1943 / 154 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 06 Jul 1943 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichß⸗ nud Staatsanzeiger Kr. 154 vom 6. Juli 1943. S. 2

grunde zu legen. Bei amtlicher Gewichtsfeststellung ist die Amwendung der einheit chen Anrechnungsgewichte nicht mehr zulässig.

(6) Das Ernährungsamt (Kartenausgabestelle) hat für die ordnungsmäßige Anrechnung aller Hausschlachtungen Sorge zu tragen. Es hat daher insbesondere bei solchen Haus⸗ schlachtungen, für die eine amtliche Gewichtsfeststellung weder angeordnet noch beantragt wird, zu Kontrollzwecken stich⸗ probenweise die tatsächlichen Gewichte festzustellen. Diefe Gewichtsfeststellungen sind durch amtliche Wäger oder sonstige mit der Gewichtsfeststellung beauftragte beamtete Personen unter Aufsicht des Ortsbauernführers oder einer anderen vom Ernährungsamt beauftragten Person durchzuführen.

VIII. Anrechnungsverfahren ) Nach erfolgter Schlachtung muß der Antragsteller den Genehmigungsbescheid sofort seiner Kartenausgabestelle zurück⸗ geben. Die Kartenausgabestelle nimmt dann nach der in dem Antrag für die Selbstversorgung angegebenen Personenzahl

die Anrechnung der Hausschlachtung auf den Versorgungs⸗

anspruch des Selbstversorgerhaushaltes in der Schlachtkarte (Gruppe ) oder durch einen Anrechnungsbescheid (Gruppe B) vor.

() Bei Selbstversorgern der Gruppe C ist das Anrechnungs— gewicht auf den Bedarf zu verrechnen; das Ernährungsamt hat diesen Bedarf nach den geltenden Vorschriften festzustellen.

3) Die Anrechnung aus Hausschlachtungen des Haus⸗ schlachtungsjahres 1913144 soll bei Selbstversorgern der Zruppe A nicht über den 12. November 1944 hinaus erfolgen Anrechnungszeit). Soweit Antragsteller der Gruppe A aus Hausschlachtungen bis zum 14. November 1943 verforgt sind, dürfen ihnen weitere Hausschlachtungsgenehmigungen nicht vor dem 15. Oktober 1913 erteilt werden. Antragfteller der Gruppe B dürfen vor dem 15. Oktober 1943 Hausschlachtungs— genehmigungen nicht erhalten.

IX. Schlacht⸗ und Anrechnungskarte für landwirtschaftliche Selbstversorger .

(1) Für alle landwirtschaftlichen Selbstversorger (Gruppe A) erfolgt die Durchführung der Anrechnung auf der Schlacht- karte (Muster Anl. 3 und der Anrechnungskarte (Muster Anl. 4). Die Schlachtkarte verbleibt bei der Kartenausgabe⸗ stelle; die Anrechnungskarte erhält der Selbstversorger.

(2) Die laufenden Schlachtkarten des Hausschlachtungsjahres 1242,13 werden im Hausschlachtungsjahr 1913544 fortgeführt. Sie sind bis zum 14. November 1543 abzuschließen.

(3) Für die neue Anrechnungszeit vom I5. Mopember 29435 his I2. November 1944 sind als zustehende Gesamt- menge in Spalte 6 für jede zum Selbstversorgerhaushalt gehörige Person üher 6 Jahre 40 kg, für Hincler his zu s Jahren 20 Eg Schlachtgewicht einzutragen. Soweit ein Uebertrag aus dem Hausschlachtungsjahr 1912143 eingetragen

ist, muß er sofort von der zustehenden Gesamtmenge für die

neue Anrechnungszeit abgezogen werden, um die verbleibende

Gesamtmenge zu ermitteln, die während der neuen An⸗ rechnungszeit noch eingeschlachtet werden darf.

( Die laufenden Anrechnungskarten des Hausschlachtungs⸗ jahres 1942,43 werden im Hausschlachtungsjahr 1943144 sort⸗ geführt. Sie sind mit dem ersten Antrag auf Genehmigung einer Hausschlachtung für die neue Anrechnungszeit vorzu⸗ legen. Das Ernährungsamt (Kartenausgabestelle) trägt dann die für die neue Anrechnungszeit zustehende Gesamtmenge nach Abs. 3 ein.

