1943 / 73 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 29 Mar 1943 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs · und Staatsanzeiger Wr. 73 vom 29 Marz 1943. S. 2

Anordnung Vll / I ver Reichsstelle „Chemie“ über die Beschränkung der Her⸗ stellung, der Lieferung und des Vertriebes von chirurgischem Nahtmaterial Vom 29. März 1943 Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der er n vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 18. 685) in Ver⸗ indung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichswirtschaftsministers und des Reichs⸗ ministers des Innern angeordnet:

51 Begriffs bestimmung Chirurgische Nahtmaterialien sind: Steril⸗Catgut, Sterile Seide, Steriler Zwirn, Steriles Silkwormgut.

§82

Herstellungs⸗, Lieserungs⸗ und Vertriebsbeschränkungen

(1) Die Herstellung von Steril⸗Catgut wird auf folgende Gen des Durchmessers der Catgut-Fäden in trockenem Zu⸗ stand beschränkt: Faden⸗Nr. 000 00 0 1 2

imm 018/22 0.24/28 O. 30/34 C. 36140 O. 42/48 8 Faden⸗Nr. 3 1 5 6

mm 0 50/566 O. 58/64 O. 66s72 O. 74160 O

) Chirurgische Nahtmaterialien dürfen nur in folgenden Abpackungen geliefert und vertrieben werden:

a) Steril⸗Catgut: . Flaschenpackungen mit Inhalt von 25 - 109 m Länge zugeschmolzene Glastuben⸗Packungen mit Inhalt von 214 m Länge Schraubgläschen⸗Packungen mit Inhalt von 2,10 m und 2,50 im Länge . Knäuel Packungen (Trocken- Packung) für Stärke 000 3 nicht unter 50 m Länge Porzellanrollen⸗ Packungen mit Inhalt von 25 50 m Länge Stärke 4—5 nicht unter 25 m Länge Stern⸗-Packungen (Trocken⸗Packung) mit Inhalt von 50 0 42 em Länge ü. Roeder-Schlingen in Glasdosen zu 20 Stück.

p) Sterile Seide: Flaschenpackungen mit 10 g Menge Trockenpackungen mit 10 g Menge Schraubgläschen-Packungen mit M bis 19 Menge.

e) Steriler Zwirn: . Flaschen Packungen mit 10 g Menge, Lrolken Packungen mit 10 g Menge.

d) Steriles Silkwormgut: ö . Zugeschmolzene oder verschraubte Glasröhren mit 8 bis 10 Fäden zu 32 em Länge.

§8 3 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Anordnung vor⸗ handenen Bestände an chirurgischen Nahtmaterialien in an⸗ Deren als den in s 2 näher bezeichneten Größen des Durch- messers der Catgut⸗Fäden in trockenem Zustand und in an⸗ deren Abpackungen dürfen ausverlauft werden.

5 4 Strasbestimmungen Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den 10, 12—= 14 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.

8 5 Inkrafttreten Diese Anordnung tritt am 1. April 1943 in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen, Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains. Berlin, den 29. März 1943. Der Reichs beauftragte für Chemie. Dr. Claus Ungewitter.

Anweisung Nr. 66

der Wirtschaftsgruppe Werkstoffverfeinerung und verwandte

Eisenindustriezweige als Bewirtschaftungsstelle des Reichs⸗ beauftragten für technische Erzeugnisse über die Errichtung einer Auftragslentungsstelle für Kaltprofile

Vom 25. März 1943

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1912 RGBl. 1 S. 686) in Ver⸗ bindung mit der Zweiten Anordnung über die Erzeugungs⸗ lenkung in der Eisen und Metall verarbeitenden Industrie

vom 4 Oktober 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 236 vom 8. Oktober 1942) wird mit Zu⸗

stimmung des Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse angeordnet: .

Die Sicherstellung der rationellen Fertigung von Kalt⸗ profilen erfordert eine zentrale Steuerung aller Aufträge. Zu diesem Zwecke wird die Auftragslenkungsftelle Kaltprofile, Hagen, Blumenstraße 11, errichtet.

8582

Die Hersteller von kaltgeformten Profilen sind verpflichtet, sämtliche bei ihnen eingehenden Inlandsaufträge der Auf⸗ sragslenkungsstelle auf Anforderung einzureichen.

5 3 (4) Die Auftragslenkungsstelle ist berechtigt, Aufträge zu verteilen oder umzulegen und bestimmten Herstellern zuzu⸗ weisen. (2) Die Auftragslenkungsstelle ist berechtigt, von den Her⸗ . Angaben über Lagervorräte, rbeitseinsatzlage und Energieversorgung zu sordern.

