Reichs · und Staatsanzeiger Rr. 78 vom 3. April 1943. G
57 Meldungen für Aushilfslieferungen (ꝰvgl. 8 14) (I) Wenn meldepflichtige Brennstoffe im Berichtsmonat von einem Lieferer bezogen wurden, der im Meldebogen des dem Berichtsmonat vorangegangenen Monats als Lieferer dieser Brennstoffe nicht angegeben war, so ist diese Lieferung in der Zufuhrspalte des Meldebogens des Berichtsmonats rot unterstrichen aufzuführen. Besondere Meldebogen für Aus⸗ hilfslieferungen sind nicht zulässig. (2) Hat ein Verbraucher im Berichtsmonat aus Bestand oder Zufuhr meldepflichtige Brennstoffe abgegeben, ohne sie im gleichen Monat zurückzuerhalten, so sind die abgegebenen und nicht zurückerhaltenen Mengen auf der Rückseite des Meldebogens zu melden. Solche Mengen dürfen nicht als eigener Verbrauch verrechnet werden, sondern sind von den Beständen am Ende des Berichtsmonats abzusetzen. Die zurückgegebenen Mengen hat der zurückgebende Betrieb von seinen Endbeständen abzusetzen und auf der Rückseite des Meldebogens als abgegebene Mengen aufzuführen, während der zurückempfangende Betrieb diese Menge in der Zufuhr— spalte rot unterstrichen aufzuführen hat. (3) Die Bestimmungen des § 16 werden hiervon nicht berührt. §8
Buchführung Der Meldepflichtige hat fortlaufend über Zufuhr und Ver⸗ brauch von Brennstoffen nach Art, Herkunftsgebiet und Sorte in solcher . Buch zu führen, daß ein Vergleich der buch⸗ mäßigen Bestände mit den tatsächlichen Beständen jederzeit möglich ist. 589
Meldestellen
(I) Die Meldungen sind zu erstatten:
a) an die unter Berücksichtigung der Herkunft der Brenn⸗ stoffe zuständige Kohlenverteilungsstelle der Reichs⸗ stelle für Kohle, bei Brennstoffbestellungen aus den Be⸗ reichen mehrerer Kohlenverteilungsstellen an alle diese Kohlenverteilungsstellen,
b) an das für den Betriebsort des Meldepflichtigen zu⸗ ständige Landeswirtschaftsamt,
e) an die für den Betriebsort des Meldepflichtigen zu⸗ ständige Gauwirtschaftskammer bzw. Wirtschafts⸗ kammer, .
d) an den Lieferer des Meldepflichtigen, bei Bestellung bei mehreren Lieferern an jeden Lieferer,
e) an die Reichsstelle für Kohle.
(2) Sämtliche Stücke des Meldebogens sind gleichlautend auszufüllen, auch wenn mehrere Meldebogen an verschiedene Kohlenverteilungsstellen oder verschiedene Lieferer zu richten sind. Dies bezieht sich auch auf die Bezeichnung der Brenn⸗ stoffarten, sorten und ⸗mengen und auf die Namen der Lieferer, ebenso auf etwa beigefügte Bemerkungen. Bei Bezug von mehreren Lieferern dürfen in den Meldebogen, der für einen Lieferer bestimmt ist, jeweils die Namen der anderen Lieferer unleserlich gemacht werden. Die Ausfertigung be⸗ sonderer Meldebogen für verschiedene Kohlenarten, . dene Herkunft oder verschiedene Lieferer ist unzulässig.
§510 Meldestellen für Bunkerkohlen
Die Meldungen der Bunkerkohlenverbraucher mit eigenem Kohlenlager und der unmittelbaren Lieferer von Bunkerkohle G 3 Abs. 5) sind zu erstatten:
a) an die Kohlenverteilungsstelle
Abs. 12),
b) an das für den Betriebsort des Meldepflichtigen zu⸗
ständige Landeswirtschaftsamt, in dessen Bereich die Bunkerkohle an den Verbraucher abgegeben wird,
e) an die für den Betriebsort des Meldepflichtigen zu⸗ ständige Gauwirtschaftskammer bzw. Wirtschaftskam⸗ mer, in deren Bereich die Bunkerkohle an den Ver⸗ braucher abgegeben wird,
d) an den Vorlieferer des unmittelbaren Lieferers von Bunkerkohle,
e) an die Reichsstelle für Kohle.
§511 Meldung im Falle der Annahmeverweigerung der Meldebogen durch Lieferer
Wenn ein Meldepflichtiger keinen Lieferer zur Annahme seines Meldebogens bereitfindet, so hat er neben dem für das Landeswirtschaftsamt bestimmten Meldebogen auch den für den Lieferer bestimmten Meldebogen dem Landeswirtschafts— amt mit einem Begleitschreiben einzusenden, in dem anzu— geben ist, warum der Meldebogen nicht an einen Lieferer gegeben wurde und welcher Lieferer vorgeschlagen wird.
