Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 184 vom 10. August 1943. S. 2
2. Vierfachwirkend mit Klappenventilen, Eisen mit Metall ·
innenteilen ), Größe 4, 5, J. 3. Doppeltwirkend mit Kugelvent 8. 6
4. Die Größen sind mit folgenden Flansch⸗ bzw. Rohr⸗
anschlüssen zu versehen: Größe 8 Nennweite des Saug⸗ 15 und Druckstutzens 5 * 5. Die Pumpenabmessungen sind Ausgabe Mai 1913 und nach DIN September 1912 auszuführen.
Die Flanschen und Gegenflanschen mit Rohrgewinde sind nach DIN 5435 Ausgabe September 1942 herzustellen.
B. Flügelpumpen als Faß abfüllpumpen
1. Doppeltwirkend mit Klappenve innenteilen Y, Größe 1, 2, 3.
2. Doppeltwirkend mit Kugelven 23
9
3. Für die Anschlüsse gelten die Vorschriften Absatz A, abweichend davon ist die doppeltwirkende Pumpe mit Klappenventilen Größe 2 auch mit Muffen—
iffer 4 und 5;
anschlüssen zulässig.
4. In der Ausführung mit nur noch folgende Bauformen erlau a) mit Auslaufrohrbogen, ohne H
b) mit Krümmer und Schlauchverschraubung (Bild 26).
C. Liegende Einzylinde (Bild 9) Lichter Zylinderdurchmesser Nennweite des Saug⸗ und Druckstutzends⸗⸗⸗. 2. Es sind nur noch folgende Bau a) Manschettenkolben und Abdichtung ⸗ . b) Kolben mit metallischer Abdieh dichtende Kegel⸗ oder Kugelvent c) Manschettenkolben oder metallischer Dichtung. 3. Die Flanschen und Gegenflansch
nach DIN 5435, Ausgabe September 1942, auszuführen. D. Stehende Zweizylinder⸗ Handpumpen
Bild ch
l. Lichter Zylinderdurchmesser. Nennweite des Saug⸗ und Druckstutzens
nach
ruppe Druckluft⸗ und
er sich entschieden hat.
E. Kurze Saugpumpen (Bild 5)
1. Lichter Zylinderdurchmesser.
Gewindeanschluß des Saugrohres
(nach DIN 5436, Ausgabe Juli 1942)
2. Ausführung: Winkel- oder Rundunterteil, Stechkegel⸗ ventil (Bild 6a) und kurzer Schwengel.
F. Kurze Saugpumpen mit Zwischenrohr und Arbeitszylinder (Bild 7)
1. Lichter Zylinderdurchmesser .
Gewindeanschluß des Steigrohres
(nach DIN 54
Flanschen oder Muffen und mit Fiel 2a und C (Bild 6b).
G. Kurze Saugpumpe m
Windkessel (ESpritzpumpe) (Bild 8)
1. Lichter Zylinderdurchmesser.
Gewindeanschluß des Saugrohres. . (nach HIN 5436, Ausgabe Juli 1942)
2. Ausführung: Winkel- oder Rr ventil, ohne Ständerfuß.
X. Vorstehende Ausführung kann auch in Verbindung mit tieferliegendem Arbeitszylinder gleicher oder kleinerer Licht⸗
weite geliefert werden. §8 3
Pumpenständer
: er in Verbindung mit Arbeitszylindern sind nur in drei Grundausführungen zulässig:
a) Ständer für enges Steigrohr für Arbeitszylinder nach
1. Pumpenständer
8z 4, Ziffer Za und e (Bild 9a b) Ständer für herausziehbaren Ko nach 5 4, Ziffer 2 (Bild 9b), c) Brunnenständer, schwere Baua (. nach 5 4, Ziffer Za und e (Bil
ner Haube (Druckkopf) und nur mit durchmesser von 90 imm zulässig. Ständerrohr nur in einer Bauhöh Fachgruppe melden.
3. Der Brunnenständer 1c ist nur Haube und ebenfalls für jeden Herste höhe zulässig.
4. Die Pumpen- und Brunnenständer nach Ziffer 1 a bis e dürfen nur mit ungusgebohrtem Ständerrohr, also für tiefer liegende Arbeitszylinder gefertigt werden.
§5 4
Arbeitszylinder
1. Bei den nachstehend angegebe
rungen darf jede Ausführung von jedem Hersteller nur noch
mit einer Hublänge bis höchstens den nachfolgenden Zhlinderdurchmess gefertigt werden:
