1943 / 150 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 01 Jul 1943 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs ˖ nid Staat ganzeiger Rr. 150 vom 1. Juli 1943. S. 4

in Verbindung mit

meinschaft Pappe als Bewirtschaftungsstelle des

Reichs beauftragten

lottenburg 2, Berliner Straße 158. (3) Soweit Papier, Karton und Pappe aus der

*

Sondermenge der Wehrmacht (Bekanntmachung Nr.? zur Anordnung L43) zugeteilt wird, wird das Ober⸗

Wehrmacht, Rohstoffabteilung, ermächtigt, den Vorschriften dieser Anordnung zuzulassen.

kommando der Rüstungsamt, fürstenstraße 62 —69,

(4) In den Fällen des

die Ausnahmegenehmigung bei derjenigen Bezirks⸗

Anlage zum Nachtrag 2 zur Anordnung 11/43 Sorten, Stoffeinträge, Farben usw. bei Packpapieren

der Anlage 7 II) die Ge⸗

für Papier, Berlin⸗Char⸗

Wehrwirtschafts⸗ und Berlin W 62, Kur⸗ Ausnahmen von

Absatzes Za und 26 1. ist

den Warenverkehr bestraft.

Kenn⸗ zahl

Nr. d. Stat. d. Wi Gru.

Bezeichnung

Stoffzusammensetzung Grundfarbe Grammgewicht

AI 9

A2 10

Strohpapier

Schrenzpapier und Krepp V, auch Hülsenschrenz

Graunholzp apier nd

u Braunholzseiden

Packstoff und Krepp IV

Zellpackstoff

Halbbast und Krepp III

Hellbast Hellbastseiden

Zellbast 1

Holzhaltig Zellulose⸗ packpapier und

Holzhaltig Seiden

mindestens 6099 Gelbstrohstoff mit gelblich 80, 100, 120, Zusatz von Altpapier der Sorten 180 g/ qm 1 und 2 mindestens g094 Altpapiersorten grau 1, 2, gegebenenfalls 3; Zusatz von Gelbstrohstoff oder Stroh⸗ pappenabfällen und ähnlichem gestattet höchstens 709 Braunschliff, Rest Altpapiersorten 1—3, 8, 10, 26 Buchenabfallzellstoff ab IVa, Ae stezellstoff Altpapiersorten 1—3, 1 - 8, 10—11

ab 80 gam (Krepp V ab 180 g/ qm)

ab 25 g/ qm, Seiden 18 bis 24 g/ qm

ab 70 g/ 4m (Krepp IV ab 120 8 / qm)

ab 100 g/ qm bis 250 g/ qm,

mindestens 4099 Altpapier Sorten 1— 2, Rest aus Abfallzellstoff ab IVa, Buchenabfallzellstoff ab IVa und Fangstoff in der Qua⸗ lität ab IVa abwärts, Holzschliff⸗ beimischung verboten höchstens 2595 Abfallzellstoff aller graubraun Art, außer Natronzellstoff, Alt⸗ papiersorten 7, 8, 19, 11, 16, 17, 23, 24 (auch ohne Zellstoff, dafür bessere bezugscheinfreie Altpa⸗ piersorten) höchstens 2699 Abfallzellstoff aller weißlich Art außer Natronzellstoff, oder 9 auch IIb Zellstoff, Altpapier⸗ sorten 7, 11 = 13, 16, 17, 23 - 25 muß mindestens 2599 Buchen- trübweißlich Schälspänezellstoff ab IVa oder Altpapier, bezugscheinfreie Sor⸗ ten, enthalten. Verwendung von Holzschliff verboten. Rest nur Abfallzellstoff ab IIIa abwärts aus höchstens 2599 Holzschliff, min⸗ destens 1099 Buchenzellstoff, Schälspänezellstoff IVa oder Altpapier, bezugscheinfreie Sor⸗ ten, Rest aus ungebleichtem Zellstoff k 6. 2559 ungebleichter Zellstoff, Rest Abfallzellstoff, Altpapier bezug⸗ scheinfreie Sorten, Buchen⸗ oder Schälspänezellstoff ab IILa ab⸗ wärts, Holzschliff höchstens 3594 (Ersatz des Holzschliffs durch Alt⸗ papier, bezugscheinfreie Sorten,

ab 25 g / qm (Krepp III ab 100 g/ qm) bis 180 g / qm

ab 25 g/ qm bis 180 g / am, Seiden 18 bis 24 g / qm

ab 25 g/ qm bis 200 g/m

ab 25 g/qm bis 150 g/ qm

18-24 g/ 4m

verteilungsstelle einzuholen, in deren örtlichem Zu⸗ ständigkeitsbereich (Bekanntmachung Nr. 1 zur An⸗ ordnung 143) der Hersteller seinen Sitz oder seine gewerbliche Niederlassung hat. Druckgenehmigung nach 5 16 enthält in diesen Fällen zugleich die Erteilung der Ausnahmegenehmigung.“

