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Neichs ˖ und Staatsanzeiger Kr. 151 vom 2. Juli 19423. S. 2
. . Reichs und Eiaatganzeiger Rr. 151 vom 2. Juli 1943. Zz. 3
Erlaß
Auf Grund des 5 26 der Verordnung zur Wohnraumwversor⸗ gung der luftkriegsbetroffenen Bevölkerung vom 21. Juni 1943 (RGBl. 1 S. 355) bestimme ich im Einvernehmen mit dem Leiter der Partei-Kanzlei und dem Reichsminister des Innern, daß die Abschnitte C, D und E dieser Verordnung mit Wirkung vom 1. Juli 1913 in den Gauen Baden, Düsseldorf, Essen, Köln- Aachen, Mainfranken, Niederdonau, Niederschlesien, Oberdonau, Pommern, Sachsen, Schwaben, Steiermark, Su⸗ detenland, Thüringen, Westfalen-Süd und Württemberg⸗ Hohenzollern in Kraft treten.
Berlin NW 40, den 30. Juni 1943.
Auf Grund der Verordnung zur Wohnraumlenkung vom
27. Februar 19143 — RGBl. 1 S. 127 — 511 () erkläre ich die Städte Gleiwitz, Halle / Saale, Kattowitz, die Hauptstadt der Bewegung München und die Stadt Potsdam zu „Brenn⸗ punkten des Wohnungsbedarfs“ mit der Wirkung, daß der Zuzug auswärtiger Familien nach diesen Städten nur mit vorheriger Zustimmung der betreffenden Gemeinde erfolgen darf, sowein er nicht auf Veranlassung oder mit Zustimmung einer Behörde erfolgt. Berlin, den 24. Juni 1943. Der Reichswohnungskommissar. J. V. Dr. Wagner.
Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungs⸗ kosten im Juni 1943
Nach der Entwicklung der Reichsindexziffer für die Lebens⸗ haltungskosten haben die Preise für die Güter des täglichen Bedarfs im Durchschnitt des Monats Juni 1943 gegenüber dem Vormonat um G65 vH angezogen. Die Gesamtindexziffer stellt sich für Juni auf 139,4 (1913,14 — 100) gegenüber 138,5 für Mai.
Die Indexziffer für Ernährung hat sich von 134, auf 135,9 ( 1,2 vH) erhöht. Hierin kommt neben dem jahreszeitlichen Anziehen der Preise für Kartoffeln der weitere Uebergang des Verbrauchs zum Frühjahrsgemüse zum Ausdruck. Die Indexziffer für Bekleidung hat von 177,6 auf 178,0 (4 0,2 v5) angezogen. Im übrigen sind die Indexziffern für Heizung und Beleuchtung (122,0), für „Verschiedenes“ (150,2) und für Wohnung (121,2) gleichgeblieben.
Berlin, den 30. Juni 1943. Statistisches Reichsamt.
Bekanntmachung Auf Grund der zz 1, 3 und 4 der BO. über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens in den sudetendeutschen Gebieten vom 12. Mai 1939 (RGBl. 1 S. 911) in Verbindung mit den Erlassen des Reichsministers des Innern, vom 12. Juli 1939 — La 15943393810 — und des Reichsstatt⸗ halters im Sudetengau vom 29. August 1939 — III / Wi J. 26 39 — wird das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen 1. des Josef Frieser, geb. 29. 8. 1875 zu Podseditz, dessen Ehefrau Wilhelmine Sara geb. Löwy, geb. 6. 7. 1882 zu Podseditz, und deren Tochter Marie Frieser, geb. 17. 2. 1912 zu Podseditz, sämtlich früher in Podseditz, Jetzt in Chrastian Protektorat), — 2. des Rudolf Israel Roubitschek, geb. am 4. 4. 1884 zu Jarow früher wohnhaft in Tetschen-Bodenbach hiermit zugunsten des Deutschen Reichs eingezogen. Reichenberg, den 29. Juni 1943. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Reichenberg. Schröder.
Bekanntmachung
Auf Grund des Gesetzes über die Einziehung kommunisti⸗ schen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RG Bl. I S. 293) in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. 1 S. 479) und dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichs— feinden vom 29. Mai 19411 ö. 1 S. 303) wird hiermit das gesamte Vermögen des Josef Filipowiak, geb. am 18. 1. 1892 in Empchen, zuletzt in Bochum⸗Dahlhaufen, Auf dem Pfade wohnhaft, zugunsten des Deutschen Reiches ein— gezogen.
Arnsberg (Westf.), den 26. Juni 1943.
Der Regierungspräsident. J. A: von Lüpke.
Bekanntmachung M 18 der Reichsstelle Eisen und Metalle (2. Bekanntmachung her Veräußerung, Anbietung und Ablieferung von beschlagnahmten Metallen und Metallerzeugnissen nach Anordnung 52 a)
Vom 30. Juni 1943
Unter Bezugnahme auf s 17 der Anordnung 52 a der früheren Reichsstelle für Metalle, betr. Beschlagnahme von Lagerbeständen an Metallen und Metallerzeugnissen, vom 3. März 1912 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 53 vom 4. März 1942) wird bekanntgemacht: .
