Neichs⸗ und Staatsanzeiger Rr. 192 vom 18. August 1943. S. 2
Anna Jirouskova, geb. 22. 2. 1900 in Chotzen, zu⸗ letzt Chotzen, Dolni Nr. 241, .
Franz Klousek, geb. 6. 12. 1879 in Selerice, zuletzt Pardubitz, Belobranska Nr. 9,
Milos Kalina, geb. 11. 9. 1903 in Prag, zuletzt Prag VII., Arbeitergasse Nr. 40, .
Karl Blazek, geb. 4. 11. 1895 in Weschin, zuletzt Pilsen, Bendagasse Nr. 8, . ; . Wenzel Bouzek, geb. 26. 2. 1893 in Dnesice, zuletzt Pilsen, U Rolnicke Nr. 8, .
Genek Hoch mann, geb. 22. 3. 1906 in Neudorf, rang ochmann, geb. 23. 11. 1901 in Neudorf, zu⸗ letzt Nassaberg Nr. 175, ö 3. Rosa Nadvornik, geb. 15. 6. 1898 in Treborvetiee,
uletzt Prag XIX., Grabenzeile Nr. 1033,
kee ita Buliskova, geb. 11. 2. 1903 in Chrudim, zuletzt Prag XI., Eimburgstraße 11,
MuDr. Hugo Pokorny, geb. 1. 4. 1899 in Stehe⸗ loeves, zuletzt Prag V., Josesstädterstraße Nr. 4,
z. Georg Mauer, geb. 11. 6. 1902 in Prag, zuletzt Prag XII., Beneschauerstraße Nr. 4,
Josef Horner, geb. 6. 13. 1869 in Budweis,
Adele Horner, geb. 7. 5. 1874 in Horschitz, Heinz Horner, geb. 10. 7. 1908 in Budweis, zuletzt Budweis, Adolf⸗Hitler⸗Platz 8,
Friedrich Roth, geb. 1. 12. 1884 in Cerveny⸗Hradek, zuletzt Solin, Kralovska esta Nr. 267,
Josef Benes, geb. 22. 2. 1905. in Podiebrad, zuletzt Jitschin, Havlicekgasse Nr. 22,
. 1 Vanata, geb. 28. 11. 1892 in Stecken, Anna Vanata, geborene Tkas, geb. 26. 3. 1894 in Igline, zu⸗ letzt Budweis, Theatergasse Nr. 452,
Dr. Erich Steiger, geb. 23. 9. 1906 in Mährisch Ostrau, zuletzt Prag XII., Hradeschiner Straße Nr. 61,
„Imrich Biro, geb. 18. 5. 1911 in Döge — Ungarn —, zuletzt Groß Hluschitze Nr. 136,
Jaoromir Van sk, geb. 4. 12. 1919 in Prag, zuletzt Prag XVI., Hafenstraße Nr. 13,
Lschechischer Verein für politische Wissenschaft, zuletzt Prag II., Wenzelsplatz Nr. 43,
hierdurch zugunsten des Deutschen Reiches, vertreten durch
den Reichsprotektor in Böhmen und Mähren, eingezogen. l.
gestellte Vermögenswerte sind dem Vermögensamt eim
JRieichsprotektor in Prag III., Drézitzplatz 7n, zu melden. Prag, den 18. August 1943. .
Geheime Staatspolizei, Staatspolizeileitstelle Prag.
416 ige auslosbars Schatzanweisungsn des Bautsechen Reichs von 1936, Dritte Folge..
Bei der heute öffentlieh vorgenommenen Auslosung der am J. Dezember 19143 zum Nenn wert einzulösenden 4! / B/ eigen auslosbaren Schatzanweisungen des Deutschen Reies von 1936, Dritte Folge, sind folgende Endziffernpaare gezogen worden:
12 15 27 32 33 35 38 39 45 49 54 60 62 69 82 88 S9.
Als ausgelost gelten aus jedem Wertabschnin alle Schatzwnweisungen, deren Nummer in den beiden lea ien Siessen (Zehner und Einer) eines der gezogenen Ziffern- paare hat.
