ü ö. e =. K mmm n J dee nn . , . n —ᷓ 86 ö ; 6 . · . ö ; .
Reichs und Staatsanzeiger Nr. Ss vom 15 April 1943. S. 2 Reichs. ind Staatsanzeiger Nr. Ss vom 18. Ayrit 1943. . 3
; tt risten des; 4 Anwendug sinden, von den Virtsches ; nahme v. Kriegshinterblieb. u. Angeh. v. Vermißten in d. andere Regelun vorschlagen. Der Arbeitsstab ist bereit, die
ö ; 2 ã u r,, ren , ö j Nichtamtliches ear e erf wer vor Bewillig. d. Versorgungsbezüge. — allgemeine? ,,, . 2. im Regelfall nicht vor Ablauf
e , n, ,, . , n , nnn M An die in der Delanntmachung zur l, Durchführun r Deutsches Reich Volksgesun RdErl. 8. 4. 43, Vorübergehende Ein ⸗ von 15 Monaten nach dem Inkrafttreten der Preise zu verfügen, gaben bei der Wirtschaftsgruppe Werkstoffverfeinerung un
§ 136 M
(1) Oeffentliche Stellen bedürfen zur Erteilung von Auf⸗ trägen auf Lieferung von Fellen und Pelzwaren der Ein— fuhrnrn. 151 a und b, 155, 563, 564 und 565 der Genehmi⸗
ung der Reichsstelle. ⸗ .
; . Die . der Felle oder Pelzwaren für die Aus⸗ führung eines 33 durch die Reichsstelle gilt als Ge⸗ nehmigung im Sinne des Abs. 1.
5. 5 16 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(h? en, , , mn n Sammler (auch Kürschner als solche), Rohfellhändler und Großhändler aller Art, Bearbeiter und Verarbeiter haben fortlaufende Aufzeich⸗ nungen über den Erwerb, die Veräußerung, die Be⸗ und Ver⸗ arbeltung und die Lagerorte von Fellen und Pelzwaren der Einfuhrnrn. 154 2 und b, 155, 563, 554 und 565 des Statisti⸗ schen Warenverzeichnisses zu führen.
6. 5 19 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit
ustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung — fal nn, auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den, besetzten Gebieten Kärntens und Krains.
Artikel II (1) Diese Anordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft. l . (I) Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwal— tung — singemäß auch im aifef! in Lothringen und Luxem⸗
anordnung zur Anordnung J der Neichsstelle für Eisen Stahl (E I) vom 25. Juni 1942 (Deutscher Reichsanz 1 Preußischer Staatsanz. Nr. 146) unter Nr. 1 bis 5d sn 8 bis 89 aufgeführten Kontingentsträger dürfen Fahr
ᷣ eit. schränkgn. bei d. ö d. Beratungsstellen f. Erb⸗ u. Rassen⸗
— pflege. — RdErl. 9. 4. 43, Wiederausgrabg. u. Ueberführg. v. Vreissenkung nach der Kostenlage des betreffenden Erzeugnisses Carl Mohr, hat Berlin am 109. April d. J. verlassen. Leichen. — RdErl. 3. 4. Iz, Behandlungskarte f. Lueskranke d. nicht tragbar ist, müssen ihre Bedenken rechtzeitig, een nne. Heeres u. d. Luftwaffe. — RdErl. 9g. 4. 45, Verwendg. v. Zitronen- 13 Mongte nach dem ersten k des Preises, auf dem
Während seiner Abwesenheit führt Herr ee , f . 8h R 5 sen⸗Leth die Geschäfte der Gesandschaft. säure bei d. Schaumweinbereitg. — RdErl. 9. 4. 45, Hebammen. Wege über di isati der gewerblichen Wirtschaft dem Bezugscheine nur gegen Uebertragung der entsprechen g öde Steen h schäf . ausbildg. — V r ch m r . Handschriftl. Berichtig. . . arte r r, , , . 3 . Eisenbezugsrechte ausgegeben werden. ; J ,, , ,, — J ungen von 3ur Vermeidung überflüssiger Arbeit wird in den . Nummer 15 des Ministerialblatts des Reichs⸗ und Preußischen nein de beam ten. — Zu beziehen durch alle Post— age eine Liste von Erzeugnissen übersandt, für die der ? rbeits⸗ 83 = WMinisteriums des Innern vom 14. April 1943 hat folgenden anstalten. Carl Deymanns Verlag Berlin Ws, Mauerstr. 44. stab von der allgemeinen Regelung ahweichen will, für die da⸗ 1) Die Fahrrad⸗Bezugscheine gelten nur in dem n Inhalt: Allgemeine Verwaltung. RdErl. 5. 4. 