Reichs ⸗ und Staatsanzeiger Nr. 212 vom 11. September 1943.
S. 4
28. Anna Schwarz, geb. 30. 12. 1869 in Neustupow,s zuletzt Prag II., Tischlergasse Nr. 20, D. Milada Nekovaßrov, geb. Velik, geb. 9. 12. 1901 in Freiles⸗Budweis, zuletzt Schweinitz, Ziegenplatz Nr. 160, 31. Josef Miklenda, geb. 5. 2. 1898 in Ober Moschtienitz, zuletzt Pilsen, Borska Nr. 22, 32. Rosa Maxova, geb. Lysa, geb. 30. 1. 1898 in Hasenhof, zuletzt Prag XII., Eschenbachstraße Nr. 29, 2 33. Josef Turnovsky, geb. 19. 3. 1896 in Pardubitz, zuletzt Pardubitz, Do Pafacc Nr. 1429, 34. Botena Kostejn, geb. 18. 5. 1913 in Vrtky, Marie Ko ste jn, geb. 10. 7. 1910 in Vrtky, zuletzt Prag XVI., Weinberzek Basse Nr. 4, bzw. Tschaslau, Kuttenberger Straße, . . . Artur Jokl, geb. 22. 10. 1883 in Patzau, Bez. Pil⸗ grams, zuletzt Chejnov Nr. 49, Bez. Tabor, . Ernst Spinka, geb. 14. 2. 1893 in Semil, zuletzt Bud⸗ weis, Neugasse Nr. 4, . Franz Fidra, geb. 15. 1. 1894 in Draschkowitz, zuletzt Pardubitz, Familie Nr. 767, „Frieda Glück, geb. 16. 3. 1875 in Karlsbad, zuletzt „Prag J., Waldhauser Gasse Nr. 8, . 39. Anna Hahn, geb. 6. 6. 1866 in Kutschersch (Mühl⸗ hausen), zuletzt Prag J., Königshofer Gasse Nr. 14, Rosa Bechert, geb. 3. 12. 1872 in Saaz, zuletzt Prag V., Josefstädter Gasse Nr. 6, Antonie Pfau, geb. Ciskovsky, geb. 11. 5. 1901 in Tep⸗ litzSchönau, zuletzt Prag XI., Lutherstraße Nr. 39, 42. Rudolf Bloch, geb. 15. 1. 1877 in Zetule (Pibrans), zuletzt Prag J., Waldhauser Gasse Nr. 12, hierdurch zugunsten des Deutschen Reiches, vertreten durch den Reichsprotektor in Böhmen und Mähren, eingezogen. Festgestellte Vermögenswerte sind dem Vermögensamt beim Reichsprotektor in Prag III., Drazitzplatz 7n, zu melden. Prag, den 8. September 1943. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Prag.
Die Indexziffer der Großhandelspreise im Monatsdurchschnitt August 1943 Die Indexziffer der Großhandelspreise stellt sich im Monats⸗ durchschnitt August, wie im Vormonat, auf 116,9 (1913 —= 190). Die Indexziffern der Hauptgruppen lauten: Agrarstoffe 129,8 (— 6,2 v. H.), industrielle Rohstoffe und Halbwaren 1602,R2 (4 0,1 v. H.) und industrielle Fertigwaren 135,5 (4 O,2 v. H.).
. 1913 100
Monats durchschnitt Juli August 1943 1943
Ver⸗ änderung
Indergruppen in vy
121,0 0,2
0, 02 65 063 0.0
Agrarstoffe Industrielle Halbwaren Industrielle Fertigaren. .. davon Produktionsmittel .. Konsumgüter ..
Gesamtinder ....
102, 1352 1153.5 1515
116,9
O O MCG
Unter den Agrarstoffen liegen die Preise für Speise⸗ kartoffeln und Hafer im Durchschnitt niedriger als im Vor⸗ monat; die Preise für Weizen, Futtergerste, ausländischen Mais, Futterhülsenfrüchte und Trockenschnitzel haben sich nach Maßgabe der monatlichen Aufschläge erhöht, und auch die Rinderpreise sind — in Auswirkung der Ende Juli in Kraft
; §53 Ueber die Verwendung der beschlagnahmten Werkstoffe erläßt die Bewirtschaftungsstelle weitere Vorschriften. §5 4 Die Bewirtschaftungsstelle kann mit Zustimmung des Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anweisung zulassen.
