— — —
) Hier nicht abgedruckt.
5. Tage, so erhält der Urlauber eine Karte für 5 Tage und
nicht eine über ? und eine über 3 Tage.
Urlaub über 7 Tage
Wenn der Urlaub 7 Tage übersteigt, so sind dem Urlauber ss„viele Karten auszuhändigen, daß die Gesamtzahl der Tage mit der Urlaubsdauer übereinstimmt. In diesem Falle bleibt es den Kartenstellen überlassen, die Karten unter Berück⸗ sichtigung etwaiger Wünsche der Urlauber zusammenzustellen. Bei einem 121ägigen Urlaub können also z. B, zwer Karten für je 6 Tage oder je eine Karte für 5 und für Tage aus⸗ gehändigt werden. Bei. Urlaubszeiten zwischen 7 und 14 Tagen sollen nur zwei Karten (also in dem angeführten Beispiel nicht drei Karten zu 4 Tagen oder vier zu 3 Tagen), bei Urlaubszeiten zwischen 14 und 21 Tagen nur drei Karten uss. ausgehändigt werden.
Die Vorschriften über die Zusammenstellung der Urlauber— karten sind nicht nur von den Ernährungsämtern, sondern auch von den sonstigen Ausgabestellen zu beachten, die nach diesem Erlaß zur Ausgabe von Urlauberkarten berechtigt sind.
Kartenausgabekontrolle
9. Zur leichteren Kontrolle der Kartenausgabe durch die Ernährungsämter haben die Urlauber und sonstigen Berech⸗ tigten den Empfang der Karten in einer fortlaufenden numerierten Liste, gemäß dem anliegenden Muster *), zu bestätigen. In die Liste, die die Ernährungsämter selbft zu beschaffen haben, sind die Zahl der Urlaubstage und die 3*6! und Art der ausgegebenen Karten einzutragen. Die Ein— tragungen müssen bei der Abrechnung der einzelnen Seiten übereinstimmen. Zur Erleichterung der Kartenverteilung an die einzelnen Kartenstellen können die Karten mit fortlaufen— den Nummern versehen werden.
Im Hinblick darauf, daß neben den Urlauberkarten vielfach noch andere Bedarfsnachweise wie z. B. Verpflegungszulagen für Wehrmachtangehörige im besonderen Einsatz, örtliche Bezugsausweise ufw. auszugeben sind, bestehen keine Be— denken dagegen, daß die Ausgabestellen zur Verwaltungsver— einfachung und zwecks Ersparung doppelter Listenführung die reichseinheitlich vorgeschriebene Ausgabeliste in der Weise umgestalten, daß die Ausgabe und der Empfang aller Bedarfs— nachweise durch diese eine Liste nachgewiesen werden.
Herstellung der Karten
19. Die Landesernährungsämter haben die Reichskarten für Urlauber, die wie bisher zentral angefertigt und versandt werden, von der Deutschen Zentraldruckere! AG., Berlin Sw lil, Dessauer Str. 6, anzufordern. Die unniittelbare Bestellung durch nachgeordnete Dienststellen ist nicht glg. Aus Gründen der Papierersparnis sind nur so viel Urlauber⸗ karten zu bestellen, als voraussichtlich bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit (14. November 1943) benötigt werden.
