Deutscher Reichsanzeiger Preußischer Staatsanzeiger
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mo nailich . ÆM zuzuglich Zustellgedühr, für Selbstabholer bel der 43
Nr. 131 Sernsprech⸗Sammel⸗Nr. : 19 33 33 — — — — = — — — —
ainzelne Aummern often 80 Mh, etngelne Beilagen 10 M. Ginzelnummern werben nur gegen Barzahlung oder vorherige Cinsendung des Betragen einschließlich des PVortos ab — 2 An yeigenpretß für den Raum einer , , , 3886 mm beelten t-Zeile 1,10 MR, einer dreigespaltenen 98 mm breiten Petit-Feile 135 CRM. — Ungei gen nimmt an die , , Berlin SW äs, Wil h elmstraße 2. Ulle Deackanftrage sind auf etnsettig deschriebenem PVapler völlig dSruc'reff einzusenden, ins besondere ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Fetthruct (einmal unterstrichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben werden sollen. — Anzelgen müssen 8 Tage vor dem Ginrückung termin bei der Anzeigenstelle eingegangen seln.
Berlin, Dienstag, den 8. Juni, abends
Reichãbantgirokonto Verlin, Konto Nr. 1/1913 Postscheckkonto: Berlin 418 21 1943 — — — — — — —
Inhalt des amtlichen Teiles Deutsches Reich
Anordnung des Reichsministers für Bewaffnung und Mu— nition über die Einführung eines Genehmigungszwanges für die Anlage von Nummern⸗ und Kennziffern⸗Verzeich⸗ nissen. .
Bekanntmachungen des Staatsministeriums des Innern in München und der Geheimen Staatspolizei Berlin und Reichenberg über die Einziehung von Vermögenswerten für das Reich. .
Mietbedingungen für private Eisenbahnkesselwagen.
Bekanntmachung 1 der Reichsvereinigung Textilveredlung (Fachliche und bezirkliche Gliederung). Vom 28. Mai 1943.
Amtliches Deutsches Reich
Anordnung
über die Einführung eines Genehmigungszwanges für die Anlage von Nummern-⸗ und Kennziffern⸗Verzeichnissen
Auf Grund der mir durch Erlaß des Reichsmarschalls des Großdeutschen Reiches vom 1. März 1942 im Rahmen des Vierjahresplanes erteilten Befugnisse ordne ich zur weiteren Vereinfachung des Berichtwesens an:
§51 Die Anlage eines Verzeichnisses, das für bestimmte Sach⸗ gebiete (z. B. Dringlichkeitsstufen, Planungsprogramme usw.) eine Kennzeichnung durch Nummern oder Kennziffern vorsieht und im Bereich der Rüstungswirtschaft Anwendung finden soll, bedarf der Genehmigung des Reichsministers für Bewaffnung und Munition. Die Genehmigung kann mit Auflagen ver— bunden werden. 52
Vorhandene Nummern⸗ und Kennziffernverzeichnisse der in §z 1 verzeichneten Art sind dem Reichsminister für Bewaffnung und Munition binnen einem Monat nach Inkrafttreten dieser Anordnung unter Beifügung von ausreichenden Unterlagen
anzuzeigen. 83
Der Reichsminister für Bewaffnung und Munition kann die Abänderung oder Angleichung bestehender Verzeichnisse der in 81 verzeichneten Art verlangen.
514
In Zweifelsfällen, ob ein Sachgebiet n Bereich der Rüstungswirtschaft gehört, entscheidet der Reichsminister für Bewaffnung und Munition.
§5 5
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den Vorschriften der 2. Verordnung zur Durchführung des Vierjahresplanes vom 5. November 1936 (RGBl. 1 S. 936) bestraft.
56
Diese Anordnung tritt am 7. Tage nach der Verkündigung in Kraft, sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten.
Berlin, den 7. Juni 1943.
Der Reichsminister für Bewaffnung und Munition und Gene⸗ ralbevollmächtigter für Rüstungsaufgaben im Vierjahresplan. Speer.
Verfügung Auf Grund des 5 1 des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 — RGBl, 1 S. 293 — in Verbindung mit dem Gesetz über die Ein⸗ ziehung volls⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 — RGBl. 1 S. 479 — wird das gesamte Ver⸗ mögen der Ida Laudenheimer, geb. Alkewitz, geboren am 23. Juni 1871 in Uszpiaunen, zuletzt wohnhaft München, Ainmillerstr. III, zugunsten des Dentschen Reiches eingezogen. München, den 2. Juni 1943. Staatsministerium des Innern. Schaefer.
Bekanntmachung
Auf Grund des 5 1 des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 — RGbBl. J, Seite 2935 —, in Verbindung mit dem Gesetz über die Ein⸗ ziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 — RGBl. 1, Seite 479 —, dem Runderlaß des Reichs⸗ ministers des Innern vom 14. Juli 1942 — 1 90342 — 5400 — MBliV. vom 22. 7. 1942, Seite 1481, über die Aenderung der Zuständigkeit bei der Einziehung kommunisti⸗ schen Vermögens in Berlin, und dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung des eingezogenen Ver⸗
mögen von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 — RGGBl. 1 Seite zoß — wird der Nachlaß des Juden Ernst Ifrael Kirstein, 12. April 1872 Berlin geboren, zuletzt wohn—⸗ haft gewesen in Berlin SW 68, Ritterstr. 66, zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Berlin. J. V.: Dr. Vente r.
