1943 / 225 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 27 Sep 1943 18:00:01 GMT) scan diff

Neichẽ⸗ und taats anzeiger Nr. 225 vom 27. September 18943.

D

Warenarten, für die bei bestimmten Farbtönen das Ber⸗

hältnis der Produktionsmengen festgelegt ist

(1) Der Anteil einzelner Farbtöne an den Gesamtproduktionsmengen-

wird wie folgt begrenzt:

a) Gewirkte Damenstrümpfe . EFK66 außer den Farbtönen oß01 - 0604 höchstens 1096 schwarz .

EFK5 Jarbton 0505 höchstens 1099

e) Gestrickte Oberbekleidung . EEKS Farbtöne O866, 0810, OslI1 zusammen höchstens 1599

EFK2 Farbton 0211 höchstens

1099 2 e) Frauenfutterköper .... EEK 3 Farbton (310 höchstens 10995

EFEK ö Farbton 0304 höchstens

1099 ; 3

g) Frauen⸗Wintermantelstoff . EEK ]7 Farbton 0709 (schwarz)

höchstens 2595 .

Die Produktionsmengen sind auf die nachstehenden Farbtöne

wie folgt aufzuteilen:

a) Frauen⸗, Mädchen- und Kinderkleiderstoff (Wolle, Zellwolle), Frauenkleider⸗ stoff (Kunstseide)

b) Regenmantelstoftf .... d) Anknüpfhöschen....

f) Leibfutter für Männer.

EFK I0 Farbtöne 1001 bis 1008 mindestens 4099 Farbtöne 1009 bis 1016 mindestens 4099 ] Farbtöne 1017 bis 1021 höchstens 1099 Farbtöne 1022 bis 1024 höchstens 1099 b) Wollinplüsch EFKg

Damenmãäntel 0906

0908

0907

0905

0909. graumeliert (gespitzt) bedruckt 10995, . EFK 9 Farbton Nr. 0904 3090 0905 2099 0906 ; 9907 209

graumeliert (gespitzt) bedruckt 1099

.

Mädchenmäntel ..

Kleinkindermäntel 2509 Größe 35, 40, 42, hiervon EFK9 Farbton Nr. 0901 0902 0903 7590 Größe 45— 55, hiervon EFK 9 ; Farbton Nr. 0906 662739 0904 3 t ungefärbt EFK I0 Farbtöne Nr. 1001 bis 1008 1009 bis 1016 ? 1017 bis 1021 1022 bis 1024 Die in Abs. ! und 2 angegebenen Vexhältnisse der Produktions⸗ mengen müssen innerhalb jedes Kalendervierteljahres eingehalten werden. ;

e) Taffet⸗ und Köperband ..

L Maschinendruck Warenarten, für welche die angegebe nen Grundfarben und Watzenzahlen eingehalten werden müssen und fol⸗ gender TDruckfarbenverbrauch im Durchschnitt nicht über⸗ schritten werden darf

Druckfarben⸗

Walzen verbrauch zahl in kg / lo) m?

z Fertigware

bis 3 5 bis 2**) .

Grundfarben *)

Weibliche Arbeits⸗ kleidung ungefärbt Naphtolrot bzw. Varigminblau Mäanner⸗ u. Knaben⸗ wäsche (einseitig bedruckt) ungefärbt Gzweiseitig bedruckt) ungefärbt Croisè finette, Wäsche⸗ ungefärbt und Farb⸗ flanell und Frauen töne Nr. 0207, 0208 und Mädchenwäsche der EFK Nr. 2 stoffe Frauenkleider stoffe ***)

unge färbt u. Gruppe! (Farbtöne Nr. 1001 bis 1008) der EFK

Nr. 10

Gruppe 2 (Farbtöne Nr. 1009 bis 1016) der EFK Nr. 10

Gruppe 3 (Farbtöne Nr. 19017 bis 1021) der EFK Nr. 10

Gruppe 4 (Farbtöne Nr. 1022 bis 1024) der EFK Nr. 10

weiß und Gruppe l (Farbtöne Nr. 1001. bis 1008) der EF Nr. 10

Gruppe 2 (Farbtöne Nr. 1009 bis 1016) der EF K Nr. 10

Bedrucktes Bettzeug ungefärbt (Couverturen)