IV. Schlußbestimmungen
Erweiterung der Urlauberkarten
1. Einzelne Ernährungsämter haben angeregt, die Urlauberkarten aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung mit weiteren Abschnitten zu versehen, die zum Bezuge von Kartoffeln, entrahmter Frischmilch und Mangelwaren wie z. B. Gemüse, Obst, Fische, Zuckerwaren, Trinkbranntwein und dergl. berechtigen. Ich bin leider nicht in der Lage, diesen Wünschen zu entsprechen. Die Schaffung besonderer Kar— toffelabschnitte erscheint unzweckmäßig, da sich z B. für die Urlauberkarten für 1ñ und 2 Tage Rationen Son nur 500 und 1000g ergeben würden. Würde man aber bei diesen Karten die Kartoffelabschnitte ganz weglassen und sie nur für die J-Tagekarte und etwa für die 5⸗Tagekarte (5 Pfd.) anbringen, so würden sich Schwierigkeiten bei der , , , stellung der Karten ergeben, weil die Empfänger bald mehr, bald weniger Kartoffeln erhielten, als sie rationsmäßig zu beanspruchen haben (bei einer Urlaubsdauer von 11 Tagen könnten z. B. nur für 7 Tage Kartoffeln bezogen werden). Die Ausgabe der anderen genannten Waren erfolgt nicht einheitlich für das gesamte Reichsgebiet, sondern jeweils nur örtlich und ist überdies in der Regel auf gewisse Abgabezeiten beschränkt. Die Karteninhaber, die sich z. B. an solche Orte begeben, wo die Bezugsregelung für entrahmte Frischmilch nicht gilt oder wo zur Zeit ihres Aufenthalts eine Mangel⸗ marenverteilung nicht stattfindet, würden auf die entsprechen⸗ den Abschnitte der Urlauberkarten keine Ware beziehen können. Darunter aber würde das Vertrauen in die Bewirt— schaftung leiden. Hinzu kommt, daß bei der längeren Gültig— keitsdauer der Karten in den Gebieten, in denen zeitweise eine Verteilung von Mangelwaren stattfindet, die Karten über die für die Lebensmittelversorgung des Karteninhabers bestimmte Zeit hinaus von Dritten aufbewahrt und zum Bezuge derartiger Waren zu einem späteren Zeitpunkt ver— wendet würden. Da der Umfang der zu diesem Zwecke gehorteten Urlauberkarten nicht zu übersehen wäre, könnten sich hieraus leicht Störungen in der Verteilung der Mangel— waren ergeben. Aehnliche und andere Schwierigkeiten würden auch durch die Schaffung von Abschnitten für gewerbliche Erzeugnisse wie Seife, Waschmittel, Rasierseife, Tabakwaren
usw. auftreten. Alt materialverwertung
2. Die für die Ausgabe nicht mehr benötigten Bestände
an alten Karten sind nach ordnungsmäßiger Abrechnung unter amtlicher Aufsicht über die Wirtschaftsamter der Wieder⸗ verwertung als Altmaterial zuzuführen.
Inkrafttreten
3. Die Bestimmungen dieses Erlasses treten am 1. August 1943 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: Erlaß vom 12. 6. 40 — II /I a — 6648 Erlaß vom 29. 5. 41 — I1 C1 — 2122 Grlaß vom 27. 11. 41 —2 IIC I - 5170 Erlaß vom 5. 3. 4. — IIC I - 850 Erlaß vom 8. J. 42 — IIB 1 — 3100, Zweiter Abschnitt,
Abs. 2 und 3
Erlaß vom 21. 9. 42 — IBI - 4166 Erlaß vom 5. 10. 42 — IBI — 4365.
Berlin WS, den 1. Juni 1943. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. A.: Dr. Clau ßen. Geschäftszeichen: II BI — 1840.
geichs⸗ nud Staatsanzeiger Kr: 155 vom 7. Juli 1943. S. 2
Anlage 1 Nations sãtze * (Mengen in Gramm) . Urlaubstage 1 R . Brot: . a) mit R gekennzeich⸗ ; 750 1000 1250 1500 1750
nete Abschnitte . 250 500
b) ungekennzeichnete
Abschnitte .... so 150 220 290 360 430 500
; insgesamt . 330 650 970 1290 i610 1930 saz50
. 50 10 150 200 200 250 Fett:
ö 80 so 100 120 140
b) Margarine... — — 140 50 60 70
insgesamt . 30 go 120 150 180 210
Warenbezeichnung
Für die Erteilung
Aus fuhr⸗Nr. ; der Bewilligungen
des Statist. Warenver⸗
Marmelade.. — 715 100 125 150 175 r, , n , — 100 100 150 200 200 Nãährmittel .... 25 50 75 100 125 150 Kaffee⸗Ersatz ... — 20 40 40 60 60 R — 3 7 3 . — — — — c — 16 tc.