§85
Zuwiderhandlungen gegen diese Anweisung werden nach den
§Ss§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverfehr bestraft. 56
Diese Anweisung tritt am 7. Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilver⸗ waltung — sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteier⸗ mark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.
Berlin, den 7. September 1943.
gruppe Fahrzeugindustrie als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse. Der Leiter: Dr. Bücken.
Nachtrag 2 zur Anordnung Ell der Reichsstelle Eisen und Metalle (Verwendungsverbot für Eisen und Stahl und Erzeugnisse aus Eisen und Stahl) vom vom 5. März 1943 Vom 10. September 1943
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Ver⸗ bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
JI. Die 55 5, 6 und 7 der Anordnung E III der Reichsstelle Eisen und Metalle (Verwendungsverbot für Eisen und Stahl und Erzeugnisse aus Eisen und Stahl) vom 5. März 1943 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 60 vom 13. März 1943) treten außer Kraft und werden durch folgende neuen S8§ 5, 6, 7 und 7a ersetzt:
§ 5 Verwendungsbeschränkung für Schwellen aus Eisen und Stahl
(1) Die Verwendung von neuen Eisenbahnschwellen aus Eisen und Stahl ist verboten.
(2) Ausgenommen von dem Verbot des Absatzes 1 sind:
a) der unmittelbare Bedarf der Deutschen Reichsbahn, b) Schwellen für Weichen. §86 Verwendungsbeschränkung für Weichen
(1) Weichen in Normalspur dürfen Genehmigung des Reichsbahn⸗Zentralamtes, wendet werden.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 umfaßt auch Weichen⸗ hauptteile, d. h. vollständige Zungenvorrichtungen, vollständige Herzstücke, vollständige Fahrschienen mit Radlenkern.
(3) Ausgenommen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind Weichen aus Rillenschienen (Straßenbahnweichen).
Berlin, ver⸗
nur mit schriftlicher
§5 7a
Sonderbestimmungen für Genehmigungen oder Einzelaus⸗
nahmen zu den S5 5, 6 und 7 (I) Abweichend von § 15 der Anordnunf E III sind Anträge
auf Genehmigungen oder Einzelausnahmen für Schwellen, Weichen, Schienen und Kleineisen für Schienen nur beim Reichsbahn⸗Zentralamt, Berlin, auf den dort erhältlichen Vor⸗ drucken zu stellen.
(2) Bei jeder Bestellung von Schienen oder Kleineisen für
Schienen sind entweder der nach den allgemeinen Ausnahmen des 5 7 zugelassene Verwendungszweck oder Datum und Nummer der dafür etteilten besonderen Genehmigung oder Einzelausnahme ᷣ Weichen oder Weichenhauptteile nach 5 6 gilt diese Genehmi⸗ gung auch für die zur Herstellung erforderlichen Schienen und das zugehörige Kleineisen. ⸗
anzugeben. Bei einer Genehmigung für
II. Dieser Nachtrag zur Anordnung E III tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Er gilt auch in den einge⸗ gliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy
und Moresnet . — mit an n des zuständigen Chefs dder Zivilverwaltung — sinngema Fachgruppe Fahrräder und Kinderwagen der Wirtschafts⸗— ö
auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains. . Berlin, den 10. September 1913. Der kommissarische Reichsbeauftragte für Eisen und Metalle. . Müller-Zimmermann.
Anordnung XV/43
der Reichsstelle für Technische Erzeugnisse über die Einführung
von RrTE-Schecks und Rräh⸗Marken für Erzeugnisse aus Eisen und Metall
Vom 10. September 1943
Aus kriegswirtschaftlichen Gründen ist es notwendig, in nerstärktem Maße bestimmte Erzeugnisse aus Eisen und Metall durch Warenbezugsrechte zu verteilen. Soweit dies bisher schon geschehen ist, müssen die bestehenden verschiedenen Verfahren vereinheitlicht und in eine allgemein anwendbare Form gebracht werden.
Daher wird auf Grund der Verordnung über den Waren⸗ verkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. . S. 686) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Waren⸗ verkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichs anz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1930) mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
§1 Lieferungs- und Bezugs regelung
(1) Die in der Anlage aufgeführten Erzeugnisse aus Eisen und Metall dürfen nur gegen RIhE-Schecks oder RI E⸗Marken geliefert und bezogen werden. Die Lieferung und der Bezug sst nur für die Warenart und ⸗menge zulässig, auf welche die Schecks und Marken lauten.
