1943 / 154 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 06 Jul 1943 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs . ud Staats ameiger Re. 154 vom 6. Juli 1943. S. 4 9 7

. 66 ö r st e Beilage

; . . . ö ; 25 ; em Tag der Schl zu unterrichten. Der amtliche Wäger . ö

Hat der Antragsteller seit I935, 39 regelmäßig ge- (12) Zur Gruppe C (Anstalten, Kantinen usw.) zählen: dem Tag der Schlachtung zu zinter 1 , Sanze ger nd renß chen taatsanzei schlachHet, im ö ie,, , e. aus Kranken- Heil- und Pflegeanstalten, Schulen, Kantinen, sowie die übrigen mit der Gewichtssesistellung beauftragten ö 1 if S ger 48

besonderen Gründen keine Hausschlachöungsgenenmigung Werkfüchen, Gemeinschaftslager und ähnsiche Einrichtungeli begmteten Personen haben das Ergebnis ihrer Gewichtsfest— . 666 Berli Di f 1n, Dienstag, den 6. Juli 9 Zivil —— 2 —⸗ . I 48 en und

w in ich damit einverstanden, da owie Einheiten der Wehrmacht oder des Reichsarbeitsdienstes, stellung auf dem Genehmigungsbescheid zu vermerken. . . unbhilliger Hãrten ö. J zur . von ihnen zu beköstigenden Personen (6) An die amtlich bestellten Wäger oder die beamteten —— ö. Schlach⸗lungsgenenmigungen für die gleiche Zahl und Tier- bewirtschaftete Erzeugnisse gewinnen, wenn sie vom zuständi⸗ Persponen ist für die Gewichts feststellung bei J, . .

n Jer, , bens ehlaz ns an, Los de Leschlar neten en Erüährungzamt Tarelbt. B als Selbstversorger der einheitlich je Schwein, Kalb, Rind ode Schaf . . 8 . ; n , m estelle) das amtlich festgestellte Lebend— aus anderen Hauss s .

Tiere erteilt werden. Wenn Antragsteller, die seit 935/39 Gruppe C' anerkannt sind. gütung von 0,50 Rant zu zahlen. Die Vergütung trägt der Se hiachig ö. ̃ gewicht des abge lle erte Sch e en gif, en Hausschlachhungen verse, , ,,, oeh keine Fausschlachlung vorgenommen haben, auf (153) Landwirtschaftliche Arbeiter, die in einem landwirt- Tierhefitzer. j

8.

E Senlachig . gabe anzuordnen.

—; . ; , , 8 . ; ; . k ö schlachtungen Ades Ernährungsamtes 4) Nots. , .

Grund des Erlasses vom 7. April 1945 der Einkauf von schaftlichen Betrieb eines Selbstversorgers der Gruppe C F Jr die Gewichtsfeststellung zu Kontroll. wecken gelten 1 ng . us n , . (4) Votthlachtungen im Sinne dieses Erlasses

Fer eln, Läufern und Schasen zum Zwecke der Haus- el . werden, gelten, soweit sie dort ständig haupt- die Bestimmungen üher die amtliche he bi h e e eng sinn⸗ . stʒ ;. len s enger die gewicht n g. 3 solche Schlüchtungen, bei denen zu . . .

Schlachlung genehmigt und bon ihnen die Einkaujshestãli- beruflich tätig sind, als Selbstversorger der Gruppe A. Zur gemäß. Ergibt eine Kontrollwägung bei Anwendung des ein⸗ 3 ö ö. Ta U anzuwen er . tge Jiach diesem bis zur Ankunft des zuständigen Beschauers verenden oder des

gung ordnungsmäbig eingereicht worden ist, so Rann diesen Gruppe A zählen dagegen bezüglich der Anrechnung aus heitlichen Anrechnungsgewichtes eine Ueberschreitung des d (2) Bei Hausschlachtungen von Kälb . ö t) ist dem A Fleisch durch BVerschlimmerung des krankhaften Zustandes

Personen, shweit sie die übrigen Bedingungen ersüllen, Hausschlachtungen nicht die Insassen von Klöstern und Höchstgewichtes bis zu 10 v§H., so ist nichts zu veranlassen das festgestellte Anrechmnungs wel ern und Schafen kann bonaten 1 3 wesentlich an Wert verlieren würde, oder wenn das Tier in⸗

gleich alls aus Billigteitsgründen die Hausschlachiungs- Stiften, die Zöglinge von Internaten, die aus einer Werk- und“ von einer Bestrafung abzusehen. . Antrag lediglich als 8 Schlachtgewicht) auf folge eines Unglücksfalles sofort getötet werden muß (8 1 Reichs⸗

gene nnmigung erteilt werden. küche , aner don 0 (8) Die amtlichen Wäger oder die . . ; er ne rige, e er ee ne hee, ö . 5 . . vonn . Tt ber 183): Das

