Reichs ⸗ und Staatsanzeiger Rr. 139 vom 18. Juni 1943. S. 2
Reichs · nud Staatsanzeiger Rr. 139 vom 18. Juni 1943. S. 3
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Bekanntmachung
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einziehung kom⸗
munistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 — RGBl. 1 S. 293 — in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehun volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli * — RGBl. IS. 479 — dem Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 14. Juli 1942 — 1 9038142 — 5400 — MBliV. vom 22. Juli 1942 S. 1481 — über die Aenderung der Zuständigkeit bei der Einziehung kommunistischen Ver⸗ mögens in Berlin und dem Erlaß des Führers und Reichs⸗ kanzlers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 — RGBl. IS. 305 — wird das inländische bzw. hinterlassene Vermögen der nach⸗ stehenden Personen zugunsten des Deutschen Reiches einge⸗ zogen:
1. Berlowitz, Emmi Sara, geb. 28. 5. 1917 in Schar⸗ nikau, zul. wohnh. gew. Berlin⸗-Charlottenburg, Droysen⸗ straße 18,
Borchardt, Ernst Israel, geb. 17. 2. 1895 in Zipp⸗ now, zul. wohnh. gew. Berlin⸗Schöneberg, Stübbenstr. 3,
„Cohn, Georg Israel, geb. 2. 12. 1882 in Neustadt, zul. wohnh. gew. Berlin NO 55, Weißenburger Str. 76,
„Cohn, Henriette Sara, geb. Pollack, geb. 27. 5. 1894, zul. wohnh. gew. Berlin IO 55, Weißenburger Str. 76,
„Croner, Fritz Israel, geb. 19. 4. 1913 in Dt. Krone, zul. wohnh. gew. Berlin W 30, Landshuter Str. 15,
Croner, Lane Sara, geb. 9. 7. 1941 in Berlin, zul. wohnh. gew. Berlin W 30, Landshuter Str. 15,
Dreyfuß, Helga Sara, geb. 29. 11. 1907, zul. wohnh. gew. Berlin⸗Wilmersdorf, Landhausstr. 44 bei Jacoby,
„Gilling, Margot Sara, geb. Cohn, geb. 20. 10. 1909, zul. wohnh. gew. Berlin NO 55, Weißenburger Str. 76 bei Cohn,
9. Hu sch, Julius Israel, geb. 1. 11. 1891 in Pudewitz, zul. wohnh. gew. Berlin⸗Charlottenburg, Mommsenstr. 58,
Sandsheim, Ernst Israel, geb. 29. 5. 1887 in Landsberg, zul. wohnh. gew. Berlin-Charlottenburg, Reichsstr. 27,
„ Lent, Elise Sara, geb. 16. 4. 1878 in Wollstein, zul. wohnh. gew. Berlin⸗Charlottenburg, Niebuhrstr. 76,
Lewin, Kurt Israel, geb. 8. 9. 1918 in Berlin, zul. wohnh. gew. in Berlin G, Eldenger Str. 29,
13. Goldstein, Herta Sara, geb. Collier, geb. 27. 5. 1896 in Berlin, zul. wohnh. gew. Berlin, Pariser Str. 49 b. Schulte,
Silberberg, Max Israel, geb. 22. 9. 1885 in Berlin, zul. wohnh. gew. Berlin W 30, Geisbergstr. 33,
Schlesinger, Alice Sara, geb. Weigert, geb. 12. 12. 1894, zul. wohnh. gew. Berlin⸗Charlottenburg, Niebuhr⸗ straße 77 bei Eylenburg,
Sch lesinger, Hedi⸗Leonie Sara, geb. 13. 4. 1924, zul. wohnh. gew. Berlin⸗Charlottenburg, Niebuhrstr. 77 bei Eylenburg,
17. Stillger, Gertrud Sara, geb. Nehab, geb. 22. 11. 1895 in Berlin, zul. wohnh. gew. Berlin W, Neue Ans⸗ bacher Str. 6.
Berlin, den 11. Juni 1943.
Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Berlin.
J. V: Dr. Bente r.
Bekanntmachung
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einziehung kom⸗ munistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 — RGBl. I S. 293 — in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung volls und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1935 — RGBl. 1 S. 479 —, dem Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 14. Juli 1942 — 1 90342 — 5400 — MöBliV. vom 22. Juli 1942 S. 1481 — über die Aenderung der Zuständigkeit bei der Einziehung kommunistischen Ver⸗ mögens in Berlin und dem Erlaß des Führers mnd Reichs⸗ kanzlers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 — RGBl. 1 S. 303 — wird das hinterlassene Vermögen der nachstehenden Personen zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen:
1. Brann, Zerlinde Sara, geb. Eisenstädt, geb. 20. 9. 1872 in Christburg, zul. wohnh. gew. Bln.⸗Charlotten⸗ burg, Wielandstr. 13,
Gärtner, Lina Sara, geb. Offenbacher, geb. 13. 12. 1852 in Fürth, zul. wohnh. gew. Bln.⸗Charlottenburg, Wielandstr. 8 bei Jaffs,
Herzberg, Berta Sara, geb. Lehmann, geb. 7. 6. 1861 in Berlin, zul. wohnh. gew. Berlin SW öl, Hornstr. 23 bei Elkeles,
„Levy, Rosa Sara, geb. Rosenberg, geb. 18. 6. 1868, zul. wohnh. gew. Berlin W 30, Geisbergstr. 33,
Lewek, Henriette Sara, geb. Kalmus, geb. 19. 3. 1856 in Schwersenz, ul. wohnh. gew. Berlin W, Kurfürsten⸗ straße 156 bei Sinasohn,
Löwendahl, Nanny Sara, geb. 21. 11. 1888 in Elberfeld Barmen, zul. wohnh. gew. in Bln.⸗Nieder⸗ schöneweide, Köll nische Str. 422,
