1943 / 157 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 09 Jul 1943 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs und Cigaisganzeiger Rr. 157 vom Sp. Juli 1943. S.

/// /// /

vom Eisen- und Stahlhandel nur zur Lieferung ab Lager an⸗ genommen und ausgeführt werden, und zwar nur insoweit, als er zur Durchführung derartiger Aufträge durch die Fach⸗ gruppe Eisen⸗ und Stahlhandel ermächtigt ist.

(4) Die Gießereien sind berechtigt, an nichtlontingentierte Verbraucher innerhalb der ihnen monatlich zur Verfügung stehenden Rohstoffquoten im Rahmen bestehender Herstellungs⸗ belschränkungen Guß für den dringenden Reparatur- und Er⸗ satzbedarf zu liefern, wenn der Auftraggeber ihnen die schrift⸗ liche Erklärung abgibt, daß das bestellte Erzeugnis für Re⸗ paratur- und Ersatzzwecke an vorhandenen Anlagen benötigt wird.

5) Aufträge auf Lieferung von Reparaturguß für den nichtkontingentierten Bedarf für dringende Reparatur⸗ und Ersatz:wecke dürfen von nichtkontingentierten Verbrauchern an GiReßereien unmittelbar oder über den Handel an diese er⸗ teilt werden. Der Handel hat bei Auftragserteilung an die Gießerei folgende Erklärung abzugeben: „Die unterzeichnete Händlerfirma versichert hiermit in Kenntnis der Strafvor⸗ schriften des Führererlasses vom 21. März 1942 (RGBl. 1 S. 165), daß der (die) der Gießerei .... mit dieser Bestätigung erteilteln) Auftrag (Aufträge) nach Art und Menge ausschließlich zur Belieferung nichtkontingentierter Verbraucher bestimmt ist (sind).“

6) Der nichtkontingentierte Bedarf an Fertigerzeugnissen wird aus den Fertigungs-Vollkontingenten und aus den Fer— tigungs-Teilkontingenten, soweit sie für die Belieferung nicht⸗ kontingentierter Verbraucher bestimmt sind, gedeckt (Durch- führungsanordnung ESM IS.

Y Nichtkontingentierte Verbraucher können Nutzeisen vom Nutzeisenhandel ohne Uebertragung von Eisenbezugsrechten beziehen. Der Nutzeisenhändler darf Lieserungen nur im Rahmen der ihm auf Antrag von der Fachuntergruppe Schrott sestznsetzenden Quote vornehmen.

Teil II Allgemeine Vorschriften 38 Erteilung von Eisenbezugsrechten bei Verlust oder mangel⸗ hafter Lieferung der bestellten Erzeugnisse aus Eisen und Siahl

(1 Ist für einen Auftrag bereits ein Eisenbezugsrecht er⸗ teilt worden, und ist die Lieferung des „Eisen⸗ und Stahl⸗ materials“ ordnungsmäßig erfolgt, so hat der Kontingents— träger qus seinem Kontingent ein weiteres Eisenbezugsrecht zuzuteilen, wenn das gelieferte „Eisen⸗ und Stahlmakerial“ in Verlust geraten *r) ist oder aus sonstigem Grunde eine nochmalige Lieferung durch die Eisen schaffende Industrie, die Gießerei-Industrie oder den Eisen⸗ und Stahlhandel erforder⸗ lich ist.

2) Ist das Material in der Verarbeitung zu Ausschuß ge⸗ worden, oder weist das Fertigerzeugnis Mängel auf, die der Verarbeiter zu vertreten hat, so hat er, soweit freie Lager⸗ bestände vorhanden sind, den Auftzrag des Kontingentsträgers zu erfüllen, ohne ein neues Eisenbezugsrecht zu verlangen.

3) Liefert ein Werk der Eisen schaffenden Industrie, der Gießerei⸗-Industrie oder ein Eisen⸗ und Stahlhändler das in Auftrag gegebene „Eisen⸗ und Stahlmaterial“ fehlerhaft, so daß es sich bei der Verarbeitung als nicht brauchbar erweist, so hat die Ersatzlieferung durch das Werk oder den Eisen⸗ und Stahlhändler ohne Erteilung eines neuen Eisenbezugsrechtes zu erfolgen. Voraussetzung aber ist, daß das Werk oder der Händler das zuerst fehlerhaft gelieferte Material zurückerhält oder ihm die Bescheinigung eines Schrotthändlers vorgelegt wird, daß das fehlerhafte Material der Verschrottung zugeführt wurde.

8 10

Verbot unrichtiger Angaben bei Aufträgen und des Mißbrauchs von Eisenbezugsrechten Es ist verboten: 1. unrichtige Angaben über die Verwendung, die notwendige derlichen Lieferzeitpunkt von und Stahl zu machen. Eisenbezugsrechte entgegen den Vorschriften der An⸗ ordnung EI und der dazu erlassenen Durchführungs— anordnungen zu erteilen, weiterzugeben und zu ver— wenden, insbesondere zu veräußern oder zu erwerben.

511 Ausnahmen

Die Reichsstelle behält sich vor, in besonders begründeten Enzelfällen Ausnahmen von den Bestimmungen dleser An⸗ ordnung zuzulassen oder vorzuschreiben. Anträge auf Er⸗ teilung von Ausnahmegenehmigungen sind über die für den Antragsteller zuständige fachliche Gruppe der ee en der gewerhlichen Wirtschaft einzureichen. Der Reichsstelle un⸗ nittelbar eingereichte Anträge werden nicht bearbeitet.