43, Vierteljährlich 215 M für Ausgabe A (zweiseitig bedruckt)ʒ und her eine Stellungnahme der Wirtschaft zunächst nicht erforder— ö zug hi Inh . r i. . z . 2 geschriebenen Verkaufsgebiet, sofern nicht der Vermerk „ Bericht üb, Dienstunfälle gemäß A. 3 zu z 123 DBC. — 2710 Hes für Ausgabe B (einseitig bedruckt) lich ist. . Bezug“ angebracht ist. RdErl. 6. 4. 43, Schaffg. zusätzl. Planstellen f. Beamte während Die im Arbeitsstab, vertretenen Obersten Reichsbehörden er— 5 ] ist d hrrad⸗ Bezugschein 1 d. Krieges. — Anordng,. . 4. 45, Einsatz v. Beamten usw. als warten, daß Einsprüche nur erhoben werden, wenn sie unter (2) Bei der Bestellung ist der Fa . zug ö Redner? d. Partei. - RdErl. 7. 4. 43, Zentrale f. d. Gräber d. Berücsichtigung der Erfordernisse der kriegsverpflichteten Volks Einzelhändler oder Handwerker auszuhändigen. ermordet. Kollsdeut chen in, d. eingeg!id. Osigebieten. NdErl. zur Vestimmüng der Felt, Lange und Selnt? zur See nach astro. wirtschaft begründet sind. Bei sachlich nicht, gerechtfertigten Ein= (3) Der Einzelhändler oder Handwerker hat den Fahr 3. 4. 453, Einziehungsersuchen. — Reich s- u. Staa t sh gu s, nom schen Beobachtungen! ist im Verlage von Broschet S Co, sprüchen behält sich der Arbeitsstab vor, die Preise gemäß den Bezugschein mit der Empfangsbestätigung nach Lieferung halt, Kassen: u. Rechnungspwesen. PdErl. 8. 4. 43, Famburg zz, Große Bleichen 36 — 2, soeben erschienen. Tas. sestgestellten Kosten auch um mehr als 5 * zu senken. Sollte sich Fahrrades zu entwerten und ordnungsgemäß drei Jahn, Jahresabschluß d. Reichs — Kom mumalverbände. Buch wird den Reichs, und Staatsbehörden sowie den Wieder ken, daß Einsprüche in erheblichem Umfange ohne ausreichende ; Ridérl. 25. 3. 43, Bürgersteuerausgleichsbeträge f. ð. eingeglied. verkäufern bei unmittelbarer Vestellung zum Preise von 169 Ei Begründung eingereicht werden, so erfolgt ein Verschärfung des verwahren. Ostgebiete. RdErl. 3. 4. 43, Festsetzs. v. Gebühren. — RdErl. für das Stück vom Verleger geliefert, Im Buchhandel ist das Perfahrens, Diese Regelung gilt bis auf weiteres, längstens bis § 4 5. 4. 43, n n , . . Buch zum Preise von 2, — HM für das Stück zu beziehen. 30. April 1944. ; j i bei d. Errichtg. d. Gauwirtschaftskammern. — RdErl. 6. 4. 45, * (1) Neue bereifte oder unbereifte Fahrräder dürfen bei z ih en ar dne , Lerfäl ne, ee , inaes ] Erlaß v. Gerichtsgebühren aus Anlaß d. Ueberführg. d. Landrats Einzelhändler, Handwerker oder eingesetzte Großhändler n . zandkreise. — RdErl.“ 8, Ei ꝛ . ; ; ö ge Eigentum d. Landkreise. RdErl. 6. 4. 43, Ein⸗ in . ne,, ,. abgetrennten Ein . fern v. Planungen. — RdErl. 6. 4. 43, Bauwirtsch. — RdErl. eine geliefert werden. , E j j inzelhändle Nr. 657. — 3. 43, Aenderg. v. Kreis⸗ u. Gemeinde⸗ (2) Der Einkaufsschein berechtigt den Einzelhändler,“ ir. Söl. . Ungidug. s. 3. 45. Alenderg; g. reis, u. Ih, ö ö ; enn solge Begradig. d. Radue. — Beschl. 30. 3. 43, Aenderg. werker oder eingesetzten Großhändler zum Bezuge eines; grenzen insolge Begradig d 30. 3. 45, ; diefer F 5 . d. Grenzen d. Stadtkr. Burg u. d. Landkr. Jerichow JI. — rades. Bestellungen auf Lieferung , , , , Sam 91 ungs⸗ u. Lotteriewesen. RdErl. 29. 38. 48, bei der im Einkaufsschein angegebenen Firma zulässig. 9 z w . . altung. Rderl. 11. 3. 43, Ausstellg. v. gebührenfreien muß bei dem für das Verkaufsgebiet eingesetzten Her Jagdscheinen. — RdErl. 2. 4. 43,6 Polizeil. Prüfg. der bei d. oder Großhändler bestellt werden. Einzelhändler oder 5 üs SW. u. d. Di. Reichskriegerblind „Kyffhäufer“ befindl. werker haben vor der Bestellung die Einkaufsscheine mit Schußwaffen. — RdErl. 3. 4. 43, Polizeil. Vorgehen geg.