Auftragsbestände,

(3 Durch die Auftragslenkung werden die aus den un⸗ mittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer sich ergebenden Rechte und Pflichten nicht berührt. 8

Als Kaltprofile im Sinne dieser Anweisung gelten laltgeformte Stahlprofile, auch solche aus warm⸗ und laltgewalztem Flachmaterial. § 5

Zuwiderhandlungen gegen diese Anweisung werden nach den 8s 10, 12 15 der Verordnung über den Warenverkehr

bestraft. 5

zweckmäßig; der Waldeigentümer bzw. ⸗nutzungsberechtigta

muß in diesem Falle die Einhaltung der Voörschriften übe die Aufbereitung und Pflege der Rinde vertraglich tl ne und überwachen.

4. Bei Verkäufen am Stamm, ab Wald oder ab Ablage hat der Verkäufer den Käufer bei der Abfuhr soweit als möglich zu ,

5. Eine Einweisung bestimmter Käufer zum Gerbrinden⸗ einkauf bei den Rindenerzeugern findet nicht statt. Bei der Veriwertung sind jedoch die Anweisungen zur Einsparung von Transportleistungen beim Lerkauf bziv. Absags von Eichem- und Fichtengerhrinde zu hegchten.

. Die Verkäufe von Eichen und Fichtengerbrinde durch die Erzeuger (Waldbesitzer usw.) sollen 33 Benützung des

iche

Diese Anordnung tritt 7 Tage nach ihrer Verkündung in Einheitswvordruckes „Kaufvertrag über m gerbrinde⸗ er⸗

Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und

den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet—. sowie

mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilver⸗

waltung sinngemäß 26 im Elsaß, in Lothringen und

Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Unkersteier⸗

mark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains. Hagen, den 25. März 1943.

Wirtschafts gruppe Werkstoffverfeinerung und verwandte Eisenindustriezweige als Bewirtschaftungsstelle des Reichs⸗ beauftragten für technische Erzeugnisse.

Putsch.

Anordnung F Nr. 41 der Reichsstelle Forst und Holz

Betr.: Durchführung der Gerbrindenausbringung und ⸗er⸗

wertung im Erntejahr 1943

Vom 22. März 1943

In Durchführung des Runderlasses des Reichsforstmeisters j Hr5. G0. 090 33 vom 23. September 1940 (RMBlFv. S. 2655) wird auf Grund der 8 2 und 5 der Verordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für Holz vom 15. September 1939 (RGBl. 1 S. 1677) und der Ver⸗ ordnung zur verstärkten Deckung von Rohstoffen aus forst⸗ wirtschaftlichen Nebenerzeugnissen vom 31. Januar 1939 (RGBl. 1 S. 183) zur Durchführung der Gerbrindenauf⸗ bringung und verwertung der Ernte 1913 folgendes ange⸗ ordnet *): 81

Aufbereitung der Gerbrinde

1. Die Pflicht zur Aufbringung der Gerbrinde (An⸗ ordnung F Nr. 34 der Reichsstelle für Holz. Hauptabteilung J, betr. Aufbringung von inländischer Gerbrinde im Forstwirt⸗ ,, 1943 vom 23. September 1942 Deutscher

eichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 2390 vom 1. Oktober 1942 schließt auch die Pflicht zur vorschrifts⸗ mäßigen Aufbereitung und sorgsamen Pflege der Rinde ein.

2. Für die Aufbereitung der Eichen gerbrinde gelten ebenso wie im Erntejahr i942 die in den „Vorschriften für die Eichengerbrindengewinnung und Schälwaldpflege“ ent⸗ haltenen Richtlinien.

In iwertvollen Eichen jungheständen, die nach dem Rund- erlaß des Reichsforstmöeisters rom 4. März 1940 = II/III 2229 (RMBlIFo. S. 1091 zur Vermeidung von Fäll- und

Rijckschäden von der Durchführhing von Lonhieben möglichst

ausgeschlossen werden sollen, ist die Rindengeibinnung am zStestenden Durchforstungsstamm zwlässig.

3. Für die Aufbereitung der Fichten gerbrinde gilt das unterm 25. März 1942 herausgegebene „Merkblatt für die Fichtengerbrindengewinnung“. Beide Merkblätter sind, gegebenenfalls in Sammelbestellungen, von den forstlichen Prüfungsstellen kostenlos zu beziehen.

4. Waldeigentümer bzw. nutzungsberechtigte, welche gegen die in diesen Merkblättern enthaltenen Richtlinien für die Aufbereitung und Pflege der Gerbrinde verstoßen, unter- liegen der Bestrafung. Bei der Fichtengerbrindengewinnung sind folgende Aufbereitungsvorschriften besonders zu beachten:

a) ausreichende Vortrocknung vor dem Ein⸗ ron n

b) brillen förmiges und lockeres Einrollen (von zwei Seiten her und nicht mehrere Rollen inein⸗ ander); . .

e) sachgemäßes Aufsetzen der vorgetrockneten Rinde in Beugen (Stapeln) auf Unterlagen oder Aufstellen in Stäuchen (Böcken), und zwar an luftigen, möglichst trockenen Orten. ö

