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eich nnd Staatsanzeiger Rr. 158 vom 10. Juli 1943. S. 2
h) 1. Rohblöcke unbearbeitet an die Reichsvereinigung Eisen, Berlin,
2. flüssiger Stahl zur Herstellung von Stahlformguß an die Reichsvereinigung Eisen, Berlin, und an die Wirtschaftsgruppe Gießerei⸗Industrie, Berlin,
) Walzwerkserzeugnisse, Schmiede⸗, Preßstücke und Gieße⸗ reierzeugnisse, auch in Form von Nutzeisen
1. von Herstellern der Walzwerkserzeugnisse, Schmiede⸗ und Preßstücke gemäß Anlage 1, Ziff. VII, 1-13, 15 —1I, 25 a— c an die Reichsvereinigung Eisen, Berlin,
von Herstellern der Gießereierzeugnisse gemäß An⸗ lage 1, Ziff. VII, 14 an die Wirtschaftsgruppe Gießerei⸗Industrie, Berlin,
von Eisen⸗ und Stahlhändlern und Nutzeisenhänd⸗ lern an die Reichsvereinigung Eisen, Berlin,
von Bauherren und Bauausführenden (einschl. Fachgruppe Stahlbau) an die örtlich zuständigen , des Reichsministeriums Speer,
von den Betrieben der Eisen verarbeitenden Indu⸗ strie (mit Ausnahme der Fachgruppe Stahlbau) an die zuständigen Wirtschaftsgruppen.
Teil lll Schlußvorschriften
5 7
Vermeidung doppelter Lagerbuchführung und Meldepflicht
Soweit für eine der in Anlage 1 aufgeführten Waren eine Lagerbuchführungs⸗ und Meldepflicht sowohl nach dieser An⸗ ordnung wie nach der Anordnung M 11 der Reichsstelle Eisen und Metalle vom 10. September 1942 besteht, sind zur Ver⸗ meidung doppelter Erfassung die lagerbuchmäßigen Aufzeich⸗ nungen und Meldungen nur nach den Vorschriften dieser Anordnung vorzunehmen. 88
Aenderungen, Ausnahmen und Anfragen
(I) Die für die Entgegennahme der Meldungen zuständigen Stellen (8 6) sind berechtigt, die Lagerbuchführungs- und Meldepflicht auf andere als die in den Anlagen 1 und 2 genannten Erzeugnisse aus Eisen und 5 zu erweitern, zusätzliche Eintragungen im Lagerbuch vorzuschreiben, andere Meldezeiträume, Stichtage und andere Mengengrenzen für die Meldungen festzusetzen.
(2 Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung können zulassen:
1 die Reichsvereinigung Eisen für ihre Mit⸗
glieder,
2. der Generalbevollmächtigte für die Regelung der Bauwirtschaft für die Bau⸗ herren und Bauausführenden,
3. die Reichsstelle Eisen und Metalle für die übrigen Lagerbuchführungs⸗ und Meldepflichtigen.
(3) Anträge auf Ausnahmen nach Abs. 2 Ziff. 3 sind nicht unmittelbar bei der Reichsstelle Eisen und Metalle, sondern bei der zuständigen Wirtschaftsgruppe einzureichen. Die Reichsstelle kann die Entscheidung über solche Anträge ganz oder teilweise den Wirtschaftsgruppen übertragen.
(4 Anfragen zu dieser Anordnung sind ausschließlich an
ie Stellen zu richten, die nach 5 6 für die Entgegennahme der Meldungen zuständig sind.
§8 9 Strafvorschriften
(1 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den 85 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Waren⸗ verkehr bestraft.
2) Die Ausübung der Ordnungsstrafbefugnisse (68 14 und 15 der Verordnung über den Warenverkehr) bleibt dem Reichsbeauftragten für Eisen und Metalle vorbehalten.
(3) Die n,, , auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr schließt, wenn die Zuwiderhandlung von einem Mitglied der Reichsvereinigung Eisen begangen worden ist, die Festsetzung einer Vertragsstrafe (65 12 und 13 der Satzung der Reichsvereinigung Eisen) nicht aus.
