Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 186 vom 12. Augusft 1943. S. 2
—
Löw y, Karl Israel, geb. 9. 9. 1905 in Nidaus, Bez.
Kladno, heimatzust. nach Nidaus, wohnh. gew.
Prag X., Königstr. 35,
101.
102.
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104.
105.
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108. 109.
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121.
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123.
Morawetz, Herbert Israel, geb.
„Löwy, Oskar Israel, geb. 20. 4. 1898 in Neudek,
Sudetengau, heimatzust, nach Neudek, wohnh. gew. Prag XIII., Tolstoigasse 16,
„Löwy, Otto, geb. 13. J. 1893 in Flöhau, Bez. Po⸗
dersam, heimatzust. nach Prag, wohnh. gew. Prag XII., Blanikgasse 13,
Löwy, Paul Israel, geb. 6. 5. 1901 in Mähr.
Ostrau, heimatzust. nach
Mähr. Ostrau, wohnh. gew. Prag, XII., Römische an
Str. 42,
Mandler, Viktor, geb. 29. 4. 1896 in Bochna, hei⸗
matzust. nach Prag, wohnh. gew. Prag II., Moldau⸗ lände 78,
Mayer, geb. Rosenbaum, Hedda Sara, geb. 3. 3.
1891 in Prag, heimatzust. nach Prag, wohnh. gew. Prag VII., Veverkagasse 7, . ? 16. 10. 1915 in
Prag, heimatzust. nach Prag, wohnh. gew. Eipel Nr. 265, Bez. Nachod,
Mo ser, Leo, geb. 1. 7. 1897 in Karlsbad, heimatzust.
nach Prag, wohnh. gew. Prag II., Jungmannstr. 32,
.Mo ser, Otto Israel, geb. 24. 3. 1863 in Karlsbad,
heimatzust. nach Prag, wohnh. gew. Prag II., Bischofs⸗ gasse ? „Hotel Zentrum“,
.Mo ser, geb. Münster, Paula, geb. 10. 7. 1890 in
Karlsbad, heimatzust. nach Prag, wohnh. gew. Prag II. Jungmanngasse 32, .
. Münzer, Albin, geb. 13. 9. 1913 in Pilsen, heimat⸗
zust. nach Pilsen, wohnh. gew. Pilsen, Sedlacekgasse 22,
Münzer, Karl, geb. 24. 2. 1920 in Pilsen, heimat⸗
zust. nach Pilsen, wohnh. gew. Pilsen, Sedlacekgasse 22,
Neumann, geb. Gerber, Marie, geb. 30. 7. 1897 in
Wien, heimatzust. nach Salorschan, Bez. Tabor, wohnh. gew. Prag J., Nürnberger Str. 10,
Oppenheim, Adolf Israel, geb. 19. 12. 1902 in Braunsberg, Bez. Mähr. Ostrau, heimatzust. nach
Braunsberg, wohnh. gew. Prag XII., Römische Str. 44,
Oppenheim, geb. Skutecky, Anna, geb. 23. 12. 1905
in Brünn, heimatzust. nach Braunsberg, Bez. Mähr. Ostrau, wohnh. gew. Prag XII., Römische Str. 44,
Dr. Pä tze k, Josef, geb. 21. 9. 1886 in Schwarzkirchen,
heimatzust. nach Prag, wohnh. gew. Prag XII., Saar⸗ landstr. 33,
„Perutz, Hans Israel, geb. 28. 9. 1907 in Reichen⸗
berg, heimatzust. nach Reichenberg, wohnh. gew.
Prag II. Florenzgasse 26,
. BYr. jür. Pick, Hugo, geb. 2. J. 1887 in Aussig a. d.
Elbe, heimatzust. nach Aussig a. d. E., wohnh. gew. Prag II., Wenzelsgasse 18,
Pick, geb. Weiß, Irma, geb. 21. 10. 1898 in Prag, heimatzust. nach Trnowan bei Teplitz-Schönau, wohnh. gew. Prag II., Deutschenhof 4,
Pick, Ottokar Israel, geb. 27. 3. 1894 in Neudorf, Bez. Jitschin, heimatzust. nach Neudorf, wohnh. gew.
Prag X., Königstr. 88,
Pisck, geb. Heller, Idenka, geb. 16. 2. 1895 in Leit- mexitz, heimatzust. nach Aussig a. d. Elbe, wohnh. gew. Prag II., Wenzelsgasse 18,
Dr. jur Pollak, Emil Ifrael, geb. 11. 3. 1874 in Klein⸗Petschitz, Bez. Tabor, heimatzust. nach Beneschau, wohnh. gew. Prag XI., Pschemislidenstr. 40, Pollak, Karl, geb. 12. 11. 1912 in Hohenelbe, heimat⸗ zust. nach Dolni Kraloviee, wohnh. gew. Prag XIII., Finnische Str. 8, . Pollak, geb. Löwy, Martha Sara, geb. 6. 1. 1885 in Klaster bei Eger, heimatzust. nach Beneschau, wohnh. gew. Prag XI., Pschemislidenstr. 40,
Pollak, Otto Israel, geb. 9. 1. 1894 in Podbaba, heimatzust. nach Prag, wohnh. gew. Prag J., Kreuz⸗ herrenstr. 10,
Popper, Alice, geb. 24. 2. 1891 in Prag, heimatzust.