5. Beim Lohen von Fichtenstamm- und -faserholz trägt der Holzkäufer nur die Enkrindungskosten, die entstehen würden, wenn das Holz ohne Rüchsicht auf die Gewinnung von Gerb⸗ rinde entrindek worden wäre. Beim Lohen von Eichengruben⸗ holz sowie von Eichenbrennholz muß der Rindenerzeuger die vollen Entrindungskosten tragen (Erlaß des Reichs kom missars für die Preisbildung vom 29. Mai 1940 II 300-4281 RMBlFv. S. 220. —⸗

6. Vehen der Gewinnung von sommer geschälter Fickłten- gerhrinde ist die Geiwinnung von Fichten Reppelrinde durch die Forsthetriebe des Staats- und Vichtstdatsibaldes he- zonders zu unterstüßgen. Die Durchfüfirung der Fichten rephelrin den- Gewinnung erfolgt in der Regel durch Rinden- verbraucher und Rindenhändler.

2 Verkauf 1. Entsprechend der in der Forstwirtschaft allgemein üblichen Verkaufsart gilt auch bei der Gerbrindenverwertung der Verkauf ab Wald oder ab Ablage als Regel. Eine Ver⸗

pflichtung des Verkäufers zur Frei Waggon⸗Lieferung besteht

nicht, und zwar auch nicht in den Fällen, in denen die für

die krnte 1943 geltende Gerbrindenpreisanordnung Preise

frei Waggon festsetzt.

2. An den Gerbrinden handel ist grundsätzlich ab Wald oder ab Ablage (zw. am Stamm) zu verkaufen, da der Transport der Rinde zu den eigentlichen Aufgaben des Gerb⸗ rindenhandels gehört; auch viele Verbraucherbetriebe sind in der Lage, den Rindentransport ab Wald oder ab Ablage

durchzuführen.

3. Die Vergebung der Rindengewinnung zur Selbst⸗ werbung GVerkauf am Stamm) an Gerbrindenhändler oder mit der Rindengewinnung vertraute Waldarbeiter ist

) Neuerungen und Aenderungen gegenüber den Bestimmungen

des Vorjahres in Kursivdruck.

Fichte

folgen. Die Vordrucke werden vom Käufer beschafft. Sie sind unter Bestellnummer 965 / 43 beim Verlag des Deutschen . Berlin N4, Oranienburger Straße 59, zu be⸗ ziehen.

J. Bei allen Gerbrindenverkäufen ab Wald oder ab Ablage frei Waggon und frei Verbrauchetbetrieb ist die beschleu⸗ nigte üebernahme der Rinde durch den Käufer bei Vorverkäufen nach beendeter Aufbereitung durch Festsetzung einer Uebernahmefrist sicherzustellen. Erscheint der Käufer zur Uebernahme der Rinde in dieser Frist nicht, so geht nach deren Ablauf die Gefahr für die Verschlechterun oder den Verlust der Rinde auf den Käufer über. Komm bei der Uebernahme eine Einigung zwischen Verkäufer und Käufer nicht zustande, so kann auch der Käufer die Ent⸗ scheidung der zuständigen Prüfungsstelle, in den Staatsforsten der vorgesetzten Behörde, anrufen; in wichtigen Fällen ist durch die angerufene Forstbehörde auch das Forst- und Holz⸗ wirtschaftsamt zu verständigen. Unterwirft sich der Käufer dieser Entscheidung nicht, so wird ein nach den geltenden Be⸗ stimmungen zusammengesetzter Schlichtungsausschuß ange⸗ rufen. Bis zu einer Einigung zwischen Verkäufer und Käufer trägt der Verkäufer die Gefahr für eine Verschlechterung oder den Verlust der Rinde. S. Zur Sicherung des Absatzes für den Erzeuger und zur Erleichterung der Bedarfsdeckung für den i soll der Verkauf von Fichten gerbrinde grundsätzlich vor der Ge⸗ winnung erfolgen (Vorverkauf); er for derlichenfalls können die Forst. und Holzioirtschaftsümter in ihrem Bezirk den Vorverkau / bindend anordnen. Auch bei Eichengerbrinde soll, soweit möglich, die Verwertung im Wege des Vorverkaufs erfolgen. Hie Vorverkäufe sind möglichst frühzeitig ah u- schließen und sollen in der Regel his zum J. Mai 1945 peendet sein. Rindenerzeuger, über deren Aufbringungs⸗ menge trotz ihrer Bemühungen ein Vorverkauf nicht zustande kommt, oder die nach der Gewinnung der Rinde nicht sofort einen Käufer finden, wenden sich wegen Zuweisung eines Käufers an das zuständige Forst⸗ und Holzwirtschaftsamt.

g. Der Absatz gröberer Eichenrinde ist stets durch Verkauf vor der Gewinnung zu sichern. Als Richrlinie gilt, daß Rinde von Fichenbeständen bis zu 60— 70 Jufren gerherisch veriendhar ist. Der Preis für gröbere Eichen rinde muß je nach Güte entsprechend unter dem Niedrigstpreis der

Gerbrindenpreisanordnung für Jungeichenrinde vereinbart werden.

