1943 / 218 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 18 Sep 1943 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs. und Staatsanzeiger Nr. zI8 vom 18. September 1943.

S8. 2

endet. Beträgt der Unterschied dagegen mehr als 1 v. H., so wird auch die dritte Probe getrocknet.

Der durchschnittliche Feuchtigkeitsgehalt 6 der zugehörigen Ballen berechnet sich aus der Summe der e hn n n. a und der Summe der Trocengewichte b der 27 bzw. 3 Troden⸗ lose nach der Formel

. 100 C60)

und ist auf 9, 1 * zu runden.

Berechnung des Handelsgewichts. Aus dem Nettogewicht n des Ballens, das sich nach Abzug der Tara von seinem unmittelbar nach dem Füllen sestgestellten Bruno⸗ gewicht ergibt, dem zugehörigen Feuchtigkeits zuschlag c be⸗ rechnet sich das Handelsgewicht hn des Ballens wie solgt: am n

. Err

Brutto- und Nettogewicht des Ballens. werden auf O, 1 kg genau ausgewogen und das Handelsgewicht. entsprechend auf 6,1 kg gerundet berechnet. Der handelsübliche Feuchtigkeits⸗ zuschlag e beträgt z. 3. für

Viskose und Kupfer Zellwollen . 14 3

Acetat⸗Zellwollen . ö * Polyamidfasern. ; 9 * Kaseinfasern 1816 90

Prüfschein Abrechnungssch eim. Bei. Zu⸗ sammenstellung einer Sendung werden in einer Gewichts auf⸗ sellung nach Muster A die Ballennummern, die Brutto⸗, Hei und Handelsgewichte aufgeführt und die drei Ge⸗ wichtsspalten addiert. Das so ermittelte Handelsgewicht der gesamten Sendung ist der Abrechnung im Prüfschein (Ab⸗ rechnungsschein) nach Muster B zugrunde zu legen. Auf dem Prüsschein ist vom technischen Leiter der Konditionierstelle die Richtigkeit des Handelsgewichts durch Beifügung eines Stem⸗ pels nach Muster C zu bescheinigen.

III. Durchführung der prüstechnischen Aussicht

Die technische Ausstattung der a ,,, in den der Fachgruppe Chemische Herstellung von Fasern ange⸗ schlossenen Werken und ihre Arbeitsweise unterliegen der ländigen Aufsicht des St. MPal. Die Aufsicht erstreckt sich auch auf die Eignung des technischen Personals. Das S. MPA. hat gegebenenfalls die Beseitigung von Mängeln der Ausstattung und der Besetzung anzuordnen.

Das St. MPA. ist befugt, öffentliche Prüfstellen für die Spinnstoffwirtschaft mit der Durchführung von Aufgaben der prüftechnischen Aufsicht zu beauftragen.

Die Beauftragten des St. MPA. haben jederzeit Zutritt n den von der Konditionierstelle benutzten Räumen; ihnen sst Akteneinsicht zu gewähren und sachdienliche Auskunft zu erteilen.

Werden beanstandete Mängel nicht beseitigt oder ist die Unabhängigkeit der Prüftätigkeit nicht mehr gewährleistet, so hat das St. MPA. gegebenenfalls den Widerruf der Prüf⸗ befugnis zu beantragen. Das St. MPA. ist ermächtigt, nösigenfalls die Unterlassung weiterer verbindlicher Konditionierungen bis zur Entscheidung durch die beteiligten Ministerien anzuordnen.

Beanstandungen von Konditionierergebnissen seitens eines Abnehmers sind dem St. MPal. zuzuleiten, sofern sie nicht ohne weiteres zu beheben sind. Das St. MPa. entscheidet nach Prüfung endgültig, gegebenenfalls auf Grund einer im Einverständnis mit den Parteien durchzuführenden Nach⸗ sonditionierung durch eine öffentliche . für die Spinnstoffwirtschaft. Für die Nachkonditionierung ö die Prüfvorschriften DIN DVM 3821 mit solgenden nderungen.

Der Nachkonditionierung unterliegen nicht einzelne bean standete Ballen, sondern die gesamte Sendung. Zunãchst ird das Bruttogewicht sämtlicher Ballen und seine Ab⸗ weichung von den Angaben des Abrechnungsscheines fest⸗ gestellt. Darauf werden zur Konditionierung aus der

gesamten Sendung je nach der Ballenzahl ausgewählt: vom 1. bis 10. Ballen alle Ballen

ti ,,, n 21. 2 50. . *. 3. *) , . „1091. Ballen an .