Der Königlich Dänische Gesandte in Berlin, Herr Otto erstmals zum 1. Mai 1913. Unternehmen, für die eine solche Der '
verwandte Eisenindustriezweige über die — 4 von stählernen Hacken vom 1. Juni 1942 Deutscher Ren hsanz. und Preuß. Staatsanz. Br. 147 vom 26. Juni 1947) tritt
außer Kraft. . § 6
ies is j T i Verkündung in Diese Anweisuna tritt 7 Tage nach ihrer Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zirilterwallung — sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und , und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark un den besetzten Gebieten Kärntens und Krains. Hagen, den 10. April 1943. . 3 irtschaftsgr Werks erfeine wandte Eisen⸗ Wirtschaftsgruppe Werkstoffverfeinerung und ver ; t industriezweige als Bewirtschaftungsstelle des Reichs beauf tragten für technische Erzeugnisse. Putsch
—
Das von der Deutschen Seewarte herausgegebene Werk „Nauti⸗ sches Jahrbuch oder Ephemeriden und Tafeln für das Jahr 1944
Anordnung V/ d3 der Reichsstelle für Rauchwaren (Aenderung und Ergänzung der Anordnung 148) Vom 15. April 1943
t Veror über den Warenverkehr in der Auf Grund der Verordnung über d. enve Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Ver⸗
Die Vorschriften über Einheits⸗ und Gruppenpreise
Zu der von anderer Seite gemeldeten bevorstehenden Zu⸗ sammenfassung der Anordnung und Erlasse auf dem Gebiet der Einheits und Gruppenpreise bei öffentlichen Aufträgen erfährt der DHD, daß mit einer Zusammenfassung der bestehenden An— ordnungen und Erlasse durch den Preiskommissar zum wenigsten in der ersten Hälfte dieses Jahres nicht zu rechnen ist. Bis dahin gelten auf dem Gebiet der Einheits und Gruppenpreise folgende drei Rechtsquellen: Die Anordnung des Preiskommissars für Einheits-⸗ und Gruppenpreise vom 19. Mal 1912 (Reichs⸗ anzeiger Nr. 117 vom 21. Mai 1942), die erste Anordnung des Preiskommissars zur Durchführung der Anordnung über Ein⸗
Aus der Verwaltung Die Erhebung der Gewerbesteuer in vereinfachter Form
Auf Grund der Verordnung zur Vereinfachung der Gewerbe⸗ besteuerung vom 19. 3. 1945 * ist die Verordnung über die Er⸗ hebung der Gewerbesteuer in vereinfachter Form (GeSt VV) vom 31. März 1943 (RGBl. 1] Nr. 39) erlassen worden. Sie bestimmt, daß die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital gemäß dem Gewerbe⸗ steuergesetz vom J. 12. 1936 nunmehr ab 1. April 1943 den Finanzämtern obliegt. Die Gemeindebehörden regeln nur noch die Gewerbebesteuerung bei erstmaliger Festsetzung des einheit lichen Steuermeßbetrages oder des Zer egungsanteils oder bei deren
; ( . bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur
r Warenverkehrs vom Ueberwachung und Regelung des We 1 August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des
J. 4. 43, Vergnügungssteuer; hier: Anerkenng. d. dt. Wochenschau hält der Einkaufsschein den Vermerk: Freier Bezug Mitigliederwerbg. f. d. Reichsluftschutzbund. — Polizeiver⸗ ö ; 4 */
.
. e, er
h . 3 its oder enpreis. 7. De, 947 (Reichs i . i. dn et: d im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark Aufdruck ihres Firmenstempels oder mit handschrif emdvölkijche, die in m , , self gehören. RdErl. Aenderung, falls diese vor dem L. 4. 1963 darchgeführt' ist fin , le, ö Reichswirtschaftsministers angeordnet: burg und im 36 biet 16 tens und Krains Firmenangabe zu versehen. Die eingesetzten Großhä⸗ 4. 43, Prüfstellen f. Filmvorführer, — RdErl. 9. 4. 43, Ver- Erhebungszeiträume vor dem 1. April 1943. er einheitliche kommissars über zre fen huet für Unterlieferungen vom 24. Juli Artikel 1 und den besetzten Gebieten Kärntens un ; haben die von ihnen belieferten kind d n an den rzte Ausbildungslehrg., f. Filmvorführer u, Ergänzg. d. 3 9 Steuermeßbetrag wird vom Kalenderjahr 1913 ab jeweils für 1913 Mitteilungsblatt des Reichs kommissars für die Preis⸗ . Arti ö ( Leipzig, den 15. April 1943. steller er nr len d, Prüfungsordng. f. Filmvorführer. — RdErl. 3. 4. 15, Ent⸗ ein Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) nach dessen Ablauf fest⸗! bildung — Reichsverlagsamt — S. 500 ( Die Anordnung L43 der e, ,. . 6 Der Reichsbeauftragte für Rauchwaren. j ; §5 5 1 ö,, f. *r ge ig. kent KReirchofckelt eiter Cteuernliht nn ger einhtiste ö j f Rauchwaren) vom 15. 