X. Anrechnungsbescheid für nichtlandwirtschaftliche Selbstversorger

Jedem nichtlandwirtschaftlichen Selbstversorger (Gruppe B) teilt die Kartenausgabestelle in einem Anrechnungsbescheid nach dem als Anl. 5 beigefügten Muster mit, für welche An⸗ zahl von Wochen er auf Grund der von ihn vorgenommenen Hausschlachtung die nach seinem Antrag zu berücksichtigenden Angehörigen seines Haushaltes alß Selbstversorger mit Fleisch und Fett (außer Butter) zu versorgen hat. Der An— technungsbescheid ist möglichst binnen 3 Wochen nach der Schlachtung zuzustellen.

XI. Abgabe aus Hausschlachtungen (1) Das Ernährungsamt Gartenausgabestelle) hat den

Verkauf von Fleisch oder Erzeugnissen aus Hausschlachtungen mit Zustimmung des Ernährungsamtes Abt. A anzuordnen,

wenn die Anrechnung größere überschießende Mengen über

die dem Selbstversorgerhaushalt zustehende Gesamtmenge bei landwirtschaftlichen Selbstversorgern bis zum 12. November 1244. bei nichtlandwirtschaftlichen Selbstversorgern für 52 Wochen seit der ersten Schlachtung nach dem 28. Juni 1943 ergibt. Henn der Haushalt aus mindeslens 2 Personen besteht, kann die Anrechnungszeit so bemessen werden, daß dem Intragsleller mindestens eine Semveinehälfte ver- hleihbt. Das Firnährungsamt soll nach Möglichkeil, wenn größere Übenschießende Mengen zur Ablieferung kommen werden, gemeinsame Hlausschlachtungen mehrerer Selbst= hersorger haus halle veranlassen. Selbstversorger, die danach an einer anderen Hausschlachtung flefinenmen, hahen ein bestimmungsgemäß gehaltenes und gemäsletes Schlachtlier an den Mar Rt abzuliefern.

(2) Soweit mit der Genehmigung der Abt. A des Ernäh— rungsamtes Fleisch aus Hausschlachtungen abgegeben wird, darf die Abgabe nur an Fleischereibetriebe oder an andere Selbstversorger erfülgen. Der Abgebende hat den Nachweis über die verkaufte Wienge zu führen und dabei die Bezieher mit genauer Anschrist anzugeben. Das zuständige Ernäh⸗ rungsamt trifft die hierzu erforderlichen Maßnahmen.

(3 Personen, dié Anspruch auf eine Hausschlachtungs⸗ genehmigung für ein bestimmungsgemäß selbst gehaltenes und gemästetes Schlachttier haben, können die Abgabe dieses Tieres gegen Empfang von Fleischberechtigungsscheinen beantragen.

4) Bei Selbstversorgern der dgiruppe iC kann die Ge- neh migung zur Hausschlachtung mit der Auflage erteilt werden, daß eine bestimmte Zahl von Schweinen 9der eine heslimmte Menge von Schweinefleisch ür , , , , Lersorgung abgegeben wird. Wenn diese Abgabe von Schweinen und Schweinefleisch angeordnet iwird, Rann in enlsprechendem, mjange der Bezug von Schlachttieren oder Fleisch anderer Art zugelassen iverden.

5) Soweit das Ernährungsamt nicht die Abgabe von Haus⸗ schlachtungserzeugnissen anordnet, soll es den freiwilligen Ver⸗ kauf von Hausschlachtungserzeugnissen nur gestatten, wenn Gefahr des Verderbs besteht. Ein Verkauf oder Kauf von Erzeugnissen aus Hausschlachtungen ohne Genehmigung des Ernährungsamtes rr hn re estelkg ist verboten. Dem

*

Kartenausgabestelle zu melden.

Verkauf stehen dabei gleich der Tausch sowie jede sonstige Ueberlassung aus Hausschlachtungen gegen eine on, . oder berufliche Gegenleistung (3. 6 Dienste). Die Ablösung des Schlachtlohnes durch Naturallieferungen bei Haus⸗

schlachtungen ist gleichfalls verboten.