Die durch die Anordnung 52 a beschlagnahmten Bestände an Metallen und Metallerzeugnissen sind, soweit sie bisher nicht durch die Bekanntmachung 17 der früheren Reichsstelle für Metalle vom 30. Juni 1942 (Deutschex Reichsanz. u. en Staatsanz. Nr. 153 vom 3. Juli 1942) erfaßt worden sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu veräußern bzw. anzubieten und abzuliefern. J
A. Stilliegende Betriebe
1. Die nachstehenden Bestimmungen für stilliegende Be⸗ triebe gelten für alle Betriebe, die beim Inkrafttreten der An⸗ ordnung 52 a stillgelegt waren, in der Zwischenzeit stillgelegt worden sind oder in Zukunft noch stillgelegt werden. Den stilliegenden Betrieben werden gleichgestellt stilliegende Teil⸗ betriebe oder Betriebsteile, soweit bei ihnen besondere (d. h. von den sonstigen Beständen des Gesamtbetriebes getrennte) Läger an Metallen oder Metallerzeugnissen vorhanden sind.
2. Bei den stilliegenden Betrieben werden von dieser Be⸗ lanntmachung erfaßt:
a) Rohmaterial und Abfallmaterial folgender Metallarten: Blei und Bleilegierungen, ) Kupfer und Kupferlegierungen, Nickel und Nickellegierungen, 37 und Zinklegierungen, Zinn und Zinnlegierungen, h) Lote in jeder Form und Zusammensetzung, c) Halbmaterial und unfertige Gegenstände aus solgenden Metallen: Blei, nicht legiert, Hartblei (Antimonblei), Kupfer, nicht legiert, Messing⸗ und Tombaklegierungen, Rotgußlegierungen, Bronzelegierungen, Neusilberlegierungen, Andere Kupferlegierungen. 3. Die stilliegenden Betriebe sind verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Bekanntmachung bzw. innerhalb eines Monats nach Stillegung
a) ihre gesamten Bestände an Abfallmaterial an den Alt⸗ metallhandel zu veräußern,
b) ihre gesamten Bestände an Rohmaterial und Loten gegen Metallbelegscheine an Metallhändler oder Ver⸗ braucher zu veräußern,
c) ihre gesamten Bestände an Halbmaterial und unferti⸗ gen Gegenständen aus den unter Ziffer 26 aufgeführ⸗— ten Metallen nach den Bestimmungen der Bekannt⸗ machung 17 dem zuständigen Vertrauenshändler anzu⸗ bieten und nach dessen Weisungen abzuliefern.
4. Ist einem stilliegenden Betrieb die Veräußerung seiner Bestände an Rohmaterial, Abfallmaterial und Loten innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Bekanntmachung bzw. innerhalb eines Monats nach Stillegung nicht , o hat er dies der Reichsstelle Eisen und Metalle zu melden. Diese wird ihm dann Abnehmer für die Metalle zuweisen.
5. Für die Abgabe von Rohmaterial, Abfallmaterial und Loten dürfen nur Preise im Rahmen der geltenden Höchst⸗ preisvorschriften für Metalle gefordert und gezahlt werden. Für die Abgabe des Halbmaterials und der unfertigen Gegen⸗ stände erfolgt Vergütung zu den Preisen nach Ziffer 2 der Bekanntmachung 17 in a, n mit den Richtlinien für den Ausgleich von wirtschaftlichen Härten vom 12. September 1942. Anfragen zu diesen Richtlinien sind ausschließlich an die für den Ablieferer zuständige Gruppe in der Organisation der gewerblichen Wirtschaft zu richten.
B. In Gang befindliche Betriebe
6. Bei den in Gang befindlichen Betrieben werden von dieser Bekanntmachung erfaßt Halbmaterial und unfertige Gegenstände aus den in § 5 der Anordnung 52 a genannten Metallen, unbeschadet der inzwischen eingetretenen veränderten Einteilung und Bezeichnung der Metallklassen.
7. Bei den in Gang befindlichen Betrieben wird unter⸗ schieden zwischen ungängigen Erzeugnissen lim Sinne von §z 6a, § TJa und § 8a der Anordnung 52a) und über⸗ schüssigen Beständen an gängigen Erzeugnissen (im Sinne von §z 6b, § 7p und § Sh der Anordnung 52 a.
8. Für die ungängigen Erzeugnisse wird die vierteljährlich wiederkehrende Beschlagnahme nach 5 19 der Anordnung 52 a aufrechterhalten. Die zu Beginn eines jeden Kalender⸗ viertel jahres (erstmalig am 1. Juli 1943) festgestellten Be⸗ stände an ungängigen Erzeugnissen sind, ohne daß es hierfür eines besonderen Aufrufes bedarf, innerhalb des ersten Kalendermonats dieses Vierteljahres nach den Bestimmungen
der Bekanntmachung 17 dem zuständigen Vertrauenshändler
anzubieten und nach dessen Weisungen abzuliefern.
9. Die Höhe der überschüssigen Bestände an gängigen Er⸗ zeugnissen nach dem Stande vom 1. Juli 1943 ist nach § 19 dibfatz 2 der Anordnung 52 a zu ermitteln. Diese überschüssi⸗ gen Bestände sind bis zum 31. Juli 1943 nach den Bestimmun⸗ gen der Bekanntmachung 17 dem zuständigen Vertrauens⸗ händler anzubieten und nach dessen Weisungen abzuliefern.
10. Für solche Erzeugnisse, die ausschließlich der Ausbesse⸗ rung oder Instandhaltung eigener Betriebsmittel und An⸗ lagen dienen, wird nach wie vor eine Vorratshaltung bis zur Höhe des voraussichtlichen Bedarfs für sechs Monate zu⸗ gelassen. Sie sind also nur soweit als überschüssige Bestände im Sinne von Ziffer 9 anzubieten und abzuliefern, wie ihre Bevorratung den voraussichtlichen Bedarf für solche Aus⸗ besserungs⸗ und Instandhaltungszwecke bis zum 31. Dezember 1943 übersteigt. ö
11. Mit der erfalgten Anbietung und Ablieferung der über⸗ schüssigen Bestände nach den Bestimmungen dieser Bekannt⸗ machung tritt für die überschüssigen Bestände die vierteljähr⸗ lich wiederkehrende Beschlagnahme nach 5 19 der Anord⸗ nung 52 a außer Kraft.“ .
