1943 / 154 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 06 Jul 1943 18:00:01 GMT) scan diff

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Erste Beilage zum Reichs- und Staatsanzeiger Kr. 154 vom 6. Juli 1943. 3. 4

Tabelle 1

Anrechnung von Hausschlachtungen vurch Selbstversorger der Gruppe B zu den einheitlich festgesetzten Anrechnungsgewichten Die Tabelle ergibt die Wochenzahl, für die die Hausschlachtung zu reichen hat

——

Einheitlich vorgeschriebenes

Aus den Hausschlachtungen zu versorgende Personenzahl

Anrechnungsgewicht in Kg

11

5 155 6 16577

Aunlage ]

ͤ 2 Gebiet IL 100 kg. S8*) 66*) 53*) / i II 120 kg... 106*) 807) 64*) 53) 1140 kg. 1247) 93*) 62*)

53 *) 37 33 31 28 26

26 24 22 2 ig 32 29 26 24 22

1014 12 14 13

13 14 14 16 57 16 165 17 J

Gebiet III 100 kg.... 12 ; 11 10 9

1 13 . 12 . 15 14

7) 1

8 9 3 k 7 9 10 0 d 9 18 1 12 1 il o 19

Die eine Jahreseinschlachtung für 52 Wochen überschreitende Fleischmenge ist bestimmungsgemäß abzugeben.

Tabelle III

Umrechnung von Lebendgewicht auf Schlachtgewicht (— Anrechnungsgewichth in kg

; Lebend Schlacht⸗ Lebend⸗ icht⸗ Lebend⸗ gewicht gewicht gewicht

Schlacht, Lebend. Schlacht⸗ Lebend— Echlacht⸗

gewicht gewicht gewicht gewicht gewicht

51 41 111 42 112 42 113 43 114 14 115

85 141 118 171 137 142 114 172 143 114 173 144 115 174 145 116 175

45 116 46 . 46 47

48

1465 117 176 147 118 177 148 118 178 149 i,, 179 150 120 180

151 121 152 122 182 153 122 183 154 123 184 155 124

156 125 157 126 158 126 159 127 1690 128

161 162 163 164 165

166 167 168 169 112 170

Erläuterungen zur Hilfstabelle II

Anlage 3

für die Eintragungen in die Schlachtkarte und den Anrechnungsbescheid

E Aus Hausschlachtungen zu versorgende Kinder bis zu 5 Jahren erhalten die Hälfte der Normal⸗Selbstversorger⸗Ration von 750 g je Kopf und Woche, also 375 g. Kinder bis zu 6 Jahren werden daher in der Tabelle 11 als halbe Personen gerechnet.

Beispiel: Zahl der aus Hausschlachtungen zu versorgenden Angehö— rigen des Selbstversorger⸗Haushalts: 5 Personen über 6 Jahre 5 Personen im Sinne der Tabelle II (Vollpersonen) 3 Kinder bis zu 5 Jahren 1 Personen im Sinne der Tabelle 11 (Vollpersonen)

zusammen 5 Personen iin Sinne der Tabelle II (Vollpersonen)

H. Die Zuteilungsperio den von je 4 Wochen sind in der Tabelle 1 durch Zwischenräume getrennt. HI. Für die Eintragungen in die Schlachtkarte ergibt bei Per⸗

sonenstandsveränderungen die Tabelle II:

l. Die Erhöhung der zustehenden Gesamtmenge durch Kinder, die im Lause der Anrechnungszeit 6 Jahre alt werden und damit vom Beginn der Zuteilungsperiode an, in die der Geburtstag fällt, die volle Selbstversorgerration erhalten und als Vollpersonen zu rechnen sind.

Beispiel (siehe auch Beispiel einer Schlachtkarte):

1 Kind (geboren am 10.5. 1938) wird 6 Jahre alt.

Beginn der Zuteilungsperiode att Tahel l

Zahl der Wochen vom 1.5. 1944 bis 12. 11. 1944 laut Tabelle II..

demnach Erhöhung der zustehenden Gesamtmenge laut Tabelle 1 (Zeile 28 Wochen, Spalte ½ Person) 11 kg

2. Die Zu⸗ und Abschläge zu bzw. von der zustehenden Gesamtmenge bei einem Wechsel der Zahtzt der zu versorgenden Haushaltsangehörigen im Laufe der Anrechnungszeit.