Sechzehnte Anordnung
über die Aenderung der Anordnung über das Verbot der Aus⸗ und Einfuhr von Waren
Vom 3. Juli 1943
Auf Grund des 5 5 des Gesetzes über Aus- und Einfuhr⸗
verbote vom 25. März 1939 (RGBl. 1 S. 578) in Verbindung
mit 8 4 der Ersten Durchführungsverordnung zu diesem Ge—
setz vom 27. März 1939 (RGBl. 1 S. 589) wird angeordnet:
81
(I) Die Anlage 1 (Verzeichnis der ausfuhrverbotenen Waren) zu der Anordnung über das Verbot der Aus⸗ und Einfuhr von Waren vom 27. März 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. T5 vom 29. März 1939) in der
Fassung der Fünfzehnten Anordnun vom 31. Mai 1943 (Deutscher Staatsanz. Nr. 126 vom 2. Juni 1943) wird wie fo
ändert: a) Die Ausfuhrnummern
über ihre Aenderung eichsanz.
und Preuß. . ge⸗
„I3 a- 16d (Oelfrüchte und Oelsämereien)
94 (Algarobilla, Bablah usw.) 136. 1802 (Tierische Fette)
131 a1 - 132
163 a / g (Felle und Häute usw.) 165 a- 167 (Fette, Oele, nicht gehärtet) 168-1714 (Pflanzliche Fette)
aus 237 a/ 0 (Erze usw.) aus 237 (Eisen⸗ oder manganhaltige Gasreinigungs⸗ masse usw.) aus 373 (Käsestoff usw.) S843 a (Glühspan usw.) aus 869 Aß (Chrom, Kadmium usw.)“ erhalten folgende Fassung: — — — n n. ,. , ,, ; es Statist. der Bewilligungen Warenbezeichnung Warenver⸗ zuständige zeichnisses Stellen RSt III (ausgen. Saatgut von Delsämereien der Nrn. 13a, 13b sohne He⸗ derichsaat)], 130 14 a2, Ida / b „Oelfrüchte und Oelsämereien, aus⸗ und 1661) genommen Rizinussamen ... aus 134 RSt IV (Saat⸗ —164 gut von Oel⸗ sämereien der Nrn. 13a, 13 ohne Hederich⸗ saat]: 13 0— 14a3, 15asp u. 161) Algarobilla, Bablah, Dividivi, Eckerdoppern, Knoppern, Myro⸗ balanen, Sumach, Valonea so⸗ wie sonstige anderweit nicht ge⸗ nannte Gerbstoffe (ausgenom⸗ men Galläpfel), auch gemahlen; Katechu, braunes und gelbes (GHambir), roh oder gereinigt; nee,, au mn RSt XV 26 - 129 RSt III (ausgen. 66 129) Tier ische Fette.... .... ar rn, ft rv day —131 Felle und Häute zur Lederberei⸗ tung sowie Teile davon, aus⸗ enommen Abfälle von rohen . nicht zur Leder⸗ z 9 J aus 188a/r RSt XV ette Oele, nicht gehärtet, aus⸗ enommen Lavat⸗ und Sulfurbl, Rt e, 6 und Oiticicabl sowie Rizi= ie Tier, h mißt, , auß 169 3 (Lein-· 14 6h Pflanzliche Fette. ...... . ner 1m Erze, auch aufbereitet, ausgenom⸗ men: Gold⸗, Platin⸗ und Siber⸗ erze, Braunstein, Schwefelkies, Markasit und andere Schwefel⸗ erze mit gediegenem Schwefel, ö aus 2872/0 Schlacken und Sinter aller Art zum Metallhüttenbetrieb, auch ge⸗ mahlen; Schlacken und andere Ab fälle vom Metallhüttenbetrieb, auch gemahlen (Schlackenmehl) — ausgenommen Hochofen⸗ RSt XII schlacke, Schlackenfilze und Schlackenwolle sowie ungemah⸗ lene Thomasschlacke —; eisen⸗ haltige, zinkhaltige usw. Kies⸗ abbrände (ausgehrannter eisen⸗ haltiger, zinkhaltiger usw. Schwe⸗ fellies, auch ausgelaugt ... J aus 237
Käsestoff (Kasein), nicht für tech⸗ nische Zwecke.... . y, - Chrom, Kadmium, Ma Wolfram, Tantal und sonstige zur Herstellung von Metall— waren geeignete unedle Metalle und Legierungen nahme von
b) es fallen weg die Ausfuhrnummern: 97 ae 98 a /se
156 e 172A
aus 236
aus 298 a
aus 570 aus 571
aus 578 b aus 579a
aus 586
786 a— 7880
789 a 7896 790 791 793
Iod / os
796 a 796 b 7960 797 aus 798a aus 799f aus 7984 aus S940 aus 894 aus 799h aus 803 aus S874 a aus 8770 aus 8774 aus S880 a aus 8806 aus 880
aus 8944 1a
aus 89461 aus 8940 aus 894 p
o) In Spalte 2) ist die Ausfuhrnummer „aus 671 zu ändern in „aus 671 a“.