12. Für die Abgabe der ungängigen Erzeugnisse und über⸗ schüssigen Bestände durch in Gang befindliche Betriebe erfolgt Vergütung zu den Preisen nach Ziffer 2 der Bekannt— machung 17 in Verbindung mit den Richtlinien für den Aus⸗ gleich von wirtschaftlichen Härten vom 12. September 1942.
C. Gemeinsame Bestimmungen zu Abschnitt A und B
13. Die Bestimmungen dieser Bekanntmachung gelten nicht für handwerkliche Betriebe; bei diesen erfolgt die ,, der ungängigen Erzeugnisse und überschüssigen Bestände durch besondere Maßnahmen des Reichshandwerksmeisters und der Reichsinnungsmeister.
stelle ist in der Metallbuchführung ihr C -—
vermerken: „Beschlagnahme (52 a, M 18)“.
14. Im Hinblick auf die Neuordnung der Metallbewirt⸗ schaftung durch die Anordnung M! der früheren Reichsstelle . Metalle vom 4. Juli 1942 (Deutscher Reichsanz. u. 66
taatsanz. Nr. 161 vom 13. Juli 1942) und die dazu er- lassenen Durchführungsanordnungen sind die Ausnahme⸗ bestimmungen in 5 13 der Anordnung 52 a wie folgt anzu⸗ wenden:
a) Ein Bezugsrecht für Metallerzeugnisse darf von dem Berechtigten durch Entnahme aus seinen beschlag⸗ nahmten Beständen ausgenutzt werden, soweit die be⸗ nötigten Erzeugnisse weder in den beschlagnahmefreie Beständen des triebes vorhanden sind noch . Grund laufender Aufträge ihre rechtzeitige Anliefe⸗
rung zur Deckung des vorliegenden Bedarfs erwartet
werden kann.
Erzeuger von Halbmaterial, Händler mit Halb⸗ material und Verarbeiter von Halbmaterial dürfen au Grund ihnen ordnungsmäßig übertragener Bezugs rechte für Metallerzeugnisse Lieferungen aus ihren be⸗ schlagnahmten Beständen ausführen, soweit das zu liefernde Material aus den beschlagnahmefreien Be⸗ ständen oder der laufenden Erzeugung nicht ent⸗ nommen werden kann, also eine Neuanfertigung bzw. Neubeschaffung erforderlich sein würde.
e) Die bei stilliegenden Betrieben nach 8 4 der Anord⸗ nung 52 a beschlagnahmten, aber nach Ziffer 20 dieser Bekanntmachung nicht erfaßten Bestände an Halbmaterial und unfertigen Gegenständen aus Nickel und Nickellegierungen, Zink und Zinklegierungen Zinn und Zinnlegierungen dürfen uneingeschränkt auf rund ordnungsmäßig übertragener Bezugsrechte für Metallerzeugnisse abgegeben erden.
Die Ausnahmen gemäß a, b und e sind nicht mehn
anwendbar auf diejenigen beschlagnahmten Mengen,
die bereits dem zuständigen Vertrauenshändler ange⸗
boten sind, oder über die sonst von der Reichsstelle
Eisen und Metalle oder in deren Auftrag verfügt worden ist.
15. Soweit von einem stilliegenden Betrieb Rohmaterial
oder Lote gegen Metallbelegscheine abgegeben werden, dürfen
die empfangenen Metallbelegscheine nicht zur Ausstellun
weiterer Metallbelegscheine zwecks Ersatzbeschaffung verwendel
werden, sondern sind ,, . — unter Hinweis auf Ziffer 15 der Bekanntmachung M 18 — der Reichsstelle Eisen und Metalle einzusenden.
16. Soweit von einem in Gang befindlichen oder einem stilliegenden Betrieb Halbmaterial oder unfertge Gegenstände aus den beschlagnahmten Beständen auf Grund von Bezugs⸗— rechten entnommen oder abgegeben werden, dürfen diese 85. zugsrechte nicht an einen Lieferer weiter übertragen und auch nicht (bei der ersten Verarbeitungsstufe) zur Stellung von Anträgen auf Metalldeckungsscheine verwendet werden. Sie sind vielmehr sofort nach der erfolgten Entnahme oder Ab gabe des Materials an die Reichsstelle Eisen und Metalle zu übertragen. Diese Uebertragung kann durch Ablieferung den empfangenen Metallscheine oder Metallüt * 174. in Urschrift oder durch Ausstellung eigener scheine auf die Reichsstelle Eisen und Metalle erset *
einer Ablieferung der empfangenen Scheine n gg gi?
und ihre Ablieferung als Ausgang zu ver. 269 Buchungsbelegen der Vermerk einzufügen, 23 155 Schein auf Grund von Ziffer 16 der Beringrenacsun urschriftlich an die Reichsstelle abgeliefert worden ist. “ bei der Ablieferung eines empfangenen Netallschein— Metallübertragungsscheins wie auch bei den Ausstellung eigenen Metallübertragungsscheins auf die Reichästelle is der Vorderseite des Schriftstückes auffällig iCn roter ach?
*
17. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung fallen unter die Strafandrohung des 5 22 der Anordnung 52 a.
18. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver— öffentlichung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederte Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und M resnet sowie — mit Zustimmung des zuständigen Chefs de Zivilverwaltung — sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringe und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Unter⸗ steiermark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.
Berlin, den 30. Juni 1943.
Der kommissarische Reichsbeauftragte für Eisen und Metalle. Müller⸗Zimmmermann.