10. An Stelle der hiserigen dreiteiligen Fin led fsSsScheine mit aufgedruckten Mengen tritt das FEinkaufsheft mit drei- teiligen inkaufsscheinen, die nur zum Finkeauf beim Wald- besitz berechtigen. Die hisherigen Ein kau fsscheine verlieren mit dem 31. März 1943 ihre Gültigkeit.

83

1. Die Auskunftspflicht gegenüber der Reichsstelle für Holz, den Forst⸗ und Holzwirtschaftsämtern und den forstlichen Prüfüngsstellen beruht auf § 2 der Verordnung zur ver⸗ stärkten Deckung von Rohstoffen aus forstwirtschaftlichen Nebenerzeugnissen vom 31. Januar 1939 (RGBl. 1 S. 139.

2. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Anordnung fallen unter die Strafbestimmungen der Ver⸗ ordnung zur verstärkten Deckung von Rohstoffen vom 31. Januar 1939 (RGBl. ] S. 133). . ;

3. Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft.

Berlin, den 22. März 1943.

Reichsstelle Forst und Holz. Storck.

Vierte Nähere Anweisung

zur Anordnung Nr. 8 der Reichsstelle für Holz (jetzt: Reichts⸗ stelle Forst und Holz) vom 23. Dezember 1939

Betr: Regelung des Absatzes von inländischen Gerbrinden

Vom 24. März 1943

Für die Ausgabe und Behandlung von Einkaufsheften und Einkaufsscheinen zum Bezuge von inländischen Eichen⸗ und Fichtengerbrinden (auch in Rollen, gebrochen, geschnitten, gemahlen usw.) wird folgende Regelung getroffen:

A. Verbraucherbetriebe und Extrafabriken

1. Die Ausgabe der Einkau fsscheine an die Ver⸗ braucherbetriebe und Extraktfabriten, die ihren Bedarf an inländischen Fichten⸗ und Eichengerbrinden ganz oder ,. beim Handel bzw. bei Lohwerken decken, erfolgt nach Maßgabe der vorgenommenen Bedarfsfestsetzung ohne Antrag durch die Reichsstelle für Lederwirtschaft oder die Fachgruppe Ledererzeugende Industrie als Bewirtschaftungs⸗ stelle des Reichsbeauftragten für Lederwirtschaft. 2. Diese Einkaufsscheine berechtigen nur zum, Einkauf beim Gerbrindenhandel bzw. bei Lohwerken. Sie sind e n g

lauten auf feste Mengen und tragen das Dienstfiegel der Reichsstelle Forst und Holz. ; .

3. Die Uebergabe der Einkaufsscheine an den Verkäufer hat durch den Käufer sofort bei Kaufabschluß zu erfolgen. Der Verkäufer hat hierbei die Abschnitte 1 und II zu unter- schreiben. Die Abschnitte 1 der Einkaufsscheine sind vom

Verkäufer monatlich einmal, und zwar gesammelt, bis spätestens zum 10. eines jeden Monats für den jeweils vor⸗

angegangenen Monat dem für den Sitz seines Betriebes zu—

ständigen Forst⸗ und Holzwirtschaftsamt . Nachweis des erfolgten Verkaufs einzureichen. Die Abschnitte II sind dem

Käufer zurückzugeben. Der Umtausch dieser Einkaufsscheine

in solche' mit anderer Stückelung erfolgt durch die Ausgabe⸗

stellen.

neichs⸗ und Staatsanzeiger ver. 73 vom 289. März 1943. S. B

4. Verbraucherbetriebe und Extraktfabriken, die ihre Ein- läufe ganz oder teilweise beim Erzeuger tätigen wollen, beantragen Johne Vordruch bei dem für den Sitz ihres Be⸗ triebes zustündigen Forst⸗ und Holzwirtschaftsamt die Zu— teilung dreiteiliger Einkaufsscheine, die nur zum Ein⸗ kauf unmittelbar er ,,. berechtigen. Dem Antrag sind die gemäß Abs. 1 erhaltenen, zweiteiligen Einkaufsscheine in der beantragten Höhe beizufügen.

B. Gerbrindenhandel und Lohwerke

1. Die Ausgabe der Einkaufshefte an Gerbrindenhändler

und Lohwerke erfolgt nach Maßgabe der vorgenommenen

Mengenfestsetzung ohne Antrag durch das für den Sitz des Betriebes zuständige Forst⸗ und Holzwirtschaftsamt.

2. Die Einkaufsscheine sind dreiteilig und berechtigen nur

zum Einkauf unmittelbar beim Erzeuger, und zwar insgesamt bis zur Höhe der auf dem Umschlag der 4 der Reichsstelle Forst und Holz vermerkten Menge.

