—
warne, md, eraatdaunzeiger wr. 118 vom 21 Mai 1943. S. 2
86 Dändlerlager dir en mil Die Wangon⸗ Juschlade de dechnet werden oder
() Beim Verkauf ad preise des 8 1 folgende a) bei Abnahme von mindestens 0 m Isolierpappe bzw. von mindestens h Rg Terr
Bitumenerzeugnissen 15 d. S. . .
b) bei Abnahme von kleineren Mengen ** d 8
(2) Bei Abnahme von weniger 2s 0 4m 2 2 Isolierpappe bzw. 5 Kg Teer- oder Ditu nene geug nifen ( J auf die nach Abs. 1D ermittelten Verkaufs preise ein Kleinst⸗ mengenzuschlag in Höhe von 19 d O de rechnet werden.
—
2
Dee . .. —
8 e , 3 warn Mnrüer zu be⸗ schiffsfracht ist dom Mnedmer zu de
1) Die Bahn⸗ oder . l h we. m Rechnungsbetrag in der
zahlen und vom Lieferanten vo ta sächlich entstandenen Hohe abzu 4 J
(2 Bei Bahn⸗ oder Schiffsliefe rung frei Emr fangs to rien ist dem Abnehmer ein Rollgeld in Höhe von 025 R. Æ je 100 kg zu erstatten.
(3) Bei Selbstabholung ab sächlich ersparte Bahn- oder nach Abs. 2 zu vergüten.
Werk ist dem Abnehmer die tat⸗ Schiffsfracht nebst dem Rollgeld 88
() Für alle festen Erzeugnisse gelten die reise brutte für netto, für alle flüssigen Erzeugnisse netto ohne Verpackung.
(2) Bei Lieferung von flüssigen Erzeugnissen in Kannen darf ein Aufschlag in Höhe von 0,10 R. je 10 kg berechnet werden. .
(3) Die als Verpackung für süssige Erzeugnisse , e. Fässer und Kannen darf die Dachpappenindustrie 6 dem doppelten Selbsttostenwert berechnen. Die nachfolgenden Alb= nehmerstufen dürfen den ihnen für die Verpackung in Rech⸗ nung gestellten Betrag in absoluter Höhe weiterberechnen.
(4) Bei frachtfreier Rücksendung der Fässer und Kannen in fülldichtem unversehrtem Zustand innerhalb von 6 Mo⸗ naten ab Lieferdatum ist dem Abnehmer der in ? echnung gestellte Betrag ohne jeden Abzug zurückzuerstatten. Erfolgt die Rücksendung der Fässer und Kannen nicht innerhalb dieser Frist, so darf für jeden angefangenen weiteren Wonat für Kannen 2, — EA je 1001 Fassungsvermögen, für Fässer 1. — R.M je 100 1 Fassungsvermögen Leihgebühr berechnet werden.
89
(4 Bei Vorauskasse ist ein Skonto in Höhe von 3 v. &., bei Barzahlung innerhalb 14 Tagen ab Lieferdatum ein Skonto in Höhe von 2 v. H. zu gewähren. ᷣ
Erfolgt die Zahlung nicht spätestens innerhalb 30 Tagen, so dürfen Verzügszinsen in Höhe von 1 v. H. über den jewei⸗ sigen Reichsbankdiskontsatz gefordert werden,
3) Der Skonto ist vom Netto⸗Rechnungsbetrag, d. h. vom Rechnungsbetrag nach Abzug von Fracht, Rollgeld, Handels⸗ rabatt und etwaigen Verpackungskosten, zu gewähren.
810
Der Reichskommissar für die Preisbildung oder die von ihm beauftragten Stellen können in volkswirtschaftlich begründeten
nun gege düdren in , (1 erhoben und der ge⸗
ame Rech nnngsbetrag in den
nicht x 15 vereindarten Mindestleistungs⸗ und Mindestabnahmeverpflich⸗ mugen treten auf Antrag Able seperiode ab für die dedingten Gründen (eins Grund der Energiesparma füllt werden können,
weitere Vertragsdauer, außer Kraft.
und unterschreitet t s v. S der Mindestverpflichtungen, so kann das Versorgungs⸗
unternehmen einen Ausgleich verlangen.
messener weiterer Vertragsdauer Anwendung finden.
trages des Abnehmers zu — vereinbart worden sind, werden sie nach () aufgehoben. Das
Versorgungsunternehmen
nehmer für die Dauer ᷣ ; schledsbetrages zwischen den Energiekosten des Abnehmers bei
Erfüllung der bei 3 legung seines tatsächlichen Bedarfs (unter Berücksichtigung der
Einsparungen infolge nicht abgegebener Energie (arbeits⸗ abhängige Kosten) verlangen.
Verkündung in Kraft. Ostgebieten.
Fällen oder zum Ausgleich unbilliger Härten Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zulassen oder anordnen.
811 Der Reichskommissar für die Preisbildung erläßt die zur Durchführung oder Ergänzung dieser Anordnung erforder⸗ sichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
812 .