11 ; . ; erstort, Kue 8 ö 9 Ge n,. d. Steuermeßbetr fort se ĩ ie usza ; n n mn 6. 2 Staatsanz. Nr. 16 vom J. V.: Dr. Boh ne. Die Hersteller haben bis zum 19. eines jeden Monat J. — RdErl. 8. r k, Dienstvorgesetzten verhältn. d. Pol hat der , n, , , . Die preis rechtliche Ausbewahrungspflicht ; 7 e,, 1913) ard wie folgt geändert und ergänzt: im vergangenen Mongt mit Fahrrädern belieferten ührers , . d. Poel. Verw. Beamten während d. Dauer d. zu entrichten, und zwar jeweils ein Viertel der Steuer, die sich Durch, Verordnung vom XB. Dezember 194 RGB. 19431 1. In 5] Abs. 3 wird nach „Rauchwarengroßhändler Mit- kaufsscheine mit einer Aufstellung an die Fachgruppe . bei, der Letztes Veranlagung ergeben hat. . Söÿchelind, die zhnfäͤhrigen Fristen für die Aufbewahrung von 4. In 8 12 . ; R 9. * und? elze der Wirt⸗ Anordnung VI / 3 räder und Kinderwagen in der irtschaftsgruppe Fahr Zur Vereinfachung. für Erhebungszeiträume, die vor dem Büchern und Schriften auf dem Gebiete des Handels⸗ und glieder der Fachgruppe Rauchwaren he Pelze j lle fü ische Erzeugnisse über die ; ; j 5, Kurfürstenstr. 54, abzuliefern. 1. 4 1943 enden, wird bestimmt, daß eine Berichtigung bei Tteuerrechts mit Ausnahme der Handelsbücher, Inventare und ᷣ ö ! t „Roh. der Reichsstelle für technische Erzeugn industrie, Berlin W öß, Kurfürstenstr. 54, abz wird erichtigung n ,,, , Bewirtschaftung von Strohpressendrähten ⸗ — Aenderungen des einheitlichen Steuernießbetrages nicht vorge. Bilanzen allgemein auf fuͤnf Jahre abgefütrzt worden? Per fellhändler Mitglieder der ae , ,, Felle ann 1 21 april 1pag 56 j nommen wird, wenn die Aenderung des Meßbetrages nach dem ,,, 1. r. w. ,, vom Wirtschaftsgruppe Groß⸗ und Außenhandel“. o . ; - . 6 . 51. 3. 1913 durchgeführt worden ist. Bei Erhöhnn gegenüber A. März 1943 darauf hin, daß diese Verordnung, wie auch aus 5 ĩ ; . 33 . ende Fassung: . Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Die Reichsstelle behält sich vor, e . * . ö 1 dem ursprünglichen Steuermeßbetrag wird der er hf ber ihrer amtlichen Begründung (RA. Nr. 10 vom 14. Januar 19423) . 2. Abschnit II erhe 96 . ) vdischer Felle — ; fhaz (RGBl. I S. 666) in Ver⸗ schriften dieser Anordnung uzulassen l usnahmegent ö . dem Betrag für 1943 zugeschlagen, während er bei Herabsetzung hervorgeht, nur die auf dem Gebiete des Handels⸗ und Steuer⸗ H Veräußerung und Erwerb inländi j el ng . . die Reiche sselln zur gung). Sie kann die Ausnahmegenehmigung mit Aust Ri r, ist. Steuerbelräge, die der Steuerschuldner vors der 5 ( , , Aufbewahrungsfristen im Auge hat, daß dagegen . 2 indung mit der Vetanntme oder Bedingungen versehen. Festsetzung durch das Finanzamt an die Gemeinde bereits gezablt ie auf dem Gebiete des Preisrechts bestehenden Aufbewahrungs⸗ . . JJ J , ( ; . August 193 eutscher ei = . ; . ; ; 2 Dur ie Verordnung i as Gesetz über die Besteuerung ö 23. Nove 1949 (RGBl. S. 1551), un⸗ tzzeuger müssen inländische Hasen⸗ und Kaninchenfelle Giacte Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu⸗ (I) Die Vorschriften dieser Anordnung gelten nicht für des Wandergewerbes von 16. 12. 1957 mit Wirkung vom J. Ja. berührt bleiben. Er weist in diesem Erlaß ferner darauf hin, daß, e ger . h ö 3. dem Tage, an dem die Felle stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: stellungen der NSDAP., der Wehrmacht und der Waffe nuar 1943 außer Kraft getreten. Im Inland betriebene Wander— soweit keine zeitlich begrenzten Aufbewahrungsfristen vorge⸗ nerhalb don é Tagen . S . verãußern Mie des Reichsführers ss und Chefs der deutschen Polizei gewerbebetriebe unterliegen von diesem Zeitpunkt ab gleichfalls schrieben sind, die Belege ohne zeitliche Begrenzung aufzubewahren abgezogen worden sind, an , , . eig 5 J üchter⸗ 3 ö Reichsninisters für Bewaffnung und Munition, des R der Gewerbesteuer, und zwar wird die Festsetzung und Erhebung Ünd. Vielfach handelt ss sich ja hei den nach den Preisvorscht en Ablieferung an die Sammeslste e eines Kaninchenzuch () Strohpressendrähte dürfen von Herstellern und Händ⸗ 3. J hrt, des Reichsministers für die be der Gewerbesteuer für diese beréits ab J. Januar 1943 von den außszubewahrenden Unterlagen überhaupt nicht um solche Ge⸗ vereins steht der Veräußerung an einen Sammler gleich. i