812 Die Lieferer und die Meldung
(1) In dem auf den Berichtsmonat folgenden Monat dürfen an einen meldepflichtigen Verbraucher unmittelbar oder mittelbar meldepflichtige Brennstoffe bis zum Eingang des neuen Meldebogens weiter geliefert werden, wenn dem Lieferer im Berichtsmonat der ordnungsgemäße Meldebogen vorgelegen hat.
(2) Jeder Lieferer, dem ein Meldebogen zugegangen ist, hat ihn ohne Verzug dem Vorlieferer weiterzugeben, bis er zu dem Hauptliefexer gelangt. Hauptlieferer ist:
A) im allgemeinen das liefernde Kohlensyndikat,
b) für einheimische Brennstoffe, die nicht durch ein Kohlensyndikat abgesetzt werden, das Lieferwerk,
e) für eingeführte Brennstoffe der Einführer.
(3) Die Hauptlieferer haben die Meldebogen mindestens ein halbes Jahr sorgfältig aufzubewahren.
(4) Falls der Lieferer die in dem Meldebogen aufgeführten Brennstoffe von mehreren Vorlieferern bezieht, so gibt er nicht den urschriftlichen Meldebogen weiter, sondern verteilt dessen Inhalt auf soviel neue Meldebogen, wie Vorlieferer in Betracht kommen. Diese Meldebogen hat er an die ein— zelnen Vorlieferer weiterzugeben. Die Mengen der neu ausgefertigten Meldebogen dürfen zusammen nöcht mehr er⸗ geben als die des urschriftlichen Meldebogens. Jeder neue Meldebogen muß enthalten: .
) die auf den Bogen entfallenden Mengen,
b) die auf die anderen Bogen verteilten Restmengen des urschriftlichen Meldebogens mit Nennung der Lieferer und der von jedem Lieferer bezogenen Einzelmengen und Sorten. Die nen ausgefertigten Meldebogen
—
(entsprechend § 9
der aufteilenden Firma zu versehen; der urschriftliche Bogen ist mindestens ein Jahr sorgfältig aufzu⸗ bewahren. 318
Unzulässigkeit von Doppel meldungen
Meldungen derselben Bedarfsmenge bei mehreren Lieferern sind verboten. 81 1
Aus nahmebestim mungen (Aushilfslieferungen)
() Aushilfslieferungen sind nur an meldepflichtige Ver⸗ braucher zu lässig. (2) Abgabe und , . meldepflichtigen Brennstoffen ohne Ausweis in den Monatsmeldebogen sowie Aushilfs⸗ lieferungen meldepflichtiger Brennstoffe zwischen zwei melde⸗ pflichtigen Verbrauchern sowie Aushilfslieferungen eines Händlers aus Mengen meldepflichtiger Brenn toffe, die bereits bei ihm greifbar sind, an einen meldepflichtigen Ver⸗ braucher sind mir zulässig, wenn neben dem Cinvbekstandnis der Parteien die Zustimmung des Landeswirtschaftsamtes
vorliegt. §15
Anfragen, Anträge, Firmenände rung
(1 Anfragen und Anträge, die diese Anordnung betreffen, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, an die für den Betriebsart des Meldepflichtigen zuständige Gauwirtschafts⸗ kammer bzw. Wirtschaftskammer zu richten.
(2) Besitzwechsel, Firmenänderung, Stillegung eines Be⸗ triebes und Carlöschen einer Firma sind den nach Sz 9 und 10 zuständigen Meldestellen umgehend mitzuteilen.
§ 16 Verwendung von a,, Brennstoffen für andere Zwecke
(1 Es ist verboten, meldepflichtige Brenn to ie fü den Betrieb eines . er , 1. e ; in den Handel zu bringen, fuͤr Hausbrandzwecke , oder zu verwenden. (2) Ueber Ausnahmen entscheidet das Landeswirtschaftsamt. 517 Einzelanweisungen ; Ohne Berücksichtigung der Meldebogen kann die Reichs⸗
stelll für Kohle Cinzelanweisungen zur? Belieferung ei Verbraucher erteilen. gen ferung einzelner
II. Abschnitt: *elieferung der Verbraucher §518 Lieferanspruch
Die Erfüllung der Meldepflicht und Lie eranweisungen der Reichsstelle für Kohle begründen für . ar r n fg
tigen Verbraucher keinen Rechtsanspruch auf Lieferun meldepflichtiger Brennstoffe. . ö §19 Lieferweg
Der übliche Lieferweg Einschaltung des Handels) bleibt durch diese Anordnung unberührt, jedoch mit der Maßgabe, daß die Zahl der Lieferer wie folgt begrenzt wird: Je Lieferrevier werden zugelassen: . a) bei einem jährlichen Brennstoffverbrauch bis zu 480 t ein Lieferer, b) bei einem jährlichen Brennstoffverbrauch bis zu 1200 t zwei Lieferer, e) bei einem jährlichen Brennstoffverbrauch bis zu 2400 t drei Lieferer, ) bei einem jährlichen Brennstoffverbrauch über 2400 t vier Lieferer. Die bisherige Zahl der Lieferer darf nicht erhöht werden. Lieferer sollen im Verlauf eines Kohlenwirtschaftsjahres nicht ohne wichtigen Grund gewechselt werden. Soweit mehr als ein Lieferer eingeschaltet werden darf, soll die Beteiligung bei keinem Lieferer 246 t jährlich unterschreiten.
