1943 / 212 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 11 Sep 1943 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 212 vom 11. September 1943. S. 2

§82

() Der Geltungsbereich des „Rahmenbauvertrages Ost (2. Fassung)“ erstreckt sich: ö

1. räumlich auf die besetzten Ostgebiete, '

2. sachlich auf alle Einsätze der im Reich einschließlich der eingegliederten Ostgebiete ansässigen Unternehmen des Bauhauptgewerbes, soweit die Arbeiten dieser Ein⸗ sätze nur im Wege der Selbstkostenerstattung und nicht zu Festpreisen nach Maßgabe der Baupreisverordnung vom 16. Juni 1939 (Reichsgesetzblatt 1939 1 S. 10415 oder der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund der Selbstkosten bei Bauleistungen für öffentliche Auftraggeber (28B Oe.) Teil III vom 25. Mai 1910 (Reichsgesetzblatt 1940 1 S. S50) und auch nicht im Stundenlohn gemäß den Vorschriften des Rund⸗ erlasses des Reichskommissars für die Preisbildung Nr. 20/43 vom 19. April 1943 (Mitt.⸗Bl. 1943 1 S. 259) abgewickelt werden können,

3. zeitlich auf alle ab 1. Juli 1943 im Osteinsatz er⸗ brachten Bauleistungen.

() Der Einsatzträger kann den „Rahmenbauvertrag Ost“ auch von einem früheren als dem in Absatz 1 Ziff. 3 bezeich⸗ neten Zeitpunkt ab in Kraft setzen.

(3) Als erster Einsatztag gilt in allen Fällen der Tag der Ausstellung des Marschbefehls.

Als Facharbeiter im Sinne des Abschnittes 11 Ziff. 11 des „Rahmenbauvertrages Ost (2. Fassung)“ werden bezeichnet: die Poliere sowie die Angehörigen der Berufsgruppen 1, ll, IILa, IIIb und IIe sowie aus Berufsgruppe 1V die Ein⸗ schaler, Eisenbieger und Eisenflechter, Baumaschinisten, Pflasterrammer und Steinhauer lt. Anhang zur Reichstarif⸗ ordnung für das Baugewerbe vom 1. November 1941, ferner selbständige Köche (ausgenommen Hilfsköche) und Lastkraft⸗ wagenfahrer mit Kenntnissen und Fertigkeiten, die denen des Baumaschinisten entsprechen.

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Zur Wahrung der Einheitlichkeit sind die im „Rahmen⸗ bauvertrag Ost (2. Fassung)“ vorgesehenen besonderen Richt⸗ linien der Bauherren mir vor Inkraftsetzen zur Zustimmung vorzulegen.

(1) Die Bauherren sind verpflichtet, sobald die Voraus⸗ setzungen hierzu gegeben sind, Pauschabgeltungen nach Ab⸗ schnitt II Ziff. 13 des „Rahmenbauvertrages Ost“ zu ver⸗ einbaren.

(2) Bauherren und Unternehmer haben im übrigen jede sich bietende Möglichkeit zu benutzen, um Teilarbeiten im Rahmen des „Rahmenbauvertrages Ost (2. Fassung)“ im Leistungs⸗ lohn auszuführen und darüber hinaus einen Uebergang zu Festpreisverträgen (Leistungsverträgen) nachdrücklich anzu—⸗ streben.

86

Der Generalbevollmächtigte für die Regelung der Bauwirt⸗ schaft erläßt im Einvernehmen mit dem Reichsminister für die besetzten Ostgebiete und dem Reichskommissär für die Preis⸗ bildung die zur Durchführung und Ergänzung dieser Anord⸗ nung und zur Anwendung des Rahmenvertrages Ost er⸗ forderlichen Rechts und Verwaltungsvorschriften; er kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung und des „Rahmenvertrages Ost“ anordnen oder zulassen.

Berlin, den 22. Juni 1943. ;

Der Beauftragte für den Vierjahresplan. Der Generalbevollmächtigte für die Regelung der Bauwirtschaft. Speer.

Anlage zur 25. Anordnung vom 22. Juni 1943 Rahmenbauvertrag Ost (2. Fassung) Zwischen dem Deutschen Reich vertreten durch im folgenden als Bauherr bezeichnet, und hig, ,, , , , , KJ im folgenden als Unternehmer bezeichnet, wird der nachstehende Vertrag geschlossen: I. Auftrag Der Unternehmer verpflichtet sich, mit seiner Baueinheit die ihm im Osteinsatz vom Bauherrn übertragenen Aufgaben

auf Grund dieses Vertrages und der besonderen Richtlinien des Bauherrn auszuführen.

II. Preisermittlung

A. Baustellenlöhne Baustellenlöhne werden auf Nachweis erstattet. B. Stofflosten

Die Stoffkosten (Bau⸗, Bauhilfs⸗ und Betriebsstoffe) werden auf Nachweis erstattet.