Bekanntmachung
Die am 30. Juni 1943 ausgegebene Nummer 68 des Reichs gesetzblatts Teil JI enthält:
976 des Führers über die Besetzung des Wehrmachtdienst⸗ strafhofs. Vom 25. Juni 1943. Verordnung über Einschränkung des Energieverbrauchs. Vom 22. Juni 1943. ͤ
Neunte Verordnung zur Durchführung des Deutschen Beamten⸗ gesetzes. Vom 22. Juni 1943.
Verordnung über Räumungs⸗Familienunterhalt im Protektorat Böhmen und Mähren. Vom 28. Juni 1943.
Hinweis auf eine nicht im Reichsgesetzblatt veröffentlichte Be⸗ kanntmachung.
Umfang: ., Bogen. Verkaufspreis: 0, 15 RAM. Postversendun 1 ebühren: 0, 63 Ren für ein Stück bei Voreinsendung auf 9 ke wer ioni! Berlin 96200.
Berlin NW 40, den 1. Juli 1943.
Reichsverlagsamt. J. VB.: Stern.
Wir tichaftstein .
Weniger Kapitalberichtigungen im Juni
Sowohl der Anzahl als auch der Aufstockungsbeträge nach sind die Kapitalberichtigungen im Juni gegenüber dem Vormonat urückgegangen. Mit 7 i , ,. chaften im Vormonat 10, ie von 27,2 auf 39,5 Mill. é berichtigten, ist sogar die niedrigste Ziffer im letzten Halbjahr erreicht worden. Die Auf⸗ nn, ,, n. in Höhe von 12,4 Mill. IM war nur im April mit 5,9 Mill. EA noch kleiner. Etwa drei Viertel davon ent⸗ fallen auf die Auto⸗Union mit einem Aufstockungsbetrag von 5,3 und auf die e enn, A. G. mit 3,36 Mill. It.. Zwei Kleinbahngesellschaften haben um 200 bzw. 100 . gig stockt. Die ,, der restlichen drei Gesellscha liegen jeweils unter 1 Mill. RAM. Die Steigerung der durch⸗ . Berichtigungssätze für die einzelnen Monate, die seit
ärz 8 begbachten ist und sich im Juni (März 26,8 „z, April 36 *), Mai 41,1 *, Juni 46,67 Rz) sortgesetzt hat, hat zu einer
fahren hat. Insgesamt haben nach den Aufzei 7
ten
weiteren Annäherung an den Gesamtdurchschnittssatz aller richtigenden Gesellschaften ef ügnr, der für Ende Juni zum erst
Male in ern, keine Veränderung mehr nach unten e Dresdner Bank bis Ende Juni 12776 Aktiengesellschaften ih Kapital von 156,2 Mill. M auf 183 561,8 Mill. RM, d. h. un 18,12 3 aufgestockt. ö
Bei den Ges. m. b. H. ergeben sich im Juni sowohl hinsichtli der Anzahl als auch des Aufstockungsbetrages die niedrigste monatlichen Berichtigungsziffern seit i ,. (12 mit 39 Mill. HM gegenüber 18 mit 7,1 Mill. RM, im ormonat). Inh gesamt haben bis Ende Juni 502 Ges. m. b. H. ihr Kapital vo Ißd,'6 auf 1736,2 Mill. RM, d. h. um durchschnittlich 128.333 berichtigt. Der ,, der sich bei der Gesamtzö ang Ende vorigen Monats abweichenb von der bisherigen Entzwicklun auf 129 * leicht erhöht hatte, ist also wiederum rückläufig.
schutzgesetzes vom 15. September 1935
Das Deutsche Kreditabkommen von 1943
Der — einst so geläufige — Begriff der „Stillhaltung“ hat sich, . stellt Dr. H. A. Simon in der „Bankwirtschast“ fest, im 6.
er Zeit vollständig verflüchtigt. Zwar führten die Stillhaltever⸗
träge auch früher die Bezeichnung „Kreditabkommen“, aber in— zwischen ist auch der Substanz nach die Entwicklung immer mehr in der Richtung einer il bh zu normaleren Kreditbeziehungen sortgeschritten. In dieser Richtung bewegt sich auch das „Deutsche Kreditablommen von 1943, dessen Kontrahent nur noch die Schweiz ist, nachdem die übrigen Partner der früheren Abkommen durch die Kriegsereignisse nacheinander ausgefallen sind. Ge— regelt wird in diesem Abkommen ein Kreditvolumen von rd. 125 Mill. KM wovon mehr als ein Viertel auf langfristige, aus Registermark stammende Anlagen entfällt. Die offenen Linien betragen etwa 22 Mill. E. und stellen immerhin eine wertvolle
Kreditreserve zur Finanzierung internationaler Geschäfte dar.