Im Hausschlachtungs jahr 1942/43 (zur Eintragung in die Schlachtkarte des Hausschlachtungsjahres 1942/43, Ende 14. 11. 1943)

Die Zuschläge zur zustehenden Gesanitmenge für Personen, die in der Zeit vom 28. 6. 1943 bis 14.11. 943 zum Selbstversorger⸗Haushalt hinzukommen. Beispiel: Zeitpunkt des Hinzukommens der Personen in der Woche

von 5.— 11.7. 1943 Zahl der Wochen bis 14. 11. 1943

(Tabelle II, Spalte I).... . 19 Wochen Zahl der hinzukommenden Personen . 2 Personen demnach Zuschlag zur bisher zustehen—

den Gesamtmenge laut Tabelle II

(Zeile 19 Wochen, Spalte 2 Personen) 29 kg Die Abzüge von der zustehenden Gesamtmenge für Personen, die vor Beendigung der Anrechnungs⸗ zeit (14.11 1943) aus dem Selbstversorger-Haushalt aus⸗ scheiden. Beispiel: . ü. Zeitpunkt des Ausscheidens der Personen in der Woche

vom wd 19. 265. 7. 1943

am 10. 5. 1944 ö am 1. 5. 1944

. 28 Wochen

Zahl der Wochen vom Beginn der fol⸗ genden Woche (26.7. 1943) bis zum I4. 11. 1943 (Tabelle 11, Spalte I) . 16 Wochen Zahl der ausscheidenden Personen 3 Personen demnach Abzug von der bisher zu stehenden Gesamtmenge lt. Tabelle 11 Zeile 16 Wochen, Spalte 3 Personen) 36 kg b) IEwn Hausschlachtungs jahr 1943/44 zur Eintragung in die Schlachtkarte des Hausschlachtungsjahres 1943 44; 15. 11. 1943 bis 12. 11. 1944). Die Zuschläge zur zustehenden Gesamtmenge für Personen, die erst im Laufe der Anrechnungszeit zum Selbstversorger⸗Haushalt hinzutommen. ( Beispiel (siehe auch Beispiel einer Schlachtkarte): Zeitpunkt des Hinzukommens der Personen in der Woche 3.— 9.4. 1944

Tabelle 1I) 3539 Wochen Zahl der hinzukommenden Personen . 4 Personen demnach Zuschlag zur bisher zustehenden

Gesamtmenge laut Tabelle 11

Zeile 32 Wochen, Spalte 4 Personen) 96 kg Die Abzüge von der zustehenden Gesamtmenge

für Personen, die vor Beendigung der ÄAnrechnungs—

zeit (am 12. 11. 1944) aus dem Selbstversorger⸗-Haushalt

ausscheiden.

Beispiel (siehe auch Beispiel einer Schlachtkarte):

Zeitpunkt des Ausscheidens der Personen in der Woche . 9. 15. 10. 1944

12. 11. 1944 (Tabelle 1). 4 Wochen Zahl der ausscheidenden Personen .. 5 Personen demnach Abzug von der bisher zustehen—⸗

den Gesamtmenge laut Tabelle 11. *

(Zeile 4 Wochen, Spalte 5 Personen) = 15 kg

V. Für die Eintragungen in den Anrechnungsbescheid er⸗ gibt sich aus der Tabelle 11: l. Die Dauer der Anrechnungszeit, d. h. die Zahl der

Wochen, während derer ein nichtlandwirtschaftlicher Selbst—

versorger⸗Haushalt (Gruppe B) eine bestimmte Zahl von Haushaltsangehörigen aus der Hausschlachtung selbst versoꝛ⸗ gen muß. Dazu wird zunächst in der Spalte der betreffenden Personenzahl die zustehende Gesamtmenge herausgesucht, die dem Anrechnungsgewicht aus der Hausschlachtung entspricht; findet sich das Anrechnungsgewicht nicht genau, so ist das nächstniedrige Gewicht maßgebend. Dann wird auf dieser Zeile links in der Spalte „Zahl der Wochen“ die entsprechende Wochenzahl abgelesen, für die die Hausschlachtung reichen muß.