3. Die Abschnitte 1 und II der dreiteiligen Einkaufsscheine sind nach erfolgter Ausfüllung vom Käufer sofort nach Kauf⸗ abschluß dem Forst⸗ und Holzwirtschaftsamt einzureichen, das das Einkaufsheft ausgestellt hat. Die Abschnitte ill sind dem Verkäufer zu übergeben. Abweichend von dieser Regelung verbleibt der Abschnitt IJ bei Kaufabschlüssen mit Forst⸗ ämtern, die als Prüfungsstelle für ihre eigenen Waldungen tätig sind, bei diesen Forstämtern.

C. Allgemeines

1. Die Einkaufsscheine gelten nur zum Bezuge der Gerb⸗ rindensorten, für die sie erteilt sind. Die Uebergabe von Einkaufsscheinen an Dritte zum Einkauf von Gerbrinden für einkaufsberechtigte Betriebe ist gestattet.

2. Die entgeltliche oder unentge tliche Uebertragung von

Einkaufsheften oder Einkaufsscheinen ist verboten. 3. Die auf den Einkaufshesten aufgedruckten Erläuterungen sind genau zu beachten. Eigenmächtige Aenderungen der Hefte fowie deren Nachdruck und sonstige Nachbildungen sind verboten.

4. Beim Verkauf nicht genau feststehender Mengen (z. B. bei Kaufabschlüssen vor der Gewinnung) ist der n hh über die vom Verkäufer gewissenhaft geschätzte, anfallende Mindest menge sofort bei Kaufabschluß auszustellen. Ist der tatsächliche Anfall geringer als die auf dem Einkaufösschein eingetragene Menge, so ist der Nachweis der Minderlieferung vom Käufer durch eine Bescheinigung des Waldbesitzers auf dem vorgeschriebenen Vordruck (zu beziehen beim Verlag Deutscher Holz⸗Anzeiger“, Berlin N4, Oranienburger Straße 59. Bestell Nr. 183) dem Forst⸗ und Holzwirtschafts⸗ amt, welches das Einkaufsheft ausgestellt hat, zu erbringen, das in Höhe der Minderlieferung eine Einkaufsgenehmigung erteilen kann. Ist die zur Lieferung kommende Menge grö er ö . . eingetragen, so muß über 3

ehrmenge vom Käufer ein weiterer Ei sschei ige⸗ ö Einlaufsschein beige

5. Für mehrere Einkäufe bis zu je 302 im Gemeinde⸗ oder Privatwald innerhalb des Bezirkes einer forstlichen Prüfungsstelle ist vom Käufer die vorgeschriebene Sammelliste zu beziehen beim Verlag „Deutscher Holz⸗Anzeiger“, Bestell⸗ Nr. 379) in doppelter Ausfertigung aufzustellen und die sich ergebende Gesamtmenge auf einen Einkaufsschein zu über⸗

tragen. Die Richtigkeit der Sammelliste muß von der zu⸗

. Prüfungsstelle (Forstamt) durch Unterschrift und dienstsiegel bescheinigt sein. Eine Ausfertigung der Sammel⸗ liste ist mit dem dazugehörigen Einkaufsschein (Abschnitt I) vom Käufer dem Forst- und Holzwirtschaftsamt, welches das Einkaufsheft ausgestellt hat, sofort einzureichen. Die zweite Ausfertigung der Sammelliste mit den Abschnitten II und III des Einkaufsscheines verbleibt bei der Prüfungsstelle. Auf dem Abschnitt J hat die Prüfungsstelle (Forstamt), die die Richtigkeit der Sammelliste bescheinigt hat, als Verkäufer u unterschreiben. Auf den Abschnitten Il und III ist al erkäufer einzusetzen: „Sammelliste, Monat . h. Die Dritte Nähere Anweisung zur Anordnung Nr. 8 der Reichsstelle für Holz vom 25. März 1942 (Deutscher RNeichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 77 vom 1. Avril 1942) sowie der Nachtrag hierzu vom 22. April 1942 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 95 vom 24. April 1942) treten außer Kraft. Berlin, den 24. März 1943.

Reichsstelle Forst und Holz. Stord.

Anordnung F Nr. 42 der Reichsstelle Forst und Holz Betr.: Lederprämien für die Gerbrindengewinnung 1943 Vom 22. März 1943

Auf Grund der s§8 2 und 5 der Verordnung über die Er⸗

richtung einer Reichsstelle für Holz vom 5. September 1939 (RGBl. 1 S. 1677) und der Verordnung zur verstärkten Deckung von Rohstoffen aus forstwirtschaftlichen Neben⸗ erzeugnissen vom 31. Januar 1939 (RGBl. 1 S. 133) wird für die Eichen und Fichtengerbrinde der Ernte 1943 folgendes angeordnet *):

Abschnitt l: Gewährung der Lederprämien §1

Für die Gewinnung von Eichen- und Fichtengerbrinde der

Ernte 1943 werden nach Vereinbarung mit der Reichsstelle

für Lederwirtschaft aus dem der Reichsstelle Forst und Holz

zur Verfügung gestellten Kontingent Lederprämien gewährt.

