1943 / 78 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 03 Apr 1943 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs. und Staatsanzeiger Nr. 78 vom 3 April 1943. 8. 2 Reichs. Ind Staatsanzeiger Rr. 8 vom 3. Aprit 1943. e. 3

Gerichte zur Mitwirkung in Schiedsverfahren oder zur Ent- * ) . ; * . . . ; ; . JJ ö e , ,, , eee , . k J , , , , , , e r gn, e, le e, dee d eg gen en wer. e, , w, , , edel ge e, ee - i m , . de autonome Gerichtsbarkeit be⸗ chafte Klubs. K sinos usw. d die Hin ; s für die Energieeinsparung oder dessen sen dieser Anord der d d ; üUb sfrist ge⸗ stände, ferner für Bauteile im Elektromaschinenbau bei j gründet ist, das Bezirks- oder Kreisgericht Prag zuständiga. haften, Kasinos usm. darf die Glühlampenleistung Beauftragten Verstöße ̃ t . treten dieser Anordnung oder während der Übergangsfrist ge . ; ; 1 sind. G3) Der Schiedsrichter entscheidet nach n. Elen, . w. . am , . Bodenfläche betragen, nach den en e 16 , = mãß Ablatz w ist, unterliegt nicht den 6. 1 * ,,, () Ob hiernach ein Verbraucher meldepflichtig ist, bestimmt wem die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind. ö baer en n . 5635 . von z. B. vom 6. April 1940 in der Fassung vom 6. November 191 2 en, für Widerstände von Meßbrücken und Präzi⸗ in Zweifelsfällen zunächst das für den rt des Betreffenden 8 14 n, gesamt 300 Watt für Be- RGB. 86. 734 zu verselg'n lung 57 n, n. . El nn e Landeswirtschaftsamt. Die Reichsstelle für Kohle . . 1 ö ö J ; . = MB z 16 üUu⸗Le 6 7 z * K 1 Regelungen bud . des 4 . soll 6 nicht Diel 9 ö J ö. , , n, ĩ 6 ö fee e li Widerstände in der Starh unt . ch— , , , . abweichend von dieser Bestim ehalte mir vor, in besonders begründeten Einzelfä ma. endung neuzubeschaffender kleinerer Glühlampen⸗ iese Anordnung tritt eine Wo t 3 j 2 uwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden na romtechnik. ) Ausnahmen von den PVorschriften 6 85 ö . einheiten herbeigeführt werden, sondern durch g, Kraft. . che nach Veröffentlichung in ö 33. S5 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Waren⸗ . Silizium bronze. Metallllassen⸗Kenn⸗Nr. 9e K,, . sewie Herstellft, von Holzbanteisen durch ECinzeldnfoeisting der Zahl der Brennftellen. feet, Berlin, den 29. März 19. R verkehr bestraft. , , st Our es Künftige Einbeziehung in die Meldenslicht an den Deutschen Holzbauberband anzuschließen.“ In den Räumen, die durch Ta eslicht genügend auf ehellt ; ; ö. 88 üigelassen für hoch beanspruchte Teile in chemischen (I). Bisher nichtmeldepflichtige Verbraucher werden grund⸗ Artilel 4 ,. . Benutzung . elektrischen Beleu tung Der Leiter: Fisch er. . gutrasttreten . dee . er sobald sie im Hire e, en, eines . . . . ; m Tage untersagt. . . ; w. ö. . ; . e. etallkla ssen-Kenn⸗-Nr. aftsjahres mindestens 20 t meldepflichtige Brennstoffe ver⸗ be . e, ö , 18645 in Kraft, I h ang . kusnshmefälten, z. B. bei vo. Anordnung M 58 . ö . ö ai fen far eletteische Leitungen, Contatti On elettri. brotcht haben, ene, de ö U ] ; indirekter Beleuchtung, in besond s J . . . raft. Sie gilt auch in den eingegliederte gebieten un . nr jahres meldepflichtig. Berlin, den 26. März 1943. kitoc werte ich 6 . Eihgh 2 der Reichs stelle e,. 