d) In Spalte 38) ist bei den Ausfuhrnummern 1. 182-190 statt RGSt L* zu setzen „RSt IVs; 2. 23 (Kartoffeln, frisch) statt R St Vi zu setzen 99 RSt IV (Pflanzkartoffeln)“; 3. 28 asi (Spinnstoffe usw.)
„R St XI (ausgen. 28a/b sowie Fiber und sonstige Agavefasern, Kokos⸗ fasern und Pflanzendaunen (Ka—⸗ pok] aus 28h)
RSt VIII (28a / b)
„R St 1X (ausgen. Fiber und sonstige Agavefasern, Kokosfasern u. Pflan⸗ zendaunen [Kapok] aus 286)“;
4. 28 r (Flockenbast usw.), 4382 (Baumwolle usw.) und 438 b (Abfälle usw.) jeweils
„RSt Vill“
„RSt 1X *;
chafwolle usw.), 11521/1450 (Haare usw.),
46 (Pferdehagre usw.), 413a/ Z (Wolle usw. ), 414 (Reiß-
wolle usw.), 415 (Krollhaare usw.), 41652 (Wolle, gekrem⸗
pelt usw.), aus 416 (Kreuzzuchtwolle), 18a (Pferde⸗ haare usw.), 5l5 b (Krollhaare usw.) und aus 543 (Abfälle von Gespinstwaren usw.) jeweils
RS Vr
zu setzen „RSt 1X“;
tz. z 16 (Glimmer ustw. . statt „RSt XXIV“ zu setzen „RSt vnn“;
7. 3170 (Ferrosilizium usw.)
erromangan usiv.
5. 144 at 6
oh B 1 925 (Wasserf
ngan, Titan,
Ferromangan, schrom, ⸗wolfram, titan, ⸗mo⸗ lybdän, ⸗vanadium) daraus — ausgenommen Magnesium und “legierungen sowie Wismut —, roh oder als Bruch, auch Abfälle von der Verarbeitung dieser Me⸗ talle und Metallegierungen ..
aus 869 A6 ] RSt XII“
(Kautschuk, Guttapercha usw.)
(Knochen usw.)
(Oelsäure usw. )
(Tallöl usw. )
(Kalk, natürlicher usw.)
(Asbest usw.)
(Boraxkalk usw.)
(Stearinsäure usw.)
(Glyzerin (Oelsüß])
(Borsäure usw.)
(Kupfervitriol usw.)
(Tonerde, künstliche usw.)
(Zinkoxyd usw.)
(Terpentinöl usw.)
(Thomasphosphatmehl)
(Mit Säuren behandelte phosphorhaltige Düngemittel usw.)
(Kautschuklösung)
(Weichkautschukteig usw.)
(Geschnittene Platten Patentplatten] usw.)
(Gebrauchte Schutz⸗[Lauf⸗J Decken usw. )
(Weichkautschukmehl)
(Schläuche aus Kautschuk usw.)
(Hartkautschukteig nicht vulkanisierth
(Hartkautschukteig für zahntechnische Zwecke
( Hartkautschukstaub)
(Roheisen)
(Rohluppen; Rohschienen usw.) (Träger usw.)
ormeisen usw. )
andeisen usw.)
(Wellblech usw. )
(Dehnblech usw.)
(Blech, gepreßt usw.)
(Draht usw. ) ö. (Schlangenröhren usw.) (Andere Röhren usw.) (Eisenbahnschienen usw.) (Eisenbahnschwellen aus Eisen) (Eisenbahnlaschen usw.) (Eisenbahnachsen usw.)
(Schmiedestücke und Kesseltrommeln)
6 ö *
3
a
K —
36
(Kurbelwellen)
3
2
(Rippenrohre usw.) (Stahlflaschen usw.) (Walzen aus Kupfer usw.)
.
.
3
.
(Stevenrohre)
(Schiffs schrauben usw.) (Dieselmotoren usw.)
2
.
