ö
Reichs nad Staatsanzeiger Rr. 125 vom 1. Juni 1943. 8 3
nehmigung. Anträge auf Serstellungserlaubnis sind an den Arbeitsausschuß Lufttechrrische Anlagen, Berlin⸗Charlotten—
burg 9, Lindenallee 15, eim z ureichen. 85
Die Hersteller der unter
sind verpflichtet, ande rem
Konstruktionszeichnungen und
stellen. 586
Die Hersteller sind verpflichtet, der Geschäftsführung der Fachgruppe Druckluft- und Pumpenindustrie Auskunft zu er⸗ teilen, Einsicht in die Geschäftsbücher, einschlägigen Unter⸗ zart gewähren und Betriebsbesichti—
lagen, Zeichnungen usw. gungen und etwa erforderliche Prüfungen zu gestatten.
§7
Ich behalte mir vor, auf Antrag in besonders begründeten — g ; Ausnahme⸗ genehmigung sind an den Arbeitsausschuß Lufttechnische An⸗
Fällen Ausnahmen zuzula ssen. Anträge auf
lagen einzureichen. §8 8 Die Anordnung gilt auch für Ausfuhrlieferungen.
89
Zuwiderhandlungen gegert diese Anordnung werden nach den 85 10, 12 bis 15 der Bexordnung über den Warenverkehr
bestraft.
8 10
Diese Anordnung tritt arrt Tage nach der Verkündung im Deutschen Reichsanzeiger Uurtd Preußischen Staatsanzeiger in Kraft, Sie gilt auch in dert eingegliederten Ostgebieten und
S 2,1 genannten Wandlufterhitzer von mir zur Herstellung dieser Wandlufterhitzer zugelasse re n Firmen auf mein Verlangen die ) sonstigen Fertigungsunter⸗ lagen gegen eine angemessene Vergütung zur Verfügung zu
§8 8
Die Anordnung gilt auch für Ausfuhrlieferungen.
§ 9
Zuwiderhandlungen gegen diese Anorbnung werden nach
den S8 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.
510
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivil⸗ verwaltung — sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteier— mark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.
Berlin, den 25. Mai 1943. Der Reichsbeauftragte für den Maschinenbau Karl Lange
Leiter des Hauptausschusses Maschinen beim Reichsminister für Bewaffnung und Munition.
Anordnung Nr. 126 des Bevoll mächtigten für die Maschinenproduktion
als Reichsstelle Maschinenbau zur Vereinheitllichung von Geradstrom⸗Metallflächen⸗
Luftfiltern für lufttechnische Anlagen Vom 25. Mai 1943
Auf Vorschlag des Sonderausschusses Kompressoren und Pumpen im Hauptausschuß Maschinen beim Reichsminister für Bewaffnung und Munition wird auf Grund der Verord—
Maschinen und Apparaten vom 4. Oktober 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 235 vom 7. Oktober 1942) mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers ange⸗ ordnet:
51
Einrichtungen für hüttenmännische Erz-Vorbereitungs—⸗ prozesse zur Gewinnung von Eisen und Nichteisenmetallen, wie Drehrohröfen, Sintereinrichtungen, Röstöfen, Schachtöfen Trommelkonverter, Reduktions-, Raffinier⸗ Saiger⸗, Treib⸗ flamm⸗ und Drehflammöfen, sowie Metallschmelzkesselöfen, Schlackenwagen und Schlackentöpfe dürfen, von geringfügigen Aenderungen und Anpafsungen abgesehen, nur noch in solchen Ausführungen angeboten und hergestellt werden, wie sie von . betreffenden Firmen bereits gebaut oder geliefert worden ind.
t ö.
Neukonstruktionen dürfen ohne meine ausdrückliche Ge— nehmigung nicht in Angriff genommen werden. Diefe wird nur dann erteilt, wenn nach vorheriger Prüfung durch den Arbeitsausschuß Aufbereitungsmaschinen für Erze und andere Mineralien, Berlin W 50, Marburger Straße 3 III, die Notwendigkeit des Neubaues unter Würdigung der wehrwirt— schaftlichen Belange nachgewiesen wird.