5 iünt 2 j Selbstversorger der Gruppe C beschäftigte Personen, e h für Gewichtsfeststellungen zu Kontrollzwecken : Dabei ist? . 1 Schweinen ni Vorlie⸗ eser Voraussetzungen ist t ierärztliche' Be— . ; ö, 96 5 . sie ö, Eine ahi, Betrieb iner derartigen Een fn n k 3 H zu erheben, Hersonen über 6 w Cache nrgtion von ã00 g ö scheinigung zu bestätigen. . , .

anzusehen, . es HJ . Einrichtung landwirtschaftliche Arbeiten verrichten. hat der Tierbesitzer die Vergütung zu tragen. Für die Fälle, bis zu 6 Jahren auszugehen 8 Schlachtgewicht für Kinder h T (6) Die Bestim .

ö ö 9 9 . , 9 (14) Außer den Voraussetzungen zu Abschnitt IIC darf in denen Beanstandungen nicht zu erheben sind, trägt das S8) Um den Selbs ; bei Echlachtt in r . 66 Dr Thlechtungen finden auch liche rung , lein oder mit anderen Personen ie den zur Sekbstversorgergruppe C zählenden Einrichtungen die, Ernährungsamt die Kosten für die Gewichtsfeststellung. Diese Verbrauch der frisc it zum geregelten 5 igt. tung infolge Ar . er Tiere Anwendung. Eine Schlach⸗ wakischen fatsäͤchliche Verfügungsgewalt hat, z B. auf Grund ans osgenehmi tteilt werden, wenn die Fosten zählen zu den? den Ausgaben der Ernähruüngs begi K h Sgabes . ge Krankheit kann jedoch nur dann anerkannt rung zur Eigentums, Pacht“ Miete tgeltlicher Ueberlaf Hausschlachtungsgenehmigung nur er ; Kosten zählen zu den laufenden Ausgabe Exnährung . beginnt die Ante t ignisse zu geben, werden, wenn das Tier pon , 83 Eigentums, Pacht, Miete, unentgeltlicher Ueberlassung Bedingungen des Erlasses vom 7. April 1915 11 A ämter, die von den Stadt- und Landkreisen als Träger der folgenden Woche. D reits mit der auf den Schlachttag f des E Allgemeinbefindens Kr kl Fier so wesentlichen Störung des k n ; . 1elodh = über, die Genehmigungspflicht beim Ein, ünd Ernährungsämter, zu tragen sind. Die Ernährungsämter bereits ausgegebenen . die lau tteilungsperiode h ifm) betroffen 1st. Ldahanthel, d dent, wi, Unglücks fai e,,

b) der Tierbesiser selbst auf seine Rechnung und, Gefahr Verkauf von Ferkeln, Läufern und Schafen erfüllt worden haben zur Durchführung der Gewichtsfeststellung zu Kontroll— Butter) sind von die ö für und F 5 Leidens mit erheblich ö 3 schnelle BVerschlimmerung des dung auf füttert und pflegt oder durch seine Haushaltsangehörigen sind . —= wecken nähere Anweisungen zu erlassen. . werten Soweit i ĩ ö N alsbaldige Verende hen Pertverlust des Fleisches oder das oder durch andere in seinem Haushalt oder landwirt— , Zu V ; 4. . nicht mehr einge zo 6 sti liegen k. ist; das Vor⸗

s tl ich o Betri jeschäft ; Ver i 2 z . ö h * 2 er 3. SIe ; s s ierarz?

ö wd Wer erteilt die Genehmigung? a n. mit der nächsten Zu feststellung i . Gewichts. ausdrücklich zu bescheinigen. n,,

Diese Bestimmungen gelten auch für Mitbesitz an Tieren, (19. Für die Deckung des Bedarfes an bewirtschafteten 6 gn nn, , e ., Selbstvors heiden einzelner Fers ö Ta .

Metalle.