Beispiel (siehe auch Beispiel eines Anrechnungsbescheides):

Zahl der aus der Hausschlachtung zu versorgenden Angehö⸗—

rigen des Selbstversorger⸗Haushalts: 3 Personen über tz Jahre alt 3 Vollpersonen Kinder bis zu 6 Jahren alt 1 Vollperson

zusammen 4 Vollpersonen

Hausschlachtung von 1 Schwein im Anrechnungsgewicht von. . .... = 100 Eg

demnach Dauer der Anrechnungszeit laut Tabelle II (Spalte 4 Personen, Zeile 99 kꝗ) .. 33 Wochen (in der Tabelle findet sich in der Spalte „4 Personen“ 100 kg nicht, daher ist das nächstniedrigere verzeichnete Gewicht, und zwar 99 kg, maßgebend). 2. Die Bertürzung der Dauer der Anrechnungszeit durch Kinder, die während der Anrechnungszeit 6 Fahre alt werden. .

Beispiel: 1 Kind (geboren am 2. 4. 1938) me,, mn 7 4. 1a Beginn der Zuteilungsperiode lnint Tubellllĩl am 6. 3. 1944 Zahl der bis dahin zu versorgenden Personen (Vollpersonen) ). . ... Zahl der Wochen vom Beginn der Zu⸗ teilungsperiode (B. 3. 1944) bis zum Ende der bisherigen Anrechnungszeit , demnach müßten zur Selbstversorgung noch vorhanden sein am 6. 3. 1944 laut Tabelle 11 Zeile 21 Wochen, Spalte 4 Personen) 53 kg Zahl der durch den Alterswechsel zu ver⸗ sorgenden Personen (Vollpersonen) nach n 5 3 1 Demnach weitere Dauer der Anrech— nungszeit vom 6. 3. 1944 an laut Tabelle II (Spalte „41 Personen“, 3 b also vom 6. 3. bis 9. 7. 1944 (in der Tabelle findet sich in der Spalte „4 Personen“ 63 kg nicht, daher ist das nächstniedrigere Gewicht, und zwar 6l kg, maßgebend).

3. Die Veränderung der Dauer der Anrechnung szeit durch einen Wechsel der Zahl der zu versorgenden Haushaltsangehörigen während der Anrechnungszeit. a) Beispiel (Ausscheiden von 1 Person in der Zeit vom

28. 6. 1943 bis zum 14. 11. 1913, Hausschlachtungæ⸗ jahr 1942/43). Zeitpunkt des Wechsels in der Woche vom 2.8. bis 8.8. 1943*) Zahl der bis zum Wechsel zu versorgen—

den Personen (Vollpersonen) ... 5 Personen Zahl der Wochen vom Beginn der fol—

genden Woche (9. 8. 1943) bis zum

Ende der bisherigen Anrechnungszeit

6 ,,,, 8 men demnach müßten zur Selbstversorgung

noch vorhanden sein am 9. 8. 1943)

laut Tabelle 11 (Zeile 8 Wochen,

Spalte 5 Personen) ...... Zahl der nach dem Wechsel (Ausscheiden

von 1 Person) zu versorgenden Per—

hien wann nm demnach weitere Dauer der Anrech⸗

nungszeit vom g9. 8. 1943 an laut

Tabelle 1I1 (Spalte 4 Personen,

Zeile 30 kg) / 10 Wochen

also vom 9. 8. bis 17. 10. 1943.

b) Beispiel (Ausscheiden von 1 Person in der Zeit vom

15. 11. 1943 bis zum 12. 11. 1944, Hausschlachtungs⸗ jahr 1943 / 44). Zeitpunkt des Wechsels in der Woche vom 10.4. bis

16. 4. 1944 *) . Zahl der bis zum Wechsel zu versorgen⸗

den Personen (Vollpersonen). ... 4 Personen Zahl der Wochen vom Beginn der fol—

genden Woche (I7. 4. 1944) bis zum

Ende der bisherigen Anrechnungszeit

6. 1.1644), n —4 wochen demnach müßten zur Selbstversorgung

noch vorhanden sein am 17.4. 1944*

laut Tabelle 11 (Zeile 12 Wochen,

Spalte 417 Personen) 41 kg

4 Personen

21 Wochen

4 Personen

18 Wochen

—30 kg

3 4e Personen

nungszeit vom 17. 4. 1944 an laut

Tabelle 11 (Spalte 3 Personen,

Zeile 39 kg) 15 Wochen

also vom 17.4. bis 30. 7. 1944 (in der Tabelle findet sich in der Spalte „3 Personen“ Al kg nicht, daher ist das nächstniedrigere Gewicht, und zwar 39 kg, maßgebend).