Bei der Auswahl der Ballen sind in erster Linie diejenigen J bersccksichtigen, bei denen das Bruttogewicht gegenüber dem shrechnungsschein die geringsten Abweichungen zeigt. Bei che wichtszunahmen über 1 ist mit einer Durchnässung des Hallens nach Verlassen des Werks zu rechnen, die nicht nur die Verpackung betrifft und daher das Ergebnis einer Nach⸗ londitionierung unsicher macht. Solche Ballen sind nach Möglichkeit von der Nachkonditionierung auszuschließen. Cbenso sind schon geöffnete Ballen nicht zu berücichtigen.

Aus jedem Ballen sind durch Anbohren des Ballens an 8 gleich shi verteilten Stellen Proben zu entnehmen, die zu 3 Trodenlosen zu je 150 —– 200 vereinigt werden. Jedes Trockenlos ist sofort nach der in ahm in einem luftdicht verschließbaren Behälter unterzubringen. Die weitere Be⸗ handlung erfolgt wie im Abschnitt 11 in den Richtlinien für die Konditionierung in den Werken angegeben.

Die Berechnung des Handelsgewichtes ist für jeden ge— prüsten Ballen gesondert durchzuführen. Wurde bei der Fest⸗ siellung des Bruttogewichtes eine Gewichtszunahme bis zu gefunden, so ist bei der Berechnung des Handelsgewichts das vom Werk im Abrechnungsschein angegebene Nettogewicht in die Rechnung einzusetzen. Ergab sich dagegen eine Ge— wichtsabnahme, so ist das bei der , sestgestell te Bruttogewicht und die im Abrechnungsschein angegebene Targ . Belechnung des Nettogewichts zu verwenden. Sollte sich ei der Nachkonditionierung die Heranziehung von Ballen mit einer größeren Gewichtszunahme als 1 nicht vermeiden lassen, so muß in diesem Fall auch die Tara nochmals nach⸗ gewogen und vom festgestellten Bruttogewicht in Abzug gehracht werden, um das Nettogewicht zu bestimmen.

Die Summe des in dieser Weise ermittelten Handels⸗ . der geprüften Ballen wird mit derjenigen nach den Angaben des Abrechnungsscheines verglichen. Ist der Unter⸗ schüed der beiden Zahlen geringer als K 1 *, bezogen auf die Angaben des Werks, so gilt das Konditionierergebnis des Werk als zutreffend. Bei größeren Abweichungen als 1 * muß das vom Werk nn,. Handelsgewicht der Sendung um die gefundene Differenz anteilig vermehrt oder vermindern werden. Die Berechnung des endgültigen Handelsgewichts H der gesamten Sendung wird in diesem Falle ans den Werten

b vom Zellwollwerk angegebenes Handelsgewicht der ganzen Sendung,

h, Summe der vom ellwollwerk angegebenen Han- delsgewichte der nachgeprüften Ballen,

he = Summe der bei der Nachkonditio nierung gefun= denen Handelsgewichte nach der Formel

vorgenommen. 1 2 Kosten der Nachlonditioniermung trägt die unterliegende artei.

Berlin, den A. Jul 1943.

Der Relchsminister für Wissenschaft, Erziehung . und Vollsbildung.

g. B: 3 ch in tz sch. Muster A Gem ichtgz au sstellun g

Firmenzeichen zur Lleferung Nr.

. ?. Ar. Handels; Nr. B

bes Brutto Netto gewicht des Brutto Netto Ballens g kg kg allens g Eg 1g

Betzelchnung ber Firma

Datum 8 eee ee eee eee 29 *

Muster B Früfschein

k Ballen .. ...... ... * Type ...... Nr. .. Stapel.... mn

ettogewicht der Lieferung ...... Ez rer, er,, . Feuchtigleits gehalt ..... M Trodengewicht der Lieferung ...... ... Feuchtigleitszuschlag von . handelgewicht ...... .... ... ......