Bekanntmachung = Auf Grund der S§ 1, 3 und 4 der VO. über die Einziehung volts⸗ und staatsfeindlichen Vermögens in den sudetendeutschen Gebieten vom 12. Mai 1939 (RGBl. 1 S. 911) in Verbindun mit den Erlassen des Reichsministers des Innern vom 12. Juli 1939 — Ja 15945393810 — und des Reichsstatthalters im Sudetengau vom 29. August 1939 — III Wi / jd. 7126/39 — wird das gesamte bewegliche und unbewegliche , des Wenzel Kruta, geb. 29. 3. 1900 zu Kamyk a. d. Moldau, und dessen Ehefrau Marie geb. Dittrich verw. Cihal, geb. am 26. J. 1898 zu Lenesie, Bez. Laun, beide früher wohnhaft gewesen in Priesen, hiermit zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen. Reichenberg, den 5. Juni 1943. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Reichenberg. F. d Jr
Mietbedingungen für private Eisenbahnkessel⸗ wagen
Die Reichsstelle für Mineralöl und „Chemie“ setzen auf Grund von 51 Abs. 8 der Anordnung des Reichskommissars für die Preisbildung über Mietsätze i private Eisenbahn⸗ kesselwagen vom 27. Mai 1943 (Reichsanzeiger Nr. 123 vom 29. Mai 1943) mit Zustimmung des Reichskommissars für die Preisbildung und unter Aufhebung der von der Reichs—⸗ stelle für Mineralöl bereits bekanntgegebenen Mietbedingun— gen vom 16. November 1942 (Reichsanzeiger Nr. 276 vom 24. November 1942) folgende Mietbedingungen fest:
81 Geltungsbereich der Bedingungen.
Die Mietbedingungen gelten nur für solche private Eisen— bahnkesselwagen, die unter die Anordnung des Reichs kom⸗ missars für die Preisbildung vom 27. Mai 1943 (Reichs⸗ anzeiger Nr. 123 vom 29. Mai 1943) fallen.
§82 Beginn der Mietzahlung.
(1) Die Verpflichtung zur Zahlung der Miete beginnt mit dem Tage, an dem der Kesselwagen in ordnungsmäßigem Zustand vereinbarungs⸗ oder weisungsgemäß an den Meter abgesandt ist. Maßgebend ist der Frachtbriefstempel des Ab— gangsbahnhofs.
(2) Wird der Wagen nicht am Bereitstellungstage vom Mieter abverfügt, so beginnt die Verpflichtung zur n der Miete mit dem Bereitstellungstage.
2
85 Zahlbarkeit der Miete. (1) Der Mietpreis ist ohne Abzug portofrei an den Ver— mieter zahlbar bei einer Mietzeit von
a) einem Monat oder weniger am Ende des Mietver— trages,
b) mehr als einem Monat am Ende jeden Kalender— monats,
c) einem Kalendervierteljahr oder mehr am Ende des zweiten Monats jeden Kalendervierteljahres. Zu die⸗ sem Zeitpunkt ist die Miete stets auch dann zu zahlen, wenn der Wagen über die zunächst beabsichtigte Miet— zeit hinaus ein Kalendervierteljahr oder länger in Miete bleibt.
§ 4 Unterhaltung und Instandsetzung (1) Der Vermieter hat zu tragen:
a) die Betriebs- und Unterhaltungskosten einschl. der Kosten der bahnamtlichen Unterfüchung des Wagens,
b) die Kosten der Instandsetzung des Wagens, es sei denn, daß der Mieter sie verschuldet hat,
c) seine Steuern und Abgaben,
d) die Kosten der einfachen Reinigung des Wagens zum Zwecke der Instandsetzung, z. B. durch Auswischen, Ausdämpfen.
(2) Ist infolge der Menge oder Art der Ladungsrückstände vor Instandsetzung des nee eine Reinigung von größerem
Mit Textisien, alten Kleidungsstücken und Schuhen
im Schrank ist kein Sieg zu erringen. 8edenke, doß
die kämpfende front duch Deiner Unterstützung bedarf durch die Soende r
S' lMMSI Off. Uno ScutisAMMυsb G 1943
Umfang erforderlich, so hat der Mieter die Kosten der Reini⸗ gung zu tragen.
(3) Entsteht Streit darüber, wer solche Reinigungskosten zu tragen hat, so hat im Falle der Ausführung der Reinigung in einer privaten Werkstatt auf Aufforderung des Vermieters der Mieter einen Vertreter zur gemeinsamen Feststellung des Zustandes des Wagens zu benennen. Kommt er der Auf— . nicht binnen drei Tagen nach Erhalt nach, so sind die Feststellungen der Werkstatt maßgeblich, der der Vermieter den Wagen zur Instandsetzung übergeben hat. Erfolgt die Reinigung durch eine Werkstatt der Deutschen Reichsbahn, so u deren Feststellungen über den notwendigen Umfang der Reinigung maßgeblich.
