1943 / 175 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 30 Jul 1943 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs und Staatsanzeiger Nr. 178 vom 30. Inuli 1943. S. 2

10. Deutsche Reichslotterie

Amtlicher Gewinnplan

1200 000 Lose, 480 000 in 5 Klassen verteilte Gewinne und 3 Prämien. Es werden insgesamt ausgespielt: 102 899 760 Reichsmark.

. * ö Zweite Schluß der Erneuerung Klasse Montag, 8. Novbr. 1945

Erste Klasse Ziehung am 15. und 16. Oftober 19313

Gewinne Reichs markt Gewinne Reichsmark 3 zu 106 0090 3066 000 z zu 1060 600 300 9000 2 506 nh 150 006 3 50 000 150 0060 3 25 006 75 O)) 2 25 006 75 O00 6 100609 hi OG 06 10 0060 660 000 . 5 0600 6si 000 . 50060 60 060 1 40001 60 090 1 1000 hh ln 30 30099 90 606 30 3009 90 009 16 2 60606 c (y ö 20990 90 000 90 1006 90 009 990 1009 90 000 30 500 150 600 300 , 5006 150 060 1205 , 260 240 9006 1206 200 240 0009 21990 . 109 219006 21065. 159 215 6060 25 wo 6h 1571 580 26 193. 90 2357 376

30 000 (wewinne 3146 580 30 00060 Gewinne 1037370

Vierte Schluß der Erneuerung

Dritte Schluß der Erneuerung tte er Klasse Montag, 3. Januar 1944

Klasse Freitag, 3. Dezbr. 1943

Ziehung am 19. und 11. Dez. 1943 Ziehung am 109. und 11. Jan. 1944

95 6h 0 O09 906 106066 gin O00

Gewinne Reichsmark Gewinne Reicht mark 3 zu 100 9 300 G00 3 zu 166 609 300 009 8 50 0016 150 006 ö 50 000 150 000 8 25 6h 15 000 5 25 600 715 000 8 10006 66 0600 . 10 060 60 090 1 5 006 60 6060 . 5 000 60 0090 1 1 (6) 60 000 1 1000 60 000 30 q 30606 90 000 30 3 600 90 000 45 2006 90 600 ö 2 0060 96 0090

z605 zin i656 66h 300 09 1öb Goh 1209 300 360 000 1200 409 480 000 2190 , 2490 501 000 21009 300 630 000 265 193 . 124 3143 1601 26 193 , 150 3928 950 3 006 Gewinne 5132 10 30 000 Gewinne 6 163 950

Fu nf te ala) ses Schluß der Erneuerung: Dien ag, l. Februar 1944 Ziehnngetage: 8, 9. 10., 11., 12, 14, 16., 16., 17. 18. 19. 21. 22. z3., 24., 259., 26., 28., 29. Februar, 1., 2., 3., 4., 6. März 1944.

Prämien 3 zu 50h 000 Reichsmark 14 Millionen Reichsmark. Gewinne

3 zu 500 O00 Reichsmark 1506060 Reichsmark

3 , 306 Ch ) Ih O ;

. 200 0069 ö. H0M0 000 .

5 10h C6 ; biyh hhh g

1 6536 6hh ; Goh 6h r

j5 . 46 6h ; hy hh -;

21 0 006 . zz) 0m .

6 20 060 ö 780 Hh .

150 106 006 . 1500000 ö.

zh hh 3 1 556 6h .

1265 1 hin ; 1 6h Goh ]

900 3 006 ö 2 700 000 ᷓ—

18090 . 2 000 ! 3 600 O00 ;

h 100 1000 ö 5 100000 6

12 0009 . 5060 ö 6 O00 0090 ö

24 000 300 ö 7 200 006 .

ziß 1958 . 150 . 7 27970090 .

g6 000 Gewinne und 8 Prämien S4 419 700 Reichsmark

Größte Gewinne im günstigsten Falle (6 2, UII der amtlichen Spielbedingungen) auf ein dreifaches Loz ? Millionen Reichsmark auf ein Doppellos 2 Millionen Reichsmark . auf ein ganzes Los 1 Million Reichsmart Es gelten die amtlichen Spielbedingungen. Die Gewinne sind einkommenstenerfrei.

Lospreis für jede Klasse: ; 1g 3 REM, 1s. 6 EM, 14 12 HM, 1 24 RA, Doppellos 483 RM, Ifaches Los 72 AM.

Amtliche Spielbedingungen

Für das Rechtsverhältnis zwischen den Spielern und der Deutschen

Neichslotterie sind der Gewinnplan und die nachstehenden Spielbedin-⸗

gungen maßgebend. Aenderung des Plans bei Eintritt außer · gewöhnlicher Umstände bleibt vorbehalten: sie bedarf der Zu— stimmung des Reichsministers der Finanzen und wird im Deutschen Reichs, und Preußischen Staatsanzeiger bekanntgemacht. Die Lose werden durch die Staatlichen Lotterie⸗Einne hmer verkauft. Ver⸗ einbarungen zwischen Spielern und St. L. Einnehmern, die von den amtlichen Spielbedingungen abweichen, verpflichten die Deutsch Reichslotterie nicht. Bie Deutsche Reichslotterie kann gegenüber dem Spieler alle Rechte geltend machen, die dem St. L. Einnehmer aus dem Verlauj des Loses gegen den Inhaber zustehen. Von Gemein— schastsspielen nimmt die Deutsche Reichslotterie keine Kenntnis.

Der Preis ist zug um Zug gegen Aushändigung des voses zu entrichten. Der Lospreis ist der Losvorderseite aufgedruckt, ein Verfaul der Lose über oder unter diesem Preis ist den St. L. Einnehmern verboten.