6 me, e, über die Einschränkung V den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie . . n , en ginz . 5 Ge h g , auf die Höhe ihres Monatsverbrauches Der Reichswirtschaftsmminister. J. B. Dr. ga e obigen Wertes bis auf 7 Watt Jef een el 1 r upfer egierungen ö mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwal⸗ Stahlschweißung Deere , e n wr für tönnen Verbraucher mit mindestens 120 t Jahresverbrauch zulãͤssig. Vom 31. März 1943 tung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxem- 11. Gilberbronje ö Metalllass n n,, von dem für ihren Ort zuständigen Landeswirtschaftsamt als Bekanntmachung §53 ö , . über den Warenverkehr in . ,, , , zor eres ect. meldepflichtig erklart werden. Die Ueberwachung der Durchfü ĩ ; g vom 11. September 1942 (RGBl. 1 S. 685 in und den besetzten Gebieten Karntens u ö zugelassen für Elektroden von Widerstandschweißmaschinen . 1. . ö gie li nn 9 i. durch ben Gern ft ö. af n. . ,, . , n. . über die geeicht len Berlin, den 31. März 1943. zum , ., von Elan ue 5 a 2. dn. . ö 66 ö ung der Reblaus im Wein⸗ Bereich der Reichsgruppe ö, e. , . g und Regelung des Warenverkehrs vom issari i ür Ei von möhren. nh, ng 1 Dezember 19835 (RGBl. I S. 1545) wird zirksbeaguftragten : die J . 5 , , , fern n. u. Preuß. Staatsanz. . ,, ö , . ö 6 , n . e, , , , . E 9 Dt ,,. n,, j . ; . Augu wird mit Zustimmung dez ö ; 8B Leg s sind insbesondere zu melden: Die Bekanntmachung v 20. ichs⸗ 4 Reichswirtschafts e ; ö l i . 2 gin gr ,, . Die a g the, e. ermächtigt 2 Antrag V . . . . , . 37 een , . . . 96 2 . 2 S. 412) Pbleibt auch weiter in Geltung, jedoch mit nãchstehen⸗ des Sonderbeauftragten für die Ener ieeinsparung oder dessen . der Reichsstelle Eisen un etalle. ; wie Fett⸗, Gas⸗, den Aenderungen: Beauftra ten Verstöße gegen die ,, ,. e, , Die Besti Geltungsbereich . Liste der als Hauptlegierungen oder zweckgebunden zu⸗ Anordnung J 13 b) ö (Förder⸗, Nuß⸗ Preußen: nach den Horschriften der Verbrauchsregelungsstrasverordnün ie Bestimmungen dieser Anordnung betreffen di 6. gelassenen Kupferlegierungen. t . m . ,, J . Fi 9 J . ven g. m, . 9 g stellung, Verarbeilung, E ie Her- ö der Reichsstelle für Kohle über die Meldepflicht gewerblicher Staub, Schlammkohle, Groß-, Brechkoks⸗,, Koks⸗ J. Als verseuchte Gemeinden kommen hinzu: Im 6; April 1940 in der Fassung vom 26. November 194 ing, Lieferung und Verwendung d ĩ s ; ; ̃ a) Rheinprovinz 33 (RGBl. 1 S. 734) zu verfolgen Kupfer legierungen in Form von Rohmaterial und gc , Verbraucher von Brennstoffen, die Belieserun dieser Ver⸗ grus usw), . ; Kreis Kreuznach: Bockenau, Meddershei ; material. Sie gelten nicht für Kupferlegierun 8. n. 1 lll K braucher