) Hier angenommene Zahlen. Ergeben sich aus dem jeweils zur Umrechnung vorgelegten Änrechnungsbescheid.

Anlage 4 Verechtigungsschein für Gewürze

(Gültig 3 Monate)

st berechtigt, für Hausschlachtungszwecke g Gewürze (Pfeffer, Paprika, Majoran) davon höchstens g Pfeffer, g Paprika, a Majoran zu beziehen. Der Berechtigungsschein ist nicht übertragbar; er darf daher weder ausgetauscht noch verkauft werden.

. (Datum)

(Stempel und Unterschrift der Ausgabestelle)

Anlage 5

Berechtigungsschein für Grütze (außer Gerstengrütze), oder Gpeise hirse

(Gültig 3 Monate)

ist berechtigt, für Hausschlachtungszwecke eine Menge von kg Grütze (außer Gerstengrütze), oder Speisehirse zu beziehen.

Der Berechtigungsschein ist nicht übertragbar; er darf daher weder ausgetauscht noch verkauft werden.

(Stempei und Unterschrift der Ausgabestelle)

zum Dentschen Neich

nr. 164

3 weite Seilage

Berlin, Dienstag, den 6. Juli

2

sanzeiger und Preuhischen Stantsanzeiger

1943

.

Anordnung M 61

der Reichsstelle Eisen und Metalle über Beschlagnahme, Meldepflicht und Ablieferung von Kesseln aus Kupfer und Kupferlegierungen

Vom 30. Juni 1943

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1912 (RGB. 1 S. 686) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers und des Vorsitzers des Statistischen Zentralausschusses angeordnet:

A. Beschlagnahme §1

(I) Sämtliche Kessel aus Kupfer und Kupferlegierungen, auch solche mit Ueberzügen, Beschlägen, sonstigen Bestand⸗ oder Zubehörteilen aus anderen Metallen oder sonstigen Stoffen (im folgenden Kessel genannt), sind, mit Ausnahme der in 52 bezeichneten Kessel, beschlagnahmt. J Q Die Beschlagnahme umfaßt sowohl neue und gebrauchte, in Benutzung wie außer Benutzung befindliche, brauchbare und unbrauchbare, eingebaute wie bewegliche, auch zum Verkauf oder zur Lieferung bestimmte Kessel.

52

Ausgenommen von der Beschlagnahme sind:

a) Kessel mit einem Fassungsvermögen von weniger als 5 Ltr.,

b) Kessel, die sich als Altmetall zum Zwecke der Metall— verwertung bei Betrieben des Altmetallhandels oder Betrieben der Metallgewinnung befinden.

83

(1 Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß jede (gegen⸗ ständliche oder örtliche) Veränderung an den beschlagnahmten Gegenständen sowie Rechtsgeschäfte über sie verboten sind. Die Wirkungen der Beschlagnahme erstrecken sich sowohl auf den Eigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten als auch auf, jeden Besitzer (Gewahrsamsinhaber oder Benutzer). Im übrigen ergeben sich die Wirkungen der Beschlagnahme aus der Verordnung über die Wirkungen der Beschlagnahme zur Regelung des Warenverkehrs vom 4. März 1910 (RGB. ] S. 551). h.

(E) Trotz der Beschlagnahme sind erlaubt:

a) die Weiterbenutzung der beschlagnahmten Kessel am bisherigen Ort und für den bisherigen Zweck,

b) die Ausbesserung schadhaft gewordener Kessel, auch wenn damit eine vorübergehende Entfernung vom bisherigen Ort verbunden ist.

Eine Weiterbenutzung nach a) oder eine Ausbesserung nach b) hebt die Wirkungen der Beschlagnahme nicht auf.

(3) Jede über Absatz 2 a) und b) hinausgehende Verfügung über beschlagnahmte Kessel ist nur mit vorheriger schriftlicher Ermächtigung der Reichsstelle Eisen und Metalle zulässig. Eine von der Reichsstelle genehmigte Verfügung hebt die Wirkungen der Beschlagnahme nicht auf.

B. Meldepflicht

§5 4

(I) Die beschlagnahmten Kessel sind bis zum 31. Juli 1943 dem Wirtschaftsamt zu melden, in dessen Bezirk sie sich befinden. Besitzt ein Meldepflichtiger Kessel in den Bezirken verschiedener Wirtschaftsämter, so hat er getrennte Meldungen . die in jedem Wirtschaftsbezirk befindlichen Kessel abzu⸗

en.