(4) Wird der Wagen während der Mietzeit instandgesetzt oder bahnamtlich untersucht, so hat der Mieter für diese 6 einschließlich der notwendigen Wartezeit keinen Anspruch auf einen Ersatzwagen oder auf Wegfall oder Ermäßigung der Miete, es sei denn, daß der Vermieter die Unbenutzbarkeit verschuldet oder schuldhaft verlängert hat.
(5) Wird der Wagen in einer Eisenbahnausbesserungs⸗ werkstatt instandgesetzt, so sind für Mieter und Vermieter die Bestimmungen maßgebend, die für die Instandsetzung solcher Wagen in der betreffenden Werkstatt gelten.
(6) Die notwendigen Kosten der Beförderung des Wagens ., Werkstatt und zurück zum Zwecke einer während der Mietzeit erforderlichen Instandsetzung trägt der Mieter.
§5 5 Mängel des Wagens.
Der Mieter hat dem Vermieter Mängel innerhalb einer Woche seit Erhalt des Wagens — bei später sich zeigenden Mängeln binnen einer Woche seit Kenntnis — durch einge- schriebenen Brief anzuzeigen.
§5 6 Aenderungen am Wagen.
1) Der Mieter darf an dem Wagen keine Aenderung vor⸗ . es sei denn, daß sie von einer Bahnverwaltung an- geordnet ist.
(2) Der Mieter darf die durch e en Anordnung vor⸗ geschriebenen Kennzeichen und Anschriften an dem Wagen nicht ändern.
8 7
Untervermietung. Untervermietung ist unzulässig.
§ 8 Haftung.
(1) Im Innenverhältnis zwischen Vermieter und Mieter trägt der Mieter allein die den Vermieter auf Grund von F 11 der Bedingungen der Deutschen Reichsbahn für die Ein—⸗ . von Privatgüterwagen treffende daft ng als Ein- steller, es sei denn, daß ein Verschulden des V vorliegt. ;
(2) Der Mieter ö dem Vermieter für eine , des Wagens infolge Verschuldens der Personen — bzw. deren Erfüllungsgehilfen —, denen er den Wagen über laßt, also z. B. für das Verschulden der von diesen mit der Be- und Entladung betrauten Arbeitskräfte.
(3) Der Mieter haftet dem Vermieter dafür, daß bei der Verwendung des Wagens alle behördlichen Vorschriften ein— gehalten werden.
§5 9
Versendungskosten für Leerwagen
Die Kosten der Beförderung des leeren Wagens bei Beginn und Ende der Mietzeit vom und zum Vermieter trägt der Mieter. Hinsichtlich der Kosten der Beförderung des Wagens zur Werkstatt vergleiche 5 4 Abs. 6. Wird der Wagen vom Mieter auf Weisung einer Behörde oder einer von ihr beauf— tragten Stelle oder bei Mietende auf Weisung des Vermie— ters an einen Dritten versandt, so fallen die Kosten der Ver— sendung an den Dritten diesem zur Last.
8 10
Gefahrtragung
(1) Der Vermieter trägt das Kaskorisiko innerhalb des Deutschen Reiches. Im Ausland trägt es der Mieter.
(2) Das Kaskorisiko umfaßt den Verlust und die Beschädi⸗ gung des Wagens, z. B. durch höhere Gewalt, Feuer, Explo— sion, Diebstahl oder Transportunfall.
(3) Das Kriegs⸗ und Kriegssabotagerisiko trägt der Mieter.
(4) Steht nicht fest, daß es sich um einen Kriegs- oder Kriegssabotageschaden handelt, so trägt der Vermieter das Risiko.
(5) Das Risiko für Verlust oder Beschädigung von Zubehör des Wagens, z. B. der Bodenventile, Domdeckel, Domdeckel⸗ verschlüsse, J⸗Stücke, Zwischenrohre, Hähne und ihrer Teile, rr e. Ventilhauben, Sicherheits (Druckausgleich vorrichtungen, trägt der Mieter ohne Rücksicht auf die
ermieters
Schade nsursache vom Zeitpunkt der Absenldiyng des Wagens
bis zu seiner Rückkunft beim Vermieter.
dRetchs ˖ und Staatsanzeiger Re. 130 vom 7. Juni 1943.
