1943 / 70 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 25 Mar 1943 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs · und Staats anzeiger ger. 70 vom 28. Marz 1943. S. 4

8 den Verkauf durch Gro

festgesetzt sind.

die mit Erlaß vom 19. September 1942 V- 72 - 6040/42) festgesetzten Höchstpreise.

der ,, über hee n e ff. . rohe Ro

ungeborenen Fohlen (Fohlenschürflinge lasses vom 4. September 6.

die in den unter if festgesetzt sind. Für

Anlage 1

zur Anordnung über die Preisbildung für im Inland an⸗ 4

fallende rohe Häute und Felle 1510 (Relnz. Nr. 145). . ã ür krockene Schaf- und Lammfelle gelten die Höchst reise . , 65. 8 elung der Preise ür Kn Inland 8

1. Großviehhäute, Fresser⸗ und Kalbfelle (9M Für gesal 9 Großvie pern Fresser und Kalbfelle gelten ändler oder Häuteverwertungen an erarbeiter die Höchstpreise, die a) in den , des Allgemeinen Häuteverwertungs⸗ verbandes GmbH., Berlin, des Verbandes Norddeutscher Häuteverwertungen Gmbęh.,

damburg, e r eutschen Häuteverwertungsverbandes GmbH., Essen,

des Schutzverbandes der Häuteverwertungen Mitteldeutsch⸗ lands GmbH., Kassel, der Suddentschen Häuteverwertungen Gmb. Stuttgart, b) in der Verordnung über hee i f g Preise * im Lande Oesterreich anfallende rohe . und Felle vom 24. August 1938 in der dy lsung er Anordnung vom 17. September 1941 (RAnz. Nr. 220) und . o) in dem Erlaß vom 6. Dezember 1938 (111 B- I2-10 641) für den Verband k Häuteverwertungen

(2) Für trockene Großviehhäute, Fresser: und Kalbfelle gelten

II. Häute und Felle von Einhufern

Für Häute und Felle von Einhufern gelten die Höchstpreise reise für im Inland an—

ßhäute und Fohlen, Maultier⸗ Maulesel⸗ und

ezember 1541 (RAnz. Nr. 301), für Felle von ; ) die Preise meines Er-

IV-I2-1I1 726/43 —.

III. Schaf⸗ und Lammfelle (i) Für gesalzene Schaf und Lammfelle gelten die öchstpreise, . ö 6. und o genannten ö n den Alpen und Donaureichsgauen an⸗=

selfelle vom 20.

Anlage 2 zur Anordnung über die Preisbildung für im Inland an fallende rohe Häute und Felle Vom 20. März 19483

Muster 1

Abrechnung reisbilvung für im Inland anufgllende rohe Häute und Felle

Sãutepreis anordnung) vom 26. März 1945

gemäß 8 11 ver Anordnung Über die

fallende gesalzene Schaf und Lamm elle gelten die en.

der Anordnung über höchstzulässige ng, . ro ö gesalzene 3 und Lammfelle vom 20. Juni über der Seite 86 oder die Bestimmungen für die Versicherung von

Kraftfahrzeugen des Kraftfahrzeug⸗Handels und ⸗Handwerks auf fe . 40 bis 45 des Tarifs), tritt unbeschadet der Bestimmung in Ziffer 2b . Seite 41 bei der Be⸗ y. Schweins haute keen bn . acht Personen

und 6006 RM ein. Bei Versicherungen 7 den Spalten 1 und 2 dieser Tarifstellen gilt die Personen

acht Personen auf Güterfahrzeugen und auf Anhängern von

etroͤcknete rohe Schaf⸗ und Lammfelle vom 5. Februar 1942 RAnz. Nr. 34).

8 übernommen werden, gelten die Bestimmungen der

inshäute vom 15. April 1946 in der Fassung der Anordnung e . inen Th (RAnz. Nr. 260) . der Anordnung 9 Zugmaschinen ebenfalls als eingeschlossen. , der Dritten 1941 (RAnz. Nr. 29

ewichks übernemmen werden, gelten die Bestimmungen des Er- affeß vom 9. Oktober 191 ( V-2.17 087).