Ein Anspruch auf Verabsoigung von Losen Nummern zur 1. Klasse einer Lotterie besteht nicht.

S Heschwerden sind ausschließlich an den Präsidenten der

Deutschen Reichslotterie zu richten. Der Verlau, von Losen an Juden deutscher Staatsangehörigkeit,

üdische Angehörige des Protektorats und des Generalgouvernements-

sowie an solche stagtenlosen Juden, die ihren Wohnsitz oder gewohn- lichen Aufenthalt im Gebiet des Großdeutschen Reichs oder im Generalgouvernement haben ist verboten: Gewinne werden an

diese nicht zusge zahlt FS 1. Tose

1. Die vose lauten auf den Inhaber. Es werden 1,2 Millio- nen Lose in drei Abteilungen von je 400 000 Nummern ausgegeben. Jedes Los trägt die Abteilungsbezeichnung 1, 1 oder I] und eine der Nummern von 1 bis 400 006. Pie Lose sind in ganze, Vierten und Achtellose eingeteilt; die Viertellose sind neben der Losnummer mit den Huchstaben A, KB. C D, die Achtellose mit a, b, , d, e, f, g, h bezeichnet.

1I. Jedes Los trägt die gedruckte Namensunterschrist des Prä- fidenten der Deutschen Reichsiotterie und den gestempelten oder gebructen Namenszug des zuständigen St. L.-Einnehmers. Er st burch diese Unterschräft des St. L. Einnehmers erhält das

Los eine Gültigkeit.

bestimmter

§ 2. Jiehnng

I. Es werden zwei Ziehungsräder benutzt, das Nummernrad und das Gewinnrad. Vor Beginn der 3 ehung 1. Klasse werden für die ganze Lotterie die Röllchen mit den aufgedruckten Nummern 1b 8 00 Goh in das Nummernrad geschüttet. Vor Beginn der Ziehung seder Klasse werden die Gewinntöllchen mit dem Aufdruck der plan⸗ mäßigen Gewinne die ser Klasse in das Ge win nrad eingeschüttet. Das Einschütten und Mischen der Röllchen sowie die Ziehungen sinden öffentlich im Ziehungssaal der Deutschen Reichslotterie in Berlin unter amtlicher Aufficht statt. Auf jede aus dem Nummernrad gezogene Nummer entfällt je in den Abteilungen 1, II und III der- senige Gewinn, der dem gleichze tig aus dem Gewinnrad entnommenen Röllchen aufgedruckt ist. In jeder Klasse werden so viele Nummern gezogen, wie Gewinnröllchen in das Gewinnrad eingeschüttet sind.

Damit fallen in jeder Klasse auf drei Losabteilungen so viele Gewinne,

wie im Plan für diese Klasse vorgesehen sind. Die am Schluß der 5. Klasse im Nummernrad zurückbleibenden Nummern sind Nieten.

11. Ueber die Gültigkeit emer Ziehung entscheidet unter Ausschluß des Rechtsweges der Präsident der Deutschen Reichslotterie und auf Beschwerde gegen seinen Entscheid endgültig der Reichsminister der Finanzen.

III. Die Prämie wird dem höchsten Gewinn des letzten Ziehungs= tages der Schlußklasse zugeschlagen, von mehreren höchsten Gewinnen gleichen Betrages dem zuerst gezogenen.

1V. Nach der Ziehung gibt die Deutsche Reichslotterie eine Amtliche Gewinnliste heraus, die bei den St. L.-Einnehmern un— entgeltlich eingesehen oder zum amtlich festgesetzten Preise gekauft

werden kann. Andere Gewinnlisten, Ziehungsmeldungen und sonstige

Nachrichten begründen keinen Anspruch auf Gewinnzahlung.

V. Ein im Laufe der Lotterie gezogenes Los nimmt am Spiel dieser Lotterie nicht mehr keil. Will der Spieler eines solchen Loses sich weiterhin am Spiel derselben Lotterie beteiligen, so hat er ein Ersatzlos (Kauflos) zu erwerben. Bei Kauflosen, die ein Spieler nach der J. Klasse erwirbt, ist der Lospreis der früheren Klassen nachzubezahlen.

§ 3. Erneuerung der Klassenlose 1. Jedes Klassenlos gewährt den Anspruch auf Teilnahme an der sehung und Gewinn nur für die Klasse, auf die es lautet.“ Der pieler, der ein nichtgezogenes Los in der folgenden Klasse weiter= spielen will, hat Anspruch auf ein Los gleicher Nummer der folgenden Klasse (Erneuerungslos) gegen Zahlung des Klassenpreises.

II. Die Erneuerung der Klassenlose hat spätestens am 7. Tage vor Beginn der Ziehung der nächsten Klasse bis 18 Uhr unter Vorlegung des Vorklassenloses und Bezahlung des neuen Einsatzes zu erfolgen. Ver= säumt ber Spieler diese Frist, so verliert er den Anspruch auf das Er neuerungslos.

III. Erhält ein Spieler infolge Verwechslung der Nummern durch den Einnehmer für die neue Klasse irrtümlich ein go mit einer anderen Nummerrals in der Vorklasse, so wird ihm seine ursprünglich gespielte Losnummer wieder zugeteilt, sobald der Umtausch möglich ist, spätestens zur nächsten Klasse. Solange der Umtausch nicht stattgefunden hat, haben die Inhaber der verwechselten Losnummern nur Anspruch auf ben Gewinn, der auf die tatsächlich in ihrem Besitz befindlichen Lose entfällt. Die Spieler sind verpflichtet, die verwechselten Los nummern zum Umtausch an den St. L. Einnehmer zurückzureichen. Ist eine der verwechselten Los nummern bereits gezogen, so erhält der ursprüngliche Inhaber dieies Loses ein neues Los zum Klassenpreis.