und den Kehlenverbrauch meldepslichäiger Betriebe 8 n , ,, Sch hne ber , Meddertheim und §5 5 und für Vorlegierungen. , , . a) Knetmessinge Meta 3 enn⸗Nr. Bom 25. Mär 1943 Kohlenverteilungsstellen (Anordnung des Reichswirt⸗ n. Alz] ö che . chtige Gemelnden sind zu streich : ö,. Anordnung tritt eine Woche nach Veröffentlichung §2 . * . ö. * Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der . . . n nn m, n , ; e Gemeinden sind zu streichen: n Kraft. ; . 1 ohle vom 7. September 1939) oder des ausländischen ) Rheinprobinz . ( Rahmenbestimmungen Ms 60 365 Ms iassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Ver⸗ Herkunftslandes, Treis Kreuznach: Bockenau Meddersheim und Berlin, den 29. März 1943. Die Bestimmungen der Anordnung 46 d q , . . . mit der . über die Reichsstellen zur d) ,, . der im Berichtsmonat bezogenen Schöneberg. Der Leiter: Fische r. Reichsstelle für Metalle, betr. . p) . ; z56 M. Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom Mengen (vgl. Abs. 3), Baden: . ,. vom 22. 3 1939 (Deutscher Reichs nz. u. hrelt 2. dtotguß. . 9 , 1 65 3 , ,, . e) Bestand am Anfang des Berichtsmonats, nee, g, , e. k , ,, , ki, e d, n, r een ee eee, ene ne ,,,, . mtsbezirk Lörrach: Weil. der RNeichsstelle für die Clektrizitätswirtschaft (Neichsl landaufträ grit def. Ferwendungsverbote für Aus- (2) Als zweckgebundene Legierungen gelten: . . II. Als seuchenderdächtige Gemeinde kommt hinzu: verteiler) über die Cinschrantun . Rift, dem s uli 153i SDentscher Meihaanz n! . 1. Abschnitt kh) Vestand am Ende des Berichtsmonats, . berdachti mei ? g. des Lichtstromverbrauches Preuß. Staatsa . 3. 1. Messinge. . Amtsbezirk Lörrach: Tüllingen. in Verkaufs⸗ und ii hen n en, ö ö. 2 ö ö . a) K. Netallllassen· Kenn ⸗Nr. Meldepflicht ) , ö arlin den 8 März 18644 Auf Grund des 8 8 der Verordnung zur Sicherstell Veriwendungsverboten) vom 28. September nnn, nn sden . 13 81 h gorgusftchtlichet Verbrauch im übernächsten Momüat, Der Reichsminister für Ernäh d w,. 9 erstellung Reichs * 2 (Deutscher zugelassen zum Plattieren von Flußstahl . . ; ? Ernährung und Landwirtschaft. er. . Elektrizitätsversorgung vom 3. September! 1935 . u. ren, Staatsanz. Nr. 229g vom 30. Sepfem— le 7 zss Lieferung und Bezug meldepflichtiger Brennstoffe m) Aufteilung der unter Ziffer LH ausgewiesenen, im J. A: Schu ster. Rödl, 163 S. 1607 wird im Finvernehmen mit dem Son? ker 1943) gelten gls Rahmenbestimmu d dami ugelassen für Metalltucher, für Teile mit besonders ͤ Berichtsmonat bezogenen Mengen auf die Lieferer, ö derbeguftragten für die Energleei e, . Bestandteil dieser Anord . . Tie fziehbarkeit und Vorschri * Wtennstesff die nach, s 8 dieler Anerdnung der. Melde- n) Aufteilung des unter Ziffer k und 1 angegebenen vor⸗ ,, nunp öengs'fichbrtett ant nach Harlbeiten der sfüich: unte liegen, Lutfen när an sälhe gngech Lar, ,,,, Bekanntmachung für alle Verkaufs, und liner grun! fon e, 63 ĩ 2 ,, ee en . . 