Die, Lederprämie besteht in dem Recht zum Bezuge einer

bestimmten Menge von „Unterleder I“ (Sohlenleder) gegen

Bezahlung. . 582

Die Lederprämien werden gewährt:

a) den bei der Gerbrindengewinnung Schälen, Aufstellen,

Trocknen und sonstige Pflege) der Ernte 1943 unmittel⸗ Fassung rom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 685, soweit

bar Beschäftigten, d. s. Waldarbeiter, selbstaufarbeitende Waldeigentümer bzw. Waldnutzungsberechtigte, die

Rindengewinnung selbst vornehmende Käufer und

deren Arbeitskräfte (Lederprämie A);

b) denjenigen im Reichsgebiet wohnhaften Waldeigen⸗ tümern bzw. Waldnutzungsberechtigten sowie denjenigen 1 und im Außendienst tätigen nen gen

ngestellten (auch des Reichsnährstandes), die bei der

Gerbrinde der Ernte 1943 gewonnen wurde (Leder⸗ prämie B). 85383

Die Lederprämie beträgt: a) für die unter Abschn. J § 2 Ziff. a aufgeführten Personen (Lederprämie A) 1. bei der e ,. von Eichengerbrinde im einzelnen Forstbetrieb 3x Unterleder I je 190 d

(Doppelzentner) ordnungsgemäß aufgearbeiteter Gerbrinde (1 dz - 100 g),

bei der Gewinnung von Fichtengerbrinde im einzelnen Forstbetrieb 1,5 kg Unterleder J je 1090 dz (Doppelzentner) ordnungsgemäß auf⸗ gearbeiteter Gerbrinde (1 z 100 kg).

Leber die Einbeziehing der Fichtenreppel-

rin de in das Prämiensystem bleibt noch he- sondere Verfügung vorbehalten.

b) für die unter Abschn. FJ 2 Ziff. b aufgeführten Per⸗ sonen (Lederprämie B) insgesamt je Prüfungsstelle bis zu 0,1 kg Unterleder l je 109 da ordnun sgemäß auf⸗ e,, Eichen⸗ und . jedoch je

inzelperson in keinem Falle mehr als 0, 259 kg.

In allen Fällen werden nur Lederprämien von 250 g und einem Vielfachen davon gewährt. Wäre nach den. aufgebrachten Gerbrindenmengen eine 6 diesen Stufen liegende Prämie zu gewähren, o ist nach oben bzw. nach unten in der Weise auf⸗ bzw. abzurunden, daß bei überschießenden Mengen von 125 g und darüber nach oben, bei überschießenden Mengen von weniger als 125 g nach unten abzu⸗

macherrohstoffgenossenschaften bezogen werden.

schaftung

regelungs-Straswerordnung) in der Fassung vom 26. Wo-

bestraft.

Gerbrindengewinnung nicht unmittelbar beschäftigt sind, in deren Waldungen bzw. Ii r. i ö

) Neuerungen und Aenderungen gegenüber den Bestimmungen

des Vorjahres in Kursivdruck.

runden ist. §8 4

Die Gewährung der Lederprämien A und B erfolgt durch die für die Aufbringungsfestsetzungen (Umlagen) bzw, für die Erteilung von . zuständigen Prüfungsstellen auf Antrag der Empfangsberechtigten nach 5 2a und b.

Der Antrag auf Gewährung der Lederprämie A gilt hierbei als gestellt, wenn der zur Aufbringung der Gerbrinde Ver⸗ pflichtete der Prüfungsstelle die Einkaufsscheinabschnitte III (nicht II) über die verkauften, wirklich ausgelieferten und enau festgestellten Gerbrindenmengen übermittelt. Die Vor⸗ 9 der Einkaufsscheinabschnitte III hat erst nach vollständiger Abwicklung sämtlicher Gerbrindenverkäufe des betreffenden Forstbetriebes zu erfolgen; dabei sind Minderlieferungen gegenüber den auf den Einkaufsscheinen angegebenen Mengen auf den Abschnitten II1 zu vermerken. inẽ gesonderte Prämienberechnung für einen Teil der verkauften Gerbrinden kann im Hinblick auf die Bestimmungen über Auf⸗ und Abrundung (ogl. 5 3 Abs. Y nicht erfolgen. Die Prüfungs⸗ stellen können zur Nachprüfung der auf dem Einkaufsschein verzeichneten Rindenmenge weitere Unterlagen, wie Fracht⸗ briefe, amtliche Wiegescheine usw., anfordern. Die Verteilung der Lederprämie innerhalb des einzelnen Forstbetriebes ist Sache des Betriebsführers.

Forstbetriebe, die wegen zu geringer Aufbringungsmengen für sich allein eine Lederprämie nicht erhalten können, können gemeinsam die Gewährung einer Lederprämie beantragen, wenn fich die Waldbesitzer gütlich darüber einigen, wer die Prämie erhalten soll.