§8 10 Inkrafttreten und örtlicher Geltungsbereich
Diese Anordnung tritt am 7. Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilver⸗ waltung — sinngemäß auch im i in Lothringen und Tuxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteier⸗ mark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.
§ 11 Außerkrafttreten bestehender Anordnungen
(I) Mit dem Inkrafttreten dieser Anordnung treten
folgende Anordnungen außer Kraft:
1. Anordnung 3 der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl (Einkaufsgenehmigungszwang) vom 25. August 1934 (Deutscher Reichsanz. u. een Staatsanz. Nr. 198 vom 25. 8. 1934).
2. Anordnung 5 der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl (Bestandsaufnahme Il vom 14. September 1934 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 216 vom 15. J. 1934. ;
3. Anordnung 9 der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl (Inkrafttreten von Anordnungen im Saarland) vom 1. Mätz 1935 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 51 vom 1. 3. 1935).
Anordnung 16 der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl (Lagerhaltung an eisen⸗ und manganhaltigen Roh⸗ stoffen) vom 28. September 1936 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 226 vom 28. 9. 1936).
5. Anordnung 238 der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl (Lagerbuchführung über den Bestand an Eisen⸗ glb en alzwerks⸗ und , n , vom 31. Juli 1937 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staats⸗ anz. Nr. 174 vom 31. 7. 1937).
Anordnung 28 a der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl (Inkrafttreten der Anordnung 28 der Ueber⸗ wachungsstelle für Eisen und Stahl betr. Lagerbuch⸗ führung über den Bestand an Eisenhalbzeug, Walzwerks⸗ und Gießzereierzeugnissen vom 31. 7. 1937 in der Ost⸗ mark und im Reichsgau Sudetenland) vom 24. Juni 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 143 vom 24. 6. 1939).
7. Anordnung 286 der Reichsstelle für Eisen und Stahl e, n e über den Bestand an Eisenhalbzeug, Walzwerks⸗ und Gießereierzeugnissen in den eingeglie⸗ derten Ostgebieten vom 36. Januar 1940 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 25 vom 30. 1. 1940.
„Anordnung 29 der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl (Lagerhaltung, Meldepflicht und Auftragserteilung im Eisen⸗ und Stahlhandel und Baugewerbe) vom 6. August 1937 (Deutscher Reichsanz. u. 66. Staats⸗
anz. Nr. 179 vom 6. 8. 1937).
„Anordnung 29 a der Reichsstelle für Eisen und Stahl (Meldepflicht des Eisen⸗ und Stahlhandels und Bau⸗ . in den eingegliederten Ostgebieten) vom
0. Januar 1940 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 25 vom 30. 1. 1940).
„Anordnung 316 der Reichsstelle für Eisen und Stahl (Lagerbuchführung und Meldepflicht für Baueisen) vom 1. April 1942 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 77 vom 1. 4. 1942).
Anordnung 37 der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl (Inkrafttreten von Anordnungen der Ueber⸗ wachungsstelle im Lande Oesterreich) vom 15. Juli 1938 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 162 vom 15. 7. 1938),
Anordnung 38 der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl ha, g., für Unternehmungen in den sudeten⸗ deutschen Gebieten) vom 6. Dezember 19383 (Deutscher
— u. Preuß. Staatsanz. Nr. 284 vom 6. 12. )
1938).
Anordnung 49 der Reichsstelle für Eisen und Stahl (Inkrafttreten von Anordnungen der Reichsstelle für Eisen und Stahl in den eingegliederten Ostgebieten) vom 29 Juni 1940 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staats⸗ anz. Nr. 151 vom 1. 7. 1940). .
„Anordnung A] der Reichsstelle für Eisen und Stahl (Höchstlagerbestand der JFech rug Stahlbau — Aende⸗ rungen der Anordnungen 29, 29 a der Reichsstelle für Eisen und Stahl und der Anordnung 1 des General⸗ bevollmächtigten für die Eisen⸗ und Stahlbewirtschaf⸗ tung) vom 74. Juli 1940 (durch Zustellung in Kraft ge⸗ treten).
15. Anordnung E 14a der Reichsstelle für Eisen und Stahl , , für. Schnellarbeitsstähle) vom 2. März 1942 (durch Zustellung in Kraft getreten).
