1943 / 90 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 17 Apr 1943 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 90 vom 17 April 1943. S. 2

2,8 , Ketten in Drahtstärken unter 0, mm werden von dieser Anweisung nicht berührt. (2) Aus vorstehend benannten Abmessungen dürfen gefertigt werden: a) Knotenketten in den Drahtstärken 6,8 2 4,6 2 ! 5,õ mm 8 6 8 b) Wibacoketten in den Drahtstärken 0, 2,0 0,9 2,3 1 2,8 5 3,0 mm 8 o) Senstige Draht⸗ und Metallketten in den Drahtstärken 0, 1,ů5 2,5 0,9 1,ů7 2,8 1, 2,0 3, 0 mm 8 1,3 2,3 Die Ausführung der Kettenarten ist nur zulässig in Eisen blank, galvanisch verzinkt, feuerverzinkt, vermessingt, verkupfert oder lackiert.

(3) An Garnituren aus Knotenketten dürfen nur folgende Artikel der Hauptpreisliste des Knotenkettenverbandes (Ausgabe 1939) her⸗ gestellt werden:

a) Halfter⸗ und Hundelketten Art. 1 in den Drahtstärken 1,8ð 2, 2,8 3,8 4,65 5,5 mm in den Längen 1300 und 1730 wm b) Kuhketten um den Hals Art. in den Drahtstärken 3,sæ 4,5 5,5 mm in den Längen 575/430 mm, 630/550 mm e) Kuhketten um die Hörner Art. 8 in den Drahtstärken 3,8 4,5 mm in den Längen 725/340 mm d) Kuhketten mit 4 Enden Art. 9 in den Drahtstärken 3,s 4,5 5,5 mm in den Längen 630/550 mm, 780/550 mm ) Kãlberketten Art. 10 in den Drahtstärken 3,sC 4,5 mm in den Längen 575 / 385 mm h Ziegenketten Art. 11 in der Drahtstärke 2,ð mm in den Längen 575/215 mm, 750 / 250 mm g) Tchsenzaum ketten Art. IV in der Drahtstärke 3, mm in der Länge 1590 mm n Stallhalfter oder Kinnketten Art. 17 in den Drahtstärken 3,8s 4,8 5,5 wm in der Länge 385 mm mit runden oder eckigen Ringen h Leitzũgel Art. 26 in den Drahtstärken 2,os 3,8 mm in den Längen 310 und 500 mm Art. 27 in den Drahtstärken 2,6 3,8 mm in der Länge 310 mm k Wassertragtetten Art. 31 mit Schraube und Art. 32 mit Schlaufe in der Drahtstärke 3,8 mm in der Länge 790 mm y Weideketten mit 2 Wirbeln und 2 Ringen Art. 35 in den Drahtstärken 3,86 4,2 mam in den Längen 3500, 5250 und 7000 mm m) Weideketten mit Federhaten, 2 Wirbeln und Ring Art. 36 in den Drahtstärken und Längen wie Art. 35 n) Ko pfstück mit Nasen bügel Art. 390 in den Drahtstärken 3,86 4, mm o) Kopfstück mit Nasenbügel und 1 m langer Kette mit Knebel Art. 40 in den Drahtstärken 3,6æ 4,2 mm p) Lüneburger Kuhkette Art. 43 in den Drahtstärken 3,s 4,5 5,5 mm q einfache Tro genden Art. 48 in den Drahtstärken 4,8 5,5 mm in der Länge 630 mm r) Zugketten Art. 53 in den Drahtstärken 3,5s 4,8 5,5 mm Art. 55 in den Drahtstärken 3,86 4,6 5,5 mm ) Binde⸗ oder Ernteketten Art. 59a in den Drahtstärken 3,s 4,5 5,5 mm t) Brustketten Art. 72 in den Drahtstärken Art. 73 in den Drahtstärken u) Aufhaltetetten Art. 78 in den Drahtstärken Art. 79 in den Drahtstärken Wagenspann ketten Art. 71b in den Drahtstärken 2,6 3,8 mm in den Längen 400 450 500 550 600 650

700 750 800 S850 g00 mm v) Fahrrad anschließtetten Art. 106 in den Drahtstärken 2,s6 3,8 mm in den Längen 300 400 500 mm x Weidepfähle Art. 106 flach und Art. 208 vierkant in den Längen 350 450 mm Y) KRnotengerũůst ketten Art. 104 in den Drahtstärken 3,6 5 5,5 mm in den Längen 1500, 1800 mm