33 24 vr . ,, . o) Aushilfs life run géen. Die nach Ziffer m bis Auf Grund des 8 1 des Gesetzes über die Einziehun an. ordnet: Gültigkeit für Wehrmachtauftrãge e g, g. für Federungskörper (Schlauchrohre, Mano⸗ 6 9. fre i ge n 4 gema en nach⸗ 3 machenden Angaben sind auf der Rückseite des munistsschen Bern zgers vom 3 Mar ig m' gg n 81 . den Bestimmungen des Rachtrazs 2 zur e , 6g n ö elde bogens ein zusetzen. . * , . über die Ein⸗ t 21 Lichtstromverbrauch ist in allen Verkaufs, und Aus. mu chin ir gs gilt diese Anordnung auch für alle Wehr⸗ zugelassen zum Plattieren von Munition. §2 99. Jeder ,, . ö. k . ,. ung, volls⸗- und staals feindlichen ermögens vom ellungsräumen, die mit mehr als einer Glühlampe be⸗ 2. Sondermessinge. Meldepflichtige Brennstoffe register eingetragene Firma sowie den Sitz, die von der zu⸗ K ö 9 . J . , ö ö . . e v. H. 2 . Ver⸗ ch, ? a) ,, ., , (I) Brennstoffe im Sinne dieser Anordnung (meldepflichtige J , 2 14. Juli 1942 19 Uch in der entsprechenden Ableseperiode in der Zeit vom assung Sohls 88 5 Brennstoffe) sind alle einheimischen und eingeführten Stein⸗ ; ; , g , h. , Roöd, enbedlis. vom 23. Juli 1843 Seite 1451 über die 1. Oktober 15641 bis zh. September fön hen ed neh enbfertegigtungen dürfen nnr nach Maßgabe der nach— gen ss. , , zos ze und . lefg e r n . . Glanz. stgtion des Petriebes be; mehreren Empfangsstationen ist für Aenderung der Zuständigkeit bei der Einziehung kom⸗ . Liste, die Bestandteil dieser Anordnung ist, h ere, ., , sohle, Pechkohle, Lignite und der aus diesen Kohlen herge— , , , munistischen BVerniögens- in Berlin und dein Erlaß des . §5 2 . tellt, verarbeitet, geliefert oder veribende e . e r e pern gg daß ve s nicht vertwend kat ig Me stellten oder k sesten Brennstoffe (Steinkohlon. Landeswirtschaftsamt sowie die für ihn zuständige Wirischafts⸗ Führers und Reichskanzlers über die Verwertung des einge⸗ nnn allen Verkaufs. und Aus tellungs räumen darf die Es werden hierbei folgende Legierungsarten unterschieden: goxis z z65 Ms briketts, Braunkohlenbriketts, Zechenkoks, Het n. Schwel . und Jach e pte gegebenenfalls auch Fachuntergruppe, angzu⸗ zogenen Vermögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 iiglampenlsistung, ohne Rüchicht auf, die, Lampenzahl ĩ ͤ . koks, Staub, G d dergl eben. (Bei Zugehörigkeit zu mehreren Wirischafts. oder öl e, ö, eb, ee teen kee, äößhstnt lee an bel er eden kh leis nngen find alggenin ählessr K ,, . 28. 12. 1894 Phyritz geboren, zuletzt wohnhaft gewesen in d. h. in einem Raum mit einer Bodenfläche von z. B. 60 am ; ren g bundene Le glierungen sind nur zugelassen für Bauteile mit höchster statischer und dyng⸗ Zweifelsfällen die Reichsstelle für Kohle. ; gewicht des Betriebes liegt.) Berlin ⸗Karow, Spinolastraße d, und bei Hans Coppi, dürfen in Zutunft nur insgesamt 300 Watt für Beleuchtung z. f 1e 6. genannten Verwendungsgebiete zu⸗ mischer Beanspruchung (3) Die Transportart ist