§ 3 Falls bei den Firmen Aufträge vorliegen, deren Aus— führung Neukonstruktionen größeren Umfangs erfordern würden, ist mit dem Besteller zu verhandeln, ob an Stelle der bestellten Ausführung nicht eine solche treten kann, für welche die Zeichnungen und Modelle vorhanden sind. Führen
den Arbeitsausschuß ufbereitungsmaschinen für Erze und andere Mineralien dem Sonderausschuß Maschinen und Ein— richtungen für den Bergbau zur Entscheidung vorzulegen.
Neich
—
z. und Staatsanzeiger Rr. 125 vom 1. Juni 1943. S.
derartige , nicht zum Ziel, ist der Fall über
Auskämm-, Konzentrations- und Stillegungsmaßnahmen. Die Kammern haben in Form von Einzelprüfungen oder im Rahmen einer Mitwirkung bei den in Betracht kommenden Kommisstonen alle Auskämm⸗, Konzentrations- und Still⸗ legungsmaßnahmen für die entscheidenden Stellen vor⸗ zubereiten, gegebenenfalls auftragsgemäß durchzuführen,
Maschinenausgleich. Im Rahmen der Maschinenauslämm⸗ Kommissionen haben die Kammern die Prüfungen für die Freimachung von Maschinen durchzuführen.
2. Arbeitseinsatz, Einziehungen zur Wehrmacht ⸗
Einsatz von Arbeitskräften, d. h. Prüfung der Krãfte⸗ anforderungen der Betriebe und Festlegung der Zuweisungen in , ,, mit . . 4
earbeitung aller anfallenden ⸗ ge.
. veꝰ . der Betriebe bei Einziehungen
r Wehrmacht. . , 3 Arbeitskräften gegenüber den übrigen Be⸗ darfsstellen, wie Polizei, DftK., ST., TeNo. usw.
3. Verkehr
Kraftfahrzeugsicherstellung. erdesicherstellung. ;
ltr g . ö. FTransportgemeinschaften der gewerblichen Wirtschaft nach örtlichen und fachlichen Gesichtspunkten.
Außerdem ist den Kammern in folgenden Angelegenheiten die Vorprüfung oder gutachtliche Aeußerung gegenüber den entscheidenden Dienststellen zu übertragen:
Ent⸗ und Bewinkelung von .
Verteilung fabrikneuer Kraftfahrzeuge, . r
. von Kraftfahrzeugen der gewerblichen Wirt
aft, sche hi eum von Transportbeauftragten.
4. Bewirtschaftung
S bkommen befriedigt werden können, e n. mit 6 obengenannten 3 igen Schuldver⸗
stehend genannten die Schuldverschreibungen
i S i st mit dem ersten Verzinsung der Schuldverschreibungen erst mit 3 dessenigen Kalenderhalbjahres, gestellt wird.
Zinsscheine wie papierabteilung,
wird geprüft.
die Abgeltung
Die Gläubiger der vor⸗
j sgabe“ an. chreibungen „Neue Ausgabe .
Forderungen haben ihre
bis zum 30. September 1943 für spätestens am ö 3 Juni 1943 fällige und bis zu diesem Zeitpunkt an die Konversionskasse gezahlte Erträgnisse, b) bis zum 31. März 1944 für spätestens am 31. De⸗ zember 1943 fällige und bis zu diesem Zeitpunkt an die ain one e sf⸗ gezahlte Erträgnisse . eltend zu machen. Bei Anträgen, die bei der Konversions—⸗ asse nach den genannten Terminen eingehen, beginnt die
in dem der Antrag
äubi ttscher Auslandsanleihen haben die fälligen . genf g, bei der Deutschen Reichsbank, Wert⸗ Berlin C111, einzureichen.
Die Berechtigung zum Bezug von Schuld verschreibungen
Berlin, den 1. Juni 1943. Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden.
Die Reichsindexziffer ⸗
für die Lebenshaltungskosten im . . ;
der Entwicklung der Reichsindexziffer für die Lebens=
k haben gie Preise für die Güter des täglichen
Bedarf im Durchschnitt des Monats Mai 1943 gegenüber
dem Vormonat um 0,4 vH angezogen. Die Gesamtinderziffer
stellt sich für Mai auf 138,5 1513/14 — 100) gegenüber 138,0 für April.