(4) Ferner dürfen die nachgenannten Ketten und Garnituren her⸗ gestellt werden:

a) Jalousie ketten in den Größen 65153 65/58 7053 70/58

b) Stell ketten in der Drahtstärke 1, mm, 14 Glieder lang, ohne Schnuröse

) Brettchen klammern in den Größen 60 / 20 und 665 / 20

d) Fahrrad ventilketten = in der Drahtstärke O,) mm mit 6 Gliedern in einfach oder mit Körperring , ) Schlüsseletten einfache Panzerketten in den Drahtstärken 0,9 und 1,1 mm normal gedrehte Panzerketten jn den Drahtstärken 1,1 1,6ů 1,5 mm langgedrehte Panzerketten in der Drahtstärke 1, mm in den Längen 300 und 350 mm t Schlüsselrin ge 1. Werkstoff: Eisendraht in den Drahtstärken 1, 1,8 1,9 mam Außendurchmesser 30 34 mm Ausführung: glatt und gewellt Werkstoff: Stahldraht 9 205/15 2056/1 und Patentschlüsselringe Länge 30 und S8 mm Rieferung: lose geschüttet oder an Garnituren montiert. Kartenaufmachung ist verboten.

g) Simplexhaken in den Größen 25 30 40 50 60 70 g99 110

1 I,

5,5 mm 5,5 mm

5,5 mm 5,5 mm

(5) Patentketten dürfen nur noch in folgenden Größen aus Eisen und Zink gefertigt werden: . Blechstärke: O3 0,4 0,8 O05 O6 0,8 1 1,2 mm Glied länge: 10 13 16 18 167 18,3 20,4 21,6 mm Gliedbreite: 45 5 5,5 6,5 6 7 8 9,5 mm Länge des gesamten Gliedes 25 33 37 4 40 46 50 54 mm

(6) Ketten in laufenden Metern von 2 mm Drahtstärke aufwärts sind nur noch lose zu bündeln. J

82 Die Herstellung von Ampelketten in allen Ausführungen sowie von 2 . Durchzugsketten, soweit diese aus ö. gestanzt sind, ist verboten. 83 Vorstehende Bestimmungen gelten auch für die Ausfuhr.

§ 4 In begründeten Einzelfällen und zur Deckung des kriegs⸗ wichtigen Bedarfes kann die Wirtschaftsgruppe Werkstoff⸗ verfeinerung und verwandte Eisenindustriezweige als Be⸗ wirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse ien ahm, von den Bestimmungen dieser An⸗ weisung zulassen (Ausnahmegenehmigung). Sie kann die Ausnahmegenehmigung mit Auflagen oder Bedingungen

versehen. 858

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den 8 10, 12 —15 der Verordnung über den Warenverkehr

bestraft. estraf 86

Entgegenstehende Bestimmungen der Anordnung Nr. T des Beauftragten für Kriegsaufgaben bei der e ,,, Werkstoffverfeinerung und verwandte Eisenindustriezweige vom 1. Juni 1942 werden hiermit aufgehoben.

87

Diese Anordnung tritt 7 3 nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete, die Gebiete pon Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinn⸗ gemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.

Hagen, den 15. April 1943.

Wirtschaftsgruppe Werkstoffverfeinerung und verwandte Eisenindustriezweige als Bewirtschaftungsstelle des Reichs⸗ beauftragten für technische Erzeugnisse.

Put sch.

Anweisung Nr. 71 der Wirtschaftsgruppe Werkstoffverfeinerung und verwandte Eisenindustriezweige als Bewirtschaftungsstelle des Reichs⸗ beauftragten für technische Erzeugnisse über die Vexrwendungs⸗ beschränkung von Eisendraht für die Herstellung von Heft⸗ draht, Nadeletikettendraht, Heftklammerdraht, Spezialschuh⸗ draht und Briefklammerdraht

Vom 15. April 1943.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Verbindung mit der Zweiten Anordnung über die Erzeugungs⸗ lenkung in der Eisen und Metall verarbeitenden Industrie vom 4. Oktober 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 236 vom 8. Oktober 1942) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse angeordnet: 81