Pie Inhaber der ausgelosten Schatfzanweisungen werden aufgefordert, die am 1. Beremher 1943 fälligen Einlösungs- belräge gegen Aushändigung der Schatzawn weisungen und der ZTinsscheine r. 15 bis 24 bei der Reiehssehuldenkasse jn Berlin Sw 68, Oranienstr. 106/109, zu erheben. Diese Kasse ist werktäglich von bis 13 Uhr, an den Sonnabenden von 9 bis 12 Uhr, für den Kassenverkehr geöttnet.
Die Einlösung geschieht auch dureh Vermittlung aller Rejchshankanslalten mit Ausnabmé der Deutschen Reiehs— hank jn Berlin. Die Wertpapiere können schon vom 1. No- vember 191 an diesen Stelen eingereicht werden, die sie der Reichsschuldenkasse zur Prüfung vorlegen und nach deren Anweisung die Auszahlung vom 1. Bezember 1948 an zu bewirken haben. Der Einlösungsbetrag kann bei den Siellen außerhalb Berlins nur dann mit Sicherheit am Ein- lösungslag erhoben werden, wenn die Schatzanweisungen bej ihnen wenigstens zwei Woehen vorher eingeliefert werden
Die Scłhalzanweisungen sind den Einlösestellen mit einem Verzeichnis einzureichen, zu dem Vordrueke von diesen Stellen unentgeltlich abgegeben werden.
Mit Ablauf des 30. November 1943 hört die Verzinsung der ausgelosten Schafzanweisungen auf. Der Betrag der eiwa fehlenden Zinsseheine wird von dem Kapitalbetrag ab- gezogen.
Die Finlösungsbeträge der gezogenen im Reiehsschuld- buch eingetragenen Schatzanweisungen werden den Gläu- bigern ohne ihr Zutun überwiesen, so daß Schuldbueb- gläuhiger dieserhalb niebis zu veranlassen haben.
Berlin, den 16 August 1943. Reiehsschulden verwaltung.
Anordnung Nr. 151
des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion als Reichs⸗ stelle Maschinenbau über die Herstellung von feinen
96 Meßzeugen n, Vom 9. August 1943
Auf Vorschlag des Sonderausschusses Maschinen⸗ und Präzifionswerkzeüge im Hauptausschuß Maschinen beim Reichsminister für Bewaffnung und Munition wird auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der nn vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 31 in
erbindung mit der Verordnung über die Bewirtschaftung von Maschinen und Apparaten vom 4. Oktober 1942 (Deut⸗ scher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 235 vom 7. Ol⸗= jober 1942) mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
§1
Die Herstellung von feinen Meßzeugen für den Inlands⸗
und Auslandsbedarf ist nur noch nach folgenden Bestim—
mungen zulässig: J. Präzisions⸗Wasserwaagen aus Grauguß
1. Wasserwaagen in Rahmen⸗ und Langform mit 6 6
baren Längslibellen und mit Querlibellen, mit Isoliergriffen. Empfindlichkeit der Längslibellen (nach DIN S77): La): O, 95 bis 0, 10 mm / m b): O, 15 bis 0,20 mm / m,
keinesfalls größer als O, mm / m bei einem Skalenteil⸗Ans⸗
schlag. ange: 200, 250 und 300 mm.
2. Wasserwaagen in Rahmen⸗ und Langform mit nicht
einstellbaren Isoliergriffe.
Laängslibellen und mit Querlibellen, ohne
Empfindlichkeit (nach DIN S77):
La): 0,95 bis 0, Jo mm/m b): 0O, 15 bis 0, 20 mm / m : 0, bis 04 mm/m : 0.5 bis 0,5 mm / m.
II III
Länge: 60, 100 und 150 mm (Langform), 200, 260 und 300 mm (Rahmen⸗ und Langform), 400 mm (Tang⸗
form).
3. Wasserwaagen in Langform mit verbreiterter prisma⸗
tischer Sohle (
für große Durchmesser).
Empfindlichkeit nach Ziffer 2. Länge: 200, 250 und 300 mm.
4. Wasserwaagen in Langform nur mit einer Libelle im
verschließbaren und einstellbaren Rohr. Empfindlichkeit nach Ziffer 2. Länge: 150, 200, 300 und 500 mm.
5. Wasserwaagen in Langform mit Milrometerschrauben mit verbreiterter prismatischer Sohle, mit Längslibelle oder mit Längs⸗ und Querlibelle.
Einteilung an der Mikrometerschraube 0, 00 mm.
Länge: 23
0 und 250 mm.