2

Gtempel Bezeichnung den Firma nach Mußte ö

Datum .. ...... ...... . ewichts aufstellung

Mu ster 9

4 J Die Richtigleit der handelsge wichtsberechnung bestatigt. ; ] r. ö d / Technlscher Selten der amilich gels enen onbitlonierstelle Rü. A J 2 1 vp * 0 vam 12 Erteilung der endgült Průsbesugnis an Amtliche Prüssstellen ür das Mäehwesen i der Warkstoff⸗ und Festigkeitsprüsung. Vt. d. RMfCu. u. d. RMbiM. vom 11. Geptembeęr 1945

WR Nr. 1159 RMfWCGuV. III G 9288 Reldi M.

a) Der Bayerischen Landesgewerbeanstalt Nürnberg,

b) dem Versuchs⸗ und Materialprüfungsamt der Techni⸗ . Fochschule Dresden ist gemäß der Anordnung über die n mn, Prüfstellen für das Meßwesen in der Werkstoff⸗ und Ir leren ung vom 17. Juli 1940 Abschnitt 1V, Ziffer 5 h eut⸗ . Reichsanz. und Preuß. Staatganz. Nr. 198 vom 19. August 1946) in Verbindung mit dem gemeinsamen Erlaß vom 3. November 1941 WR 1688 C) RMegEu,, if G 121594 RWiwz. an Stelle der mit Erlaß vom 30. Januar 1912 WN 4h RMfKEunV., III G 6260s4 RWiM. genehmigten endgültigen Prüfbefugnis die endgültige Befugnis zur . , ,. Arten von Unter⸗ n,. auf dem Gebiet des Meßwesens in der

erkstoff⸗ und Festigkeitsprüfung erteilt worden:

Zu *): J. Hauptuntersuchungen von Prüfmaschinen im Sinne der DIN 1604 (2. bern. Mai 1938), Ziff. Z bis 197 von

a) stehenden Zug⸗ und Universal⸗Prüfmaschinen für die allgemeine Werkstoffprüsung mit Kra tmeßbereichen von 50 bis 100 000 kg Höchstlast,

p) Prüspressen mit Kraftmeßbereichen von 50 000 bis 500 000 ig Höchstlast,

c) stehenden Zug⸗Prüfmaschinen für die Prüfung von ebern mit Kraftmeßbereichen von 5 bis 1600 kg öchstlast, K

h) siehenden Prüspressen für die Prüsung von Federn mit Krastmehbereichen von 2 bis 300 hg Höchstlast,

e) Härte⸗Prüfmaschinen mit 8 kg als niedrigster und IJ000 kg als höchstter Prüflast, . h e, , . g) Tiefungsprufapparaten. 1I. Zwischenprüfungen von Prüfmaschinen im Sinne den PIX 1664 (3. Ausgabe Mai 1938), Ziff. 13 bis 16 von a) stehenden Zug- und Universal-Prüfmaschinen für die allgemeine Werkstoffprüfung mit Kraftmeßbereichen von 50 bis 100 009 kg Kächstlast, b) Prüfpressen mit Kraftmeßbereichen von 50 000 his 500 000 kg ö. e) 2 Zug⸗Prüfmaschinen für die Prüfung von Federn mit Kraftmeßbereichen von 50 bis 100 000 kg Höchstlast, ch stehenden Prüspressen für die Prüfung von Federn mit Kraftmeßbereichen von 2 bis 3000 kg Höchstlast, e) , , , . mit 3 kg als niedrigster und 3000 kg als . Prüflast, z , . en, g) Tiefungsprüfapparaten. . Zu b): J. Hauptuntersuchungen von Prüfmaschinen im Sinne der DiN iß04 (2. Ausgabe Mai 1938), Ziff. 9— 12 von r a) stehenden Zug. und Universal⸗Prüfmaschinen für die allgemeine Werkstoffprüfung mit Kraftmeßbereichen von 1000 bis 100 000 kg Höchstlast, b) Prüspressen mit nur einem Kraftmeßbereich von I00 000 kg Höchstlast, ec) stehenden Zug⸗Prüfmaschinen für die i n von edern mit Kraftmeßbereichen von 1000 bis 160 000 ilogramm Höchstlast, ch stehenden Pruͤfpressen für die Prüfung von Federn mit Kraftmeßbereichen von 20 bis 3000 Kg Höchstlast und e) Härte⸗Prüfmaschinen mit 2 kg als niedrigster und J000 kg als höchster Prüflast. II. gwischenprüfungen von Prüfmaschinen im Sinne der DIN I (2. Ausgabe Mai 1938) Ziff. 13—16 von a) stehenden Zug⸗ und Universal⸗Prüfmaschinen für die allgemeine Werkstoffprüfung mit Kraftmeßbereichen von 100 bis 100 000 kg Höchstlast, b) stehenden Prüfpressen mit nur einem Kraftmeßbereich von 300 000 kg Höchstlast, ö c stehenden Zug-Prüfmaschinen für die Prüfung von edern mit Kraftmeßbereichen von 100 bis 100 gos kg öchstlast, ch stehenden Prüfpressen für die 6 von . mit Kraftmeßbereichen von 20 bis 300 kg Höchstlast und e) Härte⸗Prüfmaschinen mit 2 kg als niedrigster und 000 als höchster Prüflast. Der Reichsminister . Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung, zugleich für den Reichswirtschastsminister.