512 Strafvorschriften

Zuwiderhandlungen gegen diese dn, dere. werden nach den §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenver⸗ lehr und nach der Verordnung des Führers zum Schutze der , vom 21. März 1942 (RGBl. 1 S. 165) besttast.

Art des Auftrages, die Menge oder den erfor— Erzeugnissen aus Eisen

R

*

813 Inkrafttreten und örtlicher Geltungsbereich

Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verösfentlichun in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten un den Gebieten von Eupen, . und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chess der Ziwilverwal— tung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen, Luxem⸗ burg und im Bezirk Bialystok sowie in der un fe ei nn, und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.

514

Aufhebung bisheriger Vorschristen Mit dem Inkrafttreten dieser Anordnung reien außer Krast: ***) Die Ersatzbeschafsung für dur eindeinwirkung ver⸗ nichtete Erzeugnisse aus . und Stahl für die Fertigung 4 durch das Rundschreihen gäz bes fommissarischen Reichs benns⸗ tragten für Eisen und Metalle vom 7. Mal 1648 gesondert geregelt.

Oberkommando des Heeres,

1. die bisher noch geltenden Vorschriften der 26. An⸗ weisung der Reichsstelle für Eisen und Stahl (Auf⸗ tragsregelung für Eisen und Stahl) vom 30. April 1941 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 109 vom 2. Mai 1941 und Nr. 108 vom 12. Mai 1941), (

2. die Anordnung 22 der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl (Auftragsregelung) vom 23. Februar 1937 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 44 vom 23. Februar 1937),

8. die Anordnung 24 der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl (Auftragsregelung) vom 19. Mai 1937 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 88 vom 19. Mai 1937),

4. die Anordnung 24 a der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl (Inkrafttreten der Anordnung 24 betr.

Auftragserteilung vom 19. April 1937 im Lande

ö und den sudetendeutschen Gebieten) vom 8. Dezember 1938 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 286 vom 8. Dezember 1938),

5. die Anordnung 31 der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl (Lenkung des Eisenverbrauchs in der Bau⸗ wirtschaft) vom 7. März 1938 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 55 vom 7. März 1938),

z. die Anordnung 81 a der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl (Lenkung des Eisenverbrauchs in der Bau⸗ wirtschaft des Landes Oesterreich und der sudetendeut⸗ schen Gebiete) vom 11. Februar 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 36 vom 11. Fe⸗ bruar 1939),

J. das Rundschreiben des Reichsbeauftragten für Eisen und Stahl qtsofsum 22/39 vom 21. April 1939 betr. Kennzeichnung von Aufträgen auf Lieferung von Wälzlagern und Wälzlagerteilen,

8. das Rundschreiben des Reichsbeauftragten ö. Eisen und Stahl ml ny gl ⸗40 vom 17. Oktober 1940 betr. Regelung der Bauwirtschaft; Eisen und Stahl für Heizungsanlagen.

Berlin, den 7. Juli 1943. Der kommissarische Reichsbeauftragte für Eisen und Metalle.

Müller Zimmermann.

Anlage

nebersicht über die Zuständigkeit ; ves durch den GB⸗Bau verwalteten Baukontingents

(Merkblatt Nr. 1 des Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirtschaft)

Bed arfsträger Abgrenzung Nationalsozialistische Deut⸗ Sämtliche Bauten der Nationalsozia—⸗ sche Arbeiterpartei listischen Deutschen Arbeiterpartei,

Reichsleitung Reichs- schatzmeister Reichszen⸗ tralstelle, Hauptamt 1V, München 33

Reichsminister für Bewaff⸗ nung und Munition Rüstungsamt Ro —, Ber- lin WZ, Kurfürstenstraße Nr. 63 - 69

ihrer Gliederungen und angeschlos— senen Verbände.

Bauten der wirtschaftlichen Forschungs— gesellschaft des Mineralölprogramms (durchgeführt durch das Reichswirt- schaftsministerium), des General— bevollmächtigten für technische Nach—⸗ richtenmittel, des Chefs des Trans- portwesens und der Zentralstelle für Generatoren.

Bauten des Oberkommandos des Hee— res, Rüstungsbauten des Heereswaf— fenamtes (Wa A) und Bauten des

Chef der Heeresrüstung und Befehlshaber des Er⸗

satzheeres, Stab IIIb, Heeresverwaltungsamtes (VA) ein- Berlin W 35, Bendler⸗ schließlich Wohnungsbauten.

straße 14

Oberkommando der Kriegs⸗ marine, M Ru V, Berlin- Wilmersdorf, Nikolsbur⸗ ger Str. 2 4

Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe, Generalluft⸗ zeugmeister Planungs-

Bauten des Oberkommandos der Kriegs⸗ marine, Rüstungsbauten einschließlich Wohnungsbauten.

Bauten des Reichsministers der Luft- fahrt und Oberbefehlshabers der Luft⸗ waffe, Rüstungsbauten, Bauten der zivilen Luftfahrt einschl. Wohnungs-

amt GL/A— LRV —, bauten. Berlin W 8, Leipziger Straße 7 Der Reichsarbeitsführer, Bauten des Reichsarbeitsführers.

Berlin⸗Grunewald, El⸗ ersburger Str. Ecke Franzensbader Str. Reichs führer S und Chef der deutschen Polizei Per⸗ söͤnlicher Stab —, Roh⸗ stoffamt, Berlin⸗Halensee, Kurfürstendamm 143

Bauten für den gesamten Dilenstbereich des Reichsführers . und Chef der deutschen Polizei, des Reichs kommis⸗ sars für die Festigung des deutschen Volkstums sowie für alle von den Dienststellen der 6 geführten Be—⸗ triebe, soweit bei letzteren die Maß- nahmen nicht durch andere Kontin⸗ gentsträger veranlaßt sind.