Die Anordnung tritt am 1. Juni 1943 in Kraft. Gleich⸗ zeitig treten sämtliche bisher ergangenen Preisvorschriften für Dachpappen, nackte Teer-⸗ und Bitumenpappen, Isolierpappen sowie Teer⸗ und Bitumenerzeugnisse außer Kraft.
Berlin, den 17. Mai 1943. . ; Der Reichskommissar für die Preisbildung. J. A.: Heß.
Zweite Anordnung
Aber kriegsbedingte Preis maßnahmen auf dem Gebiete der . Energiewirtschast
Vom 19. Mai 1943
Auf Grund des 5 2 des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahresplans — Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung — vom 29. Sktober 1936 (RGBl. 1 S. 927) wird mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahres⸗ plan angeordnet:
8§1
Allgemeine Nachtstromtarife mit Mindestabnahmeverpflich⸗ tungen werden mit dem Inkrafttreten dieser Anordnung für die Dauer des Krieges für solche Abnehmer gesperrt, die bei dem Inkrafttreten dieser Anordnung nicht nach derartigen Tarifen beliefert worden sind. Für Abnehmer, die nach diesen Tarifen weiterbeliefert werden, entfallen von der auf das Inkrafttreten dieser Anordnung folgenden Ableseperiode
an für die Dauer des Krieges die Mindestabnahmeverpflich⸗
tungen.
82
(1 Bei den allgemeinen Haushaltsgastarifen mit Mindest⸗
abnahmeverpflichtungen werden von der auf das Inkraft⸗
treten dieser Anordnung folgenden Ableseperiode an die Min⸗
destabnahmeverpflichtungen allgemein für die Dauer des Krieges aufgehoben. Wird die Hälfte der für die einzelnen Wohnungsgrößen sesgeßetzn n Mindestabnahmen nicht er— reicht, so werden als Ausgleich monatliche Verrechnungs⸗ gebühren für 1 bis 2 Räume von. 20 Rpf. l . 39 40 . 50 5. . . mehr „ , .
1 6. 6.
6
,.
erhoben und der Rechnungsbetrag für die abgenommene Gasmenge zuzüglich der Verrechnungsgebühr auf die Hälfte des bisherigen Rechnungsbetrages für die Mindestabnahme
nach oben begrenzt.
(2) Bei den allgemeinen Gewerbegas⸗ und den allgemeinen Sondergastarifen mit linberg ep lle, e e. ersol⸗ gen die gleichen Maßnahmen wie nach (I). Wird die Hälfte der für die einzelnen Abnehmer festgesetzten Mindestabnahmen nicht erreicht, so werden als Ausgleich monatliche Verrech⸗
cher Weise wie bei C) nach degrenzt. grenz
—ͤ trizitä 8 sverträgen, die Die in Elektrizitäts- und Gasversorgungsverträgen.
ö Grund der Allgemeinen Tarife abgeschlossen sind, des Abnehmers von der folgenden Zeit, während der sie aus kriegs. I. freiwilliger Einsparungen auf nahmen) von ihm nicht mehr er⸗
längstens jedoch für die vereinbarte
. Werden Mindestverpflichtungen nach (1) aufgehoben 6 1 nr r, Bedarf des Abnehmers
Das Versorgungsunternehmen kann verlangen, daß an ö . 59. . vereinbarten Preise und Bedin⸗ gungen die Preise und Bedingungen angewandt werden, die das Versorgungsunternehmen den auf Grund der verringerten Abnahmeverhältnisse vergleichbaren anderen Abnehmern einräumt. Sind im Vertrage bereits JPreise und Bedingungen bei Unterschreitung der Mindestver⸗ pflichtungen vereinbart, so finden diese Anwendung. Der Jahresbetrag wird auf den Betrag nach oben be⸗ grenzt, der sich bei Abrechnung nach den Preisen des Vertrages unter Berücksichtigung der Mindestverpflich⸗ tungen ergäbe. .
p) Statt der Regelung nach a können die Beteiligten ver⸗ einbaren, daß die Tauer des Vertrages unter Belassung der bisherigen Preise um die gleiche Frist verlängert wird, für die die Mindestverpflichtungen nach () aufge⸗ hoben werden. Für die Dauer der Verlängerung. sind die Mindestverpflichtungen in dem vertraglich vereinbarten Umfange zu erfüllen. .
Diese Regelung kann daher nur bei Verträgen mit ange⸗
3) Soweit Mindestverpflichtungen an Stelle eines Bei⸗ 9 den Errichtungskosten der Anlage
kann als Ausgleich von dem Ab⸗ der Aufhebung die Zahlung des Unter⸗
Mindestverpflichtungen und bei Zugrunde⸗
tritt am zehnten Tage nach ihrer
() Diese Anordnung Sie gilt auch in den eingegliederten
Berlin, den 19. Mai 1943. Der Reichskommissar für die Preisbildung. Fisch bö ch.