C. Kosten der Gerätevorhaltung

(1) Für Kosten der Gerätevorhaltung werden erstattet:

a) für eigenes Gerät die einfachen jeweils geltenden (ge⸗ senkten) Gerätemietsätze der Geräteliste unter Beach⸗ tung der bestehenden Sonderregelung für die im Ab⸗ schnitt Xl der Geräteliste aufgeführten Gegenstände; für fremdes Gerät höchstens der R/ efache Satz der jeweils geltenden Gerätemietsätze abgestellt auf achtstündige Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Zu⸗ und Abschläge nach 555 und 8 der Verordnung über Höchstmieten für Baugeräte vom 16. Juni 1936 RGBl. 11939 S. 1083; Ueberstunden werden auf Einzelnachweis vergütet, sofern nicht im Einzelfall für bestimmte Zeiträume eine Pauschvergütung verein⸗ bart wird. ;

„E). Als Pauschvergütung für erhöhten Verschleiß im Ost⸗ einsatz wird außerdem für die in den Abschnitten J bis X der Geräteliste aufgeführten Eigengeräte ein Zuschlag von 20 v. H., . auf die einfachen ungesenkten Gerätemietsätze, für die Vor altezeit gewährt; Ueberstundenzuschläge werden für Eigengerät nicht gewährt.

(3) Für Fremdgerät entfällt ein Zuschlag für erhöhten Verschleiß. ) :

(1) Als Gerät gelten alle Maschinen und Geräte, soweit sie einen Einzelwert von 200, än überschreiten oder in der Geräteliste enthalten sind. U

(5) Gibt der Unternehmer auf Anordnung des Bauherrn Eigengeräte in Ausnahmefällen vorübergehend an einen anderen Unternehmer ab, so erhält der abgebende Unter⸗ nehmer vom Bauherrn für die Dauer der Abgabe weiterhin die für die Vorhaltung von Eigengeräten gewährten Beträge. Wird das Gerät länger als einen Monat abgegeben, so ist es als Fremdgerät zu behandeln und vom Kalenderersten des auf den Abgabetag folgenden Monats an den anderen Unter⸗ nehmer zu vermieten.

(6) Hält der Unternehmer auf Anordnung des Bauherrn eigenes Gerät länger als 19 Tage in der Heimat oder einem Gerätezwischenlager innerhalb der Grenzen des Großdeutschen Reiches einschließlich des Protektorates Böhmen⸗Mähren bereit, so erhält er vom Tage der Bereitstellung ab bis zum Tage der Werladung nur die jeweils geltenden einfachen Ge⸗ rätemietsätz? unter Wegfall der Pauschvergütungen für er⸗ höhten Verschleiß und Instandhaltung. ö ö

() Die Regelung des Absatzes tz gilt auch für Fremdgerät.

8) Der Bauherr ist berechtigt, bei Eigengerät während der Winterruhezeit für einen von ihm zu bestimmenden Zeitraum

Gexäteruhe anzuordnen; der Zeitraum der Geräteruhe ist in

vollen Kalendermonaten zu bemessen. Die Gexäteruhe be⸗ ginnt und endet mit dem auf die Erklärung des Beginns oder des Endes der Winterruhe folgenden Monatsersten.

(9) Für die Zeit der Geräteruhe ermäßigen sich nach Nr. 25 der LSBTOe. die zu erstattenden Vorhaltekosten auf 75 v. H. der in Abschnitt 11 C. Abs. 1 Buchstabe a vorgesehenen Sätze: ein Zuschlag für erhöhten Verschleiß entfällt. Die in Nr. 26 der LSBOe. vorgesehene zehntägige Schonfrist wird nicht angewendet.

(10 Arbeitet ein Eigengerät während eines Kalender⸗ monats der Geräteruhezeit an mehr als 6 Tagen, so wird für diesen Monat und dieses Gerät die ungekürzte Miete erstattet.

(11) Bei Fremdgerät verbleibt es hinsichtlich der Geräte⸗ ruhe bei der Regelung des 9 des Einheitsmietvertrages mit der Maßgabe, daß die dort vorgesehene zehntägige Schonfrist nicht angewendet wird. ;

(127) Reichseigenes Gerät wird dem Unternehmer ohne Ver⸗ gütung für die Inanspruchnahme zur Verfügung gestellt; ein Zuschlag für erhöhten Verschleiß entfällt.

D. Frachten und Fuhrkosten

(1) Frachten und Fuhrkosten werden auf Nachweis erstattet. Fuhrleistungen mit unternehmereigenen Lastkraftwagen im Einsatzgebiet werden nach Maßgabe der vom Reichsverkehrs⸗ minister festgesetzten Vergütungssätze auf Grund des Reichs⸗ leistungsgesetzes vergütet, sofern nicht besondere Sätze für das betreffende Gebiet vom Reichsverkehrsminister festgesetzt werden.

(2 Für Auf- und Abladekosten der Geräte und dgl. wird

eine Pauschvergütung von je 4, EMM gewährt; erfolgt die An⸗ oder Abfuhr über die Grenzen eines Stadt⸗, Gemeinde⸗ oder städtischen Verwaltungsbezirks hinaus, so werden die Rollgeldkosten auf Nachweis erstattet; die Pauschvergütung

für Auf⸗ und Abladekosten ermäßigt sich in diesem Falle auf

3,25 RM Me. Für die Gestellung einheimischer Beförderungs⸗ mittel wird auf den nachgewiesenen Rechnungsbetrag der ge⸗ samten Fuhrleistung ein Zuschlag von 6 v. H. gewährt.