XII. Nachweis der Marktleistung

Die Landesernährungsämter Abt. A sind ermächtigt, im Benehmen mit der Abl. B Bestimmungen zu erlassen, nach denen die Genehmigung zur Hausschlachtung von dem Nachweis abhängig gemacht oder mit der Auflage erteilt werden kann, daß in den der Genehmigung vorhergehenden 6 Monaten eine angemessene Zahl von Schlachtschweinen zur gewerblichen Versorgung abgegeben worden ist oder in den auf die Cienehmigung folgenden 6 Monaten abge- gehen werden wird.

. XIII. Fleischberechtigungsschein

() Fleischberechtigungsscheine sind nur auf Antrag in den nachstehend bezeichneten Fällen auszügeben:

a) Landwirtschaftliche Selbstversorger können hei der ersten Hausschlachiung im Hausschläachtungsjahr 1945/44 heantragen, zur Selbstversorgung zugelassene Haushalisangenrige während des, ganzen Hals- Schlachtungsjahres durch Ausgabe von Fleisch- herechtigungsscheinen zu versorgen, in diesem RFall kann von je 5 Personen des Selbstversorgerhaushalls eine Person Fleischherechtigungsscheine Sofern im enlsprechenden Lmsang die Ablieferung von Schweinen oder Sc i᷑éveinefleiseh zur geierblichen Ler- So tꝗ(gung nachgeuiesen iwird. e Landwirtschaftliche Selbstversorger können fernex Fleisch— berechtigungsscheine beantragen, wenn sie aus zwingen⸗ den Gründen nicht in der Lage sind, Hausschlachtungen vorzunehmen oder wenn sie sich aus zwingenden Grün⸗ den nicht während des ganzen Hausschlachtungsjahres (bis 12. November 19414) aus Hausschlachtungen selbst ver— sorgen können oder wenn im Laufe der Anrechnungszeit zum Selbstversorgerhaushalt Personen, die zur Selbst⸗ versorgung zugelassen sind, hinzukommen und aus zwin⸗ genden Gründen Hausschlachtungen hierfür nicht vorge— nommen werden können. Vichtlandwirischastliche Selbstversorger Können Fleischberechtigungsscheine beantragen, wenn bestim- mungsgemäß das selbst gehaltene und gemästete Schlachttier nach näherer Amreisung des Ernährungs- amles an Stelle einer Hausschlachiungsgenenmigung abgegehen iwird. ö

() Der Fleischberechtigungsschein berechtigt den Inhaber zum Bezuge von 2,2 kg Fleisch, Fleischwaren oder Mar— garine; hiervon können 600 g zum Bezuge von Margarine wahlweise benutzt werden. Da die Ration in diesem Fall 55098 je Person und Woche (für Kinder bis zu 6 Jahren Ah g) beträgt, sind bei Inhabern von Schlachtkarten in Spalte g für jeden ausgegebenen Fleischberechtigungsschein ab⸗ gerundet 3 kg Schlachtgewicht als in Anspruch genommen einzutragen.

G3) Je Person des Selbstversorgerhaushaltes darf für Nie Zuteilungsperiode höthstens ein Fleischberechtigüngsscheln ausgegeben, werden. Für Kinder bis zu 6 Jahren ist in diesem Fall für je 2 Zuteilungsperioden ein Fleischberech⸗ tigungsschein auszugeben.

XIV. Notschlachtungen

Notschlachtungen oder Schlachtungen kranker Tiere können, falls die Genehmigung nicht vorher eingeholt werden konnte, auch ohne Vorliegen eines Genehmigungsbescheides vorgenom⸗ men werden. In diesen Fällen ist die Hausschlachtungs⸗

genehmigung jedoch unverzüglich, spätestens am Tage nach

der Schlachtung, zu beantragen. Auch der Fleischbeschautier⸗ arzt oder Fleischbeschauer hat die Schlachtung alsbald der

/ XV. Verderb oder Verlust von Vorräten Bei Vernichtung oder Abhandenkommen der noch vorhan— denen Vorräte aus einer Hausschlachtung kann eine weitere

Hausschlachtungsgenehmigung oder die vorzeitige Ausgabe von

Fleisch⸗ und Fettkarten nur dann bewilligt werden, wenn Vexnichtung oder Abhandenkommen unverschuldet oder auf außergewöhnliche Ereignisse zurückzuführen ist (3. B. Feuer, Diebstahl usw. ). Die Folgen eigenen Verschuldens, also auch von Fahrlässigkeit, hat der Betreffende in jedem Fall selbst zu trägen. Bei der Prüfung diefer Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Bei Verderb ist grundsätzlich Fahrlässigkeit anzünehmen. Den Nachweis, daß der Verlust auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, hat in jedem Fall der Antragsteller selbst zu führen. ö.