6. Gradwasserwaagen mit glatter oder prismatischer Sohle, mit Längslibelle oder mit Längs- und Querlibelle, mit Grad⸗
bereich
und Graͤdminutenablesung durch Kreisteilung oder Meßuhr. Länge: 175 mm, r g
bis 457, 3090 mm, Meß⸗
bis 450 und 900, 100 mm, Meßbereich bis
909, 1e Feineinteilung.
Nur die Au
flageflächen sind sauber zu bearbeiten.
Alle anderen Flächen sind mit einem Farbanstrich zu ver—
sehen.
II. Lineale aus Stahl
1. Haarlineale, gehärtet, in Messerform. Genauigkeit nach
DINSTA.
Länge: 76, 109, 125, 150, 200, 300 und 509 mm.
Dreikant⸗
und Vierkantlineale dürfen nicht mehr gefertigt
werden.
2. Lineale, ungehärtet, in Normalqualität und in Genauig- keitsgrad I und II. (Genauigkeit nach DIN S874.)
Länge: 50 Querschni gestuft. Eine einfach
als vorstehend festgelegt, wird dur
betroffen. 1
0, 1000, 1500, 2009, 3000, 4000 und 500900 mm. tie der Lineale nach DINS7I4, nach der Qualität
eren Ansprüchen genügende geringere Qualität, diese Anordnung nicht
II. Richt⸗ und Tuschierwerkzeuge ö
1. Richt⸗ und Tuschierplatten aus Grauguß. Genauigkeit nach DIN D76:
Größen
Stirnseiten
eng geschabt, II normal geschabt,
III nur gehobelt.
: 150 X 150mm 300 800 mm 200 X 200 mm 400 0 400 mm 00 X 200 mm 500 0 400 mm 500 X 500 mm 1200 0 S00 mm
600 X 500mm 1500 0 1000 mm 300 X 500mm 2000 * 1000 mm 1000 * 750 mm
gehobelt. Die unbearbeiteten Flächen sind mit
einem Farbanstrich zu versehen.
2. Richtschienen aus Grauguß mit 457 und 60' Flächen⸗ winkel nach DINS76. Länge: 250, 500, 750 und 1000 mm.
8. Tuschierl
ineale aus Grauguß.
Genauigkeit nach DIN S76/I, Hochkanten gehobelt. Länge: 500, 750, 1000, 1500, 2000 und 3000 mm. Die unbearbeiteten Flächen sind mit einem Farbanstrich zu versehen. 4. Prismen aus Grauguß in gehobelter oder geschabter
Ausführung.
Abmessungen: 100 * 40, 150 * 50, 200 X 70, 800
100
mm.
5. Kreuzprismen aus Grauguß.
Länge: Breite: Höhe:
76 150 140
60 120 110
90 mm, 200 mm, 170 mm.
tz. Prismenstücke aus Stahl, gehärtet und geschliffen.
Länge: Breite:
Höhe:
50 mm, . 40 mm,“ 40 mm.
7. Barallelstücke aus Grauguß oder Stahl.
Größe:
150 X 150 X 100 mm, 300 * 200 0 120 mm.
8. Winkelplatten aus Grauguß.
Größe:
200 X 150 0 80 mm, 300 1 250 X 100 mm, 500 X 250 * 150 mm.
IV. Winkel aus Stahl
1. Haarwinkel, gehärtet und geschlifsen. Genauigkeit nach DINS75.
Schenkellänge:
150 10990 mm 200 0 18930 mm.
50 X 40 mm 75 X 50 mm 100 X 70 mm
Gehärtete Flachwinkel ohne Haarlinealkante fallen weg. 2. Winlel mit starkem und schwachem Schenkel, gehärtet.
Schenkellänge: 50 * 40
300 X 200 mm 400 X 225 mm h00 x 250 mm 600 X 300 mm 750 X 400 mm 1000 * 550 mm.
mm mi mm mm mm mim
75 X 506 100 * 70 1650 * 100 200 * 139 250 X 165
g. Winkel mit und ohne Anschlagplatte, ungehärtet.