Artikel 14 Strafvorschriften

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Nach⸗ trags werden nach den 85 10, 12 —15 der Verordnung über

Die Erteilung einer

der Anordnung 143

1

Artikel 15 Inkrafttreten

Dieser Nachtrag tritt am 1. Juli 1943 in Kraft; er gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zu⸗ stimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinn⸗ gemäß auch im Elsaß, in Lothringen, Luxemburg und im Be⸗ zirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.

Berlin, den 26. Juni 1943. Der Reichsbeauftragte für Papier.

V

Dr. Grass.

Kenn⸗ zahl

Nr. d. Stat. d. Wi Gru.

Bezeichnung

Grundfarbe Grammgewicht

2

Stoffzusammensetzung

zulässig und erwünscht)

A 13

13 Holzfrei

bleicht) Feinseiden Holzfreie Seiden

THPI THP IIa

THP IIb

THP III

Brie fumschlag I

a) Einseitig glatt b) Satiniert

s Brie fumschlag i 24 (für Verschluß⸗

sachen, nur für B hördenbedarf),

maschinenglatt

Zellulose⸗ 10009 Zellstoff, unbegrenzter Zu⸗ weiß packpapier (ge⸗ bleicht und unge⸗

(nur ungebleicht)

Textilhülsenpapier

einseitig glatt und

Toilettenpapier II

ab 25 g/m bis 130 g/ qm, Seiden 18 bis 24 g / qm

satz von Buchen⸗ und Schäl⸗ spänezellstoff gebleicht bzw. ungebleicht zulässig. Holz⸗ schliffzusatz verboten

S595 Zellstoff ungebleicht, 1599 weiß 18—24 g/qm Abfallzellstoffe oder Buchen⸗

Stroh⸗ und Schälspänezellstoff oder 159 Altpapier bezug⸗ scheinfreie Sorten, Holzschliff⸗ zusatz verboten

10095 Altpapier (nur bezugschein⸗ grau freie Sorten, außer Sorte 1)

bis 1095 Zellstoff, IIa IIb, min- weißlich destens 094 Altpapier, davon 4595 bezugscheinpflichtige Sor⸗ ten 12, 13, 21, und 4509 bezug⸗ scheinfreie Sorten .

über 10999 bis 2595 Zellstoff 11a weißlich bis IIb, mindestens 7699 Alt⸗ papier, davon 309 bezugschein⸗ pflichtige Sorten 12, 13, 21, und

4595 bezugscheinfreie Sorten

über 259 bis zu 600 Zellstoff, weißlich

davon 3099 Ja— Ib und 3099 * IIa— IIb, 400959 Altpapier be⸗ zugscheinpflichtige Sorten 12, 13, 21

ab 80 g/ qm

ab 40 gm ab 40 g/qm ab 2 ö

2099 Zellstoff ab IIa abwärts, 1099 Abfallzellstoff ab IILa (hö⸗ herer Eintrag in Abfallzellstoff zum Ersatz des Gutzellstoffs zu⸗ lässig), 5094 eigener Ausschuß oder Altpapier (vorwiegend Briefumschläge und Briefum⸗ schlagspäne) oder Buchen⸗ und Schälspänezellstoff davon höchstens 1/; von 5095 —, 20095 Holzschliff. (Der Zellstoffein⸗ trag kann durch Holzschliff er⸗ setzt werden. Der Einsatz von Altpapier darf durch Holzschliff nicht vermindert werden) .

50, go, Jo, so, 100, 110 g / qm 60, 70, so, 160, 4 . , a 110 3 dm 606, ungebleichter Zellstoff von 100, 130 8. 4m 1D abwärts, 400, Holzschliff, e⸗ Altpapierzusatz verboten .