(2) Meldepflichtig ist der Besitzer (Gewahrsamsinhaber oder Benutzer), auch wenn das Eigentums- oder sonstige Ver⸗ fügungsrecht einem anderen zusteht. So haben beispielsweise Händler auch die bei ihnen zum Verkauf für fremde Rechnung lagernden Kessel und gewerbliche Benutzer auch die von ihnen nur gemieteten oder als Betriebsinventar gepachteten Kessel zu melden.

(3). Meldepflichtig für die zum Inventar eines Gebäudes gehörigen Kessel ist der Hauseigentümer oder, wenn ein Ver— walter für das Haus eingesetzt ist, der Hausverwalter. Bei Verhinderung des Hauseigentümers oder Hausverwalters hat dessen Vertreter die Meldung vorzunehmen. Alleinmieter oder, Pächter von Gebäuden haben die zum Inventar des Gebäudes gehörigen Kessel an Stelle des Hauseigentümers oder Hausverwalters zu melden.

(c Die Meldung an das Wirtschaftsamt ist zunächst ohne Vordruck zu erstatten und soll unter dem Stichwort „Vor— läufige Meldung von Kesseln nach Anordnung M 61 nur folgende Angaben enthalten:

1. Anzahl der Kessel, 2. Standort der Kessel, 3. genaue Anschrift des Meldepflichtigen.

(56) Jedem Meldepflichtigen werden von der zuständigen Kreishandwerkerschaft die ausführlichen Meldevordrucke ent— sprechend der Stückzahl der vorläufig gemeldeten Kessel zu⸗ gesandt. Der Meldepflichtige hat diese Vordrucke genau aus⸗ zufüllen und binnen zwei Wochen nach Empfang der zu⸗ tändigen Kreishandwerkerschaft einzusenden.

C. Ablieferung §8 5

(1) Die Abgabe der Meldung nach § 4 hat noch keine unmittelbare Ablieferungspflicht zur Folge. Die Reichsstelle Eisen und Metalle wird unmittelbar öder durch Beauftragte jeden Besitzer rechtzeitig davon in Kenntnis setzen, zu welchem Zeitpunkt die Kessel abzuliefern sind oder abgeholt und gegebenenfalls zu diesem Zweck ausgebaut werden.

() Jeder Besitzer ist verpflichtet, der ihm nach Absatz 1 zugegangenen Auweisung zu entsprechen und den Beauftragten der Reichsstelle bei der Abholung und dem Ausbau der Kessel behilflich zu sein.

. 586

(1) Für Kessel, die sich im Gebrauch befinden und für den Besitzer unentbehrlich sind, wird Zug um Zug mit der Ab— holung oder dem Ausbau ein geeigneter Erfatzkessel geliefert und erforderlichenfalls eingebaut. Die Kosten der Abholung. und Ersatzgestellung, des Aus- und Einbaus werden' vom

Reich übernommen. Eine darüber hinausgehende Entschädi⸗ gung wird nicht gewährt.

(2. Für alle sonstigen, insbesondere die bei Herstellern und Händlern beschlagnahmten Kessel wird statt der Ersatzgestellung eine Geldentschädigung gewährt. Die Höhe dieser Geld⸗ entschädigung sowie Zeitpuntt und Verfahren der Auszahlung werden später festgesetzt und bekanntgegeben.

D. Schlußvorschriften 87 Die Reichsstelle Eisen und Metalle erläßt die zur Durch⸗ führung oder Ergänzung dieser Anordnung erforderlichen Bestimmungen. Die Reichsstelle behält sich vor, zur Ver— meidung besonderer wirtschaftlicher Härten auf begründeten Antrag Ausnahmen von der Ablieferungspflicht nach 5 5 zuzulassen. § 8 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung und die nach ST erlassenen Durchführungs⸗ oder Ergänzungsbestimmungen werden nach den 55 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. § 9

Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet

sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivil- verwaltung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteier⸗ mark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains. Berlin, den 30. Juni 1943. Der kommissarische Reichsbeauftragte für Eisen und Metalle. Müller Zimmermann.

Bekanntmachung

Die am 3. Juli 1943 ausgegebene Nummer 25 des Reichs⸗ gesetzblatts, Teil II, enthält:

Einundfünfzigste Verordnung zur Eisenbahn⸗Verkehrsordnung. Vom 29. Juni 1943.