J. A.: Nipper.

Ziehung ber Nuslosungsrechte der Anleiheablösungsschuld des Landes Thilringen

der Auslosungsrechte der Anleihe⸗

Die öffentliche ihn as Jahr 1943

blbsungsschuld deß Landes Thüringen für iel am

Donnerstag, den 28. Oltober 1943, 10 Uhr vormittags, mm Sitzungszimmer des . Finanzministeriumß in Weimar unter Kontrolle des Thüringischen Rechnungt⸗ amtes statt.

Welmar, den 16. September 19453. Der Thüringische Finanzminister. J. A.: Dr. Tappert.

Bekanntmachung 3 Grund des 5 ! des Maisgesetzes vom B. Oktober 1934 9: J. IS. 9i8s) in der Fassung vom 4. Mai 1943 RGBl. 1 „286 in Verbindung mit 8 5, Abs. 1, Ziffer 2 der Verord nung zur Durchführung des Maisgesetzes vom 6. Oktober 1934 GBI. IS. 92 I) 'in der Fassung vom J. Mai i843 (RGB ] 286 wird mit Zustimmung bes Reichskommissars für die isbildung folgendes angeorbnet:

1 Ver Monopolverkaufspreis für nachstehende Crzeugnisse in⸗ landischer err, rn, . . für Futterfleisch, gekocht, BM je 100 Kg; er erhöht sich auf 80 FEM je 100 kg, wenn Mengen unter 26 Eg im Einzelfalle abgegeben werden;

für , n in rohem Zustande (Ronsiskate) 15 R je 100 Kg.

II. 3. Anordnung tritt am 1. Otiober 1943 in Kraft. Die darln festgesetzten Preise gelten bis zum 90. Juni 1944. Berlin, den 1J. September 1948. Der Vorsitzende de Verwaltungsrats der Reichtssielle für Getreide, , und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse J. A.: Bo de.

Anordnung Nr. 7 (FAS)

der Wirtschaftsgruppe Eleltroindustrie als Reichsstelle ur

elettrotechnische Erzeugnisse über die Herstellung von Geräte⸗

und Feinsicherungen Vom 14. September 1943

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der

ssung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Ver⸗ ndunn mit der Verordnung über die Bewirtschaftung elettro⸗ technischer Erzeugnisse vom 6. August 19412 (Deutscher Reichs anz. und reußischer Staatzanz. Nr. 184 vom 8. August 1942 witd mit Zustimmung des Reichs wirtschafts⸗ ministers angeordnet:

851

(1) Von Geräte⸗ und Feinsicherungen dürsen nur noch sol ne. Schmelzeinsäͤtze und Rücklhtsiche rungen hergestellt werden:

Reichs · und Staatsanzeiger Rr. 2I8 vom 18. September 18943.

S. 3

RILI-Norm (DIN E 41572 in Vorbereitun ei b 3 tung) Beiblatt 2 Pin R 41579 w 363 PiN ER AISI r . 31 Pik FE 41553 J 3 PiN E 41574 r 26 Pik R 1579 9 ö. ik 49 398 w * Pin 7e hd . KM Bb3!/ 7 z .

Giob⸗Feinsicherung Kondensatorsiche rung 183 16 Hochspannungssicherung . 17

(2) Der Zusammenbau und die Auslieferung von Geräte⸗ und Feinsicherungen, deren Herstellung hiernach verboten ist, dürfen wenn wichtige Einzelteile vorhanden sind bis um 30. November 1943 vorgenommen werden. Die An⸗ . fehlender Ergänzungsteile ist gestattet.