Werkstoffe zu verstehen, deren Verwend
20 26
Saugrohr und Faßspund sind
Kegelventile
und Kugelventile mit
2. Die Flanschen und Gegenflanschen mit Rohrgewinde find DIN 5435, Ausgabe September 1942, auszuführen.
3. Jeder Hersteller darf nur eine Bauform in zwei der vorstehenden Pumpengrößen anfertigen. Pumpen-Industrie, Berlin⸗Char—⸗ ottenburg 9, Lindenallee 15, zu melden, für welche Größen
2. Ausführung: langer Enten —
2 Tie unter Ja und b genannten Ständer sind nur in Zußeisen mit offener Haube (Deckelkopff oder mit geschlosse⸗
Jeder Hersteller
Drucluft- und Pumpen-Industrie diese zu
) Unter dem Begriff „Metalle“ sind nur
2
ilen, ganz Eisen, Größe ꝛ,
2 3 1 7
32 32 40 50 mm 1 14 13 11 2 Zoll nach DIN E 5437 Blatt 1
E 5437 Blatt 2 Ausgabe
ntilen, Eisen mit Metall⸗
tilen, ganz Eisen, Größe
bt: ahn (Bild 2M),
r⸗Handpumpen
75 90 100 125 mm 265 35 40 50 mm 1 7265304
formen zulässig:
mit elastischer h)
tung und metallisch ab⸗ ile elastischer )
en mit Rohrgewinde sind
856 7 9 min 25 32 40 mm 1 1 1 n
Er hat der Fach⸗
75 90 mm 1M 1x 3oll
715 90 mm 1 89 Zoll 36, Ausgabe Juli 1942) Arbeitszylinder mit techkegelventil nach 5 4,
it a ufgebautem
75 mm 1M Zoll
. *. 1 * 1
indunterteil, Stechkegel⸗
lben für Arbeitszylinder rt, für Arbeitszylinder d 9 ch.
einem lichten Zylinder⸗ arf das
e ausführen und hat der
in Gußeisen mit offener ller nur in ei ner Bau⸗
nen drei Grundausfüh⸗
2560 mm und nur mit, ern und Anschlüssen an⸗
2. a) Arbeitszylinder mit Flanschen
und Gegenflanschen (Bild 102), lichter Jylinderdurchmesser. ..
b) Anflansch⸗Arbeitszylinder (Bild 10), lichter Zylinderdurchmesser. ..
e) Arbeitszylinder für Bohrlöcher mit Muffenanschluß (Bild 100), lichter a 26565 75 90 mm
3. Die Anschlüsse betragen bei allen drei Grundausfüh⸗ rungen. ;
a g hu n 1 1 1 on Steigrohranschluß. ö
a) enges ar g . 1 7 89 Jol b) erweitertes Steigrohr. . 2 3 3 Zoll
4. Als Saugventil ist bei allen drei Grundausführungen nur Stechkegelventil (Bild 6) zulässig.
55 Armaturen
1. Fuß⸗ und Zwischenventile sowie Seiher (Zaugkörbe) dürfen zur Verwendung bei Handpumpen im Rahmen der vorstehenden Anordnung nur noch in folgenden Bauarten und 9. angefertigt werden:
2. a) Fußventile leichter Bauart:
mit Klappe aus elastischem ) Werkstoff und Beschwer⸗ eisen oder Eisenkegel mit elastischer 5 Dichtung für reines und sandhaltiges Wasser.
Zulässige Größen bzw. Anschlußweiten: 1, 1/, 135, 2, 2M, 3 und 4 Zoll.
Die letzten drei Größen können für Baupumpen auch mit elastisch ) abdichtender Kugel geliefert werden. Fußventile schwerer Bauart:
mit Eisentegel und elastischer ) Dichtung für reines und leicht verunreinigtes Wasser.
Julãässige , . bzw. Anschlußweiten: */, 1, 1m“ 1M, 2 130ll. Für Kraftstoff, Oel, Teer u. 3 ist die Herstellung dieser Fußventile „mit eingeschliffenem Eisenkegel“ oder mit „Eisenkugel“ jedem Hersteller nur in zwei Größen erlaubt. Fußventile für Bohrlöcher:
mit eingeschliffenem Eisenkegel oder mit elastisch 9) abdichtender Kugel für reines bzw. schmutziges Waffer. 5. Größen bzw. Anschlußweiten: 1, 11½, 2 Zoll. . d) Zwischenventile leichter Bauart: .
mit Klappe aus elastischem ) Werkstoff und Beschwer— eisen oder Eisenkegel mit elastischer ) Dichtung für reines und sandhaltiges Wasser. Hulässige Größen bzw. Anschlußweiten: 1 11Ʒ, 13, ⁊ Zoll.
Zwischenventile schwerer Bauart:
mit Eisenkegel und elastischer) Dichtung für reines und leicht verunreinigtes Wasser. . Größen bzw. Anschlußweiten: 1, 11/, 194, 2 Zoll.
Für Kraftstoff, dieser Zwischenventile „mit eingeschliffenem Eisen⸗ kegel“ oder mit „Eisenkugel“ jedem Hersteller nur in zwei Größen erlaubt.
t) Seiher (Saugkörbe) mit Sieb:
ohne Ventil für verunreinigtes, mit größeren Fremd⸗ körpern durchsetztes Wasser. . Zulässige Größen bzw. Anschlußweiten: 1Ʒ, 15, 2, 2M, 3 und 4 Zoll.
3. Die unter 2a bis f aufgeführten uf und Zwischen⸗ ventile sowie Seiher dürfen von Pumpenherstellern felbst nur in Gußeisen angefertigt werden.