liche, dem Reichs nährstand an esch lossene ministerg der Luftfahrt, des Mei ñ d. ,, . Finanzämtern vorgenommen. Der Hebesatz beträgt für Wander schäftspapiere oder Schriften, die der Verordnung vom 258. De 23560 le üssen die Felle im Monat des Erwerbs lern an landwwirtschaftliche, Len Nei 6 1 . Hlerle Ostgebjete, des Reichsarbeitsdienstes, der Reichspost um e üb. d. dt. Volkszuge⸗ gewerbebetriebe 210 *, des einheitlichen Steuermeßbetrages. Zur 1942 unterliegen, wie z. B. Kalkulationen, Preislisten, 11 . J e. er i im Monat der Verbraucher nur gegen Bez igs mar . Reichsbahn, wenn diese eie et! oder unbereifte — Wehrangelegen⸗ Vereinfachung der Lohnsummensteuer wird bestimmt, da ab ohnabrechnungen. Weil zum Nachweis der Stoppreise auf Ein⸗ Sammelstellen von Kaninchenzii stervereinen aer . * Verbraucher nur gegen Eisen dezugsrechte geliefert werden. räder gegen Uebertragung entsprechender NRohstosstontin⸗ Familienunterhalt. 1. April 1513 ,, . Lohnsumme ist, hie in und Verkaufsrechnungen usw. aus den Jahren ght und 193 Anlieferung, beide spätestens bis zum 10. Tage des folgenden (2) Strohpressendrähte im Sinne dieser Anordnung sind zentral und unmittelbar vom Hersteller im Rahmen der DdErl, nr e en gen, hier: jedent Kalenderviertelsahr' an die Arbeitnehmer der in der Ge. zurückgegriffen werden muß, konnte auf dle Au bewahrung dieser Monats, weiterveräußern, und zwar unmittelbar oder über geglühte Drähte in den Stärken 1B mm bis 2,27 mm. Beauftragten für Kriegsaufgaben bei der Wirtschaftsgu Ei 64. 14 95 Behandlg. d. meinde gelegenen Betriebsstätte gezahlt worden ist. Die Lohn— ben aus Gründen der Preisüberwachung nicht verzichtet ö,, 8 zee, m, dr, , be, m,, al, ,,, n,, , n,, linen, he, n lh ,,, , wee e , we. 9 . nn,, Kü z t d ch Weisung der Reichsstelle für (2) Die in Absatz 1 genannten Stellen haben, wenn si⸗ den. — RdErl. 8. 4. 43, Entferng. d. Latten. U. Brerterver- Bis zur elan nter r e ou fr De erbescheis gemäß dieser . ö . . ) Zugelassene Großhändler dürfen inländische Kürschner— I) Bezugsmarken wer . e 3. fü Technit in zentral und unmittelbar vom Hersteller beziehen, die Rauf d. Dachböden; hier: Verwerig. d. anfallenden Materials. Verordnung hat der Steuerschuldner erstmals zum 165. Mai Igiz Devi i laninchenfelle nur gegen Vorlage eines Einkaufsscheines . d . Erzeugnisse 5 . J an gabe von Fahrrad-Bezugscheinen bei der Reichsstelle zu RdErl. 8. 4. 43, Erfassg. d. Geburtsjahrg, 1925. — Ver? Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer zu entlichten. Bei Wan' evisenbewirtschaftung Reichsstelle, andere inländische Kaninchenfelle und Hasenfelle der Landwirtschaft (RKTT) über ie Kreisbauernscha ö fragen und an sie entsßrechende Eisen, und Metall ' ssungs⸗ und Grenzßsachen. RdErl. 6. 4. 43, Ver⸗ dergewerbebetrieben werden die Vorauszahlungen vom Finanz. Devisenrechtliche Stellung der anläßlich des Krieges im Ausland nur nach den Weisungen der Reichsstelle weiterveräußern. die in Betracht kommenden landwirtschaftlichen Verbraucher chte zu übertragen indg. d. Reichskatasters mit d. Grundbuch. Wohlfahrt s. em festgesetzt und. bemessen sich nach der voraußsichtlichen! Sten er eingesetzten Reichsdeutschen 93 ausgegeben. ö . 88 eg: n. Jugendwohlfahrt. FRderl. 6 4. U, Auf. für Can eenbr ichn. Mit Runderlaß 1/4 T. St. 6/3 R. St. hat der Reichswirt— ( 8 9 Di ie fe ? ie Bezugsmar Aus⸗2 ö ; —: ini gef ie i usland ein. Ange⸗ ö cxellcce, Lern un Ante dsete ö , , d, , e, e. , n d Zilberfüchsen glaufüchsen, Nerzen , 3 31. Juli 1943 ihre Gültigkeit. Ihre Einkaufsschein. irt a ftsteil den Verbände sowie ihre Gefolgschafts mitglieder Deviseninländer aM er, Ep biber nd dor . 90 Vermitt kung ; . 8583 von den Auslieferungslägern 7. 6 r ig 1 26 ch e. 33 i . , Nutria (Sumpfbiber) vom Erzeuge ; ; ; ; . äder F 2 vom 23. September 2 — soweit sie bi; oder Parteidienststellen oder als Angehörige inländischer Firmen ᷣ er Reichsstelle hierfür zugelassenen Fellsammelstelle er n diese Anordnung sowie die von rader F * . . ö ö ĩ ; * la n,, ö i ,. J . — d r n n e, . ben enn En n hierzu 31. August 1943 eingereicht werden bis spätestens 3. Vom Wesen und Wirken ungen werden regelmäßig durch Bescheid der Berufsgenossen2 , begrenzter Aufgaben im ü 7 §84 e, ble er Ausführungsbestimmungen werden nach der Ver⸗ , 19413 e n, den Einkaufsscheinen der der deutschen Berufsgenossenschaften , win, n, gegen den ö . , 6 . beim Reichsdeutsche, die im Generalgouvernement, den Reichs⸗ ⸗ 8 8 n /g h. ö . ge, ö olgenden Serien zu beliefern. t ; ; . . . rversicherungsamt eingelegt werden kann. Von sährli issari ; . 