nach Prag, wohnh. gew. Prag J., Langegasse 31,
Dr. jur. Popper, Hans, geb. 21. 35. 1903 in Bud⸗ weis, heimatzust. nach Prag, woͤhnh. gew. Prag VII., Sommerbergstr. 23,
Popper, geb. Lichtwitz, Helene Sara, geb. 5. 6. 1866 in Troppau, heimatzust. nach Hostiwitz, Bez. Kladno, wohnh. gew. Prag XII., Adlergasse 2 (Hotel Flora), Popper, geb. Kraus, Malvine, geb. 6. 4. i667 in Kolin, heimatzust. nach Prag, wohnh. gew. Prag ., Lange Gasse 31, ; Prager, Valerie Sara, geb. 16. 2. 1902 in Wien, heimatzust. nach Namieß a. d. Oslava, wohnh. gew. Prag VII., Bölskystr. 38,
Reiser, Arnold, geb. 25. 1. 1890 in Rakonitz, hei⸗ matzust. nach Prag, wohnh. gew. Prag II., Klemens⸗
asse 12, . 2 chem. Riethof, früher Rindskopf, Georg Israel, geb. 14. 10. 1897 in Teplitz⸗Schönau, heimatzust. nach
Teplitz Schönau, wohnh. gew. Prag⸗Bubentsch, Tegett⸗
hofstr. 45,
Ritter, Egon, geb. 23. 4. 1896 in Prag, heimatzust. nach Prag, wohnh. gew. Prag 11, Graben ic, Saphir, geb. Kaufmann, Margarete Sara, geb. 13. 3. 1900 in Kaaden, heimgtzust. nach Prag, wohnh. gew. Prag VII., Langemarckstr. 17,
Semmel, geb. Löwy, Josefa Sara, geb. 29. 9. 1897 in Taus, Bez. Klattau, heimatzuft. nach Teplitz⸗ Schönau, wohnh, gew. Prag J., Lange Gasse 41,
Tr. Simon, Hermann Israel, geb. 19. 3. 1877 in Marienbad, heimatzust. nach Karlsbad, wohnh. gew. Prag XII., Schwerinstr. 106, Skutetzky, Robert Israel, geb. 20. 3. 1903 in Brünn, heimatzust. nach Brünn, wohnh. gew. Prag XIX., Tegetthofstr. 4,
Slavoj, früher Steinreich, Quido, geb. 1. 12. 1900 in Kuttenberg, heimatzust. nach Prag, wohnh. gew. Prag V., Waldhauser Gasse 6,
Sonnenschein, Paul Israel, geb. 22. 12. 1886
in Prag, heimatzust. nach Prag, wohnh. gew. Prag II. Beethovenstr. 41,
Spitz, Walter Israel, geb. 6. 2. 1904 in Teplitz, heimatzust. nach Prag, wohnh. gew. Prag XIX., Dionyshof 12,
Schlesinger, Charlotte (Lotte), geb. 6. 5. 1916 in Trautenau, heimatzust. nach Trautenau, wohnh. gew. Trautenau, Beethovenstr. 31,
l
124. Schlesinger, Kurt, geb. 4. 6. 1919 in Trautenau, heimatzust. nach Trautenau, wohnh. gew. Pardubitz, Slodkovpskystr. 1897, Schlesinger, geb. Pollak, Selma, geb. 29. 9. 1878 in Brünn, heimatzust. nach Boskowitz, wohnh. gew. Prag II., Flössergasse 16,
. Schulz, Robert Israel, geb. 23. 3. 1885 in Graslitz, heimatzust. nach Wernischau, Bez. Kolin, wohnh. gew. Prag L., Lange Gasse 23, ; .
Schulz, geb. Löwh, Trude Sara, geb. 11. 10. 1898 in Trnovany, heimatzust. nach Wernischau, Bez. Kolin, wohnh. gew. Prag J., Lange Gasse 23,
Stein., geb. Abeles, Marie, geb. J. J. 1887 in Waltsch, Bez. Mähr. Budwitz, heimatzust. nach Königgrätz, wohnh. gew. Königgrätz, Balbingasse 821, .
Steiner, Viktor, geb. 4. 4. 1894 in Jungfern⸗ Breschan bei Prag, J,, nach Prag, wohnh. gew. Prag X., Königstr. 41,
. Stern, geb. Zeißl, Ella Sara, geb. 14. 9. 1879 in Zwittau, heimatzust. nach Prag, wohnh. gew. Prag XIX., Jan⸗von⸗Werth⸗Str. 6,
Stransky, Paul, geb. 7. 11. 1991 in Hohenelbe, heimatzust. nach Graslitz, wohnh.“ gew. Prag XII., Italienische Str. 1,
Strauß, Ludwig Israel, geb. 1. 2. 1886 in Prag, heimatzust. nach Prag, wohnh. gew. Prag J., Fisch⸗ markt 13, .
3. Tau ssig, Margarethe Sara, geb. 10. 7. 1896 in Leitmeritz, heimatzust. nach Leitmeritz, wohnh. gew. Prag II., Wenzelsplatz 14, .