XVI. Strafbestimmungen

(l) Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Er— lasses werden nach den geltenden Bestimmungen bestraft. Die Erzeugnisse, die aus einer nach diesem Erlaß verbotenen Haus⸗ schlachtung gewonnen worden sind, können nach den Vor⸗ schriften der Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften auf dem Gebiet der Bewirtschaftung bezugsbeschränkter Erzeugnisse (Ver⸗ brauchsregelungs-Strafverordnung) in der Fassung der Be— kanntmachung vom 26. November 1941 (RGBl. 4 S. 734) eingezogen werden.

() Bei Hausschlachtungen, deren, Genehmigung durch falsche oder unvollständige ö des Antragstellers herbei⸗ geführt worden ist, kann das Ernährungsamt die gewonnenen tierischen Erzeugnisse gemäß 57 Abs. 2 der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von Tieren und tierischen Er— zeugnissen vom 7. September 1939 RGBl. 1 S. 1714 zugunsten der Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirt⸗ schaft Geschäftsabteilung für verfallen erklären; eine er⸗ schlichene Genehmigung kann nicht als rechtsgültige Genehmi⸗ gung im Sinne des 87 Abs. 2 angesehen werden.

XVII. Rechtsmittel

(1) Gegen Entscheidungen der Kartenausgabestellen und der Ernährungsämter, die auf Grund dieses Erlasses ergehen, steht dem ÄAntragsteller das Recht der Beschwerde an das zu⸗ ständige Landesernährungsamt Abt. B, bei Selbstversorgern der Gruppe G das zuständige Landesernährungsamt Abt. A zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zu⸗ gang des Bescheides bei der Stelle, die den Bescheid erteilt

1

erhallen,

8

hat, schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären. Erachtet die Stelle, die den Bescheid erteilt hat, die Beschwerde für begründet, so hat sie ihr abzuhelfen; andern⸗ falls hat sie die Beschwerde an das Landesernährungsamt weiterzuleiten, das endgültig entscheidet.

(2) Soweit an der angefochtenen Entscheidung der Karten⸗ ausgabestelle bzw. des Ernährungsamtes nach den Bestim⸗ mungen dieses Erlasses die Abt. A des Ernährungsamtes mit⸗

. hatte, hat das zur endgültigen Entscheidung berufene

äaändesernährungsamt vorher die Abt. A zu hören.

XVIII. Schlußbestimmungen

) Dieser 9h tritt am 28. Juni 1943 in Kraft. Gleich⸗

zeitig treten die Erlasse vom 30. Mai 1912 IIB6 3009 —, 31. Mai 1942 II B6 3000, 11 -, 3. Dezember 1942 II A125 2800 –, 24. März 1943 IIA 12 1300 - außer Kraft. Die Veröffentlichung dieses Erlasses im Deut— schen Reichsanzeiger und im Reichsministerialblatt der Land⸗ wirtschaftlichen Verwaltung ist vorgesehen.

(2) Der diesem Erlaß alß Anlage beigefügte Fleischberech⸗ tigüngsschein ist ab 26. Juli 1943 auszugeben. Von diesem Zeitpunkt an sind die auf Grund des Erlasses vom 30. Mai 1942 II B6- 3000 ausgegebenen Fleischberechtigungs⸗ scheine ungültig und einzuziehen. Die Abschnitte des neuen Fleischberechtigungsscheines sind zu Kontrollzwecken durch zwei waagerecht liegende Kreuze gekennzeichnet. Für den Druck der Fleischberechtigungsscheine ist das für die Reichsfleisch⸗ karten vorgeschriebene Wasserzeichenpapier zu verwenden. Die gemäß den Vorschriften dieses Erlasses hergestellten Matern des Fleischberechtigungsscheines sind bei der Deutschen Zentraldruckerei anzufordern. 6

(3) Wach dem Erlaß vom 7. April I943 IA I2-I200

haben Antragsteller, die Ferkel, Läufer oder Schafe zur

Häausschlachtung einstellen wollen, nachzuweisen, daß sie im Hausschlachtungsjafir I94 42 für die entsprechende Anzahl von Schweinen oder Scchasen Hausschöfachtungs- genehmigungen erhallen haben. Mit Inkrafttreten dieses Erlasses ist nicht mehr die Zahl der Hausschlachtungen im Jahre 1941/42, sondern im Hausschlächtungs fahr 1942 435 nachzuweisen.