516 Windlessel Windkessel zum Einbau in Saug⸗ und soder Druckleitungen von Handpunipen dürfen nur noch mit seitlichem Abgang in . bzw. Rohranschlußweiten von */, 1, /, 1 n, 2 Zoll gebaut werden. Die bisherigen Ausführungen mit oberem sowie mit oberem und seitlichem Abgang sind verboten. §7 Ersatzteillieferung
1. Folgende Ersatzteile zu Handpumpen und Arbeits— zylindern der verschiedenen Bauformen, die durch diese An— ordnung nicht mehr zugelassen sind, dürfen nicht mehr her⸗ gestellt werden:
Gehäuse und Deckel zu Flügelpumpen, nde; für liegende Einzylinder-Handpumpen, ylinder und Truckhauben zu stehenden Zweizylinder Handpumpen, . für kurze Saugpumpen, Zylinder und Druckhauben für Spritzpumpen, Ständerrohre zu Ständerpumpen und Brunnenständern, Zylinder für Flanschen⸗ und Bohrloch⸗Arbeitszylinder.
2. Die Lieferung aller übrigen Ersatz und Bestandteile zu ausgeschiedenen Typen von Handpumpen ist bis auf weiteres erlaubt.
§5 8
Es dürfen nicht mehr hergestellt werden:
1. Brunnenschalen und Auslaufständer aus Eisen,
2. Riemen⸗ und Motorantriebe in Gestalt von Vor elegen, Schnecken⸗ und Exzentergetrieben usw., die ausschließlich zur mechanischen Betätigung von Handpumpen der verschiedenen Bauformen dienen. z
539
Wehrmachtsgeräte mit Gerätenummern und Pumpen, die zusammen mit einem Wehrmachtsteil entwickelt wurden, fallen nicht unter diese Anordnung,
§510
Für die Umstellung der Flanschen an Handpumpen näch Dl ödts, Ausgabe September igtè, und der Abmessungen von Flügelpumpen nach DIN E 5437, Blatt 1, Ausgabe Mai 1943, sowig hIX RE 5437, Blatt 2, Ausgabe September 1942, wird eine Uebergangsfrist bis zum 1. Januar 1944 gewährt.
§ 11
solche metallischen ung erlaubt ist.
) Als Helastisches Dichtungsmaterial““ gelten Leder, Gummi, Buna, Mipolam oder ähnliche Austauschwerkstoffe, soweit deren
Verwendung zulässig ist.
Aufträge 7 nicht, mehr zugelassene Ausführungen sind dem Auftragge ᷣ
er zurückzugeben. Hiervon ausgenommen sind
) Als (lastisches Dichtungs material“ gelten Leder, Gummi, Buna, Mipolam oder ähnliche Austauschwerkstoffe, soweit deren Verwendung zulässig ist.
1,
Oel, Teer u. dgl. ist die Herstellung
—
Aufträge, die sich bereits in Werkstättenfertigung befinden oder . die bereits Vormaterial vorhanden ist, das für an— dere kriegswichtige Zwecke nicht verwendet werden kann. §12 Die Hersteller von Pumpen und Zubehör sind verpflichtet, der Fachgruppe Druckluft⸗ und Pumpen-⸗-Industrie Auskunft u erteilen, Einsicht in die Geschäftsbücher, einschlägigen anterlagen, Zeichnungen usw. zu gewähren und Betriebs besichtigungen zuzulassen. 513 In besonders begründeten Fällen können Ausnahrnen von den Vorschriften dieser Anordnung zugelassen werden. An— träge auf Ausnahmen sind an den Sonderausschuß Kom— kö und Pumpen, Berlin-Charlottenburg 9, Linden— allee 165, zu richten.
*
, § 14 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den . 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. § 15
Die Anordnung tritt am Tage nach Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwal— tung — sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxem— burg und im Gebiet Bialystok sowie in der Untersteiermarl und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.“ Gleichzeitig treten außer Kraft: die Anordnung E32 über die Normung von einzylindrigen Handpumpen vom 11. Mai 1938 (veröffentlicht im Deut— schen Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 108 vom 11. Mai 1938),
die Anordnung über die Vereinheitlichung von Handpumpen vom 23. April 1940 (veröffentlicht im Deutschen Reichs— anzeiger und Preuß. Staatsanz. Nr. 102 vom J. Mai 1910 und Nr. 115 vom 20. Mai 1940),
die Zusatzanordnung zur Vereinheitlichung won Handpumpen
vom 21. Mai 1942 eröffentlicht im Deutschen Reichs— anzeiger und Preuß. Staatsanz. Nr. 128 vom 4. Juni 1942) und die Anordnung zur Vereinheitlichung von (Handpumpen) vom 9. Juli 1941. Berlin, den 28. Juli 1943. Der Reichsbeauftragte für den Maschinenbau. Karl Lange, Leiter des Hauptausschusses Maschlnen beim Reichs minister für Bewaffnung und Munition.
Ständerpumpen
—
Anordnung Nr. 149 des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion als Neichs⸗ stelle Maschinenbau Über die BVereinheitlichung von Kühl— . mittelpumpen für Werkzeugmaschinen Vom 29. Juli 1943
Auf Vorschlag des Sondergusschusses Komipressoren und Pumpen im Hauptausschuß Maschlnen beim eichs minister für , und Munition wird auf Grund der Ver— ordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. De⸗ zember 1912 (RGBl. 1 S. 686) in Verbindung mit der Ver— ordnung über die Bewirtschaftung von Maschinen und Appa⸗ raten vom 4 Oktober 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 235 vom J. Oktober 1942) mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
§51 Kühlmittelpumpen im Sinne dieser Anordnung sind Tauch⸗— schleuderpumpen und Zentrifugalsau pumpen jeglicher Bau⸗ art, welche unmittelbar . Elektromotoren angetrieben unb an Werkzeugmaschinen zur Kühlung beim Verspanungs⸗ vorgang verwendet - werden. 5 2
Kühlmittelpumpen dürfen in Bauart, Aufbau, Größen und Maßen nur noch nach folgenden Bestimmungen herge⸗ stellt werden: .
