1943 / 167 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 21 Jul 1943 18:00:01 GMT) scan diff

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III.

VI.

M.

4

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 167 vom 21. Juli 1943. S. 2

Wi / Jd. 7126/39 wird das gesamte bewegliche und un⸗ bewegliche Vermögen 1. des Otto Israel Fried, geb. 10. 3. 1886 zu Tabor, und dessen Ehefrau Anna Sara geb. Neuwirth, geb. 3. 8 1901 zu Lobositz, der Eva Sara 8er geb. 20. 5. 1929 zu Prag, der Dora Sara Fried, geb. 25. 4 1932 zu Prag, sämslich früher wohnhaft in Prag, der Franziska Sara Neuwirth, geb. Steiner, geb. 9. 3. 1868 zu Matsjov bei Seltschan, früher . in Lobositz, des Rudolf Israel Kauder s, geb. 27. 6. 1879 zu Jech⸗ nitz, Krs. Podersam, früher wohnhaft in Bodenbach, und das , ,. nach Olga Sara Kauders, geb. Schack, geb. 1. 5. 1887 zu Dux, verstorben am 28. 11. 1938 in Tetschen, das Vermögen bzw. Nachlaßvermögen nach Dr. Friedrich Israel Glück, geb. am 18. 10. 1885 zu , . angeb⸗ lich am 6. 6. 1939 zu Oyannax (Frankreich) verstorben früher wohnhaft in Friedland. hiermit zugunsten des Deutschen Reichs eingezogen. Reichenberg, den 15. Juli 1943. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Reichenberg. Schröder.

0

8

Bekanntmachung Auf Grund der 85 1, 3 und 4 der VO. über die Einziehung volts⸗ ünd staatsfeindlichen k in den sudetendeut⸗ schen Gebieten vom 12. Mai 1938 (RGBl. 1 S. 11) in Ver⸗ bindung mit den Erlassen des Reichsministers des Innern vom 13. Juli 1939 La 1594,39 3810 und des Reichs⸗ statthalters im Sudetengau vom 29. August 1939 III Wi Jd. 7126/39 wird der Nachlaß nach Alois Israel Rei⸗ nisch, geb. 11. 2. 1859 zu Predidz, früher wohnhaft in lng verstorben am 31. 6. 1940 in Heemstedeb bei Harlem Holland, und das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen der nachstehenden Personen 1. Kamilla Sara Reinhalrt, geb. Weil, geb. 14. 4. 1872 zu Raudnitz, früher wohnhaft in Brüx, 2. Hans Israel Robitscher, geb. 30. 8. 1879 zu Wien, früher wohnhaft in Aussig, 3. Arthur Israel Stein, geb. 24. 12. 1880 zu Unter⸗Kralo⸗ witz, früher wohnhaft in Aussig, . . 4. Ernst Israel Maher, geb. 4. 3. 15884 zu Wien, früher wohnhaft in Hui, . hiermit zugunsten des Deutschen Reichs eingezogen. Reichenberg, den 15. Juli 1943. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Reichenberg. Schröder.

1.

Anordnung

zur Aenderung der Anordnung über die arbeitsrechtliche Behandlung der polnischen Beschäftigten

Vom 23. Juni 1943 U

Auf Grund des 5 2 der Verordnung zur Durchführun der Verordnung über die Lohngestaltung vom 23. April 194 (R6Bl. 1 S. 222) in Verbindung mit der Verordnung über die Rechtsetzung durch den Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz vom 25. Mai 1942 (RGBlI. 1 S. 347) und dem Erlaß des Führers zur Durchführung des Erlasses über einen Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz vom 30. Sep⸗ tember 1942 wird angeordnet:

1

s 8 der Anordnung über die arbeitsrechtliche Behandlung der polnischen 33 ten vom 5. Oktober 1941 (Deutscher Reichsanz. und ge, f, Staatsanz. Nr. 235) erhält fol⸗ gende Fassung:

„S 8

(IN) Trennungs⸗ und Unterkunftsgelder für neu eingesteslte polnische Beschäftigte dürfen zwei Drittel der für vergleich⸗ bare deutsche Gefolgschaftsmitglieder vorgeschriebenen oder zulässigen Beträge nicht überschreiten.

(2) Polnische Beschäftigte, die von einem Betrieb oder einer Verwaltung zu auswärtigen Arbeiten entsandt werden, so daß die tägliche Rückkehr zu ihrem Wohnort nicht zumutbar ist, erhalten als Ersatz für ihre infolge der Entsendung ent⸗ stehenden zusätzlichen Aufwendungen zwei Drittel der den vergleichbaren deutschen Gefolgschaftsmitgliedern zustehenden Beträge, jedoch höchstens 3, RM täglich. Wird freie Unter⸗ kunft oder Verpflegung gewährt, so ermäßigt sich der Aus⸗ lösungssatz entsprechend dem Wert der Unterkunft oder der Verpflegung, mindestens jedoch um die Beträge, die auch deutschen Gefolgschaftsmitgliedern angerechnet werden.

(3) Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend für die Gewährung von Spesen, Zehr⸗ oder Einsatzgeldern, Wege⸗ geldern oder dergl.