Eisendrähte zur Anfertigung der nachstehend genannten Erzeugnisse sind für den In⸗ und Auslandsbedarf nur noch in den folgenden Abmessungen und Ausführungen her⸗ zustellen:

l. Heftdraht a) Runddrähte Heftdrahtlehre Nr. 16 17 18 19 Drahtdurchmesser mm 1,5 1,3 1,2 1,05 0,9 O0, s und stärker Heftdrahtlehre Nr. 23 24 26 28 30 Drahtdurchmesser mm 0, 0,5 0,5 0,4 O0, 35 Werkstoff: O, 8mm 8 und stärker Thomasflußeisen, unter O, mm 9g Thomas⸗, SM⸗ oder verbessertes windgefrischtes Flußeisen Ausführung: blankgezogen, jedoch für Buchdinderzwecke auch verzinkt Toleranzen nach DIN 177 b) Flachdrãhte Heftdrahtlehre Nr. 1 II Abmessungen mm 0,75 X 0, 35 0,5 x O, 43 0,5 x O,55 0,9 x O, 665 ven rann, r.

Abmessungen mm O0, 96 X O, 7s 1, 1s x o, ꝗi 1,27 X 1, 2, 4 x 0, 28 2, 6 x 0, 34; 2,7 x O, 45 Thomas⸗, SM⸗ oder verbessertes windgefrischtes Flußeisen Ausführung: blank Toleranzen nach DIN 177 Blechspulen dürfen nur dort Verwendung finden, wo Spulen⸗ aufmachung unersetzbar ist. Die Neuanschaffung von Spulen ist verboten. , Nadeletitettendraht Drahtdurchmesser mm 0,6 0,5 Werkstoff:. Thomas⸗, SM⸗ oder verbessertes windgefrischtes Flußeisen Ausführung: verzinkt t Toleranzen nach DIN 177 3. Heftklammerdraht a) Runddrähte Abmessungen mm: 0,ss O, 80 0,65 OoO,60 O,55 0,50 Werkstoff: o, 85 und 0, 80 mm 8 Thomasflußeisen unter 0,0 mm 8 Thomas⸗, SM⸗ oder ver⸗ bessertes windgefrischtes Flußeisen blankgezogen Toleranzen nach DIN 177

II V

V VII VIII

Werkstoff:

Aus führung:

b) Flachd rähte Abmessungen mm: 1,86 * 0,55 1, * 0,5 1, x 0,45 0,9 x 0,65 o, ss X O, s O X 07 O, 6s x OM. Werkstoff: Thomas⸗, SM⸗ oder verbessertes windge⸗ Ausführung: blank

frischtes Flußeisen Toleranz Breite u. Stärle O, 2 mm

4. Spezialschuhd raht a) Oberfleckstiftdraht Abmessungen mm: rund 1,9 1,78 1,6 1,52 1,3 flach 2,5 x 1,35 2,54 x 1,27 dreikant 2,9 x 1,4 2,657 x 1,65 vierkant 1,4 Die Herstellung von rautenförmigen oder an—⸗ deren Profilen ist verboten. Werkstoff: Thomasflußeisen Ausführung: blank ; Toleranzen nach DIN 177, jedoch nur Minus-⸗ Toleranzen. b) Klammerdraht Abmessungen mm: flach 1,1 * 0,65 . . Werkstoff. Thomas⸗, SM⸗ oder verbessertes windgefrischtes lußeisen Aus führung: blank Toleranzen nach DIN 177 ) Klammerzwiddraht Abmessungen mm: rund 0,5 O, S5 o, Sso flach O0, 8 x 0, 5 ; Werkstoff. Thomas⸗, SM⸗ oder verbessertes windgefrischtes Flußeisen Ausführung: blank Toleranzen nach DIN 177 d) Einbindedraht Abmessungen mm: rund 0, S5 O, 75 flach 1,1 x 6,56 Werkstoff Thomas⸗, SM⸗ oder verbessertes windgefrischtes Flußeisen Ausführung: blankgeglüht Toleranzen nach DIN 177 e) Stahlband

Abmessungen mm: Breite 456 789 101214 1618 20 Stärke O0, 9 ; . Werkstoff. Thomas⸗, SM⸗ oder verbessertes windgefrischtes Flußeisen Ausführung: blank 5. Brief tlammerdraht Abmessungen mm: 1,20 1,109 0,90 0, 8o Werkstoff: Thomas flußeisen Aus führung: blankgezogen Toleranzen nach ON 177

§8 2 Lagerbestände an Drähten, die von den im § 1 aufgeführten Abmessungen und Ausführungen . dürfen bis zum 30. Juni 1943 ausgeliefert und in der Fertigung befindliche Drähte bis zum 31. Mai 1943 aufgearbeitet werden.