(27 Ausnahmen von den Vorschriften des Abs. 1 für Liefe⸗ rung und Bezug bestimmter Erzeugnisse in einzelnen Ver⸗ teilungsstufen sind aus der Anlage ersichtlich.
(3) Die Reichsstelle für Technische Erzeugnisse (Reichsstelle) kann die Anlage durch Bekanntmachung im Deutschen Reichs⸗ anzeiger und Preußischen Staatsanzeiger ergänzen und ein— schränken.
582 Ausgabe der RTE⸗Schecks und kIE⸗Marken
Nr. 212
zum Deuischen Neichs
Erste veilage
anzeiger und Preuhzischen Staatsanzeiger
Berlin, Sonnabend, den 11. September
1943
(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.)
(2) Scheckberechtigte dürfen nach Weisung der Reichsstelle 6 eingenommene RIE⸗-Marken in rn gen, ,. assen. . ;
(3) RIE-Schecks dürfen nicht über Warenarten und mengen ausgestellt werden, für die keine Deckung durch ein⸗ ger , re g, oder Marken vorhanden ist.
4 Scheckberechtigte sind zu einer Buchführung nach näherer Weisung der Reichsstelle verpflichtet: J
§ 6 Verwertung der RT FE⸗Schecks Gegen die eingenommenen RIE-Schecks erhalten die Her— steller der Erzeugnisse Rohstoffbezugsrechte von ihrer zu⸗ ständigen Bwirtschaftungsstelle.
§ 7 Uebergangsvorschriften
(1) Soweit bisher Rohstoffbezugsrechte gegen Warenbezugs⸗ rechte abgerechnet wurden, bleibt es für Aufträge, die vor dem 1. Oktober 1943 angenommen worden sind, bei dem bisherigen Verfahren. .
(2) Bisher gültige Marken, Bestellscheine, Bezugscheine un andere Warenbezugsrechte behalten bis auf weiteres ihre Gültigkeit und dürfen nach Weisung der Reichsstelle in RrE— Schecks zusammengefaßt werden.
(3) Sammelbezugscheine behalten, soweit sie am 1. Oktober 1943 ausgegeben waren, ihre Gültigkeit und sind wie RrTRE-
Anlage zur Anordnung XVA3 der Reichssterle für vom 10. September 1943
Warenverzeichnis
Auch Zwischengrößen dürfen nur gegen RTE⸗Schecks oder RTEC⸗Marken geliefert oder bezogen werden.
Technische Erzeugnisse ö
Marken zu behandeln. Von diesem Zeitpunkt an werden an ihrer Stelle RIE⸗-Schecks ausgegeben. 88 Durchführungs vorschriften
(1 Die Reichsstelle erläßt die zur Aenderung, Ergänzung und Durchführung dieser Anordnung erforderlichen An' ordnungen. .
E) Die Reichsstelle kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zulassen und diese Ausnahmen mit Auf— lagen oder Bedingungen versehen.
§8 9 Zuwiderhandlungen
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung und die von der Reichsstelle hierzu erlassenen Durchführungsanordnungen werden nach den S5 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr und den Strafvorschriften der Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei J gegen Vorschriften auf dem Gebiet der? ewirtschaftung be⸗ zugsbeschränkter Erzeugnisse (Verbrauchsregelungs⸗-Straͤfver⸗ ordnung) in der Fassung vom 26. November 1956 (RGBl. 1 S. 734) bestraft.
§10 Inkrafttreten der Anordnung
4 Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1943 in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Ge—
bieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit Zu⸗ stimmung des zuständigen Ehefs der Zivilverwaltung — sinn⸗ gemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den be⸗ setzten Gebieten Kärntens und Krains.
(2) Gleichzeitig treten für die in der Anlage zu dieser An⸗ ordnung genannten Erzeugnisse die Vorschriften der An⸗ ordnung XI 43 der Reichsstelle für technische Erzeugnisse über die Absatzlenkung von Eisenwaren für den privaten und land⸗ wirtschaftlichen Bedarf vom 15. Juni 1943 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 141 vom 21. Juni 1943) außer Kraft.
