ö
Reichs · und Staatsanzeiger Nr.
110 vom 14. Mai 1943.
S. 2
T — ——— —— — die Zuständigkeit für
auf die Reichs⸗ stelle als Ueber⸗ wachungs⸗ stelle für
von der Reichs⸗ stelle als
Ueberwachungs⸗ stelle für
Einfuhr⸗ nummer des Statistischen Waren⸗ verzeichnisses
Warenbezeichnung
Saatgut desgl.
desgl. desgl.
desgl.
desgl. desgl. desgl. desgl. desgl.
Milcherzeugnisse, Oele und Fette desgl.
Saatgut von Raps und Rübsen Saatgut von Dotter⸗ und Oelrettichsaat Saatgut von Senf Saatgut von Mohn, auch reifen Mohn köpfen Saatgut von Sonnen⸗ blumensamen Saatgut von Leinsaat Saatgut von Hanfsaat Saatgut von Soja⸗ bohnen desgl. Rotkleesaat Getreide, Futter⸗ mittel und son⸗ stige landwirt⸗ schaftliche Er⸗ eugnisse, Ge⸗ . desgl. desgl. desgl.
aus 13 a
aus 13 b
desgl.
aus 13 0 desgl.
aus 14 a aus 14 a aus 15 a aus 15 b aus 16
aus 182
desgl. desgl. desgl.
Luzernesaat Serradellasaat Weißkleesaat und sonstige anderweit nicht ge⸗ nannte Kleesaaten Raygras⸗, Timotheesaat Andere Grassaat aller Art
desgl. desgl.
desgl.
desgl. desgl. Runkelrübensamen ein⸗ desgl. schließlich Salatbeten⸗ (Rotrüben⸗) und Man⸗ goldsamen n,, ,, undklee⸗ Hornschoten⸗ lee; Sumpfschoten⸗ llee⸗, Spergelsamen Vflanzkartoffeln
33 n Steckzwiebeln
38 hbis k Pflanzgut von Reben und Hopfen, auch Ver⸗ edelungsreiser und Stecklinge von Reben und Hopfen
Lezithine, tierische und pfianzstche, roh oder ge⸗ reinigt
desgl.
desgl. desgl.
desgl. desgl.
desgl. desgl.
Garten⸗ u. Wein⸗ bauerzeugnisse desgl. desgl.
desgl. Milch⸗ erzeug⸗ nisse, Gele u. Fette andere Feldrübensamen; besgl. Saatgut Gurken⸗, Kürbis, Me⸗ lonensamen mit Aus- nahme von Kürbis⸗ und Melonensamen, die zur Gewinnung von Oelen oder zur Herstellung von pharmazeutischen Er⸗ eugnissen unter goll⸗ ö einge führt werden; Zichorien⸗ samen sowie sonstige an⸗ derweit nicht genannte Sämereien für den Landbau Möhrensamen; Gemüse⸗ samen mit Ausnahme von Petersiliensamen, der zur Gewinnung von Delen oder zur Her- stellung von pharma⸗ zeutischen Erzeugnissen unter Zollsicherung ein⸗ geführt wird; Dillsaat BSlumen⸗, Tabaksamen Saatgut von Kümmel Saatgut von Anis, Fenchel, Koriander und anderen Sämereien zum Genusse
desgl.
desgl. Getreide, Futter⸗ mittel und son⸗ stige landwirt⸗ schaftliche Er⸗ zeugnisse, Ge⸗ schäftsabteilung
Berlin, den 10. Mai 1943. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. In Vertretung des Staatssekretärs: Riecke.
Bestimmungen über Größen und Belastbarleit von Gaszãhlern
Auf Grund des 5 372 der Eichordnung vom 24. Januar 1942 (Amtsblatt der Physikalisch⸗Technischen Reichsanstalt 15. Reihe, Beilage zu Nr. 19 vom 14 März 1942) und des S5 5 Abs. 1 der Kö über die Neufassung der Eichord⸗ nung vom gleichen Tage (RGBl. 1 S. 63) werden bereits vor Erlaß der Sichanweisung folgende Bestimmungen über Größen und Belastbarkeit von Gaszählern erlassen:
A. Kurze Kennzeichnung der Größenstufen von Gaszählern
(I) Die Größenstufen von Gaszählern werden einheitlich durch die Nennbelastung gekennzeichnet, also nicht — wie früher vorwiegend geschehen — nach dem Meßrauminhalt.
