Reichs ⸗ und Staats anzeiger Nr. 183 vom 9. August 1943. S. 2
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— — Reichs. und Staatsanzeiger Nr. 1883 von 9. Muguft 1943. a. 3
Anordnung über die Eingliederung des Bezirks Zi in die Verteilungsstelle Ostpreußen für Bausteine un vom 2. Februar 1943 (Reichsanz. Nr. 26 vom 2. Februar 19437. 3
Berlin, den 4. August 1943. .
Der Reichswirtschaftsminister. In Vertretung: Dr. Landfried.
Bekanntmachung Das Vermögen der nachstehend aufgeführten Personen, denen die Proͤtektoratsangehörigkeit aberkannt worden ist, wird gemäß 8 2 der Verordnung über die Aberkennung der Staatsangehörigkeit des Protektorates Böhmen und Mähren vom 3. Sktober 1939 (RGBl. 1 S. 1997) in der Fassung der Verordnung vom 19. September 1942 (RGBl. 1 S. 558) für verfallen erklärt. (Siehe Bekanntmachung im Deutschen Reichsanzeiger Nr. 29/42.) 1. Chmel, Josef, geb. 25. 8. 1895 in Auspitz / Mähren, 2. Glesinger, Siegmund, geb. 6. 12. 1863 in Poln. Ostrau, Oberlandratsbezirk Mähr.⸗Ostrau, 9 3. Glesinger, geb. Funk, Maria, geb. 28. 10. 1886 in Köln, Isakoviez, Margarete Edith, geb. 22. 10. 1907 in Wien, Isakovi cz, Emil, geb. 17. 2. 1871 in Brünn, Kybal, Vlastimil, geb. 30. 5. 1880 in Tschernochov / Böhmen, ö f. Ky bal, geb. Saenzy Aguillar, Anna, geb. 24. 9. 1882 in Chihnahna /Mexiko, Kybal, Milis, geb. 21. 6. 1914 in Prag, „Kybal, Dalimil, geb. 18. 6. 1916 in Prag, Mandl, Ernst, geb. 22. 2. 1897 in Brünn, Mandl, geb. Gruschka, Hermine, geb. 20. 1. 1911 in Metsch bei Troppau, 2. Obrdlik, Anton, geb. 25. 4. 19065 in Wessely a. d. March, „Obrdlik, geb. Blaha, Sonja, geb. 12. 3. 1914 in Neustadtl, Obrdlik, Penizek, hausen, Bez. Penizek, Wien, Penizek, Dorothea, geb. 2. J. 1929 in Wien, 8. Platschek, Ruth, geb. 27. 12. 192 in . Sa bl, Hans⸗Johann, geb. 25. 11. 1890 in Gr. Seelo⸗ witz, 20. Sabl, geb. Weiner, Margarete, geb. 10. 4. 1893 in Brünn, 21. Sabl, Fritz Max, geb. 19. 4. 1921 in Wien, 22. Sabors ky, geb. Bondy, Therese; geb. 28. 1. 1855 in Prag,
Skall, Friedrich, geb. 4. 6. 1892 in Prag, Skall, geb. Bersak, Lueia, geb. 25. 11. 1897 i 25. Sch molka, Franz, geb. 20. 12. 1894 in Praß,
26. Steiner, Rudolf, geb. 8. 2. 1869 in Eger, 27. Steiner, geb. Sabel, Katherina, geb. 30. 6. 1891 in Gyula / Ungarn, . . Stern, Rudolf, geb. 18. 2. 1902 in Idounek / Mähren, Stern, geb. Rauchwerger, Rudalfine, geb. 31. 10. 1901 in Putilla / Rumänien, 1 Wagner, Elfa, geb. 16. 11. 1882 in Brünn, Weinmann, (with, geb. 4. 12. 1899 in Magdeburg. Prag, den 7. August 1943. . Der Reichsprotektor in Böhmen und Mähren. J. A.: Dr. We in mann, SS⸗Standartenführer.
Daniella, geb. 1. 12. 1938 in Brünn, Maximilian, geb. 13. 12. 1883 in Mühl⸗ Tabor, Protektorat B. u. M.,
geb. Illner, Paula, geb. 19. 2. 1896 in
Wien,
Bekanntmachung Das gesamte im Sudetengau befindliche Vermögen der Jüdinnen Henriette Sara Schiller geb. Heller, geb. am J. 12. 13865 in Peklov, Krs. Unhost, früher wohnhaft in Saaz, Reinhard-⸗Heydrich⸗Platz Nr. 1017, jetzt unbekannten Aufenthaltes, und Helene Sara Schiller geb. Glaser, geb. am 5. 8. 1894 in Laun, früher wohnhaft in Oberleutensdorf, Straße der SA 530, jetzt unbekannten Aufenthaltes, wird hiermit auf Grund der §§ 1, 3 und 4 der Verordnung über die Einziehung volls⸗ und staatsfeindlichen Vermögens in den sudetendeutschen Gebieten vom 12. Mai 1939 — RGBl. 1 S. 911 — in Verbindung mit dem Erlaß des Reichs⸗ ministers des Innern vom 12. Juli 1939 — La 1594 / 89 / 3810 — und dem Erlaß des Reichsstatthalters im Sudetengau vom 27. August 1939 — III Wi / jd Nr. 7126/39 — zugunsten des Deutschen Reiches — Reichsfinanzverwaltung — eingezogen. Karlsbad, den 5. August 1943. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Karlsbad.