ten über

die nicht zum Viehbestand eines landwirtschaftlichen Betriebes Gewürzen bei Hausschlachtungen werden auf Antrag von der . . Die ?? ; le I n ; ber sor gergemeinschaf/ eines gehören. Haben danach mehrere Besitzer 9 für die Haus⸗ a r e g eff, mit dem Genehmigungsbescheid Berechti⸗ .. leg. . J ö ; Selb ; Selbsthersorgers Verderb und Verlust von Vorräten schlachtung bestimmten Tiere gemeinsam selbst gefüttert und gungsscheine für Gewürze (Hewürze für Hausschlachtungen) ö. ö doi , Haushalt zählen⸗ beni W ĩ ann, vom 5 ) Soweit Antrge von Selbstversor ö gepflegt, so liegt für alle Selbsthaltung und -mästung vor. nach dem als Anl. 4 beigefügten Muster in folgenden Mengen 9) Der , die zu . 6 an e,, ; Fert / anz cr Bur h geren d erfordern, mit Ileisc und fung. In Gehören jedoch in diesem Fall die Mitbesitzer nicht' dem ausgestellt: ; den Personen gelten . estens fir 21 ö , Haus 5 . laush ; ger Anrech ; ] . 9 9 genehmigung zu erten cn . 2 i erne Hausschlachtungs⸗ die zum gleichen Haushalt an, so kann Selbsthaltung und -mästung Für eine Schweineschlachtung 100 g Geivürze, davon Fett (außer Butter) , , ö 8 9 k, 3 . =. j 3 / die ; J aus luige ben, Adel pn 1 . ne )⸗ und Fetttarten an sie rgangenen nur anerkannt werden, wenn nicht mehr als 2 Personen höchstens 25 g Psefser, 25 g Majoran, 50 g Paprika hlachtungen 6. ö . ae h . 6 . . h . . ; der letzten Hausschlachtunz 6 e . gelangten Vorräten ß im Hin⸗ Mitbesitzer sind und wenn ihre Haushalte und der gemein— oder I75 g Gewürzmischung, Personenzahl des Haus * . e. der fes ene fs ee . hgahe ; weit nicht die Bestimmungen , sei, ist, so⸗ , same Stall in derselben Gemeinde liegen. für eine Rinderschlachtung . Gewürze, dapdn reichen muß. Eine geson erte Anrechnung na ö Fle in der Verlust von Vorräten zur

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. 69 Anwendung komme ie f f ürf⸗ . en, wie folgt e en⸗ ie Bedürf⸗ s! Für die Abgabe von Futtermitteln als Entgelt für nächstens 55 g Pfeffer, 5 g fajoran und II5 g Fett erfolgt nicht. folgt zu verfahren:

1 Zossinerfar z p ̃ ‚. anti , , , , n. . Handwerk geleistete Arbeit in der Landiwirtschaft“ gelten insbesondere Paprisa oder 0 g Geinũrnfischung. (3) Wird ein zum Selbstversorgerhaushalt zählendes Kind porzuse nen. en de. Punchssinn 5 a) Ist die Zeit, die der Selbstversorger aus der letzen Gaus. j die Bestimmungen der Hauptvereinigung' der deutschen Ge⸗