(3) Für die in der Anlage zu dieser Anordnung genannten Erzeugnisse bleiben, soweit es sich um die Herstellung dieser Erzeugnisse handelt, die Vorschriften der
a) Anordnung 1V/43 der Reichsstelle für technische Erzeug⸗ nisse über die Bewirtschaftung von Oefen, Herden und Kochern vom 17. März 1913 (Deutscher Reichsanz. und
„Preuß. Staatsanz. Nr. 57 vom 22. März 1913),
b) Anordnung VMs der Reichsstelle für technische Erzeug⸗ nisse über die Bewirtschaftung von Haushaltsgeräten aus Eisen und Metall vom 19. April 1943 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 84 vom 10. April 1915) —
in Kraft. Berlin, den 10. September 1963. Der komm. Reichsbeauftragte für Technische Erzeugnisse. Dr. Kem na.
Waren⸗
Nr. Einheit
Erzeugnisbezeichnung
i T
Bemerkungen
430/471
430/472
Waren⸗
Nr. Erzeugnisbezeichnung
Einheit
430/473
Bemerkungen 430/722 /
4360/2915 Stck.
136/292.
Rechteckige Blechbackform, 20 em Rechteckige Blechbackform, 24 em
430/411
1306512
Eimer emailliert, 28 em Eimer verzinkt, 30 em, leicht
430/613
Lieferung auch gegen RTE⸗Marken unter Sammel⸗Waren⸗Nr. auf 10 Stück
Lieferung auch gegen RTE-Marken unter Sammel⸗Waren⸗Nr. . 430/010, lautend auf 1 Stück.
Bisherige Markenbezeichnung:
430 / 723
430/090, lautend 430 / 721
430 / za 430 624 130/423
„Eimer“ 680 / 111
; X Kochtopf, 32 em Kochtopf, 36 em Kochtopf, 40 em
Waschtopf, 34 em mit und ohne Siebeinlage
Waschtopf, 42 em mit und ohne Siebeinlage
Einkochapparat mit Einsatz
Wannen, 50 bis 60 em verzinkt Wannen über 60 bis go em verzinkt Wannen, 40 bis 60 em emailliert
Küchensieb, 7 em
Lieferung auch gegen RTE⸗Marken unter Sammel⸗Waren⸗Nr. 430/070, lautend auf 1 Stück .
Lieferung auch gegen RTE-Marken unter Sammel⸗Waren⸗Nr. 430/120, lautend auf 1 Stück. Bisherige Marken⸗ bezeichnung: „Waschtopf“
Lieferung auch gegen RTE⸗Marken unter Sammel⸗Waren⸗Nr. 430/020, lautend
; auf 1 Stück. Bisherige Markenbezeich⸗ nung: „Wannen“
Lieferung auch gegen RTE⸗Marken unter
3
430/441 430/442
430/54 430/5655 430 / 656 130 555 434/0106
43043 130 434 130 436 430/233
Bergmannskrug,
emailliert, 26
Kaffeeflasche, 11 Kaffeeflasche, 21
Eimer verzinkt, 30 em, schwer
Gerader Essenträger, 14 em Ovaler Essenträger, 11
21
Schaffnerkrug, 21 Ofenrohre und Knie
Bratpfanne emailliert, 2 em 8 Bratp fanne emailliert, 28 em 8 Bratpfanne rechteckig, 40 em 8 Bratpfanne Stahlblech, nicht
om SG
nicht lieferbar für den nichtkontingentierten (zivilen) Bedarf
Lieferung auch gegen RTE⸗Marken unter Sammel⸗Waren⸗Nr. 430/040, lautend auf 1 Stück.
Bisherige Markenbezeichnung: Essenträger
Lieferung auch gegen RTE⸗Marken unter Sammel⸗Waren⸗Nr. 430/150, lautend auf 1 Stück
Lieferung auch gegen RTE⸗Marken, lau⸗ tend auf 25 kg.