Druckluft⸗ und Pumpen⸗Industrie der Wirtschafts, ruppe Maschinenbau, Berlin⸗Charlottenburg 9, Lindenallee 15 unverzüglich Kenntnis zu geben. 83 ä f nig . zugelass Fliehkraft⸗Staubab⸗ Aufträge auf nicht mehr zugelassene Fliehkraf n art Er lufttechnische Anlagen sind dem d,, ,. zurückzugeben. Hiervon ausgenommen sind Aufträge, die si ) bereit in Werkstattfertigung befinden oder für die bereits Vormaterial vorhanden ist, das für andere friegs wichtige Zwecke nicht verwendet werden kann. Solche Aufträge dürfen fpãtestens bis zum 30. Dezember 1943 noch ausgeliefert werden. = 54
Fertigungsbetriebe, die die Herstellung der unter § 2, 1 ge⸗ , Fliehkraft⸗Staubabscheider für lufttechnische , als neues Aufgabengebiet aufzunehmen beabsichtigen, , wen hierzu meiner besonderen Genehmigung. . ö stellungserlaubnis sind an den Arbeits ausschuß Lusttechnise he Anlagen, Berlin⸗-Charlottenburg 9, Lindenallee 15, einzu⸗ reichen. § 5
Die Hersteller der unter 5 2, 1 genannten Iliehlte ft, 6th, abscheider sind verpflichtet, anderen von mir zur Herstellung dieser Fliehkraft⸗Staubabscheider zugelassenen Firmen auf mein Verlangen die Konstruktionszeichnungen nd sonstigen . gungsunterlagen gegen eine angemessene Vergütung zur Ver—
fügung zu stellen. 86
Die Hersteller sind verpflichtet, der Geschäftsführung der Fachgruppe Druckluft⸗ und Pumpen⸗-Industrie, Berlin- Char⸗ lottenburg 9, Lindenallee 15, Auskunft zu erteilen, Einsicht in die Geschäftsbücher, einschlägigen Unterlagen, Zeichnungen usw. zu gewähren und Betriebsbesichtigungen und etwa erforder⸗
i zi ür Ernährung hat sich von 133,3 auf 134,3 h ⸗ ( en fr. Das ö hauptsächlich auf dem jahres. liche Prüfungen zu gestatten. zeitlichen Anziehen der Preise für Kartoffeln; daneben wirkt ö . sich güch noch der Uebergang pam Wintergemüse zu dem im Ich behalte mir vor, auf Antrag in besonders begründeten
den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit Zustimmung des zu ständigen Chefs der Zivilverwal⸗ tung — sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxem— burg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark
nung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. De⸗ zember 1942 (RGBl. J S. 685) in Verbindung mit der Ver— ordnung über die Bewirtschaftung von Maschinen und Appa—⸗ raten vom 4. Oktober 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß.
Schreibmaschinen. Die Kammern erhalten ein eigenes
Vorschlagskontingent. . . ö . Die Kammern haben die Anträge
§ 4 Die Anordnung gilt auch für Betriebe und Konstruktions— büros, die organisatbrisch der Fachgruppe Aufbereitungs⸗ und
und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains. Berlin, den 24. Mai 1943. Der Reichsbeauftragte für den Maschinenbau. Karl Lange Leiter des Haupta usschusses Maschinen beim Reichsminister für Bewaffnung und Munition
Anord min ng Nr. 125
des Bevollmächtigten fiür die Maschinenproduktion als Reichsfte Le Maschinenbau zur Vereinheitlichu ng von Fliehtraft⸗Lüftern Gentrifugal⸗Venti lat oren und Exhaustoren) Vom 25. Mai 1943
Auf Vorschlag des Sonde rausschusses Kompressoren und Pumpen im Hauptausschuß Maschinen beim Keichsminister für Bewaffnung und Munition wird auf Grund der Ver— ordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. De— zember 1942 (RGBl. 1 S. SSS) in Verbindung mit der Ver— ordnung über die Bewirtschaftung von Maschinen und Apparaten vom 4. Oktober 1 942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 235 vom 7. Oktober 1942) mit Zu⸗ stimmung des Reichswirtschaf tsministers angeordnet:
S1
Fliehkraft⸗Lüfter (Zentrif 1 gal⸗Ventilatoren und ⸗Exhau⸗ storen) dürfen von den Herstellern, von geringfügigen Aende— rungen und Anpassungen abgesehen, nur noch in den von ihnen seit dem 1. Januar 1833 gebauten Ausführungen her— gestellt werden.
S 2
l. Die Durchmesser der Saugöffnungen von Fliehkraft⸗ Lüftern im Bereich vom 200 bis 855 mm sind nur nach folgender Reihe zu bemessen:
200, 250, 300, 355, 4 20, 500, 600, 710 und 850 mm.