ö. während der Anrechnungszeit 6 Fahre alt, so verdoppelt sich und Gas ls / die heslimmungesi dies Absatzes / schlachtung noch versorgt sein soll, kürzer als 3 nn, die triegs⸗ treide und Futtermittelwirtschaft (N Für Hausschlachtungen, von Schafen und Kälbern die ihm wöchentlich zustehende Ration. Wird das Kind im Selhsthers ; o ö allgemeinen eine vorzeitige Ainegabe von gere, ind listen⸗ . , . ; ick 2. werden Gewürzberechtigungsscheine nicht ausgestellt. Laufe einer Zuteilungsperiode 6 Jahre alt, so erhält es . zu Xin und Fettkarten unzulässig. Es kann jedoch, falls die de ihr Ge⸗ J ,, (3). Anspruch auf die Auslieferung einer hestimmten bereits vom Beginn dleser Zuteilungsperiode an die Ration . ö h e ,, sonstigen notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind, vor⸗ elbständigen ö riß! . . Gewürzart besteht nicht. Berechtigungsscheine über Nelken, für Personen über 6 Jahre. ; ) : J ö Fleischberechtigungsschein ige ein dans ch achtunngsgenehmigung exteilt werden. , Tage abzusehen. Bei anderen Personen isk' dies nur dann Piment und Zimt' dürfen nicht ausgestellt werden. (h Bei der Errechnung des Bedarfs von Selbstversorgern ͤ 4us de . ren . ,, auf den ,, In diesen Fällen von der laß auf das zulässig, wenn die Abteilung A des Ernährüngsamtes ein (4) Der Berechtigungsschein ist mit einer Gültigkeitsdauer der Gruppe C hat das Ernährungsamt von den Rationssätzen, z ö der rechne e , egen den, eh gh, an. ine. Streichung Auch auf dringendes wirtschaftliches Bedürfnis, die Fleisch⸗ und Fett⸗ von 3 Monaten auszustellen. Bei neuer Druckauflage ist die für die verpflegten Personen nach den . ! g R letzten Hans schlach nz nt ö Dorrit aug , versorgung des Antragstellers durch Hausschlachtungen zu diese Gültigkeitsdauer einzusetzen. mungen gelten, auszugehen. Die K arf e . ü nf / ; mehr ist die Zeit . der . ö. zu erfolgen, viel⸗ . 16 sichern, anerkennt oder wenn ihr dies aus sozialen Gründen G6) Für die Deckung des Bedarfes an Grütze oder Speise⸗ keinesfalls gewährt werden. Eine Anwendung der diesem J ; ö ; . Han ; 8 reichen hätte, der nen ermfth . er an sich noch 3u n. . geboten erscheint. . ninse 396 Hausschlachtungen stellt die Kartenausgabestelle auf Erlaß beigefügten Tabellen J und II ist daher 1, Die gem. ö Herarisge M ö Daber e ner tte ten lnrethnu ngszei hin⸗ . Soziale Gründe sind z. B. als gegeben anzusehen: Antrag zugleich mit dem Genehmigungsbescheid für eine Haus- Selbstversorger der k 8 1114 „ma : lungssahres geslell⸗ Härten damit einverstanden nas , ,, . , eizeit Repa⸗ a) bei Arbeitersiedlern, sofern die Siedlung für, die schlachkung Berechtigungsscheine für Grütze oder Speisehirse , . Deutschen , haft ange : ; zechnungszeit um längstens die eit ö ö ng eg, Schweinehaltung eingerichtet ist und in iht der über- nach dem? als Anl. „z beigefügten Muster bis zu folgenden Schlachtfettabgabe. K steller an sich aus der setzten dais schlacht ung , e. ö. wiegende Teil des Futtexmittelbedarfes selbst erzeugt Höchstmengen aus: . Zu 1X 6) : hej reichen hätte, verlängert wird.“ 6 ö wird; für eine Schweineschlachtung 5 kg Grütze (außer Cer- lacht ü ü li n gie 3, Wird ei ö ; ; 9. und Anrechnungskarte für landwirtschaftliche Wird nend Sans . b) bei Antragstellern, die aus zwingenden Gründen nicht Stengrütze, oder Speisehirse, . ,, n n nh 7 ; chili . . . antragt n üg n g un ö be⸗ in der Lage waren, den ganzen Futtermittelbedarf selbst ür eine Rinderschlachtung 10 kg Grütze außer Gersten. ( ö . nei , ] nun ie Hälfen ich noch verbleibende Anrech— zu erzeugen und bei . die Ablehnung eine unbillige ,, ; el ( Bei allen Hausschlachtungen, die ab 28. Juni 1943 Jans halt und jVoche aus 84 ; ingszeit um die Hälfte gekürt werden. 2,30 Uhr. Härte bedeuten würde, sofern die übrigen Voraus— , ̃ ,, pkhäna:; genehmigt werden, ist das Schlachtgewicht der Anrechnung Fall j 2. Selbstversorger (Gr . Ist die Zeit, die der Sꝑelßstvarfa— Härte nen, ,,, ö füllt Die Ausgabe dieser Berechtigungsscheine ist davon abhängig, , legen, und zwar auch dann, wenn die Haus esl zus ie j Mitbersorger Gruppe A), welche , , . der Selbstversorger aus der ö ee n für ,, K Verwendung von Grütze oder Speisehirse in der . Versodgung des ebenen rde ee e. . ö in der Lage find, sich über= n. versorgt sein soll, länger als 3 Hao mühle, Lam⸗ sind 3. B. werdende oder kinderreiche Mütter). , j s ber orie Bb z 9 h 5 . e,, , , , s ide der Anrechnungszeit 3 Sang ate, o konnen bereits nach der Hälfte der restlichen Mn . ) Abweichend von der bisherigen Regelung können ö , . ö Kälbern . n , . 