Bisherige Markenbezeichnung: „Ofen⸗ rohre und Knie“
Lieferung auch gegen RTE⸗-Marken unter Sammel⸗Waren⸗Nr. 430/030, lautend auf 1 Stück. ;
Bisherige Markenbezeichnung: „Bratpfan⸗
80 / 112** 680/113
680 / 11 680 / 116
432/211 432/212 432/213 432/22 432/222 432/223
432/121
Küchensieb, 10 em Küchensieb, 16 em
Küchensieb, 25 em Küchensieb, 34 em
Eiserne Oefen, Leistungsstufe 1 bis 2800 WE
Eiserne Oefen, Leistungsstufe 2 über 2800 WE bis 3600 WE
Eiserne Oefen, Leistungsstufe 3 über 3600 bis 4800 WE
Eiserne Oefen, Leistungsstufe 4 über 4800 bis 6800 WE
Eiserne Oefen, Leistungsstufe 5 über 6800 bis 8000 WE
Dauerbrandeinsätze für Kachelofen 4800 bis 8000 WE
Wärmedachs
Sammel⸗Waren⸗Nr. 680/00, lautend auf 19 Stück. Bisherige Markenbezeich⸗ nung: „Drahtsiebe“. nicht lieferbar für den tierten (zivilen) Bedarf.
nichtkontingen⸗
Lieferung auch gegen RTE⸗Marken unter Sammel⸗Waren⸗Nr. 432,010, lautend auf 1 Stück. Bisherige Bezugschein⸗ bezeichnung: „Oefen“
Lieferung auch gegen RTE⸗Marken unter
Sammel⸗Waren⸗Nr. 432/020, lautend
auf 1 Stück. Bisherige Bezugschein⸗ bezeichnung: „Oefen“
getretenen Sommerzuschläge — höher als im Monatsdurch⸗ . 430/932 Bratp fanne geschmiedet, 24 em 8 nen!“ -
§ 7
schnitt Juli. ö Die leichte Erhöhung der Indexziffer für industrielle Roh— e und Halbwaren ist vor allem durch die jahreszeitliche affelung der Preise für Kali⸗ und Stickstoffdüngemittel
In der Indexziffer für industrielle Fertigwaren kommen
zum Ausdruck. Berlin, den 9. September 1943. Statistisches Reichsamt.
Anweisung Nr. 3
der Fachgruppe Fahrräder und Kinderwagen der Wirtschafts⸗
gruppe Fahrzeugindustrie als Bewirtschaftungsstelle des
Reichabeauftragten für technische Erzeugnisse über die Beschlag⸗ nahme von Kinderwagenteilen
Vom J. September 1943
luf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in ssung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in zerbindung mit der Anordnung AllI/43 des Reichsbeauf⸗ tragten für technische Erzeugnisse über die Einsetzung von irtschaftungsstellen vom 16. Juni 1943 (Deutscher Reichs⸗ ißischer Staatsanz. Nr. 139 vom 18. Juni 1943) Zustimmung des Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse im Einvernehmen mit den Reichsstellen für Textilwirtschaft, für Lederwirtschaft sowie den Reichsstellen für Papier, Chemie, Kautschuk und der Reichsstelle Glas, Keramik und Holzverarbeitung angeordnet: §1 (1) Das gesamte Umlaufmaterial, das zur Herstellung von Kinderwagen dient, wird bei denjenigen Herstellern von Kinderwagen beschlagnahmt, die keine Herstellungsgenehmi⸗ gung der Fachgruppe Fahrräder und Kinderwagen der Wirt⸗ schaftsgruppe Fahrzeugindustrie als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse erhalten haben. (2) Zum Umlaufmaterial gehören insbesondere die zur Her⸗ stellung von Kinderwagen dienenden Werkstoffe aus Eisen und Stahl, Metallen, Pappe, Holz, Ledertuch, Kunstleder, Polsterwatte, Flechtstoffen und Geflechten, Zelluloid sowie ähnliche Schnitz⸗ und Formerstoffe, Bereifungen aller Art, Porzellangriffe, Verdeck und Abdeckborte, Rüschen. (3) Ferner gehört zum Umlaufmaterial sowohl das im Umlauf oder auf Lager befindliche als auch das von den Lieferanten den Kinderwagenherstellern noch zugehende
Material. 8 9
Die Beschlagnahme hat die in der Verordnung über die Wirkungen der Beschlagnahme zur Regelung des Warenver⸗ kehrs vom 4. März 1940 (RGBl. 1 S. 551) aufge⸗
führten Folgen.