(2) Folgende Anordnungen sind durch Zeitablauf oder Auf⸗ hebung anderer Anordnungen gegenstandslos geworden und werden deshalb aufgehoben:
1. Anordnung 1 der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl (Allgemeine Meldepflicht) vom 21. August 1934 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 194 vom 21. 8. 1934).
Anordnung 2 der n n ,, für Eisen und Stahl (Begrenzung der Anmeldepflicht ln, Anord⸗ nung 1) vom 23. August 1934 (nicht veröffentlicht).
Anordnung 6 der emen n gn für Eisen und Stahl (Anmeldung der Einkaufsab *. vom 14. Sep⸗ tember 1934 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 216 vom 15. 9. 1934).
Anordnung 7 der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl (Strafvorschriften für Anordnung 3 und 4 — Meldepflicht nach Anordnung 1 und 2 vom 10. Oktober 1934 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 237 vom 10. 10. 1934).
„Anordnung 8 der Ueberwachungsstelle f Eisen und Stahl (Meldepflicht für Einführer von Eisen⸗ und Stahl⸗ waren) vom 5. Nobember 1934 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 259 vom 5. 11. 1934).
Anordnung 11 der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl (Betriebsanmeldung für Erze und Ferrolegie⸗ rungen) vom 8. Juli 1935 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 156 vom 8. 7. 1935).
Anordnung 26 der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl (Bestandserhebung) vom 30. Juni 1937 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 148 vom 1.7. 1937).
„Anordnung 39 der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl (Inkrafttreten von Anordnungen der Ueber⸗ wachungsstelle im Lande Oesterreich) vom 15. Dezember
1938 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 292
vom 15. 12. 1938)
„Anordnung 44 der Reichsstelle für Eisen und Stahl (Inkrafttreten von Anordnungen der Reichsstelle früher Ueberwachungsstellel für Eisen und Stahl) vom 11. Dezember 1935 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 290 vom 11. 12. 1939).
„S 1 Ziff. V der Anordnung 51 der Reichsstelle für Eisen und Stahl Inkrafttreten von Anordnungen der Reichs⸗ stelle für Eisen und Stahl in den eingegliederten Ost⸗
ebieten und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und oresnet) vom 1. März 1941 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 51 vom 1. 8. 1941).
Anordnung A4 des Reichsbeauftragten für Eisen und Stahl (Meldepflicht für Erzeugnisse, die nz oder teil⸗ weise aus Eisen und Stahl bestehen) vom 27. April 1940 (durch Zustellung in Kraft getreten).
Berlin, den 8. Juli 1943.
Der komm. Reichsbeauftragte für Eisen und Metalle. Müller⸗Zimmermann.
Reichsvereinigung Eisen. Der Vorsitzer: H. Röchling.
Anlage 1
zur wGemeinsamen Anordnung der Reichsstelle Eisen und Metalle und der Reichsvereinigung Gisen über Lagerbuch⸗ führung und Meldepflicht für Eisen und Stahl
I. Eisen⸗ und Man ganerze Reichs w.⸗Gr. Nr. Eisenerze, roh und aufbereitet .... 120. 1 und 129.2 Abbrände (eisenhaltig mit weniger als
O, So, Cu) 120.4 Sinter, Briketts 120. 5 Rennluppen 120. 6 J, . Schlacken, Walzzunder, Eisenschwamm und andere eisenhaltige Abfälle für die Eisen⸗ und Stahlgewinnung (mit Aus⸗ nahme von Schrott) 7. Minnanerĩĩeĩ,
ö Reichsw.⸗Gr. Ne. II. Veredlung serze 4. 1. Wolframerze, wolframhaltige Vorstoffe und Rückstände . 1260 Molybdänerze, molybdänhaltige Vor⸗ stoffe und Rückstände 1 Nickelerze, nickelhaltige Vorstoffe und Rückstände, soweit sie zugleich eisenhaltig sind 126 Chromerze, chromhaltige Vorstoffe und Rückstände 1266 „Titanerze, titanhaltige Vorstoffe und Rückstände 12 „ Uranerze, uranhaltige Vorstoffe Rückstände Vanadinerze, vanadinhaltige Vorstoffe und Rückstände 1269 Tantal⸗ und Nioberze, tantal⸗ und niob⸗ haltige Vorstoffe und Rückstände .. . 1281 III. Schrott Hochofenschrott ... Stahlwerksschrott Legierter Schrott (einschl. legierter Guß⸗ bruch) Gußbruch Kupolofenschrott Sonstiger Schrott (z. B. verzinkt, ver⸗ zinnt oder mit Metall überzogen) ..