9 r. Wildwaren und sonstige Felle ordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhand⸗ f ö . . . scheine, die bei den Auslteferungt Viele in diesen Tagen neu in die Betriebe eintretenden Volk.! ö. 2 enllion h ange se Tier Tun fern an henne an m, 1 Hlanm unt üg und den besetzten Gebieten ö. . lungen gegen Vorschriften auf dem Gebiet der Bewirtschaftung (2) Fahrradumtauschscheine, die bei nossen komnien dort zum erstenmal mit der Reichsunfallver⸗ werden d 100 090 jährlich erstmalig entschädigt. Der Gesamt. Wil nicht absehbare Zeit beruflich tätig werden und daher den , ,, 6 ,, bezu zscheinpffichtiger Erzeugnisse (Verbrauchsregelungs- und Herstellern bei Inkrafttreten dieser Augrznung vorl cherung in Berührung, die jedes deutsche Gefolgschaftsmitglied jahresaufwand aller 16er hen e e feng ifter Kan rf n n , . ocz; gewerhli gen än gkeit dorthin ,,, . in der ve ffung vom 2s. Oktober 1964 sind von diesen bis spätestens 31. Mai 1913 bevorzuß hei Arbeitsunfällen, bei Unfällen auf dem Wege näch und von Jahre uber lsg Millionen H. 4. ; , , b,, , , Nerzen, Nutria (Sumpfbiber) sind amn. 236 an . RGBl. J S. 734) und nach der Verordnung über den den Einkaufsscheinen der Serie B und den nachfolj— zer . . bei Berufskrankheiten betreut. Krankenver— Meyn . ,,, e. 63 8 er, einen Rohfellhändler, einen Kürschner, eine Ver⸗ IG*I. ö Tass Dez ⸗ Serien z liefer . cherung, Invalidenversi sind je e . Ein— . ; ge ie. n , En. Zur ,,,, n,, , n, dn n n , ,,,, . Totaler Ariegseinsatz der Tertilindusttie ,, 2. ö 1 . här SBl. Nr. 12 5. Veze , 1. ö 83 liesem Maße, zumal die Beiträge allei ꝛ s kürzli e sels i ĩ . . an, der s eich wirtschaftsminister nunmehr , , , dd, Tec, wen ele d er bee ß. „znr ge, ,,,, we ,, , d, d, e geen, , ,, enen Felle . en ; 7 eichss lasse : ührungs⸗Vorschriften Fi ; i ᷣ z 0 die Rr Was iñ̃ e. iratè f 1 fi l J . es Reichsgebiets im Rahmen der fü laͤnde ie, , . ; 2 9 edroht ist. der Reichsstelle erlassenen Durchführungs⸗Ve ö ür den neuen Mitarbeiter liegt also die Frage nahe: Was ist weiter te t W '? 9 ; ꝛ a men ur Inlander weiter özu J 1 9 , . 3. bedroht is 8 4 nach den & 10. 12. 15 der Derorbn ung lber den Waren nn engen iich . Ber fes fer gl . ö 66 l . d , . , geltenden Devisenvorschriften frei verfügen können.“ * Kürschnern di über . 1. handler J. . Diese Anordnung tritt am 1. Mai 1913 in Kraft. Sie und den Strafvorschriften der Verordnung über Straft; tigkeit? wichtigsten Gebiete sein Programm. Insbesondere zeigte er, wie gesellschafien oder unmittelbar. Ausgenommen von der Pflicht . . e, ,, , Istgebieten und den Ge⸗ Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Vor Vier große J sind den Berufsgenossenschaften ge aus der Textilindustrie eine Rüstungsindustrie geworden sei. In Wi . zur Weiterveräußerung sind Hamsterfelle, die von einem gilt auch in der Y dy und Moresnet sowie — mit zu. 4auf dem! Gebiet der Bewirtschaftung be- she mränkt slich zugewiesen: Unfälle zu verhüten Unfallverletzungen, zu Erkenntnis der Erfordernisse des totalen Krieges werde bie rtschaft des Auslandes Hamsterkürschner erworben werden. bieten von Eupen, almedy un 9 85 0 u sinn⸗ du gnisse Verbrauchsregelungs Strafverordnung) nn len, Unfallperletzte zu fördern Beru fs fürsorge⸗ und Unfall! Textilindustrie selbst die weiteren Schritte tun und die ein · Schweden verlor bisher nahezu eine halbe Million RT J () Inländische Katzenfelle, Bisamfelle, Otternfelle, Hamster⸗ stimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung — . e , ene gell. 1911 (RGBl. I S. 735 1gen zu. entschädigen. Für alle Berufsgenossenschaften besteht schneidenden Maßnahmen, die der totale Krieg von ihr verlange, 1 g . ö e Eichhörnchen elle Rotfuchs jeñ⸗ ö. meh auch im Elsaß, in Lothringen, Luxemburg und im Be⸗ jassung vom 26. November 1941 (RGBl. 1 S. ö gesetzliche Verpflichtung, „für die Verhütung von Unfällen durchführen. Stecholm, 14 April.
sind unverzüglich gemäß Abs. 1 zu veraußern.