2095 ungebleichter Zellstoff von IIb abwärts, 559 Holzschliff, 2599 fremdes Altpapier der Sorten 3, 5, 7, 11, 17, 18

26, zo, ss, 40 g / am

Anordnung

zur Ergänzung und Durchführung der Anordnung II43 des der Reichsstelle für Mineralöl

(Weitere Globalkontingente)

Nr. 4

bieten Kärntens und Krains.

Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung

zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen, Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den besetzten Ge⸗

Vom 30. Juni 1943

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Ver⸗ bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 29. August 1939) und gemäß § 6 der Anord⸗ nung II43 vom 21. Dezember 1942 wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

§1

Die Anordnung Nr. 1 zur Ergänzung und Durchführung der Anbrdnung Is43 vom 21. Dezember 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 303 vom 28. De⸗ zember 1942) wird wie folgt geändert:

Im §3 Abs. 1 in der Fassung der Anordnung Nr. 3 Gur Anordnung II43) vom 18. Mai 1943 werden hinter der Ziffer 15 die nachstehenden Ziffern 16—23 hinzugefügt:

16. Schmierstoffe zur Herstellung Reichsstelle „Chemie“ von Bautenschutzmitteln:

17. Schmierstoffe zur Herstellung von chemischen Erzeugnissen für den Bürobedarf:

Fachgruppe chemischer Bürobedarf der Wirt⸗ schaftsgruppe Chemische Industrie, „Schmierstoffe zur Herstellung Reichsstelle „Chemie“ von Lacken und Anstrich—⸗ mitteln: ö Schmierstoffe zur Herstellung von Kohlenanzündern: „Schmierstoffe zur Herstellung von Kabelvergußmassen: „Schmierstoffe zur Herstellung von Kernbindemitteln: 2. Schmierstoffe zur Herstellung von Spunddichtungslappen:

Reichsamt für schaftsausbau, Wirtschaftsgruppe mische Industrie, Wirtschaftsgruppe mische Industrie, Fachuntergruppe Tech⸗ nische Gewebe der Fach⸗ gruppe lungsindustrie, Schmierstoffe zur Herstellung Reichsstelle Papier.

und Verarbeitung von Papier

und Pappe mit Ausnahme

von fertigen Papiergarnen und

daraus hergestellten Geweben:

Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1943 in Kraft. Sie gilt“

auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von

vom 19. Dezember 1942 (Deutscher Reichsanzeiger und Preu⸗ ßischer Staatsanzeiger Nr. 2hs vom 19. Dezember 1912) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

finden auf Holzkohle keine Anwendung, die

Durchführung und Ergänzung der Anordnung 143 der Reichsstelle „Chemie“ (Verwendungsverbote Waren) vom 19. Dezember 1942 (Deutscher Reichsanzeiger und Prxeußischer Staatsanzeiger Nr. 298 vom 19. Dezember 1942) finden auf Holzkohle

Textilverede⸗ den §5 10, 12 —15 der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1912 (RGBl. 1 S. 686)

bestraft.

gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustim— mung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinn⸗ gemäß auch im Elsaß, in Lothringen, Luxemburg und im

Berlin, den 30. Juni 1943. Der Reichsbeauftragte für Mineralöl. M. d. F. d. G. b.:: Dr. Mojert.

Anordnung Nr. 13

zur Durchführung der Anordnung 43 der Reichsstelle „Chemie“ (Holzkohle für Generatoren)

Vom 30. Juni 1943 Auf Grund der Anordnung L43 der Reichsstelle „Chemie“

81 (I) Die Vorschriften der Anordnung 143 der Reichsstelle

a) von Haltern von Holzgasgeneratoren erzeugt wird, die von der Zentralstelle für Generatoren bzw. deren Gebietsbeauftragten zu Selbstversorgern erklärt wor— den sind,

b) von Betrieben erzeugt wird, denen von der Zentral— stelle für Generatoren eine Genehmigung zur Her— stellung von Holzkohle aus Abfällen erteilt wurde.

(I) Die Bestimmungen des 5 22 der Anordnung Nr. 1 zur

für chemische

keine Anwendung.

82

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach

(I) Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1913 in Kraft. Sie

Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den be⸗ setzten Gebieten Kärntens und Krains. .

(2) Gleichzeitig tritt die Anordnung Nr. 11 zur Turch⸗ führung der Anordnung L43 vom 10. Marz 19412 (Teutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 58 vom 10. März 1942) außer Kraft.

Berlin, den 30. Juni 1913.

Der Reichsbeauftragte für Chemie, Dr. Claus Ungewitter.