Bekanntmachung über das deutsch⸗slowakische Abkommen über die Auseinandersetzung auf dem Gebiet der Sozi alversicherung aus Anlaß der Eingliederung von ehemaligen tschecho⸗slowakischen Gebieten in die Slowakische Republik und eine Vereinbarung zur Ergänzung dieses Abkommens. Vom 26. Juni 1943.

Umfang: 25 Bogen. Verkaufspreis: 9,45 RM. Postversen⸗ dungsgebühren: (, 0 Fei für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96200.

Berlin NW 40, den 5. Juli 1913. Reichsverlagsamt. J. V.: Stern.

Wir ty ch arts temñ ]

Lokomotiv⸗Neubauprogramm erfüllt Gewaltige Leistung der deutschen Industrie

Im Monat Juni wurde erstmalig innerhalb des Lokomotiv— krogramms der vom Führer geforderte Höchstausstoß erreicht. Dabei gelang es, die schon bisher enorm gesteigerte Produktion an Lokomotiven im Juni gegenüber dem Mai abermals um 25 3. zu übertreffen. Anläßlich der nunmehr erreichten vollen Erfüllung des der Rüstungswirtschaft aufgetragenen Lokomotivbau? Frogramms fand in Anwesenheit der Reichsminister Speer und Dr. Dorpmüller in einem Lokomotivwerk ein Betriebsappell statt, auf dem Reichsminister Speer besonders verdienten Männern der Lokomotivfertigung das Kriegsverdienstkreuz J. Klasse überreichte. Dabei würdigte er vor allen den restlosen persönlichen Einsatz seines Beauftragten für die Lokomotivproduktion, Degenkolb, und dankte für die Mitarbeit aller Teile der Industrie. Der Führer und der Reichsmarschall haben zur Exreichung dieses Zieles Reichsminister Speer und seinem Mitarbeiter Degenkolb ihren Dank ausgesprochen.

Zur selbständigen Handwerksausübung durch nicht in die Hand⸗ werksrolle eingetragene Personen

Zur selbständifen Handwerksausübung durch nicht in die Hand⸗ werksrolle eingetragene Personen teilt das Ministerialblatt des RWM. (Nr. 19 vom 2. 7. 1943) mit, daß für die Erteilung der

Jenehmigung nur die Gquwirtschaftskammern bzw. die Wirt-

schaftskammern zuständig sind, nicht aber die unteren Verwal—

tungsbehörden; diesen obliegt nur die Bedürfnisprüfung. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, daß die zum Schutz der Betriebe einberufener Handwerksmeister ergangenen Bestimmungen auch weiterhin in Kraft bleiben, und daß im Hin⸗ blick darauf, daß die Handwerksausübung durch nicht eingetragene Personen keinen sehr erheblichen Umfang annehmen wird und überdies auf die Dauer des Krieges beschränkt ist, eine Bedürf⸗ nisprüfung nur dann erforderlich sein dürfte, wenn das Handwerk hauptberuflich ausgeübt werden soll oder fich die Errichtung einer besonderen Betriebsstätte nicht vermeiden läßt. Die für die kriegs⸗ zeitliche Handwerksausübung geeigneten Personen sind listen⸗ mäßig zu erfassen und müssen der zuständigen Behörde ihr Ge⸗ werbe anzeigen. Da es sich bei der Zulassung der selbständigen Handwerksausübung nur um solche Fälle handelt, in denen es um die Vornahme notwendiger Reparaturen für den . Bedarf der Zivilbevölkerung geht, findet der grundlegende Erlaß auf das Photographen- und Friseurgewerbe keine Anwendung. Auch auf Orthopädieschuhmacher findet der Grunderlaß infolge der erfor⸗ derlichen Prüfungen, auf deren Ablegung nicht verzichtet werden kann, keine Anwendung. Inhaber von Handwerksbetrieben, die in⸗ folge der Stillegungsaktion oder schon früher wegen Einberufung, Dienstverpflichtung oder aus sonstigen kriegswirtschaftlichen Gründen geschlossen worden sind, können in ihrer Freizeit Repa⸗ raturen ausführen. Sofern sie in der Handwerksrolle eingetragen sind, ist eine listenmäßige Erfassung nicht mehr erforderlich. Sie müssen sich jedoch zwecks Erhalt von Rohstoffen mit der zustän⸗ digen Innung in Verbindung setzen und durch Aushang kenntlich machen, daß sie Reparaturen ausführen.