Bekanntmachung
Auf Grund des 1 des Gesetzes über die Einziehung kom⸗ munistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 — RGBl.! S. 293 — in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 — RGBlI. 1 S. 479 — wird in Verbindung mit dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung des ein⸗ gezogenen Vermögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 — RGGBlI. 1 S. 303, — das gesamte Vermögen des Josef Israel Rosenthal, geb. am 26. 6. 1865 in Michelbach, LK. Crails⸗ heim, zuletzt wohnhaft in Regensburg, Prüfeningerstraße 86, zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen.
Regensburg, am 5. August 1943.
Zeheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Regensburg.
Popp,
Bekanntmachung
Auf Grund der 5§ 1, 3 und 4 der Verordnung über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens in den sudetendeutschen Gebieten vom 12. Mai 1939 (RGBl. 1 S. 911) in Verbindung mit den Erlassen des Reichsministers des In⸗ nern vom 12. Juli 1939 — 1a 1594/39 / 3810 — und des Reichsstatthalters im Sudetengau vom 29. August 1939 — III Wi(ldd. 7126139 — wird das gesamte bewegliche und un⸗ bewegliche Vermögen .
1. der Adele Sara Rindler geb. Grünbaum, geb. 9. T. 1836 zu Karlsbad, früher wohnhaft Prag J., Kralod⸗ vorska l, .
2. des Emanuel Israel Bergmann, geb. 7. 8. 1878 zu Podmoklan und dessen Ebern Kamilla Sara geb. Stein,
enau iegel
hiermit zugunsten des Deut
geb. 10. 3. 1889 zu Böhm. Bred, beide früher wohnhaft
in Trautenau, des Dr. mag n rael Mayer, geb. T. 3. 1831 zu Ulm und dessen Ehefrau Elifgheth Sara geb. Mayer, geb. 30. 11. 1888 zu Uim und deren Kinder Hildegard Sara Mayer geb. 235. 10. 1918 zu Berlin, und Albert Israel Mayer geb. 13. 6. 1917 zu Berlin, sämtlich früher wohnhaft in Aussig, . . ) 4. des Heinz Israel Rode früher Rindskopf, geb. 2. 3. 1896 zu Turn, früher wohnhaft in Teplitz⸗Schönau, chen Reichs eingezogen. Reichenberg, den 5. August 1943. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Reichenberg. Schröder.
Anordnung Nr. 145
des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion als Reichs⸗ stelle Maschinenbau über die Vereinheitlichung von Druckluft⸗ wertzeugen für die Eisen⸗ und Metallbearbeitung Vom 27. Juli 1943 Auf Vorschlag des Sonderausschusses Maschinen und Ein⸗ richtungen für den Bergbau im Hauptausschuß Maschinen beim Reichsminister für Bewaffnung und Munition wird auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der a vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Ver⸗ indung mit der Verordnung über die Bewirtschaftung von Maschinen und Apparaten vom 4. Oktober 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsgnz. Nr. 235 vom 7. Oktober 1945) mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers an⸗ geordnet: §1
Die folgenden Druckluftwerkzeuge sind von den einzelnen . nur noch in den nachstehenden Ausführungen und rößen herzustellen:
A. Drehende Druckluftwerkzeuge
1. Rechtslaufende Dreh kolben maschinen .
a) mit Bohrfutter für Bohrdurchmesser bis 13 mmi in 5 Größen, davon je eine Größe bis 4, 6, 8, 10 und 13 mm Bohrdurchmesser.
Die Bohrmaschinen bis 13 mm Bohrdurchmesser können auch mit Bohrhülse für Morsekegel 1 her⸗ gestellt werden;
b) mit Bohrhülse für Morsekegel 1 bis 5 durchmesser von 15 bis 80 mm: in 5. Leistungsgrößen, davon je eine Größe bis 1, 1,5, 2, 2, und d PPS an der Bohrspindel.
Jede dieser Maschinen kann mit drei verschiedenen
Vorgelegen zur Erreichung der günstigsten Drehzahl
en werden.
Um kehrbare Drehkolben⸗Bohrmaschinen ar, .
mit Bohrhülse für Morsekegel 1 bis 5 für Bohr⸗ durchmesser von 15 bis 89 mm sowie zum Schneiden von Gewinden, zum Aufreiben von Bohrlöchern und um Aufwalzen von Rohren:
in 5 Leistungsgrößen, davon je eine Größe bis 1,
1,5, 2, 2,5 und 4 PS an der Bohrspindel.