2) Die kurze Kennzeichnung der Größenstufe eines Gags—Q zählers besteht aus den Buchstaben NB (d. h. „Nennbelastung“) und der Zahl, die die Nennbelastung CQ. des Zählers in m? sh angiht.
3) Zur kurzen Kennzeichnung der D uckstufe 1), für die der Gaszähler bestimmt ist, kann die Zahl, die die Druckstufe in at angibt, hinter einem schrägen Strich hinzugefügt werden.
(4 Beispiele: Für Gaszähler mit Nennbelastungen von Q. = 2,4 meh, 86 mash, 10 mh usw. lautet die kurze Kenn⸗ zeichnung B 24“, „NB 6, „ANB 10 usw. Für einen Gas⸗ . mit der Nennbelastung von Q. — 156 mâsh, der der
ruckstufe 16 at angehört, lautet die kurze Kennzeichnung „NMB 150“ oder „M I56 / 18.
1) Durch Rundschreiben der Reichsanstalt vom 22. Mai 1942 — Bl. Nr. 1755.42 1-3 — sind nur folgende Druckstufen für Gaszähler zugela en; as C2 o,6s 1 25 6 15 is 25 40 84 190 at (HI 3366 und DIN 2401
. — . — —— — .
B. Balgengaszähler (Gattung 122 und 123) 1. Meßrauminhalt und Belastungswerte Balgengaszähler dürfen nur mit den folgenden Werten des Meßrauminhalt J und zugeordneten Belastungswerten
Nennbelastung CQe, Spitzenbelastung Quan und indest⸗ belastung Quin) zur Neueichung angenommen werden.
Spitz en⸗ belastung
NMeßraum⸗ p i . tun nel belchung
muh
2,4 6 n 19
Stufen⸗ bezeichnung
—
20 80 50 100 160 200
2. Grenzwerte für den Druckverbrauch
Der Druckverbrauch (zeitlicher Mittelwert über einen Ar⸗ beitsgang des Zählers) darf bei Betrieb mit atmosphãrischer Luft die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten:
Grenzen des Druckverbrauchs bei Q. bei Qmax bei Qin
—
888 .
DD O D.
Stufe
.
12 20 15 24 18 27 20 29 22 31 24 32 25 383
3. Anschlußstutzen (I) Die Nennweite der Anschlußstutzen muß folgender Auf⸗ stellung entsprechen:
NB 10 NB 20 NB 30 NB 50 NB 100 NB 150 NB 200
Si S S MQ.
NB 2,4 8 mm öS 186 mm W s NB 6 10 22
Nennwert der Anschlußweite in mm
reihen der Bauarten bis Nr. 22 —, die den vorstehenden Be⸗
20 oder 25
25 , 38 5 32 „ 40
40 50
50 80
80
100
100
150
(2) Gaszähler der Stufen NMB 2,4 bis NB 20 müssen mit stehenden seitlichen Anschlußstutzen mit Verschraubungs⸗ anschlüssen nach PI DbVöGw 32468 (später Pink 3374), Gaszähler der Stufen NB 30 und darüber mit in gleicher Achse liegenden seitlichen Anschlußstutzen und runden Flan⸗ schen nach DIN 2501 bis 2504 ausgerüstet sein.
4. Steuerungsabmessungen
(1) Bei Gaszählern der Gattung 122 mit 4 Kammern und
Kurbeltrieb gelten für den Querschnitt Fier der Schieber⸗
muschelöffnung oder für den Querschnift Fymmr des Ventil= sitzes die folgenden Grenzwerte:
Kleinst⸗
wert
„für Fu he
NB NB
Größt⸗
Kleinst⸗ wert
Stufe wert
216
9 Bei Gaszählern der Gattung 123 mit 2 Kammern gel⸗ ten für den inneren Durchmesser dies des Ventilsitzes bis zur Stufe NB 20 die folgenden Grenzwerte:
Kleinstwert
Größtwert für d Vis mm :
2255 31,5
Stufe
mm
280 36,5
XB 2,4 NB 6 NB 10 30,5 45,0 XB 206 49,æ 57, ür die höheren Stufen werden die Grenzwerte erforder⸗ ichenfalls bei der Zulassung der Bauarten free.
5. Inkrafttreten und uebergangsbestimmungen
(I) Für Gaszähler neuer Bauarten und für Gaszähler neuer Größen von bereits zugelassenen Bauarten treten die vorstehenden Bestimmungen am Tage nach der Verkündung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Sie sind also bei allen im Gange befindlichen ober künftigen Konstruktionen neuer Bauarten und Größen anzu⸗ wenden.