oheisen
Thomasroheisen
Vanadinroheisen
Stahleisen (auch Stammeisen) bis 695 Mn 1605
Spiegeleisen von über 6 bisl499 Mn . 1606 1 1 ,. , 14 r 3090 y 1607
Hochofenferromangan übers bis 6090 Mn 1611
. k
HDämntttroheenn 16e
Temperroheisen .... . 1622
Gießereiroheisen ! ... 1623
. 61 6 *
152 und 153
154 und 155 156 (ohne 1668)
S i Rꝶ e de —
IV.
Siegerländer Spezialroheisen Sonstiges Roheisen aus Kokshochöfen (z. B. H. K. Roheisen, Roheisen der Duisburger Kupferhütte) Sonstiges Roheisen nicht aus Kokshoch⸗ öfen, auch Rohschienen ...... . 1629 17. Hochofenferrosilizium . 1630
Ferrolegierungen 1. Ferromangan suraffins .. 1643 bis 1648 2. Ferromangan affins. n 9 3. Silicomangan .... ö 4. Ferrosilicium ... . lI651 bis 1664 5. Calciumsilicium . 1658 6. Silical, Alsikal, Feralsit, Alsimin und
Simanal lI660 bis 1664 J. Ferrochrom niedrig gekohlt. 1670 bis 1674 8 9 10
ö . hoch gekohlt ... 1675 bis 1679 Ferronickel über 509... 1682 ; ö „ lo bis 50, 1683 Nickelflußeisen .. 1684 Nickelroheisen ... 1685 Ferrotitan .... 1686 Ferrotantal, ⸗niob 1687 Ferromolybdän .. 1690 Calciummolybdat . 1691 Ferrowolfram 2 1694 Ferrovanadin unter . Ferrovanadin über 299 Cu. . 1694 Vanadinsäure .. . 1695 Vanadinsäurebriketts . 1696 Ferrophosphor . . 1697 Ferrozirkon ... 1698
Legierungsmetalle
Aluminiummetall/*) Kobaltmetall“*) . Nickelmetall **) . Silieiummetall . Chrommetall .. Manganmetall . Molybdänmetall Titanmetall .. Wolframmetall ..
Rohblöcke und flüssiger Stahl Meldepflicht) — 1. Rohblöcke unbearbeitet. .... 2. Flüssiger Stahl zur Herstellung von Stahlformguß .. 199
VII. Walzwerkserzeugnisse, Schmiede⸗, Preßstücke und Gießereierzeugnisse
A. Materialarten gem. AO EI der Reichsstelle Eisen und Metalle 1. Halbzeug a) Rohblöcke bearbeitet b) vorgewalztes Halbzeug e) vorgeschmiedetes Halbzeug Eisenbahnoberbaustoffe
a) Rillenschienen b) Schienen bis einschl. 20 Eg Meter⸗ gewicht . c) Schienen von mehr als 20 kg Meter⸗ gewicht d) Schwellen unter 15 kg Metergewicht e) Schwellen von 15 kg und mehr Metergewicht j f) Laschen, Platten, Kleineisenzeug Formstahl und Spundwanbstahli) a) Formstahl von 89 mm Höhe und darüber!) b) Breitflanschträger!) 2 o) Spundwandstahli) Stabstahl, Formstahl unter 80 mm Döhe n) Breitflachstahl Bandstahln) warmgewalzter Bandstahl, auch mit eingewalzten Mustern, Röhrenstreifen . 7. Grobbleche, alle Formate von 4,7 mm! 25 — 0 26 —5 *) Für 1 gilt die Lagerbuchführung und Meldepflicht gemäß 1 und F 4 dieser Anordnung nur für Hersteller von Eisen⸗ und Stahlmaterial, soweit Aluminiummetall für Legierungszwecke verwandt wird. ** Für 2 und 3 gilt die Lagerbuchführung und Meldepflicht gemäß z J und 54 dieser Anorbnung nur für Hersteller von Eisen⸗ und Stahl material, Hartmetall und Stelliten. i) Hierunter fallen nicht die Erzeugnisse mit Oberflächenver⸗ edlung (z. B. verzinnt, verzinkt usw5.