S 4. Borauszahlung und Verwahrung.

1. Dem Spieler ist eine Vorauszahlung der Einsätze für eine oder mehrere Klassen gestattet. Der St. L. Einnehmer hat ihm eine Quittung auf rotem Papier oder eine Abrechnung über die Voraus- ahlung auszufolgen. Von der Beachtung der planmäßigen Vor⸗ . über Loserneuerung, Gewinneinlösung oder Verlustanzeige entbindet die Vorauszahlung nicht.

1I. Um der Verpflichtung zur Vorlegung des Vorklassenloses enthoben zu sein, kann es der Spieler gegen einen Gewahrsamschein auf weißem Papier im Gewahrsam des St. L.-Einnehmers lassen. Der St. L.-Einnehmer wird dadurch bei planmäßiger Entrichtung ber Einsätze durch den Spieler zur Erneuerung der Lose und zur Ein- ziehung der Gewinne, im Gewinnfall 1. bis 4. Klasse auch zum Erwerb eines Len fiose⸗ für die neue Klasse ermächtigt. Eine Verzinsung von Gewinnen findet nicht statt.

1EII. Werden für Gewahrsamlose Einsätze sür mehrere Klassen vorausgezahlt, so werden Quittung und Gewahrsamschein auf rotem Papier ausgefertigt.

1V. Gegen Rückgabe des Gewahrjamscheines kann der Spieler jederzeit die Aushändigung der verwahrten Lose verlangen.

S8 5. Gewinne

1. Nur der rechtmäßige Besitz des vor Ziehung bezahlten Loses gewährt den Gewinnanspruch. Wird an einem Ziehungstag ein vom Käufer der Nummer nach nicht bestimmtes Los Zug um Zug egen Entrichtung des Kaufpreises bezahlt, so steht ein darauf ge—⸗ 6 Gewinn dem Spieler zu. Der Inhaber eines Gewinmtloses kann die Auszahlung des Gewinnes verlangen, sobald der St. L. Ein- nehmer von dem Ziehungsergebnis amtlich Kenntnis hat, frühestens jedoch nach Ablauf einer Woche nach Beendigung der Ziehung der stlasse, auf die das Los lautet. Vermag der St. L. Einnehmer einen Gewinn von 1000 RM und darüber nicht sogleich zu zahlen, so kann sich der Inhaber des Loses darüber eine Bescheinigung erteilen lassen und sie zusammen mit dem Gewinnlos selbst an die Deutsche Reichslotterie zur unmittelbaren Auszahlung einreichen. Die Prämien von 500 000 RA mit den dazugehörenden Gewinnen und die Haupt- e ell, von 500 000 RA werden durch die Reichslotterielasse unmittel-

ar ausgezahlt. ;

11. Die Deutsche Reichslotterie ist nur gegen Uebergabe des Gewinnloses zur Zahlung verpflichtet. Das e win ere ist bem zuständigen St. L.-Einnehmer zur Einlösung zu übergeben. * einer Prüfung der Berechtigung des Inhabers des Loses ist die Deutsche Reichslotterie nicht verpflichtet. Sie ist aber befugt, die Gewinnzahlung vorläufig auszusetzen, wenn erhebliche Bedenken bestehen, ob der Inhaber zur Verfügung über das Los berechtigt ist.

1II. Die im Gewinnplan verzeichneten Gewinne und Prämien werden unter Abzug von 20 Yo ausgezahlt.

IV. Der Gewinnanspruch erlischt mit Ablauf von 4 Monaten nach dem letzten Ziehungstage der Klasse, in der das Los gezogen worden ist. ;

V. Wenn ein Los abhanden gekommen ist, so hat der Speeler den Verlust dem zuständigen St. L. Einnehmer unverzüglich unter genauer Bezeichnung des Loses schriftlich anzuzeigen. Der Gewinn auf ein abhanden gekommenes Los kann nach den für diesen Fall dem St. L. Einnehmer gegebenen Dienstvorschriften bis 5 Monate nach Ablauf der Klasse, in der das Los gezogen wurde,

ausgezahlt werden. S 6. KRost geb ü hren

1. Der Spieler hat im Geschäftsverkehr mit dem St. L.-Ein-— nehmer alle Postgebühren zu tragen.

11. Besondere Postgebühren, wie Einschreib⸗ und Nachnahme kosten, die durch den Spieler veranlaßt werden, hat dieser zusätzlich zu tragen. ö z ö III. Wünscht der Spieler die Zu sendung der Lose und Gewinn⸗ isten durch die Post, so hat er für jede Klasse einen Pauschbetrag von 0,23 HM im Ortsverkehr und von 0,28 HM im Fernverkehr zu ent- richten. Dadurch sind die Kosten des gewöhnlichen ka auch wenn mehrere Lose oder Losabschnitte von einer Staatlichen Lotterie ⸗Einnahme bezogen werden, abgegolten. Der Betrag wird zu jeder Klasse angefordert, kann aber auch für alle Klassen im voraus bezahlt werden.

Ber n W 36, Biltoriastraße 29, 1. Juli 143.

Der Präsident der Deutschen Reichslotterie.