Genauigkeit nach DIN 8ĩᷓ5: in Normalqualität und in Genauigkeitsgrad !:
Schenkellänge: 1990 * 70 mm
500 * 330 mm 600 * 400 mm 750 0 500 mm 1000 * 660 mm
150 100 mm 200 * 130 mm 250 0165 mm 300 * 2090 mm
; 1 in Genauigkeitsgrad II:
Schenkellänge: 100 * 70 mm 150 X 100 mm 200 X 130 mm
500 M 250 mm 600 0 300 mm 750 20 375 mm 250 X 165 mm 1000 X 500 mm 300 R 175 mm 1500 750 mm
4. , Kreuzwinkel, Sechskantwinkel, 23 e
winkel, Zentrierwinlel, Flanschenwinkel, Zeichen winkel, schmiegen werden durch diese Anordnung nicht betrofsen.
ö V. Maßstäbe aus Stahl mit verschiedenen Querschnitten: a) Arbeitsmaßstäbe nach DIN S661 und II. Länge: 506, 1000, 1500, 2000, 3000 und 4000 mm. ö 3 nach DIN S865.
e) Vergleichs maßstäbe nach DN S664.
Länge für b und e: 1060, 200, 500, 1000 und 2000 mm. VI. Schieblehren Genauigkeit nach DIN 862.
1. Feinmeßschieblehren mit Feinmeßschieber einschlie . Höhen- und Hahnmeßschieblehren, mit gehärteten Meßflächen, mit mm⸗Teilung und Nonius⸗Unterteilung 160 mm.
Meßbereich: 150, 200, 250, 300, 500, 750 und 1000 mm,
Meßbereich für Höhenschieblehren: 250, 500, 750 un 1000 mm.
Meßbereich für Zahnmeßschieblehren nach Modul.
2. Werkstattschieblehren und Taschenschieblehren J. Qualität mit und ohne Spitzen, mit und ohne Feinmeßschieber, Schnabel enden und Spitzen gehärtet, mit Nonius⸗Unterteilung 1 mm und l. mm. Spitzen nur bis 500 mm Meßbereich zugelassen.
Meßbereich für Taschenschieblehren: 120, 150 mm. Meßbereich für Werkstattschieblehren: 200, 250, 300, 500, 750, 1060, 1500, 2000 mm.
3. Werlstattschieblehren und Taschenschieblehren II. Qualität mit und ohne Spitzen, Schnabelenden und Spitzen gehärtet, mit Nonius⸗Unterteilung 1 und 1 mm, Spitzen nur big
300 mm Meßbereich. Meßbereich für Taschenschieblehren: So, 120, Meßbereich für Werkstattschieblehren: 200, 250, 300 mm.
150 mm. 66 Inland ist nur Millimeterteilung, für Aus— land Willimeter⸗ und engl. Zollteilung zu⸗
100,
gelassen.
Bei Werkstattschieblehren darf die Bezeichnung „Glasharts« nur angebracht werden, wenn die Schnäbel der Schieblehre auf ihrer ganzen Länge gehärtet sind. —
Bei nur gehärteten Schnabelenden darf nur die Bezeichnung „Gehärtet“ Verwendung finden.
Bei ungehärteten Schnäbeln müssen beide Bezeichnungen wegfallen.
VII. Tiesen maße ;
1. Feinmeß⸗Tiefenmaße mit e ein gehärtetem Anschlagsteg und gehärteten Meßenden, mit Nonius-Unter⸗ teilung 1/50 mm.
Meßbereich: 200, 300, 400 und 500 mm. ̃
2. Werkstatt⸗Tiefenmaße mit gehärtetem Meßende, mit Nonius- Unterteilung 1/1 mm oder 1 mm.
Meßbereich: 150, 200, 300, 500 mm.
3. Mikrometer⸗Tiefenmaße mit 0, 0l-⸗mm-⸗Ablesung, aug wechselbaren Verlängerungsstiften, gehärtetem Anschlagsteg, mit gehärteten Meßenden.
Meßbereich: O bis 25 mm, Meßbereich über 25 bis 15 mm durch Verwendung von Verlängerungsstiften.
4. Tiefenmaße mit Meßuhr. GäOI-mm-Ablesung, mit ge⸗
ärtetem Anschlagsteg, auswechselbaren Meßstiften, mit ge— . Meßenden.
Meßbereich: 0O bis 10 mm, Meßbereich über 10 bis 150 mm durch Verwendung von Verlängerungsstiften.
VIII. Schraublehren (Mikrometer) für Außen⸗ und Innen⸗ messungen Schraublehren für Außen messungen
8 , d,, für Außen messungen mit o oOi-⸗min Ablesung, Genauigkeit nach DIN S638, I und II, Ver= siellbarkeit der Spindel 25 mm, Meßbereich 0 bis 300 mm, um 25 mm steigend.