1942/1943 (14. No⸗ tg aer argen, können bea nr en, done, ke, n weit wieder Fleisch⸗ und ,, ,,, I, 11,00 Uhr. ö. ; j . ̃ . F Haus n ! ; 5 zer 94: ö . ; . lig (ner Schlachtkarte zusehem b— . erechtigungsscheine Saegebe 3 8 ,,, 36 hinnensehisser ab 26 Juni 19435 nur noch eine Hausschlach , Berechtigungsscheine für Grütze oder Speisenirse . = , be zahl ist bereits ab karte abzuschließen n tlart eabäusehen bzw. ihre Schlacht⸗ . ng scheine autsgegeben werden. In diefen Fall tungsgenenmigung für Scclachttiere erhalten, die sie nach , ,,. . (2) Bei Veränderungen der Personenzahl i rei ,, und für die Dauer der Anrechnnngs eit aber bei einem derartigen Umfange des Mehrer? don . des Abschnitles II Gruppe B selbs nicht ausgestellt. k 28. Juni 19413 die Tabelle II anzuwenden. Für ausscheidende . M ? 36 gherechtigungsscheine an sie auszugeben. Derartige An— brauches unzweckmäßig und) nicht gerechtfertigt . AG, Plauen, gehalten, und. gemästet haben. Einkaufsgenenmigungen () Abweichende Regelungen (Abs. 5, 6), insbesondere eine Personen ist der Versorgungsanspruch bis zum 14. November 3 . Reise . jedoch mit. Rücksicht auf die Sicherung der Fleisch— weitere Selbstversorgung durch Haun schlacht rig , dürsen daher an Binnenschiffer nicht mehr erteilt erden. andere Festsetzung der Höchstmengen für einzelne Gebiete, sind 1943, abgerundet auf volle Wochen nach unten, von der zu⸗ . ; 3 9 nn nur n, besonders gelagerten Ausnahmefällen zu lassen. Es sind daher Genehmigungen für g . Die Beslimmungen des Erlasses vom I0. Februar I94S6? nur mit Hustimmung der Hauptvereinigung der deutschen stehenden . Gefamtmenge abzuziehen. Für hinzutretende 3amtiwochenralijon ents y . hae n tg ist unter Angabe der Gründe e tungen an die Antragsteller nicht mehr zu ,, 8 II B 6-752 in der Fassung vom 7. April I943, Ab. Getreide- und Futtermittelwirtschaft zulässig. Personen ist entsprechend der Versorgungsanspruch vom Tage velhstuersor ger haus nales geleilt⸗ Abt. A die . Ernährungsamtes einzureichen. Wenn die aufende Ausgabe von Fleischbe yechtigungsschern en w j zenntrt Mh, Ses 3 und . ie senen pinniens c hisser ur . ; des Eintritts bis zum 14. November 19813, aufgerundet auf nacn unlen ahgerundes, gi? neue . Antragsteller angeführten Gründe anerkennt in diesen Fällen im übrigen davon“ abhängig an,, sfaus sc silachtiin gsgiec pe die Genehmigung zum Einkauf Zu VII . volle Wochen nach oben, der zustehenden Gesamtmenge hinzu⸗ ; die noch vorhandenen Vorräte 3 Antta enn . mit ihrer Stellungnahme der für den werden, daß eine der Versorgungsmenge des Haushalt 3 hon Schlachtsciyeinen erteilt werden qurffe, treten außer Anrechnungsgewicht . zurechnen (vgl. Beispiel Tabelle lh, ö ung einschließlich de- , eine , . Lartenansgabestelle weiter! Wan ö Anzahl Schlachtschweine an den Markt ge⸗ . pin. !. ö ö ö. . 2 ö ö che 2 * . 8 altsge ll hsioßt 3594 ,. NM ) S 5 * 5. * 962 VB rät, , innensçhhffer, denen eine Hausschlachäung Ce- (I). Für Hausschlachtungen von Rindern, Kälbern und in Hausschlachtungsjahr 1913ß44 ist entsprechend zu ver Cas! sSlalten erden, zu reichen stelle diese ab und cee t. ö. ,, Rartenausgabe⸗ n e, ,. Anträge sind Slels auf das sorg— g bereits ein⸗ nehmigt wird, können aus Antrag nehen den Familien. Schafen wird ein einheitliches Schlachtgewicht als Anrech— fahren ö 26 . hpird, dem Antrag. treffenden Antragstellers auf ö e Gero rgung des be⸗ hang . Ich weise in diesem Zusammen⸗ angendnigen auch für säiliche zur Schissshesatzung zäh- nungsgewicht nicht festgesetzt. Hier ist in jedem Fall das G) Wird während der Dauer der Anrechnungszeit mehr— . anzungshes cheid mitgeieili ung je Person und Woche Rnd . ö der, geltenden Rationen und e der Hir arauf hin, daß nach 3 3 Ziffer Ih ende Personen die Ralfionssätze für Selhslhersorger er- Schlachtgewicht amtlich festzustellen. mals geschlachtet, so ist für jede weitere Schlachtung eine und Gastslaltenmar ken werden ihm aus. 4Ausgenutzten Meng durch Hausschlachtung bereits örerdnung über die öffentliche Beivirtschaf⸗ gen