1. Bauarten:
a) Elektrotauchschleuderpumpen, kurz Tauchpumpen ge⸗ nannt, das sind Kreiselpumpen mit senkrechter Welle, deren Laufrad in das Fördergut eintaucht;
b) Elektrozentrifugalsaugpumpen, kurz Saugpumpen genannt, das 2 selbstansaugende Kreiselpumpen mit senkrechter Welle.
Der grundsätzliche Aufbau der Pumpen zu a und b
ist nach dem DIN⸗-Blatt E 5440 Kühlmittelpumpen für Werkzeugmaschinen, Elektro⸗Tauchpumpen, Elektro⸗ Saugpumpen“ einzurichten, .Die zugelassenen Bauarten dürfen nur noch mit den uuf vorgenanntem DIN-Blatt angegebenen Druckrohr— anschlüssen, Tauchtiefen und Maßen gefertigt werden, ebenso sind für Zwischenflanschen die in dem Blatt ent haltenen Maße zu verwenden. ᷣ
83 Die unter 5 1 genannten Kühlmittelpumpen dürfen nur
mit ausdrücklicher Genehmigung des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion als Reichsstelle . und nur in den dem Einzelbetrieb genehmigten Größen hergestellt werden. Anträge sind an den Sonderausschuß Konpressoren und Pumpen, Berlin⸗-Charlottenburg 9, Lindenallee 16, ein⸗ zureichen.
§ 4
Die Lieferung von Ersatzteilen und Ausführung von Re— paraturen bleiben von der Anordnung unberührt. Die Liefe— rung ganzer Maschinensätze oder vom Motor getrennter Pumpen zu Ersatzzwecken in nicht mehr zugelassener Aus— führung ist dagegen untersagt.
585
Aufträge, die den Herstellerfirmen bereits vorliegen, aber nach dieser Anordnung künftig nicht mehr anzunehmen sind, dürfen bis zum 31. Dezember 1913 noch ausgeführt werden, wenn hierfür erforderliches Material in erheblichem Um fange beim Hersteller oder bei dessen Unterlieferanten vor⸗ gearbeitet ist und . anderen kriegswichtigen Zwecken nicht verwendet werden kann. ö. —
§6 In besonders begründeten Fällen können Ausnahmen von. den . er vorstehenden Anordnung zugelassen werden. Anträge sind an den Sonderausschuß Kompressoren und Pumpen zu richten.
der Verkündung in
Reichs und Staatsanzeiger Nr. 184 vom 10 August 1943. 2. 3
§8 7 Die Hersteller sind verpflichtet, der Geschäftsführung der Fachgruppe Druckluft⸗ und Pumpen⸗Industrie . zu erteilen, Einsicht in die Geschäftsbücher, einschlägigen Unter⸗ lagen, Zeichnungen usw. zu gewähren und Betriebsbesichti⸗ gungen und etwa erforderliche Prüfungen zu gestatten.
§5 8 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnun werd den 5§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über ö Kelm kehr bestraft. 89
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündu in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Mores net sowie — mit Zustimmung des zuständigen Ehefs der Zivilverwal⸗ tung — sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxem⸗ burg und im Bezirk Bialystok sowie in der ntersteiermark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krainz.
Berlin, den 29. Juli 1943.
Der Reichsbeauftragte für den Maschinenbau. KarlLange,
Leiter des Hauptausschusses Maschinen beim
ꝛ Reichs minister für Bewaffnung und Munition. ;
Anordnung Nr. 150
des Bevoll mächtigten für die Maschinenproduktion als Reichs⸗ stelle Maschinenbau über die Vereinheitlichung von n r g Leitern und Einreißhaken für den Fenuer⸗ und Luftschutz
Vom 29. Juli 1943
Auf Vorschlag des Arbeitsausschusses Feuerwehrgeräte im Hauptausschuß henschn, beim irg srr 1 Bewaff⸗ nung und Munition wird ö. Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGGl. 1 S. 686) in Verbindung mit der Verordnung über die Bewirtschaftung von Maschinen und Apparaten vom 4. Oktober 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staats⸗ anz. Nr. 235 vom J. Oktober 1942) mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
§51 Tragbare Leitern (SSchieb⸗ Steck, Klapp⸗ und Haken⸗ leitern) sowie Einreißhaken für den Feuer. und Luftschutz dürfen nur mit ausdrücklicher Gene migung des Bevoll⸗ mächtigten für die Maschinenproduktion als Reichsstelle Ma⸗ schinenbau und nur in den für den einzelnen Betrieb ge⸗ nehmigten Ausführungsarten und Größen her . werden. Anträge auf Genehmigung sind an den * eitsausschuß gen ne J ge te Ulm a. d. D., Schillerstraße 2, zu richten.