Prinz, Emma Sara, geb. 25. 5. 1872 in Hildesheim,
8. Wreschner, Selma Sara, geb. Radziejewski, geb. 14 2. 1866 in Wreschen, zul. wohnh. gew. Berlin, August⸗ straße 14116.
Berlin, den 11. Juni 1943.
Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Berlin. J. V.: Dr. Venter.
4r1/a “ige auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1936, Dritte Folge
Die Auslosung der am 1. Dezember 1943 zum Nennwert einzulösenden 41, igen auslosbaren Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1936, Dritte Folge, findet Montag, den 16. August 1943, von vormittags 10 Uhr an öffentlich in unserm Dienstgebäude, Oranienstr. 106/109, statt.
Berlin, den 17. Juni 1943. Reichsschuldenverwaltung. .
Berichtigung
In der in Nr. 96 des Deutschen Reichsanzeigers vom 27. April 1943 veröffentlichten Bekanntmachung des Regie⸗ rungspräsidenten in Breslau vom 17. April 1943, betr. Ein⸗ ziehung von volls⸗ und staatsfeindlichen Vermögen zugunsten des Deutschen Reiches muß es unter lfd. Nr. 14 heißen:
Herzberg, Martin Israel, geb. am 11. April 1870, ge⸗ storben am 15. November 1940, zuletzt wohnhaft in Breslau, Freiburger Straße 18.
Breslau, den 11. Juni 1943. Der Regierungspräsident.
Bekanntmachung
Die am 16. Juni 1943 ausgegebene Nummer 5s des Reichs⸗ gesetzblatts, Teil I, enthält:
Verordnung zur Aenderung der Verordnung gegen Bestechung und Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen. Vom 22. Mai 1943.
Verordnung über die Vereinfachung der Verwaltung (Beisitzer des Reichsoberseeamts). Vom 7. Juni 1943.
Polizeiverordnung zum Schutze der Jugend. Vom 19. Juni 1943.
Verordnung zur Aenderung der Verordnung über die Abwick⸗ lung der Forderungen und Schulden polnischer Vermögen. Vom 11. Juni 1943.
Bekanntmachung der neuen Fassung der Verordnung gegen Be⸗ stechung und Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen. Vom 22. Mai 1943.
Umfang: R Bogen. Verkaufspreis: O, 15 RAM. Postbeförde⸗ rungsgebühren: 0, 3 Een für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 9g6200.
Berlin NW 40, den 17. Juni 1943.
Reichsverlagsamt. J. V.:: Stern.
Wir sch ares tc MI) Wirtschaft des Auslandes
Die Ernteaussichten in Ungarn
Bukarest, 17. Juni. Auf einer Arbeitstagung der Präsidenten der landwirtschaftlichen Kammern Ungarns in Budapest stellte Ackerbauminister Pana fest, daß nach den eingegangenen Berichten die zu erwartenden Durchschnittserträge durchaus zufriedenstellend seien. Dies gelte besonders für Weizen, während bei Mais eine Schätzung des zu erwartenden Ueberschusses im Augenblick noch nicht möglich erscheint. In bezug auf die Frage der diesjährigen Agrarpreise trugen die Vertreter der Landwirtschaft den Wunsch
vor, daß bei der Festsetzung der Höchstpreise nicht nur der Grund⸗
satz der Selbstkosten innerhalb der bäuerlichen Betriebe, sondern auch der Preisstand der in der Landwirtschaft benötigten Indu⸗ strieartikel berücksichtigt werde.
Wochenübersicht der Deutschen Reichsbank. Wir weisen darauf i. daß in der heutigen Ausgabe in Abteilung 14 des Oeffent⸗ ichen Anzeigers die Wochenübersicht der Deutschen Reichsbank veröffentlicht ist.
Die Elekttrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des D. N. B.“ am 18. Juni auf 74, 00 RM (am 17. Juni auf 74,00 RAM) für 100 kg.
Berichte von auswärtigen Devisenmãrkten
Bud ape st, 17. Juni. Geschlossen. (D. N. B.!
London, 17. Juni. (D. N. B.) New York 4,02 H — 4,08 , Paris — — Berlin —, — Spanien (offiz.) 40,50, Montreal 4,43 - 4,47, Amsterdam — —, Brüssel — —, Italien (Freiv.) — —, Schweiz 17,30 — 17,40, Kopenhagen (Freiv.. — —, Stockholm 16,5 —16, 95, Oslo — —, Buenos Aires (offiz.. —- —, Rio 83,6433, Schanghai Tschungking⸗Dollar —, —.