Pilot für Arbeiter- ungefärbt kleidung

Regenmantelstoff

Kinderkleiderstoff

ungefärbt und Farb⸗ töne Nr. 0501 bis O50 der EF K Nr. 5 Hosenstreifenstoff unge färbt Nessel für Kinder ungefärbt und Farb⸗ bis wagen fußsäcke töne Nr. 0207, 0208 der EEK Nr. 2 Gebrauchstaschen⸗ ungefärbt bis 2

tücher

Abrechnungszeitraum für die Ermittlung der durchschnittlichen Höchstverbrauchsmengen an Druckfarben ist das Jahr vom J. Oktober bis 30. September.

*) Soweit Farbtöne der ERK für die Grundfarben vorgeschrieben ind, so sind sie in der Farbtiefe verbindlich. Geringe Ab⸗ weichungen im Farbton sind gestattet.

**) Weißätze mit einer Begleitfarbe.

*** Die Gewebe sind innerhalb der angegebenen Grundfarben in olgenden Mengenstafseln zu bedrucken:

ungefärbt und Gruppe 1 Gruppe 2 Gruppe 3 Gruppe 4

. höchstens 409, 54 mindestens 409, . höchstens 10, ——⸗— . höchstens 1099

Anweisung V der Reichs vereinigung Textilveredlung

(Erteilung von Farb⸗ und Druckaufträgen im Lohn) Vom 22. September 1943 .

Auf Grund der Ermächtigung des Reichsbeauftragten für Textilwirtschaft vom 22. September 1943 in Verbindung mit der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Verbindung mit der Verordnung über die Vereinigung von Reichsstellen der Textilwirtschaft vom 27. Februar 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 53 vom 4. März 1942) sowie der Zweiten Verordnung über die Vereinigung von Reichsstellen der Textilwirtschaft vom 10. Dezember 1942 (Deutscher Reichs⸗ anz, und Preuß. Staatsanz. Nr. 195 vom 16. Dezember 1942)

wird mit Zustimmung des Reichsbeauftragten für Textil-

wirtschaft bestimmt: Beschränkung des Färbens und Druckens

Zum Zwecke der Einsparung von Farbstoffen und anderen Produktionsmitteln wird den Unternehmungen, die Spinn⸗ stoͤffe, Gespinste und andere Spinnstoffwaren in Lohn ver⸗ edeln lassen, verboten:

a) die Erteilung von Farbaufträgen in einem anderen Verhältnis der Auftragsmengen, als es für die in Ab⸗ schnitt A der Richtlinien zu dieser Anweisung ge⸗ nannten Warenarten und Farbtöne vorgesehen ist;

b) die Erteilung von Maschinendruckaufträgen in einem anderen Verhältnis der Auftragsmengen, alsses für die

in Abschnitt B der Richtlinien zu dieser Anweisung.

genannten Warenarten vorgesehen ist. 5

82 Aenderung der Richtlinien

Die Reichsvereinigung Textilveredlung kann die Richt⸗ linien zu dieser Anweisung mit Zustimmung des Reichs⸗ beauftragten für Textilwirtschaft durch Bekanntmachung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger ändern.

83

Ausnahmen

(1 Ausgenommen von den Vorschriften dieser Anweisung sind:

a) Wehrmachtsaufträge,

b) Aufträge der Reichsleitung der NSDAP.,

c) Ausfuhraufträge,

d) andere Aufträge, wenn die zuständige Reichsstelle oder Bewirtschaftungsstelle bei der Erteilung der Herstel⸗ lungsanweisung Farb⸗ oder Druckvorschriften gegeben hat, die von den Bestimmungen dieser Anweisung ab⸗ weichen.

(2) Darüber hinaus behält sich die Reichsvereinigung Tex⸗ tilveredlung vor, in besonders begründeten Einzelfällen Aus⸗ nahmen von den Vorschriften dieser Anweisung zuzulassen. Anträge auf Ausnahmegenehmigung sind in doppelter Aus⸗ fertigung bei der Reichsvereinigung Textilveredlung einzu—⸗— reichen. Die Ausnahmegenehmigungen können mit Bedin— gungen oder Auflagen versehen werden.