E. Baustellengehälter

(I Baustellengehälter werden auf Nachweis erstattet.

(2) Soweit die Lohnabrechnung und die Heimatlohnüber⸗ weisungen nicht auf der Baustelle bearbeitet werden, wird zur Abgeltung aller damit verbundenen persönlichen und sachlichen Kosten eine Pauschvergütung gewährt. Vorbereitungen der Lohnabrechnung (Führen von Lohnstundennachweisen z. B. Schichtbüchern oder Lohn-Stundennachweisbogen und das Vorbereiten von Lohnnachweislisten durch Eintragen der Namen und geleisteten Stunden) bedingen keinen Entfall der Pauschvergütung. Die Pauschvergütung beträgt für jeden durch die heimische Verwaltung des Unternehmers entlohnten Baustellenlohnempfänger jeweils.

a) 2,0 v. H. des Lohnes bei deutschen und diesen gleich⸗

fpestellten Fach⸗ und Hilfsarbeitern,

b) 0,17 RPM bei jeder sonstigen Arbeitskraft für jeden

Tag, für den Anspruch auf Lohnerstattung besteht.

(3) Ist der Inhaber einer Bauunternehmung im Einsatz persönlich ausschließlich tätig, so wird ihm auch wenn sein Unternehmen im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft eingesetzt ist eine Vergütung entsprechend seiner Arbeitsleistung nach den besonderen Richtlinien des Bauherrn gewährt.

F. Sozialaufwendungen

Lohngebundene gesetzliche Sozialaufwendungen des Unter⸗ nehmers für deutsche und diesen hinsichtlich der Beitrags⸗ pflicht zur Sozialversicherung gleichgestellte Baustellenlohn⸗ empfänger werden mit einer Pauschvergütung in Höhe von 7,5 v. O., bezogen auf die sozialabgabepflichtigen und die sozial⸗ abgabefreien Lohnteile, abgegolten. Gesetzliche Sozialauf— wendungen des Unternehmers für sonstige Baustellenlohn⸗— empfänger und für Baustellengehaltsempfänger werden auf Nachweis erstattet.

G. Gerüäteinstandhaltung

(1) Die Kosten der Geräteinstandhaltung (Kosten für Er⸗ satzteile und Instandsetzungsstoffe der laufenden und der Schlußinstandsetzung und die anteiligen Kosten der Grund— instandsetzung) werden abgegolten:

a) Bei eigenem Gerät durch eine Pauschvergütung in Höhe von 338 H., bezogen auf die einfachen, ungesenk⸗ ten Gerätemietsätze der Geräteliste (genehmigte Sep⸗

temberausgabe 1939);

b) bei fremdem und reichseigenem Gerät durch eine Pauschvergütung in Höhe von 17 v H., bezogen auf die einfachen, ungesenkten Gerätemietsätze der Geräte⸗ liste (genehmigte Septemberausgabe 1939.

(2) Die Pauschvergütung für Instandhaltung wird bei Eigengeräten für die Vorhalte⸗, bei Fremdgeräten für die Mietzeit gewährt. Wird das Gerät des Unternehmers einem anderen vorübergehend zugewiesen, so hat der abgebende Unternehmer dem übernehmenden die Ersatzteilkosten zu er⸗ setzen. Die Pauschvergütung für Instandhaltung steht stets dem abgebenden Unternehmer zu. Kommt bei Abgabe von Gerät über einen Monat hinaus ein neuer Mietvertrag zwischen dem abgebenden und dem übernehmenden Unter— nehmer zustande, so erhält dieser die Pauschvergütung für die Instandhaltung, gleichgültig, welche Vereinbarungen zwischen

den beteiligten Unternehmern über die Tragung der Instand⸗

etzungskosten entstehen. . auftreten, entscheidet der Bauherr unter Aus⸗

schluß des ordentlichen Rechtsweges.

Streitigkeiten, die in diesem Zu—⸗

H. Kleingerät und Werkzeug () Die Kosten für Vorhaltung von Kleingerät und Werk⸗

zeug werden durch eine Pauschvergütung in Höhe von

a) 8,0 v. H, bezogen auf die Löhne deutscher und diesen gleichgestellter Fach⸗ und Hilfsarbeiter, b) 0, 109 R5t für jede n tig Arbeitskraft auf der Bau— telle ausgenommen Baustellengehaltsempfänger . Tagewerk abgegolten. . (2 Wird Kleingerät und Werkzeug vom Bauherrn geliefert,

P wird es dem Unternehmer käuflich überlassen; der Bauherr

ehält sich jedoch das Rückkaufsrecht vor. J. Sonstige Baustellenkosten () Von den sonstigen Baustellenkosten werden

a) die Beförderungskosten beim Einsatz unternehmer⸗ eigener Personenkraftwagen, Krafträder und Fahrräder nach den e n , Richtlinien des Bauherrn,

b) die Koösten der Büroeinrichtung und des laufenden Bürobetriebes der Baustelle mit Ausnahme der Perso⸗ nalkosten durch eine Pauschvergütung in Höhe von 1,0 v. H, bezogen auf die Löhne deutscher und diesen gleichgestellten Fach⸗ und Hilfsarbeiter ab⸗ gegolten.