III. Abschnitt: Kohlenverbrauch meldepflichtiger Betriebe 58 26 Verbrauchshõchst mengen
G Meldepflichtige Verbraucher dürfen Brennstoffe nur im Rahmen der von den Landeswirtschaftsämtern festgelegten Höchstmengen verbrauchen.
(E) Die Verbrauchshöchstmenge wird den Verbrauchern durch Bescheid des zuständigen Landeswirtschaftsamtes oder der von ihm beauftragten Gauwirtschaftskammern bzw. Wirt⸗ schafts kammern bekanntgegeben. Sie gilt für den jeweils in dem Bescheid angegebenen Zeitraum.
6) Die Reichsstelle für Kohle kann Verbrauchshöchst⸗ mengenbescheide jederzeit aufheben oder abändern. 4) Solange meldepflichtigen Verbrauchern ein Verbrauchs- höchstmengenbescheid nicht zugestellt ist, gilt für jedes Halb⸗ jahr (Sommer⸗ bzw. Winterhalbjahr) des Kohlenwirtschafts⸗ jahres, sofern die Reichsstelle für Kohle bzw. das Landes— wirtschaftsamt nichts anderes bestimmen, der Verbrauch im entsprechenden Halbjahr (Sommer⸗ bzw. Winterhalbjahr) des voraufgegangenen Kohlenwirtschaftssahres als ieh Verbrauchshöchstmenge.
§ 21 Geplanter Neubedarf
I) Wer eine Anlage mit einem monatlichen Verbrauch bon mindestens 20 t meldepflichtiger Brennstoffe erstellt oder in Betrieb nimmt, bedarf, zur Bestellung sowie zum Ver⸗ brauch dieser Brennstoffe einer vorherigen einmaligen schrift— lichen Einwilligung des zuständigen Landeswirtschaftsamtes. 6 , 6 n ist notwendig für Aende⸗
— andener Anlagen, wenn hierd i ätzlic Brennstoffbedarf entsteht. . e i,, 6) Die Einwilligung ist bei dem zuständigen Landes⸗ . . Formular zu beantragen, (vor Naßnahmen zur Erstellung oder Aend An⸗ lage getroffen werden. . . 2 (4) Der Antrag muß Angaben enthalten über
a) die beabsichtigte Fertigung,
b) . und Umfang der geplanten Anlage oder Aende⸗
ng.
c) den erforderlichen Brennstoffbedarf nach Menge, Art
sind mit dem Vermerk „aufgeteilt“ und dem Namen
) die Herkunft dieser-Brennstoffe,
e) 3 Transportweg für die Anlieferung dieser Breun—⸗ offe,
f) den Beginn des Brennstoffverbrauchs.
IV. Abschnitt: Ausnahme⸗ und Strafbestimmungen, Inkrafttret⸗
5 22 Ausnahmebestimungen
Die Reichsstelle für Kohle behält sich vor, in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zuzulassen.
Ein Meldepflichtige, der seiner Meldepflicht nicht oder nicht fristgerecht genügt, die nach §z 21 vorgeschriebene Ein⸗
oder unvollständige Angaben macht, hat neben der Bestrafung gemäß § 23 dieser Anordnung zu gewärtigen, daß er von der Belieferung ausgeschlossen wird.
8 25 Inkrafttreten und Geltungsbereich
(1) Diese Anordnung tritt am 1. April 1943 in Kraft. Gleichzeitig treten die Anordnungen J 2 der Reichsstelle für Kohle über Meldepflicht gewerblicher Verbraucher von Brenn— stoffen in der Fassung vom 30. Mär; 1912 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 735 vom 31. März 1919 und die Anordnung ] 12 der Reichsstelle für Kohle über den Kohlenverbrauch meldepflichtiger Betriebe in der Fassung vom 30. März 1942 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 75 vom 30. März 1942) außer Kraft. Soweit in Verlautbarungen der Reichsstelle für Kohle, der Landeswirtschaftsämter oder der Kohlenvertei⸗ lungsstellen auf Bestimmungen der Anordnung J 3 oder der Anordnung 12 Bezug genommen ist, treten an die Stelle 3 Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen dieser
nordnung.
) Diese Anordnung gilt auch in den eingegliederten Ost⸗ gebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Mores⸗ net sowie — mit Zustimmung des zuständigen Chefs der me, e,, — sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen, uxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteier⸗ mark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.
Berlin, den 26. März 1943.
Der Reichsbeauftragte für Kohle. Paul Pleiger.