Weiner, Adolf Ine geb. 18. 2. 1864 in Unter⸗ Kraupen, Bez. Deutsch⸗Brod, heimatzust. nach Aussig a. d. Elbe, wohnh. gew. Prag XIV., Przemyslufer 4,
Weiner, geb. Stransth, Grete, geb. 16. 11. 1891 in Mühlhausen, Bez. Tabor, heimatzust. nach Prag, wohnh. gew. Prag II., Mühlbachgasse 1,
. Wei ner, Josef Israel, geb. 29. 195. 1879 in Biksord / Slowakei, heimatzust. nach Prag, wohnh. gew. Prag II., Mühlbachgasse 1, ; ;
Weiner, geb. Barth, Sofie Sara, geb. 8. 6. 1888 in Petrowitz, Bez. Schüttenhofen, heimatzust. nach Klattau, wohnh. gew. Prag II., Jungmanngasse 9,
Wiener, geb. Taussig, Hanna Sara, geb. 30. 2. 1910 in Prag, heimatzust. nach Prag, wohnh. gew.
Frag II., Wassergasse 46,
189. Dr. jur. Wiener, Johann Israel, geb. 10.5. 1912 in Auscha, Bez. Leitmeritz, heimatzust, nach Grillen— dorf, Bez. Brandeis a. d. Elbe, wohnh. gew. Pibrans, Prager Gasse J/132,
„Dr. Winternitz, Johann Israel, geb. 11. 3. 1914
in Braunau, heimatzust. nach Dobschenitz, Bez. König⸗ rätz, wohnh. gew. Prag XIIä, Schwerinstr. 172, zurm feld, Robert Israel, geb. 10. 12. 1888 in
Lednitz, Bez. Pilsen, heimatzust. nach Göding / Mähren,
wohnh. gew. Prag XVIII, Reichsgasse 21h,
Zentner, geb. Stransty. Malwine, geb. 4. 12.
1395 in Habern, Bez. Tschaslau, heimatzust. nach
Prag, wohnh. gew. in Pilsen.
Prag, den 10. August 1943.
Der Reichsprotektor in Böhmen und Mähren.
J. A.: Dr. Weinmann, S⸗Standartenführer.
125.
—
142.
Bekanntmachung
Auf Grund des Gesetzes vom 26. Mai 1933 (RGBl. 1 S. 293) und des Gesetzes über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. 1 S. 479) in Verbin⸗ dung mit dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers vom 29. Mai 1941 (RGBl. 1 S. 303) wird hiermit das Vermögen folgender Personen mit sofortiger Wirkung zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen:
1. Weiß, Robert, geb. 5. 11. 1879 in Broterode, zuletzt wohnh. in Brackwede,
Weiß, Emil, geb. 27. 8. 1924 in Hilders (Bayerm), zu⸗
letzt wohnh. in Brackwede, .
Weiß, Dorothea, geb. 27. 10. 1925 in Weiderode bei
Wildungen, zuletzt wohnh. in Brackwede, .
Weiß, Engelhardt, geb. 3. 8. 1928 in Hanford, zuletzt
wohnh. in Brackwede,
Weiß, Erwin, geb. 29. 10. 1929 in Bünde / Westf, zuletzt
wohnh. in Brackwede,
Weiß, Adalbert, geb. J. 2. 1910 in Emleben, zuletzt
wohnhaft in Brackwede,
Stein, al. Weiß, Emma, geb. 19. 11. 1919 in Minden
i. W., zuletzt wohnh. in Brackwede,
Weiß, Wilhelm, geb. 10. 2. 1937 in Duingen, zuletzt
wohnh. in Brackwede,
Weiß, Hansi, geb. 11. 4. 1938 in Heiligenstadt, zuletzt
wohnh. in Brackwede,
Weiß, Robertz geb. 7. 4. 1940 in Bielefeld, zuletzt wohnh. in Brackwede,
Wagner, Adolf, geb. 11. 6. 1919 in Lüchtringen, zu⸗ letzt wohnh. in Brackwede,
Kd
6 J
12. Stein, Frieda, geb. 2. 9. 1918 in Stralsund, zuletzt wohnh. in Brackwede,
13. Stein, Gisela, geb. 25. 5. 1942 in Brackwede, zuletzt wohnh. in Brackwede,
14. Stein, Else, geb. 24. 12. 1936 in Erfurt, zuletzt wohnh. in Brackwede,
15. Stein, Paul, geb. 13. 5. 1939 in Bielefeld, zuletzt wohnh. in Brackwede,
16. Steinbach, Wilhelm, geb. 6. 2. 1902 in Dodenhausen,
zuletzt wohnh. in Lemgo,
Strauß, Alexander, geb. 6. 10. 1883 in Schebitz, zuletzt wohnh. in Minden, .
Strauß, Alwine geb. cer eb. 28. 8. 1889 in Bruchhausen, zuletzt wohnh. in fender
Strauß, Otto, geb. 27. 10. 1911 in Schötmar, zuletzt
wohnh. in Minden,
Ster auß, Alfred, geb. 10. 2. 1923 in Bissendorf, zuletzt wohnh. in Minden,
Strauß, Anna gt Seeger, geb. 5. 5. 1921 in Ruit, zuletzt wohnh. in Minden,
Strauß, Heinrich, geb. 19. 5. 1930 in Hannover, zu⸗
letzt wohnh. in Minden, .