8
(Brennstoffeinspritzpvumpen usw.)
k
. . ö. ö 5
(ausgenommen Pflanz⸗
zu setzen
777 (Ferrosilizium usw.), S69 B2 (Ferrochrom usw.) und ahrzeuge usw.) jeweils
„RSt XIII“
„RSt XII“
S8. Noa / o (Andere pflanzliche Spinnstoffe usw.)
zu setzen „RSt 1X 9g. aus 402/497 (Gebrauchte Säcke usw.) „RSt Xb (492 = 494, ausgenommen
J RSt XI (498, 497) MSt XXIII (Sade aus 492-404,
„RSt X (492 - 494)
zu setzen ( R St 1X (496 2 407)*;
Aeichs. wer Etaatt anzeiger Rr. 1855 vom 7. Juli 1943. e. 3
10. 503 A1 - 503 82 (gellwolle usw.) statt „RSt Xa“ zu setzen „RSt IX; II. aus ö a, b usw. bis aus 670h (Postkarten usw.), 6739 (Briefmarken aller Art usw.) jeweils statt „RSt XXV zu setzen „RSt XXIII; 12. aus . ö ö aus 815a: erkzeuge für die Herstellung künstli aus 906 D21 . . ö . e n , statt „RSt XIII zu setzen „RSt XXIV.
(2) In der Anlage 2 (Verzeichnis der einfuhrverbotenen Waren) zu der Anordnung über das Verbot der Aus⸗ und Ein— fuhr von Waren vom 27. März 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 75 vom 29. März 1939) in der Fassung der Anlage Ta zu der Anordnung über die Auf⸗ er n, von Aus⸗ und Einfuhrverboten vom 5. Oktober 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 235 vom 7. Oktober 19423) ist in Spalte 3 statt KSt XXVV zu setzen „RSt XXIIIV.
82
Der Reichswirtschaftsminister ist ermächtigt, die Anlagen 1 und 2 Verzeichnisse der aus⸗ und einfuhrverbotenen Waren) unter Berücksichtigung der Anordnung über die i , von Aus⸗ und Einfuhrverboten im Verkehr mit den h niederländischen Gebieten vom 15. August 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 18. August 1942) und der Anordnung über die Aufhebung von Aus⸗ und Einfuhrverboten vom 5. Oktober 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 235 vom 7. Oktober 1942) in der nunmehr geltenden Fassung neu bekanntzumachen.
88 Diese Anordnung tritt am 17. Juli 1943 in Kraft. Berlin, den 3. Juli 1943. Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Landfried. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. In Vertretung des Staatssekretärs: Riecke.
Bekanntmachung
der neuen Fassung der Anlagen 1 und 2 der Anordnung über das Verbot der Aus⸗ und Einfuhr von Waren Vom 3. Juli 1943 Auf Grund des 52 der Sechzehnten Anordnung über die
Aenderung der Anordnung über das Verbot der Aus⸗ und Einfuhr von Waren vom 5. Juli 1943 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. I55 vom 7. Juli 1943) werden nachstehend die Anlagen 1 und 2 der Anordnung über das Verbot der Aus- und Einfuhr von Waren vom 27. März 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 75 vom 29. März 1939) in der nunmehr geltenden Fassung neu be— kanntgemacht. Berlin, den 3. Juli 1943.
Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Landfried.
Anlage 1. Berzeichnis der ausfuhrverbotenen Waren. *
— — * — .
Aus fuhr⸗Nr. Für die Erteilung des Statist. der Bewilligungen Warenver⸗ zuständige zeichnisses Stellen?)