Anordnung IV / 43
rüfungsstelle genehmigt worden ist.« 2. . 9 handelt, die dem Vormerkscheinverfahren
unterliegen, 19 ? e wenn er seiner zuständigen Rüstungsinspektion von der beab⸗
sichtigten Lieferung Meldung erstattet hat. III. Verkehr mit gebrauchten Maschinenbau⸗Erzeugnissen ohne
ki re oder Vormerkschein beibringen, welcher von der nach?
zuständigen Bedarfs
4 meiner Anordnung 1143 . . Soweit es sich um ge⸗
arf der Händler die Maschinen nur ausliefern,
Vermittlung von Herstellern, Händlern und Einführern § 4. Die Lieferung und Umsetzung von gebrauchten Ma⸗
schinenbau⸗Erzeugnissen von einem Betrieb in einen anderen Betrieb, auch zwischen örtlich getrennten Konzernwerken, ohne Vermittlung von Herstellern, bedarf
Händlern oder Einführern
bei vormerkscheinpflichtigen Maschinen der Genehmi- ung des für den Empfänger (bei Konzernwerken des
ö die Hauptverwaltung) zuständigen Rüstungskomman⸗ os, das gleichzeitig an Stelle der in 5 4 der Anord⸗ nung 1I43 . Bedarfsprüfungsstelle den Maschinenbedarf prüft. Soweit eine Umsetzung von ge⸗ brauchten Maschinen auf Weisung der Maschinenstelle M= T) im Rüstungslieferungsamt des Reichsministers für Bewaffnung und Munition erfolgt, entfällt die Ge⸗ nehmigung des für den Empfänger zuständigen Rüstungskommandos.
Bei allen anderen Maschinenbau⸗Erzeugnissen, bedarf der Empfänger der Genehmigung des für ihn zuständigen Landeswirtschaftsamtes.
Die Landeswirtschaftsämter werden die Genehmigung nur geben, wenn der Betrieb, in dem das Erzeugnis umgesetzt werden soll, durch einen Zulassungsschein oder durch eine . Bestätigung nachweist, daß die gemäß 5 4 meiner Anordnung M43 zuständige Bedarfsprüfungsstelle einen ent- sprechenden Maschinenbedarf bei dem Betrieb anerkannt hat. §8 5. Der Genehmigung des Rüstungskommandos und Landeswirtschaftsamtes unterliegen nicht die Lieferungen an einen zugelassenen Schrotthändler oder Gebrauchtmaschinen⸗ händler.
IV. Ausfuhr gebrauchter Maschinenbau⸗Erzeugnisse 8 6. Das Angebot und die Lieferung gebrauchter Maschinen⸗ bau⸗Erzeugnisse in das Ausland ist nur mit Genehmigung der für das Maschinenbau⸗Erzeugnis nach 8 2 Abs. 1 meiner An⸗ ordnung L143 zuständigen Bewirtschaftungsstelle zulässig. Die Heng n eller erteilen ihre Genehmigung nur mit Zustimmung der Vorprüfstellen, bei vormerkscheinpflichtigen Maschinen außerdem nur mit Zustimmung der Maschinen. stelle (MST) im Rüstungslieferungsamt des Reichsministers 36. Bewaffnung und Munition. Die Genehmigung kann mit edingungen und Auflagen versehen werden. § 7. Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung für gebrauchte Maschinenbau⸗Erzeugnisse sind formlos mit einem Durchschlag an die für das 5 zuständige Bewirtschaftungsstelle zu richten. Sie müssen mindestens folgende Angaben enthalten: Stückzahl, Art und Type, Nettogewicht, Baujahr und der⸗
zeitiger Zustand sowie sonstige technische Einzelheiten, 56 ß
ei Inlandsverkauf erzielbarer Preis,
— 1 —
des Bevollmächtigten für die Maschinenprodultion als Reichs⸗ stelle Maschinenbau über den n mit gebrauchten Maschinenban⸗Erzengnissen
Vom 20. Mai 1943
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der . vom 11. 8 1947 (RGBl. 18. 685) in Verbindung mit der Verordnung über die Bewirtschaftung von Maschinen und Apparaten vom 4. Oktober 1942 Denn scher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 235 bom 7. Oktober 942) wird mit Zustimmung des Reichswirt⸗
bau⸗Erzeugnisse, so treten an die Ste §z 6 und des Verfahrens des 5] die zu dem Ails fuhrverbot erlassenen Durchführungsverordnungen und Ausfuhrbewilli⸗
gungsverfahren.
1. Auslandsverkanf vorgesehener Prei,..4
Bestimmungsland, ᷓ j — . .
