjahresplans — Bestellung eines d r ffn für die Preisbildung — vom 29. Sktober 1936 (RGBl. 1 S. 927) wird mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahres⸗
plan folgendes angeordnet: §1
ö (I) Für im Inland anfallende rohe Häute und Felle der Nx. 153 des deutschen Zolltarifs dürfen Erzeuger, K Händler, Großhändler und Häuteverwertungen den höchst— chen Geschäftsverkehr nung bilden.
zulässigen Verkaufspreis im
— inländis nur nach den Vorschriften dieser Anord (2) Händler und Großhändler im Sinne die
sind die von der Reichsfstelle für Lederwirt
Händler und Großhändler.
ser Anordnung . . zugelassenen : T. Häuteverwertungen im Sinne dieser Anordnung sind die von der Reichsstelle für Leder⸗
wirtschaft als solche anerkannten Häuteverwertungen.
§ 2 Der Verkaufspreis darf
a) für die in der Anlage 1 aufgeführten Häute und Felle Vorschriften festgesetzten
die in den dort aufgeführten
Preise,
b) für die übrigen Häute und Felle diejenigen Preise,
die für nach Art und Güte vergle
ichbare Waren im
Jahre 1934 *) durchschnittlich erzielt wurden,
nicht übersteigen, soweit sich nicht aus schriften etwas anderes ergibt.
53
Häuteverwertungen und Großhändler dürfe
5 2 höchstzulässigen Preise solgende Zuschläge berechnen:
Häute⸗
den nachfolgenden Vor—
n auf die nach beim Verkauf an Verarbeiter
Großhändler
verwertungen
(I) Für Großviehhäute (Rindhäute) bis n 39 M kg ür Großviehhäute (Rindhäute) über 39 14 kg
für Fresserfelle und leichte Häute bis
1471 kg
für Kalbfelle
für Schaf⸗ und Lamm felle
für Häute und Felle von Einhufern unter 180 em Länge
für Häute und Felle von Einhufern von 180 bis 219 em Länge
für Häute und Felle von Einhufern von 220 em Länge und mehr
3,8 2,8 1 6,8 5,2 30 50 76
3,3 RM je kg Frischgewicht 2, 3 RM je kg Frischgewicht 3, S MM, je kg Frischgewicht 6,3 * je g Frisch wicht 7 , je kg Frischgewicht 30 R je Stück
50 RM je Stück 765 RM je Stück
Die obengenannten Zuschläge gelten für anerkannte Zentral⸗ verladeplätze. Großhändler, deren Lager nicht als k . anerkannt ist, und alle übrigen Verladeplätze, dürfen die oben estgesetzten Zuschläge des Abf. 1 nur berechnen, wenn sie die
Fracht bis zum nächstgelegenen Zentralverla wenn es sich um Häute und Felle von Ein Lehnt ein Verladeplatz die frachtfreie Lief
GmbH. in Essen,
deplatz vergüten oder hufern handelt.
atz. ; erung bis zum Zentral⸗ verladeplatz ab, ermäßigen sich die oben festgesetzten Sätze ) im Bereich des Westdeutschen Häuteverwertungsverbandes
Der Süddeutschen Häuteverwertung GmbH. in Stuttgart, des Schutzverbandes der Häuteverwertungen Mitteideutsch⸗
lands GmbH. in Kassel,
der Südostdeutschen Häuteverwertung GmbH. in Wien,
des Verbandes der Sudetendeut
GmbH. in Teplitz ⸗ Schönau,
für die Verladeplätze Liegnitz und Os b) für alle übrigen Verladeplätze um 2 Kn kg, o) bei Lieferung von einem ostpreußischen sich die festgesetzten Zuschläge um 1,5
schen Häuteverwertungen nabrück um 1 HM / Eg,
Verladeort ermäßigen Rn /kg.
Die Frachtvergütung bis zum nächstgelegenen Zentralverlade⸗
plaß fällt in diesem Falle fort.
d) Bei Lieferung ab gentralverladeplatz für Ostpreußen — Königs⸗ berg (Br) — an einen Verarbeiter in Ostpreußen findet die unter e) festgesetzte Bestimmung keine Anwendung.