2. Präzisionsschraublehren für Außenmessungen.
Ablefung, Genauigkeit wie unter 1., und Verstellbarkeit der Spindel.
Meßbereich 0 bis 1000 mm, durch Einschaltung von Meß⸗ ambossen um 100 mm steigend. K
Schraublehren über 1006 mm Meßbereich sind in be⸗ sonderen Fällen zulässig.
3. Schraublehren mit nicht festgelegter Genauigleit mit o Oi-mm-⸗LAblesung, mit offenliegender oder verdeckter Ge⸗ windespindel.
Meßbereich: O bis 15 im, 0 bis 20 mm, 0 bis 25 mm, 0 bis 40 mm, 0 bis 50 mm. 4. Spezialschraublehren mit Teilung auf Tellerscheiben. Ablesung 0, mm und mit , Gewinde⸗ spindel, Genauigkeit nicht festgelegt. Meßbereich: 0 bis 10 mm.
5. Spezialschraublehren mit Scheiben⸗Tastslächen (zum
Messen von Pappen, Leder usw.. Ablesung: 0, J mm, Genauigkeit nicht festgelegt. Meßbereich: 0O bis 15 mm, 0 bis 20 mm, 0 bis 25 mm. 36 enn, , mit Scheiben⸗Tastflächen und tiesem ügel. Ablesung: G01 mm, Genauigkeit nicht festgelegt. Meßbereich: 0O bis 15 mm 0 bis 290 mm O bis 30 mm Bügeltiese: 50 100 200 mm 300 mm 500 mm. 7. Schranblehren ohne Bügel. Ablesung 0,01 mm. ö Genauigkeit nach DIN S683 /I und !)I. Meßbereich: 0 bis 25 mm.
Reichs und Staatsanzeiger Nr. 192 vom 19. Angust 1943. S. 3
d,
8. Schieblehren mit Mitrometerschrauben.
Ablesung an der Mikrometerschraube 0, M1 mm. Genauigkeit nach DIN S6 / I und II. Meßbereich: 300, 500 und 1000 mm.
9. Schraublehren für Gewindemessungen und Schraub⸗ lehren für Zahnweitenmessungen wie uf fe n, e Schraublehren für Innenmessungen
10. Schraublehren für Innenmessungen, Spindel mi 36 m . . Ablesung 0, ol 16 kene , . DIN 863 /I und II-
Meßbereich: 5 bis 26 bis 30 bis 40 bis
30 mm (mit Meßbacken) 30 mm (mit kugeligen Me 140 mm (mit kugeligen Me is 50 mm mit kugeligen Me 50 bis I0 mm mit kugeligen Meßenden h bis 190 mm mit kugeligen Meßenden; 100 bis 1000 mm um 25 inm steigend.
Die Meßbereiche können auch in anderen Stufungen ge—
enden) enden enden
liefert werden. II. Schraublehren für Innen messungen, Spindel mit 1mm
Steigung. Ablesung 9,901 mm, Genauigkeit nach DIN S631 Meßbereich: 1090 bis 1000 mm um 50 ö . 12. Schraublehren mit verschiebbarer Meßstange für Innen⸗ messungen. Ablesung 9,01 mm. Meßstange 96 ö. teilung, Genauigkeit nicht festgelegt. Meßbereich: 200 bis 300 mm 300 bis 400 mm 400 bis 600 mm 600 bis 1000 mm 1000 bis 1700 mm 1700 bis 2500 mm 2500 bis 4000 mm. Andere Meßbereiche sind zulässig. 13. Zusammensetzbare Schraublehren für Ablesung 0, 00 mm, Genauigkeit nach DIN Meßbereich: 50 bis 2000 mm.
ö IX. Höhen meß⸗ und Anreißgeräte ö 1. Höhenmaßstab mit Fuß. Maßstab mit mm-⸗Teilung, im Fuß auswechselbar, Fuß aus Grauguß. ö Für Höhen von: 300 mm 500 mm 750 mm 1000 mm. 2. Höhenmaßstab mit verstellbarem Meßband. Meßband mit mm⸗Teilung. Höhe: 859 mm 1350 mm 1500 mm 2000 mm.