() Abs. 2 gilt auch für polnische Beschäftigte, die von Betrieben oder Verwaltungen, deren Sitz außerhalb des Reichsgebietes liegt, in das Reichsgebiet entsandt werden.

(5) Werden polnische Beschäftigte aus dem Reichsgebiet in das Generalgouvernement entsandt, so richtet . das Trennungsgeld nach der , ,,, zur Regelung der Wegegelder für Arbeiter sowie der Trennungsgelder für Arbeiter und Angestellte in der privaten Wirtschaft im Ge⸗ neralgouvernement vom 25. März 1942 (Verordnungsblatt für das Generalgouvernement 1942 S. 1823 *), mit der Maß⸗ a daß das Trennungsgeld auch den Nichtverheirateten zu⸗ ö

) Die genannte Tarifordnung bestimmt folgendes:

„S§ 3 8 (1) Verheirateten Arbeitern und Angestellten in der privaten Wirtschaft, die außerhalb ihres Wohnsitzes , werden und auch bei Benutzung der zur Verfügung stehenden Verkehrsmittel wegen zu großer , . täglich an ihn zurückkehren können, ist für die Dauer der Trennung je Kalendertag ein Trennungsgeld zu zahlen. Dieses beträgt a) für Arbeiter sowie für Angestellte mit einfacher

, b) für Ängestellte mit gehobener Tätigkeit, soweit sie

nicht zur folgenden Gruppe gehören 8 c) für Angestellte mit Tätigkeit von besonderer Be⸗

5 , fe)

(3) Wird freie Verpflegung und Unterkunft oder eines von beiden gemährt, so sind die Trennungsgeldsätze entsprechend zu mindern. In Zweifelsfällen entscheidet der Gouverneur des Distrikts über die Höhe der Kürzung.“

(6) Polnische Beschäftigte, die in die Gebiete außerhalb des Reichs gebietes entsandt werden, erhalten neben freier Unter⸗ kunft und Verpflegung ein tägliches Einsatzgeld in folgender Höhe:

Gruppe 1: Arbeiter einschließlich Vorarbeiter,

Angestellte mit einfacher Tätigkeit 0,5 RA (Gruppe J und II der Auslandseinsatzanordnung vom 7. April 1943, Deutscher Reichsanz. Nr. S) Gruppe II: Angestellte mit , e s Tätig⸗ keit einschließlich Werkmeister, soweit sie

nicht zur Gruppe III gehören 1. R. A

(Gruppe III und iV der Auslandseinsatz⸗ anordnung)

Gruppe III: Angestellte in gehobener Stellung,

; Ingenieure usw. 1e .

(Gruppe V und VlI der Auslandseinsatz⸗ anordnung)

Kann Unterkunft oder Verpflegung nicht gewährt werden, so erhalten polnische Beschäftigte an Stelle der Natural⸗ bezüge zwei Drittel der für vergleichbare deutsche Gefolg⸗ schaftsmitglieder vorgesehenen Sätze. Diese Regelung gilt vorbehaltlich von Sonderregelungen, die von den für die Ge⸗ biete außerhalb des Reichsgebietes (einschließlich des General⸗ gouvernements) zuständigen Stellen getroffen sind.

II.

() Diese Anordnung tritt zu Beginn des auf den 1. August 1943 folgenden k in Kraft. Zum gleichen . treten 5 6 der Ersten Ergänzungsanord⸗ nung über die arbeitsrechtliche Behandlung der polnischen Beschäftigten im Reichsgau Wartheland vom 15. Februar 1942 (Amtl. Mitteilungen Nr. 3 S. 43) und § 3 der Er⸗ gänzungsanordnung über die arbeitsrechtliche Behandlung der polnischen Beschäftigten im Reichsgau. Danzig⸗-West⸗ preußen vom 26. Januar 1942 (Amtl. Mitteilungen S. 389) außer Kraft.

(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Ergänzenden Anordnung über die arbeitsrechtliche . der pol⸗ nischen . im öffentlichen Dienst vom 26. Februar 1942 (Reichsarbeitsbl. Nr. 1940 S. J 98).

Berlin, den 23. Juni 1943. Der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz. Sauckel.

Anordnung Nr. 2 zur Aenderung der Anordnung Nr. 3 (A1) der Wirtschafts⸗ gruppe ,, und Optik als Reichsstelle für fein⸗ mechanische und optische Erzeugnisse (Bewirtschaftung von Erzeugnissen der Augenoptik) Vom 27. Mai 1943

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 685) in Ver⸗ bindung mit der Verordnung über die Bewirtschaftung fein⸗ mechanischer und optischer Erzeugnisse vom 29. August 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 203 vom 30. August 1942) wird mit Zustimmung des Reichswirtschafts⸗ ministers angeordnet:

Artikel 1

Der vierte Teil der Anordnung Nr. 3 (A1) erhält folgende neue Fassung: „Vierter Teil: Brillenfutterale §8 15 Die Herstellung von Brillenfutteralen ist nur mit Geneh⸗ migung der Wirtschaftsgruppe Feinmechanik und Optik als Reichsstelle zulässig.“ Artikel 2

(1) Die Anordnung tritt am 14. Tage nach ihrer Ver⸗ kündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ost⸗ gebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung i auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.