§8 2 Die Neuentwicklung von Geräte⸗ und Feinsicherungen auch für Behörden und Wehrmacht ist verboten. In Arbeit befind⸗

§5 3 Ausnahmen von den Verboten dieser Anordnung können in begründeten Einzelfällen zugelassen werden. Anfrüge sind bei der Wirtschaftsgruppe Eleltroindustrie als Reichsstelle für ö Erzeugnisse, Berlin W 35, Corneliusstr. 8, zu ellen. 8 4

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach

den §S§ 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. §8 5

Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwal⸗ tung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxem⸗ burg und im Bezirk Bialystot sowie in der Untersteiermark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.

Berlin, den 14. September 1943.

Der Reichsbeauftragte für elektrotechnische Erzeugnisse.

siche Neuentwicklungen sind einzustellen. Lüschen. . 2 * * 46 * eim, ee ems /e i uo, Qs. M g elsœι Me Socgottνσ Oos , J GSeze chu Gemessen WI 7 22 1 Qin . ö (n ho νά‚9, XV 2 9 35 Orc vS69 1 8 9 =. 7 390 GC F „ME . V 76 20 O6 C vI5S7 . ( 5 20 59 COM C oo. 73 2 20 ö 61335 212 ; * 7 65 22 M C „6 P75 Q ĩ 5 5 20 COM „7355 1 6 17 * 97 7 77 CO / 72557 267 ' 25 ö . Ou 7 256, Q g ; 7 17 20 50 CM, S3 272 , . b . 12 2. 68 5 Grobe 9 R 9 . W 73 52 AoOnσb⸗fsaloôυο 8 2 y Iu⸗ 5 20 ! . * J , 15 6 0 / . 1 1 . [ 4 / Y . 7 . . J 3 och, 9 * ; 57 20 * IiChOrtùνυ

Anordnung Al

der Reichsstelle Eisen und Metalle Mustrags regelung fir Sartmetalle)

in der Fassung vom 17. September 1943

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Foassung vom 11. Dezember 1912 (RGBl. 1 S. 686) in Verbin⸗ bung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 6. . 1539 (Deutscher Reichs anz. u. Preuß. Staatsanz.

Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

Die Anordnung A der Reichsstelle für ö. und Stahl (Auftragsregelung sür Hartmetalle vom 16. März 1940 tritt außer Krafü und wird durch solgende Neufassung ersetzt:

51 . Ab 1. September 1943 dürfen Verbraucher und Verarbeiter von Hartmetallen Hartmetalle nur in folgendem Umfange be⸗ stellen:

Die bestellten Mengen dürsen zu keinem Zeitpunkt die halbe Gewichtsmenge der in der Zeit vom 1. ,. 1942 bis 31. Dezember 1912 bezogenen Hartmetalle abzüglich des im Bestellzeitpunkt jeweils vorhandenen Lagerbestandes über— schreiten. .

582

Der Lagerbestand umfaßt: 1. die Bestände, die sich im Eigentum des Verbrauchers oder Verarbeiters befinden, ohne Rücksicht darauf, ob die Men— en auf eigenem oder fremdem Lager, z. B. auf dem gager eines Spediteurs, gehalten werden. 2. die im Besitz des Verbrauchers oder Verarbeiters befind⸗ lichen Bestände, die im Eigentum eines Dritten stehen. §8 83 Verbraucher und Verarbeiter, bei denen infolge Neuauf⸗— nahme, Erweiterung oder Umstellung der Fertigung eine über die Begrenzung nach 5 1, hinausgehende Bestellberechtigung erforderlich ist, können über die für sie zuständige Gliederung der Organisation der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschafts⸗ gruppe, Fachgruppe oder Reichsinnungsverband) oder über den für die Fertigung zuständigen Hauptausschuß oder Ring des Reichsministers für Bewaffnung und Munition eine Neufestsetzung der Bestellberechtigung beantragen. Die Or— ganisationen der gewerblichen Wirtschaft bzw. die Hauptaus⸗ schüsse oder Ringe haben die Anträge mit ihrer Stellung— nahme der Reichsstelle Eisen und Metalle zur Entscheidung weiterzureichen. §8 4