§8 2 Tragbare Leitern und Einreißhaken für den . und Luftschutz, die sich bereits in Fertigung befinden oder für die schon Vormaterial vorhanden ist, das für andere kriegs⸗ wichtige Zwecke nicht verarbeitet werden kann, dürfen noch bis zum 1. Oktober 1943 ohne Genehmigung fertiggestellt werden. 93
Die Betriebe sind verpflichtet, der Geschäftsführung der chuntergruppe Feüerwehrgeräte der Wirtschafts gruppe i, au, n r re , Güntzelstraße 9, Aus⸗ kunft hn erteilen, Einsicht in die Geschäftsbuͤcher, einschlägigen Unterlagen, Zeichnungen usw. zu gewähren und Betriebs⸗ besichtigungen und etwa erfor erliche Prüfungen zu ge⸗ statten. § 4
In besonders begründeten Einzelfällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnun zugelassen werden. Anträge auf Ausnahmegenehmigungen find an den Arbeits⸗ ausschuß Feuerwehrgeräte einzureichen.
§85 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den S§ 10, 12 bis 15 der erordnung über den Warenverkehr bestraft. 86
Die Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilver⸗ waltung — sinngemäß ö im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Unkersteier-⸗ mark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.
Berlin, den 279. Juli 1943.
Der Reichsbeauftragte für den Maschinenbau. KarlLange,
Leiter des Hauptausschusses Maschinen beim Reichs minister für Bewaffnung und Munition.
Nichtamtliches
Aus der Verwaltung
Reich — Steuerberater — Steuerpflichtiger: Eine Klarstellung durch Staatssekretär Reinhardt
„Wer in der Volksgemeinschaft ehrlich leben und edeihen will, 3. die Pflicht, pünktlich und gewissenhaft in der kerl li z einer teuerlichen Obliegenheiten zu sein und seine steuerlichen Dinge vor den Finanzbehörden richtig und klar darzustellen.“ Von dieser Feststellung aus äußert sich der Staatssekretär im Reichs⸗ nanzministerium Reinhardt, in der „Deutschen Steuer— Zeitung“ grundsätzlich über die Beziehungen zwischen Reich, Steuerkergiern und Stenerpflichtigen, Für ünkenntnis steuer— licher Vorschriften oder Unfähigkeit, ihnen zu entsprechen, kennt das Gesetz keine Entschuldigung. Andererseits ist das Steuer⸗ recht nicht Selbstzweck, sondern besteht um der. Volksgemeinschaft willen und muß deshalb der Vielgestaltigkeit der Dinge im sozialen und wirtschaftlichen Leben der Volksgemeinschaft laufend angepaßt werden. Nicht jeder Volksgenosse hat Zeit oder Lust, sich mit den vielen steuerrechtlichen Fragen grünblich zu befassen, Mancher Steuerpflichtige wird der Finanzbehörde zur Plage, weil er seine Steuerdinge nicht oder nicht richtig darzustellen dersteht, mancher macht sich auch strafbar, weil er es versäumte, sich mit den stenerrechtlichen Vorschriften vertraut zu machen und danach. zu verfahren. So kommt es, daß viele Volksgenossen des steuer⸗ kundigen zugelassenen Bergters bedürfen. Auch die Reichsfinanz⸗ derwgltung ist an diesen Beratern interessiert, weil dadurch viele Dings klarer und richtiger dargestellt und den Finanzbehörden manche Arbeiten erleichtert oder abgenommen werden. Nach den destehenden Bestimmungen sind die Rechtsanwälte und die Notare sowie die zugelassenen Steuerberater ohne weiteres befugt, ge—
auch in den eingegliederten Ostgebieten und
shäfts mäßig Rat und Hilfe in Steuersachen zu erteilen und als Bevollmächtigte und eistände von Steuerpflichtigen vor den Finanzbehörden aufzutreten. Die durch ein Finanzamt zuge⸗ lassenen „Helfex in Steuersachen“ und die ihnen Gleichgestellten, wie Prozeßagenten, öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer und ver— eidigte Buchprüfer, können ebenfalls geschäftsmäßig Rat und Hilfe zn Steuersachen erteilen, sind jedoch nicht allgemein befugt, als Vevollmächtigte und Beistände vor den Finanzbehörden aufzu⸗ treten. Ein wichtiger Teil der Tätigkeit von Steuerberatern und Helfern in Steuerfachen ist die Lilfeleistung bei der Erfüllung der Buchführungspflichten. Ein Steuerpflichtiger, Steuerberater oder Helfer, der bei Führung von Büchern schuldhaft gegen
steuerrechtliche Vorschriften verstößt, kann dadurch den Tatbestand eines Steuervergehens wie Steuerhinterziehung usw. verwirk⸗ lichen. Der Steuerberater oder Helser, der die Steue cerklärung für einen gewerblichen Unternehmer anfertigt, darf die Unter⸗ lagen, die ihm der Steuerpflichtige zur Verfügung stellt, nicht kritiklos hinnehmen. Steuerberater und -helfer müssen bei Er—⸗ füllung ihrer Obliegenheiten sich von den Belangen ihrer Auf⸗ traggeber leiten lassen, dürfen jedoch dabei nicht gegen die Be⸗ lange der Vollsgemeinschaft und damit des Staates verstoßen. Es ist Pflicht der Steuerberater und Helfer, in Steuersachen ihre Auftraggeber richtig zu beraten und ihnen bestmöglich zu helfen und dabei Hüter der Steuermoral zu sein.