(2) Alle übrigen Baustellenkosten werden auf Nachweis erstattet. K. Allgemeine Geschäftskosten, Gewinn und Wagnis (1) Die allgemeinen Geschäftskosten und der Gewinn werden abgegolten durch: a) einen Zuschlag in Höhe von

H SI) BU M

15 v. S. 56 v. . Ib v. H. 60 v. 8.

für gemischte Baueinheiten der Gruppen H, SE u. BU

für Brücken⸗, einfache Unterkunfts⸗ Rollfelddau⸗ u. Betonbau⸗ einheiten einheiten bezogen auf die Summe der an Löhne der als Facharbeiter bezeichneten und ent⸗ lohnten deutschen und ihnen gleichgestellten Bau⸗ stellenlohnempfänger einschließli esetzlicher Sozialaufwendungen, jedoch ugshließf ich der Lohnnebenkosten, Gehälter der deutschen und diesen gleichgestellten Baustellengehaltempfänger en en nn der ge⸗ haltgebundenen gesetzlichen Sozialaufwendungen und der Vergütungen gemäß Abschnitt II E Abs. 3, jedoch ausschließlich der Gehaltnebenkosten und der Pauschvergütung für die Lohnbearbeitung in der Heimat,

für Straßen⸗ Eisenbahn⸗ oberbau⸗ u.

für Hoch⸗ u. Hallenbau⸗ einheiten

Kosten der Gerätevorhaltung, hier angesetzt mit

150 v. H. der einfachen (ungesenkten) Gerätemiet⸗ sätze der Geräteliste, für alle eigenen und frem⸗ den (angemieteten) Geräte, ausgenommen reichs⸗ eigene Geräte; Pauschvergütung in Höhe von bl) 6,5 v. H. des Lohnes deutscher und diesen gleich⸗ gestellten Hilfsarbeiter, be) 9,35 RM je Tagewerk für jeden ausländischen Baustellenlohnempfänger (ausgenommen Polen aus den eingegliederten Ostgebieten und dem Generalgouvernement), bh) 9,39 Len je Tagewerk für jeden einheimischen Arbeiter einschließlich Polen aus den eingeglieder⸗ ten Ostgebieten und dem Generalgouvernement, b“) 9,20 RM je Tagewerk für einen Bausoldaten oder Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes, be) 0, Kein je Tagewerk für einen zugewiesenen Häftling, Arrestanten, Kriegsgefangenen oder Juden. (2) Der gemäß Abs. 1 auf die Gerätekosten zu gewährende Zuschlag für allgemeine Geschäftskosten und Gewinn er— mäßigt sich

in wenn der Betrag der Gerätekosten ;

'dergü 3⸗ ö ; ; . (hier eingesetzt mit 150 v. H.) 94

H 30 v. H. 20 v. H.

40 v. H. 20 v. H.

10 v. H.

100 v. H.

8 8E 260 E. . der Summe der

Kosten nach Abs. 1 Ziff. a und a überschreitet.

Bo 50 v. 6. 100 v. H. 10 v. S.

M J 15 v. H. 20 v. 8 G Die Summe der unter Beachtung der Höchstwerte der in Abs. 2 ermittelten Vergütungen gemäß Abs. 1 Buchst. a

und b darf bei halbjährlicher Abrechnung 100 v. H. der unter

Abs. 1 Buchst. ai bis as aufgeführten Kosten nicht übersteigen. L. Pauschabgeltungen

Es bleibt vorbehalten, zur n n , enn. für

feststehende in g Monats oder Wochenpauschheträge zu vereinbaren, die sich nach den Bestimmungen der Absätze A bis

K errechnen. . M. Einstufung

Ueber die Einstufung der Baueinheit in die Vergütungs⸗ arr. (H, SE, M und BU) entscheidet der Bauherr. Er Ein⸗ stufung kann durch den Bauherrn während des Einsatzes ge⸗ ändert werden.

III. Selbstverantwortliche Prüfungspflicht des Unternehmers (I) Haben sich die Kosten des Unternehmers für die hei⸗ mische Organisation (allgemeine Geschäftskosten für Verwal— tung, Lagerplätze, Reparaturwerkstätten, Bauhöfe usw.) nach dem Beginn der Beteiligung am Osteinsatz gegenüber dem Kostenanfall vor dem Osteinsatz verringert oder hat sich durch den Osteinsatz Gesamteinsatz im Osten) des Unternehmers ge⸗

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 21g von 11. September 1843.