(2) Gleichzeitig tritt der vierte Teil der Anordnung Nr. 3 (A1) der Wirtschaftsgruppe Feinmechanik und Optik als Reichsstelle vom 12. Januar 1943 (8 15) außer Kraft.

Berlin, den 27. Mai 19213.

Der Reichsbeauftragte für feinmechanische und optische Erzeugnisse

Paul Henrichs

Anordnung Nr. 43 (FA 1)

der Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle für

elektrotechnische Erzeugnisse über die Herstellung von Hoch⸗

spannungsmotoren, Spezialmotoren für Elektrolarren und Kühlschrankmotoren

Vom 16. Juli 1943.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 19427 (RGBl. 1 S. 6856) in Verbindung mit der Verordnung über die Bewirtschaftung elektrotechnischer Erzeugnisse vom 6. August 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 184 vom 8. August 1942) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: z

1

(I) Die Herstellung von a) elektrischen Maschinen für Hochspannung, das sind Maschinen für eine Betriebsspannung über 1200 Volt,

b) Spezialmotoren zum Antrieb von Elektrokarren,

c) Kühlschrankmotoren, das sind elektrische Spezial⸗ motoren zum Antrieb von Kältekompressoren für Kühl⸗ schränke in Ausführung mit besonders hohem Anzugs⸗ moment, niedrigem Einschaltstrom und geräuscharmem Lauf für Drehstrom und Einphasenwechselstrom,

ist vom 1. August 1943 ab nur noch mit Genehmigung der schaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle für elektrotech⸗ technische ,, n. (Herstellungsgenehmigung) zulässig,

(2) Herstellung im Sinne . Anordnung ist auch der Zusammenbau aus Einzelteilen.

(3) Handwerksbetriebe müssen die Herstellungsgenehmigung über den zuständigen Reichsinnungsverband beantragen.

* 82 , die keine Herstellungsgenehmigung erhalten haben, dürfen Aufträge, die bei ihnen bis zum 1. August 1943 eingegangen sind, noch ausführen bei a) Maschinen für Hochspannung, wenn sie bis zum 1. Juni 1944 ausgeliefert werden können, b) Spezialmotoren zum Antrieb von Elektrokarren und Kuͤhlschrankmotoren, wenn sie bis zum 1. Dezember 1943 ausgeliefert werden können.

83 n te die keine Herstellungsgenehmigung erhalten haben, sind verpflichtet, bei ihnen nach dem J. August 1943 eingehende Aufträge und bereits angenommene Aufträge, die sie nach 5 2 nicht mehr ausführen dürfen, an die Wirt—

schaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle für elektro ech rzeugnisse, Berlin W Zö, Corneliusstraße 3, weiterzu⸗

nische f rx geben, die ste zur Herstellung zugelassenen Firmen zuleitet. §8 4 Die Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle behält sich vor, Ausnahmen von den Vorschriften dieser An⸗ ordnung in begründeten Einzelfällen zuzulassen.

§8 5

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach

den sos 10, 12–=15 der Verordnung über den Warenverkehr

bestraft. estraf 86

Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in n Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und h

den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilver— waltung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Unter⸗

steiermark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.

Berlin, den 16. Juli 1943. Der Reichsbeauftragte für elektrotechnische Erzeugnisse. Lüschen.

Anordnung Nr. 45 (FAI)

der Wirtschaftsgruppe Clettroindustrie als Reichsstelle für

elektrotechnische

rzeugnisse über die ,, . Elektro⸗ werkzeugen, Elektrowerkzeugen mit biegsamer

elle und den

zum Antrieb dieser Werkzeuge notwendigen Spezialmotoren

Vom 16. Juli 1943

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der eg rtng vom 11. Dezember 1942 (RGBl. J S. 686) in Ver⸗ i mit der Verordnung über die Bewirtschaftung elektro 3. August 1942 (Deutscher Reichs⸗

ndun technischer Erzeugnisse vom anz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 184 vom 8. August 1942) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers an⸗ geordnet: §1

(I) Die Herstellung von Elektrowerkzeugen und Elektro⸗ werkzeugen mit biegsamer Welle und den zum Antrieb dieser Werkzeuge notwendigen Spezialmotoren ist vom 1. August 1943 ab nur noch mit Genehmigung der Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle für elektrotechnische Erzeug⸗ nisse (Herstellungsgenehmigung) zulässig.

(2) Herstellung im Sinne dieser Anordnung ist auch der Zu⸗ sammenbau aus Einzelteilen.

(3) Handwerksbetriebe müssen die Herstellungsgenehmigung über den zuständigen Reichsinnungsverband beantragen.

§82

Hersteller, die keine Herstellungsgenehmigung erhalten haben,

dürfen Aufträge, die bei ihnen bis zum 1. August 1943 einge⸗ gangen sind, noch ausführen, wenn sie bis zum 1. Dezember 1943 ausgeliefert werden können.