Anordnung Nr. 39
der Wirtschafts gruppe Elektroindustrie als Reichsstelle für elektrotechnische Erzeugnisse über die Anwendung von Lack⸗ drähten auf öl⸗ und settfreier Grundlage für die Stark und Schwachstromtechnik
Vom 2. April 1943
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 685) in Verbindung mit der Verordnung über die Bewirtschaftung elektrotechnischer Erzeugnisse vom 6. August 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 184 vom 8. August 1942) wird mit Zustimmung des Reichswirtschafts⸗ ministers angeordnet: §51
(I) In der Starkstromtechnit müssen für Wicklungen aus umsponuenen und nichtumsponnenen runden Lackdrähten innerhalb des in der nachfolgenden Tabelle festgelegten An⸗
wendungsbereichs Lackdrähte nur auf öl- und fettfreier Grundlage verwendet werden. 1 ö 3 . Spulen fr Schiig. Spulen für Zähl erben err gh äir d, . matoren a) CO-Lackdraht g mm O3 — 3 gh o, is — 3 b) Al⸗Lackdraht ; 8 mm 0,5 — 3 0,6 — 3 0,85 — 3
(2) In der Schwachstromtechnik sind, soweit Cu⸗Lackdrähte verwendet werden, solche auf öl- und fettfreier Grundlage in nachfolgenden Fällen einzusetzen: 1L für Schaltdrähte (umsponnen und nichtumsponnen), 2. für nicht vergossene, getränkte oder imprägnierte Wicklungen aus nichtumsponnenen Lackdrähten über O,? mm 8. Die Vorschrift gilt nicht für Spulen von Schwingkreisen. (8) Nach Möglichkeit sollen auch in den nicht in § 1 Ab⸗ satz 1 und 2 angeführten Anwendungsbereichen Lackdrähte auf öl⸗ und fettfreier Grundlage verwendet werden. §582 Lackdrähte auf öl⸗ und fettfreier Grundlage müssen den Lackdraht-⸗Prüfverfahren nach DIN E 46453, den Technischen Lieferbedingungen für runden lackisolierten Kupferdraht nach DIN 46454 und den Technischen Lieferbedingungen für run⸗
den lackisolierten Aluminiumdraht nach DIN 45 455 ent⸗ sprechen.
(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)
Veranmwortlich für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag Präsldent Dr Schlan ge in Potsdam;
verantwortlich für den Wirtschaftsteil und den nbrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lantz ich in Berlin W z! Druck der Preußischen Berlags. und Drucker Gmhrd Herlin.
Drei Beilagen
und Sorte,
(einschließlich einer Zentralhandelsregisterbeilage). Bei der gekürzten Ausgabe fällt die Zentralhandelsregisterbeilage 12
zum deutschen Reich
Nr. 78
(Fortsetzung aus dem Hauptblatt) 83
Vorhandene Bestände an Lackdrähten, die nicht auf öl- und fettfreier Grundlage aufgebaut sind, dürfen aufgebraucht
werden. e 34
Die Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle für elektrotechnische Erzeugnisse behält sich vor, in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anord⸗ nung zuzulassen. Anträge sind an die Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle für elektrotechnische nisse, Berlin W 35, Corneliusstr. 3, zu richten. Handwerks⸗ betriebe haben ihre Anträge über den Reichsinnungsverband des Elektrohandwerks, Berlin⸗LichterfeldeWest, Potsdamer
rzeug⸗
Erste Veilage
Berlin, Sonnabend, den 3. April
. Bekanntmachung Die am 1. April 1943 Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:
Reichsgau Sudetenland. Vom 19. März 1943.
Vom 26. März 1943. akademischer Grade. Vom 29. März 1943.
unser Postscheckkonto: Berlin g62 660. Berlin NW 40, den 2. April 1943.
ausgegebene Nummer 34 des
„BVerordnung über die Perlängerung der Amtsdauer der Bei⸗ sitzer der gewerbegerichtlichen Berufungssenate und der Arbeits berufungsgerichte in den Alpen- und Donau⸗Reichsgauen und im
Erste Verordnung zur Durchführung der Verordnung über den Handel und die Auftragsvermittlung bei öffentlichen Aufträgen.
Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Führung
Umfang; „ Bogen. Verkaufspreis: (0,15 Rau. Postbeförde⸗ rungsgebühren: 0,05 Rete für ein Stück bei Voreinsendung auf
Ausfuhrartikel wie Wolfram und vielfachte, und andererseits auf den Einfuh nn erschwerten Handelsbedingungen zurückzuführen ist, unter denen Portugal infolge des britischen Navheert⸗System Zeitung betont, daß der große Ausfuhrüberschuß, der normaler⸗ weise ein Zeichen des Wohlstandes ist, unter den gegenwärtigen Umständen keineswegs als solches bewertet werden darf. Er ist vielmehr eine ungewünschte kriegsbedingte Erscheinung, die unter normalen Umständen verschwinden würde.