83

In begründeten Einzelfällen und zur Deckung des kriegs⸗ wichtigen Bedarfs kann die . Werkstoff⸗ verfeinerung und verwandte Eisenindustriezweige als Be⸗ wirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für technische Er⸗ zeugnisse Ausnahmen von den Bestimmungen dieser An= weisung zulassen d,, , n, , Sie kann die Ausnahmegenehmigung mit Auflagen oder Bedingungen ver⸗ ehen. 24. ; 1 auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen sind bei der zuständigen fachlichen Gliederung der Organisation der gewerblichen Wirtschaft einzureichen.

58 4 Zuwiderhandlungen egen diese Anweisung und die von der Bewirtschaftungsstelle erlassenen Ausführungsbestimmun⸗ gen werden nach den §§ 10, 12 —15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. 585

Entgegenstehende Bestimmungen der Anordnung Nr. 18 des Beauftragten für Kriegsaufgaben bei der Wirtschafts— gruppe Werkstoffverfeinerung und verwandte Eisenindustrie⸗ weige vom 1. Juni 1942, veröffentlicht im Deutschen Reichs⸗ anz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 147 vom 26. Juni 1942, werden hiermit aufgehoben.

§86

Diese Anordnung tritt 7 . nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete, die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinn⸗ gemäß auch im i in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains. Hagen, den 15. April 1943.

Wirtschaftsgruppe Werkstoffverfeinerung und verwandte Eisenindustriezweige als Bewirtschaftungsstelle des Reichs⸗ beauftragten für technische Erzeugnisse.

Putsch.

Anordnung Nr. 21 (FA1I27) der Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle für elektrotechnische Erzeugnisse über die Lieferung von Einzel⸗ und Ersatzteilen für Elektro⸗⸗Wärme⸗ und ⸗Haushaltgeräte Vom 17. April 1943

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der el lung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Ver⸗ indung mit der Verordnung über die Bewirtschaftung elektro⸗ technischer Erzeugnisse vom 6. August 1942 (Deutscher Reichsanz. und g f cher Staatsanz. Nr. 184 vom 8. August 1942) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: 81

(I) Einzelteile und Ersatzteile für Elektroherde, Tischherde, Doppelkochplatten, Einzelkoch⸗ platten, Bügeleisen,⸗Wasserkocher, ⸗Heißwasserspeicher, Futterdämpfer und Heizkissen dürfen nur an diejenigen Großhändler und ,,, . werkstätten geliefert werden, die gemäß 2 dieser Anordnung zur Belieferung zugelassen sind.

(27) Vor Inkrafttreten dieser Anordnung bereits ange⸗ nommene Aufträge von Großhändlern und Instandsetzungs⸗ werkstätten, die nicht zugelassen sind, dürfen nicht mehr aus⸗ geführt werden. 80

(I) Zur Belieferung sind die Großhändler, , versorgungsunternehmen und Handwerksbetriebe zugelassen,

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 90 vom 17. Ayril 1943. S. 3

die in den bei der Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle für elektrotechnische Erzeugnisse geführten Listen aufgenommen werden.

(2) Großhändler werden von der Fachgruppe Elektro der Wirtschaftsgruppe Groß⸗ und Außenhandel, Elektrizitäts- versorgungsunternehmen von der Wirtschaftsgruppe Elektrizi⸗

tätsversorgung, Handwerksbetriebe vom Reichsinnungsverband des Elektrohandwerks benannt.

83 (I). Großhändler und Hersteller dürfen Bestellungen von gemäß 5 3 Absatz 1 zugelassenen Instandsetzungswerkstätten und Elektrizitätsversorgungsunternehmen nur“ dann an⸗ nehmen, wenn die Bestellung mit folgender Erklärung ver⸗ sehen ist: „Unter Bezugnahme auf die Verordnung des Führers zum Schutze der Rüstungswirtschaft vom 3 März 1942 (RGBl. IS. 6 erkläre ich, daß ich die bestellten Ersatz⸗ m. 3 Ausführung mir erteilter Reparaturaufträge rauche.“

(2) Die Hersteller dürfen Bestellungen von gemäß § 2 Absatz 1 zugelassenen Großhändlern nur dann annehmen, wenn die Bestellung mit folgender Erklärung versehen ist:

„Unter Bezugnahme auf die n des Führers zum Schutze der Rüstungswirtschaft vom 51. März 1942 (RGBl. 1 S. 1665) erkläre ich, daß ich die bestellten kFrsat teile nur an gemäß 52 Absatz J der Anordnung Nr. 21 (FA 17). der Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle für elektrotechnische Erzeugnisse zugelassene . und Elektrizitätsversorgungs⸗ unternehmen weiterliefern werde.“

§5 4 (I) Die gemäß § 2 zugelassenen r , , w, . und Elektrizitätsversorgungsunternehmen dürfen Einzelteile und Ersatzteile für die in 1 genannten Geräte, ausgenommen Ersatzkochplatten, nur zu . verwenden.

(2) An Verbraucher dürfen Einzelteile und 3 für die in 51 aufgeführten Geräte, mit Ausnahme der Ersatzkoch⸗ , e, nicht lose geliefert und von diesen nicht lose bezogen werden.

(3) Einzelteile und Ersatzteile für die in 8 1 aufgeführten Geräte dürfen nur gegen Rückgabe des zu ersetzenden Teiles eingebaut und Ersatzkochplatten nur gegen Rückgabe der zu ersetzenden Kochplatte an Verbraucher geliefert werden.

55 Die Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle für elektrotechnische Erzeugnisse behält sich vor, in besonders be⸗ gründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zuzulassen. 586

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den S5 19. 12 —15 der Verordnung über den Warenverkehr und den Strafvorschriften der Verordnung über . und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Vor chriften anf dem Gebiete der Bewirtschaftung bezugsbeschränkter Er⸗ zeugnisse Gerbrauchsregelungsstrafverordnung) in der Fassung vom 26. November 1941 (RSB. I S. 754) .

§7

Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilver⸗ waltung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok fowie in der Unter— steiermark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.

Berlin, den 17. April 1943.

Der Reichsbeauftragte für elektrotechnische Erzeugnisse. Süschen.

Umstellung von Antriebsmotoren in See⸗ und Küstenschiffen auf Gasbetrieb

Oeffentliche Aufforderung zur Erfassung

en , ü gemäß Verordnung vom 13. Februar 1939 Statistischer Zentralausschuß (Verfügung vom 19. März 1939)

3 Einsparung von flüssigen Kraftstoffen sollen nunmehr auch Antriebsmotoren in Küsten⸗ und Seeschiffen weitgehend auf Gasbetrieb , . werden. Die Planung und . —⸗ führung ist dem Reichskommissar für die Seeschiffahrt in Berlin übertragen. Zunächst soll eine enn r. Prüfung der Umbaumög⸗ lichkeit an zentraler Stelle durchgeführt werden. Zur . losen Erfassung werden hiermit alle Schiffseigner don See⸗ und . (ausschließlich der Fischereifahrzeuge) mit Antrieb durch Motoren von 50 bis 1006 PSe e öffent⸗ lich aufgefordert, ihre Schiffe nach folgendem * um⸗ gehend anzumelden: An den Herrn Rei , ,,, für die Seeschiffahrt See⸗ schiffahrtsamt, Berlin W 8, Wilhelmstraße 80. Kennwort: Umstellung auf Gasbetrieb. ; Zur Ueberprüfung zwecks Einbau einer Gaserzeugeranlage melde ich: Schiffsname: Schiffseigner: Genaue ker sfẽnschrift des Schiffseigners: Heimathafen des Schiffes: Art des Schiffes . Transportschiff, Schlepper, Fährschiff, Fahrgastschiff uswy: Nutz barer rachtraum in i (Gt 1000 Eg): Länge über Alles: Breite über Alles: Seitenhöhe: Tiefgang, leer: beladen: Zahl der Antriebsmotoren: a) Dieselmotoren b) Benzinmotoren c) Glühkopfmotoren

weitakt / Viertaktverfahren: Herstellerfirma der Motoren:

wöotortyy (siehe Motorschild):

Motorleistung in PSe:

Drehzahl des Motors bei Vollast: Motor⸗Nummer: Motor⸗Baujahr: Bauwerft des Schiffes:

alls zutreffend:

chiff ist beschlagnahmt seit:

von: Ich übernehme durch diese Meldung keinerlei Verpflichtung.

Unterschrift.

Vordrucke mit den vorstehenden Fragen können bei der Reichsverkehrsgruppe Seeschiffahrt, Hamburg⸗Altona, Pal⸗ maille 45, kostenlos abgefordert werden.