8§8 3

Hersteller, die keine Herstellungsgenehmigung erhalten haben, x sind verpflichtet, nach dem 1. August 1943 eingehende Aufträge

und bereits angenommene Auftrage, die sie nach 52 nicht mehr ausführen dürfen, an die ö Elektroindustrie als Reichsstelle für elektrotechnische Erzeugnisse, Berlin W Zö, Corneliusstr. 3, weiterzugeben, die gelassenen Firmen zuleitet.

§ 4

Die Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle be⸗ .

hält sich vor, in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zuzulassen.

85 Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung werden nach den 10, 12 —15 der Verordnung über den Warenverkehr be⸗

straft. §8 6

Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den be— setzten Gebieten Kärntens und Krains.

Berlin, den 16. Juli 1943.

Der Reichsbeauftragte für elektrotechnische Erzeugnisse. Lüschen.

Anordnung Nr. 47 (FA 1) der e, ,,. Elektroindustrie als Reichsstelle für ,, weg hit über die Auslieferung zweipoliger Generatoren für unmittelbare Kupplung mit Dampfturbinen Vom 16. Juli 1943

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der al ung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver⸗ indung mit der Verordnung über die Bewirtschaftung elektro⸗ technischer Erzeugnisse vom 6. August 1943 en er Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 184 vom 8. August 1942) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: z

1

Turboangetriebene Generatoren mit 3000 U/min. dürfen nur nach folgenden Vorschriften hergestellt werden:

sie den zur Herstellung zũ⸗-

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 1867 vom 21. Juli 1943. S. 3

Leistungen Es dürfen nur Typen verwendet werden, die zu folgender iftungsreihe gehören:

2,5 3,3 4 5 6,4 8 10 12,5 16 20 25 32 40 50 64 MVA sämtlich bezogen auf cos. 0,3. Wo abweichende cos. „-Werte verlangt werden, ist von denselben Typen auszugehen, die Wirkleistung aber entsprechend herabzusetzen.

Spannungen

Es sind nur folgende Spannungen zugelassen: Nennspannung O4 kV für die Typen 3,5 3.2 und MVA

Nennspannung 6,8 k für sämtliche Typen der Reihe

Nennspannung 10,5 kV für die Typen von 20 MVA an

aufwärts.

Spannungsbereich Die Generatoren von 2,5 bis 25 MVA sollen bei Nenn⸗ tung, Nenndrehzahl und Nennleistungsfaktor eine

annung entwickeln können, die bis zu 4 5 , die Gene—

oren von 32 bis 64 MVA eine Spannung, die bis zu 7,5 „3 von der Nennspannung abweicht.

Wird ein größerer Spannungsbereich gefordert, so ist ab 5 3 bzw. 4 T,.5 8 die Teistung herabzusetzen.

ie zulässige Erwärmung bei

annung richtet sich nach VvbE 0530 5 65.

Kurzschlußverhältnisse

Das Leerlauf⸗Kurzschlußverhältnis (Verhältnis des Er—⸗ erstromes bei Leerlauf und Nennspannung zum Erreger⸗ om bei Kurzschluß und Nennstrom) soll für die Typen 5 25 MVA 0,5 für die Typen 32 bis 64 MA 0,6 betragen. ührungstoleranz * 10 3.

Schieflast

die Generatoren aller Leistungen sollen für eine Schieflast höchstens 15 3 gebaut werden, wobei der Nennstrom in am höchsten belasteten Phase nicht überschritten werden

a Re elung

ie Generatoren sind mit Schnellreglern zu versehen. Die jenschlußregler sind so zu bauen, daß innerhalb des nnungs⸗Regelbereiches bei Handregelung eine Fein⸗ ufung von etwa 1 der Nennspannung möglich ist.

den Grenzwerten der

58 2 Die Vorschriften dieser Anordnung gelten nicht für Genera— toren, die nach vorhandenen Zeichnungen, Modellen usw. als Ersatz oder zur Erweiterung vorhandener Anlagen herge— stellt und geliefert werden. §8 3

Die Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle für elektrotechnische Erzeugnisse behält sich vor, in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anord— nung zuzulassen.

: 3

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den sf 10, 12 —15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. '

ö

Diese Anordnung trit am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilver⸗ waltung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Unter⸗ steiermark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.

Berlin, den 16. Juli 1943.

Der Reichsbeauftragte für elektrotechnische Erzeugnisse. Lüschen.

e,

Nichtamtliches Postwesen

Neue Sondermarken der Reichs post

Die Deutsche Reichspost gibt zum 109. Geburtstage Peter Roseggers am 31. Juli zwei Sondermarken zu 6 plus und 12 plus 8 Rpf. heraus, von denen die eine sein Geburtshaus in der Waldheimat, die andere sein Brustbild zeigt. Beim Postamt Krieglach wird am 31. Juli ein Sonderstempel verwendet, der Enzianblüten und einen Hinweis auf den Geburtstag zeigt. Mit diesem Stempel werden unter den üblichen Bedinqungen auch Gefälligkeitsstempelungen ausgeführt. Eine weitere Sondermarke erscheint zum „Braunen Band 1943“, das am 1. August in München ausgetragen wird.