Name, m und Geschäftszweig des ausländischen Abnehmers. rauchte Masch
§ 8. Bestehen Ausfuhrverbote für gebrauchte Maschinen⸗
384 ñ gin der Genehmigung des
V. Strafbestimmungen und Inkrafttreten
schaftsministers und des Reichsministers für Bewaffnung und Munition angeordnet:
auf die zum Lenkungsbereich Maschinenbau gehörenden Er⸗
oder a . beteiligt sind, unterliegt den Vorschriften des
J. Geltungsbereich und Begriffs bestimmung 8 1. Die Vorschriften dieser Anordnung sind anzuwenden
zeugnisse (26. Bekanntmachung über die Aenderung der Zu⸗ ständigkeit von Reichsstellen vom J. November 1912, Der ischer Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 264 vom 10. November 1942), nachfolgend kurz „Maschinenbau⸗Erzeug—⸗ nisse“ genannt, mit folgenden Ausnahmen: a) Die Vorschriften des 5 3 gelten nicht für landwirtschaft⸗ liche Maschinen sowie Maschinenteile, Kleinmaschinen und Zusatzeinrichtungen zu Maschinen im Sinne des 8 9 meiner Anordnung js43 vom 22. Dezember 1942 (Deut⸗ scher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 306 vom 31. . 1949). . ö b) Den Vorschriften der 55 4 und 5 unterliegen zunächst nur nachfolgende Arten e ter e n, , soweit sie sich im Besitz gewerblicher oder landwirtschaft⸗ licher Betriebe befinden: a) Werkzeugmaschinen, b) Holzbearbeitungsmaschinen, . . ; c) Maschinen für die Textil- und Bekleidungsindustrie Textilmaschinen, Industrie⸗ und Gewerbenäh⸗ maschinen, Wäschereimaschinen, Schuh⸗ und Leder⸗ industriemaschinem, . . d) Maschinen für die Baustoffindustrie, die Fein⸗ keramik und die Glasindustrie, e) Maschinen für die papiererzeugende und ver— arbeitende Industrie, Druckereimaschinen, ⸗ ) Maschinen 1 das Nahrungs⸗ und ene r en. gewerbe, für Brennereien, Hefe⸗ und Stärke abriken und für die Zuckerindustrie. 8 2. Unter Lieferung und Bezug eines gebrauchten Maschinenbau⸗Erzeugnisses im Sinne der SZS 3 bis 5 wird auch jede Veränderung des Eigentums oder Besitzes an dem Er— eugnis, An- und Verkauf, Pacht, Leihe, Miete usw. ver⸗ . mit Ausnahme der Besitzveränderung auf dem Erbwege.
II. Verkehr mit gebrauchten Maschinenbau⸗Erzeugnissen unter Vermittlung von Herstellern, Händlern und Einführern
§z 3. Die Lieferung und der Bezug von gebrauchten Maschinenbau⸗Erzeugnissen, soweit daran Hersteller, Händler
ormerkscheinderfahrens gemäß den
SHersteller, Händler oder Einführer das 866 Maschinen⸗
Zulassungsschein- und
Is 2 bis 5 und 7 meiner Anordnung I43. Danach darf der
§ 9. Zuwiderhandlungen geren diese Verordnung werden nach den S5 10, i2 bis 15 der Verordnung über den Waren⸗ verkehr und den Strafvorschriften der Verordnung über Strafen und Zuwiderhandlungen guf dem Gebiet der Be⸗ wirtschaftung bezugsbeschränkker Erzeugnisse Verbrauchs- regelung⸗Strafverordnung in der Fassung vom 26. November 1941, RGBl. 1 S. 734) bestraft.
§ 10. Die Anordnung tritt am 1. Juni 1943 in Kraft, Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten don Eupen, Malmedy und Moresnet, ferner — mit 2 mung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung — sinn. 2 auch im Elfaß, in Lothringen, Luxemburg und im Bezirk Biaiystok sowie in der Untersteiermark und den be⸗ setzten Gebieten Kärntens und Krains. ;
Sie erstreckt sich auch auf alle Verträge über gebrauchte Maschinen, die am Tage des Inkrafttretens der Anordnung noch nicht durchgeführt sind.
Berlin, den 20. Mai 1943.
Der Reichsbeauftragte für den Maschinenban.
Karl Lange.
Anordnung E 63 des Reichsbeauftragten für Eisen und Metalle (Einsetzung einer Bewirtschaftungsstelle) Vom 15. Mai 1943 Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. ] S. 686) in Ver⸗ bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1539 (Deutscher Reichsanz. * Staatsanz. Nr. 142 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: 1 ͤ 6 1) Zur Bewirtschaftungsstelle im Sinne des § 3 Absa 2 ö e e. 1h en . wird die e. gruppe Stahl⸗ und Eisenbau bestimmt. (3) Der Bewirtschaftungsstelle werden im Rahmen de Ermächtigungen nach s 2 dieser Anordnung die Befugni aus den 5 f und 2 der Verordnung über den Warenyerkehr
übertragen. z
(63) . Bewirtschaftungsstelle führt in , der Bewirtschaftung hinter ihrem Namen den Zusatz „als Bepirg schaftungsstelle des Reichsbeauftragten für Eisen und Metalle“.
han Erzeugnis nur an solche Erwerber liefern, die einen Zu⸗
(4 Die Bewirtschaftungssielle unterliegt den Weisungen und der Aussicht des Reichsbeauftragten.
Reichs · und Staatsanzeiger Rr. 116 vom 21. Mai 19423. 8.3
883 * !