WirtfechMafts teil
Der Dank der Gemeinschaft für technische Forschung — Ehrung verdienter Elektrotechniker durch den VD
Gelegentlich der Feier seines 50 jährigen Bestehens im jüngst vergangenen Januar beschloß der Verband eutscher Elektro⸗ techniker im NS⸗Bund Deuischer Technik (Vpbr) die, öffentliche Ehrung hervorragender deutscher Elektrotechniker, um auf diese Weise eine Dankespflicht zu erfüllen gegenüber jenen Männern, die mit ganz besonderem Erfolg ihr Lebenswerk dem Fortschritt der Elektrotechnik auf wissenschaftlichem, technischem und auch wirtschaftlichem Gebiet widmen. Auf einer Vorstandssitzung des VDR am g. d. M. im VbF-Haus zu Berlin — in diesem kriegs⸗ bedingt bescheidenen Rahmen also — wurden nun mit einer An— prache des Leiters der Fachgruppe Energiewissenschaft im -NSBTDT., Dr, Lühr⸗Berlin, die Urkunden überreicht.
Die höchste Ehrung, die der Vp zu vergeben hat, die 1904 ge⸗ stiftete Siemens -Stephan⸗Gedenkplatte, wurde vier Persönlich⸗ keiten verliehen, deren Namen nicht nur in Deutschland, sondern bei den Elektrotechnikern der ganzen Welt Achtung und Verehrung enießen. Dr. rer. nat. h. e. Drei-Ing. E. h. H. von Bu ol“
erlin erhielt sie als „tatkräftiger Förderer des elektrischen Meß⸗ wesens und der gesamten elektromedizinischen Technik, insbesondere der Röntgentechnik“, Prof. Dr.-Ing. Dr. rer. pol. h. c. W. Pe⸗ tersen-Berlin als der „anerkannte Forscher auf dem Gebiet der Hochspannungstechnik, der als Lehrer bei seinen Studenten Begeisterung für die Elektrotechnik erweckte und als erfolgreicher Wirtschaftsführer das Ansehen der deutschen Elektro⸗Industrie im In- und Auslande stärkte“. Ministerialdirigent Prof. Dr.-Ing. 8. h. W. Wechmann-Berlin wurde ausgezeichnet „als Pionier auf dem Gebiet des elektrischen Betriebes von Vollbahnen, dem das deutsche Volk grundlegende Arbeiten zur Sicherung und Be⸗ schleunigung des Schienenverkehrs verdankt“. Schließlich wurde die Siemens⸗-Stephan-Gedenkplatte verliehen Geheimrat Prof. Dr. rer. nat. Dr.-Ing. E. h. J. Zenneck München, „dem im In⸗ und Auslande anerkannten Forscher und Lehrer der Physik und Hochfrequenztechnik, dessen Arbeiten auf dem Gebiet der elektro— magnetischen Schwingungen und insbesondere der Jonosphären— forschung die Wissenschaft um einzigartige Erkenntnifse bereicher⸗ ten und das drahtlose Nachrichtenwesen hervorragend deer
Die Ehrenmitgliedschaft des Vok — im Laufe seines 50 jähri⸗ gen Bestehens wurde sie erst zwölfmal erteilt — erhielt Ober— ingenieur K. Al'Uꝓbensseben-Berlin für seine Arbeiten auf dem Gebiet der Elektro-Pathologie zur Bekämpfung des elektrischen Todes, die sich praktisch auf die Sicherheitsvorschriften des Vp auswirkten „und damit vielen deutschen Menschen Gesundheit und Arbeitskraft erhalten“. Abteilungspräsident Dr.Ing. Hans Harbich-Berlin wurde Ehrenmitglied des Vp in Aner- kennung seiner Leistungen auf dem Gebiet des Funkwesens, wo
besonders die Fragen der Funkstörungen unter feiner Führung
weitestgehend geklärt werden konnten; in den Leitsätzen des Vp zur Rundfunkentstörung fanden Niederschlag. In Oberbaurat C. Paulus⸗-München wurde gleichfalls ein Mann geehrt, dessen Werk unmittelbar praktisch wurde und von Bedeutung für alle, die die Elektrizität anwenden: seine Erkenntnisse waren grundlegend für die Probleme des Unter⸗ brechungsvorgangs in Schmelzsicherungen und der Wirkungsweise
von Leitungsschutzschaltern. sie schufen Aufklärung über das Ver—
halten thermisch beanspruchter Isolierstoffe. In der Ernennung
die Resultate ihren praktischen—
des Direktors a. D. Dr.-Ing. W. Weicker-⸗Hermsdorf / Thür. um Ehrenmitglied fand ein Lebenswerk die Anerkennung, das ö Erfolge auf dem Gebiete der Hochspannungsmessung und der Anwendung keramischer Isolierstosfe wie Porzellan usw. die ge⸗ samte Elektrotechnik befruchtete und bereicherte und die deutsche Elektrotechnil im besonderen förderte bei internationalen Verhand⸗ lungen, wo Dr. Weicker kraft seiner überragenden Persönlichkeit den deutschen Standpunkt mit Ehren vertrat.