Bauten im Rahmen des dem General— bevollmächtigten für Sonderfragen der chemischen Erzeugung übertrage⸗ nen Aufgabengebietes.

Bauten, die ausdrücklich in die Gesamt⸗ lanung des Reichsamtes für Wirt- chaftsausbau aufgenommen sind, einschl. Wohnungsbauten des Reichs⸗ amtes für Wirtschaftsausbau und des Generalbevollmächtigten für Sonder⸗ fragen der chemischen Erzeugung.

Industrie⸗ und Wohnungsbauten der Eisen schaffenden Industrie und Gie⸗ ßerei⸗Industrie sowie die Industrie⸗ bauten in den angeschlossenen und besetzten Gebieten. Ausgenommen sind die Hütten Watenstedt und Linz der Reichswerke Hermann Göring.

Betriebs⸗ und Wohnungsbauten der Mitglieder der Wirkschaftsgruppe Bergbau und Betriebsbauten des Bergbaues in den angeschlossenen und besetzten Gebieten. Ausgenom

Der Generalbevollmächtigte für Sonderfragen der che⸗ mischen Erzeugung, Ber⸗ lin Wg, Saarlandstr. 128

Reichsamt für Wirtschafts⸗ ausbau, Berlin Wy, Saar⸗ landstr. 128

Reichswirtschaftsminister, Hauptabteilung 11 EMI, erlin Ws, Behrenstr. 45

Reichs wirtschastsminister, k II Bg, Berlin Ws, Behrenstr. 43

men ist der Neubau des Erzbergbaues Ringelheim der Reichswerke Hermann Göring. Reichswerke Ach. für Erz. Neubau der Hütten Watenstedt unh bergbau und Eisenhütten „Hermann Göring“, Ber⸗ lin- Halensee, Albrecht⸗ Achilles Str. 64

Linz, des Erzbergbaues Ringelheinm einschl. der dazugehörigen Wohnunge— bauten.

Sed arfstrãger Reichsminister für Ernäh Bauten für ernährungswirtschaftlichs

rung und Landwirtschaft, Berlin Ws, Wilhe l mstr. 77

Reichs verkehraminister

Eisenbahnabteilungen =

Berlin WS, Voßstr. 38

Der Generalinspektor für das deutsche

Straßen⸗

we sen, Berlin WS, Pariser

Platz 3

Generalinspektor für Wasser und Energie, Berlin WS,

Pariser

latz 3

Reichspostminister, Berlin Wöß, Leipziger Str. 18

Reichs verkehr

nenbahnen

en d,

Wich mannstr. 19

Reichs ven lehre grlippe raft⸗ p rgewerbe, Berlin⸗Char⸗ ottenburg 2, Steinplatz

Reichs wohnungs kommissar,

Berlin NW.

„Molt kestr.

für ble Regelung ber Bau⸗

nes

66 aft, Verlin Wes, Par 3 latz 8 (Allgemem⸗ austofftontingent)

Abgrenzung

Bedarfs zwecke, insbesondere Betriebs⸗ anlagen zur Be⸗ und Verarbeitun landwirtschaftlicher Erzeugnisse . Anlagen zu deren Bevorratung, z. B. Molkereien, Käsereien, Margarine⸗ und Speisefettfabriken, Oelmühlen, Kartoffelverarbeitungsfabriken, Zuk= kerfabriken, Kaffeeersatzfabriken, Ta⸗ bakbearbeitungsanlagen bis zur Fer⸗ mentation, Sammelstellen für markt- ordnende landwirtschaftliche Erzeug⸗ nisse, Fisch be⸗ und verarbeitende Betriebe, Kühl- und Gefrieranlagen, Getreide⸗ und Futterspeicher, Kartof⸗ sellagerhäuser, Flachs röstereien, Eh W⸗ Mästere ien, bauliche Anlagen für die Pelztierzucht. . Wiederaufbaumaßnahmen im Osten und Westen, Haushaltungsschulen, soweit

dieselben eine Organisation des Reichsnährstandes sind, landwirt- schaftliche Schulen.

Wohn und Wirtschaftsgebäude im Zuge der Neubildung deutschen Bauerntums.

Betriebs⸗ und Wohnungsbauten der

Deutschen Reichsbahn und der Bah— nen in den angeschlossenen und besetz⸗ ten Gebieten.

Bauten der Reichsautobahnen, Reichs- straßen, Landstraßen JI. und II. Ord- nung einschl. Ortsdurchfahrten sowie Wohnungsbauten, und zwar im Reichsgebiet und in den angeschlos⸗ senen und besetzten Gebieten.

Bauten der öffentlichen Gas⸗, Wasser⸗ und Elektrizitätsversorgung, Bauten der Reichswasserstraßenverwaltung, Hafenbauten, Bauten der Wasser⸗— wirtschaft, einschl. der dazugehörigen Wohnungsbauten, und Reichsgebiet und in den angeschlos⸗ senen und besetzten Gebieten.

Betriebs⸗- und Wohnungsbauten der Deutschen Reichspost und Postverwal⸗ tungen der angeschlossenen und besetz⸗ ten Gebiete.

Betriebs- und Wohnungsbauten der Mitglieder der Reichsverkehrsgruppe Schinenenbahnen und der entspre—⸗ chenden Bahnen in den angeschlos⸗ senen und besetzten Gebieten einschl. Anschlußgleise, die durch diese Mit⸗ lieder und Bahnen betrieben und efahren werden.