3) Für trockene Zahmschweinshäute gelten die Preise des Er⸗ ĩ lasses vom 17. Oktober 1gä0 lo- 18 336 .

die , en, die ö 5 der weinsenthäutung vom 2. vom 3 1941 (Ranz. Nr. 5s) und der Erlaß vom 8. Jult

IV. 2 333).

im

die Höchstpreise der Anordnung a , der Preise für die Re . und Elchfelle vom 20. Apri

Kaninbiößen gelten die Höchstpreise der Anordnung vom 8. No- vember 1548 (RAnz. Nr. 260).

vom 2

reise für in der

() Für Zahmschweinshäute, die auf der Grundlage des Frisch⸗

ritten Anordnung über Preise für im Inland anfallende .

nordnung vom 6. Dezember

- 0. (2) ur geh ch weinshäute die auf der Grundlage des Salz-

i zge beim Verkauf von Zahmschweinshäuten regelt e. gal h! n e , 1 . uur Förderung ovember 1940 in der .

V. Schalen⸗ und Schwarzwilddecken Für die Decken (Felle) von Schalen und Schwarzwild gelten

nland anfallenden rohen Hirsch 9 Gemsen , Mufflon⸗,

947 (RAnz. Nr. 91). VI. Kleintier felle

Für Ziegen, Ziegenbock, Zickel, und undefelle, Dachs und

VII. Kopfhäute Für . , , äute gelten die Höchstpreise des Erlasses 2. Mai 1941 V-I2- 6069.

, kJ w n . rr Nr. Näs sefreies Frischgewicht in kg gSpea gꝛechnunga⸗ ren 4 der Haut Gattun ohne mit mit schwer⸗ Du 21 ober bes oder des g Schäden Ab fall⸗ Kern- beschäbigt ng Felles Felles sprima) schäden schäden kg 1g le g Nat.) Schl.“) Nat. Schl. Nat. Schl. ) Nat. Naturschaben. ) Schl. Abschlachtschäden. . e eeeee s e eee ees er den 8888888892282 22 * 194.. (Ort)

Muster II

Schu ßschein eis biltvung für im Inlaud anfallende rohe Häute und Felle

( Hãäutepreiß anordnung) vom 20. März 19848

gemäß g 11 ver Anordnung über die

GHerkhufer ... .. wd Kaufer: ...... ...... ...... k Ware (Gattung): . ...... ...... .. ö 6 Herkunft der Ware: ..... ......

Menge (Stück, Gewicht). ... ...... ...... Preis je Kg oder Stück: ... ...... ......

Lieferunga und Zahlungsbedingungen: ...... Geschätztes Gewicht ber Rässe: ..... ...... Geschätztes Gewicht des Dungbelages: ...... Bemerkungen: ... ......

K , J . , w ; J 6 . G / u 3 , w / G J , . 7 ,

8e ee * 886582892228 2222222 72 ee 2 22 * .

linterichtist bei zaufein vir. bei baute verwertung)

6 dee , /

Bekanntmachung

zum Einheitstarif für Kraftfahrtversicherungen Vom 10. März 1943

Auf Grund der Verordnung über die Versicherung von Kraftfahrzeugen vom 14. Februar 1938 (RGBl. 1 S. 200) wird der Einheitstarif für Kraftfahrtversicherungen vom 26. Mai 1941 (Deutscher Reichsanz., Nr. 123 vom 29. Mai 1941) in der Fassung vom 13. April 1942 (Deutscher Reichs anz. Nr. s5 dom 17. April 19842) wie folgt geändert und ergänzt:

. :

() In Spalte 3 der Seiten 26 und 27 des Einheitstarifs werden die dort angegebenen Deckungssummen von 199 000 Reichsmark, 10 000 Re und 4990 RA für Personenschäden, Sachschäden und Vermögenschäden durch die Deckungs⸗ summen von 150 o)0 R-, 15 0900 RA und 6009 R- ersetzt.

(2) Auf Seite 29 wird zu den Kennziffern 500 und 690 unter die Worte „Beitragsfrei lt. nebenstehender Be⸗ merkung“ eingefügt: „zu den Deckungssummen versichert, die für das Antriebsfahrzeug gelten.“ ö

3) Die Kennziffer 156 auf Seite 24 fällt weg. ö

(43 Die Kennziffer 900 einschließlich der diese erläutern⸗ den Bemerkungen auf den Seiten 28 und 29 des Einheits⸗ tarifs fällt weg.