J. B.: Konopath. Nachdruck verboten!

liche Holzbauteile der Dachkonstruktion, Schalung, des Fußbodens sowie kleinerer Ausbauten Dachfenster, Frontspieße und dergl. enthalten. ö

deckung des Fußbodens nicht gefordert wird, die in Abs. genannten Multiplikatoren auf 2,, bzw. 2,6 bzw. 3.

oder Brettern wird die beiderseitige Ansichtsfläche gemessen Etwaige Hilfskonstruktionen der Trennwände bleiben auße— Ansatz.

ren Turmausbauten, Türmen und dergl., sind die Ansichit—⸗ flächen der Holzbauteile gesondert aufzumessen. . der mit derartigen Konstruktionen verbundenen be—

Anordnung kber die Preisbildung bei Feuerschutzanstrichen

Vom 29. Juli 1943 Auf und des § 2 des Gesetzes zur Durchführung det

Vierjahresplans Bestellung eines Reichskommissars fi die m ng vom 29. Oktober 1936 (RGBl. I S. 9 in Verbindung mit 58 der Verordnung über die Bauprei

bildung (Baupreisverordnung vom 16. Juni 1939 (RGBl. S. 1041) wird für die Preisbildung bei Feuerschutzanstrichen von Dachgeschossen unter Verwendung von Kalk nach den Richtlinien des Chefs der Ordnungspolizei für die DurchA führung der Fenuerschutzmittelaktion 1943 angeordnet:

81 (1) Das Aufmaß der zu behandelnden Holzteile ist wu

folgt vorzunehmen:

a) Die Fläche des Dachgeschoßgrundrisses Außen n des Mauerwerks) ist bei Dächern bis zu einer First— höhe von 5m mit der Zahl 3,3, bis zu einer First höhe von 7 m mit der Zahl 3,6, bei einer Firsthöhn

über 7 im mit der Zahl 4 zu multiplizieren.

b) Soweit Dachgeschosse voll ausgebaut sind, Dachgeschoßgrundriß die ausgebauten Räumen.

e) Abzüge für- Schornsteine und dergl., Treppenhänsen Waschküchen und einzelne Kammern erfolgen nicht,

(2) In den gemäß Abs. 1 errechneten 6 sind sämtz er Lattung odez

gilt ah Fußbodenfläche über den

(3) Bei massiven Fußböden ermäßigen sich, falls eine Ab.

(4 Bei hölzernen Trennwänden aus Latten, Schwarten

(5) Bei außergewöhnlichen Dachkonstruktionen, wie größe Zur Ab aufgemessen

onderen Arbeitserschwernisse darf auf die

läche ein Zuschlag von höchstens 40 v. H. berechnet werden,

8 2. (1) Es dürfen je am der gemäß § 1 errechneten Gesamt

äche höchstens folgende Preise berechnet, gefordert, ver

prochen oder gezahlt werden:

a) Für das Grobreinigen und Entstauben der Hölzbanm— teile des Dachgeschosses, soweit es durch betriebseigen Kräfte erfolgt:

H ö ö ,, 108 96 86 8216 140 66 60 66 in Hy / 31 Hoͤchstnreis o, 10 000 o, os oO, o? o, os je dm in R. b) Für das Feinreinigen und den Anstrich der Holzbauteilt 1 83 é —— r —— Tariflohngruppe 108 95 940-688 g84= 76 . 74 68 6446 in H 41 ! ö ö . vochstpreis o, 29 0,22 0, 20 o, 18 0. 16 je dm in R. A

(2) In den Preisen sind einbegriffen:

a) Beschaffung der Werkstoffe einschließlich Anfuhr mm Rückbeförderung der Verpackung,

b) Herrichten der Werkstoffe zum gebrauchsfertigen Feuerschutz mittel,

c) Aufbringen des Feuerschutzmittels nach dem Merh ͤ blatt des Reichsinnungsverbandes des Malerhand— werks für die Verarbeitung von Kalk bei Ausführum von Feuerschutzanstrichen gur ier,

d) Vorhalten aller Werkzeuge, Gerüste und Geräte eim schließlich ihrer An- und Abbeförderung,

e) Stellung der notwendigen Schutzkleidung.

f) Erschwerniszuschläge sowie Zuschläge für Mehrarbehth Feiertags und Sonntagsarbeit.

83

(1) Folgende Kosten dürfen gegen Nachweis zusätzlich Rechnung gestellt werden: . a) Lohnnebenkosten (Wegegelder, Trennungsgelde Kosten der Wochenendheimfahrten, nene un Uebernachtungsgelder und en. Ein Zuschlag hien

auf darf nur für Umsatzsteuer berechnet werden; b) Fahrzeitentschädigungen und Wegezeitentschädigunge wert ein e . Anspruch besteht. Auf Fahr ,, ,, darf ein Juschlag von 70 v. . auf Wegezeitentschädigungen nur ein Zuschlag fit ö Umsatzsteuer berechnet werden; e) bei Bildung von Arbeitsgemeinschaften ein Zuschli von 10 v. H. auf die Lohnsumme der von den auf wärtigen Betrieben dieser Arbeitsgemeinschaften enn

sandten Arbeitskräfte. .

84

Der Reichskommissar für die Preisbildung oder die vah ihm beauftragten Stellen können in volkswirtschaftlich bt 'i, n,. Fällen oder . Ausgleich unbilliger Härh—

usnghmen von den Vorschriften dieser Anordnung zu lasse oder anordnen. .

*

8 5 ö

Die Anordnung hat Geltung für alle seit dem 1. Mai 196 im Rahmen der Feuerschutzmittelaktion 1943 ausgeführt! Arbeiten. . R

Die Anordnung des Stadtpräsidenten von Berlin, Preih bildungestelle, betr. Preisbildung bei Fenerschutzanstricht⸗ vom 7. Juli 1943 wird hierdurch nicht berührt.

Berlin, den 29. Juli 1943. Der Reichskommissar für die Preisbildung. Ss. A.: Heßh.