3. Parallelreißer mit runder Stange mit Fuß und schwenl⸗ barer Nadel, in einem . . schwenl Anreißhöhe: 300 mm 500 mm 750 mm 1000 mm.
4 Varallelreißer mit Prismenfuß mit runder Stange mit und ohne Feinverstellung.
Anreißhöhe: 300 und 500 mm.
5. Parallelreißer mit Fuß, auch für söhenmessungen ge⸗ eignet, mit rechteckiger Stange, mit Schieber nnn . mit , n, . i. Schieber mit Feinstellung, mit mm-Teilung auf der Stange und Nonius⸗Unterteil Schieber: 1sio, 9 1/00 3 1 Anreiß-⸗ bzw. Meßhöhen: 300mm
500 mm
7150 mm 1000 mm 1500 mm 2000 mm.
6. Parallelreißer mit verstellbarem Höhenmeßband oder
verstellbarem Maßstab. Anreiß⸗ bzw. Meßhöhen wie bisher hergestellt.
Innenmessungen. Re, nnn.
wm
X. Stangenzirkel aus Stahl 1. Stangenzirkel mit flacher Stange und zwei Schiebern mit und 2. mm⸗Teilung auf der an, z . Meßbereich: 800, 500, 1000, 1500, 2000, g000 und 4000 mm.
2. Stangenzirkel mit runder Stange (Rohr) mit und ohne mm⸗Teilung auf der Stange, mit und ohne Feinmeßschieber.
Meßbereich: 1000, 1500, 2000, 3000 und 4000 mm.
XI. Taster und Zirkel aus Stahl
1. Federlehren enn mit 0, l⸗mm⸗Ablesung für Autßenmessungen: Meßbereich: 6 bis 15, 0 bis 20 mim, für Innenmessungen: Meßbereich: 4 bis 16, 30 bis 50, 16 bis
mm. .
2. Taster für Außen⸗ und Innenmessungen mit Schiene und auf der Schiene verschiebbaren Schenkeln. Schiene mit mm-⸗Teilung und Schenkel mit Nonius⸗Unterteilung.
Meßbereich: 500, 700 und 1000 mm.
3. Taster für Außen⸗ und Innenmessungen, mit Schrau⸗
benscharnier und gehärteten Meßenden.
Schenkellänge: 100, 150, 200, 300, 500, 600, 809 und
1000 mm.
4. Taster für Außen⸗ und Innenmessungen, mit Schrauben⸗ hharnier, Hilssschenkel für Feineinstellung und gehärteten
Meßenden.
Schenkellänge: 100, 150, 200, 300, 500, 600, 800 und mm. .
5. Spitzzirkel mit kantigen Schenkeln und durchgestrecktem der aufgelegtem Gelenk (Gewerbe). . Spitzzirkel mit kantigen Schenkeln mit Bügel zum
est⸗ stellen und auswechselbaren Spitzen werden durch diese *
ordnung nicht betroffen. 582
dagerbestände an Vormaterial und halbfertigen Teilen sür rözeugnisse, deren Herstellung nach 5 1 verboten ist, können, weit sie nicht für andere kriegswichtige Zwecke verwendet
werden können, spätestens bis Ende 1943 ausgearbeitet verden. ö
.
J
kun Unter
Anträge 2. Ausnahmegenehmigungen
83 Tie Hersteller sind verpflichtet, der Geschäftsführung der Fachgruppe Maschinen⸗ und . . Kier schaftsgruppe Maschinenbau, Berlin⸗Charlottenburg 2, Grol⸗ maustraße 6, Auskunft zu erteilen, Einsicht in die Geschäfts— ichen, einschlägigen Unterlagen, Zeichnungen usw. zu ge— währen und Betriebsbesichtigungen und etwa erforderliche Prüfungen zu gestatten. § 4
In besonders begründeten Einzelfällen können Ausnahmen don den Vorschriften dieser Anordnung zugelassen werden. Anträge auf Ausnahmegenehmigungen ink an den Arbeits⸗ ausschuß Lehren und feine Meßzeuge, Berlin⸗-Charlotten— burg 2, Grolmanstr. 6, einzureichen.
58 5
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den S5 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.
§86
Die Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwal— tung — sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Unter— steiermark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.
Berlin, den 9. August 1943. Der Reichsbeauftragte für den Maschinenbau. . KarlxLange,
Leiter des Hauptausschusses Maschinen beim Reichsminister für Bewaffnung und Munition.