Diese Kreditreserve wurde gegenüber Schweizer Kürzungswünschen verteidigt und erhalten. In das Kreditvolumen einbezogen sind die von Schweizer
Banken nach dem Reichsgebiet, Elsaß, Lothringen Luxemburg,
Kärnten, Krain, Untersteiermark, Protektorat Böhmen und Mäh— ren und dem Generalgouvernement (ohne Distrikt Galizien) ge— währten Kredite; von den Krediten . des Reichsgebietes sind bisher nicht ganz 5 Mill. ö als zugehörig anerkannt wor— den. Das neue Abkommen gleicht in einer Struktur durchaus dem vorangegangenen, bemerkenswert sind aber nicht, nur ver— schiedene Fassungsverbesserungen und die Ausmerzung überflüssig gewordener Bestimmungen, sondern auch gewisse sachliche Aende⸗ rungen. l
So ist vor allem der „Weg in die Freiheit“ ausgebaut und erweitert worden. Den Ausgangspunkt bildete dabei der Gedanke, die Liquidierung eines Finanzkredits in der Weise zu ermöglichen, daß der Kredit aus dem Abkommen herausgenommen und inner⸗ halb eines zu vereinbarenden Zeitraums endgültig in Devisen abgedäckt wird. Voraussetzung islt die gleichzeitige Gewährung
einer neuen Kreditlinie in mindestens gleicher Höhe. Es handelt sich hier also um eine neue Art der Rekommerziglisierung. Be⸗ merkenswert ist auch die Kreditregelung für den Bereich des Ge⸗ neralgouvernements. Aehnlich wie früher bei Elsaß, Lothringen usw. wird hier die beschleunigte Liquidierung der Kleinstforde⸗ rungen, und zwar durch Registerzloty⸗Abruf, erleichtert. Der Höchstbetrag für derartige Liquidierungen ö bei den Forderungen gegen Handels- und Industrieschuldner auf 4009 Zloty, bei For⸗ derungen gegen Bankschuldner auf 2000 Zloty festgesetzt worden. Die Laufzeit des neuen Abtommens beträgt wiederum zwölf Mo—⸗ nate, und zwar vom 1. Juni 1943 bis Ende Mai 1944.
Der wesentlichste Inhalt des neuen Vertragswerkes ist die Aufrechterhaltung der Kredite, und zwar sowohl im Sinne einer Erhaltung des bisherigen Kreditvolumens wie im Sinne einer n. der „alten Kreditbedingungen“. Der entscheidende Wert des Abkommens liegt aber, wie Dr. Simon abschließend feststellt, nicht allein in dieser Sicherung des Kreditvolumens, son— dern darüber hinaus in der Aufrechterhaltung von Kredit⸗ beziehungen, die trotz der zur Zeit unvermeidlichen Bindungen die Zielrichtung einer Wiederherstellung der Kreditfteiheit sichtbar enthalten.
Tagung des Deutschen und Kroatischen Regierungsausschusses in Agram . Der Deutsche und der Kroatische Regierungsausschuß für die Regelung der Wirtschaftsbeziehungen . 9e ihn inden haben in der Zeit vom 16. bis 30. Juni 1943 unter Vorsitz des Ministerialdirigenten Reinhardt auf deutscher Seite und des Generaldirektors Cabas auf kroatischer Seite ihre fünfte Tagung in Agram abgehalten. In den Besprechungen wurde volles Ein vernehmen über die schwebenden Fragen des gegenseitigen Waren⸗ und Zahlungsverkehrs erzielt. Auch hinsichtlich der Breisgestaltung im Warenverkehr wurde eine der Sachlage entsprechende, die Be— dürfnisse der beiden Volkswirtschaften berücksichtigende Regelung getroffen.
Wirtschaft des Auslandes
Neberzeichnung der italienischen Prämienschatzscheinanleihe
Rom, 1. Juli. Die vom 7. bis 21. Juni in Höhe von 10 Mil⸗ liarden Lire ij Zeichnung aufgelegte italienische 55 / ige Prämien⸗ schatzscheinanleihe wurde überzeichnet und ergab, wie Finanz⸗ minister Acerbo meldete, 12 011 668 000 Lire. In dieser Zahl sind einige Zeichnungsergebnisse aus Sizilien und Sardinien noch nicht enthalten.
Die Bautätigkeit der Schweiz .
Zürich, 1. Juli. Ueber die private und öffentliche Bautätigkeit der Schweiz wird im Jahresbericht des Schweizerischen Bau— meisterverbandes u. a, ausgeführt: Im Wohnungsbau trat eine bemerkenswerte Zunahme ein. In den von der Statistik erfaßten z8z Gemeinden mit mehr als 2060 Einwohnern wurden 1942 ins— gesamt 5168 Wohnungen neu erstellt, 11,2 /½ mehr als im Vor— jahr und 5,6 “ mehr als im Jahre 1940. In 33 Städten wurden 3735 Wohnungen neu erstellt, 16 “ mehr als im Vorjahr und tz, “/ mehr als im Jahre 1910 in 30 Städten. Die Nachfrage nach Wohnungen ist nach wie vor groß, die Bautätigkeit wird durch diverse Kriegswirtschafts Maßnahmen und den Mangel an Material gehemmt. Die erteilten Baubewilligungen sind gegen⸗ über dem Vorjahr um 22 , zurückgegangen, was jedoch nicht bedeutet daß die Baulust abgenommen hat. Es darf im Gegen—
Bekan n *r werden, daß die infolge Materiallnappheit 2. Bet vorhaben nach dem Kriege nachgeholt werden.
Abliefer ; . erzeugnisse n der schweizerischen Seeschissahrt Bekanntmachung ün jeden Eigentümer von schweizerischen Teil J Nr. 63. Htrgnsportamt gechartert werden, wird — = 8 Bundesrats bei der eidgenossischen J inn, n Erneuerungsfonds geschaffen. Die bei In⸗ . schlusses vorhandenen Seeschiffe werden durch üer selbst aus den von ihnen vom Kriegstransport⸗ Ah actraten auf den provisorischen Nachkriegs⸗ ñ inF sämtliche Schiffe eintes Eigentümers auf De achkriegswert abgeschrieben, so wird der Er⸗ Gier „esonbs ourch die Amortisation und die Erneuerungs⸗ quoten und durch Beiträge, die im Bundesratsbeschluß näher be⸗ stimmt sind, gespeist, auch neu erworbene Schiffe fallen unter diese Bestimmung. Der Begriff des provisorischen Nachkriegswertes wird mit Rücksicht aüf das Alter der Schiffe in einem Franken⸗ wert per Tonne ausgedrückt. Die vom Kriegstransportamt mit den Schiffseigentümern vereinbarten Frachtraten enthalten An⸗— sätze für die Betriebskosten und für eine Amortisations- und Er⸗ neuerungsquote, die grundsätzlich so bemessen ist, daß sie die Ab⸗ schreibung der bei Inkrafttreten dieses Beschlusses vorhandenen Seeschiffe auf den provisorischen Nachkriegswert innerhalb von voraussichtlich zwei Jahren ermöglicht, sowie Ansätze für General⸗ unkosten, Zinsendienst und Unternehmergewinn. Der Bundesrats⸗ beschluß enthält noch eine Reihe weiterer Bestimmungen über eine Schiedskommission, über Durchführung der Amortisation und Be⸗ stimmung des Buchwertes, über das Verfahren bei Verlust eines Schiffes usp. Der Beschluß tritt rückwirkend ab 1. Januar 1913 in Kraft.