; ĩ ĩ ) ragen. Die Kar indi é (ESpalte 10 der Schlacl karte) beendet is tung von landwirtschaftlichen Erzeugdüin h fallen. Die auf Grund des erzielten Anrechnungsgeipichles () Bei Festste 64 34 ; ei Schweinen Genehmigung zu beantragen. Die Kartenausgabestelle ver gehãndigt. Di, nnen, , te 10 Schlachtkarte) beendet ist. ä,, , Ilchaltlchen Erzeugnissen vom 27. August ag im Außen⸗ ; , h. ! 2) Bei Feststellung des Lebendgewichtes ist bei Schweinen , k 61 , nn . , . Die Fiartenausgabestelle gibt sodann von der auf das Enz 193 (RGBl. I S. Ihen) bie gönnen, 2. Auguf . Gre nlgen icht Jeslgestellte Anrechnungszcis. für die das Schlachtgewicht in der Weise zu ermitteln, daß von dem merkt die Genehmigung auf der Schlachtkarte und s ( Eine gZweitschrift des Anrechnungshescheides bleibt im der, Anrechnungszeit folgenden Woche ab für . , n. mäßige Verwendung der ern gr nn die . e, &. *11 98⸗ ä 3 ge⸗ ;. 8

Selbstversorgung in Fleisch und Fett (außer Butler ist den Wiegeschein angegebenen Lebendgewicht ein Schlacht. Genehmigungsbescheid aus. Der Genehmigungsbescheid und Besitz der Kartenausgabestelle. Diese dar ir Je ,,, periode · je Persen des & imer che ab J . ö S8 z 1. elend bon den geltenden Bestimmungen nicht mi, im , n. . ö . gr die Anrechnungsfarte sind nach erfolgter Schlachtung der Zahl der Wochen keine Karten f. gar he g ff r ,, . ud Hen er n, gn ngen 5a überwachen haben und e , nrechnungsbescheid, sondern auch in jedem Lebens- miltlung des Schlucht gend ih leg inne, Tab ne rin, Anlage Kartengusgabestelle vorzulegen. Das Anrechmin gsgewicht Butter) ausgeben. F außer für e „rm zuteil gepr r er ö. zu 6 Jahren erhalten n ran f . durchführen können, Sofern . mittelstammausieis der zur Selbst vers orgergemeinschast beigefügt Das lebendverwogene Tier sst, um einen Umtausch ESchlachtgewicht wird in der Schlachtkarte vermerlt Eyalte 9) . (6) Bei Veränderungen der Personenzahl im nichtlandwir schein. Wenn das Ende der , Jleischherechtigu ngs⸗ bei ihnen falscher Angaben über die noch L Rotwein und gehrenden Personen, die gleichzeitig wenn auch nir zu verhindern zu kennzeichmen. . nd der ausgenutzten Hesanitnienge fee . . ö. schaftlichen Selbstversorgerhan shall ft a), , 3. Beginn einer Zutellungs periode V dem Fettkarten erhalt P vorzeitig Fleisch⸗ und idere elektrische ö ö 3) Bei Feststellung des Schlachtgewichtes gilt bei ,,, ,, . . ,, , vor dem 28. uni I9435 er fel e, . Teile des Fleischberechtigungesche nl ö ihre Bestrafung auf Grund . un Ae f ne fi en i n n , , ., Schweinen als G gewi icht des ,, mac htungꝑen handelt, die ne empeln. J 82 Abs. 1 Nr.? ber Verbrémnchs 1b, Nr 2 oder des jeder, der einen Lebensmittelstammausieis erhalten hä. . , ö geschlachteten ihm für den Rest der Versorgungszeit noch zustehende Menge ung sSzeit nach Tabelle I) ee n en ., . (G3) Neue Fleischberechti schei nung 9. . 7 een ere g , sn aeiee. . . ö 23 ; e,, ée. ; . ; is ; ; J e, . * erechtigungsscheine dürfen i * ö h Clean / IM. Weitere Ausnahmegenehmigungen für nichtlandwirt⸗ Der Organe und der Eingeweide der Brust⸗— Bauch⸗ zu . Sesbstöerforge Schlachtgenehmigungen er⸗ belle III gesehenen Menge nur . . ö a 26. Wovember Io / (RGßbl. / S. ., hee g em schaftliche Selbstversyrger (Gruppe P) können aus noch so ein⸗ und Beckenhöhle sowie Zunge, Luftröhre und Schlund mit ch Der. 29 nn, . , , iht 4 gu XI steller der Kartenausgabestelle die eistsun 1. . Antrag. ö,, zuführen. 6 . leuchtenden Billigkeitsgründen im Hinblick auf die notwendige Ausnahme der Nieren und des Schmers (Flomen, Liesen), halten, bis die zustehende Gesamtmengen e J . h Abgab * Stammabschnitte bereits ausgegebener teh rechende Anzahl landwirtsck fench diese Bestimmungen die Versorgung der ird durch die Sicherung der Futtermittelversorgung nicht zugelassen werden. bei männlichen Schweinen außerdem der äußeren Ge- ausgenutzte . . für ö. . . ga aun Hausschlachtungen scheine zurückgibt. 