1943 / 76 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 01 Apr 1943 18:00:01 GMT) scan diff

Sonderbeilage zum Reichs- und Staats anzeiger Nr. 150 vom 1. Juli 1943.

Wirt schaftãgruppe Metallwaren und eee, e, neee. zweige. Anweisung Nr. 22 der Virtschaft gruppe Dare men, und verwandte Industriezweige als Bewiytschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für technische e,, . 2 . stellung von Kleinwaagen und Gewichten v. 24. 12. 2. z Anweifung Nr. 23 über die Herstellung von Drahtgeweben aller Art v. 24. 12. 1942: 6; Anweisumz Nr. 24 über die derstellung von Gartenspritzen und Spritzen für berge e, g,. (Hand⸗ und Eimerspritzen) v. 2. 2. 1943: 46; Anweisung Nr. 25 über die Herstellung von Stahlrohrbetten und , ,, ea, möbeln aus Eisen und Stahl v. 25.5. 1943: 124: Anweisung Nr. 26 über die Absatzlenkung von Luftschutz⸗Handspritzen (Ein⸗ stellspritzen) v. 7. 6. 1943: 130.

Wirtschaftsgruppe Stahl- und Eisenbau. Anordnung Nr. 5 des Beauftragten für Kriegsaufgaben bei der e e , . Stahl⸗ und Eisenbau zur Ergänzung der Anordnung Nr. 2 über Vereinfachungen und Beschränkungen bei der Herstellung von Weichen v. 30. 4. 1943: 101; Anordnung über die i e. der Befugnisse des Kriegsbeauftragten bei der Wirtschaftsgruppe Stahl⸗ und Eisenbau v. 15. 5. 1943: 114.

Wirtschaftegruppe Werkstoffverfeinerung und De r,, Eisenindustriezweige. Anweisung Nr. 57 der wirtcha t gruppe Werkstoffverfeinerung und verwandte ae n,. zweige als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse über die , n, , d, , e. lenkungsstelle für Niete v. 4. 1. 1943: 3; Anweisung Nr. 58 über die Errichtung einer Auftragslenkungsstelle für dusbeschlag⸗ Artikel v. 4. 1. 1943. 3; Anweisung Nr. 56a über die Ver⸗ wendungsbeschränkung von Stahldraht zur derstellung . Kratzen (Kratzendrähte) v. 1. 2. 1943: 25; Anweisung Nr. 59 über die Herstellung von handbetriebenen BVlechscheren, . stanzen, Betoneisenscheren und ⸗Biegern v. 1. 2. 1943: 25; An⸗

weisung Nr. 60 über das derstellungs verbot für Innenaus⸗ stattungsgegenstände und Zubehörteile aus Eisen und Metall v. 1. 2. 1943: 25; Anweisung Nr. 61 über die Herstellung von Drahtseilen und Drahtlitzen v. 25. 1. 1913: 26 (Berichtigung: 35); Anweisung Nr. 62 über die Herstellung von Stacheldraht v. 2. 2. 1943: 28; Anweisung Nr. 63 über die Errichtung der Auftragslenkungsstelle für Blankstahl v. 5. 2. 1943: 30; An⸗ weisung Nr. 6t über die Herstellung von groben Drahtwaren v. 20. 3. 1943 nebst Anlagen 1 und 2: 72 Anweisung Nr. 65 über die Herstellung von Riemenverbindern aus Stahldraht und Bandeisen v. 27. 3. 1943: 72; Anweisung Nr. 66 über die Er⸗ richtung einer Auftragslenkungsstelle für Kaltprofile v. 25. ö. 1943: 73; Anweisung Nr. 67 über die Herstellung und Aus⸗ führung von Uniformzubehör aus Eisen und Metall w. 1 4

1943: 77; Anweisung Nr. 68 über die Herstellung von stählernen Hacken v. 10. 4. 1913: S8; Anweisung Nr. 69 über die Herstellung und Verpackung von Drahtnägeln (Drahtstiften) v. 15. 4. 1943: 90; Anweisung Nr. 70 über die Herstellung von Draht⸗ und Metallketten sowie der daraus hergestellten Fertigerzeugnisse v. l5. 4. 1913: 90; Anweisung Nr. 71 über die Verwendungs— beschränkung von Eisendraht für die Herstellung von Heftdraht, Nadeletikettendraht, Heftklammerdraht, Spezialschuhdraht und Briefklammerdraht v. 15. 4. 1943: 90; Anweisung Ar. 2 über die Herstellung von Fufstollen, Griffen und Schweißgriffen v. 30.4. 1963: 106; Anweisung Nr. 73 über die Errichtung der Auf⸗ tragslenkungsstelle für kaltgewalzten Bandstahl v. 4. 5. 1913: 102; Anweisung Nr. 75 über die Herstellung von Erzeugnissen für den Bürobedarf aus Eisen, NE⸗Metallen und deren Aus⸗ tauschstoffen v. 13. 5. 1943: 109; Anweisung Nr. 76 über die Errichtung einer Auftragslenkungsstelle für Schweißdrähte und Elektroden v. 27. 5. 1943: 120.