Anträge auf Gewährung der Lederprämie B sind durch die hierfür in Frage kommenden Einzelpersonen schriftlich nach Vorliegen des endgültigen Ergebnisses für den betreffen⸗ den Forstbetrieb bzw. Tienstbezirk ebenfalls an die Prüfungs⸗ stellen zu richten. Die Verteilung der Lederprämie auf die lite gsensr⸗ erfolgt nach ö der Rindengewinnung durch die Prüfungsstelle; hierbei sind in erster Linie die Antragsteller zu berücksichtigen, die sich besondere Verdienste 16 die Aufbringung und Pflege der Gerbrinde erworben

aben.

Abschnitt II: Ausgabe der Ledermarken

§85 R

Die Gewährung von Lederprämien erfolgt durch Ausgabe

voroedruckter Ledermarken. Diese lauten jeweils auf 250 g Unterleder JI.

Das Lederkontingent der Reichsstelle Forst und Holz hat

Gültigkeit für die Zeit vom 1. April 1943 bis 31. März 1944.

§86 Ledermarken sind nur innerhalb dieser Zeit auszugeben. Die Ledermarken werden spätestens am 39. Juni 1944 ungültig. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist aus⸗ geschlossen. Ein Ersatz verlorengegangener Ledermarken findet nicht statt. § 7

Jeder Mißbrauch, der Ledermarken fällt unter die im Abschnitt IV aufgeführten Strafbestimmungen.

Abschnitt III: Bezug des Leders § 8

Gegen die ausgegebenen Ledermarken kann die als Prämie gewährte Menge Unterleder J bei Lederhändlern und Schuh⸗

Abschnitt 19: Zuwiderhandlungen §8 9

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung und die zu ihrer Durchführung erlassenen Bestimmungen werden, soweit sie die Lederabgabe betreffen (Mißbrauch der Ledermarken, bestimmungswidrige Verteilung des Leders usw.) nach der Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwider⸗ handlungen gegen Vorschriften auf dem Gebiete der Bewirt⸗ ezugsbeschränkter Erzeugnisse (Verbrauchs⸗

vember 1941 (Bl. I S. 734) bzw. nach den Bestimmungen der 85 12 bis 15 der VO. über den Marennerkehr in der

sie die Vorschriften über Aufbringung und Absatz der Gerb⸗ rinde betreffen, nach den Bestimmungen der Verordnung zur verstärkten Deckung von Rohstoffen aus forstwirtschaftlichen

Nebenerzeugnissen vom 31. Januar 1939 (RGBl. 1 S 133)

Abschnitt V: Inkrafttreten . Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1943 in

Kraft. Sie bezieht sich nur auf die gewonnene Gerbrinde der Ernte 1943.

Berlin, den 22. März 1943. Reichsstelle Forst und Holz. Storck.

Bekanntmachung

Die am 26. März 1943 ausgegebene Nummer II des Reichgs⸗ gesetzblatts, Teil I, enthält:

Verordnung zur Aenderung des Strafregisterrechts in den Alpen⸗ und Donau⸗Reichsgauen und im Reichsgau udetenland. Vom 23. März 1943.

; ö zur e er, mer, des Straftilgungsgesetzes und er rafregisterverordnung in den eingegliederten Ostgebieten. Vom 23. . 1943. 33. '

Umfang: Bogen. Verkaufspreis: 9, 15 R.M. Postversendungg-⸗ ern 0,03 Fe66 für ein Stück bei Voreinsendung auf 2

ostscheckkonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 27. März 1943. Reichsverlagsamt. J. V.: Stern.

Bekanntmachung

Die am 27. März 1943 ausgegebene Nummer 12 des Reichs gesetzblatts, Teil Il, enthält:

Verordnung über die Einführung der vereinfachten Eisenbahn⸗ Signalordnung. Vom 15. März 1943. i ö zu der dem Internationalen Uebereinkommen . den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. Vom 13. März

Umfang: 27 Bogen. Verkaufspreis: 045 Hi., ostversendungs⸗ gebühren: 0,04 Re für ein Stück bei Voreinsendung auf 2 Postscheckkonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 27. März 1943.

Reichsverlagsamt. J. V.:: Stern.

Nichtamtliches Deutsches Reich

Der Finnische Gesandte in Berlin, Herr Toivo Mikael Kivimäki, ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Lei tung der Gesandtschaft übernommen.