Jede dieser Maschinen kann mit drei verschiedenen Vorgelegen zur Erreichüng der günstigsten Drehzahl ausgerüstet werden.
Rechtslaufende Drehkolben⸗Eckenbohr⸗ maschinen a) mit Bohrfutter für Bohrdurchmesser bis 13 mm:
in 4 Größen, davon je eine Größe bis 4, 6, 8 und 13 mm Bohrdurchmesser;
b) mit Bohrhülse für Morsekegel 1 bis 5 für Bohr⸗ durchmesser von 15 bis 80 mm: in 5 Leistungsgrößen, davon je eine Größe bis 1, 1,5, 2, 2, und 4 Ps an der Bohrspindel.
Um kehrbare Drehkolben ⸗⸗Eckenbohr⸗ maschinen für Rechts⸗ und Linkslauf
mit Bohrhülse für Morsekegel 1 bis 5 für Bohr⸗ durchmesser von 15 bis 80 mm sowie zum Schneiden von Gewinden, zum Aufreiben von Bohrlöchern und zum Aufwalzen von Rohren, und in 3 Leistungs⸗ größen, davon je eine Größe bis 1,55, 2 und 4 PS an der Bohrspindel.
Drehkolben⸗Schleifmaschinen
mit ea n n, bis 200 mm Durchmesser: . in 8 Größen, davon je eine Größe mit Schleif⸗ scheiben⸗Durchmesser bis 30, 40, 60, 80, 100, 1265, 150 und 200 mm. Sämtliche Größen sind nur mit versehen.
B. Schlagende Druckluftwerkzeuge
Schwere Niethämmer zum Schlagen von Stahl⸗ und Eisennieten von 22 bis 43 mm Nietschaft-Durch⸗ messer
in 4 Größen für Döpperschäfte 31 * 70, DIN 7252, Ausgabe Januar 1912. Mittlere Niethäm mer zum Schlagen von Stahl⸗ und Eisennieten bis 19 mm Nietschaft⸗Durchmesser in 1 Größe ö. für Döpperschäfte 23 ** 65, DIN 7252, Ausgabe nnn ,,
Leichte Niethämmer zum Schlagen von Stahl⸗ und Eisennieten, warm bis 16 mm, kalt bis 8 ram Nietschaft⸗Durchmesser: .
ür Döpperschäfte 17,5 * 60 mm Nenngröße * oder 0 X 60, DIN 7252, Ausgabe Januar 1942.
Waggon⸗Niet hämmer (Eurzhub⸗Niethämmer) e. Schlagen von Stahl- und Eisennieten bis 22 mm
ietschaft⸗Durchmesser in 1 Größe für Döpperschäfte 31 * 40 mm, DIN 7252, Ausgabe Januar 1942.
Bohr⸗
für Bohr⸗
geradem Griff zu
Mit Seitengriff versehen ist dieser Hammer als Eck⸗
niethammer zu verwenden. *) Der Zusatz , , in dieser Anordnung bedeutet, daß bei runden Schäften der Durchmesser, bei Sechs ot dal n die Schlüsselweite noch nicht genau festgelegt sind und daher bis auf
weiteres mit kleinen Abweichungen von den angegebenen Maßen
ausgeführt werden können.
5. Spanten⸗Niethäm mer zum Schlagen von Stahl— und Eisennieten bis etwa 25 mm Nietschaft⸗Durchmesser in 1 Größe für Döpperschäfte 31 * 70 mm, DIN 7252, Ausgabe Januar 1942. 4
Stehbolzen⸗Aufdornhämmer für Wandsteh— bolzen und für Teckenstehbolzen je 1 Größe für Werkzeugschäfte 23 * 65 mm, DIN 7252, Aus- gabe Januar 1942.
Entnietungshäm mer zum Abschlagen von Niet—
köpfen ö . .
in ? Größen, und zwar:
einen schweren Hammer für Werkzeuge mit Schaft, 40 * 110 mm Nenngröße (angenäherte Größe, bisher nicht genormt),
einen leichten Hammer für Werkzeuge mit Schaft, . 710 mm, DIN Berg 376, Ausgabe Oktober 1937. .
Leichtmetall⸗Niethämmer zum Schlagen von Leichtmetall⸗Nieten bis 8 mm Nietschaft⸗Durchmesser * in 4 Größen, und zwar 3, 4, 6 und 8 mm Niet— schaft⸗Durchmesser
für Döpperschäfte 19 X 36 mm Nenngröße,
14 X 50 mm Nenngröße,
17,5 * 60 mm Nenngröße.
Die Hämmer können mit Griff oder Haube ver— sehen werden.