2. Die Hersteller sind berechtigt, an Stelle einer vor— geschriebenen Größe eine Größe ihrer jetzigen Fertigung vorläufig weiterzubauen, die der vorgeschriebenen Größe nahekommt. Jede Firma hat sich zu entscheiden, welche Ersatzgröße sie bis auf weiteres beibehalten will. Von dieser Entscheidung ist der Geschäftsführung der Fach⸗ gruppe Druckluft und Pumpen-Industrie der Wirt⸗ schaftsgruppe Maschinem Bau, Berlin-Charlottenburg 9, Lindenallee 15, unverzüglich Kenntnis zu geben.
Falls die Berechnung des Lüfters eine Abmessung ergibt, die zwischen zwei Größen der Ziffer 1 dieses Paragraphen liegt, ist zwecks Baustoff⸗ und Energie⸗Einsparung die nächstniedrigere Größe an Szuführen.
8 3 Die Hersteller haben die Anf träge auf Fliehkraft⸗Lüfter, die sie nicht mehr herstellen dürfen, dem Auftraggeber zu rück zugeben. Aufträge, die sich bei Inkrafttreten dieser Anordnung bereits in Werkstattfertigung Befinden oder für die bereits Vormaterial vorhanden ist, das für andere kriegswichtige Zwecke nicht verwendet werden kann, dürfen noch ausgeliefert werden. 5 4
Fertigungsbetriebe, die die Herstellung der unter 5 2, 1 genannten Lüfter als neues Aufgabengebiet aufzunehmen beabsichtigen, bedürfen hierzu meiner besonderen Genehmi⸗ gung. Anträge auf Herstellum gSerlaubnis sind an den Arbeits- ausschuß Lufttechnische Anlagen, Berlin⸗Charlottenburg 9, Lindenallee 15, einzureichen. ⸗
8 5 Die Hersteller der unter 5 2, 1 genannten Lüfter sind ver— pflichtet, anderen von mir zur Ser. dieser Lüfter zuge⸗ lassenen Firmen auf mein Verlangen die Konstruktions— zeichnungen und sonstigen Fer tigungsunterlagen gegen eine angemessene Vergütung zur Verfügung zu stellen.
8 6 Die Hersteller sind verpflichtet, der Geschäftsführung der Fachgruppe Druckluft und Bar mpen-Industrie Auskunft zu erteilen, Einsicht in die Geschä ftsbücher, einschlägigen Unter⸗ lagen, Zeichnungen usw. zu gewähren und Betriebsbesichti— gungen und etwa erforderliche Prüfungen zu gestatten. 8 7 Ich behalte mir vor, auf Antrag in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zuzulassemn« Die Anträge sind an den Arbeitsausschuß Lufttechnische Anlagen einzureichen.
Staatsanz. Nr. 235 vom 7. Oktober 1942) mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
81 Die Geradstrom⸗Metallflächen⸗Luftfilter zur Filterung von Frischluft für lufttechnische Anlagen dürfen nur noch aus gin ngen mit einem Kasten⸗Ausmaß von 500500 mm angefertigt werden. Aus dieser Einheitszelle sind sämtliche benötigten Filtergrößen zusammenzufetzen. Die Tiefe der Kästen richtet sich nach dem Füllgut der einzelnen Hersteller. 8582 Aufträge auf Filter mit nicht mehr zugelassenen Einzelzellen sind dem Auftraggeber zurückzugeben. Hiervon ausgenommen sind Aufträge, die sich bereits in Werkstattfertigung befinden oder für die bereits Vormaterial vorhanden ist, das für andere kriegswichtige Zwecke nicht verwendet werden kann. Solche Aufträge dürfen spätestens am 30. September 1943 noch aus— geliefext werden. 83
Fertigungsbetriebe, die die Herstellung der in 5 1 genannten Filter für lufttechnische Anlagen als neues Aufgabengebiet aufzunehmen beabsichtigen, bedürfen hierzu meiner besonderen Genehmigung. Anträge auf Herstellungserlaubnis sind an den Arbeitsausschuß Lufttechnische Anlagen, Berlin-Char— lottenburg 9, Lindenallee 15, einzureichen.