Betriebs⸗ und Wohnungsbauten der Mitglieder der Reichsverkehrsgruppe Kraftfahrgewerbe.

Wohnungsbauten des allgemeinen Be—⸗ darfes; dazu gehören alle Wohnungs⸗ bauvorhaben und Baumaßnahmen, die der Schaffung von Wohnräumen dienen, soweit sie nach dem 3. Erlaß des Führers über den deutschen Wohnungsbau vom 23. 10. 1942 zur

K des Reichswohnungs⸗ ommissars gehören oder durch Her⸗ gabe öffentlicher Mittel oder sonstige öffentliche Maßnahmen (Reichsbürg⸗ schaft u. a.), die der Reichswohnungs⸗ kommissar verwaltet oder regelt, K 863 werden, insbesondere: alle Wohnungsneubauten,

2. die Behelfswohnbauten für Bom⸗— bengeschädigte,

3. der Ausbau von Dachgeschossen zu Wohnungen,

4. die Teilung von Geschoßwohnun⸗ gen,

6. die Wiederherrichtung der Woh⸗ nungen, die durch Maßnahmen zur Rückgewinnung zweckentfrem⸗ deten Wohnraumes frei werden,

6. der Umbau vorhandener Räume zu Wohnungen.

Ausgenommen sind Wohnungsbau-

ten, deren Durchführung auf Ver⸗—

anlassung eines anderen Kontingents⸗

trägers aus kriegswichtigen Gründen

oll (zweckgebundene Wohnungsbau⸗ en) und deren Baustoffversorgun aus dessen Kontingent sichergestel wird.

. einen bestimmten Zweck erfolgen

Der Generalvebollmächtlgte Gewerbliche und industrielle Bauten,

emeindliche Hoch⸗ und Tiefbauten . diese nicht in die gustandigleil vorstehender Kontingentsträger fal- len. Hoch- und Tiefbauten, soweit diese nach Finanzierung und Zwe bestimmung als unmittelbare Reichs- und Länderbauten anzusehen sind, ohne Rücksicht, ob es sich um reichs oder ländereigene Anlagen oder um emietete Objekte handelt. Oeffent⸗ fe Bauten des Reiches und den Länder, Bauvorhaben des Bevoll— mächtigten für die Maschinenproduk⸗= tion. Bauten der landwirtschaftlichen und gärtnerischen Erzeugerbetriebe, soweit diese nicht als Wiederaufbau maßnahmen Ost und West erklärt sind, wie Wohngebäude für Bauern und Landwirte, Wirtschaftsgebäude, Scheunen, Schuppen, Ställe, Ge⸗ wächshäuser, Beregnungsanlagen, Gärfutterbehälter, Jauchegruben, Dungstätten, Hühnerfarmen sowie eigene Anlagen landwirtschaftlicher Betriebe zur Versorgung mit Elek— trizität oder Wasser.

Reparaturbedarf an gewerblichen, in⸗ dustriellen und landwirtschaftlichen Betrieben sowie auch Reparaturen in und an Wohngebäuden, Ausbau der Städte Berlin, München, Nürn⸗ berg, Hamburg und Linz.

Unterhaltungs- und Instandsetzungs⸗ bedarf unter 2 Eisen oder 3 ehm Holz fällt nicht unter dieses Kon

tingent. e . .

zwar im

Reiche und Giaatsanzeiger vtr. 157 vom V. Juli 1943. S. 3

Uueversicht der Prägungen von Reichsmünzen in

den deutfschen Münzstätten bis Ende Juni 1943

. = er == 3. . , . . Sit'ereree, mn nr, gtutu iner April, Mai und Juni 1943 Fünf. Zwei⸗ Fünffig · Zehn. Füns⸗ Zenn⸗ Fünf⸗ Ein Ren gan mae h en, . Reichepennig⸗ Reichepfennig⸗· Reiche plennig· Reiche ptennig⸗ Reiche pfennig⸗· Reiche pfennig⸗ ; tücke stůcke stücke stnucke ssũcke stücke stucke R. A HR. AM R. M FH. A FR. M HR. A H. f. 9 2 2 2 8 2 282 9 2 * ** . 6 056 609g, . . 6 024 0 0, 888 000 . 1e 5 009 a g ö . *. * * 2. 8 228 2 . . . . . 7 26 250, 518 0 278 zo5 . i k 57 300, 642 600, 229 750, , . d ö 140 0900, 124 597, u 271, ö ö. ö MJ . 490 329,30 144 568, 60 214 000, a1 ; J ö. //) Ig 00. 39 000 75 500 66 200, Samburg.. . JJ . 13 126. 160 900, ö 170 851,25 . Summe 1 10 692 935, 696 239 30 1750665, 50 2153 431. 6 ,,,, 1089 497 735 72 707738 179 032 159. 50 1066 331 703. 44 659 830,55 133 3 166. 70 44 i. gar hh 2 3 i , ö 1089 497 735 272 707738 189 724 194. 50 106 377 os 41 659 830,55 141 023406 066 636 26 085 . 6 lag . . J ĩ 74, 7. 8. 9 850,9 29 406, 6 066 633,15 26 085945, Hier öognne,,,, 603 915 208 722 73 579,50 5h 533 778. 50 12 080247, 70 35 gi zh . 9 863. ö . . Blei; K 53 1088 894 720 272 499 (16 189 650 615, bo 797 24 50 32 579 582,85 140 994 365,890 46056 714.10 26 081 893,22

Berlin, 8. Juli 1943.