Leichtmetall⸗Eckniethämmer zum Schlagen
von Leichtmetall⸗Nieten bis mm gi ohh hure f in 2 Größen
für Döpperschäfte
(
10 X 22 mm Nenngröße, 14 * 25 mm Nenngröße.
„Langhubhämmer zum Schlagen von Leichimetall⸗ Nieten bis 8 mm Nietschaft⸗Durchmesser in ? Größen 6 für Döpperschäfte 14 X 50 mm Nenngröhe, . 17, * 60 mm, DIN 7252, Aus⸗ gabe Januar 1942.
Einschlag⸗Niethäm mer zum Schlagen von Leichtmetall⸗Nieten bis 4 mm Nietschaft⸗Durchmesser in 2 Größen . für Döpperschaft 12 * 40 mm Nenngröße. Schlag⸗Nietmaschinen , den Leichtmetallbau um Schlagen von Leichtmetall⸗Nieten bis 8 mm Niet— e r T , me — ; in 2 Größen, davon je eine für Döpperschäfte 6 * 19 mm Nenngröße, 8 *15 mm Nenngröße. Schwere Meißelhämmer für Meißel⸗, Stemm⸗ und Gußputzarbeiten in 6 Größen
10 * 17 mm .
für 6 f 17,ů5xc60, Ausführung A und B,
DINTZ252, Ausgabe Januar 1942,
20 X60, Ausführung A und B, DIN7282, Ausgabe
Januar 1942, lonisch, Sechskant c 60 mm, für Januar 1942.
Die schweren Meißelhämmer sind auch zu verwenden als leichte Niethämmer zum Schlagen von Stahl⸗
und Eisennieten,
3 bis 16 mm, kalt bis 8 mm Nietschaft⸗Durch⸗ messer,
für Döpperschaft 17,51 60 mm, DIN T7252, Ausgabe Januar 1942,
oder 20x60 mm, DIN7T252, Ausgabe Januar 1942.
Leichte Meißelhämmer für leichte Meißel⸗, Stemm⸗ und Gußputzarbeiten
in 2 Größen .
für Meißelschäfte 15*55, Ausführung A und B DINT2z52, Ausgabe Januar 1942, 94
für Döpperschaft 14 *50 mm Nenngröße.
Niet⸗Gegenhalter für Stahl⸗ und Eisennieten von 16 bis 43 mm Nietschaft⸗Durchmesser
in 3 Größen, ᷣ
davon 2 für Döpperschaft 31 * 70 mm, DIN 7252, Ausgabe Januar 1942,
und 1 für Döpperschaft 23 *65 mm, DIN 7252, Aus⸗ gabe Januar 1942.
Abklopfer für Kesselstein, Rost, Farbe usw. in 1 Größe. Stampfer für leichte bis schwerste Stampfarbeiten
ö Größen für Stampfschuhe mit Morsekegel 2,
avon:
1 Größe als Bankstampfer mit in der Haube ein⸗ 6 Hebeleinlaßventil; wahlweise auch für
tampfschuhe mit Morsekegel 1,
2 Größen mit Verlängerungsrohr und Hebeleinlaß⸗ ventil; davon größter Stampfer wahlweise auch für Stampfschuhe mit Morsekegel 3. .
Kernausstoßhäm mer zum Entfernen von Kernen aus Gußstücken ;
in 1 Größe .
für Werkzeugschaft 25 * 75, DIN Berg 376, Ausgabe Oktober 1937,
Sechskant 22 *75 mm Nenngröße.
19. Ent kupplungshämmer in 1 Größe. . 20. Vibratoren (Formkasten⸗Klopfer)
in 2 Größen.
82
Für die in 5 16 Ziffer 1, 6, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 17 und 29 aufgeführten . lagenden Druckluftwerkzeuge ist un⸗ verzüglich eine weitge zuführen.
. ! 5883 Für sämtliche in dieser Anordnung aufgeführten Druch⸗ luftwerkzeuge gilt ein Betriebsdruck von 6 atü.
Für das Schlagen von Leichtmetall⸗Rieten mit mehr als 83 mm Durchmesser kommen schwere und leichte Meißelhämmer (Ziffern 13 und 14 in Betracht.
*
Charlottenburg 9, Lindena
zugeben. Aufträge, die sich bei nun . bereits Vormagterial vorhanden ist, das für andere kriegs⸗
den z§ 10, 12 bis 15 der
burg un
öpperschaft 20x60 mm, DIN 7252, Ausgabe
end gleiche Ausführungsform herbei⸗
. 8 4 Den Herstellern der in dieser Anordnung aufgefü Druckluftwerkzeugarten Eeht einzeln die Wen . Typen sie künftig noch bauen dürfen. Fertigungsbetriebe, die die Herstellung der im 1 an⸗ geführten drehenden und schlagenden fn e an bisher nicht gebauten Größen oder als neues Aufgaben⸗ ebiet K. beabsichtigen, bedürfen hierzu der be⸗ deren Benehmigung. Anträge auf Herstellungserlaubnis sind an den , Drucklustwerkzeuge, Berlin⸗ ee 15, zu richten.