S. 3

e früher eine unverhältnismäßige Ausweitung des Ge⸗

chäftsumfanges ergeben, so ist der Unternehmer verpfli * * / von sich aus und selbstverantwortlich zu a, nen,

er n fh nist oder ⸗=überdeckungen hierdurch eingetreten

(2) Ergibt sich nach Abs. 1, daß Kostener ri . einen ö . entstehen lassen, o ist dieser auf Grund jährlicher Ue erprü⸗ jung innerhalb, des auf den Abschluß des Geschüftsjahres fol⸗ genden Vierteljahres an den Bauherrn zu zahlen.

6 IV. Beteiligung an einer Baueinheit

erden dem Unternehmer zur Ergänzung seiner ü oder zur Verstärkung der Arb tetr ft ůr . gener l von einem anderen Unternehmer Geräte und Arbeitskräfte oder nur Arbeitskräfte zugeteilt, so sind die Beteiligten als Arbeitsgemeinschaft zu behandeln, d. h. auch der a gebende Unternehmer hat Anspruch auf eine angemeffene Beteiligung an den Vergütungssätzen nach Abschnitt' 11 R. Im einzelnen een, die besonderen Bestimmungen über den Arbeitsgemein⸗ chaftsbertrag zum Rahmenbauvertrag Ost.

ö. V. Rechtsstreitigkeiten

echtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag zwischen Unterneh— mer und Bauherrn sind durch die ordentlichen Gerichte . entscheiden, soweit sich die Beteiligten nicht der Entscheidung eines Beauftragten des Generalbevollmächtigten für die Rege⸗ lung der Bauwirtschaft unterwerfen.

2. Durchführungsbestimmung zum 9er des Reichsmarschalls des Großdeutschen Reiches und Beauftragten für den Vierjahresplan n , 1943 über die Heranziehung der Selbst⸗ und Gemeinschafts⸗ hilfe zur beschleunigten Beseitigung bon Bom benschäden

Vom 9. September 1943

Auf Grund von Nr. 7 der 1. Durchführungsbestimmung vom 28. Januar 1943 bestimme ich im Einvernehmen mit dem Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirt—⸗ schaft und dem Reichsminister des Innern folgendes:

* Dem Gefolgschafts mitglied, das im Aufräumungstrupp oder im Bauhilfstrupp eingesetzt wird, sind für die dadurch in feinem Betriebe ausfallenden Arbeitszeiten von seinem Unternehmer das Arbeitsentgelt und die sonstigen Bezüge weiterzuzahlen, die das Gefolgschaftsmitglied ohne den ela erzielt hätte. .

Darüber hinaus gilt für Gefolgschaftsmitglieder, die außerhalb ihres Betriebsortes eingefetzt werden, folgendes:

1. Für Gefolgschaftsmitglieder, die nicht täglich an ihren

Wohnort zurückkehren können:

a) die Fahrtkosten 3. Klasse für die Anreise zur Einsatz⸗ stelle sind dem Gefolgschaftsmitglied von seinem Unternehmer zu zahlen;

b) die Fahrtkosten 3. Klasse für die Rückreise werden von dem für den Schadensort zuständigen Leiter der Sofbrtmaßnahme gewährt;

e) den n n , ist von dem für den Schadensort zuständigen Leiter der Sofortmaßnahme kostenlos Verpflegung und Unterkunft zu gewähren;

d) er hat ferner ledigen Gefolgschaftsmitgliedern ein Einsatzgeld in Höhe von 1‚— E.M, den übrigen ein solches von 2, FAM kalendertäglich zu zahlen. Daneben wird eine Auslösung oder ein Trennungs— geld weder vom Leiter der Sofortmaßnahme noch vom Unternehmer gewährt; auch kommt ein Tren— nungszuschlag des Arbeitsamtes für die Zeit des Ein— satzes nicht in Frage. ü

2. Für Gefolgschaftsmitglieder, die täglich an ihren Wohnort

zurückkehren können.

a) Der für den Schadensort zuständige Leiter der Sofort⸗ maßnahme hat die tatsächlich anfallenden Hin⸗ und Rückfahrtkosten 3. Klasse zu zahlen;

b) er kann solchen Gefolgschaftsmitgliedern hei einer unvermeidbaren längeren Abwesenheit als 12 Stunden vom Wohnort freie Verpflegung oder einen Ver⸗ pflegungszuschuß bis zu 1,50 „M kalendertäglich gewähren.

III.

Gefolgschaftsmitgliedern aus öffentlichen Verwaltungen und Betrieben sind die Leistungen nach Abschnitt Lund Abschnitt II, Nr. 1 Buchst. a von dem Leiter der öffentlichen Verwaltung oder des öffentlichen Betriebes zu gewähren.

. 1X.