Sauptversammlungskalender für die Woche vom 16. bis 21. August 1943 Montag, den 16. August Hersfeld: Benno Schilde Maschinenbau A.-G., Hersfeld, 11 Uhr. Dienstag, den 17. August Berlin: Württembergische Nebenbahnen, Stuttgart, 11,20 Uhr. Dresden: Großenhainer Webstuhl- und Maschinen-Fabrik Großen⸗ hain, 11,R30 Uhr. Leipzig: Langbein-Pfanhauser Werke, Leipzig, 11 Uhr. Mlnster: Schermbecker Ton- und Falzziegelwerke, Schermbeck, Rhld., 15,30 Uhr. Mittwoch, den 18. August Bremen: Bremer Liquidationskasse von 1924, Bremen, 12 Uhr. ee n. Emil Busch A.⸗G. Optische Industrie, Rathenow, 1 .
Chemnitz: Carl Hamel, Siegmar⸗-Schönau, 15 Uhr.
Misburg: Portland⸗Cementfabrik, Misburg, 10,30 Uhr. Magdeburg: Kohle A.-G., Magdeburg, 12 Uhr.
Nürnberg: Nürnberger Hercules⸗-Werke, Nürnberg, 16 Uhr.
Hannoversche
Dresden: Zwickauer Maschinenfabrik, Zwickau, 11 Uhr.
Donnerstag, den 19. August
Berlin: Glanzstoff⸗Fabrik Lobositz, Lobositz, 12 Uhr.
Berlin: Inag“ Industrie⸗Unternehmungen, Berlin, 15 Uhr. Berlin: Portland Zementfahrik Rudelsburg, Bad Kösen, 15 ühr. Sorau: Mechanische Weberei Sorau vorm. F. A. Martin & Co.,
Sorau, 10,530 Uhr. Freitag, den 20. August Berlin: „Terra“ Lebensversicherung, Bln.⸗Schöneberg, 16 Uhr.
Berlin: Alpine Chemische A.-G., Kufstein, 11 Uhr.
München: Gebr. Goedhart A.-G., Berlin, 12 Uhr.
Mannheim: Heinrich Lenz A.-G. Mannheim, 11 Uhr.
Dresden: Mechanische Weberei, Zittau, 11,30 Uhr. .
Saljburg: Salzburger Eisenbahn⸗ und Tramway⸗Gesellschaft, Salzburg, 11 Uhr.
Mannheim: Süddeutsche Zucker⸗A.⸗G., Mannheim, 12 Uhr.
Sonnabend, den 21. August
Wien: Aspanger Kaolin⸗ und Steinwerke, Wien, 11 Uhr.
Wien: Gmunder Kalkwerke, Gmunden, 11,5390 Uhr,
Wien; Montana A.⸗G. für Bergbau⸗Industrie und Handel, Wien, 10 Uhr.
Wien: Steirische Kohlenbergwerke, Wien. 10.30 Uhr.
Wirtschaft des Auslandes
Dänisch⸗holländische Warenaustauschvereinbarungen
Kopenhagen, 9. August. Zwischen Dänemark und den Nieder— landen ist dine Vereinbarung zur Regelung des laufenden Waren— verkehrs für die zweite Hälfte dieses Jahres getroffen worden, die einen Warengustausch im Werte von etwa 5 Mill. Kr. wechsel⸗ seitig vorsieht. In diesem Rahmen wird Dänemark nach Holland unter anderem ausführen: Maschinen und Apparate, frische ische und Fischkonserven, technisches Porzellan, Medizinalwaren, Sämereien usw.', während Holland dafür an Dänemark unter anderem liefern wird: Rundfunkmaterial, Blumenzwiebeln, Er— zeugnisse aus Eisen und anderen unedlen Metallen, lebende Pflanzen, Medizinalwaren usw.
Neuregelung der belgischen Kohlenpreise
Brüssel, 9. August. Rückwirkend ab 1. August wurde eine Neu⸗ regelung der Preise für belgische Hausbrand⸗ und Industriekohle eingeführt. Es handelt sich' dabei vorzugsweise um eine Aende⸗ rung der bisherigen Preisberechnung, wobei die bisherigen vier Preisgruppen und die unterschiedliche Behandlung zwischen Haus⸗ brand⸗ und Industriekohle abgeschafft werden. Die Preisfest⸗ setzung wird dadurch bedeutend vereinfacht und eine wirksame Preisüberwachung ermöglicht. Es handelt sich mithin weni er um eine ziffernmäßige Aenderung der Preissätze, wenn auch die Neuregelung stellenweise eine leichte Preisaufbesserung nach sich zieht. So tritt für die Hausbrandkohle eine Aufbesserung von 10 ffrs je Tonne dadurch ein, daß die bisherigen sechs Grund⸗ preise zu einem einzigen Preise, und zwar dem der bisherigen Gruppe J, zusammengezogen wurden. Auch eine Gleichstellung der Preise für Fettkohlen mit den Preisen für Magerkohlen wirkt sich als eine leichte Preisaufbesserung aus. Im Sektor der In⸗ dustriekohle wurden die Gruppenpreise ebenfalls abgeschafft, die Preise auf dem Stand der bisherigen Gruppe J fixiert und die Zu⸗ und Abschläge für die anderen drei Klassen beseitigt.
Voller Zeichnungserfolg für die französische 1⸗Milliarden⸗Anleihe
Paris, 9 August. Die Zeichnungslisten für die vor einigen Tagen aufgelegte weitere 10⸗Mrd. Anleihe sind am 7. August geschlossen worden. Dieser Erfolg stellt einen weiteren Beweis für das Vertrauen des französischen Volkes in die Maßnahmen der Regierung dar.