) Als Vergleichsjahr gilt in den Donau⸗ im Reichsgau Sude
das Jahr 1938,
und in den Gebieten von
und Alpen⸗Reichs— tenland das erste
auen Farah! 1939, in den , Ostgebieten das . 1940,
upen und Malmedy das Jahr 1946.
ilt als ummi⸗
rohe Häute
(4 Beim Verkauf von gesalzenen Kalbfellen und Großviehhäuten darf ein Derelrse l in e e, von 0,4 RM je kg , bei getrockneten Häuten und Fellen ein Bereitstellungszuschlag von 1 v. H. berechnet werden. Ueber die Erhebung und Abfüh⸗ rung dieses Zuschlages bestimmen der Verband Deutscher Häute⸗ . ö 66 . Häuteverwertungsverbände
8 gruppe Häute und Felle na i i lommissars für die e n d 6
§5 4
Die nach § 2 höchstzulässigen Preise dürfen überschritten werden, soweit nicht in der Anlage 1 b i ⸗ . fal ch 9g esondere Preise fest l. Großviehhäute und Fresserfelle
a) bei Abschlachtung ohne Kopf 1 kurzbeinig
b) bei Abschlachtung ohne Kopf
) bei kurzbeiniger Abschlachtung 2. Ktalbfelle bei Abschlachtung ohne Kopf
§8 5 Für Häute und Felle, die den Vorschriften der Reichsstelle für Lederwirtschaft nicht genügen oder abweichend hiervon oder wertmindernd abgezogen Ei, sind von den nach 5 2 höchstzulässigen Preisen wenigstens folgende Ab schläge vor⸗ zunehmen, soweit nicht besondere Preise festgesetzt sind: (¶ ) Großviehhäute, Fresser⸗ und galbfelle: a) Bei Abschlachtung mit Horn ohne Stirnknochen b) Bei Abschlachtung mit Horn und Stirnknochen e) Vei Abschlachtung mit Maul d) , n mit Kieten ober herausgeschnittenen Kieten e) Bei Abschlachtung mit Hals querschnitt ) Bei Abschlachtung mit Kopf an Anfallplätzen, an denen nur Preise für Häute ohne Kopf festgesetzt sind 1 g) bei Abschlachtung mit ganzem Schweifbein h) bei Abschlachtung mit Schweifquaste ) für langbeinige Kalbfelle an Anfallplätzen, für die der Preis für kurzbeinige Abschlachtung gilt ) für langbeinige Kalbfelle mit Kieten an Anfallplätzen, für die der Preis für langbeinige Abschlachtung gilt h ür langbeinige Kalbfelle mit Kieten an er , ge ür die der Preis für kurzbeinige Abschlachtung gilt Für Häute und Felle von Ein hufernt a) für Häute und Felle mit Halsquerschnitt b) ür Häute und Felle mit aufgespaltenem Kopf ée) für kurzbeinige Häute und Felle 4. für Häute und Felle ohne Kopf (8) Schaf⸗ und Lammfelle: a) bei Abschlachtung mit Horn b) bei Abschlachtung mit Horn und Stirnknochen o) bei Abschlachtung mit Bein
§ 6 Für Häute und Felle, die folgende Natur oder Schlacht⸗ schäden aufweisen, sind, soweit nicht die in der Anlage 1 auf⸗ geführten Vorschriften für beschädigte Häute und Felle Preise enthalten, wenigstens folgende Abschkäge auf die nach 5? höchstzulässigen Preise vorzunehmen: (I) Großviehhäute: a) Für Fehler im Abfall (A) b) für Fehler im Kern (K) o) für Fehler im Abfall und Kern (AK) oder bis zu 8 offenen Engerlingsstellen (E) d) für Fall- (Abdecker und ähnliche Häute e) für Schußhäute einschließlich der Häute mit mehr als 8 offenen Engerlingsstellen sowie ähnlich schwer be— schädigte Häute f) für Brackhäute Fresser⸗ und Kalbfelle: a) Für Fehler im Abfall (4) b) für Fehler im Kern (K) o) für Fehler im Abfall und Kern () d) bis zu 5 offenen Engerlingsstellen (E) e) Fall⸗ (Abdecker und ähnliche Felle c) Schußfelle einschließlich der Felle mit mehr als 5 offenen Engerlingsstellen sowie ähnlich schwer be⸗ schädigte Felle g) Brackfelle Häute und Felle von Einhufern: a) Für Häute und Felle mit J bis zu 3 Löchern oder tie⸗ fen Schnitten im Kern oder mit 1 bis 6 Löchern oder tiefen Schnitten im Abfall oder mit