Die Bewirtschaftungsstelle wird ermächtigt:
1. Erzeugungspläne, die der Reichsbeauftragte festlegt, vorzubereiten und durchzuführen;
2. den Betrieben Herstellungsanweisungen und Pro⸗ duktionsaufgaben zu erteilen;
3. die Herstellung von Waren ihres Herstellungsbereiches — namentlich in Richtung auf eine Beschränkung der Typen und Sorten — zu regeln;
den Absatz der in ihren Herstellungszweigen hergestellten Waren zu lenken; .
den Betrieben die Ausführung von Aufträgen bestimm⸗ ter Auftraggeber, die ihnen die Bewirtschaftungsstelle zuweist, verbindlich vorzuschreiben;
Prüfungen — insbesondere Betriebsprüfungen innerhalb ihres Herstellungszweiges nach Weisungen des Reichsbeauftragten durchzuführen.
583
() Die der Bewirtschaftungsstelle erteilten Ermächtigungen gelten auch gegenüber denjenigen Betrieben des Stahl- und Eisenbaus, die nicht Mitglieder der Wirtschaftsgruppe Stahl⸗ und Eisenbau sind.
(2) Die Bewirtschaftungsstelle ist berechtigt, den Kreis der Betroffenen jeweils ausdrücklich einzuschränken.
§ 4
() Die von der Bewirtschaftungsstelle zu erlassenden An⸗ ordnungen werden als Anweisungen bezeichnet. Sie bedürfen der Zustimmung des Reichsbeauftragten, es sei denn, daß es sich um Einzelanweisungen handelt.
(2) Für die Verkündung der Anweisungen gelten die 5§ 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung der Ver⸗ ordnung über den Warenverkehr vom 20. Oktober 1937 (RGBl. IJ S. 1133).
6G) Soweit die Bewirtschaftungsstelle auf Grund ihrer Er⸗ mächtigung nach § 2 dieser Anordnung tätig wird, gelten die s 19. bis 15 und 17 der Verordnung über den Warenver⸗ lehr für die von ihr geforderten Auskünfte und erlassenen An⸗ weisungen sinngemäß. Zuwiderhandlungen gegen die An⸗ weisungen der Bewirtschaftungsstelle und die sonstigen von ihr in ihrem Herstellungszweige erlassenen Vorschriften wer⸗ den nach den 8s 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.
(i Das Antragsrecht gemäß 5 141 und das Ordnungsstraf⸗ echt gemäß z 15 der genannten Verordnung sind von dem Reichsbeauftragten wahrzunehmen.
85 Die für den Geschäftsbetrieb der Bewirtschaftungsstelle er⸗ orderlichen Mittel sind von der Wirtschaftsgruppe Stahl- und Eisenbau aufzubringen. § 6 ;
(1) Der Leiter der Bewirtschaftungsstelle ist von dem Feichsbeguftragten, die übrigen in der Bewirtschaftungsstelle ätigen Personen sind von ihrem Leiter auf die gewissenhafte Durchführung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
(2) Die Vorschriften des 5 11 Absatz 2 und 3 der Verord⸗ ung über den Warenverkehr finden auf die nach Absatz 1 ver⸗ flichteten Personen sinngemäß Anwendung.
57
1) Diesfe Anordnung köllt mil em Tage ihrer Verkündung WwKraft.
Y Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Böebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung — d,. auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und m Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den be⸗ etzten Gebieten Kärntens und Krains.
Berlin, den 15. Mai 1943. der kommissarische Reichsbeauftragte für Eisen und Metalle. Müller⸗Zimmermann.
. Anordnung XVI 43 der Reichsstelle Glas, Keramik und Holzverarbeitung über die eräußerung von Glasscherben an industrielle Verbraucher
Vom 20. Mai 1943
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver⸗ iindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur eberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 3. August 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. kr. 192. vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des eichswirtschaftsministers angeordnet: —
§1
Geltungsbereich
Tiese Anordnung gilt für Flaschen- und sonstige Hohlglas⸗ herben, Flachglasscherben, Müllglasscherben und Glasbrocken it Ausnahme von Stangenglasbrocken.
82
Veräußerung
Wer die in 5 1 genannten Glasscherben gewerbsmäßig er⸗ iirbt, bedarf zur Veräußerung an industrielle Verbraucher er Genehmigung der Reichsstelle.
§ 3 Lieferanweisung Eigentümer der in §z.1 genannten Glasscherben können zu kren Lieferung an bestimmte Empfänger angewiesen werden. §5 4 4 ö. Beauftragte Stelle Die Fachuntergruppe Rohproduktengewerbe der Fachgruppe st⸗ und Abfallstoffe, Berlin W lö, e dr ö. wird tauftragt, namens der Reichsstelle Veräußerungsgenehmigun⸗ i und Lieferanweisungen zu erteilen. § 5 . Ausnahme vorschrist Die Reichsstelle behält sich vor, in besonders begründeten nzelfällen Ausnahmen von der Vorschrift des 8 2 zuzu—
ssen. §6
Strafvorschrift
een diese Anordnung werden nach erordnung über den Warenverkehr
Zuwiderhandlungen n SS 10, 12-15 der
§87
J Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1943 in Kraft; sie gilt . . Ofigẽbieten, den 5 g
zen, Malmedy und Moresnet sowie — mit Zusti
d 53 s mit Zustimmung des
lsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bial stok sowie in der Untersteiermark und' d ĩ 29 — Kärntens und Krains. .
Berlin, den 20. Mai 1943.