Grannemsann, Johanna, geb. Laubinger, geb. 31. 1. 1893 in Metzlos, zuletzt wohnh. in Minden,
Grannemann, Mimmi, geb. 23. 12. 1924 in Min⸗ den i. W. zuletzt wohnh. in funden.
265.
*
Grannemann, Feng ge. 6. 11. 1926 in Minden i. W.,, zuletzt wohnh. in Minden, Weiß, Rudolf, gäb. 9. 2. 1901 in Rosenberg, zuletzt wohnh. in Minden, . Weiß, geb. Grannemann, Maria, geb. 10. 3. 1918 in Minden i. W., zuletzt wohnh. in Minden, Wiegand, Marie, geb. Georg, geb. 8. 9. 1874 in Seilauf, zuletzt wohnh. in Minden,“ ieg and, Heinrich, geb. 31, 3. 1908 in Altona, zu— letzt wohnh. in Minden, Wiegand, Stephan, geb. 18. 11. 1915 in Heltersberg, zuletzt wohnh. in Minden, . Wel ß, Karl, geb. 8. 7. 1912 in Osterlinde, zuletzt wohnh. in Minden, —
Weiß, Anna geb. Pranden, geb. 29. 3. 1914 in Buer, zuletzt wohnh. in Minden, — Weiß, Charlotte, geb. 27. 1. 1935 in Lobach, zuletzt
wohnh. in Minden, Weiß, Rudolf, geb. 8. 4. 1936 in Wattenscheid, zuletzt wohnh. in Minden, Weiß, Maria, geb. 13. 10. 1937 in Hannover, zuletzt wohnh. in Minden, .
Weiß, Berta, geb. 24. 3. 1940 in Hannover, zuletzt wohnh. in Minden, . „Wenig, gen. Wagner, Willi, geb. 10. 11. 1913 in Pader⸗
born, zuletzt wohnh. in Minden, Steinbach, August, geb. 20. 6. 1897 in Hausberge, zuletzt wohnh. in Minden, . . : Steinbach, geb. Stille, geb. 28. 6. 1899 in Hausberge, zuletzt wohnh. in Minden, 40. Laubinger, Katharina, geb. Weiß, geb. 15. 5. 1894 in Straßburg, zuletzt wohnh. in Minden. Minden, den 7. August 1948. , Der Regierungspräsident. J. Ar: Lührmann.
Anordnung
zur Ausdehnung der Anordnung über die Reichsvereinigung
Eisen auf das Protektorat Böhmen und Mähren Vom 9. August 1943 Auf Grund des Gesetzes über die a , von Zwangs⸗ kartellen vom 15. Juli 1933 (RGBl. 1 S. 488), der Verord⸗ nung über Gemeinschaftswerke in der gewerblichen Wirt— chaft vom 4. September 1939 (RGBl. 1 S. 1621) und der Verordnungen über die Einführung des Zwangskartellrechts und der Verordnung über Gemeinschaftswerke in der ge— werblichen Wirtschaft im Protektorat Böhmen und Mähren vom 19. Januar 1940 (RGBl. 1 S. 43) und 13. April 1943 (RGBl. J S. 260) ordne ich im Einvernehmen mit dem Reichsprotektor in Böhmen und Mähren an: §51 Die . über die Reichsvereinigung Eisen vom 29. Mai 1942 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 125 vom 1. Juni 1942) gilt auch im Pro— tektorat Vöhmen und Mähren. 2
5 Diese Anordnung tritt am Kraft. . Berlin, den 9. August 1943,ů Der Reichswirtschaftsminister. J. Va Dr. Landfried.
Tage ihrer Verkündung in
. 6
Anordnung des Präsidenten des Reichsauffichtsamts für das Ver erungs⸗ wesen über die Anwendung Allgemeiner Ve , bedingungen für die „Bayern! / Oeffentliche Anstalt für Volls⸗ und Lebensversicherung in München . Auf Grund der Verordnung über die Anwendung Allge⸗ meiner Versicherungsbedingungen vom 29. November 1940 (RGBl. ] S. 1543) ordne ich für die „Bayern“ Oeffentliche Anstalt für Volks⸗ und Lebensversicherung in München an:
. ö
Vom 1. Januar 1911 ab finden die Erlasse des Reichs- wirtschaftsministers: .
1. vom 14. März 1911 — 19 Kred. 11 689/41 — für die Unfallversicherung, mit Ausnahme jedoch der Bestimmung des § 4, 3B letzter Absatz der Allgemeinen Versicherungs⸗ bedingungen, vom 20. Februar 1941 — 17 Kred. 11 135141 — für die Kapitalversicherung auf den Todes⸗ und Erlebensfall mit und ohne ärztliche Untersuchung, . é.