) Val. den Reichtanzeiger vom 18. April 1943, Nr. 88

Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Franken.

Nichtamtliches

Deutsches Reich

KRummer 19 des Reichsarbeitsblatts vom 5. Juli 1943 hat fol- genden Inhalt: Teil J. Der Reichsarbeitsminister. A ge⸗ meines und Gemeinsames. Gesetze, Verordnungen, Erlasfe: Ver . en, der Ehefrauen von Berufssoldaten, die erst in

er Zeit des Krieges eine ,, übernommen haben. Betr. Reichsverband der Betriebskrankenkassen. Verordnung u Wohnraumwversorgung der luftkriegsbetroffenen Bevölkerung.

zom 21. Inni 1913. Arbeitsschutz. He ee Verordnungen, Er⸗=

err bei rbeitszeit der Wa

mit landwirtschaftli . Vorgene ie Landwirtschaft. Steine aus Steine aus wertigen porigen

uschlagstoffen; Schlackenbeton. 8 . ö

err.:

Betr.! DIN 4153â⸗

lasse: Anwendung des Mutterschutzgesetzes im Gaststättengewerbe. Anordnung über die Anwendung des 5] des Mutterschutz= etriebsstillegungen und dgl. Bescheide, Urteile: der männer des Wachgewerbes. Städtebau und n n f. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Betr.!

Verkehr

en Grundstücken im Kriege. Betr.: Bau— migung von Mehrzwecke⸗Behelfsbauten für . Hohlblocksteine und T- aturbimsbeton; DIN 4153-Hohlblocksteine und T-

Hüttenbimsbeton oder aus Leichtbeton mit gleich

DIN 41564-Hohlblocksteine aus

statische Prüfung August 1942.

erordnung über die genehmigungspflichtiger Bauvorhaben vom 22.

Miri chaftstei!

Deutsche Wirtschaft vierter Wehrmachtsteil“ Staats sekretär Landfried in Linz

Gelegentlich eines Besuches des Reichsgaues Oberdonau hielt vor einigen Tagen Staatssekretär 3 in Linz eine Unsprache in der er eingangs betonte, es sei ihm bei seinen üngsten Besuchen im wife, und Norden des Reiches klar ge— worden, daß die schweren Lasten, die der englisch-amerikanische uftterror der ö. der betroffenen Gebiete aufbürde, dom ganzen deutschen Volke getragen werden müßten. Das gesamte. Wirtschaftsleben des Großdeutschen Reiches müsse auf hie Erfordernisse der Rüstung abgestimmt werden, doch seien pie Voraussetzungen für diese Rüstung die Erhaltung der Arbeits—⸗ raft des schaffenden deutschen rn fher᷑ und die Bereitstellung er Rohstoffe. Für die Erhaltung der Arbeitskraft des deutschen tenschen sei aber ein gewisses Minimum der Erzeugung von 'Febrauchsgütern notwendig.

Die durch den Krieg notwendig gewordene Erzeugungsplanung i, so führte Gian fee ri Landfried weiter aus, kein politisches auhensbekenntnis, sondern eine kriegsbedingte Notwendigkeit. er Staatssekretär sprach dann von der verantwortlichen Ein— thaltung der Unternehmer in die Kriegswirtschaft, von ihrer ver— ntwortungsvollen Tätigkeit in den Ausschüssen des Reichs— sinisteriums für Bewaffnung und Munition und im Wirkungs—

ereich des Reichswirtschaftsministeriums sowie von ihrer Ver—

wortung gegenüber dem Volksganzen. Auch den Regional— strumenten der wirtschaftlichen Selbstverwaltung, den Gauwirt— haftstammern, seien wirtschaftliche Führungsaufgaben über— agen, die sie teils in eigener Verantwortung, teils als Auftrags⸗ sngelegenheiten des Staates wahrnehmen. Die neuerdings durch— führte Uebertragung von derartigen Aufgaben sei erfolgt, um hre möglichst betriebsnahe Wahrnehmung zu sichern. Dadurch sei

ein mit der Partei auf das stra

tellt sind.

wirtschaftliche tragen habe. führung gerade diesem Mittelstand, nach dem Kriege beim Wiederau leisten werde.

,. Einstellun edensart „Geld

deutschen Arbeitskraft dar. „Ha

dann können wir auch Vertrauen unserer Wirtschaft haben“.

Worten: „Wir sind entschlos Männer der Wirts

fühlen.“

zu unserem Spargut und zu

rium und dem Reichsstatthalter für die Wirtschaft gaben verantwortlich. Die Gauwirtschaftskammer sei aber auch 1 Instrument des Gauleiters und Reichsstatthalters, um die Wirtschaft national r n ausgerichtet in engster fste zusammenzufassen zur roßen Aufgaben, die der wirtschaftlichen Selbstverwaltung ge⸗