(“) Gaszähler bereits , . Bauarten und Größen — bei Gattung 122 der zugelassenen Größenreihen der Bau⸗ arten bis Nr. 139, bei Gattung 123 die zugelassenen Größen⸗
stimmungen nicht entsprechen, bleiben noch bis zum 30. Juni 1943 zugelassen.
G3) Vom 1. Juli 1943 ab bleiben Gaszähler nach Abs. 2 im Rahmen der bestehenden Herstellungsgenehmigungen nur mit den nachstehenden Einschränkungen bis . weiteres noch en, . zugelassen:
a) Nr. 4 tritt am 1. Juli 1948 auch für solche zugelasse⸗ nen Größen in Kraft, die den in Rr. 1 r,, , . Meßrauminhalten nicht entsprechen, aber die folgenden Grenzwerte einhalten:
In Uebereinstimmung mit fR DyGw z2d4t (später DIN 3374) und mit DIN 3375. ) In Uebereinstimmung mit DI 3375.
*
In Uebereinstimmung mit MN DVGw z246 später DIM 3374).
Stufe
Meßrauminhalt
nach Nr. 1
kleinster
Grenzwerte des Meßrauminhalts
größter
NB 10 NB 20 NB 30 NB 50 NB 100 NB 150 NB 200
300
300 „
Die einzelnen Hersteller und die zuständigen
10 Liter
* 7 1 21 121 1
Eich⸗
aufsichtsbehörden haben über die hiernach vom 1. Juli rah ab noch zugelassenen Gaszähler besondere Bescheide
erhalten.
b) Nr. 2 tritt am 1. Juli 1943 auch für en Bau⸗ n
arten und Größen ohne Abweichung i
raft. Insbe⸗
sondere gelten die Grenzwerte für den Druckverbrauch nach Nr. 2 auch dann, wenn von den in a für den In⸗ halt eingeräumten Grenzwerten Gebrauch gemächt worden ist.
(4 In begründeten
6
Technische Reichsanstalt istet zugelassen werden.
t . tungen Q. bis zum 31. Dezember 1942 bestellt worden forderlichenfalls auch nach dem 80. Genehmigung der Physikalisch den bisher zugelassenen Q.
des Abs. 3 b n gh efr
aszähler mi
Fällen können durch die Physikalisch⸗ Ausnahmen von den Einschränkungen
über 200 mösh, die sind, Juni 1943 mit besonderer
dürfen er⸗
Technischen Reichsanstalt mit
Werten geeicht werden.
(6) Bereits geeichte Gaszähler werden von den Bestimmun⸗
en nicht betroffen und dürfen daher auch weiter ee, Werten der Nennbelastung (Qe, V, V
eichung angenommen werden.
C. Drehkolbengaszähler (attung 131)
1
i, mit den
zur Nach⸗
1. Meßrauminhalt und Belastungswerte n m n ir dürfen nur mit den folgenden Werten
des Meßraumin
(Nennbelastun belastung Quin
Qe, ,, Quax und zur Neueichung angenommen werden:
alts J und zugeordneten Belastungswerten
indest⸗
Stufen⸗ bezeichnung
Inhalt J Liter
Nenn⸗ belastung Q
Epitzenbe⸗ lastung Qmaꝝ
Minbestbe⸗ lastung Qmin mz / hͥ
NB NB NB
100 150
2. Grenzwerte für den Druckverbrauch Die Festsetzung von Grenzwerten für den Druckverbrauch
bleibt vorbehalten.
(I) Die Nennweite der An
stellung entspre
3. Anschlußstutzen
chen:
10 16 20 30 50 70 100 150 200 300 500 700 1000 1500 2000 8000
schlußstutzen muß folgender Auf⸗
Nennwert der Anschlußweite
(2) Die Anschlu
DIN 2Z2501 bis
( ) Für Gas Größen bereits Bestimmungen
Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in ind also bei allen im Gange befindlichen oder k struktionen neuer Bauarten und
(2) Gaszähler bereits
im Rahmen d
widerruflich zu
Nr. J tritt am 1.
lassenen
geschriebenen Meßraumin
2504 versehen sein. 4. Inkrafttreten und Uebergangsbestimmungen
zähler neuer Bauarten und für Gaszähler neuer zugelassener Bauarten treten die vorstehenden im Deutschen Kraft. Sie ünftigen Kon⸗ Größen anzuwenden. zugelassener Bauarten und Größen, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, bleiben noch bis zum 81. Dezemb (8) Vom 1. Januar 1944 ab bleiben
am Tage nach
er be gelassen: Größen
er 1943 n, .