3. vom 16. April 1941 — 1V Kred. 12 4688/41 für die Töchterversorgungsversicherung mit und ohne ärztliche Untersuchung, ö ᷣ
4. vom 11. November 1941 — 1V Kred. 18 068/41 — für die Töchterversorgungsversicherung, Summen bis 2000 RM, *
5. vom 80. Mai 1941 — 1V Kred. 13 635/41 — für die Sterbegeldversicherung,
6. vom 209. Mai 1942 — 19 Kred., 1371942 — für die
Gefolgschaftsgruppenversicherungen, ö J. vom 5. Mai i941 — IV Kred. 12 855/41 — für die Un- 8
e
fallzusatzversicherung, ö vom 15. Juli 1947 — IV Kred. 14 699/42 — für die Familienversorgungsversicherung,
9. vom 29. August 1912 — j Kred. 16570142 — für die Vereins⸗Gruppen⸗Sterbegeldversicherungen, auch mit Wirkung für bestehende Versicherungsverträge An— wendung. Der Erlaß vom 14. März 1941 — 17 red. 1168941 — und diese Anordnung gelten aber nicht für die Kraftfahrversicherung. ̃ ;
11.
Soweit durch die Erlasse die Allgemeinen Versicherungs⸗ bedingungen mit 85 des Reichsgesetzes über den Ver icherungs⸗ vertrag vom 30. Mai 198 in der Fassung der Verordnung zur Dereinheitlichung des Rechts der Vertragsversicherung vom 19. Dezember 1939 (RGBl. 1 S. 2443) in Einklang gebracht worden sind, gilt diese Aenderung nur, wenn der Versiche⸗ rungsschein erst nach dem 1. Juli 1943 ausgefertigt worden ist.
.
III. Auf Verlangen hat die „Bayern“ Oeffentliche Anstalt für Volks- und Lebensversicherung, München, den Versicherungs⸗ nehmern kostenlos Abschriften der neugefaßten Verficherungs⸗
bedingungen auszuhändigen.
Berlin, den 6. August 1943.
2 Der Präsident
des Reichsaufsichtsamts für das Versicherungswesen. . V.: Dr. Sch mid. ö
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 186 vom 12. Auguft 1943. . 3
Anweisung 3
Verbot der Neuanfertigung von Kleidungs- und Wäschesti der ¶ Gruppenarbeitsgemelnschaft , Reichsgruppe Handel als Bewirtschaftungsstelle des Reichs⸗
beauftragten für Kleidung und verwandte Gebien—
Auf Grund des 5 4 Ziffer 1 der Anordnung ] ,, für Kleidung und verwandte 3 6 * paratzlrpflicht vom 23. Juli 1913 (Deutscher Reichs anzeiger und Preußischer Stqatsanzeiger Nr. II vom 24. Juli 1943) in Verbindung mit den ss ib, 12— 15 der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. J S. 686) wird mit Zustimmung des Reichs beauf⸗ tragten für Kleidung und verwandte Gebiete folgendes an= geordnet: §51
Verbot der Neuanfertigungen
(I) Betriebe des Handels, die Männer⸗ und Knaben⸗Oberbekleidung Frauen⸗ und Mädchen⸗Oberbekleidung Männer⸗ und Knabenleibwäsche rauen⸗ und Mädchenleibwäsche Säuglingsbekleidung und ⸗wäsche Männer⸗ und Knabenkopfbekleidung Frauen- und Mädchenkopfbekleidung Berufs⸗ und Sportbekleidung Wirk⸗ und Strickwaren Krawatten Korsetts Mieder Schirme Stickereien Schürzen Bett⸗ und Haushaltswäsche Steppdecken herstellen, wird von Inkrafttreten der Anweisung bis ein—⸗ schließlich 309. September 1943 verboten, Aufträge auf Neu⸗
B. Im Bereiche des Handwerks 11. die Reichsgruppe Handwerk. .
(2) Den Bewirtschaftungasstellen werden die Befugnisse aus enn . 1 und ?2 der Verordnung über den Warenperkehr über⸗
agen.
G) Die Bewirtschaftungsstellen führen in An elegenheiten der Bewirtschaftung hinter ihrem Namen den 4 als & ir schaftangstel⸗ des Reichsbeauftragten für Textilwirt⸗
(4) Die Bewirtschaftungsstellen unterliegen den Weisungen und der Aussicht des Reichsbeauftragten. ;
582
Die in ö lU dieser Anordnung bestimmten Bewirtschaftungs⸗ stellen werden ermächtigt:
1. den Betrieben ihres Zuständigkeitsbereiches Herstellungs⸗ anweisungen zu erteilen sowie Herstellungsvorschriften bekanntzugeben,
2. den Betrieben die Roh⸗ und Hilfsstoffe, die für die Her⸗ stellung von Waren ihres Herstellungszweiges gebraucht werden, auf Grund der hierzu ergehenden Richtlinien
, ., .
3. die fristgerechte Durchführung der Herstellungsanwei⸗— sungen sowie die gütemäßig einwandfreie Herstellung der in Betracht kommenden Waren zu überwachen,
4. verbindliche Auflagen, die zur Durchführung der vor— ö genannten Aufgaben notwendig sind, zu erteilen, z. 1 é. . a) hinsichtlichder Ausführung von Aufträgen bestimm—
ter Auftraggeber,
) b) hinsichtlich der Lenkung des Absatzes von Waren, c) hinsichtlich der Einsparung von Transportmitteln und ( eistungen. .