Anordnung

über Maßnahmen nach Stillegung von Musikalienhandlungen VII 255/43 . Auf Grund des 5 25 der ersten Durchführungsverordnung zum Reichskulturkammergesetz vom 1. November 1933 (RGBl. S. 797) ordne ich mit Zustimmung des Reichsministers für Volksaufklärung und Propaganda, des Reichswirtschafts— ministers und des Reichskommissars für die Preisbildung für das Gebiet des Großdeutschen Reiches unter Vorbehalt der

Inkraftsetzung im Protektorat Böhmen und Mähren an:

J

. §1 ;

(I) Wird die Stillegung einer Musikalienhandlung in Durch⸗ führung der Verordnung zur Freimachung von Arbeitskräften für kriegswichtigen in fal vom 29. Januar 1943 (RGBl. J S. 75) angeordnet, dürfen von dieser

a) vom Tage des Eingangs des Schließungsbescheides an

weder Bestellungen an Lieferanten ausgeschrieben, noch Einkäufe vorgenommen werden,

b) im Zuteilungsverfahren eingehende Sendungen nur bis zu dem Tage angenommen werden, an dem die Stillegung den in 5 2 dieser Anordnung genannten Stellen bekanntgegeben wird. Später eingehende Sen⸗ dungen sind an den Lieferanten zurückzugeben.

(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)

Verantwortlich für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Angeigentetl und

für den Verlag: Präsident Dr Schlange in Potsdam; verantwortlich für den Wirischaftsteih und den ubrigen tedattignellen Teil: Rudolf Lantzsch in Berlin Rwe 21 Druck der Breußischen Verlags, und Druckeret Gmbd Gerlin.

Sechs Beilagen (einschließlich einer Zentralhandelsregisterbeilage). Bei der gekürzten Ausgabe fällt die Zentralhandelsregisterbeilage sort.

nr. 150

Grne veilage

Berlin, Donnerstag, den 1. Juli

Reichsanzeiger und Preuhßzischen Staatsanzeiger

19848

(2) Die Berechtigung zum Weiterbezug von Zeitschxiften und sonstigen Fortsetzungswerken bis zur Schließung wird durch den Schließungsbeschéid nicht berührt.

G3) Musikalienhandlungen im Sinne dieser Anordnung sind auch musikalienhändlerische Nebenbetriebe, Musikalien⸗Groß⸗ sortimente und Kommissionsgeschäfte.

§8 2

(1) Der Inhaber oder der verantwortliche Leiter einer Musikalienhandlung ist verpflichtet, innerhalb von drei Tagen nach Eingang des Schließungsbescheides

a) dem mit einer etwaigen Vertretung beauftragten Kom—

missionär,

b) der Abrechnungsgenossenschaft Deutscher Buchhändler

in Leipzig (sofern der Betrieb dieser angeschlossen ist) Nachricht zu geben.

(2) Innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Schlie— ßungsbescheides ist dem zuständigen Landeswirtschaftsamt ein Verzeichnis der vorhandenen Bestände an Musikalien einzu— reichen. Musikalienhandlungen, die den Schließungsbescheid bereits erhalten haben, sind' zur Einreichung des Verzeichnisses innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Anordnung verpflichtet.

(3) Das Verzeichnis ist in folgende Gruppen aufzugliedern:

a) sogenannte Ordinär⸗-Artikel (unterteilt nach Einzelaus—

gaben sowie Editionen und Albem),

b) sogenannte Nettoartikel: Klavierauszüge, Partituren,

Orchestermusik usw.,

e) Musikliteratur und Textbücher,

d) Antiquariat und schwer verkäufliche Werke. Unverkäufliche Werke, die nur Makulaturwert haben, sind nicht aufzunehmen. Für jede Gruppe ist der Gesamt-Ladenpreis in das Verzeichnis einzusetzen.

583

Vom Tage des Inkrafttretens des Schließungsbescheides an dürfen Gegenstände des Musikalienhandels nicht mehr ver— äußert oder entnommen werden. Ueber das bei der Schließung vorhandene Bedingtgut hat die stillgelegte Musikalienhandlung mit dem Lieferanten abzurechnen.