§8 4 Die Hersteller der in 51 genannten Filterzellen sind ver⸗ pflichtet, anderen von mir zur Herstellung dieser Zellen zu— gelassenen Firmen auf mein Verlangen die Konstruktionszeich⸗ nungen und sonstigen Fertigungsunterlagen gegen eine ange— messene Vergütung zur Verfügung zu stellen.
§S 5 Die Hersteller sind verpflichtet, der Geschäftsführung der Fachgruppe Druckluft- und Pumpen⸗Industrie, Berlin⸗Char⸗ lottenburg 9, Lindenallee 15, Auskunft zu erteilen, Einsicht in die Geschäftsbücher, einschlägigen Unterlagen, Zeichnungen usw. zu gewähren und Betriebsbesichtigungen und etwa er— forderliche Prüfungen zu gestatten.
§8 6 Ich behalte mir vor, auf Antrag in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zuzulassen. Die Anträge sind an den Ar⸗ beitsausschuß Lufttechnische Anlagen einzureichen.
§8 7 Die Anordnung gilt auch für Ausfuhrlieferungen.
§8 8 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach
den 55 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. 39
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwal⸗ tung — sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen Und Luxem⸗ burg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.
Berlin, den 25. Mai 1943.
Der Reichsbeauftragte für den Maschinenbau. Karl Lange
Leiter des Hauptausschusses Maschinen beim Reichsminister für Bewaffnung und Munition
Anordnung Nr. 127
des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion als Reichs⸗ stelle Maschinenbau zur Einschränkung der Konstruktions⸗, Modell⸗ und Fertigungsarbeiten für hüttenmännische Erz⸗ Vorbereitungseinrichtungen zur Gewinnung von Eisen und Nichteisenmetallen Vom 26. Mai 1943 Auf Vorschlag des Sonderausschusses Maschinen und Ein— richtungen für den Bergbau im Hauptausschuß Maschinen
Baumaschinen der Wirtschaftsgruppe Maschinenbau nicht an— geschlossen sind. z §5 5
Die Hersteller sind verpflichtet, der Geschäftsführung der Fachgruppe Aufbereitungs- und Baumaschinen der . schaftsgruppe Maschinenbau, Berlin Wöb, Marburger Str. 3, Auskunft zu erteilen, Einsicht in die Geschäftsbücher, einschlä⸗ gigen Unterlagen, Zeichnungen usw. zu gewähren und Be— triebsbesichtigungen und etwa erforderliche Prüfungen zu gestatten. z 5
Die Anordnung gilt auch für Ausfuhrlieferungen.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den 58§ 10, 12 —15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.
§8 8
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedh und Moresnet sowie — mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwal—
tung — sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxem⸗
burg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.
Berlin, den 26. Mai 1943.
Der Reichsbeauftragte für den Maschinenbau. Karl Lange
Leiter des Hauptausschusses Maschinen beim Reichsminister für Bewaffnung und Munition
Anordnung Nr. 128
des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion
als Reichsstelle Maschinenbau . über die Herstellung von fahrbaren Kolben- und Rotations—
kompressoren Vom 26. Mai 1943
Auf Vorschlag des Sonderausschusses Kompressoren und Pumpen im Hauptausschuß Maschinen beim Reichsminister für Bewaffnung und Munition wird auf Grund der Verord⸗ nung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. De— zember 1942 (RGBl. 1 S. 685) in Verbindung mit der Ver⸗ ordnung über die Bewirtschaftung von Maschinen und Appa⸗ raten vom 4. Oktober 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 235 vom 7. Oktober 1942) mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
81 1. Fahrbare Kolben- und Rotationskompressoren dürfen nur noch von Firmen, die dazu meine besondere Geneh— migung erhalten, und in den für sie genehmigten Typen hergestellt werden.
Anträge auf Herstellungserlaubnis sind an den Son— derausschuß Kompressoren und Pumpen, Berlin Char— lottenburg 9, Lindenallee 15, einzureichen.
Genehmigungen werden nur noch erteilt für unter 1. ge⸗ nannte Kompressoren mit einem Druck von 6 atü und einer Leistung von 2, 3, 4 und 6 ebm / min. (effektiv an⸗ gesaugte Luftmenge zu messen nach den VDI-Verdichter⸗ Regeln DIN 1915). Vorhandene Konstruktionen brauchen wegen der Umstellung der Antriebsmotoren auf andere Treibstoffe nicht geändert werden. Fahrbare Kom— pressoren für einen Druck von mehr als 10 atü fallen nicht unter diese Anordnung. .