S. 1
Umtausch japanischer Pfund⸗ und Dollaranleihen in Jenanleihen
Die Ständige Kommission zur Wahrung der Interessen deut— scher Besitzer ausländischer Wertpapiere gibt bekannt:
Zur Durchführung des japanischen Gesetzes über die Regelung der Auslandzschulden Nr. 60 vom 13. März 1943, veröffentlicht im Japanischen Staatsanzeiger Nr. 48349 vom 15. Mãrz 1943, haben das Finanzministerium und Justizministerium Japans eine gemeinsame Verordnung vom 31. März 1943 erlassen. Da⸗ nach werden die Besitzer aller japanischen auf Pfund oder Dollar lautenden Staatsanleihen, Kommunalanleihen und Gesellschafts⸗ obligationen sowie der auf Jen lautenden 5 3 Anleihe der Stadt Nagoya aufgefordert, ihren Besitz bei der Bank von Japan zur Konversion innerhalb einer Frist anzumelden, die für die in Deutschland ruhenden Stücke voraussichtlich Ende Juni 1943 ab— laufen wird. Für die deutschen Besitzer sind folgende Vorschriften vorgesehen:
a) Eine in Japan lebende Person ist für die Zwecke der Konver—
tierung zu bevollmächtigen.
b) Der Japanischen Botschaft in Berlin sind die Stücke zu über— geben mit einer Erklärung, die enthalten muß aa) Bezeichnung des Wertpapiers, Nennwert, Stückzahl und
Nummer, bb) Name des 6 ce) Erklärung, daß die Stücke seit dem 7. 12. 1941 ununter⸗ brochen in deutschem Eigentum gestanden haben und im deutschen Reichsgebiet aufbewahrt worden find. Werden die Stücke nicht in deutschem Reichsgebiet aufbewahrt, 1 3 der Besitzer durch Bescheinigung einer Bank des ufbewahrungslandes den Nachweis zu führen, daß die Stücke seit dem J. 12. 1941 in deutschem Eigentum ge— tanden haben, dd) Erklärung, daß der Besitzer mit der Konvertierung ein— verstanden ist.
c) Die Japanische Botschaft wird den Inhalt dieser Erklärungen dem Außenministerium in Tokio melden, das dem für die Konvertierung Bevollmächtigten eine entsprechende Bescheini— gung zur Vorlage bei der Bank von Japan ausstellen wird.
d) Die auf Grund der Konvertierung neu ausgegebenen auf Jen lautenden Anleihestücke werden voraussichtlich dem Bevoll— mächtigten in Tokio zur Aufbewahrung übergeben werden.
Die Deutsche Bank für Ostasien AG. in Tokio hat sich bereit erklärt, die Vertretung für die Konversion dieser Anleihen zu übernehmen. Es wird sich empfehelen sie als Bevollmächtigte zu bestellen. Die Anmeldungen sind an bie Deutsche Bank für Ost— asien AG., Berlin WS, Mohrenstr. 20, bis zum 23. Juni 1945 u richten. Gleichzeitig müssen die Stücke bei der Deutschen Bank . Ostasien AG. zur Verfügung der Japanischen Botschaft hinter egt werden unter Beifügung (in , Ausfertigung) der Er⸗ klärung gemäß b) Banken, die die Einreichung vermitteln, haben die Erklärung abzugeben, daß die Vorausfetzungen für die Kon vertierung gemäß bee) und äh vorliegen. Der Erklärung ist ein Namensverzeichnis der Besitzer mit den Angaben zu b aa) beizu— igen desgleichen eine Vollmacht des Besitzers auf den Namen er Her ff Bank für Ostasien AG. in Tokio, worin diese be⸗ auftragt wird, die ton vertigtung durchzuführen und die Yen— anleihe entgegenzunehmen. Die Japanische Botschaft behält sich die Nachprüfung der Voraussetzungen vor. Die Japanische Re— 566 hat bekanntgegeben, daß für diejenigen Besitzer, die mit er Konvertierung jetzt nicht einverstanden sind, eine Regelung erst nach Beendigung des Sstasienkrieges getroffen werden' kann' Bezüglich der in Deutschland befindlichen fällig gewordenen . ee, ist zu bemerken, daß die Dotation für bie vor Ausbruch es i ,. fällig gewesenen Zinsen bereits nach London oder New York an, war, so daß wegen ihrer Auszahlung erst nach Kriegsende eine Regelung getroffen werden lann— Für die nach Ausbruch des Ostasienkrieges bis zur ersten Zahlung auf Grund der Konvertierung fälligen Zinsen ist eine Sonderregelung in Vorbereitung.
Wirtschaft des Auslandes
Gesundungsmaßnahmen für die slowalische Landwirtschaft
Preßburg, 5. Juni. In der Slowakei ist ein Gesetz in Var— e r. nugch welchem die Zusammenlegung von Kleinstparzellen landwirtschaftlich genutzten Bodens im Ausmaß von rd. 2 Mil— lionen Hektar innerhalb von zehn Jahren vollzogen werden soll.
Der bereits fertiggestellte Entwurf sieht vor, daß die Zusammen— legungsarbeiten auf Staatskosten durchgeführt werden. Ferner bestimmt das Gesetz, daß landwirtschaftlicher Boden bis zu einem Hektar nicht geteilt werden darf. Wie man weiter erfährt, ist auch ein bäuerliches Erbgesetz in Vorbereitung, das sich an das deutsche
Erbhofgesetz anlehnt.
Die französischen Steuereinnahmen im April Paris, 5. Juni. Die Steuereinnahmen des französischen Staates im Monat April 1943 betrugen 8980 Mill. ffrs. gegenüber 8024 Mill. ffrs. im März 1943. In den ersten vier Monaten des laufenden Rechnungsjahres kamen damit 36 995 Mill, ffrs. gegen⸗ über 30 215 Mill. ffrs. an Steuern ein.