(6) Soweit an anderen Stellen im Tarif die Versiche rung

mark von Güterfahrzeugen geregelt ist és die Bestimmungen m

ühren und Benutzen fremder Kraftfahrzeuge auf

ne Beitragsänderung eine eckungssummen auf 160 000 EM, 15 000 R. A

eförderung bis zu

. (I) Diese Bestimmungen treten am 1. April 1943 in Kraft.

Sie gelten auch für laufende Versicherungsverträge.

8 Der bisher nach der nunmehr aufgehobenen Kenn- iffer 900 berechnete Zuschlcg gen 50 bzw. 10 v. H. ist von er nächsten nach dem 31. März liegenden Fälligkeit eines

Vierteljahresbeitrages an nicht mehr zu entrichten. Das gleiche gilt für den nach der nunmehr aufgehobenen Kenn⸗

. 150 . Zuschlag von I v. H.

Die Ver⸗

erungsunternehmen können einen entsprechenden Antrag

ĩ Versicherungsvertrãge

er Versicherungsnehmer abwarten.

mit ganz⸗ oder halbjährlicher i, n sind so zu be handeln, als ob vierteljährliche Beitragszahlung vereinbart worden wäre.

Berlin, den 10. März 1943.

Der Reichskommissar für die Preisbildung. 3 J. A.: Schmidt.

Vierte Anordnung über Haftpflicht⸗ und Kaskoversicherungsbeiträge für Güterfahrzeuge Vom 10. März 1948 Auf Grund des Gesetzes zur Durchführung des Vier jahres lans Bestellung eines Reichskommissars für die Preis- ildung vom 29. Oktober 1986 (RGBl. 1 S, 997 wird mit Zustimmung des Beauftragten für den Vier jahres⸗ plan folgendes angeordnet: §51

Die Anordnung über Aenderung von Haftpflicht- und Kaskoversicherungsbeiträgen für w, . vom 18. J

1940 (Deutscher Reichsanz. Nr. 168 vom Lo. Juli 1940), die Zweite Anordnung über Daderung von Ha spflichtverhiche· rungsbeiträgen fur Güterfahrze=3e vom 24. März 1941 Dentscher Reichsanz. Nr. I5 vom 29. März 1941 und die ritte Anordnung über Aenderung von Haftpflicht versiche⸗ rungsbeiträgen für Güterfahrzeuge vom 18. April 1943 (Deutscher geuchle ij Nr. 88 vom 16. April 1942) werden

aufgehoben. fgeh 38

Diese Anordnung tritt am 1. April 1945 in Kraft. Berlin, den 10. März 1943. Der Reichskommissar für die Preisbildung. J. A.: Schmidt.

Anordnung Nr. 2 ur Durch n, und Ergänzung der Anordnung NV 48 3 n e ii Lederwirtschaft (Ledermarken für Klein- mengen) Vom 22. März 19483

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und , des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 1935 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung den Reichswirtschaftsministers angeordnet:

Teil Sohlen marken

§1 Begriff der Sohlenmarken Die an Schuhausbesserungswerkstätten gemäß 5 8 der An- ordnung IV43 vom 5. Januar 1948 zum Bezuge von Sohlen material ausgegebenen Ledermarken werden als Sohlenmarken bezeichnet.

Sieferanten der Schuhausbesserungswerkstätten für Unterleder und ir r nen

(1) Se en een, dürfen Sohlenmarken über Unterleder und Tederfaserstoff nur an einen oder mehrere , ihres Lederhandelsbezirkes oder eine Schuhmacher⸗Rohstoff⸗Genossenschaft weitergeben, bei denen ihnen gemäß 5 Abs. 3 Satz 1 der Anordnung Nr. 8 der Gemeinschaft Schuhe vom 28. Januar 1943 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 28 vom 4. Februar