(4 Auf die Beachtung meines Erlasses vom 25. September 1941 II B6- 5900 betreffend sachgemäßes Schlachten und Enthäuten von Hausschlachtungsschweinen weise ich be⸗ sonders hin. .

(5) Die zur Durchführung dieses Erlasses notwendigen Einzelbestimmungen werden durch besonderen Erlaß geregelt werden. e

Abdrucke für die Ernährungsämter (Kartenausgabestellem) sind beigefügt. ;

Berlin Ws, den 18. Juni 1943...

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.,

Mit der Führung der Geschäfte beauftragt: Backe.

veispiel Anlage 1

Antrag : auf Genehmigung einer Hausschlachtung Name des Antragstellers: .... Schulze, Paul ...... ......

Ich beantrage die Genehmigung einer Hausschlachtung von: .. T.. Schwein im Lebendgewicht von (Es handelt sich nicht um die Schlachtung von Sauen Ebern Altschneidern“) ö Schaf, Rind)

Ich versichere, daß ich nur Tiere schlachte, die ich bestimmungsgemäß,“«

Schweine länger als 3 Mongte, selbst gehalten und gemästet habe. Den Besitz des Tieres habe ich seinerzeit gemeldet“). Die vorgeschriebene Einkaufsgenehmigung habe ich seinerzeit eingeholt. Die Einkaufs— bestätigung habe ich ordnungsgemäß zurückgegeben“).

Aus der beantragten Hausschlachtung sollen die auf der Rückseite dieses Antrages genannten Personen von mir ständig mit Fleisch, Fleischwaren und Schlachtfetten verpflegt werden. Personen, die Fleischkarten und Fettkarten erhalten sollen, sind nicht angegeben.

Ich beantrage bei der Hausschlachtung von Schweinen amtliche Ge⸗ wichtsfeststellung*): . a) wegen Ueberschreitung des für Schweine festgesetzten Höchst⸗

gewichts und weil mir andere Tiere zur Hausschlachtung nicht zur Verfügung stehen“), ]

D) weil das einheitlich festgesetzte Anrechnungsgewicht nicht erreich

werden konnte“).

Ich versichere die Richtigkeit der obigen Angaben. Mir ist bekannt, daß Angaben, die der Wahrheit widersprechen, unter Strafe stehen. ; . , Fontane,... ... ICO. Dezember.. 19 45 ((Ort) (Datum)

Paul Schulae. ... J..... (Eigenhändige Unterschrift des Antragstellers)

Von der Kartenausgabestelle auszufüllen:

Genehmigungsbescheid erteilt über. . . J. . . Amtliche Gewichtsfest⸗ stellung angeordnet“):

a) auf öffentl. Waage) b) durch amtl. Wäger“)

. GSchaiuein.. Tiere) 1945. bis . 4. I.. 1944.

Konstanz., den .. II. IZ... 1943. (Ort) * (Datum)

(Amtsstempel und Unterschrift)

1

Rückseite

5.

elbstversorgungs berechtigte

Stellung innerhalb der ae . Selbstversorgungs⸗ 9 gemeinschaft

Name Vorname

Sc hulæe Sc h See nlæe⸗ Adol / Geh a/ las Erna G Sehiu lac Ilse

Pc ul

Haunaltungsvoretand Marie

Hhefran⸗ Sohn

Tochter Jochter

* Nichtzutreffendes ist zu streichen.

neige e, atastsanzeiger Re. 184 vom 6. Zuft 1943. . 3

Beispiel

Hausschlachtende! Tierhaare und Borsten sind kriegswich⸗ tige Rohstoffe. Sammelt sie und gebt sie getrocknet dem Ortsbauernführer

Anlage 2

Genehmigungsbescheid

*

für Hausschlachtun gen

Der ... Kaufmann Paul Schulze . in.. Konstanz, Bahnhofstr. 5, ..

ist berechtigt, in der Zeit vom ... 12. I2. 48 .... bis .... 4. . folgende Hausschlachtung vorzunehmen:

.. Schwein, Kalb, Schaf, zien . Schaf

Amtliche Gewichtsfest⸗ stellung ist angeordnet).