Die Elektrolyttupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des D. R. B.“ am J. Juni auf 74,00 RM (am 5. Juni auf 74,00 RM) für 100 kg.
Berichte von auswärtigen Devisenmärkten
London, 5. Juni. (D. N. B.) New York 4,02 3. — 4,03 z, Paris — Berlin — — Spanien (offiz.) 40, 59, Montreat 4,43 = 4,47, Amsterbam — — Brüssel — —, Italien (Freiv. ) — —, Schweiz 1730 — 17,40, Kopenhagen (Freiv.) — —, Stockholm 16,86 — 16,95, Oslo —, —, Buenos Aires (offiz.) — —, Rio 83,6473, Schanghai Tschungking⸗Dollar — —
Jetzt is nicht die est, Spina zsoffe sode Art und Schuha lör „beszete Leiten“ aufzu- heben. Was Oo nicht zelb
brouchst, gib 1 S Int ost uod Sehuht ommlung 1943
Amsterdam, 5. Juni. (D. N. B.) 12.00 Uyr; holl. Zeit.: (Amtlich. Berlin ——, London — — New Hork — —, . — — Brüssel 390,1 — 30,17, Schweiz 43,535 = 43,ů,71, Helsinki —— Italien (Clearing — — Madrid — —, Oalo — —, openhagen ——, Stockholm 44,81 44,90, Prag —
Zürich, 6. Juni. (D. N. B.) J11. 46 Uhr.! Paris 4,70, London 17,39. New Hork 4,3!, Brüssel 69,25 B., Mailand 22.8577 B., Madrib 39,785 B., Holland 2293. B., Berlin 172,65, Lissabon 17,19, Stockholm 102,63, Oslo 98, 6 v, B., Kopenhagen do. 37 *½ B., Sofia 5,374 B., Prag 17,30, Budapest 104, 80 B., Zagreb S8, I5, Athen — —, Istanbul 3,55 B., Bukarest 2,37) ½ B., . 8,7 4 B., Buenos Aires 99, 50, Japan 101,00, Rio z2, 0 B.
Kopenhagen, 5. Juni. (D. N. B.) London 189,34, New Vork 4,79, Berlin 191,380, Paris 10,85, Antwerpen 76, 8), Zürich 111,25, Rom 26,35, Amsterdam 254,70, Stockholm 114,15, Oslo 109,00, Helsinki 9,83, Prag — —, Madrid — —. Alles Briefkurse.
Stockholm, 5. Juni. (D. N. B.) London 16,85 G., 16,95 B., Berlin 167,350 G., 168,509 B., Paris — — G., H, 00 B., Brüssel — — G., 67, 50 B., Schweiz. Plätze 97, 06 G., 97, 890 B., Amsterdam —,— G., 223,56 B., Kopenhagen 87,50 G., 87,90 B., Oslo 95,36 G., 95,65 B., Washington 4,1858 G., 4,20 B., Helsinki 8, 388 G., 8,ö9 B., Rom 22,00 G., 22, 20 B., Prag — —, Mabrid — — Kanada 3,75 G., 3,82 B., Lissabon — — G., 17, 6 B., Buenos Aires 97, 00 G., 160,90 B.
Oslo, 6. Juni. (D. N. B.) London — — G., 17,76 B., Berlin 175,28 G., 176,75 B., Paris — — G., 10,00 B., New York == G., 4.40 B., Amsterdam — — G., 235 B., Zürich 101,50 G., 193,090 B., Helsinki 8s, 0 G., 9, 29 B., Antwerpen — — G., JI, 50 B., Stockholm 104,55 G., 195,10 B., Kopenhagen 91,75 G., 92,25 B., Rom 22,20 G., 23,20 B.
Offentlicher Unzeiger
In Berlin feftgestellte Notierungen für telegraphische Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten
Telegraphische Aus zahlung
Aegypten (Alexandrien und
Britisch⸗ Indien (Bombay⸗Cal⸗
1 Bulgarien (Sofia) Dänemark (Kopenhagen) .... England (London) Finnland (Helsinki) Frankreich (Paris) Griechenland (Athen)
dam) Iran (Teheran) land (Reykjavik) Italien (Rom und Mailand) . Japan (Tokio und Kobe) ... Kanada (Montreal) Kroatien (Agram) Neuseeland (Wellington) .... Norwegen (Oslo) Portugal (Lissabon) Rumänien (Bukarest) Schweden (Stockholm u. Göͤte⸗ borg) Schweiz (Zürich, Bern) Serbien (Belgrad) .... ..... Slowakei (Preßburg) Spanien (Madrid u. Barcelona) Südafrikanische Union (Pretoria und Johannisburg) Türkei (Istanbul) .... ...... Ungarn (Budapest) Uruguay (Montevideo) ......