Stärkere Durchdringung Iberoamerikas mit USA⸗Kapital geplant
Buenos Aires, 9. August. Der Vorsitzende der amerikanischen , Erie Fohnston, tritt in der amerikanischen Zeit schrift „Colliers Magazin“ für eine stärkere Durchdringung Ibero⸗ amerikas mit nordamerikanischem Kapital ein, Er habe bei seiner kürzlichen Reise durch Südamerika feststellen können, daß besonders Argentinien, Brasilien und Chile unerhörte Möglichkeiten für den nordamerikanischen Geldmarkt böten. Die Vereinigten Staaten müßten sich einen Anteil an, der bevorstehenden raschen industriellen Entwicklung dieser Länder sichern.
Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des D. N. B.“ am 10. August auf 74, 00 RM (am 9. August auf 74,00 RM) für 100 kg.
Berichte von auswärtigen Devisenmãrkten
Prag, 9. August. (D. N. B.) Amsterdam 13,27 G., 13,27 B., Zürich 578,90 G., 580,10 B., Oslo 567,360 G., 56s, so B., Kopen⸗ hagen 521,50 G., 522,50 B., London 95,90 G., 99,19 B., Madrid 236.65 G., 236,95 B., Mailand 131,40 G., 131,50 B., New York 24.908 (I., 265,02 B., Paris 49,95 G., 50,05 B., Stockholm 594,50 G., 595,80 B., Brüssel 399, 690 G., 400, 46 B., Belgrad 49,55 G., 50,05 B., Agram 49,95 G., 50, 95 B., Sofia 30,47 G., 36,53 B., Athen 16,68 G., 16,77 B.
Bun dap e st, 9. August. (D. N. B.) Alles in Pengö. Amsterdam 180,73 v, Berlin 136, 20, Bukarest 2, 78 M, Helsinki 6, 90, London — —, Mailand 17,77, New Jork — — Paris 6, sz, Prag 13,62, Preßburg 11,71, Sofia 4151, Zagreb 6, si, Zürich So, 26.
London, 9. August. (D. N. B.) New YJork 4,02 — 4 031, Paris — — Berlin — —, Spanien (offiz.) 40,50, Montreal 443-4, 47, Amsterdam — — Brüssel — —, Italien (Freiv. — —, Schweiz 17,30 - 17,40, Kopenhagen (Freiv) — —, Stockholm 16,85 —- 16,95, Oslo — —, Buenos Aires (0ffiz.) — — , Rio 83,647 /g, Schanghai Tschungking⸗Dollar — —.
Amsterd am, 9. August. (D. R. B.) 12.00 Uhr holl. Zeit.] Amtlich. Berlin —, London —— , New York — —, Paris
— Brüssel 39,i! —=30, 17, Schweiz 43,65 —3,B71, Helsinki
— Italien (Clegrin) — —, Madrid — —, Oslo — — Kopenhagen — —, Stockholm 44351 — 44,90, Prag — —.
Zürich, 9. August. D. N. B.) i140 Uhr.) Paris 5,60, London 1730, Rew York 4,31. Brüssel 69,25 B., Mailand 22367, Madrid 39.75, Holland 293 /, Berlin 172,55, Lissabon 17,674, Stockholm 182,67, Oslo 98,52, B., Kopenhagen 20.3713 B., Sofia 5,37 B., Prag 17,30, Budapest 104,50 B., Zagreb S⸗75, Athen — — Istanbul 33506 B., Bukarest 2,37 B., Helsinki S, 77, B., Buenos Aires 92,75, Japan 101,00, Rio T2, 50.
Kopenhagen, 9. August. (D. N. B.) London 159,æ t, New Nork 4,79, Berlin 191,80, Paris 10,85, Antwerpen 76,80, Zürich 11,25, Rom 25,35, Amsterbam 264,70, Stockholm 114, 15, Oslo 10900, Helsinki g. 83. Prag — —, Madrid — — Alles Briefkurse.
Stockho lm, 9. August. (D. N. B.) London 16,85 G., 16,95 B., Berlin 167,565 G., 168,50 V., Paris —— G., H, oo B., Brüssel —— G., 67,60 B., Schweiz. Plätze 97, 90 G., 97, 80 B., Amsterdam — — G., 223,56 B., Kopenhagen 87,50 G., 87,90 B., Oslo 95,35 G., 95, 65 B., Washington 4,iũz G., 4,20 B., Helsinki 8,35 G., 8,59 B., Rom 22,090 Ge, 22,20 B., Prag — —, Madrid — —— Kanada 3,75 G., 3,82 KA, Lissabon — — G., 17,65 B., Buenos Aires 97,99 G., 100,90 B.
Oslo, 9. August. (D. N. B. London — — G., 17,75 B., Berlin 175,25 G., 176,5 B., Paris — — G., 10,00 B., New York = G6, 440 B., Amsterdam — — G., 2,35 B., Zürich 101,50 G., 103,90 B., Helsinki s, 0 G., 9,20 B., Antwerpen — — G., 71,50 B., Stockholm 194,655 G., 1095,10 B., Kopenhagen 91,5 G., 92, 25 B., Rom 22,20 G., 23,20 B.
London, 9. August. (D. N. B.) Silber Barren
prompt 23,50, Silber auf Lieferung Barren 23,50, Gold 1685 —.