5 4

(1) Die vorhandenen Bestände an Musikalien sind auf fort⸗ bestehende Musikalienhandlungen nach Weisungen des Landes⸗ wirtschaftsamtes im Einvernehmen mit der Reichsmusik— kammer, Fachschaft Musikalienhändler, zu übertragen. Der Inhaber oder der verantwortliche Leiter einer stillgelegten Musikalienhandlung kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Empfang des Schließungsbescheides oder, sofern der Betrieb bereits geschlossen ist, innerhalb einer gleichen Frist nach Inkrafttreten dieser Anordnung Vorschläge über eine Verwertung

a) durch eine freiwillige Zusammenlegung mit einem fort⸗

bestehenden Betrieb,

b) durch anderweitige Uebertragung . bei dem zuständigen Landeswirtschaftsamt einreichen.

(2) Ueber diese Vorschläge entscheidet das Landeswirtschafts⸗ amt im Einvernehmen mit der Reichsmusikkammer, Fachschaft Musikalienhändler. U , .

(3) Wird innerhalb der Frist ein Vorschlag nicht eingereicht, so bestimmt das Landeswirtschaftsamt im Einvernehmen mit der Reichsmusikkammer, Fachschaft Masikalenhändler, den über⸗ nehmenden Betrieb.

Die Uebernahmebedingungen zwischen dem stillgelegten und dem übernehmenden Betrieb unterliegen der freien Ver⸗ einbarung der Beteiligten nach Maßgabe der vom Präsidenten der Reichsmusikkammer ergehenden Richtlinien.

§86

(1) Musikverleger, die das Zuteilungsverfahren eingeführt haben, sind verpflichtet, die auf stillgelegte Mußikalienhand⸗ lungen entfallenden Kontingentmengen ant offenbleibende Mufikalienhandlungen zu verteilen. Die Verteilung soll grundsätzlich innerhalb des Bezirks erfolgen, der mit. d rt der stillgelegten Musikalienhandlung im wirtschaftlicher sammenhang steht. . .

(27 Im Falle des Zusammenschlusses mehrerer Nußsitalien⸗ handlungen gehen die Kontingente der stillgelegten Mustkalien handlung auf den Gemeinschaftsbetrieb über.

§ 7 Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1943 in Kraft. Berlin, den 29. Juni 1943. Der Präsident der Reichsmusikkammer. J. A: Wachenfeld.

Dritte Ergänzungsbestimmungen zur Anordnung über Vergütungen für kriegsbedingte Schäßungen Vom 24. Juni 1943 Auf Grund von F 9 der Anordnung über kriegsbedingte Schätzungen vom 17. September 1912 (Reichsanzeiger Nr. 222) . Her 8 dieser Anordnung erhält folgenden Absatz 2: „Ter Gerichtsvollzieher erhält für die oon ihm gefertigten Schätzungsniederschriften eine Eutschädigung, und zwar von 0, 35 ReM je Seite für die ersten drei Stücke und von 20 R. je Seite für die weiteren Stücke. Diese Bestimmung gilt ent⸗ sprechend, wenn der Auftraggeber nachträglich weitere Abschrif⸗ ten bestellt, die nicht mit den erstbestellten in einem Arbeits⸗ gang gefertigt werden können. Berlin, den 24. Juni 1913. . Der Reichskommissar für die Preisbildung. J. A: Bauch.

X

Nichtamtliches

Dentsches Reich

Nummer 26 des Ministerialblatts des Reichs⸗ und Preußischen

uiiter z Juni 1963 hat folgenden In Ministeriums des Innern vom 30. Juni 1013 h . r Ulm em eine Verwaltung. RdErl. 19. 6. , Ein-

eas

sotz d. N= -Fliegerkorps im Kriege. RdErl. 24 6. 43, Unter— vermietg. v. Reichswohngn. RdErl. 25. 5. 43, Zeitschr. „Neues Bauerntum.“ Komm unald erbänd e. RdErl. 21. 6. 43,

Abfi an* . 5 ; Abfindg. d. zur Wartg. d. SS. Bunker eingesetzt. Personals.