5) Unter „Personenbeförderung auf. Güterfahrzeugen und 9 , von Zugmaschinen“ wird als e r 90 eingefügt: „Die 1 bis 8 Personen ist bei der Df ghtos chern nach den Spalten 1, 2 und 3 des Einheitstarifes eingeschlossen, * den Beitragssätzen der Spalten 1 und 2 ist die Versicherung nur bis zu 8 be= förderten Personen möglich. Wünscht der Versicherungs⸗ nehmer mehr als 8 Personen zu versichern, so ist von Spalte 3 auszugehen. Von der 9. Person an ist für jede Person (für jeden Platz ein Zuschlag von 5, Erg jährlich zu den Bei⸗ trägen der Spalte 3 zu entrichten. Die je nach der Anzahl der beförderten Personen ef . erforderliche Deckungs · summe ergibt sich aus der Au stellung für die Haftpflicht bersicherung für Omnibusse auf den Seiten 18 und 19 des Tarifs. ei Versicherung zu einer vom Versicherungs⸗ nehmer über die Mindestdeckungssumme hinaus beliebig hoch gewählten Deckungssumme ist der Beitrag an Hand der Platz zahl zu errechnen, die in der ,. auf den Seiten 18 nd 19 des Tarifs der gewünschten Deckungssumme ent⸗ spricht.“

(6) Auf Seite 21 wird zu der Kennziffer 300 sowohl unter den Worten. „Beitrag wie in Spalte 3 auf Seite 18/19 des Tarifs abzüglich 306,0 R“, als auch unter den Worten „Beitrag wie in Spalte 4 auf Seite 18/19 des Tarifs abzüg⸗

lich 150,00 RM“ eingefügt:

1943) der Bezug von Unterleder und Lederfaserstoff ge⸗ stattet ist. . 2 (E) Hat eine Schuhausbesserungswerkstãtte bis Ende No⸗ vember 1939 an, von einem Ledereinzelhändler, der in einem benachbarten Lederhandelsbezirk, aber nicht weiter als 25 km von ihrem Betriebssitz . ansässig ist, Sohlen⸗ material bezogen, so darf sie Soh enmarken über Unterleder und Lederfaserstoff auch an diesen Händler weitergeben.

583 Vorlieferanten für Leder und e,, , .

1) Ledereinzelhändler dürfen Sohlenmarken über Unter= a0 und Lederfaserstoff nur an solche Bezirksledergroßhänd⸗ ler weitergeben, die von der Reichsstelle i den Sederhandels · bezirk eingesetzt sind, in dem der ederhändler seine gewerb⸗

(Fortsetzung in der Ersten Beilage

en und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil wa denn Dr Schlange in Potsdam: ; verantwortlich für den Wirtschaftsteil und den , . rebart melden Teil: Rudolf Lagntz ch in Berlin W 21 Druck der Preußischen Verlags. und Druckerei Gmbd. Berlin.

Zwei Beilagen (einschließlich einer Zentralhandelsregisterbeilag;

Verantwortlich für den Amtli für den Verlag:

„Gesetzliche Deckungssumme: S000 RM je Platz.“

Bei der gekürzten Ausgabe falt die Zentralhandelsregisterseilage fort.

Erste Veilage

Berlin, Donnerstag, den 25. März

zum Deutschen Reichs anzeiger und Preuhischen Staatsanzeiger

1943

Nr. 70

(Fortsetzung aus dem Hauptblatt,)

liche Niederlassung hat. Namen und Anschriften der Bezirks⸗ ledergroßhändler für die einzelnen Lederhandelsbezirke werden von der Reichsstelle im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger bekanntgegeben. ö

(2) Schuhmacher⸗Rohstoff⸗Genossenschaften dürfen Sohlen⸗ marken über Unterleder und . anßer an Be⸗ zirksledergroßhändler auch an den Zentralverband deutscher , in Düsseldorf weiter⸗ geben.

(3) Bezirksledergroßhändler einschließlich des Zentralver— bandes deutscher Schuhmacher⸗Rohstoff⸗Genossenschaften kön⸗ nen Leder sowie Lederfaserstoff gemäß 5 1 der Anordnung 1V43 nur gegen Lederschecks beziehen. Sie sind berechtigt, Sohlenmarken in Lederschecks umzutauschen.

(4) Leder⸗ und lederfaserstofferzeugende Betriebe dürfen Sohlenmarken über Unterleder und Lederfaserstoff nicht an— nehmen und gegen diese Sohlenmarken nicht liefern,

§5 4 Vorlieferanten für anderes Sohlenmaterial

Sohlenmarken über Gummisohlenmaterial und F-Sohlen— material dürfen ohne Beschränkung des Handelsweges (35 2 und 3) bis zum Erzeuger weitergegeben werden.