1. Den Unternehmern sowie den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben mit Ausnahme der Verwaltungen und Be—⸗ triebe des Reichs und der Länder werden Entgelte und sonstige Bezüge, die nach Abschnitt I und III sowie die An— reisekosten, die nach Abschnitt 11 Nr. 1 Buchst. a und Ab⸗ schnitt 111 zu zahlen sind, auf Antrag von dem Arbeitsamt erstattet, in dessen Bezirk sich der Sitz des Betriebes (der Ver⸗ waltung) befindet. Der Erlaß vom 14. Februar 1941 Zu⸗ ständigkeit der Betriebsstellen außerhalb des Hauptsitzes (Reichsarbeitsbl. S. 1 123) gilt entsprechend. Der Erstattung werden die Bruttobeträge der zu zahlenden Arbeitsentgelte und n e Bezüge zugrunde gelegt. Erstattet werden auch die Internehmeranteile der Sozialversicherung einschließlich der Unternehmeranteile zur Angestelltenversicherung, jedoch aus— schließlich der Unternehmeranteile zur Unfallversicherung.

2. Dem für den Schadensort zuständigen Leiter der Sofort⸗ maßnghme werden die Aufwendungen, die er nach Abschnitt II Nr. J Buchst. b, N und d und Abschnitt 11 Nr. 2 Buchst. a und h getragen hat, von dem Arbeitsamt erstattet, in dessen Bezirk der Schadensort liegt.

J. Das für die Erstattung nach Nr. 1 oder Nr. 2 zuständige Arbeitsamt hat dem Unternehmer (ggf. dem Leiter der öffent⸗

lichen Verwaltung oder des öffentlichen Betriebes) oder dem

Leiter der Sofortmaßnahme auf die zu erstattenden Beträge auf Anforderung unverzüglich die erforderlichen Vorschüsse zu gewähren.

4. Bei einem Einsatz des Aufräumungstrupps oder des Bauhilfstrupps im eigenen Betrieb kommt eine Erstattung durch das Arbeitsamt in keinem Fall in Betracht.

Für die Mitglieder der Aufräumungstrupps und der Bauhilfstrupps, die im Rahmen der 1. Durchführungs⸗ bestimmung vom 28. Jan. 1943 eingesetzt werden, regelt h

die Lohnerstattung nur nach den vorstehenden Bestimmungen, nicht nach der Anordnung über Lohnerstattung bei Heran— ziehung betriebs fremder Kräfte zur , , , oder Minde⸗ f, 2. Flieger schaden oder zum ? n afl en, bei e 58 9 5 7 5 J . g erm vom 24. August 1942 (Deutscher Reichsanzeiger V.

1. Der Unternehmer hat den Erstattungsantrag gemä— Abschnitt IV Nr. 1 nach dem Muster der Anlage . n Arbeitsamt zu stellen. Dem Antrag ist für jedes heran— gezogene Gefolgschaftsmitglied eine Bescheinigung des zu⸗ ständigen Leiters der Soförtmaßnahme bzw. des zuständigen Gaubeauftragten des GB⸗Bau (Nr. 4 der 1. Durchführungs⸗ bestimmung vom 28. Jan. 1915) beizufügen, in der die Tauer des Einsatzes des Gefolgschaftsmitgliedes in dem Auf⸗ räumungstrupp bzw. Bauhilfstrupp bestätigt ist. Auch der Leiter einer öffentlichen Verwaltung oder eines öffentlichen Betriebes stellt den Antrag nach diefem Muster.

h. j . 6 , , ,, , stellt den Antrag auf rstattung beim Arbeitsamt gemäß Abschnitt IV Nr. 2 na dem Muster der Anlage 2. . ö

1.

Zweifelsfragen, die sich bei der Durchführung dieser Be— stimmung anläßlich des einzelnen rn n men ergeben, haben die Präsidenten der Gauarbeitsämter endgültig zu ent⸗ scheiden. Das gleiche gilt für Beschwerden, wenn eine Er— stattung vom Arbeitsamt ganz oder teilweise abgelehnt wird.

win Diese Durchführungsbestimmung tritt mit Wirkung vom 1. September 1943 in Kraft. . Berlin, den 9. September 1943. Der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz. J. Vm: Dr. Beisiegel.

Anlage 1 (zu Abschnitt Va) Muster

Betrifft: Lohnerstattung bei Heranziehung der Selbst⸗ und Gemeinschaftahilfe zur beschleunigten Beseitigung von Bombenschäden.

An das Arbeitsamt

J. a1 In der Zeit vom bis ... . . (einschließlich 3. ich an (Zahl) r. . Arbeiter und. 9 9 meines Betriebes (der öffentlichen Verwaltung oder des öffentlichen Betriebes) in ie in dieser Zeit außerhalb des Betriebes zur Selbst- und Gemeinschaftshilfe zur beschleunigten Beseitigung von Bombenschäden in Aufräumungstrupps oder Bau⸗ hilfstrupps) herangezogen waren, an Arbeitsentgelt und sonstigen Bezügen, die sie ohne den Einsatz erzielt

hätten, gezahlt

insgesamt (brutto)h ...... RAÆ ... VS.

Von diesem Arbeitsentgelt wurden die den Arbeiter oder Angestellten treffenden Steuern und Anteile zur Sozialversicherung entrichtet.