* 72 2 5 * . . 43, Freistellg. v. Prov.⸗Verb. u. Landkr. mit mehr als Ui. Einw. v. bestimmt. Genehmigungsvorbehalten d. Ge— meindefinanzges. RdErl. 25. 5. 43, Personalstandserhebg. ver— schied Verw. im Geschäftsbereich d. RMd J. d. Großdt. Reiches. . RdErl. 25. 6. 43, Vergnügungssteuer; hier: Anerkenng. d. dt. Vochenschau Nr., 568. Polizeiver waltung. RdErl. 21. 6. 45, Vereinfachg. d. Versteigerervorschr. RdErl. 22. 6. 43, grlaubniserteilg. nach d. Gaststättengel. RdErl. 22. 6. 4, Angest. d. Geschäftszimmerdienstes bei der Höh. SS- u. Pol. Führern u. d. Insp. Befehlsh.) d. OrdnPol. RdErl. 17. 6. 43, Unterhaltszusch. u. Familienbeih. bei Beurlaubg. v. Pol.-Reser— visten zur Vorbereitg. u. Ableg. d. Meisterprüfg. d. Handwerks. RdErl. 22. 6. 43, Einsatzbesold. f. d. Angeh. d. Pol. Res. RdErl. 25. 5. 43, Zehrkostenvergütg. RdErl. 21. 6. 43, Sonderbekleidg. f. d. Besatzg. d. Panzerxrwagen d. Pol. RdErl. 21. 6. , Sohlenschutz f. Pol. Schuhzeug. RdErl. 21. 6. 43, Kragen⸗ spiegel. RdErl. 21. 6. 43, Abfindg. d. zur Wartg. d. LS.⸗Bunker eingesetzt. Personals. RdErl. 24. 6. 45, Luftschutz auf d. Lande. Per sonenstandsangelegenheiten. RdErl. 25. 6. 1943, Anerkennung ausl. Entscheidgn. in Ehesachen. Wehr⸗ angelegenheiten. Kriegsschäden. Familien⸗ unterhalt. RdErl. 17. 6. 43, Unterhaltszusch. u. Familien⸗ beih. bei Beurlaubg. v. Pol.⸗Reservisten zur Vorbereitg. u. Ableg. d. Meisterprüfg. d. Handwerks. RdErl. 22. t. 43, Einsatzbesoldg. f. d. Angeh. d. Pol-Res. RdErl. 23. tz. 43, Verzeichn. d. Dienst⸗ grade d. männl. Personals d. LS.⸗Warndienstes, die unter d. Gruppen 2 bis 7 d. Vergütungssätze f. auf Grund d. RLG. in Anspruch genommene Unterkunft fallen. RdErl. 25. 65. 43, Ver⸗ gütungsbest. f. d. Inanspruchn. v. Betrieben d. Gaststätten- u. Beherbergungsgewerbes auf Grund d. Ss 3 u. 6 RLG. RdErl. 25. 6. 43, Exrichtg. u. Finanzierg. behelfsmäßig. Baulichkeiten im Falle d. Zerstörg. v. Gebäuden u. Betriebsanlagen. Volks⸗ gesundheit. RdErl. 21. 6. 43, Verwendg. v. Tylose, Fondin u. Ultraquellzellulose bei d. Herstellg. v. Zuckerwaren. RdErl.

24. 6. 43, Anrechng. v. laufend. Bezügen d. notdienstverpflichtet. Hilfstassenärzte auf d. weiter gewährten Dienstbezüge. RdErl. 34. 5. 43, Bedarfsprüfg. bei Entwesungs⸗ u. Entseuchungsan lagen; Wegfall d. Zulassungsscheines f. Kleinentwesungsgerate. RdErl. 24. 6. 43, Diphtherle⸗Impfstoff. RdErl. 25. 6. 43, Meningo⸗ kokkenserum. RdErl. 25. 5. 43, Aufbewahrg. d. Erbkarteien. Veterinärverwaltu ng. RdErl. 24. 6. 43, Auslands fleischbeschau. RdErl. 25265. 43, Notdienstverpflichtg. v. Tier⸗ ärzten. Neuerscheinungen. Stellenausschrei⸗ bungen von Gemeindebeamten. Zu beziehen durch alle Postanstalten. Carl Heymanns Verlag, Berlin M 8, Mauer⸗ straße 44. Vierteljährlich 2,15 Ft für Ausgabe A 6weiseitig bedruckt) und 270 RAM für Ausgabe B (einseitig bedruckt).