55 Nicht bewirtschaftetes Sohlen material Folgende Arten von Sohlenmaterial dürfen ohne Leder— schecks, Sohlenmarken oder Bezugscheine abgegeben und be— zogen werden:

a) Nockenplatten und daraus gestanzte Sohlen, die mit Ge— nehmigung der Reichsstelle Kautschuk hergestellt sind, soweit sie nicht als „M0 41“ gekennzeichnet sind,

b) Sohlenmaterial, das mit Genehmigung der Reichsstelle Kautschuk aus alten Autoreifen, alten Fahrraddecken, alten Transportbändern oder sonstigem Altgummi⸗ material der Klasse III hergestellt ist.

Teil ll Sattler marken 56 Begriff der Sattlermarken

Die an Sattler gemäß 5 8 der Anordnung 1V43 vom 5. Januar 1943 zum Bezuge von Sattlerleder ausgegebenen Ledermarken werden als Sattler marken bezeichnet.

5§57 Lieferanten und Vorlieferanten von Sattlerleder

(1) Sattlermarken dürfen ohne Beschränkung des Handels⸗ , (S8§ 2 und 3) bis zum Ledergroßhändler weitergegeben werden.

(2) Ledereinzelhändler, die die vereinnahmten Sattler⸗ marken nicht an Ledergroßhändler weitergeben wollen, und Ledergroßhändler haben die vereinnahmten Sattlermarken gemäß den i wen der Reichsstelle bei der für den Ort ihrer gewerblichen Niederlassung zuständigen Bezirksstelle des Reichsinnungsverbandes des Sattler⸗, Tapezier⸗ und ö Berlin, in Lederschecks umtauschen zu assen.

(3) Ledererzeugende Betriebe dürfen Sattlermarken nicht annehmen und gegen Sattlermarken nicht liefern.

Teil III Allgemeine Schlußbestimmungen 88 Allgemeine Vorschriften Die Reichsstelle behält sich vor, Ausnahmen von den Vor— schriften dieser Anordnung zuzulassen. 89 Strafvorschriften Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den 588 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Waren— verkehr und den Strafvorschriften der Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften auf dem Gebiet der Bewirtschaftung bezugs— beschränkter Erzeugnisse (Verbrauchsregelungs-Strafverord⸗ nung) in der Fassung vom 26. November 141 (RG6Bl. 1 S. 734) bestraft. § 10 Inkrafttreten Diese Anordnung tritt am 26. März 1943 in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet, sowie mit Zustim— mung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinn⸗ gemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den be— setzten Gebieten Kärntens und Krains. . Berlin, den 22. März 1943. Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. M. d. F. d. G. b.: Prof. Dr. Stather.

Anordnung 1V43 der Reichsstelle für Rauchwaren (Einsetzung von Bewirtschaftungsstellen)

Vom 23. März 1943 Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1542 (RGBl. J S. 686) und der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (8zRzl. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung das

Reichswirtschaftsministers angeordnet

§51 ; Zur Bewirtschaftungsstelle im Sinne des 5 3 Abs. 2 der Verordnung über den Warenverkehr in, der Fassung vom 11. Dezember 1942 wird das Gemeinschaftswerk des deutschen k Leipzig C1, Blücherplatz 1111, be⸗ immt. Ihm werden die Befugnisse aus 55 1 und 2 der Verord⸗

nung über den Warenverkehr in dem aus § 2 dieser Anord⸗ nung ersichtlichen Umfange übertragen.

Die Bewirtschaftungsstelle führt in Angelegenheiten der Bewirtschaftung hinter ihrem Namen den Zusatz „als Bewirt⸗ schaftungsstelle des Reichsbeauftragten für Rauchwaren“.

Die Bewirtschaftungsstelle unterliegt den Weisungen und der Aufsicht des Reichsbeauftragten.