.
sanzeiger und Preuhischen Staatsanzeiger
as
inn, deren Preis sich ver⸗ infuhrrückgang, der auf die
leidet. Die
am 3. April auf für 100 kg.
Die Elettrolyttupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „D. N. B. 74,00 RAM
(am 2. April auf 74,00 RAM
Prag, 2. April.
Berichte von auswärtigen Devisenmärkten (D. N. B.)
Amsterdam 13,27 G., 13,27 B.,
§5 23 Strafen Zuwiderhandlungen geen diese Anordnung werden nach den 8, 10, 12 —15 der Verordnung über den' Warenverkehr bestraft. § 24 Wirkung unterlassener Meldungen und unterlassener Einwilligungsanträge
Straße 26, einzureichen. § 5
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach
Reichsberlagsamt. Dr. Hu brich
—
Zürich 5]8, 90 G., 580,10 B., Oslo 56], 69 G., ö6zs, so B., Kopen-= hagen 521,50 G., 522,50 B., London 98,90 G., 99,10 B., Madrid 235,65 G., 236,95 B., Mailand 131,40 G., 131,60 B., New York
willigung nicht oder nicht rechtzeitig beantragt oder falsche
den 8§5 10, 12 —15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. 3
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗ lichung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ost— gebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Mores⸗ net, sowie — mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung — sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok, sowie in der Unter⸗ steiermark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.
Berlin, den 2. April 1943.
Der Reichsbeauftragte für elektrotechnische Erzeugnisse. Lü sch en.
Bekanntmachung Reichsgesetzblatts, Teil Il, enthält:
Umfang: 1 Bogen.
unser Postschecklonto: Berlin 962 00. Berlin NW 40, den 2. April 1943. Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.
Die am 1. April 1943 ausgegebene Nummer 14 des
Bekanntmachung zu den Internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr und den Eisenbahn⸗Personen⸗ und Gepäckverkehr (Ratifikation durch Spanien). Vom 24. März 1943.
Bekanntmachung über das ebereinkommen über den) Euro— päischen Post⸗ und Fernmeldeverein. Vom 31. März 1943. Verkaufspreis: O, 15 En. Postbeförde⸗ rungsgebühren; (O, 63 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf
Agram 45,95 G., 16,68 G., 16,72 B. Budapest, 2. April.
London, 2. April. Paris — —,
Schweiz 16,86 — 16, 95, Oslo —, —
WMWirtschaftsteil
Wirtschaft des Auslandes
Englands Nachkriegsprobleme — Wachsende Riesenschulden und fehlender Export
Genf, 2. April. „Wir befinden uns in der Krise unseres Schick— sal', erklärte, einer Meldung des „Daily Sketsch“ zufolge, der 6 jetzt in England lebende kanadische k Lord ennett in einer Ansprache, die er an das Londoner Institut für das Exportwesen hielt. Von der Aufrechterhaltung der Exporte hänge Englands Zukunft ab, denn die Geschäftswelt 1 es ge⸗ wesen, die von jeher das Land am Leben erhalte. Am Ende dieses Krieges aber stellten sich voraussichtlich die Schuldver⸗ pflichtungen Englands auf etwa 20 Milliarden Pfund Sterling. Sie abzudecken, darauf komme es dann an, und es könne wieder einmal nur der Exportkaufmann sein, der dem Staat diese riesige Summe beschaffe. Das 8 jedoch nicht so leicht, denn Englands Währung entbehre der Deckung, während sein Exporthandel in⸗ folge des Krieges und der Konkurrenz anderer Mächte völlig egg ö! worden sei. Sichtbare und unsichtbare Ausfuhren hätten einen bisher nie gekannten Tiefstand erreicht, so daß sich Eng⸗ land, wenn es sich über diesen Krieg rette, vor Machkriegs⸗ problemen von erstaunlicher Verworrenheit und Größe“ befinde.
In einer Stellun . zu den Ausführungen Lord Bennetts unterstrich „Daily Sketsch“ Lord Bennett habe als Staatsmann des Empire nicht nur das Recht, um derart harte Dinge aus⸗ usprechen, sondern sei Autorität genug, um die Zukunft der briti⸗ . Wirtschaft mit r , ie. beurteilen zu können.
ei, dann
Wenn England klug
eachte es seine Worte. An der
zweifeln.
Stand der französischen Staatsschuld
Mrd. ffrs. Im einzelnen beliefen sich die laufende 44 Mrd., laufende Rückzahlungen auf 243 Mrd.
Schulden auf 421 295 Mrd. ffrs.
.