Wirt ch aftsteil

Fernbleiben von der Arbeit bei Beschädigung der Wohnungen von Gefolgschaftsmitgliedern durch Fliegerbomben.

er Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz hat in einem vom 9g. Juli 1943 an die Reichstreuhänder der Arbeit klar⸗ ellt, unter welchen Voraussetzungen Gefolgschaftsmitglieder bei thädigung ihrer Wohnstätten durch Fliegerbomben unter Fort⸗ ung des Lohnes oder Gehalts von der Arbeit freigestellt wer— können. oraussetzung ist einmal, daß das Fernbleiben von der Arbeit lge der feindlichen Einwirkung unumgänglich notwendig ist. ster ist erforderlich, daß das Gefolgschaftsmitglied seinem Be— übsführer die Tatsache des Bombenschadens meldet und sich von m formgerecht von der Arbeit freistellen läßt. Eigenmächtiges ernbleiben, das , . des Lohnes oder Gehalts nicht zchtfertigt, liegt z. B. dann vor, wenn sich das Gefolgschaftsmit⸗ lied zwar von irgendeiner Stelle die Tatsache des Bombenschadens escheinigen läßt, aber ohne Zustimmung des Betriebsführers icht zur Arbeit erscheint. Die Meldung des Gefolgschaftsmitgliedes beim Betriebsführer unverzüglich, spätestens am zweiten Tag nach dem Eintritt Schadensfalles, zu erfolgen. Ist dem Gefolgschaftsmitglied persönliche Meldung aus zwingenden Gründen unmöglich, so es innerhalb dieser Frist durch einen Beauftragten oder tlich unter Angabe der Tatsachen dem Betriebsführer An— zu erstatten und um Freistellung von der Arbeit nachzu— n. Sofern in besonderen Ausnahmefällen die Frist nicht ein⸗ Ehälten werden kann, hat das Gefolgschaftsmitglied nachträglich R Notwendigkeit des Fernbleibens glaubhaft zu machen. Ne dem Gefolgschaftsmitglied im Falle der Beschädigung seiner nung zu gewährende bezahlte Freizeit beträgt nicht, wie viel⸗ rrtümlich angenommen wird, ohne weiteres 14 Tage. Dies diglich die für Ausnahmefälle vorgesehene Höchstgrenze. Der ebsführer hat vielmehr auf Grund der Meldung und ge— enfalls eigener Ermittlungen die Dauer der Freistellung pflichtmäßigem Ermessen unter Würdigung der Lage des Igschaftsmitgliedes und der betrieblichen Möglichkeiten zu be⸗ en

eiches wie für den Fall des Bombenschadens gilt bei behörd⸗ n hngeordneter Sperrung oder Räumung der Wohnung des des⸗ gschaftsmitgliedes.

im Reichsarbeitsblatt vom 25. 7. 19463 veröffentlicht.

Von zehn Arbeitskräften sind sieben Fachkräfte Deutschland hat doppelt soviel Fachkräfte wie der Feind

in außerordentlich großer Stamm höchstqualifizierter Fach⸗

ter ist die besondere Stärke der deutschen Rüstung. Gerade diesem Gebiet hat Deutschland einen unerreichbaren Vor— 1g gegenüber seinen Gegnern. Der besondere Wert dieser räfte liegt darin, daß die Rüstungsproduktion damit jederzeit kurzfristig den Notwendigkeiten angepaßt werden kann. r Fließband noch andexe menschensparenden Einrichtungen, den USA. entwickelt wurden und auch bei uns durchaus endet werden, können den Mangel an gutgeschulten Fach⸗ en aufwiegen. Der Anteil der deutschen Facharbeiterschaft I6 kriegswichtigen Industriezweigen untersucht worden. n 13 Millionen deutschen Arbeitskräften sind in diesen In⸗ triezweigen gegenwärtig 60, Prozent Fachkräfte, von 16 Ar⸗ ißfräften also immer mindestens sechs Facharbeiter. Wenn n Die rund zehn Millionen männlichen Arbeitskräfte dieser striezweige allein betrachtet, ist das Verhältnis noch günsti⸗ er Facharbeiteranteil beträgt dann 71.2 Prozent, so daß von ännlichen Arbeitskräften sieben Fachkräfte sind.

heführt, die bei rund sechs Millionen Arbeitskräften einen rbeiteranteil von 31,8 Prozent ergab. Von zehn Arbeits- ön waren also nur drei Facharbeiter, ein Verhältnis, das urch die Einberufungen zum Wehrdienst noch ungünstiger ge⸗ ttt, haben dürfte. Es kommt hinzu, daß die Qualität des un. 5 ,, mit den Fachkräften anderer mher über

r Erlaß des Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz

England wurde eine ähnliche Untersuchung Mitte 1959

mächten. Dazu hat Deutschland die beruflichen Bildungsmaß— nahmen im Kriege weiter aktiviert und schließlich das Facharbei⸗ terpotential ganz Europas seiner Rüstung nutzbar gemacht.