Verein. Staaten von Amerika
(New Hork)
100 Belga 1 Cruzeiro
100 Rupien 100 Lewa 100 Kronen 1 engl. Pfund 100 Finnmark 100 Frs.
100 Gulden 100 Rials
100 isl. Kr. 100 Lire 19en
1 kanad. Dollar 100 Kuna
1 neuseel. Pfb. 100 Kronen
ü . 100 Drachmen Holland (Amsterdam u. Rotter⸗
7. Juni
Geld
18, 9
0, 55s
39,96
3,047
5215
5 06
1665
132,70 11,589 35.12 13311
0, 585 4, 99s
56,76
Vrief Geld
18 83 18,ů 9
0,592 O0, 588
40,04 39 96
3,053 3,047 52, 26 52, 15 5,07 5,06
1,672? 16665
132,70 132,70 14,561 14 59 38,50 38,42 18,8 13, 14 o, 587 0,5865
5, 00s 4,9056 S6, s,; 38, 76
4. Juni
Brief
18,83 0, 598 10,04
3,053 52, 25 6, 07
15572
132, 79 14361 35,50 18,16
0,587 5,006
586 56s
100 Escudo 10,19 10,21 10,19 10,91 100 Lei — — — — 100 Kronen 36, 46 59 88 59 464 59,68 100 Frs. 57,88 5Kp,ol 52,39 58,01 100 serb. Dinar 4,995 5,005 4,995 5,004 100 flow. Kr. 8,591 S, 609 s, 6, 509 100 Pesetas 23,565 26,505 285,565 26,603
1 südafr. Pfd. — — — — 1 türk. Pfund 1,578 1,989 1,0735 1,931 100 Pengö — — — — 1 Goldpeso 1,199 1,201 1,199
1 Dollar —
Für den innerdeutschen Berrechnungsverkehr gelten folgende Kurse:
Britisch⸗ Indien Kanada
Geld
Rus ländische Geldbsorten und Banknoten
Sovereigns
20 Frances Stücke
Gold Dollars
Aegyptische
Ameritanische: 1000—5 Dollar
2 und 1 Dollar
Argentinische
Au stralische
Belgische
Brasilianische
Britisch⸗ Indische
Bulgarische: 1000 Lewa und darunter
Dänische: große 10 Kr. und darunter .....
Englische: 10 8 und darunter.
Finnische
Französische
Holländische
Italie nische: große .... .....
10 Lire Kanadische Kroatische Norwegische: 50 Kr. u. darunter Rumänische: 1000 Lei und 500 Lei Schwedische: große 50 Kronen und darunter .. Schweizer: große 1060 Frs. und darunter ... Serbische Slowakische: 20 Kronen und darunter Südafrikanische Union Türkische Ungarisch: 100 Pengs und darunter
J. Juni 4. Juni Geld Brief Geld Brief 20,ss 2zo, 45 20, 88 20, 46 16,16 16,22 16,16 16, ug 1185 4,205 4,185 4 205 ägypt. Pfd. 4, 89 4,41 4839 4, 41 Dollar — — — — Dollar . — — . 1Pap. - Peso 0, 44 0, 46 0, 44 0, 46 1ẽ austr. Pfd. 2, 44 2, 46 2, 44 2 46
100 Belgas 38,92 40,08 39.979 (60,0
1Cruzeiro O, 0s 0,09 0, 08 0,09 1009 Rupien 22,95 25,08 22, 965 28, 06
100 Lewa 8,07 3, 09 8,07 3,09 100 Kronen — — —
100 Kronen 52,10 58, 8090 58, 10 52, 8
1 engl. Pfd. — — 100 Finnmark 5, 055 5,0786 3,085 5,076
100 Frs. 4,989 5,01 4, 99 5. 01
1060 Gulden 132,70 182 10 100 Lire — — . 100 Lire 18,18 18, 18 18,18 13, 18 1ẽkanad. Dollar 0, 99 1,901 0, 99 1,01 109 Kuna 4,99 5,01 4, 96 8,01
100 Kronen 56,89 57, 11 36,89 87,11
188 70 182,70
100 Lei 1,66 1,66 1,66 1668 109 Kronen — — — 100 Kronen 59, 40 59,64 589, 40 586, 61 100 Frs. 57,88 58,07 57,85 58,07 109 Frs. 57,83 58,07? 57,88 553,07 100 serb. Dinar 4,99 5, 01 499 5,901
109 flow. Kr. 8.58 8.6 8, 56 8, 62 1 südafr. Pfd. 4,39 t . 141 1 türk. Pfund 1,91 ; ; 158
100 Peng 60,78
2. Zwangsversteigerungen, 83. Aufgehote,
1. Untersuchungs⸗ und Strafsachen,
4. Oeffentliche Zustellungen, 5. Berlust⸗ und Fundsachen, 6. An slofung usw. von Wertpapieren,
S8. Rommanditgesenlschaften auf Attien,
. Mttiengesellschaften, 8. Deutsche Kolonialgefellschaften,
10. Sesenschaften m. 6. H., is. 11. Genossenschaften, 14. 12. Offene Handelg⸗ und Romm anditgesellschaften, 185.
ünfau⸗ und Invalidenverfsicherungen, Deutsche Reichsbant und Bankaug wolf. Verschiebene Bekanntmachungen.