§85
Ersatzteile für nicht mehr zugelassene Ausführungen und Größen dürfen noch zwei Jahre, Zylinder Ge g, und
Griffe nur noch ein Jahr nach Inkrafttreten di g nung hergestellt werden. ch J fttreten dieser Anord §586
Die Hersteller haben die Aufträge auf Druckluftwerkzeuge die sie nicht mehr herstellen dürfen, dem ee n eg 2 luftrage, i8 Inkrafttreten dieser Anord— bereits in Werkstattfertigung befinden oder für die
wichtige Zwecke nicht verwendet werden kann, dürfen noch 8§7
Die Hersteller sind verpflichtet, der Geschäftsführung der Fachgruppe Druckluft⸗ und i g er J. Char⸗
aausgeliefert werden.
lottenburg 9, Lindenallee 15, Auskunft zu erteilen, Einficht
in die Geschaͤftsbücher, einschlägigen Unterlagen, Zeichnungen usw. zu gewähren und i e g ig neh; ö. . 6 sorderliche Prüfungen zu gestatten. 88
In besonders begründeten Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften der Anordnung zugelassen werden. Anträge
auf Ausnahmegenehmigung sind an den Arbeitsausschu Druckluftwerkzeuge zu . ö
589
Zuwiderhandlungen 3 diese Anordnung werden nach
erordnung über den Warenverkehr
bestraft. 310
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und
den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie
— mit Zustimmung der zuständigen Chefs der Zivilverwal—⸗
tung — nn . auch im Elsaß, in Lothringen und Luxem⸗ im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains. Gleichzeitig tritt hiermit meine Anordnung Nr. 95 zur Vereinheitlichung von drehenden Druckluftwerkzeugen für die Eisen⸗ und Metallbearbeitung vom 10. November 1942, ver⸗ öffentlicht im Deutschen Reichs- und Preußischen Staats anzeiger Nr. 269 vdm 10. November 1942, außer Kraft.
Berlin, den 27. Juli 1943. Der Reichsbeauftragte für den Maschinenban. Karl Lange,
j Leiter des Hauptausschusfes Maschinen beim Reichsminister für Bewaffnung und Munition.
Anordnung Nr. 146
des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion als Reichs⸗
stelle Maschinenbau zur Einschränkung der Konstruktions⸗ Modell⸗ und Fertigungsarbeiten für Aufbereitungs⸗ und Baustoffmaschinen sowie Hartzerkleinerungsmaschinen e. Art
Vom 27. Juli 1943 ö
Auf Vorschlag des Sonderausschusses Maschinen und Ein⸗ richtungen für den Bergbau und des Sonderausschusses Ma⸗ schinen für die Bauwirtschaft im Hauptausschuß Maschinen beim Reichsminister für Bewaffnung und Munition wird auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGGBl. 1 S. 686 in Verbindung mit der Verordnung über die Bewirtschaftung von Maschinen und Apparaten vom 4. Oktober 1942 (Deutscher Reichsanz, und Preuß. Staatsanz. Nr. 235 vom J. Oktober 1942) mit
Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
* 8 1 Maschinen und Apparate für die Aufbereitung von Kohle, Koks, Torf, Erzen und anderen Mineralien, von Baustoffen, wie Zement, Kalk, Gips und sonstigen Mörtelstoffen, für die
Herstellung von Ziegeln, Kalksand⸗, Beton⸗ und Natursteinen
sowie solche, die zur Herstellung von Keramikerzeugnissen aller Art, ferner für die allgemeine Hartzerkleinerungsindustrie schemische Industrie, Erdfarbenerzeugung, Kohlenstauberzeu⸗ gung, dagegen nicht Weichmüllerei)h benötigt werden, dürfen
nur von den bisherigen Herstellern und nur in von ihnen selbst schon ausgeführten Konstruktionen — von geringfügi⸗
gen Aenderungen und Anpassungen abgesehen — hergestellt werden. §8 2
Neukonstruktionen dürfen ohne ausdrückliche Genehmigun
nicht in Angriff genommen werden. Die Genehmigung wir
ur erteilt, wenn wichtige wirtschaftliche Belange das er⸗ fordern.
Entsprechende Anträge sind je nach Zuständigkeit an den 0 n,, e en nad Einrichtungen . den Berg⸗ bau, Berlin W 35, Tiergartenstraße 85, oder den. Sonder⸗ ausschuß Maschinen für die Bauwirtschaft, Berlin Wöb, Marburger Straße 3, zu richten. .
Nicht hierunter fallen Neukonstruktionen, die zur Ratio⸗ nalisierung, Typisterung und Normung angeyrdnet oder zur in führung onstiger behördlicher Vorschriften notmendig ind.
83 .