Die rüstungswirtschaftliche Kraft der Dreierpaktmächte ergibt ich auch aus einem Vergleich der Zahl der in Industrie und Bergbau beschäftigten Arbeitskräfte mit der der Gegner. Ohne die Einberufenen und ohne das Handwerk verfügen die Dreier⸗ paktmächte in ihren Einflußbereichen heute in Industrie und Bergbau über 51 Millionen Arbeitskräfte, denen nur 49 Mil⸗ lionen der Gegner gegenüberstehen. Diese klare Ueberle enheit der Dreierpaktmächte verstärkt sich noch durch die zentrale Zu— sammenballung dieser Achsenkräfte in zwei geschlossenen Blocks und ihre Lenkung nach einheitlichem Willen, dem eine weit⸗ gehende Zersplitterung auf der anderen Seite gegenübersteht, die einen wesentlichen Teil des Arbeitseffektes ,,.

Kriegsschäden und Kriegsrisikoversicherung

Die Reichsgruppe „Versicherungen“ teilt mit: Es bestehen immer noch Zweifel darüber, welche Kriegsschäden versicherungsfähig sind. Eine Möglichkeit zur Versicherung gegen ö besteht nur im Anschluß an eine Transportversicherung, und zwar für Sendungen, die die Reichsgrenze überschreiten, sowie für Transporte im Seeverkehr zwischen deutschen Plätzen. Dagegen gibt es für andere Sachen gegen Schäden, die mit den Kriegs— ereignissen unmittelbar oder mittelbar in Zusammenhang stehen, keinen Versicherungsschutz. Für diese Schäden, z. B. an Ge⸗ bäuden, Hausrat, Gebrauchsgegenständen, Arbeitsgerät, Ma— schinen und Vorräten, haftet das Reich nach Maßgabe der Kriegs⸗ sachschädenverordnung.

In der Lebensversicherung wird selbstverständlich nach wie vor das Kriegsrisiko im Rahmen der bestehenden Verträge gedeckt.

Versicherung und Kelleraufbewahrung

Anfragen über den Umfang des Versicherungsschutzes bei der Einbruchdiebstahlversicherung des Hausrats geben dem Leiter der Wirtschaftsgruppe Sachversicherung II in der Reichsgruppe „Ver— sicherungen“ Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß seit dem 1. 10. 1942 neue Vexsicherungsbedingungen eingeführt worden sind. Diese Bedingungen gelten für alle Versicherungen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie schon vor dem 1. 10. 1942 be— e,, haben oder erst später abgeschlossen sind. Was insbeson⸗ ere die im Keller untergebrachten Gegenstände anlangt, so ist die früher übliche Beschränkung der Haftung auf 20 35 der Versicherungssumme weggefallen. Wenn Volksgenossen versicherte Gegenstände aus Gründen der Sicherheit im Keller aufbewahren, so sind sie auch dort ohne Begrenzung der Bersicherungssummen versichert.

Börsenkennziffern für die Woche vom 12. bis 17. Juli 1943 Die vom Statistischen Reichsamt errechneten Börsenkennziffern stellen sich in der letzten Woche (12. bis 17. Juli 1943) im Vergleich zur Vorwoche wie folgt:

Wochendurchschnitt Monats vom 12. 7. vom 5. 7. durchschnitt Attienturse (Kennziffer loꝛ4 bis 17. 7. bis 10.7. Juni bis 1926 100) Bergbau und Schwerindustrie 162, 06g 162,06 162,42 Verarbeitende Industrie 1568,15 l58, 16 158,37 Handel und Verkehr. 164,07 164,00 154,01 Gesamt .. 1657,94 157,93 168, 12 Kursniveau der 491gen Wertpapiere Pfandbrief cc... 102,50 102,50 102,50 Kommunalobligationen. .. 102,50 102, 50 102, 50 Dtsch. Reichsschatzanweisungen 1940 Folgen 6 und 7... 104,90 104,81 04,58 Dtsch. Reichsbahnanleihe 1940 105,00 104,84 104,70 Anleihen der Länder.... 103,84 103,81 103,85 Anleihen der Gemeinden .. 103,19 103,04 102, 85 Gemeindeumschuldungsanleihe 105,38 105,50 105, 17 Industrieobligationen. ... 106,86 106,69 106,73

Die Elettrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des D. N. B.“ am 21. Juli auf 74, 0 RA (am 20. Juli auf 74,0 ααν fũr 100 kg.

Wirtschaft des Auslandes

Die Holzproduktion in der Slowakei

Preßburg, 20. Juli. Ueber die Holzproduktion der Slowakei werden jetzt Ziffern veröffentlicht, aus denen hervorgeht, daß die Nadelholzproduktion 2,8 Mill. Kubikmeter, die Laubholzproduktion

2,5, Mill. Kubikmeter im Jahre beträgt.

Für den Verschnitt des

Holzes stehen gegenwärtig 29 große, 97 mittlere und 279 kleinere Verf ie derzeikige Zelluloseholzproduktion deckt Sägen zur Verfügung. Die derzeikige Zellulosehol zprodut

den heimischen Bedarf, der gegenwärtig 7ö0 000 bis S0 000

Kubikmeter beträgt.

Berichte von auswärtigen Devisenmärkten

Budapest, 20. Juli.

(D. N. B.)

Alles in Pengö.