384 Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen gegen diese Anweisung werden nach den 88 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. Die Ordnungsstrafbefugnisse (65 14 und 15 der Verordnung, über den Warenverkehr) werden von dem Reichsbeauftragten für Textilwirtschaft wahrgenommen.

§85 ; Inkrafttreten Diese Anweisung tritt am 1. Oktober 1943 in Kraft. Berlin, den 22. September 1943. . Reichsvereinigung Textilveredlung. Der Vorsitzer: Dr. Achter.

Richtlinien zur Anweisung V der Reichsvereinigung Textilveredlung vom 22. September / 1943 (Erteilung von Farb⸗ und Druck⸗ aufträgen im Lohn)

X

Warenarten, für die bei bestimmten Farbtönen das Ber⸗

hältnis der Anuftragsmengen festgelegt ist

(1) Der Anteil einzelner Farbtöne an den Gesamtauftragsmengen

wird wie folgt begrenzt: a) Gewirkte Damenstrümpfe 0601 –— 0604 höchstens 1009schwarz . . FEkFK5 Farbton 06505 höchstens 1099 c) Gestrickte Oberbekleidung. EFK 8 Farbtöne 0806, 810, 90811 ö zusammen höchstens 1594 nk 2 Farbton Genn höchstens 1099

EFK 3 Farbton 0310 höchstens 1095

f) Leibfutter für Männer .. EFK 3 Farbton 0304

höchstens 1094 g Frauen⸗Wintermantelstoff . EFkK 7 Farbton 709 (schwarz) höchstens 2595 .

Die Auftragsmengen sind auf die nachstehenden Farbtöne wie

folgt aufzuteilen:

a) Frauen-, Mädchen- und Kinderkleiderstoff (Wolle⸗ Zellwolle), Frauenkleider⸗ stoff (Kunstseide)

b) Regenmantelstoff ..

d) Anknüpfhöschen

e( Frauenfutterköper ...

EEK I0 1001 bis 1008 mindestens 409 1009 bis 1016 ö mindestens 409, 1017 bis 1021 höchstens 1099 1022 bis 1024 höchstens 109 b Wollinplüsch EFK 1 . Damenmäntel ..... EFK9 Farbton Nr. 0904 0906 0908 0907 0905 9909 595

graumeliert (gespitzt)

bedruckt 1030

EkK6 außer den Farbtönen

ädchenmäntel .. . . EBK G Farbton Nr. 0904 30990 5 d 0905 209

906 206, o907 2069, graumeliert (gespitzt bedruckt 1099 k ö. 2599 Größe hierdon ..... FK g Farbton Nr. oool S90h O0ogoz 26555 o903 2555 7595, Größe 45—55 hiervon. , Farbton Nr. 0906 66 239 o9094 33156, e) Taffet⸗ und Köperband .. EFKlI0 ungefärbt 3669 Farbtöne Nr. 1001 bis 1008 2096 1009 bis 1016 205 1017 bis 1021 15655, 1022 bis 1024 1555 Die in Abs. l und Abs. ? angegebenen Verhältnisse der Auftrags⸗ mengen müssen innerhalb jedes Kalendervierteljahres eingehalten werden. .

Masch inendruc Die Auftragsmengen sind auf die nachstehenden Farbtöne wie folgt aufzuteilen: Frauenkleiderstoffe . ungefärbt und Gruppe 1 der EEK 0 Garb- töne 1001 bis 10085...