leichten Narbenschäden b) für Häute und Felle mit 4 bis zu 6 Löchern oder tie— fen Schnitten im Kern oder mit 7 bis zu 10 Löchern oder tiefen Schnitten im Abfall . oder mit mittleren Narbenschäden o) für Häute und Felle mit 7 und mehr Löchern oder tiefen Schnitten im Kern oder mit mehr als 10 Löchern oder Schnitten im Abfall oder schweren Narbenschäden oder für stark geschleifte Häute und Felle oder für stark matte Häute und Felle oder für haarlässige Häute und Felle d) für Häute und Felle mit Großnarbenschäden auf bei⸗ den Hälften oder für Brackhäute Schaf⸗ und Lammfelle: a) Für Fehler im Abfall (A) b) für Fehler im Kern (K) o) für Fehler im Abfall und Kern (AK) d) für Fall- (Abdecker⸗ und ähnliche Felle e) für Schußfelle f) für Brackfelle
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67
6 ö (Abdecker⸗ Häute und Felle sind solche Häute und Felle, die von gefallenen Tieren gewonnen werden. (EEX Häute und Felle, die aus ausschlachtungen stammen, den Vorschriften der Reichsstelle für Lederwirtschaft im Abzug nicht . und besondere Mängel in der Behandlung aufweisen, die über die in den 55 5 und 6 aufgezeichneten hinausgehen, werden den Fall⸗ (1Abdecker) Häuten und Fellen ai s n
ußhäute und ⸗felle sind solche Häute und Felle, die schwerere Natur⸗, Schlacht⸗ oder Konservierungsschäden auf⸗ weisen, als die in 56 Ziff. 1, 2 und 4 mit A, K, Ak und E bezeichneten, soweit sie nicht als Brackhäute bezeichnet wer⸗ den müssen. Cc Brackhäute und . sind solche Häute und Felle, die i. nl g ch , n, starke Anzeichen der Zer⸗ etzung oder ähnliche schwere Fehler oder starke Zerstör 19 Hautgewebes aufweisen. t ö
88
Das nach den Vorschriften der Reichsstelle für Lederwirt— schaft ermittelte Gewicht für Dung und Nässe darf nicht
89 ¶) Beim . einzelner Teile — Kernstücke und BJarnituren (Hals, Flanken) — einer zerteilten Rindhaut durch, Großhändler oder Häuteverwertungen, die mit Ge⸗ ,,,, der 4 für Lederwirtschaft zerteilt wurde, darf auf ben nach 52 höchstzulässigen Preis unter Berück⸗ kr n, der Vorschriften dieser Anordnung ein Zuschla von höchstens 9 / je kg, bezogen auf das Frischgewicht de unzerteilten Haut, berechnet werden. . E) Die Preise der einzelnen Teile einer Rindhaut können in üblicher Weise untereinander abgestuft werden. Der Ge—⸗ samterlös der einzelnen Teile einer Kindhaut darf den höchst⸗ en, Verkaufspreis der unzerteilten Haut und den Zu— chlag don 9 y je kg nicht überschreiten. — (35 Der Erlös für Garnituren (Hälse und Flanken) darf am Ende eines Kalenderhalbjahres solgenden Anteil am Ge⸗ samterlös aller verkauften Teile nicht überschreiten:
Bei südostdeutschen, süddeutschen und roten mittel- . . däuternn o bei schwarzen mitteldeutschen, west⸗, ost- und 2. 34 v. H.
(h Eine Zusammenstellung darüber, daß eine Ueber⸗ schreitung nicht stattgefunden hat, ist am Ende eines jeden Kalender albjahres schriftlich anzufertigen. Unverkauft ge⸗ bliebene Teile einer Haut können dabei mit dem vorausssicht⸗ lichen Verkaufspreis eingesetzt werden. Entspricht der später erzielte tatsächliche Verkaufspreis nicht dem eingesetzten Ver⸗ kaufspreis, ist der Unterschied in dem nächsten Verkaufszeit⸗
raum auszugleichen.
Der Nachweis hat zu enthalten:
Stückzahl und höchstzulässigen Verkaufspreis der Häute,
das salzfreie Gewicht der verkauften Teile der Häute
den Erlös für die verkauften Teile der Häute. . Für jede Partie ist ein Nummernverzeichnis in der üblichen
Form anzufertigen und mit dem Nachweis aufzubewahren.