Fahrbare Kolben- und Rotationskompressoren im Sinne dieser Anordnung bestehen in der Regel aus einem Kom— pressor mit zugehöriger Antriebsmaschine, dem Kühler, den Rohrleitungen, Druckluftbehältern und Armaturen, die auf einem ein oder mehrachsigen Fahrgestell aufge⸗ baut sind.
§8 2
Die Lieferung von Ersatzteilen und die Ausführung von Reparaturen bleiben von der Anordnung unberührt. z
83
beim Reichsminister für Bewaffnung und Munition wird auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 685 in Ver⸗
bindung mit der Verordnung über die Bewirtschaftung von
Aufträge, die bei Herstellerfirmen bereits vorliegen, aber nach dieser Anordnung künftig nicht mehr anzunehmen sind, sind dem Sonderausschuß Kompressoren und Pumpen zu melden und dürfen bis zum 30. November 1943 noch ausge—⸗
i üf i schei tellen.
der Betriebe zu prüfen und die Bedarfsscheine auszus
Unterkunftsbedarf. Die Kammern prüfen die Anträge ö. Betriebe und leiten sie mit ihrer Stellungnahme unmittelbar der Außenstelle Rüstungsausbau des Reichsministers für Be⸗ waffnung und Munition zu. ⸗ c
. . Kammern prlifen die Anträge auf Zuteilung von Glas, soweit die Versorgung nicht über das Handwerk erfolgt.
Bauheizge rät. Die Kammern genehmigen die Anträge ge⸗ werblicher Betriebe.
5. Industriekohle, Energie und Kraftstoff
Die Kammern sind in die Kohleverteilung für die gewerb⸗ liche Wirtschaft einzuschalten. Nähere Bestimmungen hierüber olgen in den nächsten Tagen. . . ö. Zeit wird mit dem Herrn Generalinspekteur für Waßser und Energie geprüft, in welcher Weise die Bestim⸗ mungen der Bewirtschaftung von elektrischem Strom in weiterem Umfang der Neuregelung angepaßt werden können.
Auf die Kraftstoffzuteilung nehmen die Kammern Einfluß, indem sie zu den bei den unteren Verwaltungsbehörden in Entstehung begriffene Abteilungen „Fahrzeugeinsatz und Fraftstoffe“ geeignete Persönlichkeiten der Wirtschaft als ehrenamtliche Gutachter abordnen.
6. Abwehrfragen, Sonstiges aswahl und Verpflichtung von Vertrauenspersonen. ö. von , , (Prüfung von Veröffentlichungen usw.), Werkschutz, Werkluftschutz . Auszeichnungen. Bearbeitung sämtlicher Vorschläge für die Verleihung von Kriegsverdienstkreuzen, die Ernennung von Wehrwirtschaftsführern usw.
Bekanntmachung zu der dem Internationalen Uebereinkommen über den Eisen⸗ bahnfrachtverkehr beigefügten Liste ö 5s 8 str 69 r 2 Schiff⸗ Die Liste der Eisenbahnstrecken, Kraftwagen⸗ und S fahe le in ft, auf die das Internationale Ueber einlonmmen Über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet ö scher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. . boöm 8. Oktober i938), wird mit Wirkung vom 6. Juni 19, wie folgt geändert: . Im Abschnitt „Deutschland“ Nummer 29 a nachgetragen: ö. 29 a. Euskirchener Kreisbahnen Vereinigte Kleinbahnen Aktiengesellschaft in Frankfurt (Main). Berlin, den 29. Mai 1943. ; Der Reichsverkehrsminister. J. A.: Dr. Friebe.