5. Prüfungen, insbesondere Betriebsprüfungen nach Wei⸗
sungen der Reichsstelle durchzuführen.
§83
anfertigung von Spinnstoffwaren anzunehmen oder mit der Durchführung bereits vorliegender Aufträge zu beginnen. Ebenso ist es verboten, solche Aufträge zu vermitteln oder in Lohn zu vergeben.
(2) Die beim Inkrafttreten dieser Anweisung bereits in Axpheit befindlichen Spinnstoffwaren dürfen noch bis zum 267 August 1943 weiter bearbeitet und fertiggestellt werden.
§82
Ausnahmen (1) Von dem Verbot sind ausgenommen: Uniformen und Uniformtseile Trauer und Umstandskleidun
Leibbinden nach ärztlicher
gürtel und ⸗mieder . Kleidungs⸗ und Wäschestücke, für die der Verbraucher einen Bezugschein vorlegt oder eine Erklärung des Wirtschaftsamtes beibringt, in der dem Verbraucher die Notwendigkeit der Reuanfertigung bescheinigt
wird (Bedarfsnachweis) ; . alle Kleidungs und Wäschestücke für öffentliche Auf⸗ traggeber, für Körperbeschädigte oder Versehrten⸗
. Umstands⸗
stufen IJ und IIl und für Fliegergeschädigitt.
. Weitere Ausnahmen können von der Bewirtschaftungs⸗ stelle zugelassen werden. Ausnahmeanträge sind über die Grup⸗= pen der Organisation der gewerblichen Wirtschaft einzureichen.
83 Strafvorschriften Zuwiderhandlungen gegen diese Anweisung werden nach den 55 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 bestraft.
§54
ö Inkrafttreten
Die Anweisung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit Zustim⸗ mung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung — sinn⸗ gemäß auch im R, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.
Berlin, den 9. August 1943.
Gruppenarbeitsgemeinschaft Spinnstoffwaren in der Reichs⸗ gruppe Handel als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauf⸗ tragten für Kleidung und verwandte Gebiete
Dr. Heine mann.
Anordnung II 43 ;
des Reichsbeauftragten für Textilwirtschaf (Einsetzung von Bewirtschaftungsstell en) Vom 10. August 1943 Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1918 (RGBl. 1 S. 6866) in Verbindung mit der Verordnung über die Ver⸗ einigung von Reichsstellen der Textilwirtschaft vom 27. Fe⸗ bruar 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 53 vom 4. März 1942) sowie der Zweiten Verordnung über die Vereinigung von Reichsstellen der . vom 10. Dezember 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preu Staatsanz. Nr. 295 vom 16. Dezember 1942) wird mit Zu— stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: (I) Zu Bewirtschaftungsstellen im Sinne des 5 3 Abs. 2 der . über den Warenverkehr werden bestimmt: A. Im Bereiche der Textilindustrie
1. die Fachgruppe Baumwoll⸗ und Zellwollindustrie
2. die . Wollindustrie ö
3. die Fachgruppe Bastfaserindustrie
4. die Fachgruppe Seiden und Samtindustrie
5. die Fachgruppe Wirkerei und Strickerei ] 6. die Fachuntergruppe Industrie der handelsfertigen
Garne
7. Die Fachuntergruppe Band⸗ und Flechtwarenindu⸗
trie ö . 8. die Fachuntergruppe Teppich- und Möbelstoffindu⸗
trie
9. k achuntergruppe Asbestindustrie
10. die . Verschiedene textile Erzeug⸗ isse.
ständigkeit der im §1 ,,,. Gliederungen der Organi⸗
(H. Der Reichsbeauftragte für Textilwirtschaft kann die Zu⸗ sation der gewerblichen Wirtschaft auch auf Betriebe aus— dehnen, die nicht Mitglieder dieser Gliederungen sind.
(2) Die den Bewirtschaftungsstellen erteilten Ermächti⸗ ungen gelten in diesem Falle auch gegenüber diesen Betrieben.
ö 54
(1) Die von den n n ne fle zu erlassenden An⸗ ordnungen werden als Anweisungen bezeichnet. Sie bedürfen der Zustimmung des Reichsbeauftragten, es sei denn, daß es sich um Einzelanweisungen handelt.
(2) Für die Verkündung der Anweisungen gelten die 85 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung der Ver⸗ ordnung über den Warenverkehr vom 260. Oktober 1937 (RGBl. 1 S. 1133).
(G6) Soweit die Bewirtschaftungsstellen auf Grund ihrer Ermächtigung nach 2 dieser Anordnung tätig werden, gel⸗ ten die 8s 16— 15 und 17 der Verordnung über den Waren verkehr für die von ihnen geforderten kun mn und er⸗ lassenen Anweisungen sinngemäß. Zuwiderhandlungen gegen die Anweisungen der Bewirtschaftungsstellen und die sonßfti⸗
über den Warenverkehr bestraft. (4 Das . gemäß. 14 und das Ordnungsstraf⸗ recht gemäß 5 15 der genannten Verordnung sind von dem Reichsbeauftragten wahrzunehmen.