Jahre 1942 macht der offiziöse „Diario de Manha
gaben. Die Ein g 734 000) t im Werte von 2457 (2643)
Jahre vorher 253 Mill. Escudos betrug. ausschließlich auf kriegsbedingte Faktoren
Zukunft, wie sie Bennett entwarf, könne man allerdings ver⸗
Paris, 2. April. Die französische Staatsschuld betrug am 31. 12. 1942: 1066,? Mrd. ffrs. Am 91. 12. 1941 betrug sie etwa 881,4
leistende Rückzahlungen auf 636 Mrd., kurz⸗ und mittelfristige rd. und Schulden an die Notenbankinstitute
Der portugiesische Außenhandel im Jahre 1942 Lissabon, 2. April. Ueber den portugiesischen Außenhandel im
von Feststellungen des stgtistischen Instituts bemerkenswerte An⸗ eh nach Portugal betrug gegenüber 1941 1832 009 !*
Schuld auf Kopengggen,
jührlich zu
kurse. Stockholm,
auf Grund
Oslo, 2. April.
2. April.
London,
24,98 G., 25,02 B., Paris 49, 95 G., ) 595,80 B., Brüssel 399,60 G., 400,40 B., Belgrad 49,95 G., 50, 05 B., 50,05 B.,
(D. N. B.) 180,73 „, Berlin 136,20, Bukarest 2,78 7, Helsinki 6, 90, London 4 Mailand 17,77, New Jork — — Paris 6,81, Prag 13,62, Preßburg II, 71, Sofia 415,50, Zagreb 6, si, Zürich 80, 20.
(D. N. B.) Berlin — —, . 443 — 4,47, Amsterdam — —, Brüssel — —, Italien (Freiv.) — —, 17,30 - 17,40, Kopenhagen
2. April. 16,95 B., Berlin 167,50 G., 168,50 B., Paris — — Brüssel — — G., 67,50 B., Schweiz. Plätze 97, 90 G., 97, 8o B., Amsterdam —, — G., 223,50 B., Kopenhagen 87,50 G., 87, 90 B., Oslo 95.35 G. 95,65 B., Washington 415,06 G., 420,00 B., Helsing= fors 8,35 G., 8, 59 B., Rom 22,00 G., 22,20 B., Prag — —, Madrid —, Kanada 3,75 G., 3,82 B.,
ill. Escudos und die l j lusfuhr aus Portugal 613 000 (771 000): t im Werte von 3898 wien we , , , nenen, .
(S906) Mill. Eseudos. Demzufolge ging die an sich schon geringe Einfuhr des Jahres 1941 noch weiter zurück, und zwar um 402 000 t und 184 Mill. Escudos. Die Ausfuhr sank mengenmäßig um lös 900 t, trotzdem stieg ihr Wert um 1002 Mill. Escudos. Portugal hat also einen Ausfuhrüberschuß im beträchtlichen Um— fange von 1441 Mill. Escudos zu verzeichnen während er im Diese Entwicklüng ist h zurückzuführen, und zwar einerseits auf die Wertzunahme gewisser portugiesischer
(D. N. B.) Berlin 175,25 G., 175,15 B., Paris — — G., 16, 00 B., New York — G., 44009 B., Amsterdam — — G., 255,90 B., Zuͤrich l0l, 50 G., 1093,99 B., Helsingfors 8,50 G., 9g, 29 B., Antwerpen = G4 71.50 B., Stockholm 104,65 G., ios, 10 B., Kopenhagen 91, 75 G., 92,25 B., Rom 22,20 G., 23,20 B.
50,05 B., Stockholm 594,50 G.,
Sofia 30,47 G., 30,53 B., Athen
Alles in Pengö. Amsterdam
New Jork 402,50 —= 403,50, Spanien (offiz.) 40,50, Montreal (Freiv. —, —, Stockholm Buenos Aires (offiz.) 16,9534 —–17,13,
Rio 83,6475, Schanghai Tschungking⸗Dollar — — Amsterdam, 2. April.
(D. N. B.) 12,00 Uhr; holl. Zeit.!
Amtlich. Berlin — —, London —,—, New York . Paris — — Brüssel 30,11 — 30,17, Schweiz 43,63 — 413,71, Helsingfors — — Italien (Clearing — —, Madrid ——, Oslo — —, Kopenhagen — * Stockholm 44 581-90, Prag — Zürich, 2. April. (D. N. B.) JIil,40 Uhr.! Paris 4,20, London 17,323, New Hork 4,31, Brüssel 69,25 B., Mailand 22,661 / 4, Madrid 39,75 B., Holland 22934 B., Berlin 172,55, Lissabon 17,85, Stockholm 102,663, Oslo S862 B., Kopenhagen
90, 37 B., Sofia 5, 37 B., Prag 17,30, Budapest 164,50 B.. Zagreb S./ 75, Athen — —, Istanbul 3,50 B., Bukarest 2,387 B., Hesingfors 877,50 B., Buenos 6 1011, Japan 101,00, Rio 22,50 B.