durch die im folgenden durch An⸗ . ) ke, we, ö 3 wohnhaft gewesen in Berlin- a ,, nr, , nn bol . . anderen Gebiete gelten sie als An- . . hoch beanspeh ch, gh. to 365 . ö §5 3 fan. angegebenen Abkürzungen zu kennzeichnen. orsigwalde, Kolonie am Waldessaum, Parzelle 113, sicher⸗ Derdbleßzung des Stromwverbrauches soll möglichst nicht . zugelassen für hoch beanspruchte Gleitorgane, besonde Grundsatz der Meldepflicht Bei Bezug: . , , Gegenstände zugunsten des Deutschen Reiches ein⸗ ,,, kleinerer Glühlampen 3. . . sind alle anderen Legie⸗ k und für geronl ger buch en (i) Zur monatlichen Meldung sind alle gewerblichen Ver— fuhrenweise ab Grube bzw. Lieferwerk gezogen. ,, 9! ö J erden, sondern durch Verringerung 3 3. n. iese werden nur auf besonderen Antrag . zugelassen für Federn braucher (natürliche und juristische Personen) verpflichtet, die „Landabsatz“, Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Berlin ĩ er. Brennstellen. ; sz 5) zugelassen. Alle in laufender Fertigung befind⸗ ö b) Guͤßmessing im Monatsdurchschnitt eines der beiden jeweils letzten abge— mit Vollbahn ab Zeche mittels reichsbahneigener Wagen 3586 9. . ; . 6 9 . e i ne 6 n n. . . . ö . ö . 69 2. laufenen Kohlenwirtschaftsjahre mindestens 20 t meldepflich⸗ . h V.: . . ) elektrischen Beleuch⸗ . erst in der Einführung begriffene 4 zugelassen für hoch beanspru ile im Fahrzeug, tige Brennstoffe verbraucht haben, foweit nachfolgend nicht mit der Vollbahn mittels eigener Wagen w Una schierrnzen. find Entw renn dnel. 6 r,, ö ,, ,,, nei mus Pendel een, ; ; r ten Ausnahmefällen, z. B. bei voll⸗ ungen. ö 8. Rotguß. Metalltlassen· Kenn Nr. (2) Bisher meldepflichtige Betriebe bleiben der Meldepflicht mit der Vollhahn ab Schiff BVeschluß . . . ist eine Erhöhung des obigen Wertes (2) Die Reichsstelle Eisen und Metalle kann diese Liste nach⸗ . ö , 352 Rg unterworfen, . sie im abgelaufenen n , „Umschlag“, staatg lein ditchen e, . ö. . is auf 7 Watt je am beleuchtete Bodenfläche zulässig. , ändern oder ändern lassen. . i . , , orrosio nab ecnspruchte Ma ö. mindestens 120 i meldepflichtige Brennstoffe verbraucht ö 23 oder Straßenbahn R 5902974 2 ö ö 1 3 . Fu 1 3 ür die Zusammense de z ö ö 3 . aben. „Mlein n“, RGBl. 1 S. 293/479 Ver ) ( d ; . h n. tzung der zugelassenen Legierungen Zinnbronzen (Knetbronzen) . Metallklassen⸗Kenn⸗Nr. J ; ; . Schiff Schiff i ö., ö . 6 3 den ang. Die Uberwachung der Durchführung dieser Anordnung er⸗ jst dss vom Arhsit ting Kupfer des Sonderringes enn, J ,, ö 8 . der Meldepflicht scheiden solche Betriebe am Schlusse mit e Schiff oder Schiff und Kleinbahn S. 303) wird hiermit das gesamte bewegliche Und unbere folgt durch die Beauftragten für die Energieeinsparung im 1 Hauptring Metalle aufgestellte Einheits blatt? Br E 1726 . zugelassen für Siebbleche mit Feinstlochung in chemischen des Kohlenwirtschaftsjahres aus, die im jeweils abgelaufenen duch ii Seilb Verbindungsaleis oder sonsti sich Rachlaßvermgen erden nfsce es ,n a . ve e e n,, Industrie, Handwerk und Händel . ,, fu e n. später an ihre Stelle k 6 . fg e ff, ö en , J a d. ,, n,. ö 9 2 h nd durch die Bezi ür di ee w, ab für ichs⸗ . nba n⸗ Ba ustoffe 4 93n . 