52

Die im F 1 dieser Anordnung bestimmte Bewirtschaftungs⸗ stelle wird ermächtigt:

J. Erzeugungspläne, die der Reichsbeauftragte festlegt, vor zubereiten und durchzuführen;

2. den Betrieben Herstellungsanweisungen und Produktious⸗ aufgaben zu erteilen,

3. die Herstellung von Waren ihres Herstellungsbereiches zu regeln;

4, den Betrieben die Ausführung von Aufträgen bestimmter Auftraggeber, die ihnen die Bewirtschaftungsstelle zuweist, ver⸗ bindlich vorzuschreiben;

5. den Hetrieben die Roh⸗ und Hilfsstoffe, die für die Her⸗ stellung von Waren ihres Herstellungsbereiches gebraucht wer— den, zuzuteilen;

tz. Prüfungen insbesondere Betriebsprüfungen inner⸗ halb ihres Herstellungsbereiches nach Weisungen des Reichs⸗ beauftragten durchzuführen.

583

Die der Bewirtschaftungsstelle erteilten Ermächtigungen

gelten auch gegenüber denjenigen Herstellern, die nicht Mit⸗ glieder des zur Bewirtschaftungsstelle eingesetzten Gemein— schaftswerkes des deutschen Pelzveredelungsgewerbes sind.

Die Bewirtschaftungsstelle ist berechtigt, den Kreis der Be⸗ troffenen jeweils ausdrücklich einzuschränken.

84

Die von der Bewirtschaftungsstelle zu erlassenden Anord⸗ nungen werden als Anweisungen bezeichnet. Sie bedürfen der Zustimmung des Reichsbeauftragten, es sei denn, daß es sich um Einzelanweisungen handelt.

Für die Verkündung der Anweisungen gelten die 88 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung der Verordnung über den Warenverkehr vom 20. Oktober 1937 (RGBl. J S. 1133).

Soweit die Bewirtschaftungsstelle auf Grund ihrer Er⸗ mächtigung nach 8 2 dieser Anordnung tätig wird, gelten die Sz§ 10—15 und 17 der Verordnung über den Warenverkehr für die von ihr geforderten Auskünfte und erlassenen Anweisungen sinngemäß. Zuwiderhandlungen gegen die Anweisungen der Bewirtschaftungsstelle und die sonstigen von ihr in ihrem Her⸗ stellungsbereich erlassenen Vorschriften werden nach den S8 10, 12— 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.

Das Antragsrecht gemäß 5 14 und das Ordnungsstrafrecht gemäß § 15 der genannten Verordnung sind von dem Reichs⸗ beauftragten wahrzunehmen.

58 5

Die für den Geschäftsbetrieb der Bewirtschaftungsstelle er⸗ orderlichen Mittel sind von dem Gemeinschaftswerk des deut⸗ schen Pelzveredelungsgewerbes aufzubringen.

56

Der Leiter der Bewirtschaftungsstelle ist von dem Reichs⸗ beauftragten, die übrigen in der Bewirtschaftungsstelle tätigen Personen von ihrem Leiter auf die gewissenhafte Durchfüh⸗ rung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. ;

Die Vorschriften des 5 11 Abs. 2 und 3 der Verordnung über den Warenverkehr finden auf die nach Abs. 1 ver⸗ pflichteten Personen sinngemäß Anwendung.

67

Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.

Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg

und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.

Leipzig, den 23. März 1943.

Der Reichsbeauftragte für Rauchwaren. Dr. Schettle r.

Anweisung Nr. 42 der Wirtschaftsgruppe Eisen⸗, Stahl⸗ und Blechwaren industrie als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für techn. Erzeugnisse über Schnelltupplungsrohre Vom 20. März 1943 Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Ver⸗ binbung mit der Zweiten Anordnung über die Erzeugungs⸗ lenkung in der Eisen und Metall verarbeitenden Industrie vom 4. Oktober 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 236 vom 8. Oktober 1942) wird mit Zustimmung des Reichsbeauftragten für techn. Erzeugnisse angeordnet: ; §51 Zur Steuerung der Aufträge in Schnellkupplungsrohren

für das In- und Ausland wird in Kempten Allgäu, Rathaus—

platz 2, eine Auftragslenkungsstelle errichtet. 52

Die Hersteller von Schnellkupplungsrohren sind verpflichtet, alle bei ihnen eingehenden Aufträge der öffentlichen Bedarfs⸗ träger wie der sonstigen Auftraggeber bei der Auftrags⸗ lenkungsstelle anzumelden. Den Herstellern ist es untersagt, Aufträge, die der Auftragslenkungsstelle nicht gemeldet worden sind, auszuführen.

83 .