Nummer 9 des Reichsarbeitsblatts vom 25. März 1913 hat folgenden Inhalt: Teil J. Der gien res ts n er, All ge⸗ meines und Gemeinsames. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Erste Durchführungsverordnung über den kurzfristigen Wehrdienst der Luftwaffe. Vom 27. Februar 1943. Gesetz über die ver⸗ Stellung der im Dienste der Nationalsozia⸗ istischen Deutschen Arbeiterpartei Beschäftigten. Vom 4. 1913. Anordnung über die Erhöhung der Mindestarbeits⸗ zeit im öffentlichen Dienst während des Krieges. Vom 10. März 1943. Achte Aenderungsverordnung zum Luftschutzrecht. Vom 15. März 1943. Verordnung zur Einschränkung des Eigen tumswechsels an landwirtschaftlichen Grundstücken im Kriege. Vom 17. März 1943. Schreibgebühren für die auf Kosten von Privaten gefertigten Abschriften und Auszüge. Fernschreibver- bindungen. Neuabgrenzung der Arbeitsämter Aschaffenburg und Würzburg. Städtebau und Baupolizei. Gesetze, Ver⸗ ordnungen, Erlasse: Betr.: Richtlinien für die Verwendung von Mischbinder. Betr.: Aenderung der Stahlbetonbestimmungen. Betr.: Richtlinien über bauliche Brand⸗ und Luftschutzmaß⸗ nahmen in Holzbaracken und ähnlichen Behelfsbauten, Den Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz: Arbeitseinsatz und Arbeitseinsatzhilfe. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Meldung von Männern und Frauen für Aufgaben der Reichsverteidigung; hier: Jugendliche in Anstaltserziehung. Meldung von Männern und Frauen für Aufgaben der Reichsverteidigung; hier: Gesetz⸗ liche Vertreter von Gesellschaften des Handelsrechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Dienstentpflichtung werdender Mütter. Sicherstellung des Kräftebedarfs der deutschen Filmversorgungz; hier: Filmtheater. Sicherstellung der Repgratur von Buchungs⸗ maschinen für kriegswichtige Betriebe. Ausbildung von Ver⸗ kaufsgehilfinnen in Einheits⸗ und Kleinpreisgeschäften. Unter⸗ wegsverpflegung an alleinreisende ausländische Arbeiter, die in die Heimat zurückkehren. Einsatz ausländischer Arbeitskräfte im Grenzverkehr. Lohnüberweisung ausländischer Arbeits kräfte. 18. Anordnung des GB Bau; hier: Beseitigung von Brand⸗, Einsturz. und Unwetterkatastrophenschäden. Be⸗ scheide, Urteile: Ausfallvergütung; hier: Versichertenanteile zur Sozialversicherung. Sozialverfassung, Arbeitsrecht, Lohn und Wirtschaftspolitit. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Betr.: Vierte Ergänzung der Anordnung über die Wiedereinführung von Urlaub. Ergänzung der Anordnung zur n,, der Honorare auf dem Gebiete des Kon ertwesens vom 28. Jun 1930 (Reichsarbeitsbl. Nr. 21 vom 25. Juli 1940 S. 1 387). Verordnung über die steuerliche Behandlung der Personen nicht- deutscher Volkszugehörigkeit aus dem Reichskommissariat 4 mit Ausnahme von Weißruthenien, aus dem Bezirk Bialystok und aus dem Generalgouvernement. Verlängerung befristeter Arbeitsverträge ausländischer Arbeitskräfte, die während der Dauer des , schuldhaft der Arbeit ferngeblieben sind. Trennungszulage für ausländische Arbeitskräfte.

Aus der Verwaltung

Rechtzeitige Abgabe der Steuererklärungen

Die Erklärungen für die Einkommenstener, die Gewinnfesi⸗ stellung, die Körperschaftsteuer und die ÜUmsatzsteuer 1942 und für die Gewerbesteuer 1943 müssen spätestens am 31. März 1943 abgegeben werden. Es liegt im eigenen Interesse eines jeden rener r gn daß er seine Steuererklärung rechtzeiti abgibt. Das Finanzamt kann einen Verspätungs uschlag bis z in vom Hundert der Steuer erheben, wenn der teuerpflichtige

eine Steuererklärung verspätet eingereicht hat.

Kunst und Wissenschaft

Spielplan der Berliner Staatstheater in der Zeit vom 30. März bis 6. April

Staatsoper Unter den Linden

Dienstag, 30. März: Tann häuser. Musikal. Leitung: Schüler. Beginn: 16 Uhr. ;

Mittwoch, 31. März: Geschlossen.

Donnerstag, 1. April: Uraufführung: Das Schloß Düran de. Musikal. Leitung: Heger. Beginn: 165 Uhr.

Freitag, 2. April: Madame Butterfly. Musikal. Leitung: Lenzer. Beginn: 171 Uhr.

Sonnabend, 5. April: Das Schloß Dürande. ? nnsikal. Leitung: Heger. Beginn: 1635½ Uhr.

Sonntag, 4. April: on Carlos. Masikal. Leitung: Heger. Beginn: 1615 Uhr.

Montag, 5. April: Geschlossen.

Dienstag, 6. April: 6. Kam mermusik - Abend der

Staatsoper. Beginn: 18 Uhr. Staatsoper am Königsplatz

Dienstag, 30. März: Geschlossen.

Mittwoch, 31. März: Geschlossene Vorstellung: Figaros Hoch- zeit. Beginn: 1615 Uhr.

Donnerstag, 1. April:; Daz Ballett der NSG. Kraft durch Freude. Beginn: 18 Uhr.

Freitag, 2. April.: Das Ballett der RSG. Kraft durch Frende. Beginn: 18 Uhr. .