D
Dr. Hoffmann.
Zivilverwaltung — sinngemäß auch im
Der Reichsbeauftragte für Glas, Keramik und Holzverarbeitung.
Berichtigung zur Anordnung Nr. 8 (FA 12) ¶. Neufassung) Neichsanzeiger Nr. 109 vom 13. Mai 1943
1. Im S5 der Anordnung Nr. 8 (FAI12) . Neufassung) Absatz 3 letzte und vorletzte Zeile sind zu streichen die Worte: „und 82 Absatz 1 der vorliegenden Anordnung.“
2. In der Anlage 2 zur Anordnung Nr. S (FA 12) J. Neu-
,. sind zu streichen die unter der Ueberschrift stehenden orte:
„gemäß 2 nur sür kriegswichtige Verwendung“.
XW irt ech aftsteil )
Breitere Basis für Klein⸗ und Mittelbetriebe nach dem Kriege
Bedeutsame Erklärung des Reichswirtschaftsministers Funk
Neichswirtschaftsminister Funk besichtigte, von Reichshand⸗ werkanteister Schra mm ehrt, eingehend die „Leistungsschau des Rüstungshandwerks“. Mit großem Interesse und besonderer Anerkennung nahm der Minister die mannigfachen Beispiele ge⸗ nossenschaftlicher Großlieferungen und die Proben höchst ver⸗ feinerter, erfinderischer Präzisionsarbeit in Augenschein. Reichs⸗ wirtschaftsminister Funk betonte dabei dem Reichshandwerks⸗ meister gegenüber folgende Gedankengänge:
Ein selbständiges Handwerk, das sich im totalen Krieg so gut bewährt und behauptet, braucht um seine Zukunft nach dem Siege keine Sorge zu haben. Auch die Stillegungsaktion kann diefe Ueberzeugung nicht beeinträchtigen, denn sie hat einzig und allein dem totalen Krieg zu dienen und sich nur auf die vorübergehende Einstellung solcher Betriebe zu erstrecken, die im Kriege entbehr— lich sind oder die in Verfolg der in zunehmendem Maße notwendig gewordenen Herstellungsverbote über kurz oder lang doch zum Er— liegen lommen müssen. Der nationalsozialistische Staat wird nach dem Siege tatkräftig die Wiedereröffnung stillgelegter Betriebe fördern und darüber hinaus auch die Neuerrichtung von Hand⸗ werksbetrieben erleichtern, vor allem zugunsten der Kriegsteil—⸗ nehmer. Die Grundlage selbständiger kleiner und mittlerer Be— triebe, so betonte der Minister, auf der jede gesunde Volkswirt schaft ruhen muß, soll nach dem Kriege in Deutschland noch breiter und kräftiger werden. Das moderne Handwerk, das sich die Tech— nik folgerichtig zunutze macht und dabei seine schöpferischen Per— sönlichkeitswerte wahrt, verkörpert im Gegensatz zu Bolschewismus und. Amerikanismus eine volks⸗ und staatserhaltende, dem Nationalsozialismus gemäße Lebens⸗ und Wirtichaftsform.
—
Regelleistung und individuelle Leistungen Zur Preisbildung im Handwerk
Bisher gab es besondere Preisanordnungen für Handwerker nur in wenigen Fällen. Der Preiskommissar 97 vor einiger Zeit die Frage der Handwerkerpreise erneut aufgegriffen, mit dem Ziel, Preisbestimmungen für wichtige Handwerkszweige herauszu—Q bringen. Die . dieser neuen Preisvorschriften ist die Anord⸗ nung über die Preisbildung im Schmiedehandwerk vom J. Mai 1913. Die Leistungen des Handwerks zerfallen, wie Ober⸗ regierungsrat Dr. Dichgans beim Reichskommissar für die Preisbildung hierzu ausführt (Mitteilungsblatt 1 Nr. 18) in zwei Gruppen: in Regelleistungen und in individuelle Leistungen. Regelleistungen sind solche, die jeder Handwerker annähernd der i Form ausgeführt, z. B. Haarschneiden oder Hufbeschlag. ie individuelle Leistungen dagegen richten sich nach den Be⸗ sonderheiten des einzelnen Objekts, z. B. die Instandsetzung eines landwirtschaftlichen Geräts oder Arbeiten des Bauhandwerks. Die individuellen Leistungen nehmen namentlich im Bauhandwerk häufig die Form der sogenannten Stundenlohnarbeiten an, die neuerdings im Runderlaß Nr. 20/43 vom 19. April 1943 geregelt worden sind. Am einfachsten ist die Preisbildung für Regelleistungen. Hier reicht oft schon die Vorschrift aus, daß die Preise im Geschäfts⸗
raum e sind, weil das Publikum dann die Angemessen⸗ heit und die Einhaltung der Preise selbst überwacht. Wird die Zahl der Regelleistungen größer, so kann die Festsetzung in der Form von amtlichen Preislisten zweckmäßig sein. Größere Schwie⸗ rigkeiten bildet die Preisbildung für die individuellen Leistungen, für die Preiserrechnungsvorschriften herausgegeben werden müssen. Terartige Preiserrechnungsvorschriften, die mit Zuschlägen auf Matexiallosten und Lohnkosten arbeiten, haben immer den Nach— teil, daß der Unternehmer daran interessiert ist, möglichst viele Lohnstunden aufzuwenden, weil dann auch der Betrag seiner Zu⸗ e nn or hen steigt. Deshalb ist bei den Handwerkspreis—⸗ vorschristen anzustreben, jeweils Preise für möglichst viele Regel⸗ leistungen festzusetzen, damit die Preiserrechnungsvorschriften au ein möglichst kleines Gebiet beschränkt bleiben können. . Vreiserrechnungsvorschriften unvermeidlich sind, muß die Aus⸗ gestaltung auf die besonderen Betriebsverhältnisfe des Handwerks Rücksicht nehmen. Die Zuschläge werden zweckmäßig mit festen Prozeutsätzen festgesetzt, unter Umständen gestaffelt nach Ortsklassen oder Betriebsgrößen. Die übrigen Vorschriften sind so einfach zu halten, daß der Handwerker, der ja nicht über die eingehend aus— gestaltete Buchführung des Industriebetriebes verfügt, sie ohne weiteres erfüllen kann. Die Bestimmungen müssen daher jeweils mit den besonderen im Handwerk geltenden Buchführungsricht— linien abgestimmt werden.