50 — 01 50 — 88 50 — 89 50 — 91 50 — 92 50 - 93 50 — 94 50 — 95 50 — 98
. , ,
Reichs w. Gr. Nr. unlegiert legiert
1971 — 0 191 —8 194 — 0 19 — 195 — 0 195 —ů5 200 bis 2006 bis 207 — 0 207 - 5
216 — 0 216 — 0 215 — 0
14 — 9 246 — 6 26 — 0
213 — 5 216 — 5 218 — 5 . 24 — 5 28 — 5
Reichs ud Gtaatts aungeiger Rr. 158 vom 10. Juli 1943. S. 3
Reichsw.⸗Gr. Nr.
unlegiert legiert
Dicke und mehr, Riffel⸗, Waffel⸗, War⸗ zen⸗ Raupen⸗ und mit anderen Mustern gewalzte Bleche mit einer Grunddicke von 3 mm und mehr (ohne Riffel usw. gemessen) ;
Mittelbleche von 3 mm bis unter 4,75 mm Dicke ;
„Feinbleche, unter 3 mm Dicke, Riffel⸗ Waffel⸗, Warzen⸗, Raupen⸗ und mit anderen Mustern gewalzte Bleche mit einer Grunddicke unter 3 mm (ohne Riffel usw. gemessen)
a) über 1 mm bis unter 3 mm Dicke b) über 0, A2 mm bis 1“ mm Dicke davon aa) Elektrofeinblechez)
bh) sonstige Feinbleche?) o) bis 0,32 mm Dicke 10. Verzinkte und verbleite Bleche (auch Wellbleche und Pfannenbleche)
236 0 233 — !
(ohne 292 bis 298)
30 — 0 31 — 32 — 0
11. Weißbleche und Weißband sowie Weiß⸗ blechersatz und Weißbandersatz 12. Walzdraht, warmgewalzt !) 13. Stahlrohre und Formstücke L. bis 318 mm äußerer Durchmesser a) nahtlos warmgewalzt und warm⸗ gögezogen b) feuergeschweißt: II. über 318 mm äußerer Durchmesser a) nahtlos warmgewalzt b) geschweißt B. Gießereierzeugnisse 14. a) Grauguß b) Stahlformguß o) Temperguß C. Walzwerkserzeugnisse, Schmiede⸗ und Preßstücke, die nicht in der AO EI genannt sind 15. Warmgewalzter Bandstahl, verzinkt, verbleit 16. Stahlflaschen aus nahtlos warmgewalz⸗ ten Röhren 17. Rollendes Eisenbahnmaterial a) unbearbeitet al) Radreifen, Radscheiben a2) ar. Naben, Sprengringe 3 usw. b) bearbeitet 18. Sonstige Stahlbleche mit Oberflächen⸗ veredlung (plattierte Bleche)
ssoweit nicht in R. B. Rr. 25t—
und 26 5 erfaßt
19. Buckel⸗ und Tonnenbleche 20. Freiformschmiedestücke und Preßstücke, roh und hearbeitet, sowie roh geschmie⸗ dete Stäbe 21. Vorstehend nicht aufgeführte Erzeug⸗ nisse der Warmwalzwerke (z. B. ge⸗ walzte Ringe, gewalzte Reifen für Last⸗ kraftwagen, gepalzte, Trommeln) D. Faltgewalzte und gezogene Werk⸗ stoffe, Gesenkschmiedestücke 22. Stabstahl, gezogen, gedreht, geschliffen, geschãlt 23. Bandstahl und Bandstahlprofile, kalt gewalzt oder geschweißt 24. Gezogener und sonstiger Stahldraht a) Eisendraht gezogen b) Stahldraht gezogen e) Schweißdraht gezogen d) Flachdraht e) Sonst. be⸗ und verarbeiteter Draht Stahlrohre und Formstücke, kaltgezogen oder schmelzgeschweißt bis 318 mm äußerer Durchmesser a) ne n Ge fie (autog. und elektr. geschweißte) Röhren b) Nahtlose, kaltnachgezogene Präzi⸗ sionsröhren o) Schmelzgeschweißte (autog. und elektr. geschweißte) kaltnachgezogene Prägzisionsröhren d) Sonderrohre, Rohrteile und Ver⸗ bindungsstücke, geschmiedet, Flan⸗ schen, Fittings 26. Gesenkschmiedestücke und Gesenkpreß⸗ stücke 39 — 0 R. Nutzeisen 27. Erzeugnisse gemäß A bis D in Form von Nutzeisen
19) Hierunter fallen nicht die Erzeugnisse mit Oberflächenveredlung (z. B. verzinnt, verzinkt usw.). 2) Gilt nur für die W.⸗Gr. Elektroindustrie.