Wirtschaftskammern siehe Gauwirtschaftskammern.

Wirtschaftstreuhänder siehe Reichskammer der Wirtschaftstreu⸗ händer. .

Wohnungsmirtschaft. Erlaß des Reichswohnungskommissars über die Erklärung der Hansestadt Köln zum „Brennpunkt des Wohn ungsbedarfs“: 125. .

Wolle siehe Arbeitsgemeinschaft Wolle.

TZ.

Zolländerungen. Verordnung über Zolländerungen v. 27. 4. 1943: 97.

Zollgebiete, Zollstraßen, Binnenlinien, Zollordnungen und

Zollgrenzschutz. Berichtigung der Verordnung über goll⸗ straßen im Oberfinanzbezirk Böhmen und . in Nr. 22141: 1; Verordnung über das Setzen von Zollze chen: 5; Verordnung über den Verlauf der Zollbinnenlinie im . finanzbezirk Graz: 30; Verordnung über Aenderung der Ver⸗ ordnung über? den Verlauf der Binnenlinie an der 2 im Landesfinanzamtsbezirk Stettin v. 20. 4. 1lh3n. 122: Ver⸗

ordnung über Zollstraßen im Oberfinanzbezirk Wien-Nieder⸗ donau: 148.

Zucker⸗ und Süßwmarenmirtschaft. Verordnung über den Zu⸗

sammenschluß der deutschen Zucker- und Süßwarenwirtschaft v. J. 1. 1943: 6; Verordnung über die Bemirtschaftung von

Zuckerrüben, Zucker und sonstigen Erzeugnissen aus Zucker

rüben sowie von Rohkalao und Süßwaren: 41. .

Zulassungskarten (siehe auch Filmverbote). Bekanntmachungen der Filmprüfstelle über Zulassungskarten: 25; 46; 55; 76; 82; 1; 95; 104; 108; 112; 124.

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Ddeutscher Reichs anzeiger

Preuß ischer Staats anzeiger

ollaus u . ühr, sür 8a me. bei der i n, , ,, . g. uste ' 1,50 ae n n,. nehmen Bestellungen an, in

int edem t. bends in elner Vollaus gabe und in einer Ausgabe . . 2 n e. Soweit der 2 Reichsanzeiger und J in 53 m

nzeigenstelle monatlich 155 laregifterbeilage durch die Post Selbstabholer bel der An eigenstelle

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bgege Anzeigenpreia für ben Raum einer fünsgespaltenen 35 mm Prenßlsche Slaatganze en und r, en als amtliches Vortos abgeg m n 9 ö

ist, bezieht sich das auf die Vvoslaugabe.— breiten. Beli Zeiie 110 A,, . dreigespaltenen be mm breiten Petit nn. greg giĩorgan bez et 3 * . ren,, 3 gi 14365 Anzeigen nimmt an die . Berlin SW 6s, Win , . abe 9 8 bruckrais

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Einzelne Wummern tkosten ho Mm, einzelne Beilagen 10 . Einzelnummern werben nur gegen e, ,. oder vorherige Einsendung des Betrages einschlleß iich des

Alle Dructauftrage sind auf einseitig einzusenden, ins befo nbere it darin au Fettbructã (einmal unterstrichen) oder dur

fte vor dem Einrückung stermin bei der Unzeigenstesle eingegangen sein.

eschriebenem Papier v6 ch anzugeben, welche Worte etwa durch

drug (besond Verm hervorgehoben werden sollen. w 16

Berlin, Donnerstag, den 1. April, abends

Reichsbank girokonto Verlin, Konto Rr. 1. 1913

Selbsta bholer die Anzeigenstenle Sm 6g. Wil elmstr. 3e. Nr. 76 Sernsprech Sammel⸗ Nr.: 19 33 35

Inhalt des amtlichen Teiles Deutsches Reich.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Erlöschen einer Exequaturerteilung.

Anordnung über die Bildung einer Fachgruppe Kraftmaschinen der Wirtschaftsgrußpe Maßschinenbau.“ Vom 29 März 1913.