Amsterdam, 17. Juni. (D. N. B.) II2.00 Uhr; holl. Zeit.: Amtlich.! Berlin ——, London — —, New York — —, Paris — —, Brüssel 30,11 —– 30,17, Schweiz 43,83 43,71, Helsinki
.
— Madrid — —, Oslo — —,
London 17,30. New York 4,31, Brüssel 60,26 B., Mailand 22,673 B., Madrid 39,75 B., Holland 22955 B., Berlin 172,55, Lissabon 17,724, Stockholm 102,63, Oslo 98,624 B., Kopenhagen go. 87 y B., Sofia 5, 7 ½ B., Prag 17, 80, Budapest 1094,50 B., Zagreb 8,5, Athen — —, Istanbul 3,56 B., Bukarest 237 B., Helsinki 8, 7 ½ B., Buenos Aires 98,715, Japan 101,00, Rio 22,590 B.
Kopenhagen, 17. Juni. (D. N. B.) London 19,34, New York 4,79, Berlin 191,80, Paris 10,85, Antwerpen 76,so, Zürich 1I1,25, Rem 26,85, Amsterdam 264,B 70, Stockholm 114.15, Oslo 109,00, Helsinkti 9,8z, Prag — — Madrid — — Alles Briefkurse.
Stockholm, 17. Juni. (D. N. B.) London 16,85 G., 16,95 B., Berlin 167,59 G., 168,50 B., Paris — — G., 5, 00 B., Brüssel — — G., 67,50 B., Schweiz. Plätze 97, 00 G., 97,890 B., Amsterdam — — G., 223,50 B., Kopenhagen 87,50 G., 87, 00 B., Oslo 95,35 G., 965,65 B., Washington 4,135 G., 4,20 B., Helsinki 8, 350 G., 8, 59 B., Rom 22,00 G., 22, 29 B., Prag — — Mabrid — — Kanada 3,75 G., 3,8szꝛ B., Lissabon — — G., 17,A,65 B., Buenos Aires 97,00 G., 160,00 B.
Oslo, 17. Juni. (D. N. B.) London — — G., 17,75 B., Berlin 1795,25 G., 176,75 B., Paris —, — G., 10,00 B., New York — — G., 4,40 B., Amsterdam —, — G., 2,35 B., Zürich 101,50 G., 103,00 B., Helsinki s, 70 G., g, 20 B., Antwerpen — — G., 71,50 B., Stockholm 104,55 G., 105,10 B., Kopenhagen 91,75 G., 92,25 B., Rom 22,20 G., 23,20 B.
London, 17. Juni. (D. N. B.) Silber Barren prompt 23,50, Silber auf Lieferung Barren 23,50, Gold 168/—.
Sn Berlin g, m, n. Notierungen für telegraphische Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten
Telegraphische Auszahlung
18. Juni 16. Juni Geld Brief Geld Brief
, . (Alexandrien und giro) 1 ägypt. Pfund — — 6 Afghanistan (Kabul) 100 Afghani 18,79 18,79 18,83 Argentinien (Buenos Ares). 1 Pap. -Pes. 0, 588 0,588 0, 592 Australien (Sidney) 1è austr. Pfund — — — Belgien (Brüssel u. Antwerpen) 100 Belga 39,96 38996 40, 04 Brasilien (Rio de Janeiro) .. 1 Cruzeiro — Britisch⸗Ondien (Bombay⸗Cal⸗ cutta) 100 Rupien Bulgarien (Sofia) 100 Lewa Dänemark (Kopenhagen) .... 100 Kronen England (London) 1 engl. Pfund . (Helsinti) 100 Finnmark rankreich (Paris) .. ..... .. 100 Frs. Griechenland (Athen) 100 Drachmen Holland (Amsterdam u. Rotter⸗ dam) 100 Gulden Fran (Teheran) 100 Rials Island (Reykjavih) 100 isl. Kr. Italien (Rom und Mailand) . 100 Lire Japan (Tokio und Kobe) .. 100 Yen Kanada (Montreah 1 kanad. Dollar Kroatien (Agram) 100 Kuna Neuseeland (Wellington) .... 1 neuseel. Pfd. Norwegen (Oslo) 100 Kronen Portugal (Lissabon) 100 Escudo Rumänien (Bukarest) 100 Sei Schweden (Stockholm u. Göte⸗ 100 Kronen
100 Frs. 100 serb. Dinar Slowakei (Preßburg) 100 slow. Kr. Spanien (Madrid u. Barcelona) 100 Pesetas Südafrikanische Union (Pretoria
und Johannishurg) 1ẽ südafr. Pfd. Türkei (Istanbul) 1 türk. Pfund Ungarn (Budapest) 100 Pengö Uruguay (Montevideo) 1èẽ Goldpeso Verein. Staaten von Amerika
(New York) 1 Dollar
Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurse:
England, Aegypten, Südafrikanische Union
Frankreich
Australien, Neuseeland
Britisch⸗Indien
Kanada
Vereinigte Staaten von Amerika ..... ...... ...... . Brasilien — 268. ö
Ausländische Geldsorten und Banknoten
18. Juni Geld Brief Geld Brief