Für den unter a enthaltenen Betrag an Arbeitsentgelt habe ich für die gleiche Zeit an erstattungsfähigen Unternehmeranteilen zur Sozialversicherung entrichtet

insgesamt .. F, , , Ig. lerstattungsfähig und daher hier aufzuführen sind ge⸗ mäß Erlaß vom 20. November 1940 RAʒql. S. L 569 und der Anordnung vom 4. September 1942 RABl. S. 1 397 nur die Unternehmer⸗ anteile in der Krankenversicherung, Invalidenversiche— rung, knappschaftlichen Pensionsversicherung, Ange— stelltenversicherung und Arbeitslosenversicherung, nicht diejenigen in der Unfallversicherung). Ferner habe ich den herangezogenen Gefolgschaftsmit— gliedern gemäß Abschnitt IJ. Nr. 1 Buchst. a der 3. Durchführungsbestimmung Fahrtkosten für die An⸗ reise zum auswärtigen Einsatzort gezahlt

inge nn; EM.. . Spy.

Summe a be-

davon ab am

erhaltener Vorschuß

Rel. . . n. Somit noch erstattungs⸗

Rl g. Ich bitte den

erstattungsfähigen Betrag auf mein Postscheckkonto Bankkonto

33u überweisen II. Gleichzeitig bestätige ich, daß a) der unter Ziff. 1 Buchst. a genannte Betrag nur an Arbeiter und Angestellte meines Betriebes (der Ver— waltung) gezahlte Arbeitsentgelte oder sonstige Bezüge enthält, zu deren Zahlung ich gemäß Abschnitt 1 der 2. Durchführungsbestimmung verpflichtet war, sowie daß die unter Ziffer 1 Buchst.« genannten Anreisekosten nur Beträge enthalten, zu deren Zahlung ich gemäß Abschnitt IJ1 Nr. 1 Buchst. a dieser Durchführungs⸗ bestimmung verpflichtet war, über die Berechnung der zur Erstattung angemeldeten Beträge beim Betrieb im einzelnen prüfungsfähige Unterlagen vorhanden sind, die dem Beauftragten des , zur Einsicht im Betriebe zur Verfügung tehen. Mir ist bekannt, daß der Betrieb für Ueberzahlungen haftet, die auf unrichtige Angaben in dem Erstattungsantrag zurückgehen.

,,

(Name und Sitz des Betriebes) (Unterschrift des Unternehmers Betriebsstempel) oder seines Bevollmächtigten) Bemerkung. Der Erstattungsantrag ist spätestens binnen vier Wochen nach Beendigung des tatsächlichen Einsatzes der Ge⸗

folgschaftsmitglieder bei dem Arbeitsamt einzureichen, in dessen Bezirk der Betrieb liegt.

gt. Der Erstattungsantrag für Angestellte kann von demjenigen für Arbeiter getrennt eingereicht werden.

Anlage 2 (zu Abschnitt Vb) Muster

Betrifft: Lohnerstattung bei Heranziehung der Selbst⸗ und

/ Gemeinschafts . zur beschleunigten Beseitigung von Bombenschäden.

. ,

e (einschließlich) habe ich gemäß Abschnitt I1 Nr. 1 Buchst. b,

c und d und Abschnitt 1II1 Nr. 2 Buchst. a und b der 2. Durch⸗ führungsbestimmung an (Zahhn. Arbeiter und An⸗ gestellte, die von mir in Aufräumungs⸗ oder Bauhilfstrupps ö. beschleunigten Beseitigung von Bombenschäden gemäß

rlaß vom 23. Januar 1943 und der 1. Durchführungsbe⸗ stimmung vom 28. Januar 1943 (Reichsministerialbl. i. V.

1943 Nr. 7 S. 255 herangezogen waren, gezahlt bzw. in

Sachleistungen gewährt

nenne ahen gie erhaltener Vorschuß J,

folglich an mich noch zu er⸗ statten ; R, JI

Ich bitte, den erstattungsfähigen Betrag auf mein Post⸗ scheckkonto. . n nn,, 1 zu überweisen.

' . ile, Der Oberbürgermeister Landrat als Leiter der Sofortmaßnahme.

I. Einziehungsverfügung

Auf Grund § 1 des Gesetzes über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. 1 S. 479), der VO. über die Einziehung volks- und staatsfeind⸗ lichen Vermögens im Lande Oesterreich vom 18. November 1938 (RGBl. I S. 1620), der VC. über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens in den sudetendeutschen Ge⸗ bieten vom 12. Mai 1939 ö den S. 911), in Verbindung mit dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Ver⸗ wertung des eingezogenen Vermögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1911 (RGBl. IS. 303), wird hiermit der Nachlaß der Jüdin Caspary, Flora Sara, geb. 6. Dezember 1863 in Nürnberg, zuletzt wohnhaft in Nürnberg, Mittl. Pirkheimer Straße 24, gestorben am 10. April 1942, und zwar mit Wirkung vom 9. April 1942, zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen. ö

Nürnberg, den 4. September 1943. , Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Nürnberg⸗Fürth

Otto.