1. 5 ar, mann, geb, Heilbronn, Rosg Sars geh amn ch ezirksbeauftragten für die Energieeinsparung. stelle Eisen und Metalle , . in gn ,, . zugelassen für stromführende Federn, Membranen in (4) Meldepflichtig sind auch die Betriebe der Wehrmacht, . = ö . in Frickhofen, zuletzt wohnhaft gewesen in . §5 4 (c Die Zulassung einer Legierung n di ; . elektrisch betriebenen Meß und Signalgeräten, stoßweise des Reiches, der Länder, der Kommunalverwaltungen, der durch uhrwerk vom Händler ; J,, Wallaustr. 1, . Die Landeswirtschaftsämter sind ermächtigt, auf Antrag befreit ihre Verwendung nicht . ö . , . heanspruchte Hahn und n,, , . . der öffentlich⸗rechtlichen Körperschaften, Verbände und dergl. Platz!. . . a, Israel, geb. am 29. 12. 1904 . Sonderheauftragten für die Energieeinsparung oder boten in anderen Anordnungen der die lchast e n . . . min ,,, Vc . . B. Werften, Gaswerke, Klein und Straßenbahnen). Ver⸗ (4. Werden Brennstoffe durch verschiedene Transportarten . Friedberg, zuletzt wohnhaft in dessen Beauftragten Verstöße gegen die vorstehenden Be⸗ Metalle. 9. . , r, 6 raucher, die in den beiden jeweils letzten abgelaufenen angeliefert, so ist das für die' betreffenden Teilmengen ge⸗ ö . K . . ö nn,, 6. , . Verbrauchsregelungs⸗ §5 . z. cum infiun bro nen . k 6 . , ,. trennt anzugeben. 859 n Ece,„geb. Fecht, Karoline Sara, geb. am 20. 4. rordnung vom 6. Apri in der Fassung vom . . . dezogen haben, brauchen keine Meldung zu erstatten, wenn 5) Als voraussichtlicher Verbrauch (Abs. 1 Ziffer k und 1 zes in, Tiersdorf Saar, zuletzt wohnhaft. gewesen in 26. November 1931 (Rö nig 784) zu verfo . ; (1). Falls zwingend , r ; ö , sie auch weiterhin nichtmeldepflichtige Brennstoffe ver— ie für den len ee. reg 3 ga n. des 2 zwingende technische Gründe vorliegen, können zugelassen für stromführende Federn und für korrosions- brauchen. triebes benötigte Menge meldepflichtiger Brennstoffe anzu⸗

; Bingen a. Rhein, Schmittstr. 47, 5 Thälo, Julius Israel, geb. am 1. 6. 1866 in Neustadt ö ö

(6) Bunkerkohlenverbraucher sind nur meldepflichtig, soweit eben, gleichgültig, ob si zs dem etwa vorhand tand AMB 10 364 Cu- Log sie ein eigenes Kohlenlager unterhalten; diesen a. . ,,

zl, fuleht maahnhaft in iainz Kaftell, Cleondrenstr ag. Tie e, Anordnung tritt eine Woche nach Veröffentlichung wendung von Antraglegierungen gestellt werden.! Anträns zusen ten des Deu gschen Reiches einge ogen. in Kraft. . ind von derjenigen *. Betrieb oder Dienststelle) st zugelassen bei hohen Auforderungen an Laufeigenschaften, sind Bunkerkohlenverbraucher, die von einem Kohlenfyndikat jedoch die vom zuständigen Landeswirtschaftsamt festgesetzte gen diese Verfügung ist ein Rechtsmsttel