Sovereigns Notiz 20,8 Lo, 46 20,38 20,46 0 Franes- Stücke ür 16, 22 16,22 Gold⸗Dollars 1 Stück 4,205 4, 205 Aegyptische 1 ägypt. Pfd. l 4, 41 ‚ 441 Amerikanische: 1000—5 Dollar 1 Dollar — 2 und 1 Dollar 1 Dollar — — Argentinische 1Pap. - Peso 0, 46 0,46 Australische 1 austr. Pfd ö . 2, 46 Belgische 100 Belgas ! 40, 08 Brasilianische 1 Cruzeiro 99 0, O9 Britisch⸗Indische 100 Rupien 2, 95 23,05 Bulgarische: 1000 Lewa und darunter 100 Lewa Dänische: große 100 Kronen 10 Kr. und darunter 100 Kronen Englische: 10 8 und darunter. 1 engl. Pfd. — — Finnische 1090 Finnmar: 5, 055 5,075 Französische 100 Frs. 4,99 5,01 Holländische 100 Gulden 132,0 132 70 182,70 Italienische: große 100 Lire — — — 10 Lire 100 Lire 18,2 is, is is, 12 Kanadische 1 kanad. Dollar 0, 99 1,01 0, 99 Kroatische 100 Kuna 4,99 5, 01 4,99 Norwegische: 50 Kr. u. darunter 100 Kronen 56,89 57, 11 56, 89 Rumänische: 1000 Lei und 500 Lei 100 Lei 1,66 1,68 1,946 Schwedische: große 1099 K — — 50 Kronen und darunter.. 100 59, 40 59, 64 59,40 Schweizer: große 100 8. 57,853 58,07 57,83 100 Frs. und darunter... 100 Frs. 57,83 58,097 57, 83 Serbische 100 serb Dinar 4,99 5.01 4,99 Slowakische: 20 Kronen und ! darunter 100 slow. Kr. 8, 58 8,52 8,558 Südafrikanische Union 1 südafr. Pfd. 4,39 441 4,39 Türkische 1 türk. Pfund 1,91 1,93 1,91 Ungarisch: 100 Pengö und darunter 100 Peng 60, 78 61,07 60, 78
1. Unt 8⸗ und 4. Oeffentliche Zuftellungen, 2 . . . . 5. Berluft⸗ und Fundsachen, ufgebote,
6. Au sglosung usw. von Wertpapieren,
J. Artieng ften, 8. — 1 — auf Netten, 11. Genoffenschaften, 9. Deutsche Rolonialgesellschaften,
19. Gesenschaften m. S. SG.. 12. Offene Handelg⸗ nnd Rommanbitgesenlschaften,
. Unfall- und Inwalidenversichernngen, Deutsche Reichsbank und Bankauswelse, Verschiebene Bekanntmachungen.
l. Untersuchungs⸗ und Etrafsachen
10634 Steuersteckbrief und Vermögensbeschlagnahme. St.⸗Nr. 11472. Der Atzt Dr. Erich
stock, und TDieles, geb. am 6. 10. 1896 zu Eydt⸗ , wohnhaft in Wiesbaden, Große
Rei eine Reichsfluchtsteuer von
fällig gewesen ist, nebst einem Zuschlag und,. Strafverfahren entstandenen und Leistung bewirkt, ist nach 8 10 Absatz 1 der Reichsfluchtsteuervorschriften hier⸗ steuervorschriften ist jeder Beamte des Es ergehen hiermit an alle natür⸗ durch dem Relch gegenüber nur dann e g und Sicherheitsdienstes, des Trommershausen, Oberregierungsrat. lichen und juristischen Personen, die im befreit, wenn er beweist, daß er zur — —
von 1 vH. für jeden auf den . der Fälligkeit folgenden angefangenen Monat.
fluchtsteuervorschriften, Reichssteuerblatt lichen Aufenthalt, ihren 1934 S. 599, Reichsgesetzblatt 1931 1 schäftsleitung oder Grundbefitz haben, daß ihn au S. 699, Reichsgesetzblatt 1932 1 S. 571, das Verbot, Zahlungen oder sonstige Unkenntnis trifft. Ei Reichsgesetzblatt 17334 1 S. 392, Reichs- Leistungen an die Steuerpflichtigen zu den steht das gesetzblatt 1937 1 S. 1385, Reichsgesetz⸗ bewirken; sie werden hiermit aufgefor⸗ treters gleich. blatt 1939 1 S. 125 u. 2443, Reichs⸗ dert, unverzüglich, spätestens innerhalb Wer seine Anzeigepflicht vorsätzlich nehmen. e,, esetzblatt 1940 1“ S. 1695, Reichsgesetz eines Monats dem unterzeichneten oder fahrlässig nicht erfüllt, wird nach j 6 Ehefrau Elle . eb blatt 1941 1 S. S0t, Reichsgesetzblatt Finanzamt. Anzeige über die den 5 10 Absatz 5 der Reichsfluchtsteuervor— ebengeng , ; age. 1942 1 S. 682, wird hiermit das inlän⸗ Steuerpflichtigen zustehenden rng schriften, sofern nicht der Tatbestand falls sie im Inland betroffen werden,
dische igen . , n tigen . oder sonstigen Ansprü urgstraße h etzt unbelannten sichefl h ens, 2 e. ö 9 . Aufenthaltes im Ausland, schulden dem I a , . . 18 ch s en
entstehenden Kosten beschlagnahmt.