3. Aufgebote
old
7F 2, 8, 24 25, 26, 33, 34 / 1943. Das Amtsgericht München hat am 29. Mai 1943 folgendes Aufgebot erlassen: Nachbezeichnete Urkunden, deren Verlust laubhaft gemacht ist, werden zum Zwecke der Kraftloserklärung aufgebo— ten, und zwar auf Antrag von: 1. Michel, Luise, verw., Berlin⸗Gru⸗ newald, Friedrichsruher Str. 33 a, ver⸗ treten burch Konrad Michel Fabrikant, Berlin W. 35, Hochkirchstt. 1: Die Schuld verschreibungen der 5 Gold⸗ anleihe von 1933 der Rhein-Main- Donau A. G., München, Gruppe V. C Nr. 1131, 1152, 1133, 1134, 1135 . ie CM 42, — 2. Katharina Ehamk, Bauers. und Bürgermeistersehefrau, Wies, Hs. Nr. 85, Post Miesbach, und Josef Feicht, Bauer, Geitau, A.-G.
Miesbach: Der 5ise g, Liquidations⸗
goldpfaudbrief der Bayer. Hypothe— ken⸗ und Wechselbank, München, Reihe! Buchst. Ek Nr. 33 947 zu G. 200, — 3. Annemarie Simon, Staatsanwalts— . Nürnberg, Kapellenstr. 5: Die
fandbriefe der Bayer. Hypotheken⸗ und Wechselbank, München, 417 2. Buchst. G Reihe 7 Nr. 29 535 zu CM 200, — und 4½ 2, Buchst. EM Reihe 6 Vr. 55 585 zu RM 260, —-; die 4 8. Pfandbriese der Bayer. Vereinsbank, München, Ser. 17 Lit. D Nr. 18491 (fr. 66 zu GM 200, — und Ser. 20 Lit. B Nr. 26 472, 26 473 zu je RMA 1909, — der 4 * fr. 8 2, Gold- Hypo⸗ theken-Pfandbrief der Mitteldeutschen Bodenkreditanstalt, jetzt Südd. Boden kreditbank. München, Reihe 9 B 0893 zu CM 500, — die die , Hypotheken⸗ pfandbriefe der Südd. Bodenkredit⸗ bank, München, Reihe 2 D Nr. 48 284 und Reihe 3 l Nr. 74 153 zu je li. 509, =; 4. Maria Sibylla Reif, Heil⸗ und Pflegeanstalt, Ansbach, vertr. durch
1
Pfleger Karl Schwimmer, Bauer, Wet— telsheim, Hs. Nr. 39 b. Gunzenhausen: Der 5½ , fr. 4½ 25 Liquidations— Goldhypothekenpfandbrief der Bayer, Handelsbank, München, Lit. NI. Nr. 2876 über 35, 827 a0 Feingold (6M 100,2; 5. Adam Böhner, Land— wirt, Streitau, Hs. Nr. 32, A. G. Ber⸗ neck i. F.: Die 41 /, (8) Bayer,. Komm. Goldanleihen von 1938, 1593 1 C zu Ert 500, — und 100 1 A zu RM 100, — (Bayer. Sparkassen⸗ und Giroverband und Bayer. Gemeindebank, G. Z. Mün— chen), ferner die 42 fr. 8 Gold⸗ pfandbriefe der Bayer. Vereinsbank, München, Ser. 82 Lit. AA Nr. 17184 zu Get 2000, — und Ser. 83 Lit. Ek Nr. 0 187, 30 188, 30 189, 30 190, 30191 zu je G.M 100, 6. Frau Adelheid Probst, München, Jakobs— platz 6: Der Versicherungsschein der Bayer. Beamtenversicherungsanstalt, Allg. Lebensversicherungsverein auf Gegenseitigkeit München, Nr. IV — 203 166 vom 3. 10. 19411, lautend auf Karl Probst, O—-Gefreiter. München, über eine Versicherung zu F 10090,—; Karl Weinrich, Bauer, Bodenrode, Eichsfeld. Untermühle 1: Der Ver⸗ sicherungsschein der vorbezeichneten Bayer. Beamtenversicherungsanstalt Nr. IV — 1885 753 vom 12. 4. 1940, lautend auf Christof Weinrich. Uffz. Mühlhausen, Thür über eine Rersiche— rung zu R. 1000, —-. Die Inhaber dieser Urkunden werden aufgefordert. spätestens in dem auf Samstag, den 18. Dezenber 1943. vorm. 10 uhr, im Zimmer 493 h / 1 des Gebäudes an der Luitpoldstraße auberaumten Anf— gebotstermin ihre Rechte bei dem unter— fertigten Gerichte anzumelden und die Urkunden vorzulegen. widrigenfalls deren Kraftloserksärung erfolgen wird Amtsgericht München. Abteilung für Aufgebote.