Bescheinigung des Fleisch befch au⸗

tierarztes oder

Fleisch beschauers

Die in diesem Bescheid angegebene Per⸗

son hat am

„Schwein, Rind, Kalb, Schaf‘)

schlachtet.

(Unterschrift)

Bescheinigung des amtlichen gers Das Schlachtgewicht / Lebendgewicht ?) des Schweines, Rindes, Kalbes, Schafes“) kg betragen.

Kennzeichnungs-Nr.

2

.. Konstanz. ..., den ..

(Ort)

, (Datum)

(Stempel und Unterschrift der Ausgabestelle) Dieser Bescheid ist nach der Schlachtung unverzüglich an

die Ausgabestelle zurückzugeben.

) Nichtzutreffendes ist zu streichen.

Beispiel

Anrechnungskarte

(Name)

Anlage 4

für Selbstversorgung mit Fleisch und Fetten R Müller. .... .

(Vorname)

Bern;; J Landigir J 2 Nösch i ĩ̊ĩr , , .

Gültig für die Zeit vom .... I5. II. 45 bis .. . . I9. II. 44

Datum

Anzahl der zu versorgenden Personen

Inhaber dieser Karte hat noch Anspruch auf fol⸗ gendes Anrech⸗ nungsgewicht

in kg

Unterschrift und Stempel der Karten⸗ aus gabestelle

X

260 2006 70 67 64 61 &= 55 151 148 45 59 5353 17 11 35 29 25 8 5

Schmidt Schmidt Schmidt Schmidt Schmidt Schmidl Schmidt Schmidt Schmidt Schmid Sckmidlt Schmidt Schmidt Schmidt Schmidl Schmidt Schmid Schmidl Schmidt Schmidt

Schlachtkarte

Name des Inhabers: ͤ nannt,, Hola kirchen

Müller, Karl. ...

Dem Selbstversorger zustehende Menge an Fleisch einschließlich Fetten

(in Spalte 6)

Inanspruchnahme der Gesamtmenge

Anlage 3

. 2

3 1

5

8

ö

10

Tag der Ein⸗ tragung

Für die Zeit

bis

Anzahl der Versor⸗ gungs⸗

über bis zu 6 Jahre 6 Jahren

3u⸗ Ab⸗ schläge züge für hin⸗ zu kom⸗ mende berechtigten Per⸗ sonen

für aus. Zustehende Gesamt⸗ menge

kg

erteilt

für am

Schlachtgenehmigung

. Zahl Art

Schlachtung

Anrech⸗sberechti⸗ nungs⸗ gungs⸗ gewicht scheine .

Fleisch⸗

kn kg

Ausgenutzte Ge samt · menge (Spalte 5

Unterschrift des Ein⸗ tragenden

I5. II. 43 5. 1.44

I. 5. 44 Id. I. 44

I2. II. 44 44 12. 1I. 44 44 127. II. 44 I2. II. 14

260 356 567 352

26. II. 15 ö

22. 444

Schihein,

n J n Ubertrag a. d. Hausschlachtungsjahr IV- 26 Schiein] 22. II.

IH. . , 20. I. 44

156 *

Schmidl GSchim id Schmidt Schmidl Schmidt Schmidt Schmidt Schmidt Ve im icli Selim icli . m, / Schmid Schmidt Schmidt Jolimi di Sci midi

loo g Fleisch

2 8 ** 8 *

Margarine

tzemerkung fũt bie Kartenausgabestelle: Sei Inhabern von Schlachtkarten sind für diesen

schein in Sp. 9 der Schlachtkarte 3,

einzutragen.

leischberechtigungs ˖

Feleisch

S x

loo g 50

SS 3,

sgeleisch

Fleisch S I S n S G S

9 g y

50 g Fleisch

Anlage h

50 g Fleisch

kz als empfangen

** de . bültig ah

Fleisch 8 *

für Numerierung

Raum

loo g x S *

Margarine

x S * aan.