Bekanntmachung Auf Grund des 5 11 Abs.?2 der Verordnung über die Ein⸗ ziehung von Vermögen im Protektorat Böhmen und Mähren vom 4. Oktober 1939 (RGBl. I S. 1998) wird das Vermögen folgender Personen 1. Jan Chaloupka, geb. T. 5. 1908 in Brüx, zuletzt Prag XII., Italienische Straße 15, 2, Vladimir Svoboda, geb. 31. 5. 19607 in Budweis, Helene Svoboda, geb. König, geb. 10. 10. 1908 in Budweis, zuletzt Budweis, Theatergasse Nr. 1, „Robert Ullmann, geb. 20. 10. 1891 in Frauenberg, zuletzt Prag II., Korngasse Nr. 30, . Johann Stöhr, geb. 8. 10. 1897 in Blansko, zuletzt Prag XVI., Waldenserstraße Nr. 11, ; Delf strougal, geb. 1. 4. 1894 in Nesabuditze, zuletzt Mesomost Nr. 215,

z ,, Theiner, geb. 26.1. 1395 in Prag, zuletzt Prag II., Schulgasse 16,

. Marie Theiner, geb. 26. 11. 1904 in Prag, zuletzt Prag II., Schulgasse 16,

. ö. Zentner, geb. 25. 2. 1877 in Saaz, zuletzt

rag V., Josefstädter Gasse Nr. 6,

Josef ECglta, geb. 21. 6. 1918 Prag II., Fleischergasse Nr. 15,

Klara Ascher, geb. 24. 1. 1860 in Kameik, zuletzt Prag L, Rittergasse Nr. 26,

Hugo Bondy, geb. 20. 8. Prag⸗Bubentsch Nr. 144,

Friederike Brand, geb. 6. 3. 1862 in Pohled, zuletzt Prag II., Nr. 1782,

Josef Matejka, geb. 9. 2. 1894 in Osenie, zuletzt Pilsen, Celakovskygasse Nr. 18,

.MudDr. Karl Marek, geb. 20. 6. 1894 in Neu⸗Cerekev, zuletzt Jungbunzlau J., Altstädter Platz Nr. 106,

Anton Sou kup, geb. 25. 9. 1898 in Klattau, zuletzt Prag III., Magdeburger Straße Nr. 2,

Stanislav Richter, geb. 7. 5. 1912 in Böhm. Trübau, zuletzt Gersdorf a. d. A.

Franz Hofmann, geb. 27. 12. 1916 in Prag, Sieg— mund Hofmann, geb. 29. 4. 1865 in Pilsen, Fran⸗ iska Hofmann, geb. Weisl, geb. 11. 9. 1884 in isfem Anton Hofmann, geb. 29. 3. 1882 in Prostibor, Therese Wahle, geb. Hofmann, geb. 10. 5. 1913 in Prag, Marie Wolf, geb. Hofmann, geb. im Jahre 1863 in Pilsen, Hedwig Sachs, geb. Hofmann, geb. 1. 12. 1869 in Pilsen, Anna Eger, geb. Hofmann, geb. 1. 6. 1878 in Pilsen, Nina Spiro, geb. Beck, geb. im Jahre 1898 in Chemnitz, Anna Glaser, geb. Sachs, eb. im Jahre 1902 in Wien, Walter Sachs, geb. in

ien, zuletzt alle Prag 1I., Lützowgasse Nr. 49,

Dr. Bruno Ungerleider, geb. 3. 3. 1891 in Teplitz, zuletzt Prag V., Josefstädter Straße 10,

Tiktor Rode, geb. 8. 6. 1863 in Teplitz-Schönau, Helene Rode, geb. 18. 10. 1876 in Prag, zuletzt Prag II. 6. Nr. 10,

Karl Proche (JuC), geb. 25. 12. 1907 in Pilgrams, zuletzt Pilgrams Nr. 856 11,

Ernst Bleu er, geb. 22. 6. 1891 in Kelemes / Slowakei, Regina Bleuer, geb. Edelmann, geb. 4. 2. 1906 in Dlouha / Slowakei, Vladimir (Aladar Glattstein, geb. 6. 8. 1915 in Siler-Plekany, zuletzt Prag XVI., Bayrische Straße Nr. 32. ö

Klara Kafka, geb. 7. 11. 1865 in PRilsen, zuletzt Prag J., Konviktgasse Nr. 5, ;

Anton Van sura, geb. 22. 11. 1890 in Cineves, Anna Vansura, geb. Nemee, geb. 27. 3. 1896 in Cineves, zuletzt Prag⸗Motol, Pilsener Straße Nr. 64,

Johann Buf ka, geb. 5. 9. 1913 in Pustlitz, zuletzt Pustlitz Nr. 46, . Rudolf Brokes, geb. 22. 3. 1912 in Lutova, zuletzt Rokizan Nr. 136, . Hermine Sabat, geb. 29. 7. 1872 in Swoll, zuletzt Prag J., Fingerhutgasse Nr. 9, . Wenzel Vächa, geb. 27. 9. 1896 in Chyschke, zuletzt

Wemschen Nr. 134, Bez. Melnik,

in Pilsen, zuletzt

1897 in Chlumee, zuletzt