. 55 Die für den Geschäftsbetrieb der Bewirtschaftungsstellen erforderlichen Mittel sind von den jeweiligen Gliederungen
gen van ihnen in ihrem der ltellungs zwe ige erlassenen Vor⸗ i if. werden nach den & 10, 17 —15 der Verordnung
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ö. 2.
3. 4.
5.
Berlin,
gebühren:
Berlin
der Organisation der gewerblichen Wirtschaft aufzubringen.
6.
2
(4 Die Leiter der Bewirtschaftungsstellen sind von dem Reichsbeguftragten, die übrigen in den Bewirtschaftungs⸗ stellen tätigen Personen von ihrem Leiter auf die gewissen⸗
führung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
(2) Die Vorschriften des 5 11 Abs. 2 und 3 der Verord⸗
den Warenverkehr finden auf die nach Abs. 1 n Personen sinngemäß Anwendung. 5 7
Anordnung tritt am 7. Tage nach ihrer Verkün⸗ 9 9
dung in Kraft.
(2) Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit Zustimmung waltung — sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen, Luxem⸗ burg und Bialystok sowie in der Untersteiermark und den be⸗ setzten Gebieten Kärntens und Krains.
(3) Es werden nachstehende Verteilungsstellen aufgelöst:
a) bei der Reichsstelle für Textilwirtschaft
des zuständigen Chefs der Zivilver⸗
Verteilungsstelle für die Band⸗ und Flecht⸗
artikelindustrie,
Verteilungsstelle für Baumwollweberei,
Verteilungsstelle für die Grobgarnindustrie, . für die Seiden⸗ und Samtindu⸗ trie, Verteilungsstelle für nisse, Verteilungsstelle für Wirkerei und Strickerei, Verteilungsstelle für 3Zwirnerei und Nähmittel⸗ herstellung,
der früheren Reichsstelle für Bastfasern Verteilungsstelle für die Hanfindustrie, Verteilungsstelle für die Hartfaserindustrie, Verteilungsstelle Jute⸗ u. Papierspinnerei u. Weberei,
Verteilungsstelle für Leinen⸗, Schwerweberei, Verteilungsstelle für Leinen und Ramiespinnerei,
der früheren Reichsstelle für Wolle und andere
verschiedene Textilerzeug⸗
Halbleinen⸗ und
Tierhaare
Verteilungsstelle für die Deckenindustrie, Verteilungsstelle für die Kammgarn⸗ und Haar⸗ garnspinnereien,
Verteilungsstelle für Lumpen für die Papier⸗ und Pappenindustrie,
Verteilungsstelle für technische Filze und Filz⸗ tuchherstellung,
Verteilungsstelle für die Teppich⸗ und Möbelstoff⸗ industrie, Verteilungsstelle für die Tuchindustrie.
den 10. August 1943.
Der Reichsbeauftragte für Textilwirtschaft.
Linder
Bekanntmachung
Die am 10. August. 1943 ausgegebene Nummer 74 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:
Durchführungsbestimmungen verordnung — MAVTDB. —.
Umfang: 3 Bogen. Verkaufspreis: 0,45 REM. Postbeförderungs⸗
zur Militäranwärteranstellungs⸗ Vom 2. August 1943.
0,0 eM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser
Postscheckkonto: Berlin 96 200.
NW 40, den 11. August 1943. Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.
wir tichatts tei
Die Preisbildung bei Aenderungen und Ausbesserungen von weiblicher Berufs⸗ und Arbeitskleidung, Damenoberbekleidung . und Miederwaren
Auf Grund der Anordnung zur Preisbildung für Umarbei⸗
tungen und Ausbesserungen von Bekleidungswaren, Haushalt⸗ waren und verwandten Erzeugnissen aus Spinnstoffen oder Aus⸗ tauschstoffen vom 10. März 1943 hat der Reichskommissar für die Preisbildung nunmehr auch Richtlinien zur Preisbildung für Aenderungen und Ausbesserungen für weibliche Berufs- und Arbeitskleidung, Damenoberbekleidung sowie für Aenderungen und Ausbesserungen von Miederwaren durch industrielle Her— steller erlassen. Nach diesen Richtlinien sind für solche Aende⸗ rungen und Ausbesserungen Verbraucherhöchstpreise und -entgelte — bei Damenoberbekleidung nach Ortsklassen gestaffelt — 3 gesetzt. Bei dieser sind außerdem Oberfutter und Einlagestoffe, die von den Reparaturbetrieben zugegeben werden, nach be⸗ stimmten Vorschriften bei der Preisbildung zu berücksichtigen. Den Annahmestellen (Einzelhandel) für die e nn, und aus⸗ zubessernde weibliche Berufs- und Arbeitskleidung, Damenober⸗ bekleidung und für Miederwaren ist von dem Reparaturbetrieb für alle mit der Annahme, Beratung und Rückgabe zusammen⸗ hängenden Tätigkeiten ein Rabatt zu gewähren. Die Annahme⸗ stellen dürfen somit auf