1. Die Auftragslenkungsstelle ist berechtigt, eingereichte Auf⸗ träge der öffentlichen Bedarfsträger sowie des zivilen Bedarfs zu verteilen oder umzulagern und bestimmten Herstellern zuzuweisen.

2. Sie ist befugt, von den Herstellern Angaben über Lager⸗ vorräte n Material und Hilfsstoffen, Auftragsbestände, Arbeitseinsatzlage und Energieversorgung anzufordern.

3

3. Durch die Auftragssteuerung werden die aus den un— mittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern sich ergebenden Rechte und Pflichten nicht berührt.

51 In begründeten Einzelfällen und zur Deckung des kriegs⸗ wichtigen Bedarfs kann die Wirtschaftsgruppe Eisen⸗ Stahl und Blechwarenindustrie als Bewirtschaftungsstelle des

Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse Ausnahmen von

den Bestimmungen dieser Anweisung zulassen (Ausnahme⸗ genehmigungen). Sie kann die Ausnahmegenehmigungen mit Auflagen oder Bedingungen versehen. Anträge auf Er— teilung von Ausnahmegenehmigungen sind über die Fach- gruppe Blechwarenindustrie der Wirtschaftsgruppe Eisen⸗ Stahl⸗ und Blechwarenindustrie, Berlin W ß2, Budapester Straße 2, einzureichen. 55

Zuwiderhandlungen gegen diese Anweisung und die von der Bewirtschaftungsstelle erlassenen Ausführungsbestimmungen werden nach den Ss§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.

86

Diese Anweisung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.

Berlin, den 20. März 1943 Wirtschaftsgruppe Eisen⸗, Stahl- und Blechwarenindustrie als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für technische

Erzeugnisse Dr. Pilz.

Bekanntmachung

Die am 23. März 1943 ausgegebene Nummer 11 des Reichsgesetzblatts, Teil II, enthält:

Verordnung zur Durchführung des Vertrags zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Bulgarien über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Stenersachen. Vom 18. März 1963.

Siebenundvierzigste Verordnung zur Eisenbahn-Verkehrs—⸗ ordnung. Vom 18. März 1943.

Umfang; Bogen. Verkaufspreis: 0,5 An. Postbeförde⸗ rungsgebühren: (O, 93 iM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 962 00.

Berlin NW 40, den 24. März 1943.

Reichsverlagsamt. J. V.:

Nichtamtliches

Deutsches Reich

Nummer 12 des Ministerialblatts des Reichs⸗ und Preußischen Ministeriums des Innern vom 24. März 1943 hat folgenden Inhalt: Allgeme ine Verwaltung. RdErl. 14. 3. 43, Genehmigung v. Schenkgn. unter Lebenden od. v. Todes wegen an jurist. Persoͤnen. RdErl. 15. 3. 43, Reisebeschränkgn. RdErl. 16. 3. 43, Ausgleichszulage. RdErl. 17. 3. 43, An⸗ wendg. d. 88 11 u. 12 d. II. VS. üb. Maßn. auf d. Gebiet d. Beamtenrechts auf österr. u. sudetendt. Versorgungsberechtigte. RdErl. 17. 3. 43, Rechtshilfe im Verw.⸗Strafverfahren, Ord⸗ nungsstrafverfahren usw. zwischen Behörden im Protek. Böhmen u. Mähren u. Behörden im übrig. Reichsgebiet. RdErl. 17. 3. 43, Schriftverkehr zwischen Behörden d. autonomen Verw. im Protekt. Böhmen u. Mähren u. Dienststellen d. übrig. Reichsgebiets. RdErl. 19. 3. 43, Ehrenpatenschaften. RdErl. 19. 3. 43, Mit⸗ teilgn., in Entmündigungs u. Pflegschaftssachen. RdErl. 19. 3. 43, Steuererleichtergn. f. die in d. besetzt. Ostgebiete abgeordn. reichsdt. Beamten, Angest. u. Arbeiter. RdErl. 20. 3. 43, Verleg. d. Dienststrafkammer Dortmund. Kom⸗— munalberbände. RdErl. 15. 3. 43, Arbeitgeberbescheinig. bei Ehestandsdarlehen. RdErl. 17. 3. 43, Finanzausgleich 1943 in d. Landkr. d. Alpen- und Donau⸗Reichsgaue, d Sudetengaues u. d. Saarlandes. RdErl. 19. 3. 43, Lockerg. v. Genehmigungs⸗ vorbehalten u. Aufhebg. v. Anzeigepflichten. RdErl. 19. 3. 43, Vergnügungssteuer; hier: Anerkenng. d. dt. Wochenschau Nr. 654. Polizei verwaltung. RdErl. 15. 3. 43, Sicherheitspol. Reichsbahnfahndungsdienst. RdErl. 19. 3. 43, Waffen⸗

67

tern

erwerbsscheine u. Waffenscheine f. Ehrenfeldhüter. RdErl.