ö. 5

. Neichẽ⸗

und Staatsanzeiger Kr. 175 vom 30 Juli 1943. S. 3

Bekanntmachung

Neunlose der 5. Klasse der 9. Deutschen Reichslotterie nach den 3 und 5 der amtlichen Spielbedingungen

Vorlegung des Vorklassenloses und Entrichtung des Esbetrages spätestens bis Dienstag, dem 3. August 1943, hr, bei Vermeidung des Verlustes des Anspruchs bei den sidigen Lotterei⸗-Einnehmern zu entnehmen. e Ziehung der 5. Klasse 9. Deutscher Reichslotterie be—

Dienstag, den 10. August 1913, 7.30 Uhr, im ingssaal des Lotteriegebäudes in Berlin, Margareten⸗

6. J rlin, 30. Juli 1943.

Der Präsident der Deutschen Reichslotterie. v. Da zur.

Anordnung M 62 ö.

zeichsstelle Eisen und Metalle über die Herstellung von alzerzeugnissen und Halbmaterial aus Blei und Blei⸗ legierungen

Vom 29. Juli 1943

f Grund der Verordnung über den Warenverkehr in

assung vom 11. September 1942 (RGBl. 1 S. 686) in indung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen sieberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom ugust 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz.« 9? vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des sswirtschaftsministers angeordnet:

81

E Vorschriften dieser Anordnung gelten für:

) solgende Arten von Zinkwalzerzeugnissen:

gewalzte Zinkplatten und Zinkbleche in allen Ab⸗ messungen, ferner gewalzte Zinkbänder von minde— stens 0, imm Stärke, soweit diese Erzeugnisse aus Feinzink (Metallklasse 374), anderem u Metall⸗ flasse 375) oder einer Mischung von beiden ohne son— stige 3zugesetzte Legierungsbestandteile hergestellt werden; . 3.

solgende Arten von Halbmaterial aus Blei und Blei⸗

legierungen: ; gewalzte und gepreßte Erzeugnisse gemäß Ab⸗ schnitt 1 Ziffer 1 der Halbmaterialliste zur Anord- nung Ml] der Reichsstelle Eisen und Metalle vom 10. September 1942 sowie Riffelblei, Wolle, Pul⸗ ver und Geruchverschlüsse in den Metallklassen 370 und 372.

82

Herstellung von Zinkwalzerzeugnissen und Halb⸗ ial aus Blei und Bleilegierungen der in § 1 aufge— n Arten ist nur auf Grund besonderer Genehmigung SA dieser Anordnung zulässig.

e Genehmigungspflicht nach § 2 besteht nicht für

) die Herstellung von Zinkfolien unter 9,1 mm Stärke, auch dann nicht, wenn bei den Herstellern als Zwi⸗ schenstufe der Herstellung solcher Folien Zinkwalz⸗ erzeugnisse nach 8 1 entstehen;

das nochmalige Walzen von Zinkwalzerzeugnissen bei deren Verarbeitung zu anderen Erzeugnissen;

die Herstellung von Bleifolien unter 0,4 mm Stärke.

§ 4

Anträge auf Genehmigung zur Herstellung von Zink⸗— rzeugnissen und Halbmaterial aus Blei und Blei⸗ rungen sind an die Fachgruppe Metallhalbzeug⸗-Industrie Wirtschaftsgruppe Metallindustrie, Berlin⸗Schöneberg 1, zbrucker Straße 42, zu richten und zu begründen. Die Fachgruppe Metallhalbzeug-⸗Industrie kann die hmigung zeitlich begrenzen, unter Bedingungen oder gen erteilen oder auf die Herstellung bestimmter Arten Erzeugnissen beschränken. x

Gegen eine Entscheidung der Fachgruppe Metallhalb⸗ Industrie kann Einspruch bei der Reichsstelle Eisen und

hen ist. Der Einspruch ist zu begründen.

§85

weit ein Betrieb keine Genehmigung nach § 4 besitzt,

er

) . Zinkwalzwerk Metalle der Metallklassen 374 und 375,

Nals Hersteller von Halbmaterial aus Blei und Blei⸗ legierungen Metalle der Metallklassen 370 und 372

orm von Rohmaterial und Abfallmaterial zum Zwecke nach 52 in Verbindung mit 5 3 genehmigungshpflich⸗ Herstellung von Erzeugnissen nicht mehr beziehen und seine für diesen Zweck bestimmten Bestände an solchen allen nicht mehr ohne besondere Genehmigung der hsstellen Eisen und Metalle verfügen.

§86

) Alle Betriebe, die unter die Vorschriften des § 5 fallen, verpflichtet, die ihrer Verfügungsgewalt nach § 5. ent⸗ en Bestände an Metallen binnen zwei Wochen nach afttreten dieser Anordnung der Reichsstelle Eisen und lle zu melden. Die Meldung ist mit Gewichtsangaben rilogramm, getrennt nach Metallklassen und Material⸗ pen, zu erstatten. Die Reichsstelle wird auf Grund r Meldung darüber entscheiden, wie die Bestände zu berten sind. ;

) Bis zur Entscheidung der Reichsstelle über die Ver⸗ ung der gemeldeten Dich de bleiben erlaubt

) die Veräußerung von Abfallmaterial nach den Vor⸗ schriften der Anordnung 48 a vom 10. Juni 1919 in Verbindung mit der Anordnung 47 vom 1. März 1949,

b) die Ablieferung auf Grund von Maßnahmen zur Mo⸗ bilisierung von Metallen.