Gruppe 2 der EEK I0 (Farbtöne 1009 bis 1016 . mindestens 4099

Gruppe 3 der K 1 (Farbtöne oi? bis ,,,,

Gruppe 4 der EEK 10 (Farbtöne 1022 bis ;

1063 . höchstens 1099

Das Verhältnis der Auftragsmengen muß innerhalb jedes Kalender⸗

vierteljahres eingehalten werden. ;

höchstens 405

höchstens 1096

*

Nachtrag 3 zur Durchführungsanordnung EIS MI der Reichsstelle Eisen und Metalle („Fertigungs⸗Kontin⸗ gente“ vom 23. September 1943 Auf Grund des 5 16 der Anordnung E I der Reichsstelle für Eisen und Stahl (Neuordnung der Eisenbewirtschaftung) vom 13. Juni 1912 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staats⸗ anz. Nr. 136 vom 13. Juni 1942) und auf Grund des § 17 der Anordnung M! der Reichsstelle für Metalle (Neuordnung der Metallbewirtschaftung vom 4. Juli 1912 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 161 vom 13. Juli 1942) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers an⸗ geordnet: 81

Die Anlage zur Durchführungsanordnung EI 5M I G5 der Reichsstelle Eisen und Metalle „Fertigungs⸗-Kontingente“ vom 9. September 1942 in der Fassung des Nachtrags 1 vom 20. Februar 1943 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 44 vom 23. Februar 1943) und des Nachtrags 2 vom 10. Juni 1943 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 134 vom 11. Juni 1943) wird wie folgt ergänzt:

(I) Unter A. Fertigungs⸗Vollkontingente:

VI. Fertigungs⸗Vollkontingente (mit sachlichem Gel⸗ tungsbereich nur für Metalle) erhält der Arbeitsunterring V „Stahl⸗Akkumulatoren“, Ber⸗ lin 8W ll, Askanischer Platz 3, für Stahl⸗Aktu⸗ mulatoren.

(2) ufer BI Fertigungs⸗Teillontingente für Metallerzeug⸗ nisse:

12. Wirtschaftsgruppe Holzverarbeitende

Berlin 8sW 11, Saarlandstr. 101/103. § 2

Dieser Nachtrag zur Durchführungsanordnung E 15/MI5 tritt am 1. Oktober 1943 in Kraft. Er gilt auch in den ein⸗ gegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Mal⸗ medy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zustän⸗ digen Chefs der Zivilverwaltung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen, Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains. =

Berlin, den 23. September 1943. Der kommissarische Reichsbeauftragte für Eisen und Metalle. Müller⸗Zimmermann.

Industrie,

Anordnung

über die Ausdehnung der Gültigkeit der Anordnung über die Reichsvereinigung Chemische Fasern auf das Protektorat

Böhmen und Mähren

Vom 2. Februar 1942 Auf Grund des Gesetzes über Errichtung von Zwangs⸗ kartellen vom 15. Juli 1932 (RGBl. 1 S. 488), der Verord⸗ nung über Gemeinschaftswerke in der gewerblichen Wirt⸗ schaft vom 4. September 1939 (RGBl. 1 S. 1621), der Ver⸗

ordnung über die Einführung des Zwangskartellrechts im

Protektorat Böhmen und Mähren vom 10. Januar 1940 (RGBl. 1 S. 43) und der Verordnung über die Einführung der Verordnung über Gemeinschaftswerke in der gewerb— lichen Wirtschaft im Protektorat Böhmen und Mähren vom 13. April 1943 (RGBl. 1 S. 260) wird im Einvernehmen mit dem Reichsprotektor in Böhmen und Mähren ange— ordnet: . §51

Die Anordnung über die Veichsvereinigung Che mische Fasern vom 2. Februar 1942 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 30 vom 5. Februar 1942) gilt auch im Protektorat Bihmen und Mähren.

§8 2 Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. :

Berlin, den 24. September 1943. . Der Reichswirtschaftsministre. J. V.:: Dr. Landfried.

e,

Berantwortl ich für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Angeigenteil und . für den Verlag: Präsident Dr Schlange in Potsdam;

verantwortlich für den Wirtschaftsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lantzsch in Berlin NW 21 ; Druck der Preußischen Verlags. und Druckerei Gmb. Herlin.

Zwei Beilagen

(einschließlich einer Zentralhandelsregisterbeilage). Bei der gekürzten Autgabe fällt die Zentralhandelsregisterbeilage fort.