Staatssekretär Landfried drückte weiter die Ho nach dem Kriege eine besonders enge Zusamme Gauwirtschaftskammer und Reichsnährstand zustande möge und sprach dann über die schweren Opfer, die besonders der ittelstͤnd im Rahmen der Stillegun Dazu erklärte er, daß die staatliche

der die härtesten Opfer bringe, fbau die nachdrücklichste Hilfe Staatssekretär Landfried verwies auch auf die

jener, die heute noch gedankenlos mit der pielt keine Rolle“ herumwerfen und damit den Wert des Geldes vor sich selbst erschütterten n . Wirtschaft sei das Geld eine Anweisung, und jede

erabwürdigung des Geldes . eine Herabwürdigung der en wir Vertrauen zum h betonte der Staatssekretär, „zu uns selbst und unserer We

der Aufgabenbereich der staatlichen Sandeswirtschaftzämter nicht verkleinert worden, denn diese seien dem Reichswirt

aftsministe⸗

3 Sslenkungsauf⸗

Staatssekretär Landfried 6 seine Ausführungen mit den en, in treuer Gefolgs

ö r ; chaft des Füh⸗ rers unseren Teil beizutragen, um den Sie i

zu erringen. ) aft wollen uns in diesem Kampf als der vierte Wehrmachtsteil der Wehrmacht des Großdeutschen Reiches

i n

ung der

ffnung aus, daß narbeit

.

ommen

, . zu

Lirtschafts⸗

In der national⸗

rer“, rmacht,

Wir

Wirtschaft des Auslandes

Wirtschaftliche Selbstverwaltungs⸗Neuordnung in Bulgarien Sofig, 8. Juli. Der bulgarische Ministerpräsident Professor iloff hat eine Verordnung unterzeichnet, mit der die bisherigen Industrie! und Handelskammern sowie die ba nemw ners fie mnier am 31. August ds. Is. liquidiert werden und am 1. Sep⸗ mber die nenen Wirtschaftskammern eröffnet werden. Die ktiven und Passiven der bisherigen Induftrie⸗ und Handels— mmern sowie die der Landwirtschaftskammern werden von den nen Wirtschaftskammern übernommen.

Ausschwung der spanischen Filmindustrie in 1932 Madrid, 8. Juli. Die spanische Filmindustrie konnte im Jahre 42 infolge der Protektionsmaßnahmen der Regierung einen ßerordenktlich starken Aufschwung nehmen. Im Jahre 1939 standen in Spanien nur 11 Filmerzeuger, die 15 Großfilme im zerte von 9.4 Mill. Pes. herstellten. Im Jahre 1941 wurden lanntlich die ersten Protektionsmaßnahmen eingeführt, die sich ort befruchtend auf die Erzeugung auswirkten. Von 15 Firmen kurden in diesem Jahre 45 Großfilme im Werte von 26,8 Mill. es auf den Markt gebracht. Das Jahr 1942 brachte mit Firmen und 36 Filmen im Werte von 44,4 Mill. Pes. eine eigerung. Heute 3 in Spanien 28 Firmen, die aus⸗ uhmslos stark beschäftigt sind und bis heute bereits tz Groß— mme im Werte von 59,5 Mill. Pes. herausgebracht haben, so daß s zum Ende des Jahres mit einer Rekorderzeugung zu rechnen

Neben den erwähnten Großfilmen wurde noch eine Reihe n Kulturfilmen, Trickfilmen und dergl. gedreht.

Altivierung der Patente und Erfindungen, in Japan Tolio, 8. Juli. Die neue japanische Kabinettsverordnung vom Juli über „Untersuchung der Lage der Durchsetzung von Pa— nten und Erfindungen“ beruht e dem Gesetz über die Unter⸗ hung von Hilfsquellen. Nach diesem Gesetz kann die Regierung vate und juxistische Personen zur . oder An⸗ seldung von Beständen von Lil uellen ansordern, wenn die 2 es für nötig hält. dir w e Exlasses der neuen hinettsverordnung gab der Präsident des Patentamtes eine klärung ab, in der es heißt, daß die Regierung zur Erweite⸗ ug der Produttivkraft die Verfügung über feinduͤche Patente lende. Die neue Verordnun bestimme, daß der Minister⸗ älident den Inhabern von Patenten und Mustern sowie In— hern von Rechten die Benutzung von Patenten auftragen kann, d über die Lage der Ausnutzung zu berichten. Gegenwärtig be⸗ den sich in Japan etwa 56 006 hiaren l und 90 000 . te chrauchsmuster. 10 bis 20 würden ausgenutzt, während die rigen brachliegen. Es gäbe unter den ungntgenntzten aus

schaften und den

grad zu sorgen hätte.

j Paris 6 ,

seichnete Katente und Erfindungen, die zur Erhöhung des

Erzeugungsplan für Neuguinea

Tokio, 8. Juli. bisherige Ausfuhr von Schildkrötenschalen, aufgehoben

Wehrmachtsbedürfnisse aufgestellt.

Planes wurden 200 9000 Einheimische mobilisiert. Plan werden Kohle, Manganerz, Reis, Gemüse, Fisch, Holz, Harze t. Fische und Gemüse sollen den Bedarf

decken, Reis wurde u, hochgelegenen Versuchsstationen mit gutem weitere Stationen vorbereitet werden. Holz wird für den Schiffbau nach japanischem Stil verwendet. Eine Anlage von Salzfeldern ist infolge häufiger Sturmböen untunlich, daher erfolgt die Salzgewinnung aus Meerwasser in ereits Soda gewonnen und Seifen aus Die industrielle Ausweitung sieht die Aus⸗

und Kokosnüsse erzeu

Erfolg angebaut, so daß

Gefäßen. Es wird Kokosöl hergestellt.

Die Militärverwaltung Luxuswaren,

wie

Kriegspotentigls erheblich beitragen könnten. Auch konnten die verwendeten Patente aktiver benutzt werden. Die auf Grund der neuen Verordnung möglichen Untersuchungen würden ergründen, wo die bisherigen Hemmungen bei der Patentausnutzung lägen. Es würde eine aus den beteiligten Behörden, den Kontrollkörper= anderen Organen zusammengesetzte Nutzbar— machungs⸗Konferenz gebildet, die für einen höheren Wirkungs—

Neuguineas hat die Krokodilleder und und einen Erzeugungsplan für Zur , . a

dieses diesem

16,98 B., Berlin 167,595 G.