aszähler nach Abs. 2 stehenden Herstellungsgenehmigungen nur mit der nachstehenden Einschränkung bis auf weiteres noch
Januar 1944 auch für solche zuge⸗ in . die den
der Verkündung
die folgenden Grenzwerte einhalten:
sstutzen müssen mit runden Flanschen nach
in Nr. 1 vor⸗ alten nicht entsprechen, aber
Stufe
Meßrauminhalt
kleinster
Grenzwerte des Meßrauminhalts
größter
150 200
Liter
Reichs⸗
Die , . Hersteller und die zuständigen Eich⸗ aufsichtsbehörden werden über die hiernach vom 1. Januar 1944 ab noch zugelassenen Gaszähler beson⸗
dere Bescheide erhalten. ( In begründeten Fällen können durch die Physikalisch⸗ Technische Reichsanstalt Ausnahmen von den Einschrankungen
des Abs. 3 befristet zugelassen werden. t
G) Gaszähler, die bis zum 31. März 1943 bestellt worden sind, dürfen erforderlichenfalls auch nach
Reichsanstalt mit den bisher zugelassenen Q.⸗Werten geeicht werden. Die Zulassung weiterer begründeter Ausnahmen bleibt vorbehalten.
6) Bereits geeichte 9 werden von den Bestimmungen nicht betroffen und dürfen daher auch weiterhin mit den bis— herigen Werten der Nennbelastung (CQ, V) zur Nacheichung angenommen werden.
D. Eichung
(). Bei der Eichung werden die Zähler bis auf weiteres nach den bisher geltenden Bestimmungen geprüft (bgl. jedoch Abs. 9). Ire he er enn, werden einstweilen im allgemeinen noch keine Prüfungen von Felgen gs igen bei den Be⸗ lastungen Quas und Quin sowie von rehkolbengaszählern bei der Belastung Qraas angestellt.
(2) Für den Druckverbrauch von Balgengaszählern werden jedoch vom 1. Juli 1943 ab die Grenzwerte für G. nach Nr. 2 auch bei der Eichung angewendet. Damit treten die Bestim⸗ mungen in Nr. 9h der Instruktion VII in der Fassung des s60. Zusatzes zur Instruktion (Mitteilungen der Physikalisch⸗ Technischen Reichsanstalt 13. Reihe Nr. 6 S. 139), soweit sie den vorstehend erlassenen Bestimmungen entgegenstehen, für Balgengaszähler zu dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
(3) Es wird den Eichaufsichts behörden anheimgestellt, zu⸗ sätzliche Prüfungen von Balgengaszählern bei a und 3 bereits vom 1. Juli 1943 ab und zusätzliche Prüfungen don Drehkolbengaszählern bei Qnaz bereits vom 1. Januar 1944 ab stichprobenweise anzuordnen. Als Durchlaßmenge ist einst⸗ weilen bei Qa . Balgen⸗ und Drehkolbengaszähler wenig⸗ stens die gleiche Menge wie bei Qe und bei (Gum für Balgen⸗
gaszähler wenigstens eine Menge von 5] (Inhalt des zu prüfenden Zählers) anzuwenden; in allen Fällen ist die Durch⸗ laßmenge auf volle Umdrehungen des Prüfzählgliedes zu be⸗ messen, es sei denn, daß das e gh bei der Prüfung mehr als fünf Umdrehungen zurücklegt. Die Zähler müssen auch bei den zusätzlichen Prüfungen die vorgeschriebenen Feh⸗ lergrenzen einhalten. Ueber derartige Prüfungen ist der Phhsikalisch⸗Technischen Reichsanstalt bis auf welteres durch die zuständige Eichaufsichtsbehörde kurz zu berichten.
Berlin⸗Charlottenburg, den 8. Mai 1943.
Physikalisch⸗Technische Reichsanstalt. Dr. A. Esau.
Bekanntmachung
Für unsere 8 Yo S⸗Schuldverschreibungen Neue Ausgabe ist die am 1. Mai 1943 fällige Tilgung durch Stückerückkauf be⸗ wirkt worden. In den genannten Schuldverschreibungen findet ger in diesem Jahre keine Auslosung durch die Wertpapier⸗
abteilung der Dentschen Reichsbank stait.
Berlin, den 14. Mai 1943. .
Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden.
Anordnung 143 des Reichsbeauftragten für Verpackungs mittel
(Verwendung von Papier und Pappe zu Verpackungszweclen)
Vom 12. Mai 1943
. Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der
Fassung vom 11. Dezember 1542 (RGBl. 1 S. 686) in Ver⸗
indung mit der Verordnung über die Einsetz ing eines Reichs beauftragten für Verpackungsmittel vom 8. Februar 1943 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 38 vom 16. Februar 1943) wird im Einvernehmen mit der Reichs— stelle für Papier und mit Zustimmung des Reichswirtschafts⸗ ministers angeordnet: 81
Beschränkung der Verwendung von Papier und Pappe zu Verpackungszwecken
(1 In neues Papier oder neue Pappe dürfen bei Abgabe an Verbraucher nur verpackt (eingewickelt) werden:
a) Lebensmittel, soweit ihre Verpackung notwendig ist, um sie vor Verlust oder gesundheitsschädlichen Ein⸗ wirkungen zu schützen; ĩ
b) Erstlingswäsche, helle Meterware, seidene und kunst⸗ seidene Damenstrümpfe, neue Weißwaren:
e) Drogen, Arzneimittel, Gifte, Farben, Chemikalien, Desinfektions· und Schädlingsbekämpfungsmittel, orthopädische Hilfsmittel und Bandagen, sanitäre Be⸗ darfsartikel, , , Instrumente, soweit eine Ver⸗ packung aus gesun heitlichen Gründen erforderlich ist;
d) Waren, die im Versandhandel an außerhalb des Nieder⸗ lassungsortes des Versenders ansässige Verbraucher versandt werden.
Die genannten Waren packen.
(2) Die Vorschrift des Abs. 1 gilt sowohl fi den Verkauf als auch für die Rückgabe von Waren nach Vornahme einer Ausbesserung oder sonstigen Behandlung.
8) Gebrauchtes Packmaterial darf für alle Verpackungs⸗ zwecke wieder verwandt werben.
§82 Verbot von Doppelverpackung Waren, die der Handel bereits in Einzelpackungen ins⸗ ö'sondere in Originalpackun en, bezogen hat, dürfen in diesen erpackungen abgegeben, aber u zusätzlich verpackt (ein⸗ gewickelt) werden.
sind sparsam und einfach zu ver⸗
§5 3 Ausnahmen Der Reichsbeauftragte für Verpackungsmittel behält sich dor, in Einzelfällen e nchen von den Vorschriften dieser nordnung zuzulassen. 84 Strafvorschriften en gegen diese Anordnung werden nach
Zuwiderhandlun 5 der Verordnung über den Warenverkehr
den F 10. 12 bis bestraft.
l dem 31. Dezember 1943 mit besonderer Genehmigung der Physikalisch⸗Technischen
und Staatsanzeiger Nr. 110 vom 14. Mai 1943. 3. 3
Diese Verordnung tri auch in den eingeglieder
gen Ehe
der Fassung vom 11. Verbindung mit der zur Ueberwachung un 18. Au
des 5 14 der Verordnu
Seifenerzeugnisse und tember 1935 (RGBl. 1
wäsch Spül⸗ und Bleichmittel.
ordnung I d3 der
vom 7, Januar 1949. (2) Die Sammel⸗
lauten.
(Seifen) Pulver in Waschhilfsmittel aus. daher bei Vorlage der Wasch⸗(Seifen⸗) Pulver
Pulver und außerdem
mittel (Verkehr und V nissen aller Art und Re 1942 (Deutscher Reichsanz.
§5
Inkrafttreten
st; sie gilt
und den Gebieten von owie — mit Zustimmun sinngemäß 96.
im Bezirk
Untersteiermark und den besetzten Krains.
n
S.
rungsverordnungen vom 26. Januar 1940 und vom 14. August 1949 (RGBl. I S. 11. O) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
Zusatzwaschmittel und Waschhilfsmittel nordnung sind Bleichsoda Vorwaschmittel, Waschmittel für e, Reinigungsmittel
Berlin, den 12. Mai 1943.
Der Reichsbeauftragte für Verpackungsmittel. Dr. Gruber.