wird unter A als neue
Bekanntmachung . d die Ausgabe verzinslicher Schuld verschreibungen 33 keen derssts sess für deutsche Auslandsschulden Wir geben hierdurch bekannt, daß wir auf Grund des Ge⸗ setzes uͤber Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Aus⸗
Juni 1932 ä Satzung in d vom 9. Juni 1933 und gemäß § ö unserer . ö. Bekanntmachung vom 23. Oktober 1937
der n : g vo — her Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger en ,, * . 1 auch für die im Jahre 18943 älli rtragsforderungen die ‚. ; lh e e. r . bzw. auf ausländische 2 lautenden Schuldverschreibungen der Konversions asse für deutsche Auslandsschulden „Neue Ausgabe am Sitz der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden in Berlin ausgeben, die bisher für Ertrags ssigleß zn aus der Zeit vom J. Januar 1937 bis 31. Dezember —ᷣ. aus⸗ gegeben wurden. Wir verweisen hierbei auf, die Be , machung des Reichsbankdirektoriums vom 28. Mai 1943 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 127 vom 28. Mai 1943) und machen insbesondere auf⸗ merksam auf Abschnitt 4 der Bekanntmachung, in dem gesagt ist, daß Schuldverschreibungen nicht ausgegeben werden a) an Gläubiger, die Feinde im Sinne der Verordnung über die Behandlung feindlichen Vermögens vom 15. Januar 1810 (RGGBl. ] S. 191) und deren Ergän⸗ zungen sind, sowie an frühere Staatsangehörige der ehemaligen Republik Polen, ⸗ b) an Gläubiger, die ihre Ansprüche von linem unter a genannten Gläubiger nach den maßgebenden Stichtagen erworben haben. ö . Wir bieten hiermit den berechtigten Gläubigern von im ahre 1943 bei der Konversionskasse eingezahlten eee . die nicht nach einem der in Kraft befindlichen
ise höher liegenden Frühjahrsgemüse aus. Die Inder⸗ , i 6 und Vleuchtung ist infolge jahreszeitlicher reisermäßigung für Hausbrandkohle von 122, auf 122,0 — 0.2 v5) zurückgegangen. Die Indexziffer für Belleidung 9. sich von 177, auf 17755 (4 0,2 vD) erhöht. Im ubrigen stellt sich die Indexziffer für „Verschiedenes auf 150, hen monat 150,3 und die Indexziffer für Wohnung auf 121,2 (unverändertz. Berlin, den 31. Mai 1943.
Statistisches Reichsamt.
Erlaß r .
rund der Verordnung zur Wohnraumlenkung vom
r ,, 1943 — RGBl. IS. 1977 — 3 11 () erkläre ich die Hansestadt Köln zum „Brennpunkt des Wohnungs bedarfs mit der Wirkung, daß der Zuzug auswärtiger Familien nach Köln nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt erfolgen darf, soweit er nicht auf Veranlassung oder mit Zustimmung einer Behörde erfolgt.
Berlin, den 27. Mai 1943. Der Reichswohnungskommissar. J. V.:: Dr. Wagner.
Verfügung
Auf Grund des Gesetzes über die Einziehung kommu— nis he? Vermögens vom 25. Mai 1933 (RGBl. 1 S. 293), des Gesetzes über die Einziehung volks⸗ und tagt feind li gen Vermögens vom 14. 6 1933 (RGBl. 1 S. 497) in Ver⸗ bindung mit dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung eingezogenen Vermögens vom 29. Mai 1941 RGBl. J S. 303) wird hiermit das gesamte im Reichsgebiet
Fällen Ausnahmen zuzulassen. Die Anträge sind an den
Arbeitsausschuß Lufttechnische Anlagen einzureichen. Die Anordnung gilt auch für Ausfuhrlieferungen. 8§89
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den S§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr
38 bestraft.
510 Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung — senngemäß auch im Glsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den be⸗ setzten Gebieten Kärntens und Krains. Berlin, den 24. Mai 1943. Der Reichsbeauftragte für den Maschinenbau. Karl Lange
Leiter des Hauptausschusses Maschinen ö beim Reichsminister für Bewaffnung und Munition.
Anordnung Nr. 124 des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion = als Reichsstelle Maschinenbau zur Vereinheitlichung von Wandlufterhitzern Vom 24. Mai 1943 Auf Vorschlag des Sonderausschusses Kompressoren und Pumpen im Hauptausschuß Maschinen beim Reichsminister
indliche Vermögen des Hans Israel Blumenthal, 1 28. n her 1801 in Egeln, zuletzt wohnhaft gewesen in Egeln, Horst-Wessel-Straße 14, verstorben am 35. März 1945, zugunsten des Deutschen Reichs, vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten in Magdeburg, entschädi— gungslos eingezogen.
Magdeburg, den 27. Mai 1943.
Der Regierungspräsident. von Jagow.