22,67 8.

Kopenhagen, 8. Juli. 1Il,‚25, Rom 25, 36, 109.00, Helsinki 9, 83,

Stockholm, 8.

i,

Amsterdam G., 223,50 B.,

—=— Kanada 3, 75 G., 3, 82 B., Buenos Aires 97, 900 G., 160,0 B. Oslo, 8. Juli. (D. N. B G., 4,40 B., Amsterda los, o0 B., Helsinki 8, 10 G., g, 20 Stockholm I04, 55 G., 105, 10 B

Rom 22,20 G., 23,z0 B.

8. Juli.

London, (D. N. B.)

(D. N. B.) Jork 4,79, Berlin 191.30, Paris 10, ss, Antwerpen

B.)

Silber

London

2

London

Lissabon —, G.,

ͤ ) London G., Berlin 176,28 G., 176,18 B., Paris G., 10, 0 B., New dam = *.

̃ Barren 238,80, Silber auf Lieferung Barren 25,50, Gold 168/—.

„Madrid 3975 B., Holland 22927 B., Berlin 172,56, Lissabon 17, 13 B., Stockholm 102,573, Oslo Ss, 2 B

Kopenhagen do, 37 B., Sofia 5, 37 B., Prag 17, 3, Budapest 104,50 B., Zagreb 8, 5, Athen —, Istanbul 3,55 B., Bukarest 2,87 4, B., Helsinki 8,77 ½. B., Buenos Aires 95, 25, Japan 101,00, Rio 22,50 B.

16, 3g,

New

76, 8oö, Zürich

„Antwerpen G., 71,50 B., Kopenhagen 91,75 G., 92,25 B.,

B.

. Berlin festgestellte Notierungen für telegraphische uszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten

Telegraphische Aus zahlung

nutzung des Reichtums an Naturgas als Energiequelle vor. P

Die Elektrolyttupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „D. N. B.“ am 9. Juli auf 74,00 RAÆ (am 8. Juli auf 74, 00 RM) für 100 gg.

Berichte von auswärtigen Devisenm rkten New York 4,02 ½. 4,03 ,

London, 8. Juli. (D. N. B.)

Berlin —,

Spa nien loffiz.)

40,509, Montreal

443 4,47, Amsterdam Hrüssel Italien (Freiv. —,

Schweiz 17. 36— 1740, Kopenhagen (Freiv.) Buenos Aires

16 88-16, 986, Oslo ——,

Rio 83,6479, Schanghai Tschungking⸗Dollar —, —. Alles in Pengö. Amsterdam 180,73 ½, Berlin 136,20, Bularest 2,78 v, Helsinki 6,906, London —,

Budapest, 8. Jult. (D. N. B.)

11,71, Sofia 4, 15 ,

Mailand 17,77, New . Paris 6,8, Prag 13,62, Preßburg

agreb 6,81, Zürich 80,20.

1

J

(offiz. 4

Stockholm

Amsterdam, 8. Juli. (D. N. B.) 12.09 Uhr holl. Zeit. lUmtlich. Verlin —, London ——, New Jork ——, Paris Brüssel 30, i130, 17, Schweiz 43,63 43,71, Helsinki Italien (Clenring) ——, Madrid —, Oslo —, Kopenhagen —, Ste ckholm 44,81 - 4, 99, Prag ——

Zürich, 8. Juli. (D. N. B.) 111.40 Uhr.) Paris 5,40,

London 17,3), New York 4,31,

Vrnssel S6 26 v.,

Mailand

Amsterdam 254,70, Stockholm 114,15, Oslo Prag —, Madrid —. Alles Briefkurse. 16, 85 G. 168, 50 B., Paris G., 9,00 B., Brüssel G., 67,s6o B., Schweiz. Plätze 97, 0 G.,, 97, 360 G. Kopenhagen 87,60 G., 87,90 Oslo 96,36 G., 95,66 B., Washington 4, 15 G., 4,20 B., Helsin 8, 35s G., 8, 69 V., Rom 22,00 G., 22, 20 B.,

Prag . . , de 7

17,16 V.,

. Yorłl in G., 2 as B., Zurich Hol 3e, 2 .

vrompt

9. Juli 7. Juli 9 Geld Brief Geld Brie , n, (Alegandrien und airo)h .... ..... ....... 1 ägypt. Pfund ö . Afghanistan (Tabuh .... .... 100 Afghani 18,79 18,88 18,79 18,8 Argentinien (Buenos Altre). 1 Pap - Pes. O, S865 0, S922 0,5838 0,8 Australien (Sidney) ... ..... 1ẽ᷑ austr. Pfund . Belgien (Brüssel u. Antwerpen) 100 Belga 89, 90 4004 69 96 0, 0M Brasilien (Ro de Janeiro). 1 Cruzeiro Britisch⸗Ind en (Bombay⸗Cal- , 100 Rupien Bulgarien (Sofia) ...... .... 100 Lewa 8,047 8,083 s, 07 68,08 Dänemark (Kopenhagen) .... 100 stronen 62, 15 52, 265 52, 18 62, 26 England (London) .... ... . 1 engl. Pfund