Falls bei den Firmen Aufträge vorliegen, deren Ausfüh⸗ ung Neukonstruktlonen größeren Umfanges erfordern, ist mit dem Besteller zu verhandeln, ob an Stelle der bestellten Aus—= ührung nicht eine solche treten kann, für welche die Zeich⸗ ungen und Modelle vorhanden sind. Führen derartige Ver⸗ andlungen nicht zum Ziele, ist der Fall dem zuständigen Sonderausschuß zwecks Entscheidung zu melden.
melden.
§5 4 Die r nn gilt auch für Betriebe und Konstruktions⸗ büros, die organi atorisch der e ug, Aufbereitungs⸗ und Baumaschinen der Wirtschaftsgruppe Maschinenbau nächt an⸗ geschlossen sind. §5
Hersteller und Konstruttionsbüros sind der Geschäfts⸗ führung der Nach stuppe Aufbereitungs- und Baumaschinen zur Auskunfterteilung, zur Einsichtgewährung in die Ge— , . einschlägigen Unterlagen, Zeichnungen usw. und lichen Prüfungen verpflichtet. J ‚— 6 Zuwiderhandlungen gegen diese ,,,, werden nach e
den 55 16, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenver—⸗ kehr bestraft. J .
* . 7 Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und
den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwal— tung — sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxem⸗ burg und im Bezirk Bialystot sowie in der Untersteiermark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.
Berlin, den 27. Juli 1943. Der Reichsbeauftragte für den Maschinenbau. Karl Lange, Leiter des Hauptausschusses Maschinen beim Reichsminister für Bewaffnung und Munition.
Anordnung Nr. 117 des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion als Reichsstelle Maschinenbau über die Herstellung von Großklältemaschinenanlagen
Vom 28. Juli 1943
Auf Vorschlag des Sonderausschusses Kompressoren und Pumpen im Hauptausschuß Maschinen beim Reichsminister für Bewaffnung und Munition wird auf Grund der Ver⸗ ordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Verbindung mit der Verordnung über die Bewirtschaftung von Maschinen und Apparaten vom 4. Oktober 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 235 vom J. Oktober 1942) mit Zu⸗
stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
§51 Großlälteverdichter und kältetechnische Apparate einschließlich Schiffs- und Absorptions⸗Kälteanlagen mit einer Leistung von mehr als 20 000 kcal/h (Ukeal gemessen bei — 109 Ver⸗ dampfungstemperatur und 4 255 Verflüssigungstemperatur) dürfen nur noch von Herstellerbetrieben, die dazu eine aus— drückliche Genehmigung des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion als Reichsstelle Maschinenbau erhalten . und nur in den für sie genehmigten Leistungsbereichen ergestellt oder zusammengebaut werden. 82
Die Herstellung nachstehender Erzeugnisse ist verboten:
a) liegende Kälteberdichter bis zu einer Leistung von 200 9000 Nkeal / h, ᷣ
b) liegende Doppelverdichter für Kälteanlagen, d. h. liegende Einkurbel⸗Verdichter mit gegenüberliegenden Zylindern,
e) Grundplatten aus Gußeisen oder 8a für liegende oder stehende Kälteverdichter, die dem gemeinsamen Aufbau von Verdichter, Antriebsmotor und Verflüssiger oder von zweien dieser Teile dienen; ausgenommen sind Grund⸗
platten für Schiffskälteanlagen,
d) Kälteanlagen des § 1, die mit anderen Kältemitteln als Ammoniak arbeiten; ausgenommen sind Kälteanlagen mit tieferen Verdampfüngstemperaturen als — 60 6, Schiffs-Kälteanlagen, Kälteanlagen für Sonderzwecke der . Industrie, Klimaanlagen und ,,
älteanlagen, 241
e) Doppelrohrverflüssiger mit Ausnahme der Doppelrohr⸗
verflüssiger für Kohlensäuxe⸗Kälteanlagen, soweit solche
unter d) noch zugelassen sind,
f) Rohrschlangenverdampfer zur Flüssigkeitskühlung mit Ausnahme von Kohlensäure-Verdampfern und Süß⸗ wasserkühlern, die mit Eisansatz arbeiten sollen, und Ver⸗ dampfern von Absorptionskältemaschinen,
g) Geräte zur Bestimmung der jeweiligen Kälteleistung, in denen die Menge des umlaufenden Kältemittels ge⸗ messen wird; ausgenommen sind solche Geräte für Ab⸗ sorptions⸗Kälteanlagen,
h) Anlagen zur Herstellung von Klareis oder Kristalleis.
ig 5 3
Bei Steilrohrverdampfern oder Steilrohrverflüssigern — darunter sind Verdampfer und Verflüssiger, gebildet aus min⸗ destens je zwei waagerechten oder annähernd waagerechten Rohren und mehreren zwischen ihnen angeordneten senkrechten oder annähernd senkxechten Rohren, zu verstehen — darf der Abstand der Mitten der beiden waagerechten Rohre nicht weniger als 1500 mm betragen. Ausnahmen sind zulässig für Verdampfer von Eisgeneratoren und solche Verdampfer, bei denen die ren e , ,, m. regelmäßig unter — 155 C liegt.