April. Vork 479,00, Berlin 191,80, Paris 10,85, Antwerpen 76,80, Zürich 1I1,25, Rom 25,35, Amsterdam 254,B70, Stockholm 114,15, Oslo 109, 00, Helsingfors 9,3, Prag — —, Madrid — —. Alles Brief-
(D. N. B.) London 19,34, New
London 16,85 G.,
(D. N. B.) G., H, 00 B.,
Lissaboön — — G., London — — G., 17,785 B.,
17558 B.),
(D. N. B.) Silber Barren prompt
23,50, Silber auf Lieferung Barren 23,50, Gold 168 —.
vsfentlicher Anzeiger
3. Aufgebote
Betreffs der Schuldverschreibung der Anleiheablösungsschuld des Deut⸗ schen Reichs von 1925 Nr. 1874 660 über 50 Re sowie des Auslosungs⸗ scheines dieser 3 Gr. 24 Nr. 50 160 über 50 RMA ist die 177 Zahlungssperre gemäß § 1019 38.
Köln, den 30. Mär
Berlin, den 31. März 1943. Das Amtsgericht Berlin.
469 ö r d. Is. gi 23 .
a P ; iste ist bei der Deutschen Bank Filiale k eng Hamburg, Hamburg, erhältlich. 486 Einladung. ; hat das Aufgebot des Wertpapiers: en , den 8. März 1943. Die Aktionäre unserer Gesellschaft Deutsche Kommunal- Sammel ⸗Ab⸗ er Magistrat. . hiermit zu der am Montag, , , , ,. 339 Bekanntmachung. 3 re 61 . schein Serie l A Gr. 2 Nr. N77 — 3577 . en n
— 1112,50 HM beantragt. ; haber der Urkunde wird aufgefordert,
Der In⸗
1943, vormittags 11 uhr, vor dem leihe unterzeichneten Gericht, Ring 15, Zimmer 48, anberaumten lau Aufgebotstermine seine Rechte anzu— * melden und die Urkunde vorzulegen, gekündigt. widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird. Amtsgericht (8) Halle, Saale, den 13. März 1943.
verschreibungen fälli Reichsbank
465 Einreichers versehenen Die angeblich verlorengegangenen zeichnisses nebst den Mäntel zu den Aktien Nr. 2633 und
saktur“, Aktiengesellschaft in Gelsen⸗ kirchen⸗Schalke, über werden für kraftlos erklärt.
händigen. Gelsenkirchen, den 19. März 1943. ö
,
nnen, a nnn , är, baz
Zinsscheine war.
476
Gerling⸗Konzern, Lebens⸗ bank statt dessen eine versicherungs⸗Akt.⸗Ges., Köln. Der Versicherungsschein L 134 661 3
— Ludwig Ackermann, Heidelberg. —
außer Kraft, wenn nicht innerhalb zweier Monate , ,,. erfolgt. 1943.
Anleihen hblösungsschuld sz. Auslosung ulm. bon Wermwapieren
erlgssen worden. — 455. F. 45. 45. * ,,, Die jährliche Verlosung per 1. Juli 1943 obiger Obligationen
Auf Grund des 5 ] der durch Erlaß vom 16. 29 . . ätestens i l ungen zur Aufnahme der 4 igen An⸗ spätestens in dem auf den 13. Oktober gung . gen ne gehn e en mn Adolf-⸗Hitler⸗ Jahre 1909 werden sämtliche in Um⸗ befindlichen Schuldverschreibungen
dieser Anleihe hiermit zum 1. 10. 1943
Von diesem Tage ab sind die Schuld⸗ und durch die
etz zahlbar. . . Sie sind unter Beifügung eines mit Vor⸗ und Zuname und Wohnung des
Zinsscheinen vom 1. 10. 1940 ab und
Nr. 0091 las⸗ iegelmanu⸗ denjenigen vom 1. 10. 1935 ab, die nicht gen, n nnn e ern, 36 i hen, gebracht waren, der
je 1000. — HA heaiche s nr bei der Auszahlung auszu⸗
Außerdem hat der Einlöser Ausweis⸗
Das Amtsgericht. ehre; , ae, ,. da⸗
igentümer der Schuldverschreibungen eder rer ö Sofern Unter⸗ 5. Aufsichtsratswahl.
5 Verlu f⸗ n n en . für diesen Nachweis nicht beige⸗ 6. A j f Fu dsach 2 . können, ist der Reichs⸗ schriftliche eidesstattliche Erklärung ab⸗
ugeben. — . ; i. Vorlage nicht zugelassen sind die
n eu ber cr binngen und Zinsscheine
fand am
den Hauptversammlung eingeladen. wg; und Anmeldung von 18 bis 19 Uhr. Der Saal wird pünktlich 19 Uhr geschlossen.
Die Aktien sind zur Nachprüfung dem anwesenden Notar aufgeschlagen vorzulegen. Teilnahmeberechtigt . sind Aktionäre, die Aktien auf ihren Namen lautend, dem die Niederschrift führen⸗ den Notar vorlegen. Bei Behinderung eines Aktionärs kann sich dieser durch einen Bevollmächtigten, der eine schrift⸗ liche Vollmacht besitzt und diese mit den Aktien vorlegt, vertreten lassen.
Tagesordnung:
1. Geschäftsbericht des Vorstandes und
Au fsichts rates.