innland (Helsinki) ...... ... 100 Finnmark 8, 06 5,07 8, 06 5, 07

rankreich (Paris) ..... ..... 100 Frs. Griechenland (Athen) ...... 100 Drachmen 1868 1672 1662 1,879 Holland (Amsterd am u. Rotter⸗

e . 100 Gulden 182,70 182, 70 182 70 b 2,70 ran (Teheran) .... ... .... 100 Rials 14689 14,61 1469 14,61 sand (Reykjavik) ..... .... 100 isl. Ker. S8, 9 38,80 38,7 838, 50 Aalien (Rom und Mallan) 100 Lire 15,18 18,16 is, 14 168, 19 Japan Toko und stobe) ... 1090 HJen 58, 891 58,711 58,597 585, 11 Kanada (Montreal) ...... . 1 kanad. Dollar Kroatien (Agram) ...... . 100 Kuna 4, 995 5, 005 4,990 5, 00 Neuseeland (Wellington) .... 1 neuseel. Pfd. Norwegen (Oslo) .... ...... 100 Kronen 56, 76 56,88 56,76 56, n Portugal (Lissabon) ..... ... 100 Escudo 1019 10,21 10,19 10 81 Rumän en (Bukarest, . ..... 100 Lei Schweden (Stockholm u. Göte⸗

J 100 Kronen 689, 46 659 58 589 46 S9, s Schweiz (Zürich. Basel und

,, 100 Frs. 57,89 58,01 57,89 68,91 Serbien (Belgrad) ..... .... 100 serb. Dinar 4,995 5,005 4,998 d, 006 Slowakei (Preßburg) .... ... 109 slow. Kr. 8, 591 S, 699 8, S9 8, 609 Spanien (Madrid u. Barcelona) 100 Pesetas 28. 5868 285, 05 28, 566 58 609 Südafrikanische Union (Pretoria

und Johannisburg) ...... südafr. Pfd. Türket (Ostanbul) ...... ..... 1 türk. Pfund 1,978 1,982 1,978 1,98 Ungarn (Budapest) .... ..... 100 Pengö Uruguay (Montevideo) ...... 1 Goldpeso 1, 1899 1.201 1,199 1,201 Verein. Staaten von Amerika

em n,, . Dollar

Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten solgende Kurse:

Geld Brie England, Aegypten, Südafrikanische Union ... ...... 8, 89 9,91 Frankreich 2 4, 895 5 005 Australien, Neuseeland ...... ...... ö 7, 912 7, vg Britisch⸗Indien —— ö 222 714, 18 74,82 ö 2, 0998 2 108 Bereinigte Stagten von Amerika ...... .... ...... 2, 498 2, 50 ,,, 0. 180 0 1852 Aus lanbdische Gelbsorten und Banknoten 9. Juli 7. Inli Ge id Brie Geld Griel Eovereigns ...... ...... Notiz 20,88 20,46 20, 88 20, 46 20 Francs Stüde ...... ..... ur 16,16 16,2 1616 16,22 Gold Dollars ...... . 1èẽ6tud 41866 2095 6„,izs 4,208 Mean 1ẽ ägypt. Pfd. 4, 89 4, 41 4,39 441 Amerikanische: 1000—5 Dollar 1 Dollar 2 und 1 Dollar 1 Dollar Argentinische .. ...... ..... 1Fap.· Peso 0, 44 0, 46 0, 44 0, 46 m, 1èẽ austr. Pfd 2, 44 2, as 2, 44 2, 46 G 100 Belgas S8, 2 10,08 39,99 40,06 Brastlianische .... .... ...... 1èCruzeiro 0, O8 0, O9 0 08 0, O9 Britisch⸗Indische ...... ...... 100 Rupien 22, 95 298, 085 22, 95 28, 08 Bulgarische: 500 Lewa und

darunter... ............. 100 Lewa 8, 07 3,09 8, 07 6, 99 Dänische: große ...... ...... 100 Kronen

10 Kr. und darunter ..... 100 Kronen 2,10 52, 89 52, 10 62, 80 Englische 10 a und darunter 1 engl. Bsb. * . 2 mnie .. 199 FJinnmar 5,0983: 8,075 8,056 8, o76 Französische ... ...... ...... 109 Frs. 4,99 6,009 1,99 6,01 Hollnndi che.... ...... 109 Gulden 152,70 182 70 13827 iß2 70

FItallenische: große .... ..... 100 Lire

. 1090 Lire 18, 1,is is, is, 13 Hwannnnschen , 1kanad. Dollar 0, 99 1091 060,909 1,01 k 100 Kuna 4, 99 5, 901 4,989 5,01 Norwegische: 50 Ar. u. darunter 100 Kronen 56.89 67, 11 56 89 87 11 Rumänische: 109099 Lei und

,, 160 Lei 1,66 1,68 „, 6z 168 Schwedische: große ..... .... 109 Kronen . . 6. .

ö69 Kronen und darunter 1090 Kronen 59g, . 68,64 9,9 28, 44

Schweizer: große ...... .... 1090 Frs. 57.83 58,97 57,83 86, 97 199 Fre. und darunter. 100 Frs. b7, 88 886,07 57 853 88, 7 Serhische... ...... ...... 1090 erb Dina! 4,99 601 199 501 Slowakische 20 Kronen und , . 109 siow. Kr. , oz d, 82 3590 , 497 Südafrikanische Union ...... 1ẽ fübafr. Pfd. 4,39 441 4,89 4,41 . . 1 iürk Psund 191 1,93 191 1.96 n : 1090 Pe un . 83 . ybM 100 Pengö 66, 78 61,02 än. 7* 1,0

2

*

—s * 6

.