Aus der Verwaltung Herabsetzung des Ost-Freibetrags im Bezirk Bialystok . Arbeitnehmer deutscher Volkszugehörigkeit, die ihren ausschließ⸗ lichen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) oder ihre dauernde Arbeitsstätte im Bezirk Bialystok haben, erhielten bisher bei ihrer Lohnsteuerberechnung einen Ost⸗ Freibetrag von 4500 Rei jährlich G96 Een monatlich, 90 I6M wöchentlich, 15 Hit täglich, 7,50 vierstündlich. Dieser Ost-Freibetrag ist mit Wirfkung ab 1. Juli 1943 auf 3000 Het jähr- lich (260 Iu monatlich, 60 Reet wöchentlich, 10 He täglich, 5 itz vierstündlich herabgesetzt worden. Er erhöht sich für jedes minderjährige haushaltszugehörige Kind um 10 v. H. seines Betrags. . . Der Arbeitgeber hat bei der Lohnsteuerberechnung für Arbeit⸗ nehmer, die ihren ausschließlichen Wohnsitz oder ihre dauernde Arbeitsstätte im Bezirk Bialystot haben, den herabgesetzten Ost⸗ Freibetrag erstmaleig anzuwenden: ö. 1. bei laufendem Arbeitslohn für den Arbeitslohn, der für. einen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, der nach dem 30. Juni 1943 beginnt, ö = 2. bei sonstigen (nsbesondere einmaligen Bezügen für den Arbeitslohn, der nach dem 30. Juni 1913 gezahlt wird.

Wirt schaftsteil

Neues Preisausschreiben des Bergbauvereins zur weiteren Förderung der maschinellen Kphlengewinnung.

Technische Aufgaben des Ruhrbergbaus.

Ffrer

3. M

*

war es bezeichnend, daß die späteren Vorschläge auf die schälende Abbauweise übergingen. Ferner wurden Sonderprämien fur Vor⸗ schläge auf dem Gebiete des Grubenausbaues gewährt, die die Ein⸗ führung der neuen Gewinnungs⸗ und Lademaschinen erleichtern . Schließlich wurden auch mit Erfolg Entwicklungsaufträge für neue Gewinnungsmaschinen erteilt. Dem großen Erfolg des Preisausschreibens führte Generaldirektor Buskühl darauf zurück, daß hier der Grundfatz der Selbstverantwortlichkeit der Wirt⸗ schaft in konsequenter Weise befolgt worden sei. Auf Grund der bisherigen günstigen Ergebnisse hat der Vorstand des Bergbau⸗ vereins beschlossen, auf die Dauer von drei Jahren alljährlich einen Betrag von 500 0090 R zur Förderung der Technik nach den Grundsätzen des ersten Preisausschreibens auszusetzen. Mit diesem zweiten Preisausschreiben werden erneut alle im Bergbau und für den Bergbau Schaffenden zur Mitarbeit bei den Be⸗ strebungen aufgerufen, die Leistungen des deutschen Bergmannes durch maschinelle Kohlengewinnung zu erhöhen und ihm seine Arbeit zu erleichtern, gleichzeitig aber auch eine Erhöhung des Aus⸗ bringens an kriegswichtigen Rohstoffen bei der Veredlung der Kohle zu fördern. Nach dem neuen Preisausschreiben sind neue Aus⸗ bauarten oder Ausbauelemente für den Einsatz bei mechanischen Gewinnungsverfahren, insbesondere solchen mit schälender Be⸗ arbeitung des Kohlenstoßes in der flachen, mittleren und steilen Lagerung, zu entwickeln und zum voll betriebsfähigen Zustand durchzubilden. Der Bewährungsnachweis ist bis zum 1. Juli 1915 in einem dreimonatigen Dauerbetrieb zu erbringen. Für jede selbständige Lösung ist ein Grundpreis von 40 000 RA vor⸗ gesehen, der zu gleichen Teilen für die Urheber des Gedankens, für die an der Durchführung beteiligte Belegschaft, für die aus⸗ führende Zeche und für die Lieferfirmen bestimmt ist. Preise in gleicher Höhe sind vorgesehen für die Entwicklung und Durch⸗ bildung neuer Gewinnungsverfahren in der steilen Lagerung bis zum voll betriebsfähigen Zustand mit dem Ziel der Mechani⸗ sierung der Kohlengewinnung und des Bergeversatzes. Auch hier ist der Bewährungsnachweis bis zum 1. Juli 1915 zu erbringen. Außer den Grundpreisen setzt der Bergbauverein für jede der beiden Aufgaben zusätzlich je einen Wertungspreis von 60 000 Hen aus, der an die Grundpreisträger am 1. Juli 1916 gegeben werden soll, die eine Reihe von Bedingungen auf Grund der Bewährung ihres Verfahrens im dritten Preisjahr am besten erfüllen. Darüber hinaus setzt der Bergbauverein jährlich bis zu 200900 Fe, aus zur Unterstützung wertvoller, aber xisiko⸗ reicher Vorschläge im Sinne der Zielsetzung des Peeisaus⸗ schreibens. „Schließlich werden noch Preise in einem jährlichen Gesamtbetrag bis zum 100 009. M für erfolgversprechende neue Vorschläge ausgesetzt, durch die das Aufbringen gn wichtigen Rehstoffen im Betrieb der Kokereien und Kohlenwertstoff⸗ gewinnungsanlagen erhöht wird. Den Ausführungen von Gene⸗ raldirektor Bergassessor Buskühl schlossen sich Fachvorträge an.