.
Vorliegende Aufträge auf Großkältemaschinen und kälte⸗ technische Apparate, deren . ung gemäß § 1 nicht ge⸗ nehmigt ist, dürfen noch ausgeführt werden, wenn das hier⸗ für erforderliche Material sich beim Hersteller befindet oder bei dessen Unterlieferanten vorgearbeitet ist.
Mit JZustimmung des Vorsitzers des Statistischen Zentral⸗ ausschusses sind Art und Zahl der aus solchem Material noch herzustellenden Maschinen und Apparate und die noch an⸗ nähernd erforderliche Arbeitszeit in Arbeitsstunden dem Sonderausschuß Kompressoren und Pumpen, Berlin⸗Char⸗ lottenburg 9, Lindenallee 15, bis 15. September 1943 zu
§5 5 Die Herstellung von Ersatzteilen und die Ausführung von Reparaturen bleiben von der Anordnung unberührt.
, 8 6 ; Die Betriebe sind verpflichtet, der Geschäftsführung der . Druckluft⸗ und Pu ,, der Wirtschafts⸗ gruppe ¶ Maschinenbau, Berlin⸗Charlottenburg 9, Linden⸗
Zulassung von Betxiebsbesichtigungen und elwa erforder⸗
(Werbetonfilm).
allee 15, Auskunft fa erteilen, Einsicht in die Geschäftsbücher, einschlägigen Unterlagen, Zeichnungen usw. zu gewähren und Betriebsbesichtigungen und etwa erforderliche Prüfungen zu gestatten. . z
7
In besonders begründeten Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zugelassen werden. Der⸗ artige Anträge sind an den Sonderausschuß Kompressoren und Pumpen zu richten.
66
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den 5 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.
59
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit . des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung — . auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.
Berlin, den 28. Juli 1943. Der Reichsbeauftragte für den Maschinenbau Karl Lange
Leiter des Hauptausschusses Maschinen beim Reichsminister für Bewaffnung und Munition.
Bekanntmachung betreffend Zulassungskarten Folgende Zulassungskarten sind ungültig:
Prüf⸗Nr. 45 047 vom 24. 3. 1937 „Ein jeder glaubt ans Glück“ 1(Werbetonfilm). Verfalltag: 2. 5. 1943. Gültig nur Nr. 45047 vom 24. 3. 1937 mit Ausfertigungsdatum vom 5. 5. 1913.
Prüf⸗Nr. 58 91 vom 27. 4. 1943 „F. H. D. Mädel“. Ver⸗ falltag: 3. 6. 1943. Gültig nur Nr. 53 lt vom 217. 4. 1943 mit Vermerk vom 17. 5. 1943.
Prüf.⸗Nr. 58 695 vom 5. 3. 1943 „Geburt aus dem Feuer“ Verfalltag: 3. 6. 1943. Gültig nur Nr. 58 695 vom 5. 3. 1943 mit Ausfertigungsdatum vom 20. 5. 1943.
Prüf.⸗Nr. 58 569 vom 9. 2. 1943 „Altes Herz wird wieder jung“. Verfalltag: 10. 6. 1943. Gültig nur Nr. 59 020 vom A. 5. 1943.
Prüf⸗Nr. 50 697 vom 16. 2. 1939 „Das NS Fliegerkorps auf dem Reichsparteitag 1938“ (Schmalfilm). Verfalltag: 12. 6. 1943. Gültig nur Nr. 58 4833 vom 28. 5. 1943.
Prüf⸗Nr. 47 201 vom 30. 12. 1937 „Bei den Glasmachern im bayerischen Wald“. Verfalltag: 17. 6. 1943. Gültig nur Nr. 58 941 vom 31. 5. 19453.
Prüf⸗Nr. 46 892 vom 25. 11. 1937 „Um das Blaue Band der Schiene“. Verfalltag: 21. 6. 1943. Gültig nur Nr. 589 085 vom 4. 6. 1943.
Prüf⸗Nr. 52 616 vom J. 11. 1939 „30 000 Kilometer Alleinflug“ (Schmalfilm). Verfalltag: 21. 6. 1943. Gültig nur Nr. 59 946 vom 4. 6. 1945. ö
Prüf⸗Nr. 52 617 vom 3. 41. 1939 „D⸗Iros fliegt nach Siam“ (Schmalfilm) (Farbenfilm). Verfalltag: 21. 6. 1943. Gültig nur Nr. 59 47 vom 4. 6. 1943. .
Prüf⸗Nr. 50 8386 vom 17. 1. 1939 „Edelkatzen“. Verfall⸗ tag: 12. 5. 1943. Gültig nur Nr. 58 831 vom 27. 4. 1943.