Sitz, ihre
Bekanntmachung zum Zwecke der Er—
e zu der Steuerhinterziehung oder der 0 rm n Steuergefährdung (56§ 396, 40 der Fel!
5 j di Reichsabgabenordnung) erfüllt ist, wegen ; ; ; Wer nach der Veröffentlichung dieser gte erden un enn ieit sg i'; des Bezirks, in welchem die Festnahme
zz Le, f, die am, 15. 11. 155d setsnr' Glbsttäfecund alle m Steuer; fillturn klum hoi Gicherßsichgen? eite Reichs abgabendrdnung) bestꝗlaft. Nach 5 11 Absatz 1 der Reichsslucht⸗
teuerfahndungsdienstes und des Zoll⸗
Gemäß § 9 Ziffer 2ff. der Reichs⸗ Inland einen Wohnsitz, . 9 Zeit der Leistung keine Kenntnis von fahndungsdienstes sowie jeder andere
e⸗ der Beschlagnahme gehabt hat, und Beamte der Reichsfinanzverwaltung,
kein Verschulden an der der zum Hilfsbeamten der Staatsan⸗ enem Verschul⸗ e bestellt ist, verpflichtet, die lichtigen, wenn sie im Inland
erschulden eines Ver⸗ Steuerp — vorläufig festzu⸗
betroffen werden,
Es ergeht hiermit die Aufforderung, die obengenannten Steuerpflichtigen,
vorläufig festzunehmen und sie gemäß Hal 2 der Reichsfluchtsteuervor⸗ schriften unverzüglich dem Amtsrichter
erfolgt, vorzuführen. Wiesbaden, 7. Juni 1943. Finanzamt Wiesbaden.
39 , ae e r n , ,
über Seschwerden gegen die Versagung der Zulassung zur Fachprüfung zu entscheiden; Listen der öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer, der die Wirtschaftsprüfertätigkeit ausübenden Gesellschaften (Ge⸗ sellschaftsliste, der genossenschaftlichen Wirtschaftsprüfer 51 Abs. 2 der Verordnung über öffentlich bestellte Wirt⸗ schaftsprüfer im Genossenschaftswesen vom 7. Juli 1936) und der öffentlich bestellten Buchprüfer zu führen. (2) Grundsätze und Richtlinien sowie Bestimmungen, die nach Abs. 1 Ziffer 3 erlassen werden, bedürfen der Genehmi⸗ gung des Reichswirtschaftsministers.
585 Die Bestimmungen im Abschnitt 1 und Abschnitt 11 Satz 1 der Anlage zur Ersten Verordnung zur Durchführung der aktienrechtlichen Vorschriften vom 15. Dezember 1931 (RGBl. I S. 761) treten außer Kraft. Berlin, den 15. Juni 1943. Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Landfried.
Satzung der Hauptstelle für das Wirtschaftstreuhandwesen
81 Zusammensetzung Träger der Hauptstelle sind die Reichswirtschaftskammer und die Reichskammer der Wirtschaftstreuhänder.
82 Entsendungsrecht (1) Der Reichsnährstand und der Deutsche Gemeindetag können sich durch je einen ständigen Beauftragten in der Haupt— stelle vertreten lassen. (2) Die Beauftragten nehmen an den Arbeiten der Haupt⸗ stelle nach Maßgabe dieser Satzung teil.
83 Organe Die Organe der Hauptstelle sind: 1. der Leiter und der stellvertretende Leiter (58 4, 5),
2. der Hauptausschuß (8 6), 3. die Berufsgruppenausschüsse (5 7.
§4 Der Leiter und sein Stellvertreter
(1) Der Leiter wird auf Vorschlag der Reichswirtschafts⸗ kammer vom Reichswirtschaftsminister berufen und abberufen. Er leitet die Hauptstelle verantwortlich, vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich und gibt die Weisungen für die Geschäfts⸗ führung.
(2) Ber Leiter beruft die Sitzungen ein und führt in ihnen den Vorsitz, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.
(3) Der Leiter kann eine Geschäftsordnung für die Haupt⸗ stelle erlassen. .
(4 Der stellvertretende Leiter wird auf Vorschlag der Reichskammer der Wirtschaftstreuhänder aus der Berufs⸗ gruppe der Wirtschaftsprüfer vom Reichswirtschaftsminister berufen und abberufen.