Verordnung über die Bestellung eines Reichsbeauftragten für den gold, Vom 29. März 1943. . .

Erlaß über die Durchführung des Kartensystems für Lebens⸗ mittel für die 49. Zuteilungsperiode vom 3. bis 30. Mai 1943.

Anordnung über den Urlaub der polnischen Beschäftigten. Vom 24. März 1943.

Bekanntmachungen der Geheimen Staatspolizei Regensburg . des Regierungspräsidenten in Düsseldorf über die

inziehung von Vermögenswerten für das Reich. ö

6. Anordnung der Haupttreuhandstelle Ost zur Durchführung der Schuldenabwicklungsverordnung. .

Bekanntmachung der Fil mprüfstelle über Zulassungskarten.

Erste Ergänzungsbestin mungen zur Anordnung über Ver⸗ gütung für kriegsbedingte Schätzungen. Vom 24. März 1943. .

Berichtigung der Bekanntmachung auf Grund des § 7 des Maisgesetzes in Nr. 31. . Bekanntmachung über die Ausgabe des Reichsgesetzblatts,

Teil I, Nr. J32.

Preußen

Bekanntmachung über die 45 (vorm. 6) R ige Preußische

Staatsanleihe von 1928.

Amtliches Deutsches Reich

Der Führer hat dem Ministerialrat a. W. Professor Dr. Hans Maurer in Berlin mit Urkunde vom 31. März 1943 die Goethe⸗Medaille für Kunst und Wissenschaft verliehen.

Der Führer hat dem ordentlichen Professor em. Dr. med. Karl Bonhoeffer in Berlin⸗Charlottenburg mit Urkunde vom 31. März 1913 die Goethe⸗Medaille für Kunst und Wissen⸗ schaft verliehen.

Das dem Spanischen Generalkonsul in Hamburg, Felipe Garcia Ontiveros, namens des Reichs unter dem 30. April 1940 erteilte Exequatur ist erloschen.

Anordnung über die Bildung einer Fachgruppe Kraftmaschinen der rr he er , Maschinen bau Vom 29. März 19313

Auf Grund des 8 25 der Ersten, Verordnung zur Durch⸗ führung des Gesetzes zur Vorbereitung des organischen Auf⸗ baues der deutschen Wirtschaft vom 27. Noveniber 1934 (RGBJ. 1 S. 1194 wird angeordnet:

1. Die Fachgruppe Verbrennungsmotoren, die Fachunter⸗ gruppe Dampfturbinen, die Fachuntergruppe Kolbendampf⸗ maschinen und Lokomobilen und die Fachuntergruppe Wasser⸗ turbinen der Wirtschaftsgruppe Maschinenbau werden zu einer Fachgruppe Kraftmaschinen zusammengelegt.

2. Das Vermögen (Rechte und Verbindlichkeiten) der genannten Untergliederungen geht auf die Fachgruppe Kraft⸗ maschinen über.

Die Anordnung tritt am 1. April 1943 in Kraft.

Berlin, den 29. März 1943. Der Reichswirtschaftsminister. J. Ve: Dr. Landfried.

Verordnung über die Bestellung eines Reichs beauftragten für den Holzbau Vom 29. März 1943 Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der

Fassung vom 11. Dezember 1542 (RGBl. 1 S. 686) wird ver⸗ ordnet: §51

(1) Zur Ueberwachung und Regelung des Verkehrs mit Erzeugnissen des Holzbaues wird ein Reichs beauftragter für den Holzbau mit dem Sitz in Berlin bestellt.

(2) Der Zuständigkeits bereich des Reichsbeauftragten erstreckt sich auf sämtliche Holzbauwerke, die in industriellen oder hand⸗ werklichen Betrieben gefertigt werden.

82 . Dem Reichs beauftragten für den Holzbau werden ö. die Durchführung seiner Jllufgaben die Befugnisse aus der

Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1919 (RGBl. 1 S. 68h) übertragen.

E) Die für die Reichsbeauftragten geltenden w finden auf den Reichsbeauftragten für den Holzbau An⸗ wendung. 83

(I) Zur Geschäftsstelle des Reichsbeauftragten . den Holz⸗ bau wird der Deutsche Holzbauverband in Bertin bestimmt. (2) Der Deutsche Holzbauverband trägt die Geschäftsbedürf— nisse des Reichsbeauftragten. . 5 Diese Verordnung tritt am 1. April 1943 in Kraft. Berlin, den 29. März 1943.

Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Landfried.