Anordnung Nr. 152
des Bevollmächtigten für die Maschinenprodultion als Reichs⸗ stelle Maschinenbau über die Vereinheitlichung von Gießerei⸗ maschinen Vom 9. August 1943
Auf Vorschlag des Arbeitsausschusses Gießereimaschinen im , Maschinen beim Reichsminister für Be⸗ waffnung und Munition wird auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. J S. 686) in Verbindung mit der Verordnung über die Bewirtschaftung von Maschinen und Apparaten vom 4. Oktober 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 235 vom 7. Oktober 1942) mit Zustimmung des Reichs—⸗ wirtschaftsministers angeordnet:
§51
Gießereimaschinen im Sinne dieser Anordnung sind Form⸗ maschinen, Sandaufbereitungsmaschinen und anlagen, i er nn chf, und einrichtungen, Kern⸗ und Form⸗ trockenöfen sowie Kupolöfen einschließlich Beschickungs— anlagen, Zubehör für Gießereianlagen, soweit sie der Zu— n n. der Fachuntergruppe Gießereimaschinen der Wirt— chaftsgruppe Maschinenbau unterliegen.
82 Auf dem Gebiete des Gießereimaschinenbaues dürfen Pro⸗
jekte, die die Aufstellung von r en im Gesamtwerte von mehr als 10 000, — EAA vorsehen, nur ausgearbeitet
werden, wenn der Sonderring Guß beim Reichsminister ö
Bewaffnung und Munition die Planung als notwendig anerkannt und die anfragende und veranlassende Stelle die Erklärung abgegeben hat, 3. sie lediglich die aufgeforderte Firma mit der Ausarbeitung des Projektes beauftragen wird.
Die Vorschrift gilt in gleicher Weise für die Projektierung von Neuanlagen wie von Aenderungen bestehender Anlagen.
83 Gießereimaschinen dürfen nur von Betrieben und nur in den Arten und Größen hergestellt werden, die in dem den einzelnen Herstellerbetrieben, gesondert zugehenden Kriegs- fertigungsprogramm für Gießereimaschinen enthalten sind.
§84 Vorliegende Aufträge auf Gießereimaschinen, deren Ferti⸗ gung auf Grund des Kriegsfertigungsprogrammes nicht zu— en fe ist, dürfen nur noch fertiggestellt werden, soweit ge⸗ nehmigte Zulassungsscheine vorliegen.
§85 Die Fertigung von Zubehörteilen für Gießereimaschinen, die von ö zu angemessenen Lieferzeiten bezogen werden können, ist den Herstellern von i nnn nen verboten, falls sie . die betreffenden Erzeugnisse bisher in größerem Umfange selbst hergestellt haben.
56 Firmen, die aus der Fertigung bestimmter Gießerei maschinen ausscheiden, sind berechtigt, diese Maschinen zur , ,,, der zu liefernden Anlagen von einem zu⸗ gelassenen Hersteller zu beziehen. Diese Hersteller sind insoweit verpflichtet, die e ne! zu liefern und diese Aufträge ent⸗ sprechend ihrer Dringlichkeit in die Fertigung einzuordnen.
24367 Ersatzteillieferungen und die Ausführung von Reparaturen fallen nicht unter diese Anordnung. §8 Die Hersteller sind verpflichtet, der Geschäftsführung der Fachuntergruppe Gießereimaschinen der Wirtschaftsgruppe . u, Berlin sW li, Bernburger Str. 29, Aus⸗ t fi erteilen, Einsicht in die Geschäftsbücher, einschlägigen agen, Zeichnungen usw. zu gewähren und Betriebs besichtigungen und etwa erforderliche Prüfungen zu gestatten. 589 In besonders begründeien Einzelfällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zugelassen werden. fin an den Arbeits⸗ rlin SW Il, Bernburger
§ 10 .
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach 9 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverlehr
estraft. §5 11
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und
ausschuß Gießereimaschinen Straße 29, zu richten. J
den Gebieten Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung — sinngemäß auch im ifaß⸗ in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und i den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.
Berlin, den 9. August 1943.
Der Reichsbeauftragte für den Maschinenbau. Karl Lange,
Leiter des Hauptausschusses Maschinen beim Reichsminister für Bewaffnung und Munition.