(5) Im Behinderungsfall wird der Leiter bei der Wahr⸗ nehmung seiner Obliegenheiten vom stellvertretenden Leiter vertreten. Der Leiter kann sich in allen Angelegenheiten durch den stellvertretenden Leiter vertreten lassen. Der stellvertre⸗ tende Leiter nimmt an den Sitzungen des Hauptausschusses teil.
(6) Die Amtsdauer des Leiters und des stellvertretenden Leiters beträgt drei Jahre.
(7) Der Leiter und der stellvertretende Leiter sind ehren⸗ amtlich tätig. ö
Der Hauptausschuß
(I) Der Hauptausschuß setzt sich aus den Mitgliedern der Berufsgruppenausschüsse zusammen. Werden Angelegenheiten beraten, die das Gebiet der Prüfungen im Genossenschafts⸗ oder Sparkassenwesen betreffen, so sind die für das Genossen⸗ schafts oder Sparkassenwesen berufenen Ausschußmitglieder zu den Beratungen des Hauptausschusses hinzuzuziehen. Werden Angelegenheiten beraten, die das Aufgabengebiet der Zu⸗ lassungs⸗ und Prüfungsstellen berühren, so hat der Leiter ferner in angemessenem Umfang für deren Heranziehung zu den Beratungen im Hauptausschuß Sorge zu tragen.
(2) An den Sitzungen des Hauptausschusses nehmen außer⸗ dem die gemäß §2 entsandten Beauftragten teil.
(3) Der Hauptausschuß wird vom Leiter nach Bedarf mit angemessener Frist unter Uebersendung der Tagesordnung schriftlich einberufen. .
(4 Der Leiter kann den Vorsitz in den Sitzungen des Hauptausschusses, falls auch der stellvertretende Leiter ver⸗ hindert ist, auf ein anderes Mitglied des Hauptausschusses übertragen. .
(5) Der Hauptausschuß hat über alle wichtigen Angelegen⸗ heiten zu beraten, welche die gemeinsamen Belange der Wirt⸗ schaft einerseits und des Gesamtberufs der Wirtschaftstreu⸗ händer oder mehrerer seiner Berufsgruppen andererseits be⸗ rühren. Er berät insbesondere über Aenderungen der Satzung.
66 Der Hauptausschuß setzt die Umlagen und den Haus⸗ haltsplan (63 12, 13) fest. Kommt hierbei eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Leiter. Die abweichende Stellung⸗ nahme ist in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen und puff. vom Leiter mit dem Haushaltsplan dem Reichswirtschafts⸗ minister vorzulegen.
(7) Der Hauptausschuß bestellt den Abschlußprüfer (6 18 Abs. 3) und stellt die Haushaltsrechnung fest.
§86 Die Berufsgruppenausschüsse
(1) Für die Berufsgruppen der Wirtschaftsprüfer und der Buchprüfer wird je ein Ausschuß errichtet, deren Aufgabe es ist, die gemeinsamen Angelegenheiten der Wirtschaft und der jeweiligen Berufsgruppe zu beraten. Die Ausschüsse haben insbesondere Entscheidungen im Rahmen des der Hauptstelle zugewiesenen Aufgabenkreises, soweit die jeweilige Berufs⸗ gruppe beteiligt . vorzubereiten.
(2) Mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers . für weitere Berufsgruppen Ausschüsse eingesetzt werden.
(G3) Der Ausschuß für Wirtschaftsprüfer setzt sich zusammen aus:
drei Mitgliedern der Berufsgruppe der Wirtschaftsprüfer, von denen ein Mitglied vom Leiter zum Vorsitzer des Ausschusses bestellt wird,
drei Mitgliedern, die der Deutschen Wirtschaftsorgani⸗ sation angehören; sie sollen tunlichst dem Mitglieder⸗ kreis der Zulassungs- und Prüfungsstellen für Wirt⸗
schaftsprüfer entstammen.
ein weiteres Mitglied an, das die Belange auf dem Gebiet des Genossenschafts⸗ und des Sparkassenwesens wahrzu— nehmen hat. Diese Mitglieder nehmen an Sitzungen des Ausschusses teil, in denen Angelegenheiten behandelt werden, die das Prüfwesen auf dem Genossenschafts⸗ oder dem Spar⸗ kassengebiet berühren.
(5) An den Sitzungen des Ausschusses für Wirtschaftsprüfer nehmen außerdem die gemäß 5 2entsandten Beauftragten teil.
(6) Der Ausschuß für Buchprüfer setzt sich zusammen aus:
drei Mitgliedern der Berufsgrvuppe der Buchprüfer, von denen ein Mitglied vom Leiter zum Vorsitzer des Aus⸗ schusses bestellt wird,
drei Mitgliedern der Deutschen Wirtschaftsorganisation; sie sollen tunlichst dem Mitgliederkreis der Zulassungs⸗ und Prüfungsstellen für Buchprüfer entstammen.
(7) Die Vorsitzer berufen die Ausschüsse ein. Die Einbe⸗ rufung muß auf Verlangen des Leiters erfolgen Die Vor— sitzer haben für ordnungsmäßige Ladung der Beteiligten Sorge zu tragen.