Ueber zwölf Millionen. Der Ausländer⸗Einsatz im Reich Gonciter Sauckel und Reichsminister Speer haben kürz⸗ n wierende Zahlen über das deutsche Arbeitspotential mit⸗ e Seginn des Krieges ist die Zahl der Arbeitskräfte and nändig gestiegen. Während Deutschland im ersten nn einer feindlichen Umwelt an Arbeitskräften edatete, stellen heute die Nationen ganz Europas die deutsche Rüstung. In welchem Maß Europa einen Beitrag zum Siege leistet, zeigen die der den Arbeitseinsatz von Ausländern im werden. Während bei Kriegsbeginn nur De Arbeitskräfte in der deutschen Wirtschaft daser Einsatz im Reichsgebiet bis Ende Mai gestiegen, einschließlich der Kriegs— ind die Massen inf he! Arbeitskräfte wt berücksichtigt, die außerhalb des ene im Operationsgebiet, eingesetzt sind. R wurden durch Einsatz Aandischen 191 rund Millionen und bis April 1943 e 5,3 Millionen Arbeitskräfte neu

Reichsgebiets Für die e von deutscher ü 1, Millionen ee 28

5 Mmilslstgnen zusammen al 15 . onen wos die Millionen von neuen Kräften, bie im weiteren Sinne edenfalls im Dienst der Rüstungswirt—⸗ schaft stehen, beispielswerse Bergbau, in. den Grundstoff⸗ industrien, im Baugewerde,. der der Organisation Todt oder der Legion Speer. Auch für die Londwirtschaft wurden, an Deutschen und ausläͤndischen Arbeitskraften seit 1941 nahezu 4,5 Millionen

Kräfte neu gewonnen

Amtseinführung der Beirste der Rirtschaftskammer Lettland. Riga, 30. Juni. Im festli e wmückten götischen Saal der großen ' Gilde zn Rian reits seit Jahrhunderten die

Kaufleute der allen Sansestadi ze dersammeln pflegten, fand am

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29. Juni 1943 die feierliche Amtseinführung der Beiräte der Wirt⸗ schaftskammer Lettland statt, die sich aus Deutschen und Letten zusammensetzt. An der Feier nahmen die führenden Persönlich⸗ keiten des politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Lebens des Generalbezirks Lettland teil, an der Spitze der Generalkommissar in Riga, Staatsrat Dr. Drechsler, der auch die Berufung der Leiter und der stellvertretenden Leiter der Beiräte durch Ueber⸗ reichung der Berufungsschreiben vornahm.

Wirtschaft des Auslandes Bedeutende zusätzliche Haushaltsmittel in Japan bewilligt

Tokio, 30. Juni. Der japanische Reichstag hat in seiner letzter Sitzungsperiode bedeutende zusätzliche Haushaltsmittel bewilligt. Für den allgemeinen Hashalt wurden 620 061531 Hen zusätzliche Gesamtausgaben vorgesehen, von denen das Landwirtschafts— ministerium rd. 491 Mill. Yen erhalten wird. Davon werden 40 Mill. Nen für die Erhöhung der Reispreise verwandt. Weitere 50 Mill. Yen sind zur sonstigen Förderung der land⸗ wirtschaftlichen Produktion bestimmt. Das Handels- und In⸗ dustrieministerium erhält zusammen mit dem Wohlfahrts- ministerium Zusatzmittel von 57 Mill. Yen, wovon 53 Mill. Yen für die zeitweiligen Unterstützungen in Verbindung mit der kriegsbedingten umstellung von Unternehmen bestimmt sind. Dem Generalgouvernement Koreg gewährte der Reichstag 18. 140 Mill. Yen zusätzliche Mittel und rd. 369 Mill. Jen für die Nahrungsmittel-Bewirtschaftung des Landes.

Die Elettrolyttupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „D. N. B.

am 1. Juli auf 74,00 RM (am 30. Juni auf 74,00 RAM) für 100 Eg.

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