17. 3. 43, Devisenbewirtschaftg; Zahlungsregelg. f. d. Sicherheits pol. u. d. SD. Bereitstellg. v. Devisen zur Bestreitg. persönl. Ausgaben (Transferregelg.). RdErl. 19. 3. 43, Wiederbeschäftig. v. Ruhestandsbeamten d. Ordn. Pol; hier: Wiedereinstellg. in d. aktive Dienstverhältn. u. Beförderg., nichtruhegehaltfähige Zulage usw. RdErl. 13. 3. 43, Pistolen 098 u. Maschinenpistolen d. OrdnPol. RdErl. 17. 3. 43, Beih. f. d. fremdsprachl. Fortbildg. RdErl. 17. 3. 43, Feldbluse alter Art u. neuer Art d. Ordn Pol. RdErl. 17. 3. 43, Ehrenwinkel f. alte Kämpfer. RdErl.

20. 3. 43, Kragenspiegel d. Ordnol. RdErl. 16. 2. 43, Beseitig. v. Feuerbrücken. RdErl. 19. 3. 43, Hoheitsabzeichen f. Dienstfahrz. d. OrdnPol. RdErl. 18. 3. 43, Entferng. d. Lattenverschläge. Staatsangehörigkeit. Paß und

Ausländerpolizei. RdErl. 18. 3. 43, Einbürgerungs⸗ behörden im Ausland. RdErl. 20. 3. 43, Paßtechn. Behandlg. Jugendlicher bei Auslandsreisen. RdErl. 20. 3. 43, Reisen in d. durchlaßscheinpflichtig. Gebiete. Per sonenstands⸗ angelegenheiten. RdErl. 17. 3. 43, Heiratserlaubn. f. fsSö-Angeh. RdErl. 17. 3. 43, Di. Eheschließungs- u. Personen⸗ standsrecht im Bez. Bialystot. Wehrangelegenheiten. Kriegsschäden. Familien unterhalt. RdErl. 16. 3. 1943, Geldprämien übernormale Holzabfuhrleistgn. u. Ver⸗ sicherg. d. Holzabfuhrpferde. Vermessungs⸗ und Grenzsfachen. RdErl. 16. 3. 43, Ausbildg. u. Prüfg. f. d. höh. verm.⸗techn. Verw⸗Dienst. Wohlfahrtspflege u. Jugendwohlfahrt. RdErl. 16. 3. 13, Aufnahme v. Kriegs⸗ hinterbliebenen u. Angeh. v. Vermißten in d. Krankenversicherg. vor Bewillig. d. Versorgungsbezüge. 3 NdErl. 18. 3. 13, Tuber⸗ kulosehilfe. BVolttgesundheit. RdErl. 165. 3. 43, Arbeits einsatz medätechn. Gehilfinnen u. Assistentinnen. RdErl. 16. 3. 43, Ausbildg. d. Krankenschwestern. RdErl. 17. 3. 43, Gebühren f. Abschriften u. Ausfertig. v. Schulzeugn. RdErl. 17. 3. 43, Mütterberatg. u. Säuglingsfürsorge; hier: Sicherstellg. bestimmter Kindernährmittel. ĩ tung. RdErl. 17. 3. 43, Vet. Vereinbargn. mit Kroatien. RdErl. 17. 38. 43 Weitergabe d. Meldgn. zur staatstie rärztl. Prüfg. Neuerscheinungen. Zu beziehen durch alle Postanstalten. Carl Heymanns Verlag Berlin W, Mauerstr. 44. Vierteljähr⸗ lich 15 eM für 2 A gweiseitig bedruckt) und 2,0 R. für Ausgabe B leinseitig bedruckt).

Veterinärverwal⸗

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