Der europäische Zuckerrübenanbau 1943
Rom, 20. Mai. Nach den bisherigen Feststellungen des Inter⸗ nationalen Landwirtschafts⸗Instituts in Rom kann mit folgenden Zuckeranbauflächen in den einzelnen Ländern gerechnet werden. In Dänemark dürfte die Anbaufläche 40 090 ha betragen. In Spanien erwartet man unter dem Einfluß einer starken Er⸗— höhung der Rübenpreise eine Verdreifachung der Anbaufläche, die 1912 25 000 ha betragen hatte. Die fin nischen Zuckerrüben⸗ verarbeiter schätzen die diesjährige Anbaufläche auf 3109 ha gegenüber 2600 ha i. V. In Frankreich ist die Anbaufläche auf 240 000 ha festgesetzt worden. In zuckerindustriellen Kreisen rechnet man jedoch mit einer leicht höher liegenden Zahl (243 000 ha). 1917 waren 265 000 ha mit Rüben angebaut worden. In Irland wird mit einer Ausdehnung der Anbau— fläche um 6 bis 79 gerechnet. Der it alienische Erzeugungs⸗ plan sieht eine Zuckerrübenanbaufläche von 170 000 ha vor. Die Zuckerrübenverarbeiter äußern jedoch die Ansicht, daß nur 155 090 bis 160 000 ha erreicht werden. 1942 wurden 156 000 ha mit Zuckerrüben angebaut. Rumänien hat in diesem Jahr 50 mehr Bodenfläche mit Zuckerrüben angebaut als im Vorjahr. Die
von den schwedischen Zuckerrübenanbauern vorgesehene Ver- ringerung der Anbaufläche um 1090 * wird voraussichtlich noch e,. werden. Die Anbaufläche der Schweiz dürfte gegenüber
dem Vorjahr im Verhältnis stark anwachsen. 1942 waren I600 ha mit Zuckerrüben angebaut worden. Ende März 1943 waren bereits 4350 ha angebaut und größere Flächen noch im Anbau begriffen. Kroatien rechnet mit einer Verdoppelung seinen Zuckerrübenanbaufläche. In der Türkei erwartet man eine
Ausdehnung der Anbaufläche von 27 600 ha um 665 * bis 70 35.
Wirtschaft des Auslandes
Starke Erhöhung des schwedischen Nationaleinkommens
Stockholm, 20. Mai. Das schwedische Konujunkturinstitut gab einen Bericht über die schwedischen Nationaleinkünfte in den Jahren 193942 heraus. Danach stieg das schwedische Nationalein⸗ kommen von 10,9 Milliarden Kr. im Jahre 1939 auf 14,4 Mil⸗ liarden Kr. im Jahre 1942, d. h. um 32 *
2 0.
Die Entwicklung der spanischen Elektroindustrie
Madrid, 20. Mai. Während Spanien sich vor dem Bürger⸗ krieg genötigt sah, fast alles, was an elektrischen Maschinen, Apparaten und Material benötigt wurde, aus dem Ausland ein— zuführen, hat es sich inzwischen eine eigene Industrie für der⸗ artige Erzeugnisse aufgebaut, die jetzt 544 Unternehmen mit einem Gesamtkapital von 375 Mill. Peseten umfaßt, die im Jahre 1912 für 503 Mill. Peseten produziert haben. Heute können alle Arten von Motoren und Transformatoren in Spanien selbst hergestellt werden. Selbst Spezialmotoren zum Betrieb von elektrischen Lokomotiven und Dieselmotonen für die Schiffahrt werden bereits in Spanien gebaut.