3 Fleischberechtigungs⸗ ahm . Arbeitskräfte in einzelnen Betrieben ge⸗ ,, So begründet. z. B. Futterabgabe jeder Art. (Graftfutter, schlechtsteile. Für die Feststellung des Schlachtgewichtes bei zeit ae, gutgeschrie ö. . 4 . r he. . eh Für die Abgabe von Hansschlachtungsschweinen, Frisch⸗ Eh , wbshnrrlen dee g. jeweils n . derartige Antragsteller mit Ablauf der 6 Verschuldung Kartoffeln, Küchenabfälle usw) an andere Personen,; die Rindern, Kälbern und Schafen gilt § 76 Abs. 2 Satz 142 1 a,, enten, n, n flei ö oder sonstigen Erzeugnissen aus Hausschlachtungen im wahlweise . ten es sFfleischberechtigungsscheines, i genehmigungen en cute lungs periode neue Hausschlachtungs⸗ ismacht gegen selbst Schweine, Rinder, Kälber und Schafe halten und mästen, und 4 der Anordnung Nr. 1143 der Hauptvereinigung der erreichte Anre , ö. die ö Me fh [ nen gelten die von der Hauptvereinigung der Deutschen ist beim B ö. . J 57 Fleisch oder Margarine berechtigen, doch gegen 9. . 4 werden. Da diese Selbstversorger se⸗ taatseinnahmen ,, K D . 3 n ö 6 ae m 33 Are ö. —̃ . ö nds nc ng mtern erteilten Richt beim , 9 ö . . lautende Teil, ,,, . ö 3 Grlasses sich während der izit im Staats Hausschlachtung der mit diesen Futtermitteln gemüästeten S vi arktordnung für das Jahr 19043 RNWVBl. ausgenutzte Gese ,, , . , g, . nien. In der Regel ist die , se ne,, an, zh niche i garune Rer über Fleisch lautende Tei des icher zu ibrkum (ls der Hausschlachtung einschlieslich finn während es sich n hlachtung sen F 8 J . iehmark ung für das Jah nunge zeit vorgetragen oder es ist eine Vertaufsgenehmigung ordnen. Ist ein . 4 el h e . Abschnittes nicht mit abzutrennen. K. ö. . . 6 jählenden e oer l fh fam. rte. Die Ver. . ö . ö ] . ö ö ( . ; 2 ) ersto zen aben, 3. ö * ö J 3 5 de 2 432 ? 14 ** (69) Hausschlachtungsgenehmigungen sind an Inhaber von (h Die amtliche Gewichtsfeststellung muß grundsätzlich auf zu erteilen. . ö lic uf Grund des 5 1 Abf.] trichen wird, ist Fleischereien nicht zu erteilen. einer öffentlichen Waage erfolgen. Nach Möglichkeit ist die Notschlachtung e . der ez ann / nas nn eben fro len nz in der . 9 2 J I (10) Gastwirte und , ,, die . Schlachtungen kranker Tiere f*G—ßBl. 7 S. 7 , eine empfindliche Strafe ,,, I94 / Staatsbonds zeitig einen Fleischereibetrieb haben oder sonstige gewerbliche a ö 2 ,, , . . . . ; ; . fänger des Fleisches. Sie hat die erfolgte . . t Hausschlachtungsgenehmisun= * . g über Anleihen Schlachtungen vornehmen, können Hausschlachtungsgenehmi— Viehwirtschaftsverbänden eingerichteten , 1m (ih. Vic hlandiir sc hasliche Selbstversorger dürsen sich Ernahrung amt (drten au dgadeste fn) , , , dem ohne Rücksicht auf. die Dauer, während der k J sffentlicht wurde, gungen nicht erhalten. Alle übrigen Gastwirte und Lebens- ordnen, n denen 9 ö ö im Hausschlachtungsfair I94354 auf langsfens s2 Wochen . (2) Soweit die Abgabe eines Haugsschlacht zschwei das geschlachtete Tier selbst gehalten und gemãästet hat ö Su 3rin v,, . 1 ' ft ß 9 ] 1 ö 5 ) Be . . 8 8 3 86 5 9 . z ö * . n. —⸗ . . achde mitteleinzelhändler können . als , an⸗ ö r n. . . . * 7 , . 3 , . . gegen den Empfang bon gie hben , weine d 29) ö ö. Nartenausgabestelle die Genehmigung, so ist Schlußbestimmungen . 