Sauptversammlungskalender für die Woche vom 13. bis 17. Juli 1943

Montag, 12. Juli

Dienstag, 13. Juli

Berlin: AG für Grundstücksverwaltung am Friedrichshain, Ber—

lin, a. o. 15,00 Uhr. Berlin: Allianz Versicherungs-AG, Berlin, 12,90 Uhr. Berlin: Frankfurter Versicherungs⸗AG Frankfurt / M., 11,90 Uhr. Bremen: Atlas Levante⸗-Linie, Bremen, 12,90 Uhr. Bremen: Atlas⸗Werke, Bremen, 12.90 Uhr. Hamm: J. Banning, Hamm, 1630 Uhr. Köln: Herbig⸗Haarhaus AG Lackfabrik, Köln⸗-Bickendorf, 12,45 Uhr. Kassel: Jute⸗Spinnerei u. Weberei, Kassel, a. o. 10,0 Uhr. Posen: Ostbank AG, Posen, 12,99 Uhr., Mannheim: Rheinische Elektrizitäts-AG, Mannheim, 14,30 Uhr. Essen: Westdeutsche Tiefbohr AG, Essen, 18,90 Uhr. Wien: Oesterreichische Automobil⸗Fabriks-AG, Wien, 11,30 Uhr.

Mittwoch, 14. Juli Berlin: Berliner Holz⸗Kontor, Berlin⸗Wilmersdorf, 11,90 Uhr.

München: Aktien-Ziegelei München-Wien, 10,30 Uhr.

Hamburg: Chemische Fabrik in Billwärder vorm. Hell C Sthamer, Hamburg-⸗Billbroof, 12330 Uhr.

Nürnberg: Großkraftiwwerk Franken, Nürnberg, 11,30 Uhr.

Dresden: Sächsisch⸗Böhmische Portland⸗Cement-Fabrik, Tschisch⸗ kowitz, 12,900 Uhr.

Elberfeld: Ver. Glanzstoff⸗Fabriken, Wuppertal⸗Elberfeld, 11 Uhr.

München: Ver. Mosaik⸗ u. Wandplattenwerke AG, Friedland⸗ Sinzig-Ehrang), Sinzig / Rh., g, 90 Uhr.

Leslau: Weichselmühlen Papier⸗ u— Zellstoffwerke, Leslau, 11,00 Uhr. .

Wien: Theodor Etti, Wien, 12,00 Uhr.

Donnerstag, 15. Juli Berlin: Deutsche Verkehrs⸗Kredit-Bank, Berlin, 11,90 Uhr. Berlin: Heinrichsthaler Papierfabrik, Heinrichsthal, 12,90 Uhr. Berlin: Niederbarnimer Eisenbahn⸗AG, Berlin, 17,00 Uhr. München: Bayrische Motoren Werke, München, 10,900 Uhr. München: Friedrich Merk Telefonbau AG, München, 11,90 Uhr. . . Mülheimer Bergwerks⸗-Verein, Mülheim / Ruhr, 17,00 Uhr. Dresden: Nordböhmische Elektrizitätswerke AG, Tetschen⸗Boden⸗ bach, 12,00 Uhr. Regensburg: Oberpfalzwerke AG für Elektrizitätsversorgung, Regensburg, 11,90 Uhr. . Wien: Gauwerke Niederdonau, Wien, 16,90 Uhr.

Freitag, 16. Juli Berlin: Deutsche Textil-⸗AG, Berlin, 11,00 Uhr. Berlin: Deutscher Lloyd Versicherungs⸗AG, Berlin, 11,00 Uhr. Berlin: Metallwarenfabrik H. A. Erbe, Schmalkalden, 10,090 Uhr. Berlin: Schüler⸗Motoren AG, Berlin, 15,00 Uhr. . Bayrischer Lloyd Schiffahrts⸗-AG, Regenshurg, 1336 Uhr. Kassel: w „z⸗um Fortschritt“, Meuselwitz, 9,30 Uhr. Lübeck: Lübecker Maschinenbau⸗Gesellschaft, Lübeck, 15,00 Uhr. Königsberg: Ostpreußenwerk, Königsberg, 13,500 Uhr. Hamburg: Ottensener Eisenwerk Hamburg-Altona, 12,90 Uhr. Leipzig: Preuße & Co., Leipzig, 11,30 Uhr. Köln: Westdeutsche Handelsgesellschaft, Köln, 11,30 Uhr.