Anordnung Nr. 123
des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion als Reichsstelle Maschinenbau ; zur Vereinheitlichung von Fliehkraft⸗Staubabscheidern Vom 24. Mai 1943
luf Vorschlag des Sonderausschusses Kompressoren und , ,, . Maschinen beim Reichsminister für Bewaffnung und Munition wird auf Grund der Verord⸗ nung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. De⸗ zember 1942 (RGBl. J S. 685) in Verbindung mit der Ver⸗ ordnung über die Bewirtschaftung von Maschinen und Appa⸗ raten vom 4. Oktober 1948 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 235 vom J. Oktober 1942) mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
81 liehkraft⸗Staubabscheider dürfen von den Herstellern, von ö Aenderungen und Anpassungen abgesehen, nur noch in den von ihnen seit dem 1. Januar 1938 gebauten Aus⸗ führungen hergestellt werden.
82 1. Die Manteldurchmesser im 4 von . 3 5600 mm ind nur noch nach folgender Reihe zu bemessen: . x, 1000, 1250, 1606, 2000, 2400, 2800, 3150, 3550, 4000, 5000 und 5600 mm. Den an den Abscheidern angebrachten Rohrleitungsan⸗ schlüssen ist ein Querschnitt zu geben, der einem Durch⸗ messer von etwa einem Viertel des Manteldurchmessers entspricht. Für runde Anschlüsse sind genormte Nenn⸗ weiten und Flanschen, für andere Anschlüsse Normzahlen
nach DIN3 anzuwenden. . . l 6 Hersteller un berechtigt, an Stelle einer vorgeschrie⸗ benen Größe eine Größe ihrer jetzigen Fertigung var⸗ läufig weite yzubauen, die der vorgeschriebenen Größe nahe⸗ kommt. Jede Firma hat sich zu entscheiden, welche Ersatz⸗
für Bewaffnung und Munition wird auf Grund der Verord⸗ nung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. De⸗ zember 1942 (RGBl. 1 S. 685 in Verbindung mit der Ver⸗ ordnung über die Bewirtschaftung von Maschinen und Appa⸗ raten vom 4. Oktober 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 235 vom 7. Oktober 1942) mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: 81
Wandlufterhitzer dürfen von den Herstellern, von gering— fügigen Aenderungen und Anpassungen abgesehen, nur noch in den von ihnen seit dem 1. Januar 1938 gebauten Aus—⸗
führungen hergestellt werden. 82
1. Wandlufterhitzer dürfen nur noch für folgende Leistungen hergestellt werden: . e 1869, 2800, 4500, 7100, 11 200 Nm'sh Luftmenge ssiehe Hütte, 26. Auflage, S. 512, und DIXN 1301, Ausgabe März 1933). ᷣ . .
Die Wandlufterhitzer können mit Ansaugeöffnungen seit⸗ lich, rechts oder links oder doppelseitig ausgeführt werden. Die Ausführung mit unterer Ansaugung bedarf der ausdrücklichen Genehmigung (siehe 5 I). Die Her⸗ stellung von Umluftansaugeschächten ist für die Dauer des Krieges verboten. — , 23
Die Hersteller sind berechtigt, an Stelle einer vorgeschrie⸗ benen Größe eine Größe ihrer jetzigen Fertigung vor⸗ läufig weiterzubauen, die der vorgeschriebenen Größe nahekommt. Jede Firma hat sich zu entscheiden, welche Erfatzgröße sie bis auf weiteres beibehalten will. Von dieser Entscheidung ist der Geschäftsführung der Fach⸗ gruppe Druckluft- und Pumpen⸗Industrie der Wirt— schaftsgruppe Maschinenbau, Berlin⸗Charlottenburg 9, Lindenallee 15, unverzüglich Kenntnis zu geben.
83 Aufträge auf nicht mehr zugelassene Wandlufterhitzer sind dem Auftraggeber zurückzugeben. Hiervon ausgenommen sind Aufträge, die sich bereits in Werkstattfertigung befinden oder für die bereits Vormaterial vorhanden ist, das für andere kriegswichtige Zwecke nicht verwendet werden kann. Solche
Aufträge durfen spätestens bis zum 30. September 1943 noch
ausgeliefert werden. 364
Fertigungsbetriebe, die die Herstellung der unter 8 2, 1 ge⸗ nannten Wandlufterhitzer als neues Aufgabengebiet aufzu⸗
röße sie bis auf weiteres beibehalten will. Von dieser ker unn ist der Geschäftsführung der Fachgruppe
nehmen beabsichtigen, bedürfen hierzu meiner besonderen Ge⸗