Verwendungsbeschränkung für Schienen und Kleineisen für Schienen ((I) Die Verwendung von neuen Eisenbahnschienen mit einem Metergewicht von mehr als 30 kg und von Kleineisen (Unter⸗ lagsplatten, Klemmplatten, Schrauben und dergl.) für solche Schienen ist verboten. (2) Ausgenommen von dem Verbot des Absatzes 1 sind:
a) Der unmittelbare Bedarf der Deutschen Reichsbahn.
b) Rillenschienen und Schienen R6 für Straßenbahnen.
ej Rillenschienen der Formen 37 und 37 a diese von der Deutschen Reichsbahn als Form Ri 1 bezeichnet) für andere Zwecke als Straßenbahnen.
d) Kranschienen.
e) Schienen für normalspurige Weichen, sofern deren Ver⸗ wendung nach § 6 genehmigt ist.
k) Schienen bis zu einem Metergewicht von 44 kg und Zungenschienen bis zu einem Metergewicht von 61,5 kg, soweit sie für schmal⸗ oder doppelspurige Weichen, für Drehscheiben, Schiebebühnen oder Prellböcke lediglich als Ersatzteile für normalspurige Weichen benötigt werden.
g) Schienen für den Braunkohlenbergbau, und zwar
1. für ortsfeste Gleise in den Formen S8 33, S 41
oder 8,
2. für maschinell gerückte Gleise in den Formen 8 33, 8 41 oder 8 allgemein, in der Form 849 nur bei schweren Böden oder Verlegung in der Kohle, wenn die Schienen von den Rollen der Gleisrückmaschine erfaßt werden, in der Form 849 auch bei einem normalen Rad⸗ druck von mindestens 15t. Die Ausnahmen nach 1 und 2 dürfen nur in
Anspruch genommen werden, wenn dadurch nicht, stelle besondere Weisung
schwerere Schienen als bisher verlegt zur Ver⸗ wendung kommen. Bei Lieferung von geeigneten ; Schienen 2. Wahl sind diese zu verwenden. h) Schienen für zur Ausfuhr bestimmte Weichen.
(3) Die Ausnahmen nach Absatz Ta) bis h) umfassen auch;
das zu den Schienen gehörige Kleineisen, bei g) (für den Braunkohlenbergbau) jedoch nur für ortsfeste Gleise: Kleineisen nach Zeichnungen Jodo 3, 3a, 4, a, 5, 5 a, 6, 6 a der Deutschen Reichsbahn, für maschinell gerückte Gleise: Gleisrücklaschen, ferner Kleineisen für Rückgleisbefestigungen der Rudert'schen und Haupt'schen Bauart.
Als zugehöriges Kleineisen gilt nur Kleineisen, das in Ver⸗ bindung mit der Verlegung neuer Schienen verwendet wird. Für Kleineisen, das für bereits verlegte Schienen benötigt wird, ist eine besondere Ausnahme von dem Verbot des Absatzes 1 erforderlich. Einer solchen Ausnahme bedarf es jedoch nicht für Kleineisen zur Ausbesserung von Weichen.
oder
() RTE-Schecks werden von der Reichsstalle ausgegeben.
(2) Von welchen Stellen die Verbraucher RTH-⸗Schecks und RE-Marken erhalten, bestimmt die Reichsstelle durch Be⸗ kanntmachung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger.
(3) Kontingentsträger erhalten RIE-Schecks und RIR- Marken nur gegen Hergabe der entsprechenden Rohstoffbezugs⸗ rechte.
(4) Den Lieferern ist es verboten, für die in der Anlage ge⸗ nannten Erzeugnisse Rohstoffbezugsrechte zu fordern oder an⸗ zunehmen. Den Bestellern ist es verboten, den Lieferern für die in der Anlage genannten Erzeugnisse Rohstoffbezugsrechte zu übertragen.
(5) Die Reichsstelle kann zur Bevorratung mit Waren RIE- Schecks ausgeben, für die nach ihren Weisungen innerhalb zu bestimmender Fristen RIE⸗-Schecks oder RIE⸗-Marken zurück⸗ zugeben sind. ;
§8 3
Umtausch der RITE⸗Schecks in RIE⸗Marken
RTE⸗-Schecks können in RTE⸗Marken umgetauscht werden. Die Reichsstelle bestimmt die Umtauschstellen durch Bekannt⸗ machung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger. Diese dürfen RIE-Marken nur gegen kIRE Schecks — auch nach 5 5 gestückelte oder zusammengefaßte Schecks — für die darauf vermerkte Warenart und ⸗menge ausgeben.