,. Vorschristen bleiben durch diese Anordnung un⸗ hrt:

& 8 der Anordnung M II vom 10 September 1942 über Zulassung zur Anfnahme und Erweiterung des Ver— ehrs mit Metallen,

alle eingelegt werden, wenn eine Berechtigung hierzu

2. die Anordnung des Reichswirtschafisministers betr. Her⸗ stellung von Zinkwalzerzengnissen vom 24. April 1940 Deutscher 3 n. Preuß Staatsanz. Nr. 101 vom 30. April 1940 in der Fassung der Anordnung vom 6. Marz 1942 (Dentscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 58 vom 19. März 1943),

die Anordnung des Reichswirtschaftsministers betr. Be⸗ schränkung der Herstellung von gewalzten und gepreßten Bleifabrikaten vom 21. Dezember 1937 (Dentscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 294 vom 21. De⸗ zember 1937 in der Fassung der Anordnung vom 6. März 1942 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staats⸗ anz. Nr. 58 vom 10. MWärz 1949).

§8 8 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach

den §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenver— kehr bestraft. U 89

Diese Anordnung tritt am 15. September 1943 in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.

Berlin, den 29. Juli 1943.

Der kommissarische Reichsbeauftragte für Eisen und Metalle. ller⸗ Zimmermann.

es

Bekanntmachung

Die am 28. Juli 1963 ausgegebene Nummer 30 des Reichsgesetzblatts, Teil Il, enthält:

Zwölfte Verordnung zur Aenderung der Eisenbahn-Bau⸗ und Betriebsordnung. Vom 23. Juli 6 ,

Bekanntmachung über die Aenderung des Behördenverzeichnisses

zu dem deutsch⸗schweizerischen Beglaubigungsvertrag. Von 10. Juli 1943. glaubigung 9 om

Bekanntmachung zum Madrider Abkommen betreffend die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken (Beitritt der Slowakischen ey dit Vom 28. Inli 1943.

Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RAM. Postbeförde⸗ rungsgebühren? 0063 HM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 962 00. ;

Berlin NW 40, den 29. Juli 1943. Reichsverlagsamt. J. V.: Stern.

Nichtamtliches Deutsches Reich

Aummer 30 des Ministerialblatts des Reichs⸗ und Preußischen Ministeriums des Innern vom 28. Juli 1945 hat folgenden In— J J Verwaltung. RdErl. 21. 7. 43, Richtl. üb. d. Papierverwendg. bei Behörden. Anordn. 29. 7. 45, Erholungsurlaub. Reichs⸗ u. Staatshaushalt, Kassen - u. Rechnungswesen. RdErl. 17. 7. 43, Nicht⸗ beitreibg. kleiner Beträge im Verw⸗-Zwangsverfahren. RdErl. 20. 7. 43, Kassenanschl. d. Verw. d. Inn. f. d. RJ. 1943. Kom⸗ munalverbände. RdErl. 20. 7. 43, Schülerunfall⸗ u. Haft⸗ pflichtversicherg. RdErl. 20. 7. 43, Personenstandsaufnahme 1943. RdErl. 23. 7. 43, Wohn raumlenkg. RdErl. 25. J. 43, Abwicklg. , ,, Bürgersteuer f. d. Kalenderjahr 1942 durch Erstattg. RdErl. 23. 7. 43, Vergnügungssteuer:; hier: Anerkenng. d. dt. Wochenschau Nr. 672. Sammlungs - u. Lotterie wesen. RdErl. 23. 7. 43, WoW. 194344. RdErl. 23. 7. 43, Beteilig. d. dt. Stiftgn. am KHW. 19444. Polizei ver

waltung. Rderl. 17. 7. 43, Gebuhrenpflichtige Verwarngn. n. Ordnangsstrafversahren gegenüb. Personen, die der Kriegsgerichts=

barkeit u. der Ss⸗ n. Pol.⸗Gerichtsbarfkeit unterliegen. RdErl. 17. 7. 453, Platzbeleg. in Gaststätten. RdErl. 20. 7. 43, Fahrpreis⸗ ermäßig. f. Hilfskräfte in d. Landw. RdErl. 21. 7. 43, Sammlg. aller Preisvorschr. RdErl. 22. 7. 43, Sicherheitspolizeil. Vor⸗ kehrgn. bei Vorführgn. v. Seilkünstlern usw. RdErl. 23. 7. 43, Traditionsabzeichen „Kreuz d. Südens“. RdErl. 23. 7. 43, Be⸗ zugsberechtigungsscheine f. Papierbindfaden. RdErl. 21. 7. 43, Erstattg. v. Haftkosten an Gemeindepol. Verw. RdErl. 19.7. 43, Befkleidungsabsindg. d. Pol⸗Reservisten d. Ordn Pol. RdErl.

27 7 935 Bedarssanzeigen üb. Pol. ⸗Dienstkleidg. usw. d. Ordn Pol. RdErl. 23. 7. 43, Dienstkldg. d. unif. weibl. Angestellten. RdErl. 21. 7. 43, Berichterstattg. üb. erfolgte Verleihg. d. Luft⸗ schutz⸗ Ehrenzeichens im Schnellverfahren. RdErl. 19. 7. 43, Al- tive Schutzimpf. d. Personals d. Freiw. Krankenpflege geg. Diphtherie mit Diphtherie⸗Adsorbatimpfstoff. We 3 angelegenheiten. Kriegsschäden. Familien unterhalt. RdErl. 21. 7. 43, Sachschäden an nach Flieger⸗ angriffen od. weg. Luftgefährdg, vorläufig geborgenen Sachen. RdErl. 21. 7. 43, Ersatz v. Tabaksteuerzeichen u. Erstattg. d. Tabak⸗ stener bei Fliegerschäden d. Tabakwarenhersteller. RdErl. 23.7. 1943. Beseitig. v. Bombenschäden; hier: Schäden an kittlosen Indu⸗— strieꝰ n. Hallenverglasgn. RdErl. 23. 7. 43, Notdienstverpflichtg. Jugendlicher f. d. Transportregimenter Speer. Reichs⸗ arbeitsdienst. RdErl. 21. 7. 43, Beurteilg. d. Dienstfähigkeit

u. Arbeitsfähigkeit d, weibl. Jugend im RAD. Volls⸗— gesundheit. RdErl. 20. 7. 43, Hebammenlehrbuch. RdErl. 20. 7. 43, Nutzg. d. Wasserwerksgelände u. d. Schutzbezirke v. Wasserwerken. RdErl. 20. 7. 43, Meningokokkenserum. RdErl.