nicht gegeben. Berlin, den 28. März 1963. teln dis als Herstellet, Verwender oder Austraggeher über Wöeresensbesärkigteit unk, emsehigttst, s. Tit anmittelbar beliefert werden. Für Bunkerkohlenlieferungen Berktaähshsnsnd t den, een solche nicht festgesetzt Darmstadt, den 29. März 1943. Der Leiter: Fischer die sWertstofflzahl entscheidet. Die Anträge der Betrteb— —öneenesdeehesenräder, Buchsen und för Nen. su Verhzchicher ahne zgencs iohlenlage. zaöen die uümmitiei. lt, der ach 26s är dl ferdz mt fifth Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Darmstadt . , n, c 36 , , . b) ue, ö. ö anz 3 ö ,,,, . Werkstoffwahl entscheidende Unterlagen müssen . ,,, Verfügung von der Helie ; . Mohr. . Anordnung dem Antrag beiliegen. . ö. sse Gala u doch d te Echne e . ö (6). Der Meldepflicht unterliegen nicht, und zwar ohne 2 hre nder 3 n e eg h lf, re der Reichsstelle für die Elektrizitãtswirtschaft Reichs last⸗ (2). Bei ehrmachtgeräten sind die Anträge über den zu⸗ * ,,. ö. . Maschinen · Rücksicht auf die Höhe des Verbrauchs: haben als voraussichtlichen Verbrauch ul anzugeben. Anordnung ö über die Einschränkung des Lichtstromwerbrauchs in , . des Wehrmachtteiles, bei handels. . , a) die Deutsche Reichsbahn, 6) Der Bestand ist nicht nur auf Grund buchmäßiger Er⸗ der Reichsstelle für die Eleltrizitãts wirtschaft Reichs last üros und Verwaltungen der gewerblichen Wirtschaft chem Kedarf üher die für den Antragsteller nach dem Er— G aha 160 364 CurLeg b) die Kriegsmgrine für ihre Bunkerkohlen, rechnung, sondern auf Grund tatsächlicher Feststellung zu teiler über die, Einschränkung des Li e, gn Auf Grund des 8 3 der Verord ö jeugnis zuständige Gruppe der gewerblichen Wirtschaft zu lei⸗ zugelassen für korrosionsbeständige und verschleißfeste e) Bergwerksbesitzer, soweit sie selbsterzeugte meldepflich⸗ melden. ö ae mann , , m . ö. ill tre h erh rf chr in Lletin zitůts verforgüuñ . . ,, der ten. Die Sparkommi ssare und Gruppen der ewerblichen [. Teile in chemischen Betrieben, Beizgeräte, Schnecken und tige e ffn, eh Deputatkohle oder zur Aufrecht⸗ 86 schlossen en Ce. mer Gal alen . Frem enverkehr ange⸗ S. iSd) wird in Cure neh ine ptember * (RGBl. 163 Wirtschaft geben die Anträge im Falle ihres Cinverständ⸗-·- Schneckenräder sowie korrosionsbeanspruchte Bauteile bei erhaltung ihres Grubenbetriebes (3ächenselbswer⸗ - Gemeinschaftsverpfleger und mir nd Heherbergu ngsgewerke, Cen für die Energieeinsparn 9 dem Fonderbeguftrag⸗ nisses an den Arbeitsstab für Metallumstellung der Reichs. 4 , fn rungen, n ,, ,,, brauch, oder zum Betriebe von Kokereien, Brikett. , den Jian n ee aer, * und Private Badebetriebe sowie in für Rüstungsau 1 sparung beim Generalbevollmächtigten stelle Eisen und Metalle ab, Der in Zusammenarbeit mit dem ö bene g n, fabriken oder Schwelereien verwenden, wenn diefe (i Die Meldungen sind big zum 3 eines jeden Monats J g hiof ener Gesellschaften, Klubs, Kasinos usw. Verwalsiunn ka er rb ge lh h für die Büros und Sonderring Werfftoffe des Sauptringes Metalle darüber . 