1 aG ea ß Betrifft: Durchführung des Kartensystems für Lebensmittel für die 49. Zuteilungsperiode vom 3. bis 30. Mai 1913 Erster Teil Festsetzung der Rationen

Die Lebensmittelrationen der 18. Zuteilungsperiode gelten auch in der 49. Zuteilungsperiode.

In der Fettverteilung tritt dadurch eine Aenderung ein, daß die über 14 Jahre alten Versorg ungsberechtigten an Stelle von 1259 Schlachtfetten die gleth⸗ Menge Butter er⸗ halten. Demgemäß betragen die Fettrationen für Jugendliche von 14—18 Jahren 625 g Butter, 325 g Margarine und 100 g Speiseöl und für Normalverbraucher über 18 Jahre 500 g Butter, 200 g Margarine und 106 g Speiseöl. Die Gesamtfettration blesöt also für alle Verbrauchergruppen un⸗ verändert.

Die Inhaber der Reichsfettkarten und die in Gemeinschafts⸗ verpflegung befindlichen Versorgungsberechtigten erhalten in der 49. Zuteilungsperiode eine Sonderzuteilung von 125 g Käse.

Alle Verbraucher erhalten also die folgenden Erzeugnisse in der gleichen Menge wie in der 18. Zuteilungsperiode:

Brot, Mehl, Fleisch, Margarine, Speiseöl, Quark, Ge⸗ treidenährmittel, Teigwaren, Kartoffelstärkeerzeugnisse, Kaffee⸗ Ersatz und Zusatzmittel, Vollmilch, Zucker, Marmelade, Kunsthonig und Kakaopulver.

Zweiter Teil Durchführungsbestimmungen und sonstige Regelungen Erster Abschnitt Kãäse⸗Sonderzuteilung

Die Sonderzuteilung von 125 g Käse erfolgt über die Reichsfettkarten einschließlich der Reichsfettkarten 8 1 bis

SV 7. Zur Vereinfachung der Abrechnung ist diese Zutei⸗ lung in die Bestellscheinregelung einbezogen, so daß der mit dem Aufdruck „Sonderzuteilung“ versehene Abschnitt ebenso wie die übrigen Käseabschnitte nicht von der Karte abzu⸗ trennen, sondern zu entwerten ist.

An der Sonderzuteilung nehmen auch die Inhaber der Wochenkarten für ausländische Zivilarbeiter teil

Kriegsgefangene, Zivilpolen und Juden sind von der Käse= Sonderzuteilun ausgeschlossen Auf den mit dem Aufdruck „J oder „Jude“ versehenen Reichsfettkarten berechtigt der Abschnitt „Sonderzuteilung Käse“ nicht zum Warenbezuge. Die Abrechnungsstellen haben die Käsebestellscheine der so ge⸗ kennzeichneten Reichsfettkarten nur mit 123 g Käse zu be⸗ werten. Soweit den Ausgabestellen die Kartenempfänger als Zivilpolen bekannt sind, haben sie die Bestellscheine von 250 g Käse in 125 g umzuwerten unb den Abschnitt „Sonderzutei⸗ lung Käse“ abzutrennen und zu entwerten.

Zweiter Abschnitt Kartenwesen Kartoffelstürkeerzeugnisse

Reisflocken dürfen auf die St-⸗Abschnitte der Nährmittel⸗

karten nicht mehr abgegeben werden (vgl. Erlaß vom 24. Fe⸗

bruar 1945 11 CI- 800 unter V. A

Reichszuckerkarten Die Ernährungsämter werden zwecks rechtzeitiger Papier- beschaffung darauf hingewiesen, daß die Reichszuckerkarten für die 5J.— 54. Zuteilungsperiode aus besonderen Gründen bereits mit den Lebensmittelkarten für die 50. Zuteikungs⸗ periode verteilt werden.

Dritter Abschnitt Schlußbestim mungen

. Abgabe der Bestellsche ine Die Verbraucher haben die Bestellscheine einschließlich der Bestellscheine 49 der Reichseierkarte, der Reichskarte für Mar— melade (wahlweise Zucker) sowie der Bezugsausweise für ent⸗ rahmte Frischmilch und für Speisekartoffeln in der Woche vom 26. April bis 1. Mai 1943 bei den Verteilern abzugeben, sofern nicht die Ernährungsämter die Abgabe auf bestimmte Tage dieser Woche beschränken. Die Ernährungsämter können anordnen, daß die Bestellscheine des Bezugbausweises für Speisekartoffeln bereits zu einem früheren Zeitpunkt abu.

geben sind. 1

Anzeigen müssen 3 1943 1

Po onto: Berlin 418 21

Vꝛaternübersendung

Die gemäß den Vorschriften dieses Erlasses hergestellten Matern einschließlich der Matern für die Reichs Mahl und Brotkarten und für die Wochenkarien für ausländische Zivil= arbeiter werden wie üblich von der Deutschen Zentraldruckerer übersandt.