den von dem Reparaturbetrieb berech⸗ neten Preis keinerlei Zuschläge erheben. Bei Damenoberbellei⸗ dung, die für körperlich anormal Gestaltete und körperversehrte Personen bestimmt ist, können besondere Zuschläge berechnet wer. den, wenn das zu ändernde oder auszubessernde Bekleidungsstück nachweisbar eine Mehrarbeit erforderlich macht. Dasselbe gilt für besonders hochwertige Damenoberbekleidung. Verlangt der Auf⸗ traggeber, aß die ausgebesserte oder geänderte Kleidung neu ge— bügelt wird, so dürfen hierfür besondere Zuschläge berechnet wer⸗ den. Für die Dauer von drei Monaten, beginnend mit dem Tage der Uebernahme der Aenderungs- und Ausbesserungsarbeiten, können zum Ausgleich für Anlaufschwierigkeiten die höchst⸗ zulässigen Verbraucherpreise und sentgelte bis zu einer bestimmten Höhe Überschritten werden. In den Richtlinien sind gleichfalls
Grundsätze
lungsblatt 9. August
eine Vero
nung die Einsa (RGBl. J des ersten
arbeiter erlassen (RGBl. 1 Nr. 73 vom g. 8. 1945). höht sich der an den Ostarbeiter auszuzahlende Betrag (Spalte 4 der Entgelttabelle für Ostarbeiter) in der Fassung der Verord⸗ ur Durchführung und Aenderung der Verordnung über
über die Preisbildung solcher Aenderungen und Aus⸗
besserungen aufgestellt, die nicht als Regelleistung anzusehen sind. Die Reparaturbetriebe sind verpflichtet, unter Angabe der Art der ausgeführten Leistung einen Nachweis auszufertigen, der dem Verbraucher durch die Annahmestellen auszuhändigen ist. Richtlinien werden durch die zuständige Gliederung der Organi⸗ sation der 14 Tage na
Die
bekanntgegeben und treten Der Erlaß ist im Mittei⸗ Preisbildung vom
ewerblichen Wirtschaft Bekanntgabe in Kraft. des Reichskommissars für die 1943 veröffentlicht.
— —
Gewährung von Prämien an Ostarbeiter
Der Reichsminister der Finanzen hat auf Grund der Ermäch⸗ tigung in der Verordnung über die Einsatzbedingungen der Ost⸗ arbeiter vom 30. Juni 1912 im Einvernehmen mit dem General⸗ bevollmächtigten für den Arbeitseinsatz unter dem 23. Juli 1943
rdnung über die Gewährung von Prämien an Ost⸗ Danach er⸗
gbedingungen der Ostarbeiter vom 5. April 1943 S. 181) zugunsten des Ostarbeiters a) nach Vollendung Jahres seines Einsatzes im Großdeutschen Reich um
eine Prämie von 20 35, b) nach Vollendung des zweiten Jahres seines Einsatzes um eine solche von 30 2, und e) nach Vollendung des dritten Jahres um eine solche von 50 . höchstens der Betrag in Frage, der vom Arbeitgeber für die Be⸗ schäftigung des Ostarbeiters als Ostarbeiterabgabe zu zahlen ist (Spalte 5 der Entgelttabelle für Ostarbeiter). Prämie ist erstmalig für den Lohnzahlungszeitraum zu zahlen, in den die Vollendun des Einsatzes des t darf frühestens für einen Lohnzahlungszeitraum gewährt werden, der nach dem 31. Juli 1943 endet.
Es kommt jedo
Die vorgenannte
des ersten Jahres oder der weiteren Jahre
starbeiters im Großdeutschen Reich fällt. Sie
1
Wirtschaft des Auslandes
Juli⸗Ausweis der BJIs3z.
Zürich, 11. August. Der Ausweis der Hank für Inter- nationalen Zahlungsausgleich vöom 31. Juli weist gegenüber dem 35. Juni eine Abnahme der Bilanzsumme um rund 3,6 Mill. sfrs. auf 483,33 Mill, ffrs. auf. Ebenfalls kleinere Abnahmen eigen die Gelder auf Sicht von 16,2 auf 15,8 Mill. sfrs, andere
echsel und Anlagen von 195.7 Mill. auf 192,5 Mill. ffrs. und der Kassenbestand von 25 auf 2344 Mill. fsrs. Da gen weisen die Konten „Gold in Barren“ Erhöhungen von F, auf 83 Mill. sfrs. und rediskontierbare Wechsel und Atzepte von 148,3
auf 151,7 Mill. sfrs. auf. Auf der Passivseite stehen die lang⸗ fristigen Einlagen mit 229 unver. :
gegen stiegen die kurzfristigen und Sicht-Einlagen in Gold von 5767 auf 40,8 Mill sfrs. und die sonstigen Passiven von 48,4 auf 50,9 Mill, sfrs. Eine Verminderung zeigen die kurzfristigen und Sicht⸗Einlagen der i r nnen für eigene Rechnung, nämlich von 1658 auf 15,8
Mill. sfrs. unverändert zu Buch. Da⸗
ill. sfrs.
Verdoppelte Torfproduktion Schwedens
Stockholm, 11. August. Auf Grund günstiger Witterungsver— höältnisse und einer erheblichen Verbesserung und Erweiterung der
w——
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