VWarenbezeichnung
RSt 111 (ausgen. Saatgut von Oelsämereien der Nrn. 13a, 13 lohne Hede⸗ richsaat), 13 — 14a2, 18a/b u. Oelfrüchte und Oelsämereien, aus⸗ 1661) genommen Rizinussamen .. aus 13a RSt IV (Saatgut — 164 von Oelsäme⸗ reien der Nrn. 13a, 13b sohne
Hederichsaat)], 130— 11422, 15a /b u. 161) oe 189 ; 1 186 *Serradellasaat; Weißkleesaat u. RESt 1V J. sonst. a. n. g. Kleesaaten ... 184 Raygras⸗, Timotheesaat .... 19a Andere Grassaat..... 199 7 RSt VI (ausge- nommen Pflanz⸗ Ratte ffesn ine, . 283 lartoffeln
RSt 1V (Pflanz- kartoffeln) RSt 1X (ausgen. iber und 66 tige Agave⸗ . Kokos⸗ asern u. Pflan⸗
„Spinnstoffe, roh, gereinigt, ge⸗ zendaunen Ka⸗
röstet, gebrochen, geschwungen, entleimt und Abfälle davon zum pok] aus 28 h) Spinnen oder zu anderen RSt XXV (Fiber Swinnnl, . sz a / i und sonstige Aga⸗ vefasern, Ko⸗ kosfasern und Pflanzendaunen [Kapo aus 28h)
) Einer Ausfuhrbewilligung bebarf es nicht (Anordnung über die Aufhebung von Aut⸗ und Finfuhrverboten im Verkehr mit den besetz= ten niederländischen Gebieten vom 15. August 1942 Deutscher Reichs⸗ anzeiger und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 18. August 1942) und Anordnung über die Aufhebung von Aus- und Einfuhrverboten vom 3. Oltoher 1942 Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 235 vom J. Oktober 1942)
a) im Verkehr mit den besetzten niederländischen Gebieten, den be⸗ setzten norwegischen Gebieten, den besetzten Gebieten Belgiens und Frankreichs, dem Generalgouvernement, den besetzten Ost⸗ ebieten, Serbien und Griechenland für alle Waren mit dem
eichen „ vor der Warenbezeichnung in Spalte 1,
b) im Verlehr mit den besetzten niederländischen Gebieten, den be⸗ setzten Gebieten Belgiens und dem Generglgouvernement für alle Waren mit dem Zeichen „o“ vor der Warenbezeichnung in Spalte 1.
) R — Reichskommissar für Aus⸗ und Einfuhrbewilligung, Berlin
Ws, Dine r ef Str. 45 . an. chsstelle zur Ueberwachung und Regelung des Waren⸗ erkehrts.
mi.
— ——
Warenbezeichnung
Aus fuhr⸗Nr. des Statist.
Für die Erteilung der Bewilligungen zuständige Stellen?)
—
Warenbezeichnung
Ausfuhr⸗Nr. des Statist.
Für die Erteilung
der Bewilligungen
zuständige Stellen?)
esetzten
Haare, roh, auch gesotten Pferdehaare (aus der Mähne oder
eine Bescheinigung der Weinausfu der auszuführende Wein ,,, und zur Aus oder wenn das Gewicht der E
nicht mehr als 25 kg beträgt.
Flockenbast (kotonisierte Bast⸗
fasern, Kotonin), auch gebleicht
*Korbweiden, gespalten; Reifen⸗
stäbe (gespalten für Faß⸗ und ähnliche Reifen), auch mit dem Zugmesser geglättet oder geho⸗ belt, auch rund gebogen oder mit den zur unmittelbaren Verwen⸗
dung als Reifen erforderlichen
Einschnitten, dem sogenannten ,
, . Gerbrinden, auch gemahlen. .. K und anderes Gerb⸗
e , *Algarobilla, Bablah, Dividivi,
Eckerdoppern, Knoppern, Myrobalanen, Sumach, Valonea sowie sonstige anderweit nicht genannte Herd stof̃ (ausge⸗ nommen Galläpfel), auch ge⸗ mahlen; Katechu, braunes und gelbes (Gambir), roh oder ge⸗ reinigt; Kind
Torfstreu, auch Torfmull ... ,,
Tierische Fette 24
Butter, frisch, gesalzen (Milch⸗
butter) oder eingeschmolzen (Butterschmalz) . ...
Schafwolle (auch Gerberwolle,
roh, auch Abfälle von roher Wolle — m 1 1 1 1
dem Schweife), auch gesotten
„Felle und Häute zur Lederberei⸗
tung sowie Teile davon, aus⸗ genommen Abfälle von rohen Fischhäuten, nicht zur Leder⸗ m
ett fen o,, . n,, „Knochen, Knochenzapfen, Hufe,
Klauen, Vogelschnäbel, roh, auch in der Querrichtung in ein⸗ zelne Stücke zerschnitten, zu Schnitzzwecken ...