§ 4
Weitergabe von RIF⸗Schecks und RI E⸗Marken (1) RIE-Schecks können durch alle Verteilungsstufen bis zum Hersteller weitergegeben werden. (2) Ueber die Weitergabe der RTE⸗Marken gibt die Reichs⸗
§ 5 Stückeln und , , , von RTE⸗Schecks und RIE⸗Marken
(I) Die Reichsstelle kann bestimmte Empfänger von RIRE⸗ Schecks berechtigen (Scheckberechtigte, eingenommene RIRE⸗ Schecks nach ihren Weisungen durch Ausstellung neuer RkIE⸗ Schecks zu stückeln oder zu einem oder mehreren Schecks zu⸗ sammenzufassen. ;
(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)
430/934 Bratpfanne geschmiedet, 28 em 8
432/123
432/122 . 39 Feldöfen 42
nicht lieferbar für den nicht kontingen⸗
430/160 60 / p68
Ho / l 430/672. 136/573.
430/u81 130/182 430 183 130/484 130/485 430 486 130/488 430 / 10
30 / lo 430 / loz 430 / 104 430/45 1301463 130/1654
130/455 130/25
Eßteller, 22 em Eßnäp fe, 22 em
Schöpflöffel, H0
Schüssel, 24 em, Schüssel, 24 em, Schüssel, 32 em, Schüssel, zz em, Schüssel, 33 em, Schüssel, 3 em, Schüssel, 40 em,
12 1 Inhalt 28 1 Inhalt 401 Inhalt 60 1 Inhalt
Becher, 9 em Topf, 14 em
cm
Schaumlöffel, 12 em Durchschläge, bis 30 em
tief flach tief flach tief flach flach
Speisetransportgefäße über 8 bis! Speisetransportgefäße über 12 bis Speisetransportgefäße über 28 bis
Speisetransportgefäße über 40 bis
Topf, 16 em hohe Form Topf, 16 em niedrige Form Topf, 16 em niedrige Form für Elektroherde
P
Lieferung auch gegen RTE⸗Marken, lau⸗ tend auf 1 Stück
nicht lieferhar für den nichtkontingentierten (zivilen) Bedarf.
Lieferung auch gegen RTE⸗Marken unter Sammel⸗Waren⸗Nr. 430 / 170, lautend auf 10 Stück.
Bisherige Markenbezeichnung: „Schöpf⸗ löffel oder Durchschläge“
Lieferung auch gegen RTE⸗Marken unter Sammel⸗Waren⸗Nr. 430/080, lautend auf 1 Stück.
Bisherige Markenbezeichnung: „Schüssel“
nicht lieferbar für den nichtkontingentier⸗ ten (zivilen) Bedarf
Lieferung auch gegen RTE⸗Marken unter Sammel⸗Waren⸗Nr. 430/050, lautend auf 1 Stück
132 128 132/129
140/211
140/212
140/020
132/080 132186 132 096 132 010
Sb / 211 65 12
S6 / 213
Muldenöfen Waggonbeheizungsöfen
Transportable keramische Oefen, Leistungsstufe 1 bis 2800 WE
Transportable keramische Oefen, Leistungsstufe 2 über 2800 bis 4800 WE
Transportable keramische über 4800 W
Oefen
Gaskocher zweiflammig Gasherd dreiflammig
Kohleherd, 80 em breit Elektro⸗Einzelkochplatte
Elektro⸗Doppelkochplatte . Elektro⸗Tischherd (2 Platten)
Elektro⸗Vollherd
tierten (zivilen) Bedarf
Lieferung auch gegen RTE⸗Marken unter Sammel⸗Waren⸗Nr. 140/010, lautend auf 1 Stück.
Bisherige Bezugscheinbezeichnung: „Oefen“
Lieferung auch gegen RTE⸗Marken, lau—⸗ tend auf 1 Stück. Bisherige Bezug⸗ scheinbezeichnung: „Defen“
Lieferung auch gegen RTE⸗Marken, lau⸗ tend auf 1 Stück. Bisherige. Bezugscheinbezeichnung: 432/080 „Kocherbezugschein (Gas⸗ kocher) “ 432/180 „Herdbezugschein (Gasherd) * 432/090 „Herdbezugschein (Kohleherd)“
Lieferung auch gegen RTE⸗Marken unter Sammel⸗Waren⸗Nr. 865/020, lautend auf 1 Stück.