Straße:

Ohne Namenseinttagung ungültig! Die Einzelabschnitte

Wohnort:... . .

w

ungültig!

, ,

sind ohne den Stammabschnitt

Nicht ũberttagban

Fleisch

den Abschnitten, bie wahl weise zum Bezug von Fleisch 23 Fi. oder Margarine berechtigen, ist beim

Bezug von Fleisch und Fleischwaren der über Margarine

x S

1 100 g

Margarine * * 8 ** 8 *

Ohne Rüggabe dieses Stamm abshnlttes wer den neue Fleisch · w, sch eine nicht qus⸗ gegeben!

utende Teil, beim Pezug von Margarine der Über Fleilch n Teil des Abschnittes nicht mit abzutrennen. *

1

. 7 Margarine ö *

88 **

Margarine

Fleisch

S 2 S S S N S 3 S = 8

Margarine

g 1

50 g Fleisch

50 g Fleisch

50 g Fleisch

a e en e, e, e, e, , e n a, e, e, e, e, e, e, e. 2 0 9 0 0 0 e 2 9 6 o a.

89 Fleisch⸗

50 g Fleisch

ae e e e e e egen e e e, o e, e.

50 g Fleisch

30 Fleisch⸗

50 g Fleisch

50 g Fleisch

350 8. Fleisch

. z ! Fleisch z

50 g Fleisch

50 g Fleisch

50 g Fleisch

8S e 8 i S 3. S =

2 02 e e e, e, e e, e e, e e, e, e, o o e e e, e e, o e, e, e, o, e,

Fleisch

5899 Fleisch 1

§ . S Nx S8

100 g 8

R x XX

ö

50 g

Fleisch

S8 I J T. S * .

50 8 1 Fleisch⸗

50 g Fleich : Fleisch

50 g Ileisch

w

50 3

exe 50 g Fleisch

50 g

Fleiih ; Fleisch

8 . 8 iX S *I S ix 8

11202202 ——— —— —— 1 —— 59 8 Fleisch :

50 g Fleisch

ö0 g Fleisch .

Beispiel Anlage 5

* Anrechnungsbescheid

bei Hausschlachtungen

An .... . .. Herrn Paul Schulze, Konctana, Balinhosofr.

Auf Grund der von nen am .. 9. J. 44.. vorgenommenen Haus⸗ schlachtung pon .. J... Schwein ... Kalb. ., Schaf. ., Rind.. und des dabei sestgestellten Anrechnungsgewichtes von. I00.. kg sind von Ihnen

Name: Name:

.. Schulze, Paul. .... Marid. ... Adol /....

Erna ....

20. S. 44) ständig mit Fleisch, Fleischwaren und Schlachtfetten zu verpflegen. Bis zu dem genannten Zeitpunkt erhalten die genannten Personen keine Fleischkarten und keine Fettkarten außer für Butter. Etwaige Aenderungen in der Zahl der zu verpflegenden Personen sind sofort der Ausgabestelle zweck Umrechnung des angegebenen Zeitraums zu melden.

Konotanz., den ..... .. 5. J.

(Ort) Schmid

(Stempel und Unterschrift der Kartengusgabestelle)

Erlaß Betrifft: Hausschlachtungen: Selbstver⸗ sorger mit Fleisch und Fett (außer Butter)

In Ergänzung meines Runderlasses vom 18. Juni 1943 I1 A . 9 treffe ich folgende Durchführungsbestim⸗ mungen zur Regelung des Hausschlachtungswesens *):

Zu III .

Wer erhält eine Hausschlachtungsgenehmigung?

(1) Zur Gruppe A (Landwirtschaftliche Selbstversorger) zählen a) Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, die ihren ständigen

Wohnsitz auf ihrem Betrieb haben.