Die Ernährungsämter haben wie bisher die Druckmatern der Nährmittelkarten hinsichtlich der Verteilung von Teig⸗ waren sofort nach ihrem Eingang auf ihre Richtigkeit zu prüfen.

Inkrafttreten

Die Bestimmungen dieses Erlasses über die Zuteilungen für die Zeit vom 3. bis 30. Mal 1943 treten am 3. Mai 1913, die übrigen Anordnungen, soweit nicht anderes bestimmt ist, sofort in Kraft.

Berlin, den 23. März 1943.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.

In Vertretung des Staatssekretärs: Riecke.

Geschäftszeichen: II1B 1449.

2460 Anordnung über den Urlaub der polnischen Beschäftigten Vom 24. März 1943 .

Die besonderen Aufgaben der Kriegswirtschaft und die An— forderungen, die an die Verkehrsmittel gestellt werden müssen, lassen es bis auf weiteres nicht zu, Arbeitskräften polnischen Volkstums im Reich einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der Erholung einzuräumen.

Auf Grund des 52 der Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Lohngestaltung vom 23. April 1941 (RGBl. 1 S. 222) in Verbindung mit der Verordnung über die Rechtsetzung durch den Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz om 25. Mai 1942 (RGBl. 1 S. 317) ordne ich daher an:

851 Soweit polnischen Beschäftigten auf Grund von Vor⸗

Familienheimfahrt zusteht, ruht vorläufig der Anspruch.

Die Bestimmung des Zeitpunktes für die Erfüllung von Ansprüchen auf Urlaub bleibt vorbehalten.

§5 2

Die Gewährung von Urlaub an polnische Beschäftigte be⸗ darf im Einzelfall der Zustimmung des Arbeitsamts, soweit nicht vom Generalbevoll mächtigten für den Arbeitseinsatz etwas anderes bestimmt wird.

Die über den Urlaub und die Familienheimfahrt von polnischen Beschäftigten bisher erlassenen Durchführungs⸗ vorschriften (Erlaß vom 28. Februar 1942. Reichsarbeitsbl. Nr. 8/1912 S. 1 124, Erlaß vom 289. September 1942, Reichsarbeitsbl. Nr. 28/1942 S. 1 4390, und Erlaß voni 18. Februar 1943, Reichsarbeitsbl. Nr. 7 1913 S. 1 167 bleiben unberührt.

S8 3

Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten.

Am gleichen Tage treten die Anordaung über den Urlaub der im Reich eingesetzten JZivilarbestẽr und arbeiterinnen

Nr. Sh sowie 2 der Ersten Ergänzungsanordnung über die arbeits rechtliche Bebandlung der polnischen Beschãftigten im Reichsgau Vartheland in der Fassung vom 15. Februar 1912 Amtliche Mitteilungen der Abteilung Arbeit Kr. 3 8 43 außer Kraft. Berlin, den 24. März 1943.

Der Generalbevollmächtigte für den Arbeitsein

J. V.: Dr. Wiesel

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Bekanntmachung

Auf Grund des Gesetzes über die Einzie da ng vols. und

staats feindlichen Vermögens dom 14 Juli 1838 RaGs1i 1

S. 479) in Verbindung mit dem Erlaß des Fädrers und

Reichskanzlers über die Verwertung des einge

mögens von Reichsfeinden don War 131 (RGGt 1

S. 303) wird das gesamte inland we Dermsgen der Josef

Israel Lilienfeld geb. 18 Ft. 1 in Nückingen,

wohnhaft gewesen in Regensdurg, zugunften des Deutschen

Reiches Reichsfinan zderwaltung ei gezogen

Regensburg, am 22. Septen der 1912

Geheime Staatspolizei Staat poi eisftelle Regensburg. Bop

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Verĩugung j

Auf Grand der Neichegesede dem Mai und 14. Juli 1 MGs I S 2 nnd w in Berdindung mit der Preußiscden Du rchfa dran g ee ro rde n ng dem 31. Wai 1933 3 ann dem Erlase der Fäbrers und Reichs

Ge S8 Wr Kawierg deen . Wal 196 Reden,, S RK) wird das ge⸗

RVamte Ber wogen

schriften oder Vereinbarungen ein Anspruch auf Urlaub oder

polnischen Volkstums dom 31. März 1941 (Dt. Reichsanz.

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