Das argentinische Finanzprogramm Finanzminister Santa Marina vor den Vertretern
. der argentinischen Wirtschaft
Buenos Aires, 1. Juli. Das Finanzprogramm der argen⸗ tinischen Regierung werde, wie Finanzminister Santa Marina in grundlegenden Ausführungen vor den Vertretern der argen— tinischen Wirtschaft darlegte, durch zwei Probleme bestimmt, und war erslens durch die Frage nach einem möglichen Abbau der an hiche l Einflußnahme auf die Wirtschaft und zweitens durch
1
besonders das zur
Der äußerst lebhafte Arbeits⸗ rhythmus biete für alle diesie Maßnahmen denkbar günstige Vor— aussetzungen, so daß die argentinischen Staatsfinanzen wohl als ernst, aber — besonders auch wegen des weitreichenden Kredites des argentinischen Stagtes — nicht als besorgniserregend bezeich—⸗ net werden könnten. Der Finanzminister schloß mit einem Appell an die Vertreter der argentinischen Wirtschaft, die Regierung bei ihrem Sanierungswerk mit Rat und Tat zu uuterstützen.
Die Elektrolyttupfernotiernng der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „D. N. B.“ am 2. Juli auf 74,00 RA (am 1. Juli auf 74,00 R M, sür 100 kg.
Berichte von auswärtigen Devisenm retten
London, 1. Juli. (D. N. B.) New York 4,02 = 4,03 M, Paris — —, Berlin —, — Spanien (offiz. 40,50, Montreal 4,43 — 4,47, Amsterdam — —, Brüssel —, —, Italien (Freiv.) —, —, Schweiz 17, 30— 17,40, Kopenhagen (Freiv. —,—, Stockholm 16,85 — 16, 95, Oslo — —, Buenos Aires (offiz. —- —, Rio 83, 6477, Schanghai Tschungking Dollar —, —.
Budapest, 1. Juli. (D. N. B.) Alles in Pengö. Amsterdam 180,73 17, Berlin 136 20, Bukarest 2,78 , Helsinki g, 90, London —,—, Mailand 17,77, New Jork — —, Paris 6,81, Prag 13,52, Preßburg 11,71, Sofia 4,15 22, Zagreb 6, 8l, Zürich 80,20.
Amsterdam, 1. Juli. (D. N. B.) 12.00 Uhr holl. Zeit.! (Amtlich. Berlin ——, London — —, New York —, —, Paris — — Brüssel 30,11 - 30,17, Schweiz 43,63 — 43,71, Helsinki — — Italien (Clearing) — —, Madrid — —, Oslo —, —, Kopenhagen — —, St ckholm 44,81 44,90, Prag —, —.
Zürich, 1. Juni. (D. N B.) III.40 Uhr.! Paris 4,823, London 17,30, New York 4,31, Brüssel 69,25 B., Mailand
Offentlicher Anzeiger
—
22,57! B.,. Madrid 39,75 B., Holland 22935 B., Berlin 172,865, Lissabon 17,724 B., Stockholm 102,57, Oslo 98, 62 v, V., Kopenhagen 0377 B., Sofia 5,374 B., Prag 17,30, Budapest ot, 50 B., Zagre 8,5, Athen —, —, Istanbul 3,50 B., Bukarest 2,374 B., 34 8,77 * B., Buenos Aires 97,50, Japan 101,90, Rio 72, 50 B.
Kopenhagen, 1. Juli. (D. N. B.) London 19,34, New York 4,79, Berlin 191,80, Paris 10,85, Antwerpen 76,80, 32 111,25, Rom 25,3, Amsterdam 254K 70, Stockholm 114,15, 109,090, Helsinki 9,835, Prag — —, Madrid — — Alles Briefturse,
Stockholm, 1. Juli. (D. N. B.) London 1685 , 16,95 B., Berlin 167,50 G., 168,50 B., Paris — — G., H, 00 V., Brüssel — — G., 67,50 B., Schweiz. Plätze 97,0 G., 97,89 B:; Amsterdam — — G., 223,50 B., Kopenhagen 87, 60 G., s7,99 B. Dslo 9s, zfß G., 95,65 H., Wastzington 4,1 G., 4,20 ., Helsin l 8,35 G., 8, 59 B., Rom 22,00 G., 22,20 B., Prag — —, Madrid —— Kanada 3,75 G., 3,82 B., Lissabon — — G., i?, 65 B., Buenos Aires 97,00 G., 100,90 B.
Oslo, 1. Juli,. (B. R. BG.) London — — G., 17,15 B. Berlin 175,25 G., 176,75 B., Paris — — G., 10,00 B., New 9Y — — G., 440 B., Amsterdam — — G., 2,35 B., Zürich 101,50 G., 193,090 B., Helsinki s, 0 G., 9g, 29 B., Antwerpen — — G., 71,509 B., Stockholm 104,55 G., 105,10 B., Kopenhagen 91,75 G., 92,23 B., Rom 22,20 G., 23,20 B.