2. 7. 43, Beurteilg. d. Dienstfähigkeit u. Arbeitsfähigkeit d. weibl. Jugend im RAD. RdErl. 23. J. 43, Rattenbekämpfg. Veterinärverwaltung. RdErl. 20. 7. 43, Verwendg. v.

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Nummer 21 des Reichsarbeitsblatts vom 25. Juli 1943 hat folgenden Inhalt; Teil J. Der Reichsarbeitsminister. Arbeits- schutz. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Verordnung über die lager⸗ mäßige Unterbringung von Arbeitskräften während der Dauer des Krieges (Lagerverordnung). Vom 14. Juli 1943. Betr.: Lagerverordnung. Städtebau und Baupolizei. Gesetze, Ver⸗ ordnungen, Erlasse: Betr.: Baupolizeiliche Behandlung von elek⸗ trischen Freileitungen auf Holzmasten. Betr.: Bau von LS Decküngsgräben. Neunte Beianntmachung zur Verordnung über Grundstückseinrichtungsgegenstände. Vom 19. Juli 1913. Der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz. Allgemeines und Gemeinsames. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Auflösung der Arbeitsämter Dippoldiswalde, Freital und Oelsnitz und Neuab⸗ grenzung der Arbeitsämter Dresden, Meißen, Plauen und Riesa. Neuabgrenzung der Arbeitsämter Bamberg, Nürnberg und Schweinfurt. Neuabgrenzung der Arbeitsämter e, ,, Donauwörth, Ingolstadt und München. Arbeitseinsatz un Arbeitseinsatzhilfe. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Betr.: Wir schaftsbeihilfe nach Nr. 52 der Richtlinien zur Förderung der Arbeitsaufnahme für reichs und volksdeutsche Umsiedler- und wiedereindeutschungsfähige Familien. Arbeitseinsatz Lungen—⸗ kranker. Betr.: Tarifliche Regelung der Beförderung von Arbeiterurlaubern und Arbeiterheimkehrern in Sonderzügen. Betr.: Einsatz von Werkbeurlaubten in der Landwirtschaft. Sozialverfassung, Arbeitsrecht, Lohn- und Wirtschaftspolitik. Ge⸗ setze, Verordnungen, Erlasse: Vierte Verordnung über die Ein⸗— führung sozialrechtlicher Vorschriften in den Alpen⸗ und Donan⸗— Reichsgauen. Vom 23. Juni 1943. Betr.: Lohnausfälle bei Be⸗ schädigungen durch Luftangriffe; hier: Beschädigung der Woh— nungen von Gefolgschaftsmitgliedern und Fernbleiben von der Arbeit. Anordnung zur Aenderung der Anordnung über die arbeitsrechtliche Behandlung der polnischen Beschäftigten. Vom 23. Juni 1943. Betr. Trennungsentschädigung für bulgarische Arbeitskräfte. Betr.: Einsatzbedingungen der Ostarbeiter; hier: Lohnausfall infolge betrieblicher Schulung.

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Die Preisbildung des Handwerks bei öffentlichen Aufträgen

Das Handwerk ist in stärlstem Maße in die öffentlichen Auf— träge, namentlich in die Rüstungswirtschaft, eingeschaltet. Wie Rechtsanwalt Dr. Roesen, Sachbearbeiter beim Reichskommissar für die Preisbildung, im Mitteilungsblatt des Preiskommissars berichtet, vollzieht ich die Einschaltung insbesondere in vier Formen: in unmittelbaren Leistungen des einzelnen, durch Ar— beitsgemeinschaften, in Leistungen der Zentral- und Landesliefe⸗ rungsgenossenschaften und in Unterlieferungen an Hauptlieferer.

Stoppreise gelten noch vielfach im Verhältnis von Unter- und . das oft in alten Geschäftsbeziehungen wurzelt. Sie aben nicht selten eine Senkung dadurch erfahren, daß für den Hauptlieferer ein Gruppenpreis bestimmt wurde, der diesen zu einer Preissenkung zwang. Dann konnte er auch von seinen Unterlieferern eine angemessene Preissenkung fordern. Die Ge— nossenschaften haben meist keine eigenen Stoppreise, und je nach dem Auftrag sind auch Vergleichspreise nicht leicht zu ermitteln. Wo normale Höchstpreise für öffentliche Aufträge vorhanden waren, sind sie meist in Gruppenpreise umgewandelt worden. Ganz wird sich diese Entwicklung aber nicht durchführen lassen. Wenn z. B. die Höchstpreise für die Instandsetzung von Uniformen so beschaffen sind, daß sie die restlose Ausnutzung allen irgendwie

verwertbaren Materials erlauben, dann kann die Pflicht aus

§S 22 KWBVO,, Uebergewinne durch Senkung der Preise nach der Ertragslage zu vermeiden, nicht entbehrt werden. Gruppenpreise bestehen auf dem Gebiet der handwerklichen Fertigung in der Hauptsache für Uniform- und Schuhzeugfertigung, für die An—

sertigung von Bekleidungs- und Unterkunftsgegenständen für die

Lederausrüstung sowie für chemische Reinigung und für Waschen. Bei diesen Gruüppenpreisen gibt es mehrere Formen: 1. Werk⸗ lohnarbeiten; 2. feste Verarbeitungsspannen: 3. Gruppenpreise für das Fertigerzeugnis.