Amsterdam

180,73 v, Berlin 136,20, Bukarest 2, 78 M, Helsinki 6, 90, London —, Mailand 17,77, New York —, Paris 6,81, Prag 13,62, Preßburg

1II,71, Sofia 4,15, Jagreb ö, s1, Zürich 80, 26. New YJork 4,02 P, = 4,03 , (offiz.) 40,59, —, Italien (Freiv. —, . Stockholm (offiz.)

London, 20. Juli. Paris —, 4, 43—- 4,47, Amsterdam Schweiz 17, 30 = 17,40, 5, 65 = 161, 95, Oslo

Berlin —- —, Brüssel —, (Freiv.)

Buenos Aires

(D. N. B.) Spanien

Kopenhagen

/

Rio 83,8647, Schanghai Tschungking⸗Dollar —.

Amsterdam, 20. Juli.

(Amtlich. Berlin —,

!

Q

1

Brüssel

Zürich, 20. London 17,30, 22573 B.

Juli.

zo, i1 - 36.17, Italien (Clearing) —, Kopenhagen —, Stockholm 44,81 = 44,90, Prag 11.40 Uhr.) 9, 25 Holland 2205,

(D. N. B.) New York 4,31, Madrid 39,75 B.,

(D. N. B.) London —,

Brüssel

York

1 1

Oslo

, —.

Montreal

1 *

12.50 Uhr holl. Zeit. New Schwelz 43, 8. 43, 71, Madrid —,

Paris

Helsinki

Faris 6,36,

VB.,

Mailand Berlin 172,55,

Lissabon 17,723, Stockholm 102,67, Oslo 98,524 B., Kopenhagen 90, 37 4 B., Sofia 5,37 4 B., Prag 17,30, Budapest 104,50 B., Zagreb 8, 15, Athen —,—, Istanbul 3,50 B., Bukarest 2,87 4, B., Helsinki 8,77 ½ B., Buenos Aires 95,06, Japan 101,00, Rio 22,50 B.

Kopenhagen, 20. Juli.

(D. N. B.)

London 19,34,

New

York 4,79, Berlin 191,80, Paris 10,85, Antwerpen 76,80, Zürich 1l,25, Rom 256,3, Amsterdam 254,70, Stockholm 114,15, Oslo 10900, Helsinki 9,83, Prag Madrid Alles Briefkurse.

Stockholm,

20. Juli.

(D. N. B.)

London

16,8, G.,

16,95 B., Berlin 167,56 G., 168,50 B., Paris G., 9,00 B.,

Brüssel —, G.,

„7,50 B., Schweiz. Plätze 97, 0 G., 97,80 G.,

Amsterdam G., 223,50 B., Kopenhagen 87, 60 G., 87,20 B., Oslo 95,35 G., 965,565 B., Washington 4,15 G., 4,20 B., Helsinki 8,35 G., 8,59 B., Rom 22,00 G., 22,20 B., Prag —, Madrid

1

Buenos Aires 97,90 G., 100,00 B.

Oslo, 20. Juli.

(D. N. B.)

Kanada 3,75 G., 3,82 B., Lissabon G.,

London G.,

1i7, 55 B., 17,715 B.,

Berlin 175,25 G., 176,75 B., Paris G., 10,00 B., New York G., 4,40 B., Amsterdam G., 2,35 B., Zürich 101,50 G., 103,00 B., Helsinki 8, 0 G., 8, 20 B., Antwerpen G., 71,50 B., Stockholm 104,55 G., 1065, 10 B., Kopenhagen 91,76 G., 92, 2 B., Rom 22, 20 G., 23, zo B.

Lonbon, 20. Juli.

(D. N. B.)

23,50, Silber auf Lieferung Barren 23,50, Gold 168/—.

Silber Barren promp :

r.

In Berlin feftgestellte Notierungen für telegraphische Auszahlung, ausländische GSeldsorten und Banknoten

Telegraphische Auszahlung

Aegypten (Alexandrien und

nairo) Afghanistan (Kabul)

——

Argentinien (Buenos Aires).

euttanan , . Bulgarien (Sofia) ..... .....

Dänemark (Kopenhagen) ....

England (London) .... ......

Finnland (Helsinki)

Frankreich (Paris) ...... .... ;

Griechenland (Athen)

Holland (Amsterdam u. Rotter

vam ran (Tehergn) . , ,.

Island (Reykjavik) .... ..... Italien (Rom und Mailand). Japan Toko und stobe) ...

Kanada (Montreal) .... .....

Kroatien (Agram) ...... .... Neuseeland (Wellington) .... Norwegen (Oslo) ...... ... Portugal (Lissabon) .. ...... Rumänien (Bukarest) .

y

Schweden (Stockholm u. Göte⸗

ge,, Schweiz (Zürich, Basel und Hen, Serbien (Belgrad) ..... .... Slowakei (Preßburg)

—“

Spanien (Madrid u. Barcelona)

Südafrikanische Union (Pretoria

und Johannisburg) ...... Türkei (Istanbul) ...... ..... Ungarn (Budapest) Uruguay (Montevideo) ......

Verein. Staaten von Amerika

(New goth ., ..