Nr. 225 ——

Nichtamtliches

Deutsches Neich

Nummer 27 des Reichsarbeitsblatts vom 25 September 1913 zat folgenden Inhalt:; Teil J. Der zahme, , ger Allgemeines und Gemeinsames. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Erlaß des Führers über die Errichtung des Deutschen Wohnungs— hilfswerkes. Vom 9g. September 1513. Städtebau und Bau— polizei. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Betr.: Verwendung von Funenrüttlern beim Beton- und Stahlbetonbau. Der General— bevollmächtigte für den Arbeitseinsatz. Arbeitseinsatz und Arbeits— einsatzhilse. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Pflichtjahr für Mädchen; hier: landwirtschaftlich⸗technische Assistentinnen. Betr.: Beschränkung des Arheitsplatzwechsels; hier: Einstellung von Arbeitskräften in ländlichen Haushaltungen, die mit einem landwirtschaftlichen Betrieb verbunden sind. Betr.: Verord⸗ nung über die Beschränkung des Arbeitsplatzwechsels vom J. Sep⸗ tember 1939; hier: 1. Zustimmung des Arbeitsamts bei Herab— setzung der Arbeitszeit einzelner Gefolgschaftsmitglieder, 2. Zu⸗ stimmung des Arbeitsamts zur Einstellung von Arbeitskräften, die durch Vermittlungseinrichtungen außerhalb der Arbeitsein— satzverwaltung zugewiesen werden. Ostarbeiter; hier: Trennung und Zusammenführung von Familienangehörigen. Anforde' rung der Vordrucke für Lohnüberweisungen nach dem General— Wwuvernement sowie nach Estland, Lettland und Litauen. Sozialverfassung, Arbeitsrecht, Lohn- und Wirtschaftspolitik. Ge— setze, Verordnungen, Erlasse: Anordnung zur Verordnung über die Stillegung von Betrieben zur Freimachung von Arbeits— kräften. Vom 13. August 1913. Anordnung über die Bezahlung der Kriegsgefangenenarheit in der Land und Forstwirtschaft und bei Meliorationen. (Aenderung des Erlasses vom 3. März 1943.) Vom 8. September 1913. Bezahlung der Kriegsgefangenen⸗ arbeit. Personalnachrichten. .

123

Kunst und Wissenschaft . Spielplan der Berliner Staatstheater in der Zeit vom 28. September bis 4. Oktober 1943

Staatsoper Unter den Linden Dienstag, 28. September: Marian a. Musikal. Leitung: Schüler. Beginn: 16 Uhr.

Mittwoch, 29. September: Salome. Musikal. Leitung: Heger. Beginn: 161½ Uhr. . Donnerstag, 30. September: Tiefland. Musikal. Leitung:

Lenzer. Beginn: 16 Uhr. Freitag, 1. Oktober: Carmen. Musikal. Leitung: Schüler. Be⸗ ginn: 151“ Uhr.

Sonnabend, 2. Oktober; La Traviata. Musikal. Leitung:

Lenzer. Beginn: 16 Uhr.

zum Deutschen Neiths

Er ste veilage

Berlin, Montag. den 27. September

Sonntag, 3. Oltober: Lohengrin. Musikal. Leitung: er. Beginn: 14 Uhr. ; . Montag, 4. Oktober: Madame Butterfly. Muftkal. Leitung: Lenzer. Beginn: 16 Uhr. . X Staatsoper am Königsplatz

,. ü 28. September: Madame Butterfly. Beginn: ; 2 T.

2 29. September: Die verkaufte Braut. Beginn:

E. 2 ö

Donnerstag, 30. September: Das Ballett der NSG Kraft durch Freude. Beginn 17 Uhr.

Freitag, 1. Oltober; Das Ballett der NSG Kraft durch Freude. Beginn: 171i Uhr.

Sonnabend, 2. Oktober: Tiefland. Beginn: 161 ½ Uhr.

Sonntag, 3. Oktober: Tosca. Beginn: 161 a Uhr.