—
Anordnung Ila / z der Reichsstelle industrielle Fette und Waschmittel (Bezugs⸗ berechtigung für Zusatzwaschmittel und Waschhilfsmitte Vom 13. Mai 1943 Auf Grund der Verordnun Dezemb Bekanntr
chsregelung für
Art vom 235. Sep—⸗
1875) in der Fassung der Aende⸗ RGBl. 1 S. 241)
8§1
L im Sinne dieser und enzymatische Einweichmittel, eiß⸗, Grob⸗ und Bunt⸗
für grobverschmutzte Berufswäsche,
§8 2
(I) Zusatzwaschmittel und Waschhilfsmittel sind für Her— steller, Verkaufs⸗ und Lieferstellen bezu n,, nisse im Sinne des 5 8 Ziff. 2 und j
Abs. 2— 4 der An⸗
Reichẽftelle industrielle Fette nud Wasch⸗ erbrauch von inigungsmitteln) vom 24. Dezember
Seifen, Seifenerzeug⸗
und Preußischer Staatsanz. Nr. ]
( Die oder Großbezugscheine mü sen aus⸗ drücklich über Zusatzwaschmittel und / oder Wasch
ilfsmittel 8 3
Die Wirtschaftsämter stellen den Verkaufs- und Lieferstellen bei Vorlage der Abschnitte der Reichsseifenkarte für
gasch⸗
der gleichen Menge besondere Sammel- oder Großbezugscheine auch für Zusatzwaschmittel undoder
Verkaufs- und Lieferstellen erhalten
Ab
schnitte der Reichsseifen karte über
Sammel oder Großbezugscheine nach
Maßgabe des § 123 der Anordnung II /43 für Wasch⸗ Sammel⸗ oder Großbezugscheine Über
(Seifen⸗
die gleiche Menge für Zusatzwaschmittel und / oder Vaschhilfs⸗ mittel. Auf je ein Normalpaket Wasch⸗(Seifen⸗) Pulver ist eine Normaleinheit Zusatzwaschmittel oder Waschhilfs mittel zuzuteilen.
§5 4
Verkaufs- und Lieferstellen sind berechtigt, die ab April 1943 gültigen Abschnitte der Reichsseifenkarte über Wasch⸗ (Seifen) Pulver dem zuständigen Wirtschaftsamt zur Ertei⸗ lung eines Sammelbezugscheins oder Großbezugscheins über Zusatzwaschmittel undsoder Waschhilfsmittel“ einzureichen. Die Erteilung eines Sammel oder Großbezugscheins über Wasch⸗ Seife n⸗ Pulver bleibt unberührt.
5 5
() Verkaufsstellen dürfen die auf Sammelbezu scheine be. zogenen Mengen an Zusatzwaschmitteln und , Smitteln an Verbraucher bis auf Widerruf nicht abgeben.
( Lieferstellen dürfen Sammelbezugscheine über Zusatz⸗ waschmittel und Waschhilfsmittel, die in den Monaten Mai und Juni 1943 ausgestellt werden, nur mit je 50 e der in den Sammelbezugscheinen angegebenen Mengen beliefern. Die restlichen 50 / haben die Lieferstellen auf Lager zu halten; eine. Nachlieferung dieser 50 o auf die Sammelbezugscheine entfällt.
5 6
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den S§ 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr und den n n , der Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften auf dem Gebiet der Bewirtschaftung bezugsbeschränkter Erzeug⸗ nisse BVerhrauchsrege lunge St rafuerorön ung) in der Fassung vom 26. November 1941 (RGBl. 1 S. 734 bestraft.
§5 7
I Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den ein egliederten Ostgebieten und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivil— derwaltung — sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteier⸗ mark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.
(2) Gleichzeitig tritt die Einzelanordnung Nr. 9/43 der Reichsstelle industrielle Fette und Waschmittel betreffend Ver⸗ äußerungs⸗ und Lieferungsverbot von Zusatzwaschmitteln und Waschhilfsmitteln vom 6. Mai 1943 außer Kraft.
Der Reichsbeauftragte. J. V.: Wihle.
Bekanntmachung
Die am 11. Mai 1943 ausgegebene Nummer 19 des Reichs⸗ gesetzblatts, Teil Il, enthält:
Bekanntmachung des Gesetzes über die Eisenbahnunternehmen in den Alpen⸗ und Donau⸗Reichsgauen und im Reichsgau Sudetenland (Eisenbahngesetz). Vom 36. April 1943.
Umfang: 1½ Bogen. Verkaufspreis: 0, 30 RA. Postbeförderungs⸗ gebühren: 0, 3 Hic für ein Stück bei Voreinsendung auf unfer Postscheckkonto: Berlin 962060.
Berlin NW 40, den 13. Mai 1913.