54a Die in den S8 2 bis 4 genannten Felle sind in rohem Zu⸗ stande zu veräußern, weiterzuveräußern und zu erwerben.
zirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.
Berlin, den 15. April 1943. . Der komm. Reichsbeauftragte für technische Erzeugnisse. Gerhard Wolff.
§10
(1) Diese Anordnung tritt am 1. Mai 19413 in Krast gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den 66 von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit 3 mung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung —
sorgen“. Sie haben zur Verhütung von Unfällen Vorschriften erlassen über Einrichtungen und Anordnungen in den Be⸗ ben und über das Verhalten, das die Versicherten zu beobachten hen. Die praktische Durchfü rung dieser Unfallverhütungsvor⸗ Hriften in den Betrieben wird urch fachlich vorgebildete technische lufsichtsbeamte der Berufsgenossenschaften überwacht. i.
Sie müsse dabei danach trachten, sich ihre Stamm arbeiterschaft, ihre textilen, zur Zeit unbenötigten Kapazitäten durch freiwilliges Räumen ünd rechtzeitiges Zusammenrücken und, was ganz besonders wichtig sei, ihr selbständiges Unternehmertum sich zu erhalten. Für die Wirtschaftsgruppe und ihre“ Gliede— rungen kündigte Dr. Weber Neuerungen an, die eine Anpassung an die Erfordernisse des totalen Krieges bedeuteten (Bildung von
n 3 Die zentrale schwedische Wirtschafts⸗ behörde, das schwedische Kommerz⸗Kollegium, gibt eine Zusammen⸗ stellung über die Kriegsverluste der schwedischen Handelsflotte, die auszugsweise von TT veröffentlicht wird, Danach hat die schwedische, zum Teil in englischer Charter fahrende Handelsflotte im jetzigen Krieg bisher 168 Schiffe mis insgesamt 455 7956 BRT sowie 12 Fischereifahrzeuge verloren. Bie Zahl der bei diesen
3 ; f . ; r a rbeitsunfälle erufsg 1 z ; 53 Krad; ö ⸗ 55 g; Schiffsversenkungen ums Leben ekommenen Personen beträgt emäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg n rbeitsunfällen und Berusskrantkheiten gewähren die Berufs- Präsidien und Vorständen, Zusammenlegung der fachlichen Gliede,. . . 9 sonen beträg 5 n . 6 in der Untersteiermark und . ossenschaften als Entschädigung Heilnerfahren, Berufsfürsorge rungen usw.). Der scheidende Leiter, Hans Ervon, Aachen, er. 113, davon 345 Ausländer. Erwerb Anordnung Vl / 43 setzten Gebieten Kärntens und Krains. d Geldleistungen. leistet die Be- stattete einen Rechenschaftsbericht über seine fechssährige Amts— ö
Der Erwerb der in den S8 2 bis 4 genannten Felle ist nur gestattet, wenn er durch eine Person oder einen Betrieb erfolgt, an welche die Veräußerung nach den s§ 2 bis 4 zulässig ist.
3. 5 6 erhält folgende Fassung:
Felle zur Pelzwerkbereitung dürfen nur von Rauchwaren⸗ großhändlern manipuliert (zur Veredelung gegeben und sor⸗ tiert) werden, Kürschnerkaninchen⸗, Kalb⸗ Fohlen⸗ Zickel⸗ und Nutriafelle nur von solchen Rauchwarengroßhändlern, denen die Reichsstelle Einkaufsscheine für solche Felle erteilt hat. Hamsterfelle dürfen auch von Hamsterkürschnern mani— puliert werden.
4. Nach Abschnitt 1IV wird eingefügt:
Abschnitt IVa Anderer öffentlicher Bedarf § 1342 Die Reichsstelle kann Aufträge anderer öffentlicher Stellen
als Wehrmachtbeschaffungsstellen Wehrmachtaufträgen gleich⸗ stellen.
der Reichsstelle für technische Erzeugnisse über die Verbrauchs⸗ regelung für Fahrräder Vom 15. April 1943
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Ver⸗ bindung mit der , über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 183. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
5§1 (I) Neue bereifte oder unbereifte Fahrräder dürfen an Ver⸗ braucher nur gegen Fahrrad⸗Bezugscheine der Reichsstelle abgegeben und von ihnen bezogen werden. . () Es ist verboten, Eisen⸗ und Metall⸗Bezugsrechte für die Lieferung von Fahrrädern zu fordern oder anzunehmen.