Leipzig: Wezel K Naumann, Leipzig, 12,30 Uhr. Wien: Wiener Rückversicherungs-Gefellschaft, Wien, 1230 Uhr.

Sonnabend, 17. Juli

Stuttgart: Baumwollspinnerei u. Weberei Lampertsmühle, Lam⸗ pertsmühle / Saarpfalz, 11,30 Uhr.

Bremen: Bremen⸗Mindener Schiffahrt AG, Bremen, 11,00 Uhr.

Dresden: Gehe C Co., Dresden, 12,90 Uhr.

Stettin: Ferd. Rückforth Nachf., Stettin, 909 Uhr.

J Elektrizitätswerke⸗ u. Straßenbau AG, Plauen, 11,30 ö.

Wirtschaft des Auslandes

Starke Neugründungstätigkeit in Schweden Stockholm, 5. Juli. Im zweiten Vierteljahr des Jahres 1943 wurden in Schweden 276 neue Gesellschaften mit einem Aktien⸗ kapital von insgesamt 23,12 Mill. Kronen eingetragen. Von dieser Summe waren 2,74 Mill. Kr. bei der Eintragung bereits ein⸗ gezahlt.

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Spanisch⸗hschweizerische Handelsabmachungen

Madrid, 5. Juli. In Madrid wurde am Montag im Außen⸗ ministerium ein neuer Handelsvertrag für die zweite Jahres⸗ hälfte zwischen einer spanischen und einer schweizerischen Handels⸗ delegation abgeschlossen. Der Handelsvertrag sieht mit geringen Aenderungen einen Warenaustausch der beiden Länder in der bisherigen Form vor. Spanien liefert vornehmlich Trockenfrüchte, Terpentingeist, Kolophonium, Kork und 400 599 kl Rotwein und andere Weinprodukte. Die Schweiz liefert insbesondere elektrische Maschinen, Uhren, chemische und pharmazeutische Produkte, Düngemittel und andere Waren. Ferner wurden Abmachungen über Clearing⸗ und Transportfragen getroffen.

Roosevelt häuft Schulden auf Schulden Stockholm, 3. Juli. Die USA⸗Bevölkerung wird durch die füdischen Kriegsmacher in eine drückende Verschuldung hinein⸗ getrieben. Nach Meldungen aus Washington gab Finanzminister Morgenthau am Freitag bekannt, daß die öffentliche Verschuldung der USA jetzt 145 796 0090 600 Dollar ausmacht gegen [6 991 00000090 im vergangenen Jahr. Die Staatseinnahmen betragen 22 282 000 000 Dollar. Das Netto⸗Defizit im Staats⸗ haushalt beläuft sich auf 55 981 009 009 Dollar, während es sich im letzten Jahr auf 19 592 0090 009 Dollar bezifferte. Die Ver⸗ zinsung, die von den jüdischen Großbanken eingestrichen wird, ist auf 1808900 000 Dollar angestiegen.

Die Konversionsbedingungen für japanische Staatsbonds

. Tokio, 5. Juli. Das Gesetz über die Verfügung über Anleihen in ausländischer Währung, das am 3. März veröffentlicht wurde, regelt die Konversion von Stgatsbonds, Provinzialanleihen und Gesellschaftsobligationen in ÜUSA⸗-Dollar und Pfunden Nachdem die Bedingungen der Konversion oder Rückzahlung am 28. Mai bekanntgegeben sind, veröffentlicht das Finanzministerium nun⸗ mehr die Bedingungen für die Ausgabe der japanischen Staats— bonds, die an die Stelle der Auslandsbonds treten. Der Zins⸗ fuß beträgt 3,5 2, der Ausgabekurs 95 Yen für 109 Jen Renn⸗ wert, und als Fälligkeitstermin wird der Dezember 1969 fest⸗ gesetzt. Die Anträge auf eine Konversion müssen im Laufe des Monats Juli bei der Bank von Japan oder ihren Zweigstellen eingereicht werden.

Nach „Oriental Economist“ belief sich der Wert der Auslandg. bonds vor Ausbruch des Großostasien-Krieges auf insgesamt 2,70 Milliarden Jen, wovon 120 Mrd. in ameri anischer und 150 Mrd.

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