Montag, 4. Oktober: Die verkaufte Braut. Beginn:

1516 Uhr. Schauspielhaus 266 28. September: Das Leben ist Trau m. Beginn: x. Mittwoch, 29. September: Des Meeres und der Liebe Wellen. Beginn: 153“ Uhr. Donnerstag, 30. September: Iphigenie auf Tauris. Be— ginn: 16 Uhr. ö Trete 1. Oktober: Das Leben ist Trau m. Beginn: 16 Uhr. onnabend, 2. Oktober: Die heilige Johanna. Beginn: 141 Uhr. Sonntag, 3. Oktober: Der Fächer. Beginn: 16½ Uhr. Montag, 4. Oktober: Der Parasist. Beginn: 16 Uhr.

Kleines Haus Dienstag, 28. September: Einen Juxwillersich machen. Beginn: 16 Uhr. Mittwoch, 29. September: Moral. Beginn: 161½ Uhr. Donnerstag, 30. September: Einen Jux wil? er sich „machen. Beginn: 16 Uhr. Freitag, 1. Ottober: Die beiden Klingsberg. Beginn: 16*/½ Uhr. . Sonnabend, 2. Oktober: Florentiner Brokat. Beginn: IB / Uhr. . Sonntag, 3. Oktober: Die Reise nach Paris. Beginn: 1612 Uhr. Montag, 4. Oktober: Florentiner Brokat. Beginn: 16 Uhr.

Lustspielhaus Dienstag, 28. September: Philine. Beginn: 17 Uhr. . 29. September: Zum 25. Maie. Philim e. Beginn: s r. Donnerstag, 30. September: Phili me. Beginn: 17 Uhr. Tre tag l. Oktober: Philine. Beginn: 17 Uhr. Sonnabend, 2. Oktober: Philine. Beginn: 17 Uhr. Sonntag, 3. Oktober: Philime. Beginn: 17 Uhr. Montag, 4. Oktober: Philine. Beginn: 16 Uhr.

MWirtschaftstei

Wirtschaft des Auslandes

Ergebnis der spanischen Zitronen⸗, Mandel⸗, Tabal⸗ und Zwiebelernte Madrid, 26. September. Nach den vom Landwirtschaftsministe rium bekanntgegebenen Ziffern hat die diesjährige Zitronenernte insgesamt 60h 000 t betragen. Davon wurden 82 050 t der In⸗ dustrie agfführt, 300000 t im Inland verbraucht und der Rest von 218 060 t ausgeführt. Nach den bisher eingetroffenen Ernte— daten hat die zum gr en Teil bereits beendete Einbringung der Mandelernte ein durchaus befriedigendes Ergebnis gezeitigt. Ebenso schätzt man die diesjährige Tabakernte als gut und er— wartet 39 der in einigen Gebieten durch die anhaltende Trocken—⸗

y. verursachten Schäden eine höhere Ernte als im Vorjahr.

ie diesjährige Zwiebelernte Spaniens wird auf insgesamt

60 000 t geschätzt. Zum französisch⸗ungarischen Zahlungsablommen 1090 ffrs. gleich 8, 1589 Pengö ;

Vichy, 25. September. Für das am 21. April 1943 zwischen Frankreich und Ungarn abgeschlossene Zahlungsabkommen werden jetzt die Einzelbestimmungen erlassen. Diese Bestimmungen be⸗ treffen alle Warenlieferungen, die nach diesem Datum zwischen den beiden Ländern auf der Grundlage des Abkommens durch— einn wurden. Von dem Abkommen werden auch weiter zu— ätzliche Kosten und Lizenzgebühren, die in den Rahmen der ab⸗ gewickelten Geschäfte gehören, erfaßt. Der Umrechnungskurs be⸗ trägt 190 Franken zu 8,i589g Pengö. Die Verrechnung muß durch das Office des Changes im Namen der Ungarischen Nationalbank erfolgen, wobei bestimmt wird, daß die Zahlungen nach Ungarn in Frankreich erfolgen. Das Zahlungsabkommen Hie ft nicht die Möglichkeit besonderer Vereinbarungen zwischen Schuldnern und Gläubigern in den beiden Ländern aus, macht aber zur Be⸗ dingung, daß den Abmachungen von den zuständigen Behörden zugestimmt wird.