Generalpläne, Zeichnungen oder Skizzen über Größe und Verteilung der Laderäume und Motorräume sind beizufügen und werden möglichst umgehend zurückgegeben.

Schiffs ei ner, die vorste hende Meldung nicht bis Juni 1943 abgegeben haben müssen damit rechnen, daß sie künftig keine flüssigen Kraftstoffe mehr erhalten.

Berlin, den 14. April 1933.

Der Reichskommissar für die Seeschiffahrt. J. V.: Dr. Bergemann.

Bekanntmachung Die am 15. April 1943 ausgegebene Nummer 41 des Rei gesetzblatts, Teil 1, enthält: ; . Verordnung zur vorläufigen Regelung der Erricht d Unterhaltung der Han erf ul 8 name, gr ö

Zweite Verordnung zur Aenderung des Gesetzes über die Land— beschaffung für ginge der Wehrmacht. Vom 31. März 1933

Dritte Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet des Ge⸗ nossenschafts recht. Vom 13. April i943. .

Achte Verordnung zur Durchführung des Deutschen Beamten— gesetzes (Verordnung über die ruhegehaltfähige Dienstzeit der volksdeutschen Umsiedler). Vom 14. April 1943.

Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RA. ,

ebühren; (0, 93 Re für ein Stück bei Voreinsendung auf unfer er mer, ein! Berlin 962 00. . 76

Berlin NW 40, den 16. April 1943. Reichs verlagsamt. Dr. Hubrich.

Nichtamtliches Deutsches Reich

Der Gesandte des Unabhängigen Staates Kroatien, Herr Dr. Mile Buda k, ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.

Aus der Verwaltung

Reichsminister Dr. Frick über die Leistung des deutschan Beamten

Nicht nur im Großdeutschen Reich, überall in ganz Europa sind heute deutsche Beamte eingesetzt. Im „Deutschen Recht“ nimmt Reichsinnenminister Dr. Frick Veranlassung, an Hand der deutschen Beamtengesetzgebung einmal grundsätzlich die Be⸗ währung des deutschen Beamten herauszustellen. Immer be⸗ stimmter habe sich feit 1933 der Typ des neuen nationalsozia⸗ listischen Beamten herausgebildet. Der Beamte von heute wisse, daß er nicht nur selbstlos und unentwegt seine Pflicht zu tun habe, sondern daß er seinen Dienst stets als Dienst an der Volks⸗ gemeinschaft aufzufassen und auszurichten habe. Es sei der Stolz des nationalsozialistischen Beamten, sich nicht mit formaler Er⸗ , , der laufenden Büroarbeiten zu begnügen, sondern ein Mann der schöpferischen Tat zu sein. Die Bewährung der deut⸗ schen Beamtengesetzgebung finde ihre stärkste Stütze in der Be⸗ währung des deutschen Beamten selbst. Habe schon die Zeit der Umformung des gesamten öffentlichen Lebens nach der Macht— übernahme jedem deutschen Beamten Gelegenheit gegeben, sein Können und den Wert feiner Persönlichkeit zu bewerfen, so fei die große Bewährungsprobe, auf die das ganze Volk durch den Krieg gestellt sei, auch die große Bewährungsprobe für den deut⸗ schen Beamten geworden. Sie begann für ihn schon mit der fried⸗ lichen Ausweitung des Reichsgebiets im Jahre 1933. Der deutsche Beamte 66. es als besondere Ehrenpflicht betrachtet, alles zu tun, um diese Gebiete nun auch innerlich und verwal— tungsmäßig mit dem Reich zu einer Einheit zu verschmelzen. Die Verwaltungen des Altreichs mußten dafür ihre besten Kräfte abgeben. Die Belastung für die Beamtenschaft des Alt—⸗ reichs war deshalb um so schwerer, als der Krieg einen neuen starken Abzug von Kräften brachte. Trotzdem ist es, wie der Minister betont, der deutschen Beamtenschaft gelungen, ihre Auf⸗ gabe zu meistern. Darüber hinaus wurden auch die neu in die Berwaltung eingetretenen Hilfskräfte mit dem Geist der Schaf⸗ sensfreudigleit und unbestechlichen Pflichttreue erfüllt, so daß Fälle fachlichen oder gar moralischen Versagens nur äußerst selten! Ausnahmeerscheinungen geblieben sind. Der Minister gedenkt auch der Leistungen der Ehrenbeamten in den kleinen Städten und auf dem Lande, die neben ihren sonstigen Pflichten ihre äußerste Kraft einsetzten, um den Anforderungen des Krieges gerecht zu werden.