1 erkannt werden, wenn sie sich der Kartenausgabestelle gegen— ung k ,, em 25. Juni olgenden Woche an v ö wegen der v Ernährungs ,,, s als tauglich festgestellte' Fleisck voll ann sre m, ,, Die den Hausschlach zerlasse Fe me, n 36. f. . . z , e. e ehmigungsbescheid fest zu verbinden. eg ont Ernährungsamt angeordneten Teilnahme an Gewi ist ich fette mdleisch voll anzurechnen. Das Re den Hausschla ztungserlassen als Anlage ide fi ünisterium nun⸗ über ausdrücklich verpflichten, ausschließlich für die Ver- schein mit dem Gene einer gemeinsamen Sang r , , ) ewicht ist amtlich festzu tellen. Das gl *in. 9 Vordrucke (außer der * 9. Anlagen beigefügten lan ien !. sorgung des eigenen Haushalts zu schlachten. 5) Wenn in begründeten Ausnahmefällen (3. B. Einzel⸗ Beil . maßen . ö JJ folgender der minderwertig enn Fleisch in nn We i . guugeschein) i, een e d mn deni Ileischbe rechti⸗ , 11) Die Landesernährungsämter werden ermächtigt, bei hoflage uswn) die amtliche Gewichtsfeststellung nicht auf einer (Fortsetzung in der Ersten Beilage.) , ö ö gestellten Gewichtes anzurechnen wenn! Kl, *,, des fest⸗ den La ndesertährun en gach als Deispiele anzusehen. Eg bleibt 100 Jen Renn⸗ n n ,,,, . eine gl ei als öffenklichen Waage möglich ist, sind für diesen Zweck bestellte . 2) Die . ö . Ernährungsamtes Gartenausgabestelle) Ortspolizeibehörde zu Hlese ö ,. der den jeweils e, , , iiherlassen, diese Vordrucke nach ember Ig fest⸗ ; . beg erbunden ist, in besonders be rindelen Fällen amtliche Wäger mit der Gewichtsfeststellung auf einer anderen ; . ,, chender setzzugen zur Genehmigung einer Schlachtende nicht den Verkauf dieses Fl ice rltegt unh der gestalten. , erganzen oder umzu— n im Laufe des Vebenbetrieb verbunden is n, er en den, weg 9 X e, Soweit amtliche Wäger nicht bestellt Beraunporthstz fir zen amtichss and Neichtamsiichen Teil. Ben Anzeigentell und Hausschlachtung erfüllt sind; bank bevorzugt. eses Fleisches an die Frei 9 ; zren Zweigstellen J nn,. 96 . i 3 . Auf e tele r nn durch . beamtete , , nn, n, 3 . ne ö . Ten: b) sind die Vorausetzungen zur, Genehmigung einer Haus— 6) Wird d nachtrag / s Kar zgabes . durch Hausschlachtungen guzuilassen. Dies darf . ö i ö. .. . , ,,,, . beranmer ,, . e ö. . schlachtung erf sste fo dar; e , ,,, mn, Er ahr e nachträgliche Genehmigung versagt, so hat das sind beigefügt Kartenausgabestellem rt der Auslande. en, n n, 1, a n, ö Diese in voni , . des Ernährungsamtes zu Druck der Preußischen Verlags. und Druckerei Gmbd. berlin. 3 Ernährungsamtes Guteisungsstelle) zu; die Abt. A teten . ö . . des notgeschlach⸗ Berlin M 8 den 19 umz 9 , Etrle und ne lei chene ö . ran verpfli Der Tier ünf Beil , BGuteilungsstelle) vegelt den Verkauf. Nach Abnahme des , . „r das Fleisch dem Schlaäͤchtenden ö ni 191 er und 150 Mrd. ist. Zur Regelung dieser Frage können die Landesernährungs— gewissenhafter Zewichtsfeststellung zu verpflichten. der Tier⸗ Fünf Beilagen . ,, , J . nd ne den auf seine Zuteilung anzurechnen ,, . n fand e, ,. mit dem zuständigen Viehwirtschaftsver⸗ besitzer oder dessen Beauftragter haben die vom Ernährungs ein schließlich einer Zentralhandelsregisterbeilage) Hausschlachtungsschweines teilt die Abt. A der Abt. B haushalt bereits bis zum Ende der , , . ö Reichsminist. ir Ernährung und Landwirtscha t. band nähere Bestimmungen erlassen. amt mit der Gewichtsfeststellung beauftragten Personen von tei der nuesürnten n, un die Zentralhandels registerbeilage for. 98ze 8. A Mor z. tschaf

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möglich, so ist die für die Fleischereibetriebe örtlich zuständi ĩ ; , , , . g J . zuständ Zu XIV Nr) 6 = Zu X i e , . dem Ernährungsamt , . ö 3 . 24113 8 . . 2 2 z ; le 6) Un erzügli 9 von der abzu ebenden Me ö ** . . . Gewichtsfeststellung nach grundsätzlichem Einvernehmen mit Anrechnungsbescheid für nichtlandwirtschaftliche , , n enge zu unter— (I) Bei Notschlachtungen dem zuständigen Viehwirtschaftsverband auf den von den . Selbstversorger ben e mpfer! Zuteilungsstelle benennt daun dem Abgebenden kann die ,,, .

Abdrucke für die Ernährungsämter