Als Inhaber langwirtschaftlicher Betriebe im Sinne dieser Bestimmungen gilt jedoch nur, wer landwirt— schaftlich genutzten Grundbesitz, der von einer Hosstelle aus bewirtschaftet wird, besitzt und seine Arbeitsleistung während des überwiegenden Teiles des Jahres dem Betrieb tatsächlich widmet. .

b) Altenteiler, sofern sie ihren Wohnsitz in der Gemeinde des Betriebes haben, von dem sie das Altenteil beziehen. (Andere Ansprüche auf Naturalleistungen begründen nicht die Selbstversorgereigenschaft.)

c) Alle sonstigen ständig in der Landwirtschaft haupt⸗

G beruflich tätigen Personen 6. B. Deputanten). Hierzu gehören auch die in der Verwaltung landwirtschaftlicher Betriebe (Domänen, Saatzuchtbetriebe usw. beschäftigten Personen, sofern sie ihren Wohnsitz auf dem Betrieb oder in der Gemeinde haben, zu der der landwirtschaft⸗ liche Betrieb gehört (3. B. Gutsinspektoren, Gutssekretäre). Die Landesernährungsämter sind ermächligt, hei diesen Personen in hesonders gelagerten Ausnahmefällen vom Wohnsitz als Beslimmungsmerkmal filr die Selbstver- Sorgereigenschat Ibstand zu nenmen. .

Soweit es sich jedoch um Personen handelt, die in Generalverwaltungen oder besonderen, dem Betrieb angegliederten wissenschaftlichen oder kaufmännischen Abteilungen beschäftigt sind, ist eine Zugehörigkeit zur Gruppe A im allgemeinen nicht gegeben. Die Landes—⸗ ernährungsämter werden ermächtigt, in den einzelnen Fällen abweichend hiervon die Selbstversorgungsberechti⸗ gung festzustellen. . .

ch Haushaltsangehörige zu a), h) und c), sofern sie dauernd oder länger als 4 Wochen beköstigt werden, und zwar:

Alle eigenen Kinder des HFiaushallungsborstandes und seines Ehegatten ohne feilcksicht au Alter und Hauptberuf, die übrigen Haushaltsangehörigen, sofern sie in der Landwirtschaft oder im Haushalt haupt⸗ beruflich tätig sind. ?

(2) Zur Gruppe B (nichtlandwirtschaftliche Selbstversorger) zählen:

a) Personen, die Schlachttiere zur Eigenversorgung mit Fleisch und Fett (außer Butter) selbst halten und mästen, ohne zur Gruppe A zu gehören. ,

Hierzu zählen auch Inhaber landwirtschaftlicher Be⸗ triebe, die ihren ständigen Wohnsitz nicht auf ihrem Betrieb haben. Sie sind nur dann Selbstversorger, wenn sie alleinige Eigentümer oder zusammen mit Ehegatten oder mit Personen, mit denen sie ständig einen gemein⸗ samen Haushalt führen, Miteigentümer des betreffenden Betriebes sind. In allen anderen derartigen Fällen kann aus Miteigentum an landwirtschaftlichen Betrieben nicht die Zugehörigkeit zur Selbstversorgergruppe B herge⸗ leitet werden.

hb) Haushaltsangehörige zu a), sofern sie dauernd oder langer als 4 Wochen beköstigt werden, und zwar:

Ilũe eigenen Hinder des Haushaltunsgworslandes oder seines Ehegatlen, ohne Feilchsicht auf Alter und Hauptberuf, die übrigen Haushaltsangehörigen, sofern sie im Haushalt oder der dem Haushaltungsvorstande gehörenden Landwirtschaft hauptberuflich tätig sind; bei Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe, die ihren stän⸗ digen Wohnsitz nicht auf ihrem Betrieb haben, nur der andere Ehegatte und die eigenen Kinder beider Ehe⸗

atten ohne Rücksicht auf Alter und Hauptberuf.

63) 6 der Bestimmung des Ahschnittes Il! Gruppe B Absatz Za, nach der Hausschlachtunggenehmigungen höchstens für die gleiche Zahl hon Schlachtungen und die gleiche Tierart wie im Hausschlachtungsjahr 1942 13 zu erteilen sind, Rönnen vom Erndhrungsamt in den Fallen Ausnahmen zugelassen werden, wenn an Stelle der Haus- Schlachtung eines Schhweines in entsprechendem Umfange Schasfschlachtungen ersolgen sollen. ;

Die von den Bestimmungen des Erlasses vom 31. Mai 1942 —1II B 5 3009 11 abweichenden Vorschriften sind durch Kursth⸗

schrift besonders gelennzeichnet.

—r—