Anordnung Nr. 34 (FA 5) der Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle
Ur elektrotechnische Erzeugnisse über die Herstellung von Wen dungs⸗ und Abzweigdosen
Vom 11. August 1943
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Ver- bindung mit der Verordnung über die Bewirtschaftung elektro— technischer Erzeugnisse vom 6. August 1942 (Deutscher Reichs. anz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 184 vom 8. August 1912) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers ange— ordnet:
§51
Von Verbindungs⸗ und Abzweigdosen dür n = e . g zweigdos ürfen nur noch her
A. Abgedechte Dosen 2.5 mme Nennquerschnitt, lichte Weite mindestens 338 mm mit 3 und 4 Klemmen, ö
1. aus keramischem Werkstoff a) für Rohrdraht je 1 Ausführung in runder und eckiger Form (letztere als U- oder Kastendose) b) für K rung in runder un U⸗ oder Kastendose), 2. aus Isolierpreßstoff a) wie 1a, b) wie 1b, 3. Unterteil: keramisch Deckel: Isolierpreßstoff.
a) wie 1a, b) wie 1b.
ir ern . über 27, mm' darf nur je 1 . rung für Rohrdraht⸗ und Rohrverlegung je N s hergestellt werden. ; 1
B. Abgedichtete Do sen für kabelähnliche Lei tungen.
Zu A und B.
1 die hierzu verwendeten Klemmen darf nur eine usführung benutzt werden, die den ordnungg-= mäßigen Anschluß entweder von Kupfer und * miniumleitungen oder auch noch den von Zinkleitun⸗ gen gewährleistet. Abgedichtete Dosen dürfen nur mit Leitungseinführungt— stellen nach DIN 49033 hergestellt werden.
§8 2
(l) Die Neuentwicklung von Verbindungs⸗ und Abzweig dosen in abgedeckter und abgedichteter ee run sowie deren Zubehör, auch für Behörden und Wehrmacht, ist verboten. In Arbeit befindliche Neuentwicklungen sind einzustellen. E) Das Verbot der Neuentwicklung gilt nicht für die Fälle, in denen an Stelle verbrauchter Werkzeuge Ersatzwerkjeuge hergestellt werden müssen. In diesen 5 en ist unter . fall der alten Typen bzw. Ausführung ein Uebergang auf Typen bzw. Ausführungen unter Berücksichtigung der Bau=
arten und Abmessungen nach den Normblättern HIN 49 088, DIN 46259 zulässig. 8383
Die Vorschriften der 35 1 und 2 beziehen sich nicht auf Ver- bindungs- und Abzweigdosen für De ler aht. Stahl rohr, Steck⸗ rohr und higr eh deren Herstellung durch die Anordnun Nr, 18 (A6) der Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie 1 Reichsstelle für elektrotechnische Erzeugnisse vom 23. Dezem⸗ ber 1942 geregelt ist.
§8 4
Die Vorschriften der sf 1 und 2 gelten für Inlands und Auslandsbedarf und erstrecken sich auch auf Einzelteile.
8585 Der Zusammenbau und die Auslieferung von Verbindungs. und Abzweigdosen, deren Herstellun e § 1 verboten . darf noch bis zum 30. September lz vorgenommen werden, wenn wichtige Einzelteile hierfür vorhanden sind. Die An⸗ fertigung fehlender Ergänzungsteile hierfür ist gestattet.
§56
Die, Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle be⸗ hält sich vor, in besonders begründeten Einzelfällen Aus- nahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zuzulassen. Anträge sind bei der Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle, Berlin W 35, Corneliusstraße 3, zu stellen. Handwerksbetriebe haben ihre Anträge beim Reichsinnungs-⸗ verband des Elektrohandwerks, Berlin⸗Lichterfelde⸗West, Pots⸗ damer Straße 26, einzureichen.
87 Zuwiderhandlungen 7 diese Anordnung werden nach 39 ö 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr estraft. ;
4
(Falzrohr) je 1 Ausfüh⸗ eckiger Form (letztere als
§ 8 Diese Anordnung tritt am 1. September 1943 in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit 2 mung des zuständi . der Zivilverwaltung — sinn⸗ gemäß auch im oe, Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den besetzten
Gebieten Kärntens und Krains.
Berlin, den 11. August 1943.
Der Reichsbeauftragte für elektrotechnische Erzeugnisse. Lüschen.