Revisionsberichte. . Genehmigung der Bilanz. Gewinn⸗ und Verlustrechnung, Verteilung des Reingewinnes.
uni 1940 4. Entlastung von: a) Vorstand, b) Aufsichtsrat.
Nummernver⸗ dazugehörigen
& E
Anträge. ;
Geschäftsbericht, Bilanz, Gewinn⸗ und Verlustrechnung liegen während der letzten zwei Wochen vor der Haupt⸗ versammlung in der Geschäftsstelle, Dresden⸗A., Friedrichstr. 63 1, werktags
entsprechende
9 bis 11 Uhr aus. Anträge sind bis zum 22. April einzureichen. resden, den 1. April 1943. Gemeinnütziger Bauverein A.-G. Dresden, Friedrichstr. 63 1. Der Aufsichtsrat. Curt Weiß. Der Vorstand. Müller. Schaffrath.
57 Gemeinnütziger Bauverein, Gera, Aktiengesellschaft.
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung auf Mittwoch, den 28. April 1943, im Sitzungssagal der Gauwirtschafts⸗ kammer Zweigstelle Gera ein.
Tagesordnung:
1. Vorlage des Geschäftsberichtes und des Jahregabschlusses 1942.
2. Beschlußfassung über die Verwen⸗ dung des Reingewinnes und die Entlastung von Vorstand und Auf⸗ sichts rat.
3. Wahlen zum Aufsichts vat.
4. Verschiedenes.
Gera, am 31. März 1943.
Der Vorstand. Karl Graul i. V; Golde.
J Die Aktionäre unserer 2 werden hierdurch zur ordentlichen Sauptversammlung auf Mittwoch, den 21. April 1943, 12 uhr, in das Parkhotel in Düsseldorf eingeladen. Tagesordnung: 1. Bericht des Vorstandes und des Aufsichtsrats über das Geschäfts⸗ 6 1941142. 2. Beschlußfassung über die Gewinn⸗ verteilung. 3. Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrats. 4. Wahl zum Aufsichts rat. 5. Bestellung eines Abschlußprüfers für das Geschäftsjahr 1942,43. 6. Verschiedenes. Zur Teilnahme an der , . ammlung ist jeder Aktionär berechtigt. m in der Hauptversammlung das
1. Untersuchungs⸗ und Strafsochen, . Qessentliche Zufte len. 7. Attiengesellschaften, 109. Sesenschaften m. 8. O., 13. Unfall und Znvalidenverficherungen, 6. Berlust⸗ nud en, 8. Qommanbitgeseilschaften auf Attien. 11. Genoffens n, 14. Deuts b d Bankaug weiße, z. *r. , r. 6. k 4 2 8. Deutsche Kotoniatgefenschaften, 12. nen — und Rommanditgeselnschaften, *. ne, ist abhanden gekommen. Er saußer sonnabends) in der Zeit von Stimmrecht ausüben und Anträge
. zu können, müssen die Aktionäre pätestens am 17. April 18943 ihre Aktien oder die über diese lautenden Hinterlegungsscheine bei einem deut⸗ schen Notar, bei einer Wertpapier⸗ sammelbank oder bei einer der nach⸗ stehenden Stellen hinterlegt haben und bis zur Beendigung der Hauptver- sammlung dort belassen: bei der Gesellschaftskaffe in Düssel⸗ dorf⸗Benrath, bei der Deutschen Bank, Depositen⸗ kasse, in Düsseldorf⸗Benrath, bei der Berliner Handels⸗Gesell⸗ schaft in Berlin, bei der Finanzabteilung der Fried. . 36 z er,, . m e der Hinterlegu er Aktien bei einem Notar oder ö einer Wertpapiersammelbank ist die Be⸗ scheinigung spätestens am Tage nach Ablauf der Hinterlegungsfrist bei der Gesellschaft einzureichen. Die Hinterlegung ist auch dann ord⸗ nungsmäßig erfolgt, wenn Aktien mit ustimmung einer Sinterlegungsstelle är sie bei einer anderen Bank bis zur eendigung der Hauptversammlung ge- sperrt werden. Die von den Hinterlegungsstellen ausgestellten Empfangsbescheinigun⸗ gen dienen als Ausweis zur Teil⸗ nahme an der Hauptversammlung. Düsseldorf⸗ Benrath, 1. April 1943. Capito & Klein Aktiengesellschaft. Der Aufsichtsrat. Prof. Dr. Goerens, Vorsitzer.
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Herr Heinz Wohlleben. Gauobmann
der Deutschen Arbeitsfront, M. 8d. R.,
ist aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden. Herr Direktor Fritz . wurde
in den Aufsichtsrat gewählt. Berlin, den 1. April 19413.
„Neue Seimat“ Gemeinnützige Wohnungs⸗ und Siedlungsgesellschaft der Deutschen Arbeitsfront im Gau Mark Bran⸗ denburg. Aktiengesellschaft. Der Vorstand.