9123 Aufgebot.
12 F 6643. Der Konrad Hermel in Hassenhausen hat das Aufgebot folgen— der Wertpapiere der Landeskreditkasse in Kassel, 1. 8 3, 49, 9, (4 8) Gold⸗ pfandbrief über 200 GM, Reihe 1 Buchstabe E Nr. Ol 478, 2. 8 35, di /e 3; 64 25) Goldkommunal⸗Schuldver⸗ schreibung über 500 Re, Reihe 1 Buchstabe D Nr. 03 019, beide vom 10. Februar 1936, beantragt. Der In— haber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf Mittwoch, den 15. Dezember 1943, 11 uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Platz der SA. Nr. 2, Zimmer 123, anberaumten Aufgebotstermin seine Rechte anzu— melden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird.
Kassel, den 1. Juni 1943.
Amtsgericht. Abt. 12.
17. Februar 1926 über die im Grund— buch von Arenberg Band 6 Blatt 12 Abt. III Nr., 4 eingetragene Aufwer— tungshypothek von S8os,7 GM mit Zinsen nach Maßgabe des Aufwertungs— gesetzes vom 16. 7. 1925, die an Stelle einer Hypothek von 5060 M Darlehn mit 6 33 Zinsen mäß Eintragungs bewilligung vom 24. 7. 1918, einge⸗ tragen im Grundbuch von Vallendar Band 6 Blatt 12 Abt. III Nr. 3 ein getragen war, beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, späte— stens in dem auf den 27. Oktober 1943, 11 uhr, vor dem unterzeich— neten Gericht, Zimmer 10, anberaum— ten Aufgebotstermin seine Rechte an— zumelden und den Hypothekenbrief vor— zulegen, widrigenfalls die Kraftlos— erklärung der Urkunde erfolgt. Koblenz⸗Ehrenbreitstein, 31.5. 1943. Das Amtsgericht.
9120 Aufgebot.
4 F. 143. Der Gutsbesitzer Heinrich Schloesser, Gut Slowoszew, hat das Aufgebot der angeblich verlorengegan— genen beiden Namensaktien Nr. 47 and 733 der Schloesserschen Baumwoll- spinnerei und Weberei Attiengesellschast in Ozorkow im Nennbetrage von je 15060 Zl. beantragt. Der Jnhaber der beiden Urkunden wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 1. Fe— bruar 19141, 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte im Gebände des Amtsgerichts Lentschütz in Lentschütz anberaumten Aufgebotstermin seine Rechte anzumelden und die Aktien vor— zulegen, anderenfalls deren Kraftlos— erklärung erfolgen wird.
Brunnstadt (Ozorkomw), 25. 5. 19413.
Das Amtsgericht.
8940 Aufgebot.
3 F. 443. Der Musiklehrer Josef Buschmaun aus Koblenz-⸗Ehrenwhreit stein, Kelffensteinstr. S6, hat das Auf— gebot des Hypothekenbriefes vom
9125 Aufgebot.
Der Bauer Erich Fricke in Papen— rode Nr. 4 hat das Aufgebot seiner verlorengegangenen Hypotheken⸗ briefe über 15 000, — M Darlehns— forderung, aufgewertet auf 3750, — G, vom 2 . 1911 und 3000, — M Darlehnsforderung, aufgewertet auf 50, — (M, vom 6. Dezember 1913, ein⸗ getragen im Grundbuche von Papen— rode Band 1 Blatt 4 in Abt. III unter Nr. 2 bzw. Nr. 6, beantragt. Der In— haber der Urkunden wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 26. Jauuar (Mittioch) 1944, 190 uhr, vor dem unterzeichneten Gericht anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzu— melden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird. Vorsfelde, den 2. Juni 1913. Das Amtsgericht.
9119 Oeffentliche Aufforderung! Die Witwe Auguste Paunenberg geb. Schulz ist am 7. Juni 1912 in Blu.“
Biesdorf, mit dem letzten Wohnsitz in Bln Altglienicke, Kolonie Waldfrieden, Laube 15, gestorben. Da ein Erbe nicht ermittelt worden ist, werden diejenigen, denen Erbrechte an den Nachlaßsachen zustehen, hiermit aufgefordert, ihre Erb⸗ rechte bis zum 1. September 194: bei dem unterzeichneten Gericht anzu— melden, andernfalls wird festgestellt werden, daß ein anderer Erbe als das Land Preußen nicht vorhanden ist. Amtsgericht Bln. Köpenick, den 19. Mal 1943. — a. VI. 360. 42.
9121) Aufgebot. Amtsgericht Dramburg. Dramburg, den 27. Mai 1943.
F 143. Durch Ausschlußurteil vom 77. Mai 1943 ist der Hypothekenbrief über die im Grundbuch von Dramburg Häuser Band V Blatt 356 in Abtei lung III Nr. 26 eingetragene Aufwer⸗ tungshypothek von 1500, — FM für kraflos erklärt.
9122
Durch Beschluß des Amtsgerichts in Gumbinnen vom 28. Mai 833 ist der verschollene Malermeister Emil Hoppe, geboren am 16. Februar 1894 in Pran— genau, Kreis Rastenburg. und zuletzt wohnhaft gewesen in Gumbinnen, für tot erklärt und als Zeitpunkt des Todes der 1. Januar 1936, 12 uhr, fest—= gestellt worden. — 2 II 26/42.
Gumbinnen, den 28. Mai 1943.
Das Amtsgericht.
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