582 U () Die Fahrrad⸗Bezugscheine werden, sosern nicht die Vor⸗
(2) Soweit die Uebergangsvorschriften des 5 8 ni deres bestimmen, treten die Vorschriften über die Ver regelung für Fahrräder
a) der Anordnung Nr. 11 der Reichsstelle für tet Erzeugnisse über die Verbrauchsregelung für Fäh und Motorfahrräder vom 2. Oktober 1941 8 Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 2! (
4. Oltober 1941), ; b) der Richtlinien für Fahrräder F 2
c) der Richtlinien für Fahrräder F 3 ; nannten Anordnung (Deutscher Reichsanz. und
außer Kraft. . Berlin, den 15. April 1943. Der komm. Reichsbeauftragte für technische Erzenh
J. V: Dr. Petrasch.
ch bi
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u der unte nannten Anordnung (Deutscher Reichsanz. und ö scher Staatsanz. Nr. 223 vom 23. September 10. u der un
scher Staatsanz. Nr. 300 vom 22. Dezember 196)
Esondere flege). Für die Dauer der geschlossenen Krankenhausbehandlung ird den berechtigten Angehörigen Hausgeld aus der Kranken
H oder Familiengeld aus der Unfallversicherung, dem lerletzten
4 Unfall, nötigenfalls auch Ausbildung für einen neuen Beruf. ei völliger Erwerbsunfähigkeit nach dem Unfall wird als
eichsunfallversicherung
rankheiten leisten die Berufsgenossenschaften Sterbegeld und für dinterbliebene vom prechend der
ünftel
. j Im Falle einer Verletzun
oSgenossenschaft Krankenbehandlung (ärztliche . Ver⸗
rgung mit Arzneien und anderen Heil?‘ und Hilfsmitteln, ins⸗ solchen orthopädischer Art, u. U. Gewährung von
elbst ein Tagegeld gewährt. Die Berufsfürsorgè, auf alle Verletzten Anspruch haben, umfaßt berufliche Ausbildung Wiedergewinnung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit nach
dleistung die Vollrente gewahrt, die zwei Drittel des Jahres⸗
eitsperdienstes beträgt. Dabei bleibt in der Regel der 7200 IM
ersteigende Betrag außer Betracht. Bei teilweiser Erwerbs⸗ fähigkeit wird von dieser Vollrente der Hundertsatz gezahlt, der m Maße der Einbuße entspricht. Rente unter 20 *, gewährt die ( regelmäßig nicht. Schwerverletzte er⸗
lten Kinderzulage. Bei tödlichen Arbeitsunfällen und Berufs⸗ Todestage an eine Rente, deren Höhe ent⸗ Zahl der berechtigten Hinterbliebenen u. K. vier des Jahresarbeitsverdienstes erreicht. Die Entschädi⸗
sationen der Wirtschaftsgruppe Herrn Eroon kennung für seine schwierige und erfolgreiche Arbeit aus, deren Kern in der Ueberführung der Textilindustrie von der Friedens—⸗ in die Kriegswirtschaft bef
kommando der Wehrmacht folgenden Erlaß vom 11. Februar 1943 an die Reichsgruppe Industrie gerichtet (Mitt. Bl. Il, S. 237):
vor der Verlängerung von Einheits- und Gruppenpreisen in jedem Falle eine amtliche Prüfung durchzuführen. Der Arbeits⸗ stab im OK W. wird daher, wenn keine ausreichenden Kostenunter⸗ lagen vorliegen, die Preise nach Ablauf der Gültigkeit im all⸗ gemeinen um 5 * senken. übliche Satz von 5 3 abzuweichen oder von einer Preissenkung abzusehen, sofern die zuständigen Preisprüf- und Beschaffungsstellen eine
zeit. Ministerialdirigent Dr. Bauer sprach für das Reichswirt— schaftsministerium, Dr. Weber für die Textilindustrie und der Leiter der Fachgruppe Bastfasern, Dr. Gruber, für die Organi⸗ Dank und Aner⸗
tanden habe.
Senkung der Einheits⸗ und Gruppenpreise. Im Einvernehmen mit dem Preiskommissar hat das Ober-
Aus arbeitstechnischen Gründen besteht nicht die Möglichkeit,
Diese neuen Preise gelten für die!
Dauer Der Arbeitsstab behält sich jedoch vor, von dem
Inkrafttreten des slowakisch⸗dänischen Zahlungsverkehrs⸗ ablom mens
Preßburg, 14. April. Nach Mitteilung des slowakischen Finanz⸗ ministeriums wurde das slowakisch⸗dänische Abkommen über die Regelung des Zahlungsverkehrs in Kraft gesetzt. Nach diesem Abkommen erfolgen die Zahlungen zwischen den beiden Staaten um Ausgleich der gegenseitigen Verbindlichkeiten aus dem Warenverkehr ausschließlich im privaten Kompensationswege. Zur Durchführun Ähiger genau umgrenzter Zahlungen, wie e er, , 8 . und Versicherungen, kann auch das ei der Vanischen Nationalbank bestehe s ische earing⸗ , n, . stehende slowakische Clearing
Eröffnung der Bukarester Ausstellung „Autobahnen und Wasserstraßen“
Bukarest, 14. April. Am 15. April wird in Br st di 3 sellung „Autobahnen und Wasserstraßen“ ,, Einblick über diese rnmänisch-deutsche Gemeinschafts ausstellung bot eine Presseführung. gelegentlich der auf die große Bedeutung Ru⸗ maäniens für die gegenwärtige und künftige Gestaltung des euro⸗ päischen Verkehrs hingewiesen wurde. Es wurde vor allem die