Im Jahre 1942 betrug die Erzeugung an elektrischen Glüh⸗ birnen 26,3 Mill. Stück gegenüber 21,5 Mill. Stück im Jahre 1935; man hofft, in absehbarer Zeit eine Produktion von 40 Mill. Stück zu erreichen. Erwähnt sei noch, daß 170 spanische Unter⸗ nehmen Radioapparate produzieren und im Jahre 1942 45 000 Apparate mit einem Gesamtwert von 90 Mill. Peseten herstellten.
Tzu Millionen worden Gus den D Soenden der fröheren Somm- lungen mij Reiß wolle gesünert. Unsere Soldoten brouchen noch
mehr Uniformen, dorum olles
Enibehrsiche zur Spinnsfoff. und Schuhs ammlung Fa3!
Neue Elektrizitätsprojekte in Spanien
Madrid, 20. Mai. Aus Elektrokreisen verlautet, daß die Finanz- gruppe Urquijo, die an zahlreichen Energiekonzernen beteiligt ist, am Tajo in der Caepe von Madrid den ge neuer Kraftanlagen in Zusammenarbeit mit der Union Electrica Madrilena plant, was eine wesentliche Erleichterung für die Stromversorgung der spanischen Hauptstadt, deren Bedarf in den letzten Jahren wesent⸗ . gestiegen ist, bedeuten würde. Gleichzeitig soll auch die Saltos del Älberche die Absicht haben, die Arbeiten für die seit langem geplanten Staudämme am Alberche von San Juan und Las Picades in nächster Zeit in Angriff zu nehmen, da die in Aus⸗ sicht gestellte Subvention für die Regulierungsarbeiten am Al-
trast.
berche anscheinend in *chster Zeit zur Auszahlung kommen soll. z 3
Die Lage der spanischen Harzindustrie
Madrid, 20. Mai. In Bilbao fand dieser Tage die HV. des großen spanischen Harztkonzerns, der Union Resinera Espanola, statt, auf der Geschäftsbericht und Abschluß für das vergangene Jahr genehmigt wurden. Der Aussichtsratsvorsitzende betonte in seiner Rede, daß der Konzern entsprechend der Konjunktur im vergangenen Jahr die günstigste Entwicklung seit seiner Gründung nehmen konnte. Der en en habe heute praktisch kaum finanzielle Verpflichtungen. Er habe dagegen seine Erzeugungsbasis im vergangenen Jahr ganz erheblich steigern können. Für die kommende Zeit sei von seiten der Re⸗ gierung eine einheitliche Ausrichtung der gesamten spanischen Harzwirtschaft und der von ihr abhängigen gien n dne zu erwarten. Die Lage des Konzerns werde zur Zeit wesentlich
günstiger angesehen als beispielsweise während des letzten Krieges.
Infolge der stark gestiegenen Verwendungsmöglichkeiten der Harze erwartet man selbst nach der Beendigung des Krieges bei der Wiederaufnahme der Einfuhr mene ! Oele und Fette keine Absatzschwierigkeiten für die spanischen Harze, die zur Zit nur knapp zur Deckung des einheimischen Bedarfs ausreichen, da heute Harze als Ausweichstoffe in vielen Industrien verarbeitet werden. Die Tochtergesellschaften hätten sich im vergangenen Jahr eben⸗ falls gut entwickeln können, so z. B. die Industrial Resinera S. A. und die Compania Ciudad Ducal.
Nach dem Geschäftsbericht war die Harzerzeugung des Konzerns im letzten Jahr wesentlich größer als 1941, obwohl infolge Ar⸗ beitermangels einige Waldgebiete nicht ausgebeutet werden konnten. Die Gesgmterzeugung des Konzerns erbrachte folgende Ergebnisse: (in t Rohharz 13 754, Terpentinöl 2786, verarbeitetes Harz 9676, Harzöl 2252.
Zur Uebernahme des türkischen Zündholzmonopols
Istanbul, 19 Mai. Zu dem bereits gemeldeten Uebergang des türkischen Zündholzmonopols aus den Händen des bisherigen Besitzers, einer amerikée-—schen Gesellschaft, an den türlischen Staat erfahren wir ergänzend, daß der Kaufvertrag am 18. Mai unterzeichnet wurde, Für die Türkei war Finanzminifter Agali, für die amerikanische Vorbesitzerin ein Jude namens Stern erschienen. Der Kaufpreis beträgt 5. Mill. Dollar.
Formosa wird großes Industriezentrum
Tokio, 2). Mai. Formosa, das heute nicht nur wirtschaftlich sondern vor allem auch militärisch und straͤtegisch ein wichtige BVerbindungsglied zwischen dem Mutterland und Japan und Ching bzw. allen Südgebieten darstellt, wird augenblicklich in ein großes Industriezentrum umgewandelt, wie der Generalgouverneur Admiral Hasegawa, der augenblicklich zu Besprechungen in Tokio weilt, vor der Presse betonte. Während man srüher das Haupt⸗ gewicht auf die Förderung der Landwirtschaft dieses Gebietes legte, seien nunmehr großzügige Maßnahmen zugunsten der Industrialisierung Formosas ergriffen worden. Die wichtigsten Industrieerzeugnisse, die Formosa beute bereits in bedeutenden
Mengen produziere, seien Aluminium, Nickel, Magnesium, Chrom, Glas usw.