Reichsverlagsamt. J. V.: Stern.
wir erf arts et
schaftskammern und
Gauwirtschafts kammern ur und Hauptgeschäftsführern Funk, Staatssekretär Dr.
Zunächst nahm der
Worten der Begrüßung be
Wirtschaft unter Beweis
neuen regionalen im Bereich der Gaue. sondere Aufgabe
sammenfassung
Präsident Pietzsch
kammern nur in der
innerhalb der Reichswirt
schaftsministers die bisheri
handelsstellen in Form
tung im nationalsozialistisch ondern die unbedingt notwe ei es Pflicht der Wirtsch Organen der wirtschaftlichen der wirtschaftlichen Selbstv
cha
Tagung der Reichs wirtschafts kammer Ansprachen von Reichs wirtschafts minister Funk und Präsident Anläßlich der inzwischen vollzogenen Bildung der Gauwirt⸗ Kir tschaftstain ia vn fand am 135. d. M. im
Kaiserhof“ eine von der Reichswirtschaftskammer veranstaltete Tagung der neuen Präsidenten
ietzsch
und Hauptgeschäftsführer der
nd Wirtschaftskammern mit den Leitern der Reichsgruppen, Wirtschaftsgruppen
und Reichsinnungsverbände statt, an der Reichswirtsch aftsminister
Landfried sowie zahlreiche Vertreter
von Partei, Staat und Wehrmacht teilnahmen. Präsident der Reichswirtschafts kammer, Dr. Ing. E. h. Albert Pietzsch, das Wort
Nach einleitenden
handelte er zunächst die Grundsätze, die
zu
der
aft, dur
für das Verhältnis von staatlicher Wirtschaftsführung zur wirt⸗ schaftlichen Selbstverwaltung im gelten. Der Staat habe durch seine Organisationsgesetzgebung auch erneut bei der Schaffung der Gauwirtschafts kammern und Wirtschaftskammern dem Gedanken der wirtschaftlichen Selbstver⸗ waltung positiven Ausdruck gegeben und damit erneut anerkannt, daß staatliche Wirtschafts führung und wirtschaftliche Selbstverwal⸗ ĩ en Stagte einander nicht ausschließen, ndige Ergänzung bilden. Um so mehr
nationalsozialistischen Staate
aktive Mitarbeit in den Selbstverwaltung die Bewährung
erwaltung in der staatlich gelenkten
tellen. Das Vertrauen, das der
Staat der Wirtschaftsorganisation und damit der wirtschaftlichen Selbstverwaltung entgegenbringe, finde seinen Ausdruck in einer immer stärkeren Verlagerung von Aufgaben aus der staatlichen Sphäre in die Exekutive der wirtschaftlichen Selbstverwaltung. Präsident Pietzsch kennzeichnete sodann Wesen und Aüfgabe der Gauwirtschafts kammern Führungsstellen der In dieser Eigenschaft hätten sie die be⸗ als Selbstverwaltungsorganifationen und von aktiven Unternehmern geführt die Wirtschaft ihres Bezirkes in ihrer Gesamtheit zu repräsentieren, den Herr hen zu unterstützen ührung ihrer Aufgaben zur zwischen regionalen ᷓ ; z Organisationen verkörperten und versinnbildlichten sie daher die Einheit der deutschen Wirtschaftsorganisation. ging sodann auf die besondere Zusammen⸗ arbeit zwischen Reichswirtschaftskammer, Gaupirtschaftslammern und Wirtschaftskammern in den ihnen von der Staatsführun gestellten gemeinsamen Aufgaben ein, wobei er hervorhob, da auch die Arbeit der Gauwirtschaftskammern und Wirtschafts⸗ Ausrichtung auf das gemeinschaftliche Ganze gedeihlich und erfolgreich entwickelt werden könne. In diesem Sinne hob er die Verpflichtung zur wischen Reichswirtschaftskammer, Gauwirkschaftskammern ben chaftskammern hervor. : beit vieren, stellte er die Bildung eines besonderen. Ausschus Vertretern von k und Wirtschaftskammern , . in Aussicht. - Nachdem nunmehr auch durch . des Reichswirt⸗
und Wirtschaftskammern als der Wirtschaftsorganisation
Staat in seiner Wirt⸗ J. den . . Durch⸗ erfügung zu stehen. In der Zu⸗
und fachlich .