Welche Methode der Preisfestsetzung im einzelnen gewählt wird, hängt von den besonderen Verhältnissen ab. Die Werkstoffe wer⸗ den dann restlos beigestellt oder besonders vergütet, wenn sie zweckmäßig einheitlich beschafft werden eder in ihrer, Qualität so verschieden sind, daß das die Bildung eines einheitlichen Waren⸗ preises verhindert. Bei reinem Verarbeitungsentgelt ist zu be⸗ rücksichtigen, daß der Leistende keinen e nf am Werkstoff hat und auch keinen Kostengusgleich beim Werkstoff suchen kann, Des— halb hat es sich z. B. als notwendig erwiesen, bei der Uniform⸗ sertigung auf die nach Ortslohnklassen verschiedene Lohnhöhe rg , zu nehmen. ö.

ür die Preisbildung nach LSOe, ist auch das Kostenrechnungs— 3 des einzelnen Handwerkers fast , , , Aller⸗ dings liegt es im Interesse des Handwerkers, sein ð ü wesen mindestens so auszugestalten, daß er einen an n, Ueberblick darüber 9 ob und wo unzulässige Gewinne entstehen, lglich unter dem Gebot des § 22 Kas. . er⸗ 66. sind. Bei Genossenschaften, um deren Ko tenrechnungs⸗

wesen sich die Reichszentrale für Handwerkslieferungen mit Er⸗

solg bemüht, ist die schiwankende Grundlage bemerkenswert, auns der s am

ostenrechnungs⸗

die Selbstkosten beruhen. Denn die Selbstkosten der Genossenschaft gehen zurück auf die Kosten und Preise der beteiligten Mitglieder, und deren Kreis ändert sich mitnnter während der Erfüllung des Auftrages. Das erschwert natürlich die Nachkalkulation. Gerade für das Handwerk sind deshalb Gruppenpreise vorteilhaft. Es kommt bei den Gruppenppisen durchaus mit. Zunächst hat das Handwerk einen Vorsprung, wo die Handarbeit schwer zu ersetzen ist oder wo es so in Zweigen der Feinmechanik auf genaues technisches Können ankommt. Aber auch dort, wo es sich um serienmäßige Massenfertigung handelt, hat sich das Handwerk durchgesetzt. Die Genossenschaften führen unter ihren Mitgliedern eine weitgehende Arbeitsteilung durch, die selbstverständlich bei den einzelnen die Kosten senkt.

*. Das Ergebnis der Leistungssteigerung im Handwerk ist z. * die Tatsache, daß die Preisgruppen, die am Anfang bei der Uni⸗ formfertigung zusätzlich für das Handwerk gebildet wurden, in- zwischen beseitigt werden konnten und Handwerk und Industrie setzt dieselben Gruppenpreise haben. Trotz der Erfahrung, daß eine Leistung, an der zwei mit selbständigem Verdienst beteiligt sind, teurer zu sein . als die gleiche Leistung, die einer allein vollbringt, ist die Ersparnis, welche durch die Hinein einer u sher erzielt wird, ast stets groß genug, um sowohl die Kosten der Genossenschaft wie die der Mitglieder zu decken und beiden einen angemessenen Gewinn zu sichern. Richtig gesehen ist es gar nicht dle gleiche Leistung, die die Genossenschaft empfängt und die sie weitergibt. Sogar dort, wo die Arbeitsteilung nicht viel tiefer greift, nimmt die Genossenschaft ihren Per ichn, wenigstens Verwaltungs- und Vertriebsarbeit ab, die sonsi bei diesen Kosten verursacht hätte. Daß bei Gruppenpreisen für Ge— nossenschaften ein Zuschlag festgesetzt werden muß, also doch wieder tatsächlich verschiedene Preise für Handwerk und Industrie not wendig sind, ist eine Ausnahme; ein derartiger Zuschlag wird gewährt bei Unterkunftsgeräten aus Holz.

Das Verhältnis der Genossenschaft zu ihren Mitgliedern kann nicht nur auf die Formel Hauptlieferer —Unterlieferer ebracht werden. Es trägt auch genossenschaftliche Züge. In manchen Ge— nossenschaften sind innere Preisgruppen geschaffen, in die die Mit- glieder eingestuft sind. Anderswo erhalten diese freilich, wir sonstige Unierlieferer, individuelle Preise. Jum Teil ist auch das Gesetz über die Heimarbeit anwendbar, bei der Beschäftigung ver— Hausgewerbetreibenden mit nicht J. als zwei fremden Arbeits fräften. Bei der Preisgestaltung für Arbeitsgemeinschaften bleiben trotz des Sammelauftrtages bürgerlich-rechtlich die einzelnen Auf⸗ tragnehmer selbständig, bete z. B. der Generalunternehmer 3 für die schlechte Leistung eines von den übrigen, und auch preis— rechtlich sind die einzelnen für sich zu betrachten.

Die Cleftrolyitupsernotiernn

der Vereinigung für dentsche Cleftrosytfup fernoliz flellte sich laut Berliner Melb ung dee TJ. B. 30. Jul auf 7a, M) Ku (amn 9. Juss auf 7a, 0 MM jn 100 KM.

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