21. Juti 16. Juli Geld Brief Gebo Vrlel 1 ägypt. Pfund 109 Afghani 18,ů79 18,83 18,79 1069 1 Pap.-Pes. 0,586 O0,592 60, 6ss 90. 892 1 austr. Pfund 89,900. 600 39 ö 1 Cruzeiro 100 Rupien 1090 Lewa 3, 07 8,053 8,04 8, 068 100 tronen 52, 165 852, 26 52, 16 5e, 2s 1 engl. Pfund 100 Finnmark 5, 06 5, 97 6, O6 6 O7 100 Frs. 100 Drachmen 1,5668 1,572 1,668 1,672 100 Gulden 132,70 132,70 182,709 182,19 100 Rials 14,589 14,61 14,69 24 100 isl. Rr. 3858,42 385,50 38,8 88 59 1090 Lire 18,14 13,18 18,1 18,16 109 Jen 58, 591 58,711 65,591 58, M 1 kanad. Dollar ö 8. ge. e. 100 Kuna 498965 5,005 4,988 6, 006 1 neuseel. Pfd. 1090 Kronen 56, 76 os, 86, 55,76 56, 88 100 Escudo 10,9 10,21 10,198 10 21 100 Lei 100 Kroner 59, 48 659,88 59,46 660, 8 100 Frs. 57,s9 68,910 57, 8s 658,01 100 serb. Dinar 4,995 5,005 4,995 5, 005 100 slow. Kr. 8,591 8,509 8,591 5, 509 100 Pesetas 23,565 28, 605 23,5665 28, 605 südafr. Bfd. ,, . 1 türk. Pfund 1,973 1,982 197998 1,981 100 Pengö 1 Goldpeso 1,199 1.301 1, 199 Noi 1ollar

Für den innerdeutschen Verrechnungsvertehr gelten folgende Kurse:

Geld Brie England, Aegypten, Südafrikanische Union .... ..... 9, 89 9, 91 Sanne 4,995 5 905 me ,, 7, 912 7, 928 2 74, 15 14, 32 wanna 2, 098 2.102 Vereinigte Staaten von Amerika ..... ...... ...... . 2, 498 z, 50 neee, . 0. 130 0, 182 Ausländische Gelbsorten und Banknoten 21. Juli 19. Inli Geld Brie Geld Brief Sonereianc . J Net 20,ss: 20, 20,83 20, 0 Francs- Stücke ..... ...... für 16,16 16.22 1616 16,22 Gold⸗-Dollars ...... ...... .. 1 18tüũck 4,185 4,205 4,185 4,205 Weh i schhhhe 1 ägypt. Pf. 4,39 441 ̃4.359 441 Amerikanische: 1000—5 Dollar 1 Tollar 2 und 1 Dollar 1 Dollar Argentinische . ...... ...... 1Pap. - Peso 0, 44 0, 45 0, 44 0, 46 Australische .. ...... J austr. Pfd 2,44 2,465 2,44 2,46 Belgische ...... ...... 100 Belgas 39, 92 10,908 39,92 60, 0s Brastlianische ...... ...... .. 1Cruzeiro 0, 08 o, 99 08 0, 09 Britisch⸗Indische ...... ...... 100 Rupien 22, 95 25, 0oß 22,985 88, 05 Bulgarische: 5090 Lewa und darunter . ...... ...... ... 100 Lewa 8, 07 8,09 3,07 5,09 Dänische: große ...... ...... 1090 Fronen 10 Kr. und darunter ..... 100 Kronen 52, 10 62, 30 52, 10 52,30 Englische: 10 Z und darunter. 1 engl. Pfd. i g, i , 100 Finnmar 5, 955 5,075 5,058 5,075 ranzösische .... ..... ...... 100 Frs. 4,99 5,01 4, 989 5 01 Holländische ... ...... ö 100 Gulden 183,70 132,70 182 70 18270 Italienische: große .... ..... 100 Lire 125 gire ...... ...... 100 Lire 18, iz, 18 18,8 is, 6 Kanadische .. ...... ..... . 1 tanad. Dollar C0, 99g 101 0, 99 1,01 k 100 Kuna 4,99 5,01 4,99 5,01 Norwegische: 50 Kr. u. darunter 100 Kronen 5636 57, 11 56,89 87, 11 . 1000 Lei und . 100 Lei 1,66 1, 68 1,66 1 Schwedische: große ...... ... 100 Fronen . 2. 2 2 S0 Kronen und darunter.. 190 Kronen 59,109 58,59 59,40 28,54 Schweizer: große ...... .... 1090 Frs. 57,88 58,07 57,83 58,07 109, Frs. und darunter. 190 Frs. 57,833 688,97 57.83 688,07 nn, . 100 erb Dinar 4,99 5.01 4989 5 01 Slowakische: 30 Kronen und darunter... ö 109 siow. Er. 38,58 5,52 8,58 8,88 Südafrikanische Union ..... südaft. BVsd. 39 41 4.39 441 nn,, . 1 türt. Pfund 1,91 1,98 1491 1,83 Ungarisch: 100 Pengös und been, .... , en, dam, am, da me. u a

0 , e , .

. ——