8§87
4 Die Mitglieder der Berufsgruppenausschüsse werden auf
Vorschlag der zuständigen Organisationen vom Reichswirt—
schaftsminister auf die Dauer von drei Jahren berufen. Sie können vor Ablauf der Frist abberufen werden. Für jedes
Mitglied ist mindestens ein Stellvertreter zu berufen. Die Tätigkeit der Mitglieder und Stell zertreter ist ehrenamtlich. (2) Vorschlagsberechtigt ist für die Mitglieder aus dem
Wirtschaftstreuhänderberuf: die Reichskammer der Wirtschafts⸗
treuhänder, aus der Wirtschaft: die Reichswirtschaftskammer.
Die Mitglieder aus dem Bereich des Genossenschafts- und des Sparkassenwesens (5 6Abs. 4 werden von der Reichswirt⸗ schaftskammer im Einvernehmen mit den genossenschaftlichen Spitzenverbänden und dem Deutschen Sparkassen⸗ und Giro⸗ verband vorgeschlagen.
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(1) Der Leiter kann zu Sitzungen der Ausschüsse (68 5, 6) weitere sachkundige Personen, insbesondere Hochschullehrer der Wirtschafts⸗ und Staatswissenschaften von Fall zu Fall zur beratenden Mitwirkung zulassen.
(2) Zur Vorbereitung einzelner Fragen, zur Beratung be⸗ sonderer Angelegenheiten und zur Erledigung bestimmter Auf— gaben kann der Leiter Arbeitsausschüsse einsetzen.
89 Die Geschäfts führung
Die laufenden Aufgaben der Hauptstelle werden vom Ge⸗ schäftsführer nach Weisungen des Leiters durchgeführt. Der Geschäftsführer wird vom Leiter mit Zustimmung des Reichs— wirtschaftsministers angestellt und entlassen.
510 Die Aufsicht
(I) Der Kommissar des Reichswirtschaftsministers ist über alle Angelegenheiten, mit denen die Hauptstelle befaßt ist, laufend zu unterrichten; ihm ist hierüber jede Auskunft zu erteilen. Er ist zu den Sitzungen der Organe rechtzeitig unter Mitteilung des Verhandlungsgegenstandes oder unter Ueber⸗ sendung der Tagesordnung schriftlich zu laden. Er ist auf sein Verlangen jederzeit zu hören.
(2) Der Kommissar ist befugt, mit der Wahrnehmung seiner Rechte Stellvertreter zu betrauen.
(3) Im übrigen regelt der Reichswirtschaftsminister die Obliegenheiten des Kommissars.
511 Kosten
(1) Zur Erstattung der durch die Wahrnehmung der Auf⸗ sicht entstehenden Kosten hat die Hauptstelle an die Reichskasfe 1 Vergütung zu entrichten, die der Reichswirtschaftsminister festsetzt.
(2) Reisekosten und Tagegelder werden den Mitgliedern der Ausschüsse und sonstigen Sitzungsteilnehmern von der Haupt— stelle nicht erstattet.
§12
Umlagen Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Hauptstelle nach Maßgabe des Haushaltsplanes Umlagen, die je zur Hälfte von der Reichswirtschaftskammer und der Reichskammer der Wirtschaftstreuhänder getragen werden. 513 Haushaltsplan
(1) Das Rechnungsjahr beginnt mit dem 1. April und schließt mit dem 31. März ab. Es wird benannt nach dem
Kalenderjahr, in dem es beginnt.
(2) Für jedes Rechnungsjahr ist vom Leiter nach den Grundsätzen sparsamer Wirtschaftsführung ein Haushaltsplan aufzustellen. Dieser muß alle vorhersehbaren Erträge und Aufwendungen des Rechnungsjahres enthalten. Die veran— schlagten Erträge, Aufwendungen und Zuweisungen zu Rück— lagen sind ausreichend zu begründen, insbesondere soweit sie von den Vorjahrszahlen erheblich abweichen. Der Haushalts— plan muß 6 in Einnahmen und Ausgaben ausgleichen.
(8) Die Durchführung des Haushaltsplanes und die Haus-
haltsrechnung sind durch ein Mitglied der Reichskammer der Wirtschaftstreuhänder zu prüfen (Abschlußprüfer), das über das Ergebnis einen schriftlichen Prüfungsbericht zu erstatten und dem Hauptausschuß vorzulegen hat. Der Abschlußprüfer darf keinem Organ der Hauptstelle angehören.
Berlin, den 15. Juni 1943.
Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Landfried.
Anordnung über die Aufhebung der Befugnisse des Kriegsbeauftragten bei der Wirtschaftsgruppe Fahrzeugindustrie Vom 16. Juni 1943
Auf Grund der Verordnung über den n nee , in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) wird angeordnet:
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Die Anordnung über die Erzeugungslenkung in der Eisen
und Metall verarbeitenden Industrie vom 30. Oktober 1941)
(Deutscher Reichsanz, und Preußischer Staatsanz. Nr. 258 vom 4. November 1941) und die dem Beauftragten für Kriegs⸗ aufgaben (Kriegsbeauftragten) bei der Wirtschaftsgruppe
r entf ien 4 ö SFahrzeugindustrie erteilte Ermächtigung treten außer Kraft. (4 Dem Ausschuß für Wirtschaftsprüfer gehört ferner je
Die von dem Kriegsbeauftragten bei der Wirtschaftsgruppe Fahrzeugindustrie erlassenen Anordnungen bleiben als An⸗ weisungen der Fachgruppe Fahrräder und Kinderwagen als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für technische
Erzeugnisse bestehen, soweit sie die Erzeugnisse der Fachgruppe
Fahrräder und Kinderwagen betreffen.