Kunst und Wissenschaft

Die Frühjahrsausstellung der Preußischen Akademie der Künste

Mit einer richtungweisenden Ansprache von Prof. Arthur Kampf wurde in Berlin am Sonabend die Frühjahrsausstellung der Breußischen Akademie der Künste eröffnet. Sie hat auf das große Qelbild verzichtet, das auf der Herbstausstellung dominieren wird. Die Einsendungen an Graphik, Aquarellen und Klein— plastik sind jedoch außerordentlich zahlreich und bedeutungsvoll. Im Mittelpunkt des Interesses stehen einige Kollektivausstel⸗ ungen. In einem Saale vereint sind Werke der drei an der Ost⸗ front gefallenen Bildhauer Blumenthal, Rietschel und v. Scheven. Größerer Raum wurde ferner dem Schaffen des 75 jährigen Ber—= liner Architekten Albert Geßner, des 60 jährigen Weimarer Zeichners Walter Klemm und des Karikaturisten Eduard Thöny

eingeräumt. Die Ausstellung ist wochentags von 10 bis 16 Uhr, sonntags von 10 bis 15 Uhr geöffnet.

MWirts chaft steil

Ein Jahr Reichsvereinigung Chemische Fasern

Das einjährige Bestehen der Reichsvereinigung Chemische Fasern nimmt deren Vorsitzender, Generaldirektor gn, k laß, im Vierjahresplan“ eine grundsätzliche Betrachtung über die neuen Methoden der gelenkten Wirtschaft auf Basis staatlicher Direktive und wirtschaftlicher Selbstverwaltung anzustellen. Er knüpft hierbei an die Aenderungen, die im Jahre 1942 vorgenom⸗ men wurden, an. Der Reichsvereinigung Chemische Fasern fiel als Hauptaufgahe die Leistungssteigerung in quantitativer und guglitativer Hinsicht zu, da sie den bei weitem größten Rohstoff⸗ lieferanten der deutschen Textilwirtschaft darstellt. Das nächste Erfordernis war eine Produktionsplanung, um bei quantitativer und qualitatioer Höchstleistung dasjenige Fasergut zur Verfügung . ö können, das von der deutschen Kriegswirtschaft am ringendsten benötigt wurde. Diese Aufgabe war um se be⸗ merkenswerter, als eine umfassende zentrale Produktionsplanung auf dem Gebiet der Zellwolle und 3. dem Gebiet der zusammen⸗ ß ten drei Kunstseidenarten (Viskose, Kupfer, Acetat) von der eichspereinigung als Gemeinschaftsorganifation der Industrie erstmalig durchgeführt werden konnte. Zur Zeit handelt es sich naturgemäß darum, die gesteuerte Produktion in die richtigen Kanäle zu leiten nach dem Grundsatz: dem geeigneten Verarbeiter die geeignete Ware. Aber auch heute oder gerade heute wird große Aufmerksamkeit der Weiterentwicklung der chemischen Fasern geschenkt und die Forschungsarbeit im besonderen Maße gefördert. Wir glauben, so führt Dr. Vits aus, daß wir durch unseren Zusammenschluß diese Arbeiten besonders intensiv und

Zur Ahpaplorsammlung 1922

schlagkräftig gestalten können. Eine der vornehmsten Aufgaben der Reichsbereinigung Chemische Fasern ist es ferner, Verein⸗

in anderen Ländern herbeizuführen. Die Reichsvereinigung hat hier eine europäische Aufgabe, die von erheblicher Auswirkung und beispielgebend für die zukünftige Gestaltung der zwischenstaatlichen Beziehungen sein kann. Nachdem Dr. Vits sodann die Wege geschildert hat, die die Reichsvereinigung Chemische Fasern zur Lösung der ihr ge⸗ tellten Aufgaben beschritten hat: ein kleiner und unbürokratischer Apparat, der schnell, e braftig und anpassungsfähig funktio⸗ niert, besetzt mit Persönlichkeiten, die sich durch Betriebsnähe aus⸗ n,. und in ihren Betrieben durch führende Tätigkeit und erantwortung verwurzelt sind, führt er abschließend folgendes aus. „Die neugefundene Form selbstverantwortlicher Wirtschafts⸗ exekutive, die gewiß nicht als Behelfsform, sondern zweifellos als etwas strukturell Bleibendes anzusehen ist, wird ihre Industrie befähigen, die höchsten Leistungen zu erbringen. Gerade das aber ist das Gebot der Stunde. Die Wirtschaft wird in den kommenden

Reichswirtschaftsminister empfing die Wirtschaftsberater der A. O. der NSDAP.