Anlage 2
zur Gemeinsamen Anordnung der Reichsstelle Eisen und Metalle und der Reichsvereinigung Eisen über e, ee, führung und Meldepflicht für Eisen und Stah Schnellarbeits stähle
. Legierungsgruppe A B (I,
Legierungsgruppe A B III,
Legierungsgruppe D,
Legierungsgruppe E,
J. Kobaltlegierter Schnellarbeitsstahl, 6. Sonstiger Schnellarbeitsstahl in Form von Stabstahl (schwarz, gezogen, cht ffn poliert u. a., auch in Sonderprofilen), in Form von B echen (auch poliert u. a. oder in Form von auf Maß geschmiedeten Stücken (Scheiben u. ä.). . Die Bedeutung der Legierungsgruppen 1— ergibt sich aus der Anlage zur Anordnung E 14 der Reichsstelle Eisen und Metalle, betr. Erzeugung und Auftragsregelung für Schnell⸗ arbeitsstahl, 3. a n, vom 10. Oktober 1942, in der jeweils gültigen Fassung dieser Anlage.
30 — 5 31 —5 32 — 5
. — 01 H. — 02 H. — 03
259 — 0 3266 — 0 208 — 0
1999 — 5
t — 5
36 — 65 37 — 5
39 — 5
1591 bis 99
V Anordnung E66 ber Reichsstelle Eisen und Metalle über Beschlagnahme und 1 Verwertung der Bestände an Baueisen Vom 8. Juli 1943 Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Ver⸗
bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr; 193 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: 51 Beschlagnahme
() Die auf Grund der S5 4—ß5 der Gemeinsamen Anord— nung der Reichsstelle Eisen und Metalle und der Reichsver— einigung Eisen über Lagerbuchführung und Meldepflicht für Eisen und Stahl (Anordnung E V der Reichsstelle Eisen und Metalle und Anordnung 3 der Reichsbereinigung Eisen) vom 8. Juli 1943 meldepflichtigen Bestände der Bauherren und Bauausführenden einschließlich der Mitglieder der Fachgruppe Stahlbau an Baueisen (Walzwerkserzeugnissen, Schmiede Preßstücken und Gießereierzeugnissen ausschließlich Nutzeisen) werden zugunsten des Generalbevollmächtigten für die Rege⸗ lung der Bauwirtschaft beschlagnahmt, soweit sie nicht inner— halb der drei auf den Meldestichtag folgenden Monate für Bauvorhaben benötigt werden, die vom Generalbevollmäch— tigten für die Regelung der Bauwirtschaft genehmigt sind. Diese Beschlagnahme wird an jedem Meldestichtag erneut wirksam.
(2) Darüber hinaus werden die jeweiligen Bestände bei Bauherren und Bauausführenden einschließlich der Mitglieder der Fachgruppe Stahlbau an Eisen- und Stahlmaterial und Halb⸗ und Fertigerzeugnissen, die ganz oder teilweise aus Eisen und Stahl bestehen, foweit sie zur Ausführung von Auf⸗ trägen für stillgelegte Bauvorhaben beschafft worden sind, so— ö. J von fertiggestellten Bauvorhaben beschlag— nahmt.
3) Die Beschlagnahme hat die in der Verordnung über die Wirkungen der Beschlagnahme zur Regelung des Warenver— kehrs vom 4. März 1946 (RGBl. 1 S. 551) genannten Folgen.