Prüf ⸗Nr. 57 229 vom 21. 5. 1942 „Vom Schlehenspinner und Kaisermantel“. Verfalltag: 22. 6. 1943. Gültig nur Nr. 59 055 vom 7. 6. 1943. .
Prüf⸗Nr. 58 609 vom 16. 2. 1943 „Operationsschwester „Charlotte“. Verfalltag: 26. 6. 1943. Gültig nur Nr. 59 072 vom 11. 6. 1943.
Prüf⸗Nr. 52 g23 vom 30. 1. 1940 „Arbeiter heute“. Ver⸗ falltag: 17. 6. 1943. Gültig nur Nr. 58, 291 vom 31. 5. 1946.
Prüf⸗Nr. 58 674 vom 3. 3. 1943 „Münchhausen“ (Farben⸗ film). Verfalltag: 3. J. 1943. Gültig nur Nr. 59 075 vom 17. 6. 1943.
Prüf⸗Nr. 58 417 vom 19. 1. 1943 „Ein Mann geht durch die Stadt“ (Werbetonfilm). Verfalltag: J. J. 1943. Gültig nur Nr. 58 417 vom 19. 1. 1943 mit neuem Haupttitel: „Ver⸗ einte Kraft — rastlos schafft“ (Werbetonfilm) und Vermerk vom 24. 6. 1943.
Prüf⸗Nr. 40 497 vom 28. 10. 19385 „Das Erbe“. Verfall⸗ tag: 8. J. 1943. Gültig nur Nr. 59 087 vom 22. 6. 1943.
Prüf⸗Nr. 57 371 vom 4. 7. 1942 „Das Schutzgitter (Werbetonfilm)5. Verfalltag: 8. J. 1943. Gültig nur Nr. 59 085 vom 22. 6. 1943. ;
Prüf⸗Nr. 57 321 vom 17. 6. 1942 „Rembrandt“. Verfall⸗ tag: 15. J. 1943. Gültig nur Nr, 57 321 vom 17. 6. 1942 mit Ausfertigungsdatum vom 25. 6. 1943.
Prüf⸗Nr. 57 4359 vom 22. 9. 1942 „Fronttheater“ mit Ausfertigungsdatum vom 13, 10. 1942. Verfalltag: 13. 7. 1943. ültig nur Nr. 57 499 vom 22. 9. 1942 mit Aus⸗ fertigungsdatum vom 12. 10. 1942 und Vermerk vom
25. 6. 1943. Verfalltag:
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Prüf⸗Nr. 58 938 vom 30. 4. 19438 „Titanie“. 15. J. 1943. Gültig nur Nr. 58 938 vom 30. 4. 1943 mit Vermerk vom 25. 6. 1943.
Prüf⸗Nr. 57 502 vom 21. 8. 1942 „Wien 1910“. Verfall⸗ tag: 15. J. 1943. Gültig nur Nr. 57 502 vom 21. 8. 1942 mit Ausfertigungsdatum vom 25. 6. 1943.
Prüf⸗Nr. 58 669 vom 25. 2. 1943 „Ich vertraue Dir meine Frau an“. Verfalltag: 15. 7. 1943. Gültig nur Nr. 58 669 vom 25. 2. 1943 mit Vermerk vom 25. 6. 1943.
Prüf⸗Nr. 58 710 vom 4. 3. 1943 „Paracelsus“. Verfall⸗ tag: 15. J. 1943. Gültig nur Nr. 58 710 vom 4. 3. 1943 mit Vermerk vom 29. 6. 1943. ; .
Prüf⸗Nr. 56 791 vom 24. 2. 1942 „Häns'chen klein“. Ver⸗ falltag: 15. J. 1943. Gültig nur Nr. 3) 097 vom 29. 6. 19.
Prüf⸗Nr. 55 564 vom 26. 6. 1941 „Schwingender Stahl — Klingendes Holz“. Verfalltag: 16. 7. 1943. Gültig nur Nr. 59 090 vom 1. 7. 1943.
Prüf⸗Nr. 55 631 vom 10. 7 1941 „Sonne über schwedi⸗ schem Land“ (Einkopierte deutsche Titel). Verfalltag: 16.7. 1943. Gültig nur Nr. 59 106 vom 1. 7. 1943.
Prüf⸗Nr. 55 915 vom 16. 10. 1941 „Adebar — der Klapper⸗ storch“. Verfalltag: 16. J. 1943. Gültig nur Nr. 59 112 vom 1. 7. 1943.
Prüf⸗Nr. 56 570 vom 10. 2. 1942 „Silberfuchs und Mar⸗ derhund“. Verfalltag: 16. 7. 1943. Gültig nur Nr. 59 113 vom 1. J. 1943.
Prüf⸗Nr. 565 568 vom 19. 1. 1942 Kamele, Wüste, Pyra⸗ miden“. Verfalltag: 16. J. 1943. Gültig nur Nr. 59 114 vom 1. 7. 1943.