London, 1. Juli. (D. N. B.) Silber Barren prompt 23,50, Silber auf Lieferung Barren 23,50, Gold 1681 —.
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In Berlin festgestetlte Notierungen für telegraphische Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten Telegraphische Auszahlung
1. Juli 30. Juni CGeid Brief Geld Briof
Aegypten (Alexandrien und e w 1Lägypt. Pfund —
Afghanistan (Kabuh 100 Afghani 18,'9 18,83 18,79 16,66 Aigentinien (Buenos Aires). 1 Pap.-Pes. o,583 (0,592 O0, Ss (0,5 Australien (Sidney) 1 austr. Pfund 3 Belgien (Brüssel u. Antwerpen) 100 Belga Brasilien (Ro de Janeiro7ꝰ .. 1 Cruzeiro Britisch⸗Indien (Bombay ⸗Cal⸗-
cutta) 10909 Rupien — * 3 . Bulgarien (Sofia) 100 Lewa 3,047 3,053 86,097 3,05 Dänemark (Gopenhagen) .... 100 Kronen 52,16 532, 38 52,15 68, as
39,96 10.0 39 96 460, 040
— — f — —
England (London) ...... . 1 engl. Pfund Finnland (Helsinki) 100 Finn mark Frankreich (Paris) .... .... .. 100 Frs. Griechenland (Athen) z 100 Drachmen Holland (Amsterdam u. Rotter⸗ 6 bann, 100 Gulden 182,0 132,70 132,70 182,790 Iran (Teheran) ; 100 Rials 1459 14,51 1459 14, 61 Is and (Reykjavik) 100 . Fr. 358,2 35,5090 38,42 38,80 Italien (Rom und Mailand) 100 Lire 13, 14 16,16 16, 14 18, 16 Japan Toko und Kobe) ... 1090 Hen 58,591 58,711 58,591 58,711 Kanada (Montreal) 1tanad. Dollar — — — . Kroatien (Agram) 100 Kuna 4995 5,005 4,995 68,008 Reuseeland (Wellington) .... 1 neuseel. Pfd. — — — Norwegen (Oslo) 100 Kronen 5tz, 58 56,75 86,89 Portugal (Lissabon) 100 Escudo 10,21 10, 19 10 21 Rumänen (Butarest, . ..... 100 Lei * — — Schweden (Stockholm u. Göte⸗ borg) 100 Kronen ⸗ 59 58 59 48 Schweiz (Zürich Bern) 100 Frs. 8 55,01 57,89 Serbien (Belgrad) 100 serb. Dinar l 5,005 4,995 Slowakei (Preßburg) ...... . 100 ssow. Kr. — 8,509 8,591 Spanien (Mabrid u. Barcelona) 1090 Pesetas 28.565 286, 605 23, 3685 Züdafrikanische Union (Pretoria und Johannisburg) 1 jüdafr. Pfd. — Türkei iIstanbul) IL türt, fund 1, 982 1,916 Ungarn (Budavest) 100 Pengö — — Uruguay (Montevideo) 1 Goldpeso 1,199 1201 1, 199 Verein. Staaten von Amerika ; (New York) 1 Dollar — — —
6, os 6, o7 6,06 6 07
16685 1672 1668 1.6578
Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Lurse:
Geld Brie England, Aegypten, Südafrikanische Union 9, 89 9,91 Mantreichee . 43995 5, 005 Australien, Neusee land 7, 986 Britisch⸗Indien 7 4, 82 Kanada 2, 102 Bereinigte Staaten von Amerika z, 502 Brasilien . ⸗ 9 182
Ausländische Geldsorten und Banknoten
1. Juli 30. Juni Gelid Brie Geld Brie Sovereigns Notiz 20, 35 20, 41 20,3858 20,46 2. France Stücke ü 16,6 1622 16,16 16,9 Gold⸗Dollars Stü 4,165 4,206 4,185 Aegyprische 4, 99 441 4.39 Amerikanische 1000 —5 Dollar Dollar — — — und 1 Dollar Dollar — — — Argeneinische Pap. Peso 0, 44 0, 46 0, 41 Au stralische austr Pfd 2.44 2, 46 2, 44 Belgische 100 Belgas 39,92 40,0868 39,92
UBrasilianische 1ẽ Cruzeiro 0, 08 0, 909 0.05
Britisch⸗Indische 100 Rupien 22, 95 23,05 22,95 Buigarische: 500 Lewa und
darunter 100 Lewa 3,07 3,09 3,07 Dänische: große ...... . 100 Kronen — —
10 Kr. und darunter .... 100 Kronen 2, 10 62, 30 52, 10 Englische 10 8 und darunter 1 engl. Bf. — — — Finnische 1090 Finnmar 5,955 5, 075 5,055 6, 074 Fran zössschtttetet oh Fri. 4,99 5, 01 4,99 5,01 Holländische ...... .... .... 190 Gulden 132,70 18270 182 70 188 70 Italienische: große 100 Lire — — — —
1 . 8 109 re 13,12 13,185 13, 12 18, 18 Kanadische 1 fanad./ Dollar O0, 99 1,01 0, 99 1,01 wont, . 100 Kuna 4,99) 5,0901 4,99 5,01 Norwegische: 50 Kr. u. darunter 190 Kronen 66. 8h 57,11 5689 38741 Rumäntsche: 1000 Lei und
500 Lei 109 Lei 1,96 1,58 1,66 1, 68 Schwedische: große .... ..... 100 gronen . — Q — —
50 Kronen und darunter. 100 Kronen 59,49 589,894 59, 490 6, 04 Schweizer: große 1090 Frs 57,83 58,07 57,83 5tz, 97
100 Frs. und darunter .. 100 FIrz. 57,32 56,07 57,983 68,07 Serhische erb Dinar 4,99 501 199 5. 01 Slowalischer 209 Kronen und
darunter ow. Kr. 5 8, 62 * 56 8, 69 Südafrikanische Union 1 südafr. Pfd. G8 4,41 4, 39 4,41 Türe,, 1 türk Pfund ö 1, 1488 Ungarisch: 100 Pengö und