82 Verwertung der Bestände
(I) Die Unternehmungen, denen Material aus beschlag— nahmten Beständen durch den Generalbevollmächtigten fur die Regelung der Bauwirtschaft bzw. durch dessen örtlich zu— ständige Baubevollmächtigte zugewiesen wird, haben Eisen— bezugsrechte in Höhe des zugewiesenen Kontingents— gewichtes dem Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirtschaft gemäß den Vorschriften der Anordnung E der Reichsstelle für Eisen und Stahl (Neuordnung der Eisen⸗ bewirtschaftung vom 13. Juni 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 136 vom 13. Juni 1949) und ihrer Durchführungsanordnungen, insbesondere der Durchführungsanordnung EI6 vom 9. September 1942 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 214 vom 12. September 1942) zur Verfügung zu stellen.
(2) Ueber die Vergütung des beschlagnahmten Materials und die dabei entstehenden Nebenkosten erläßt der General⸗ bevollmächtigte für die Regelung der Bauwirtschaft besondere Richtlinien.
838
Strafvorschriften
Zuwiderhandlungen gegen, diese Anordnung werden nach
den 5§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. w— § 4
Inkrafttreten und Geltungsbereich „Diese Anordnung tritt am 7. Tage nach ihrer Ver— öffentlichung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und
Moresnet sowie — mit Zustimmung des zuständigen Chefs
der Zivilverwaltung — sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.
Außerkrafttreten geltender Anordnungen
. dem Inkrafttreten dieser Anordnung treten außer raft:
1. die Anordnung 2 (Beschlagnahme von Baueisen) des Generalbevollmächtigten für die Eisen⸗ und Stahlbewirt⸗ schaftung vom 23. Mai 19410 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 118 vom 23. Mai 1940)
die Erste Durchführungsanordnung der Reichsstelle für Eisen und Stahl vom 15. Juni 1940 zur Anordnung 2 des Generalbevollmächtigten für die Eisen⸗ und Stahl⸗ bewirtschaftung (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staats⸗ anz. Nr. 138 vom 15. Juni 1940)
die Zweite Durchführungsanordnung der Reichsstelle für Eisen und Stahl vom 31. Juli 1940 zur Anordnung 2 des Generalbevollmächtigten für die Eisen⸗ und Stahl⸗ bewirtschaftung (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staats— anz. Nr. 177 vom 31. Juli 1940)
die Ausnahmegenehmigung des Reichsbeauftragten für Eisen und Stahl vom 11. November 1910 zur Anord⸗ nung 2 des Generalbevollmächtigten für die Eisen⸗ und Stahlbewirtschaftung (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 265 vom 11. November 1940.
Berlin, den 8. Juli 1943.
Der kommissarische Reichsbeauftragte für Eisen und Metalle. Müller⸗Zimmermann.
Anweisung Nr. 51
der Wirtschaftsgruppe Eisen⸗, Stahl⸗ und Blechwarenindustrie als Verne e he fen eren des Reichsbeauftragten für techn. Erzeugnisse über Fleischgabeln Vom 5. Juli 1943
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Ver— bindung mit der Zweiten Anordnung über die Erzeugungs- lenkung in der Eisen und Metall verarbeitenden Industrie vom 4. Oktober 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 236 vom 8. Oktober 1942) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse angeordnet:
§1
Die Herstellung von e , ist nur noch für den in⸗ und ausländischen Großküchenbedarf zulässig, und zwar nur noch in den Gesamtlängen von 34 und 60 em. Die Länge
der . dieser Fleischgabeln wird den Gesamtlängen ent⸗ sprechend auf 20,5 und 45 em festgesetzt.
82 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser , , vor⸗ handenes Rohmaterial und Halbzeug für nicht mehr zu⸗ gelassene Ausführungen dürfen bis zum 30. Juli 1943 auf⸗ gearbeitet werden.