Bisherige Bezugscheinbezeichnung: S65 / 020 „Kocherbezugsschein (Doppel⸗ kochplatten)“
Lieferung auch gegen RTE-⸗-Marken unter Sammel⸗Waren⸗Nr. 865/030, lautend auf 1 Stück.
Verantwortlich für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den redaktionellen Teil. den Anzeigenteil und für den Verlag: i. B.: Rudolf Lantzsch in Berlin NW 21 Druck der Preußischen Verlags und Druckerei Gmby., Berlin.
Drei Beilagen (einschließlich einer Zentralhandelsregisterbeilage). gei ver gekürzten Ausgabe fällt die Zentralhandelsregisterbeilage fort.
130/46 130/162 430/463 130/164 130/465 130/166
Kochtopf, 20 Kochtopf, Kochtopf, Kochtopf, Kochtopf, Kochtopf,
Kochtöpfe für Elektroherde Kochtopf, 20 em hohe Form Kochtopf, 20 em niedrige Form Kochtopf, 24 em hohe Form Kochtopf, 24 em niedrige Form
om hohe Form niedrige Form hohe Form niedrige Form hohe Form niedrige Form
430/26 130 262 430 263 130/264
Lieferung auch gegen RTE⸗Marken unter Sammel⸗Waren⸗Nr. 430/060, lautend auf 1 Stück.
Bisherige töpfe!
Sõ /214**
432/90 1329063 432/9004
Markenbezeichnung: „Koch⸗
Elektroherd kohlekombiniert
Siedlungskohleherd, 65 em breit Kohleherd, 120 em breit
Grudeherde
Diese Erzeugnisse sind an den nichtkontingentierten (zivilen) Für den Wiederbezug erhält der Händler Schecks oder Marken von seiner Gauwirtschafts kammer. ** Herstellungsverbot, nur noch Auslauffertigung.
Bisherige 865.030 herd)“ lieferbar nur für Siedler lieferbar nur jür landwirtschaftliche Be⸗ triebe nur für Gebiete, in denen auch bisher Grudekoks zur Verfügung stand
Bezugscheinbezeichnung: „Herdbezugschein Elektro⸗
Letztverbraucher frei auszuliefern.
Anordnung Nr. 1 zur Durchführung der Anordnung XV43 (XV43/1) der Reichsstelle für Technische Erzeugnisse
Vom 10. September 1943
Auf Grund des 59 der Anordnung XV)A3 der Reichsstelle für Technische Erzeugnisse über die Einführung von RTE-Schecks und RTE⸗Marken für Erzeugnisse aus Eisen und Metall vom 10. September 1943 (Deutscher Reichsanzeiger und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 212 vom 11. September 19413) wird zur Durchführung dieser Anordnung bestimmt:
J. zu §5 1 — Lieferungs⸗ und Bezugsregelung: (1) RTE⸗Schecks*) sind gültig, wenn sie folgende Angaben enthalten: . a) von der Reichsstelle für Technische Erzeugnisse vor⸗ gesehenes Lieferquartal, b) Zuteilungsnummer der Reichsstelle für Technische Er⸗ zeugnisse, c) Menge,
*) Musterbeispiele werden im Deutschen Reichsanzeiger und Preuß. Staatsanzeiger vom 15. September 1913, Nr. 213, be⸗
kanntgemacht.
d) Einheit, ĩ
e) . ö. n ng.
t) Erzeugnisbezeichnung, zur Anordnung XVM
g) Datum der Ausstellung, r ;
h) rechtsgültige Unterschrift des Ausstellers.
(Y) Schecks dürfen frühestens in dem auf ihnen verzeichneten Lieferquartal beliefert werden.
(3) Ist das Empfängerfeld des RTE-Schecks nicht ausgefüllt, so gilt jeder Ueberbringer als bezugsberechtigt. Sonst ist der im Scheck genannte Empfänger bezugsberechtigt. Im letzteren Falle ist bei Weitergabe durch den jeweiligen Inhaber Datum,
irmenstempel und Unterschrift auf der Rückseite einzutragen. Der zuletzt Genannte ist bezugsberechtigt.