6. Blei bronzen. ern,, Anlagen in betrieblichem Zusammenhange mit dem- für den vorausgegangenen Monat Bexichts monat) zu er⸗ ö Auf Grund des S 3 der Verordnung zur ESicherstellung der ordnet: irtschaft folgendes ange⸗ entscheidet. . ö EbBe 25 han tt 2 selben Bergwerksbesitzer gehörigen Bergwerken stehen, statten. Es darf nur eine Meldung in jedem Monat erstattet geh rg grsorg ng vom 3. September 1539 (RG l is 81 3) Für, die laboratoriumsmäßige Entwicklung und Prü— . e , ,, . 36s Ca L d) Gaswerke, soweit fie selbster zeugte meldepflichtige werden. für . J. im Einvernehmen mit dem Sonde rbeauftragten Der Lichtstromverbrauch ist um 30 ö fung won Entwicklungs e serungen ist kein Genehinigung not— zugelassen für Lager und korrosionsbeanspruchte Gußteile Brennstoffe zur Aufrechterhaltung ihres Betriebes E) Die Meldungen, die mit deutlicher rechtsverbindlicher Mut ag e, ne, ,,. beim Generalbevollmächtigten für Verbrauch in der entsprechenden Abl v. 8. gegenüber dem wendig, für ihre betrie bs mäßige Entwicklung gelten sie da⸗ in chemischen Betrieben verwenden, Na menu nierschrift (GFirmenunterschrift des Meldepflichtige n triebe ien fn en im Vierjahresplan für die genannten Be vom 1. Oktober 1941 dis 39. Se , , in der Zeit gegen als Antraglegierungen. Phßnkz 22 364 Cu- Leg e) landwirtschaftliche Nebenbetriebe, d. h. solche Betriebe, versehen sein müssen, dürfen nur auf dem amtlichen Melde⸗ olgendes angeordnet? ; ; ptember 1942 herabzusetzen. 86 46 für Lager und andere Gleitorgane, Verbund- die in wirtschaftlichem . mit einem land⸗ hen 6 , . 6. jeder Meldepflichtige bei der 81 guß. wirtschaftlichen Betriebe von dessen Inhaber geführt r einen Betriebsort zuständigen Gauwirtschaftskammer . Lichtstromverbrauch ist um mindestens 30 v 5 gegen G der Durchführung dieser Anordnung er (1 Aufträge . . . 3. ,, , , ,. J k k ö ü r n v. H. gegen⸗ ur n, 62 er⸗= Auftr und Halbmateri ie⸗ u= Di ̃ 3 bli sind 3) in Meldeyflichti sch 2 n. w der entsprechenden Ableseperiode in ki der e nn, 6 die Energigeinsparung im rungen dürfen vom Tage des zugelassen für Thermoelemente, thermische Auslöser und f e g, ö e g istatten und des Be⸗ 56 * 2 k wan ,,. Ottober iss bin S ginn , . 2 hagruppen Industrie, Handwerk. D Inde nun d w, m mne . 9 tens dieser Anord⸗ u ele ttrisch. Widerstänbe unter 10 Ham, Drahtquer⸗ Schlachthöfe, Betriebe des tf e rten oder an verschiedenen Teilen des gleichen Ortes, sa zuseßen 1 nken und Versicherungen und bin ch die enirkebec k . . u 5. . 243 noch soweit ohne Ausnahme⸗ schnitt sowie für größere Querschnitte, sofern Oxydier- k, Warenhäuser, Badeanstalten, müssen für jeden Betrieb besondere Meldungen erstattei en für die Energieeinsparung. 9 * n n me,, werden, wie barkeit und Weichlbtbarkeit erforderlich sind. adengeschäfte, Geschäftsräume, Krankenhäuser, Heil⸗, werden. ö 9 1 . ;