83 Die Wirtschaftsgruppe Eisen⸗, Stahl- und Blechwaren⸗ industrie als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse kann in begründeten Einzelfällen zur Deckung des kriegswichtigen Bedarfs Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anweisung zulassen (Ausnahme⸗ genehmigungen). Sie kann diese Ausnahmegenehmigungen mit Auflagen oder Bedingungen versehen. Anträge auf Er⸗ teilung von Ausnahmegenehmigungen sind über die Fach⸗ gruppe Schneidwarenindustrie der Wirtschaftsgruppe Eisen⸗, Stahl⸗ und Blechwarenindustrie, Solingen, Moeller⸗van⸗den⸗ Bruck⸗Straße 17, einzureichen. . 84 Zuwiderhandlungen gegen diese Anweisung werden nach
den sö 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. §85
Diese Anweisung tritt am 7. Tage nach ihrer Veröffent⸗ lichung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ost⸗ gebieten und den Gebieten von - Eupen, Malmedy und
oresnet sowie — mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung — sinngemäß auch im Elsaß, in Loth⸗ ringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.
Berlin, den 5. Juli 1943.
Die Wirtschaftsgruppe Eisen⸗, Stahl⸗ und Blechwaren⸗ industrie als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse.
Dr. Pilz.
Anweisung Nr. 52 der Wirtschaftsgruppe Eisen⸗, Stahl⸗ und Blechwarenindustrie als ö des Reichsbeauftragten für techn. Erzeugnisse über Frisiereisen Vom 5. Juli 1943 Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Ver⸗ bindung mit der Zweiten Anordnung über die Erzeugungs⸗ lenkung in der Eisen und Metall verarbeitenden Industrie vom 4. Oktober 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 236 vom 8. Oktober 1942) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse angeordnet: . 81
(1) Jeder Hersteller darf für In- und Ausland nur ein
Lockeneisen entweder mit Vierkant- oder Rundschloß und ein Onduliereisen mit losem Vierkantschloß oder losem Rund⸗ schloß anfertigen.
(2) Für das Inland gilt die Herstellungsbefugnis nur im Rahmen der von der Reichsstelle Eisen und Metalle erteilten Ausnahmegenehmigung, also nur für den Bedarf des Friseur⸗ handwerks und dessen Fachschulen.
§.2
; 8 Die Wirtschaftsgruppe Eisen, Stahl⸗ und Blechwaren— industrie als Bewirtschaftungsstelle des Reichs beauftragten für technische Erzeugnisse kann in begründeten Einzelfällen zur Deckung des kriegswichtigen Bedarfs Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anweisung zulassen (Ausnahme— genehmigungen). Sie kann die Aüsnahmegenehmigungen mit Auflagen oder Bedingungen versehen. Anträge auf Er— teilung von Ausnahmegenehmigungen sind über die Fach⸗ up Schneidwarenindustrie, Solingen, Moeller-van⸗den⸗ ruck⸗Straße 17, einzureichen.
583 Zuwiderhandlungen gegen diese Anweisung und die von der Bewirtschaftungsstelle erlassenen Ausführungsbestimmun⸗ gen werden nach den 5s§ 10, 12 —15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.
82
() Diese Anweisung tritt am Tage nach ihrer Verkün⸗ dung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ost⸗
ebieten und den Gebieten von Eupen, almedy und Moresnet sowie — mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung — sinngemäß auch im Elsaß, in Loth— ringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.
(. Gleichzeitig tritt die Verbindlichkeitserklärung und die Verbindlichkeitsliste 6 Spb B 503 0 des Mobbeauftragten der Wirtschaftsgruppe Eisen⸗, Stahl- und Blechwarenindustrie vom 11. Oktober 1940 außer Kraft.
Berlin, den 5. Juli 1943.
Wirtschaftsgruppe Eisen⸗, Stahl- und Blechwarenindustrie als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse. Dr. Pilz.
Anordnung Nr. 2 zur Durchführung der Anordnung V 43 Vom 10. Juli 1943 Auf Grund der Anordnung V4 der Reichsstelle „Chemie“ vom 6. März 19413 (Deutscher Reichsanzeiger und Pꝛreußischer Staatsanzeiger Nr. 54 vom 6. März 15453 wird mi Zu⸗ stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: *
Einziger Paragraph Die Vorschriften des 56 der Anordnung Voz der Reichs⸗
stelle „Chemie“ vom 6. März 1943 werden mi Wirkung aufgehoben. . . mit sofortiger
Berlin, den 10. Juli 1943. Der Reichsbeauftragte für Chemie.
Dr. Claus Ungewitter.