darunter 19) Peng) 61,97 60.76 1.07
2. Zwangs versteigerungen. 5. Ber lust⸗ und Fundfsachen,
21 untersuchunga⸗; und Straffachen. 4. Oeffentliche Zustellungen, g. Nusfgebote
6. Miaslosung usw. von ertpapieren,
8. Qommanditgesesischaften auf Nrtien. 8. Dents che Kolonialgesellschaften,
11. Genoffenschaften,
J. Mttiengesellsch aften, 10. Geselssschaften m. S. SG.,
13. U U⸗ d 1idenv . r
12. Ossene Handel und Rummanditgesellschaften, 15. Berschied ene Betanntmachnngen.
144530 Oeffentliche Ladung.
KLs. 10637 — Jim. — Der Reisende hiermit öffentlich gelnden
Jakob Neumann, geboren am 12. Ja⸗
findet und das Urteil vollstreckbar ist. Wölfelsgrund, Kartenblatt 38, Parzelle eingetragen.
; findet vor der Strafkammer beim Friedrichstraße Nr. 2, Zimmer Nr. 14, Garten im 20 J. llniennqungs · ind 6ᷣlrassatzen Landgericht in (tha Hauptverhand⸗ die im Grundbuch von Wölfelsgrund, groß, versteigert. Der Versteigerungs- lung statt. Hierzulwird der Angeklagte Kreis Habelschwerdt, Blatt. Nr. 150, vermerk ist am 21. Juli 1942 in das und wird 166, 16g eingetragenen, nachstehend be⸗ Grundbuch eingetragen. Als Eigentümer . darauf hingewiesen, daß auch bei seinem schriebenen Grundstücke: Wölfelsgrund war damals der Rechtsanwalt und i284]! Aufgebot.
Niederdorf, 20a 51 4m
3. Aufgebote
Das höchstzulässige Gebot telfingen hat beantragt, ihren verscho
nugr 15876 in . Ausbleiben die Hauptverhandlung statt- Blatt 150: Lfd. Nr. 1. Gemarkung Notar Dr. Walter Doß in Schweidnitz Die Rosa Felger geb. Betz in Tro
Polen), zuletzt wohnhaft in Berlin⸗ riedenau, Niedstraße 5 1, z. Zt. unbe⸗
j rei ekürzt. annten Aufenthalts, ist hinreichend g ö den 29. Jun 1943.
Der Oberstaatsanwalt
mengu sowie auch an anderen Orten, bei, dem n, t.
verdächtig, in der Zeit vom 17. Sep— tember 1535 bis Februar 1937 in Il—⸗
als Jude mit einer n deutschen Blutes, außerehelichen Ver⸗— lehr unterhalten zu haben. Verbrechen 2 nach 5 2 und 55 Absatz 2 des Blut⸗ *
in Verbindung mit 8 5 Abs. ? der ersten Verordnung zum Neichsbürgergesetz 12481]
935. Am Dienstag, Am A8. Juli 1943, em, . . 9 uh. 10 Uhr, werden an der Gerichtsstelle, stenermutterrolle Nr. 173, Folz und
versteigerungen
SI am groß; Wölfelsgrund Blatt 166: 1. Blatt
Die Ladungsfrist ist auf drei Tage ab⸗ Nr. 247135, Grundsteuermutterrolle ist von der Preisbehörde (Landrat Har lenen Ehemann, den Taglöhner Karl Nr. 158, Gebäudesteuerrolle Nr. 116, belschwerdt 13. Dezember 1942 — Pol. Felger, geb. am 14. Oltober 1877 in Hofraum an Herdens Stücke, 2B a 507!. 8. wie folgt bestimmt worden: Höfingen, zuletzt wohnhaft in Eningen 1569 mit 18000 HM, 2. u. A., für tot u erklären. Der bezei Lfd. Nr. 1, Wölfelsgrund, Kartenblatt Blatt 166 mit 1090 Ren, 3. Blatt 169 nete Verschol
ene wird aufgeforde
o st. Nr. 3, Parzelle Nr. 277135, 27835, mit 1900 RM. Gegen diesen Bescheid lich spätestens in dem auf Diensta
— — — e(Grundsteuermutterrolle Nr. 170, Ge= ann jeder am Vollstreckungsverfahren U bäudesteuerrolle Nr. 124, Holzung und Beteiligte binnen zwei Wochen, nach⸗ 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gebäudefläche mit Gebäude an Her. dem ihm die Terminsbekanntmachung richt anberaumten Aufgebotsterm dens Stücke, 11 a 3 gm groß; Wölfels- zugestellt worden ist, bei der Preis- persönlich oder schriftlich zu melde rund Blatt 169: Lfd. Nr. 4, Gemar⸗ behörde Beschwerde erheben. (à K 3142) widrigenfalls die Todeserklarung erfg 6. Wölfelsgrund, Kartenblatt Nr. 3, , , — . 1943.
mtsgericht.
vormittags Parzelle Nr. 298/35, 295 35, Grund⸗
en 28. September 1943, vormitt
gen wird. An alle, 36 Aus ku über Leben oder Tod des Verschollenen zu erteilen vermögen, ergeht die Auf=
— — — — — — —
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