„Fette Oele, nicht gehartet, aus-
genommen Lavat⸗ und Sulfur⸗ öl, Holzöl und Oitieicaöl sowie wn, .
flanzliche Fette * Wein und frischer Most von Trau⸗
ben, auch entkeimt:
in Behältnissen mit einem Raumgehalt von 501 oder men,, ö in anderen Behältnisseni ..
Margarine und mit Milch, Wasser,
Salz und Farbstoffen oder in ähnlicher Weise zu Kunstbutter verarbeitetes Oleomargarin; Mischungen von Oleomargarin mit Milchbutter oder Butter⸗ schmalz; Kunstspeisefett
*Pflanzlicher Talg zum Genuß 3
eignet (geläutertes Kotosnußöl (Kokosbutter) usw.) .....
men er n nnn, Gehärtete fette Oele und Trane.
„Speckstein (spanische oder Vene⸗
zianer Kreide), roh, auch ge⸗ mahlen oder gebrannt....
„Glimmer (Mika), roh, auch in
rohen Platten oder Scheiben..
Bauxit, roh, auch enn, auch
aufbereitet; Eisstein (Kryolith, Grönlandspat), natürlicher, auch gen nhl n .
Erze, auch aufbereitet, ausgenom⸗
men: Gold⸗,Platin⸗ und Silber⸗ erze, Braunstein, Schwefelkses, Markasit und andere Schwefel⸗ erze mit gediegenem 53
Wim nter;
„Schlacken und Sinter aller Art
zum Metallhüttenbetrieb, auch gemahlen; Schlacken und andere Abfälle vom Metallhuttenbe⸗ trieb, auch gemahlen (Schlacken⸗ mehl) — ausgenommen Hoch⸗ ofenschlacke, Schlackenfilze und Schlackenwolle sowie ungemah⸗ lene Thomasschlacke —; eisen⸗ haltige, zinkhaltige usw. Kies⸗ abbrände (ausgebrannter eisen⸗ haltiger, zinkhaltiger usw. Schwefelkies), auch ausgelaugt
*Blei⸗, Messing⸗, Zinn⸗ und son⸗
stige anderweit nicht genannte Metallaschen Metalloxꝝyde); Zinkasche (Zinkgekrätz); graues erh (Zinkgrau), einschl. des Zinkstaubes, das zur Ge⸗ winnung von metallischem int bestimmt ist; Zinnoxhd (Zinn⸗ säureanhydrid), Zinnscure (Zinnoxydhydrat) sowie Zinn⸗ abfallerzeugnisse und zinnhal⸗ tige Waschabfälle aus Färbe⸗ reien zur Gewinnung von me⸗ tallischem Zinn 2
RSt 1X
RSt V RSt XXV
RSt XV
145 al / lh o
aus 1838 a /r
aus 237 0/o
RK RSt III
1579) RSt xx (129)
ö I (ausgen.
RSt III
RSt IX
RESt XV
net Xx
RSt XXV
Leinöl) RSt XIV (ein-
J. III (ausgen.
ö)
per III
Met vr
RSt III
RSt 111 RSt III (ausgen. nnn Lein⸗ h RSt XIV (ge⸗ härtetes Leinöh RSt XRXIRX
RSt VII
RSt XI
1) Die Ausfuhr ist ohne dan g g zulässig, wenn bei der Ausfuhr rstelle in Berlin vorgelegt wird, daß
r zugelassen ist, nzelsendung einsch ch Ca h r mn l
Retortengraphit (Retortenkohle)
und Koksofengraphit. ....
Quecksilber und Quecksilberlegie⸗
rungen (Amalgame), z. B. Gold⸗, Silber⸗, Blei⸗, Kalium⸗, Natrium⸗, Kadmium⸗, Kupfer⸗, Nickel⸗, Zink⸗R, Zinnamalgam
*Ferrosilizium mit einem Silizium⸗
gehalt von mehr als 25 v. H.; Silizium, Kalziumsilizium ..
*Zinkstaub, mit Ausnahme des zur
Gewinnung von metallischem , ,,,,
„Käsestoff (Kasein), nicht für tech⸗
;;,
„Wolle und andere Tierhaare, ge⸗
hechelt, gebleicht, gefärbt, auch in Lockenform gelegt oder ge⸗ mahl
Reißwolle, ungefärbt oder ge⸗
färbt, auch gekrempelt . ...