Den Bestellungen auf Lieferung von Hartmetallen ist eine schriftliche Erklärung des Verbrauchers oder Verarbeiters mit folgendem Wortlaut beizufügen:

„IchsWir habeln) meine (unsere) Bestellberechtigung für Hartmetalle gemäß 1 der Anordnung A 1 der Reichsstelle üisen und Metalle in der Neufassung vom 17. September 1943 geprüft und versichereln) pflichtgemäß, daß ich wir zur 5 in der angegebenen Höhe nach den Bestimmungen der erwähnten Anordnung berechtigt bin / sind.“

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Handelsunternehmungen dürfen nur so viel Hartmetalle bestellen, wie bei ihnen Bestellungen von Verbrauchern oder Verarbeitern mit den in § 4 vorgeschriebenen Erklärungen vorliegen.

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Die von der früheren Reichsstelle für Eisen und Stahl und von der Reichsstelle Eisen und Metalle erteilten Ausnahmen von der Anordnung A 1 (Neufestsetzungen der zulässigen Be⸗ ö verlieren am 31. Oktober 1943 ihre Gültig eit.

87 Diese Anordnung gilt nicht für den Ausfuhrbedarf.

88 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sowie unrichtige Angaben in einer Erklärung nach 8 4 werden nach den 85 19, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. 89 Diese Anordnung gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivil verwal⸗ tung sinngemäß auch inn Elsaß, in Lothringen und Luxem⸗ burg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains. Berlin, den 17. September 1943. =. Der kommissarische Reichsbeauftragte für Eisen und Metalle. Müller⸗ Zimmermann.

Erste Anordnung zur Verordnung über die Durchführung der Holzaufbringung

Auf Grund des § 10 der Verordnung zur , ,, der Holzaufbringung vom 26. Juli 19 (RGBl. 1 S. 449 wird folgendes angeordnet: 1. Ab schnitt Solzeinschlag §51

(1) Der Holzeinschlag für jedes Forstwirtschaftsjahr wird vom Reichssorstmeister nach Höhe und Art gebietsweise sest⸗ elegt. . (3) Der Holzeinschlag wird in den Waldungen aller Besitz⸗ arten und Größen auf Grund von hohen cla eh e , (Umlagen) und Holzeinschlagsgenehmigungen durchgeführt.

(3) Jeder Waldeigentümer bzw. Nutzungsberechtigte oder deren Vertreter ist verpflichtet, auf Aufforderung eine Holz⸗ einschlagserklärung abzugeben. Die Zustellung des Vordrucks Holzeinschlagserklärun gilt als Aufforderung. Die Holz⸗ einschlagserklärung soll, dem Waldbesitzer die Möglichkeit eben, ö Wünsche hinsichtlich der von ihm zu liefernden olzarten, Holzmengen und Holzsorten vor der endgültigen Fesisetzung des Ho zeinschlages für seinen Waldbesitz zum Au ebꝛuch zu bringen.

Il. Ab schnitt

Solzeinschlagssestsetzungen (Umlagen)

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) Die Holzeinschlags festsetzungen (Umlagen) gelten für das jeweilige Forsiwirtschaftsjahr, für das sie ausgesprochen sind.

(2) Äls Forstwirtschaftsjahr gilt der Zeitraum vom 1. Ol⸗ tober bis 360. September des nächstfolgenden Jahres bzw. im Staatswald der festgelegten Sommerschlägerungsforstämter in den Alpen- und Donaureichsgauen vom 1. April bis zum 31. März des nächstfolgenden Jahres. Das Forstwirtschafts⸗ jahr führt die Bezeichnung des Kalenderjahres, in dem es endigt. Zum jeweiligen Forstwirtschaftsjahr zählt in allen Fällen die vor dem 1. Oktober vorausgegangene Sommer⸗ schlãgerun in Forsibetrieben mit Hochlagen, in denen wegen der 1. und Bringungsverhältnisse der Holzeinschle) im Frühjahr und Sommer urchgeführt werden muß, das Holz aber erst nach dem 1. Oktober des jeweiligen Jahres zu Tal gebracht werden kann.

(3) Die Holzeinschlagsfestsetzungen werden nach Holzarten und Holzsorten im Auftrage des ,, storst⸗ und Solz wirt . durch die von diesem beauftragten Forst⸗ bienstsiellen ausgesprochen, soweit nicht das ʒzustandige