Der Reichswirtschaftsminister und Präsident der Deutschen Reichsbank Funk empfing in Gegenwart des Staatssekretärs Dr. Landfried und des Unterstaatssekretärs von Jagwitz die anläßlich ihrer Kriegsarbeitsbesprechung in Berlin anwesen⸗ den Wirtschaftsberater der Auslands⸗Organisation der NSDAP. aus den europäischen Ländern, die dem Minister von Gauleiter Bohle und dem Leiter des Außenhandelsamtes, Gauamtsleiter Christians, vorgestellt wurden.

Der eich io r n i ir; gab den Wirtschaftsberatern einen Ueberblick über die wirtschaftlichen Notwendigkeiten der totalen Krie ührung im Reich und in der europäischen Wirt⸗ schaftsgemeinschaft und verpflichtete sie zum verflärkten Einsatz der wirtschaftlichen Kräfte des Auslandsdeutschtums für die Er⸗ ringung des Endsieges.

Die Wertpapierzulassungen an der Berliner Börse im ersten Vierteljahr 1943

An der Berliner Börse erfolgten vom 1. Januar bis 31. März 1943 30 K im Gesamtbetrage von 754,35 Mill. Reichsmark. Davon entfielen 25 Zulassungen mit 745.16 Mill. Reichsmark auf festverzinsliche Werte, darunter eine Zulassung ohne Betrag) auf Reichs⸗ und Staatsanleihen, wobei es lich um die 3**½ Schatzanweisung des Deutschen Reiches von 1942 Folge 4 handelt. Neben den fünf Aktienzulassungen mit zusammen 5, 19 Mill. H. n wurden in der Berichtszeit 160,94 Mill. EM Aktien für lieferbar erklärt, die aus der Kapitalberichtigung hervor⸗ gegangen sind.

Wirtschaft des Auslandes

Abschluß der slowakisch⸗rumänischen Wirtschaftsverhandlungen Preßburg, 16. April. Die slowakisch⸗rumänischen Wirtschafts⸗ verhandlungen wurden am Donnerstag mit der Unterzeichnung der Protokolle abgeschlossen. Durch das Kontingentabkommen wurde der gegenseitige Warenaustausch um ein weiteres Jahr bis Mitte April 1944 geregelt. P

barungen mit Unternehmungen und nn,, , ,

Jahren noch manche Probleme zu lösen haben und sich daran erproben müssen. Besteht die Wirtschaft diese Probe, dann besteht die Gewähr, daß sie heute und später die vom Reich und seiner

ihr ng gestellten Aufgaben in eigener Verwaltung meistern ann.“ ;

Neuer Preisplan für . lebenswichtige Erzeugnisse in apan

Tokio, 16. April. Die japanische Regierung stimmte einem neuen Plan für die Preispolitik für kriegs und lebenswichtige Erzeugnisse zu. Wie eine hierzu offiziell herausgegebene Verlaut— barung zeigt, zielt dieser Plan, allgemein gesprochen, darauf ab, die Steigerung der Produktion solcher Materialien auch durch eine entsprechende Preispolitik zu erleichtern. So übernimmt die Regierung beispielsweise die Garantie für angemessene Preife und fördert durch Unterstützung wichtiger Unternehmungen alle Maß⸗ nahmen, die auf eine Steigerung der Produktion diefer als wichtig anerkannten Materialien abzielen und sie ermöglichen. Die Schwierigkeiten, die bisher durch Preisprobleme einer Produktions- steigerung im Wege standen, werden beseitigt. Gleichzeitig setzt die Regierung Standardpreise für den Kauf und Verkauf dieser Materialien fest. Der neue Plan berührt jedoch, wie man hier betont, in keiner Weise die bereits seit langem festgelegte allge⸗ meine Preispolitik, an der unverändert festgehalten wird. Man weist vielmehr darauf hin, daß der Plan der Regierung dazu beitragen wird, nicht nur die reibungslose Produ ktionssteigerung zu sichern, sondern daß er auch die Garantie einer lünftigen Stabilität der japanischen Wirtschaft gibt.

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