*Krollhaare aus Rindvieh⸗,
Schweine⸗ oder anderen groben Tierhaaren, auch mit anderen Tierhaaren oder mit pflanz— lichen Faserstoffen gemischt ..
Wolle, gekrempelt dgestrichen)
oder gekämmt (Kammzug), mit Ausnahme der in Nr. 414 und 4I5 genannten Reißwolle und Krollhaare: Merinowolle ..
: Kreuzzuchtwolle ..... Baumwolle, gebleicht, gefärbt, ge⸗
krempelt (gestrichen), gekämmt, che
„Abfälle von gebleichter oder ge⸗
färbter Baumwolle; vom Krem⸗ peln oder Kämmen; von der Spinnerei, Weberei oder Wirke⸗ rei; Reißbaumwolle .....
Andere pflanzliche Spinnstoffe,
gehechelt, gekrempelt, gekämmt gebleicht, gefärbt, nicht unter Nr. 471 fallend; Abfälle ...
Gebrauchte Säcke; gebrauchte
dichte Gewebe aus Gespinsten von Spinnstoffen des Unter⸗ abschnitts D, auch gemischt mit Zellwolle oder mit Pferde⸗ haaren, jedoch ohne Bei⸗ mischung von anderen tierischen Spinnstoffen oder Baumwolle, nicht unter Nr. 486 bis 491 fallend, ungemustertt .
*Zellwolle, weder gekrempelt noch
gekämmt: ungefärbt ....
MJ „Abfälle von Kunstseide und Zell⸗
J
„Zellwolle, gekrempelt oder ge⸗
kümmt: unge sürhtt.
— gefärbt 1 9 9 Pferdehaare (aus der Mähne oder dem Schweife), bearbeitet: ge⸗
hechelt, gezogen, gebleicht, ge⸗ färbt, auch Abfälle hiervon ..
— : Krollhaare aus Pferdehaaren,
auch gemischt mit anderen Tier⸗ haaren oder mit pflanzlichen ,,,
„Abfälle von Gespinstwaren aller
Art (Lumpen und Schneiderei⸗ abfälle, letztere zur Schneiderei nicht mehr verwendbar); Tuch⸗ leisten; alte Netze, altes Tau⸗ werk, alte Stricke, alte Weber⸗
litzen, aus Garn (Gespinsten) aller Art, zur ursprünglichen Be⸗ stimmung nicht mehr verwend⸗ k „Abfalleder aller Art, noch als
Leder verwendbar....
„Abgenutzte Lederstücke und ⸗waren sowie sonstige Lederabfälle (auch gemahlen), sofern ihre Be⸗ nutzung als Leder oder zu Leder⸗ waren nach ihrer Beschaffen⸗ heit ausgeschlossen ist ....
oPostkarten aller Art mit nicht ent⸗ werteten eingedruckten Wert- stempeln 2 3 9
oStreifbänder mit nicht entwerte⸗ ten eingedruckten Wertstempeln oPaketkarten, Postanweisungen, Telegrammformulare mit nicht entwerteten eingedruckten Hr, , oKartenbriefe mit nicht entwerte⸗ ten eingedruckten Wertstempeln oBriefumschläge mit nicht entwer⸗ teten eingedruckten Wert—⸗ stempeln oder mit nicht ent— werteten aufgeklebten Brief⸗ w oPaketkarten, Postanweisungen, Postkarten, Telegrammformu⸗ lare, Kartenbriefe und Streif⸗ bänder mit nicht entwerteten eingedruckten Wertstempeln oder mit nicht entwerteten aufge⸗ klebten Briefmarken sowie Zahl⸗ karten mit nicht entwerketen aufgeklebten Briefmarken.
pok] aus
aus 492/407
aus got a, b aus 6657 b2a,
aus 6657 b24d
aus 670 a2
RSt XII
RSt I
RSt III
RESt 1X
nsr 1x (ausgen.
Fiber und son⸗ stige Agave⸗ f ern, Kokos⸗ asern u. Pflan⸗ zendaunen .
2 RSt XXV (Fi- . 6
gavefasern,
Kokos fasern und Pflanzendaunen (Kapot] aus 6 4700)
Rt . (2. 464)
RSt 1X (49860
—97
REt x
RSt TV
RSt XIII
e 2 2 2
ö —— , , / — 3 ꝛ — — * 1 32 2 .
8 ,