Zusammenarbeit und Um diese Zusammenarbeit zu akti⸗
e aus
Bezirksausgleichstellen und Außen⸗ Auftragslenkungsbüros und der
Außenwirtschaftsabteilungen in die Gauwirtschaftskammern und Wirtschaftskammern übergeführt sind, sei damit das einheitliche Haus der deutschen gewerblichen Wirtschaft in den einzelnen Gauen des Reiches erstellt. Es sei Aufgabe der Präsidenten dieser neuen Kammern, nunmehr dafür zu sorgen, daß dieses Haus auch tatsächlich mit wirtschaftsnahem Leben durch entsprechende Mit⸗ arbeit des Wirtschaftlers erfüllt würde.
Die Zusammenarbeit der einzelnen Gliederungen der Organi⸗ sation der wirtschaftlichen Selbstverwaltung, so hob Präsident Pietzsch hervor, dürfe dem Charakter der wirtschaftlichen Selbst⸗ verwaltung entsprechend nicht behördlich-instanziell, sondern unter dem Gesichtspunkt einer sinngemäßen und notwendigen 9. sammenarbeit praktischer Wirtschaftler unter⸗ und miteinander gesehen werden. Eine Organisation, die die Wirtschaftler der Praxis zusammenschließe, könne immer nur schöpfen aus dem lebendigen Quell des wirtschaftlichen Geschehens der Betriebe, müsse also ihrer Natur nach unbürokratisch sein. In diesem Sinne richtete Präsident Pietzsch auch an die neuen Präsidenten der Gauwirtschafts kammern und Wirtschaftskammern die Auf⸗ forderung, mit allen Stellen der Organisationsgliederungen und der Wirkschaft sowie mit der Partei und den Dienststellen des Reiches engstens zusammenzuarbeiten.
Zum Schluß hob Präsident Pietzsch die enge Zusammenarbeit hervor, die seitens der Reichswirtschaftskammer mit der Reichs⸗ leitung der Deutschen Arbeitsfront bestehe, und wie sie ins⸗ besondere seit Beginn des Krieges intensiv und zur Förderung der beiderseitigen Aufgabenbereiche im Interesse der Gesamtheit entwickelt worden sei. Es entspreche dem Wunsth zwischen Reichs⸗ leitung der Deutschen Arbeitsfront und Reichswirtschaftskammer, diese Gemeinschaftsarbeit auch in den Gauen durch entsprechende sachliche und persönliche Zusammenarbeit zwischen den Gau— waltungen und der Deutschen Arbeitsfront und den Gauwirt⸗ schaftskammern zu untermauern.
Sodann nahm Reichswirtschaftsminister Funk das Wort der zunächst allen denen dankte, die dazu beigetragen haben, die Gau⸗ wirtschaftskammern zu errichten. Das mit * Gauwirtschafts⸗ kammern fertiggestellte Haus der Wirtschaft werde 6h für die Zukunft als ein festgefügter Bau erweisen, in der die deutsche Wirtschaft die Aufgaben erfüllen könne, die ihr der Krieg in immer höherem Maße stellen müsse. Die Gauwirtschafts kammern, ö sagte der Minister, haben der Organisation der gewerblichen Lirtschaft eine neue Form und einen neuen Inhalt gegeben. Die Form wurde einfacher und klarer und der Inhalt polisisch vertieft. Für die politische Führung ist es von besenderer Be⸗ deutung, in den Gauwirtschaftskammern und Wirtschaftskammern u n . ein Instrument zur einheitlichen Wirtschaftsführung in den Gauen zu besitzen. Zugleich bildeten die Gauwirtschafts⸗ lammern ein wichtiges Mittel zur Durchsetzung einer einheit⸗
lichen Reichswirtscha tspolitik, da sie ihre politischen Richtlinien
vom Gauleiter und 3. sachlichen Direktiven jedoch vom Reichs⸗ wirtschaftsminister erhalten. Der Reichswirtschaftsminister unter⸗ strich in diesem Zusammenhang, daß er sich zwar stets gegen einen öden Zentralismus n, . habe und daß alles, was regional geschaffen werden könne, auch regional geregelt werden müsse. Fragen, die aber nur die zentrale Wirtschaftsführung regeln könne, müßten dieser überlassen bleiben. Eine einheitliche zentrale Reichswirtschaftspolitik sei im übrigen für einen auto— ritären Staat eine Selbstverständlichkeit und im Zeichen des totglen Lrieges eine unabdingbare Notwendigkeit. Der Reichswirtschaftsminister streifte sodann die Stil. legungsmaßnahmen und betonte ihre absolute Notwen⸗