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Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 16. Juni 1943. Der Reichswirtschaftsminister. J. B.: Dr. Landfried.
Anordnung XII/43 des Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse über die Einsetzung von Bewirtschaftungsstellen
Vom 16. Juni 1943
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der
Fallung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Ver⸗ indung mit der Vel mnt machung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preuß. Staats⸗ anzeiger Nr. 192 vom 21. August 1959) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: 81
(I) Zur Bewirtschaftungsstelle im Sinne des 8 3 Abs. 2 der Verordnung über den Warenverkehr wird die Fachgruppe Fahrräder und Kinderwagen der Witschaftsgruppe Fahrzeug— industrie bestimmt.
(2) Der Bewirtschaftungsstelle werden die Befugnisse aus den 55 1 und 2 der Verordnung über den Warenverkehr über— tragen.
(3) Die Bewirtschaftungsstelle führt in Angelegenheiten der Bewirtschaftung hinter ihrem Namen den Zufatz „als Bewirt— schaftungsstelle des Reichsbeauftragten für technische Erzeug— nisse!.
(4 Die Bewirtschaftungsstelle unterliegt den Weisungen und der Aufsicht des Reichsbeauftragten.
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Die Bewirtschaftungsstelle wird ermächtigt:
1. Erzeugungspläne, die der Reichsbeauftragte festlegt, vor⸗ zubereiten und J
2. den Betrieben Herstellungsanweisungen und ⸗ufgaben zu erteilen;
den Absatz der in ihren Herstellungszweigen hergestellten Waren zu lenken;
den Betrieben Aufträge bestimmter Auftraggeber zuzu⸗ weisen;
den Betrieben die Roh⸗ und Hilfsstoffe, die für die Her⸗ stellung von Waren ihres Herstellungszweiges gebraucht werden, zuzuteilen;
die Versorgung mit Fahrradteilen in Zusammenarbeit mit der Wirtschaftsgruppe Eisen-, Stahl und Blech⸗ warenindustrie als Bewirtschaftungsstelle des Reichs—⸗ beauftragten für technische Erzeugnisse sowie der Arbeits⸗ gemeinschaft Handel und dem Handwerk federführend zu bearbeiten.
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Die der Bewirtschaftungsstelle erteilten Ermächtigungen gelten auch gegenüber denjenigen Herstellern, die nicht Mit⸗ glieder der zur Bewirtschaftungsstelle eingesetzten Fachgruppe Fahrräder und Kinderwagen sind.
84.
(1) Die von der Bewirtschaftungsstelle zu erlassenden An— ordnungen werden als Anweisungen bezeichnet. Sie bedürfen der Zustimmung des Reichsbeauftragten, falls es sich nicht um Einzelanweisungen handelt.
(2) Für die Verkündung der Anweisungen gelten die 8§ 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung der Verord— nung über den Warenverkehr vom 20. Oktober 1537 (RGBl. 1 S. 1138).
(8) Soweit die Bewirtschaftungsstelle auf Grund ihrer Er— mächtigung nach 8 2 dieser Anordnung tätig wird, gelten die Ss 10—15 und 17 der Verordnung uber den Warenverkehr für die von ihr geforderten Auskünfte und erlassenen Anwei— sungen sinngemäß. Zuwiderhandlungen gegen die Anweisun— gen der Bewmirtschaftungsstelle und die sonstigen von ihr er— lassenen Vorschriften werden nach den §§ 10, 12— 15 der Ver— ordnung über den Warenverkehr bestraft.
(4) Das Antragsrecht gemäß 5 14 und das Ordnungsstraf—⸗ recht gemäß § 15 der genannten Verordnung sind von dem Reichsbeauftragten wahrzunehmen.
§85 Die für den Geschäftsbetrieb der Bewirtschaftungsstelle erforderlichen Mittel sind von der Fachgruppe Fahrräder und
§5 6
(1) Der Leiter der Bewirtschaftungsstelle wird von dem Reichsbeauftragten, die übrigen in der Bewirtschaftungsstelle tätigen Personen werden von ihrem Leiter auf die gewissen⸗ hafte Durchführung ihrer Obliegenheiten verpflichtet. r E) Die Vorschriften des 511 Abs. 2 und 3 der Verordnung über den Warenverkehr finden auf die nach Abs. 1 verpflich- teten Personen sinngemäß Anwendung.
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8 (D Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung — sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den be⸗ setzten Gebieten Kärntens und Krains.
Berlin, den 16. Juni 1943. 8 Der komm. Reichsbeauftragte für techn. Erzeugnisse. Dr. Kemna.
Kinderwagen aufzubringen.