§10 () Häute und Felle dürfen nur in der in d
festgelegten Ci e feiern verkauft werden. 2 1 E) Die in der Anlage 1 für den jeweiligen Anfallsort fest⸗ Kö alle in dem Einzugsbereich der für
fallsort zuständigen Häuteverwertun den . Rute und . . . ö
3) Die nach dieser Anordnung höchstzulässigen Prei . bei Verladung mit der er ahh 96 i en, 31
erladebahnhofs oder bei Lieferung mit Wagen frei Wagen ab Lager des Verkäufers. Als Verladebahnhof gilt der zu⸗ ständige Staats bahnhof. Hat der Verkäufer ein Anschluß— ö 91 . 3. ö .
4 Haute und Felle sind, wenn zwischen Verkäufer un Käufer nichts Des r ell e ,,, bündeln und zu verschnüren. Das Bündeln und Schnüren muß kostenfrei erfolgen.
(5) Wenn ein Verkäufer im 4 eines Käufers mit den von ihm an diesen verkauften Häuten und Fellen Hand⸗ lungen vornimmt, die handelsüblich nicht zu seiner Liefe⸗ rungspflicht gehören (ö. B. Sortieren nach Vorschrift des ö 36 . 4 . tatsächlichen Aufwendungen
gi verden. In den Rechnungen si i e gesondert aufzuführen. ,
norddeutschen Häuten...
8 11
(I) Beim Ankauf vom Abschlachter der unter diese Ano nung fallenden frischen oder gesalzenen Ir fh e. ier häute), Kalbfelle, Fresserfelle, Häute und Felle von Einhufern Schaf- und Lanimfelle muß der Käufer dem Verkäufer eine Abrechnung nach dem aus der Anlage 2 ersichtlichen Muster 1 übergeben. Aus dieser Abrechnung müssen die laufende Nummer, Gattung, Schäden, Gewicht und Preis je kg und Gesamtpreis der Häute und Felle hervorgehen. Die vom Abschlachter frisch oder gesalzen übernommenen Häute und Felle sind nach laufender Nummer mit den in der Abrechnung
JJ in ein Buch einzutragen. Beim zeiterverkauf ist ein ern⸗ ewichts ichni , . se ummern⸗ und Gewichtsverzeichnis
() Bei jedem Verkauf von unter diese Anordnm Häuten und Fellen, für den die . . on, , durch den Käufer (nach Abs. !) nicht vorgesehen ist, hat der
Verkäufer einen Schlußschein nach dem aus der! rkäu ᷣ 3 ersichtlichen Muster II , Der ar e ge,
Käufer zu übergeben. Die Ausstell ines ĩ über .Die Ausstellung eines Schlußfscheins kann unterbleiben, wenn die über den Verkauf .
nung alle im Schlußschein aufgeführten Angaben über die
und Schlußscheine bzw.
Verkaufsbedingungen und die Preise enthält.
(3) Von den Abrechnungen und Schlußscheinen b n den Abrechnung . w. Rech⸗ nungen sind J w r ,, nd ö iechnungen sowie deren Durch schriften sind gleichlautend fortlaufend zu numerieren 24
vom Käufer und Verkäufer 10 Jahre lang aufzubewahren.
berechnet werden.
812 Wer für Rechnung eines Verarbeiters i ir. . ( m Inland an⸗ fallende Häute und Felle oder deren Teile . darf höchstens das handelsübliche Kommissionsentgelt, das 3 v. H. des Kaufpreises nicht übersteigen darf, verlangen.
813 Der Reichskomissar für die Preisbildung oder die von i beauftragten . können 3 von 3 schriften dieser Anordnung zulassen oder anordnen.
§14 Der Reichskommissar für die Preisbildu erläßt di Durchführung dieser . ,, . Ergänzung der Anlagen erforderlichen Rechts und Verwal- tungsvorschriften durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Reichskommissars für die Preisbildung Teil 1.
§15
Diese Anordnung tritt am 15. April 1948 in Kraft Glei
D i . Gleich⸗ heit treten für den Geltungsbereich dieser . . em Gebiete der Häutewirtschaft Artikel JI und II der rsten Ausführungsverordnung AVS. I zur Lederpreisverordnung vom 20. April 19837 in der Fassung vom 25. Auzzist 195 . . 34 und zie, Preisvorschriften,
eit sie den Bestimmungen dieser Anord .
stehen, außer Kraft. ; K,
Berlin, den 20. März 1943.
Der Reichskommissar für die Preieb: dung. Fisch bö ck.