Erleichterung der Agrarumschuldung in Rumänien Bukarest, 24z. September. Ein neues Gesetz räumt den land- wirtschaftlichen Umschuldungsdebitoren der Nationalbank erheb⸗ liche Vorteile und Erleichterungen ein, wenn sie ihre Ver⸗ flichtungen bis Ende 1945 begleichen. Die gute Ernte und die inanzielle Flüssigkeit der rumänischen Lanzwirtschaft bieten denk⸗

bar günstige Voraussetzungen für eine weitgehende Annahme dieses Vergünstigungsangebotes. Bei, den, Umschuldungskrediten handelt es sich um eine Transaktion, die im Rahmen eines Ge— setzes vom Jahre 1934 den landwirtschaftlichen Schuldnern über die Nationalbank ein Moratorium zu Lasten des Staates ein⸗ räumte. Damals haben etwa 2,5 Millionen landwirtschaftliche Schuldner Gesamtverpflichtungen von rund 52 Mrd. Lei zur Umschuldung angemeldet, woraus dem Staat gegenüber der Nationalbank eine Entschädigungsverpflichtung von 7 Mrd. Lei erwachsen war. Die jetzt angebotenen Vergünstigungen bei vor⸗ zeitiger Tilgung dürften eine Liquidierung des Gesamtkomplexes beschleunigen. - J

Um 40 vH. größere Ernte in der Türkei Istanbul, 23. September. Nach einer Erklärung des türkischen

40 vH. größer ausgefallen als im Vorjahre. Der Minister warnte

Hoffnungen zu knüpfen, da Vorräte zur Sicherung des Bedarfs der kommenden Jahre angelegt werden müßten. Eine der Haupt aufgaben, die sich das türkische Landwirtschaftsministerium für die Zukunft gestellt hat, ist die Mechanisierung der Landwirtschaft, zu der bereits 40 000 Pflüge, 10909 Sämaschinen und 100 Trak— toren eingeführt worden sind. Einen weiteren Progammpunkt des Ministeriums bildet die Verstaatlichung der Forsten, die im Rahmen eines Vierjahresplanes erfolgen soll.

Die Elettrolyttupfernotjerung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „D. N. B.“ am 27. September auf 74,00 RM (am 25. September auf 74,00 RA) für

100 kg.

Berichte von auswärtigen Devisenm arkten

London, 25. September. (D. N. B.) New Yort 4,02 M 4,03 V, Paris —, Berlin —, Spanien (offiz.) 40,50, Montreal 4,43 - 4,47, Amsterdam —, Brüssel —. —, Italien (Freiv. —, Schweiz 17, 30 17,10, Kopenhagen (Freiv.. Stockholm 16,85 16,95, Oslo —, Buenos Aires (offiz.. Rio 83,647, Schanghai Tschungking⸗Dollar

Zürich, 25. September. (D. N. B.) III.40 Uhr.) Paris 5,90, London 17,23, New York 4,31 Brüssel 69,25 B., Mailand

5

anzeiger und Preuhischen Staats anzeiner

Landwirtschaftsministers ist die Ernte in diesem Jahre um

allerdings davor, an das günstige Ernteergebnis übertriebene

1945

22 673 nom., Madrid 390,15, Holland 2296, Berlin 172,56, Lissabon 17,12, Stockholm 102,578, Oslo 98,62 B., Kopenhagen go, 379 B., Sofia 5, 37 ½ B., Prag 17,30, Budapest 104,50 B., Zagreb 8, ß, then ,, Ftanbul J 55, Butarest 37, B., Hel sinti S, y B., Buenos Aires 95, 5o, Japan 101,00 B., Ris 22,25.

Kopenhagen, 25. September. (D. N. W) London 19,34, New York 4,79, Berlin 191,80, Paris 10,85, Antwerpen 76,80, Zürich 111,25, Amsterdam 254K, 0), Stockholm 114,15, Oslo 109,00, Helsinki 9,ss, Prag —, Madrid —. Alles Briefkurse.

Stockholm, 25, September. (D. N. B.) London 16,85 G., 1s, 956 B., Berlin 167,50 G., 168,50 B., Paris G., 9, 00 B., Brüssel —— G., 67,9 B., Schweiz. Plätze 97 00 G., 97,80 B., Amsterdam G., 223,50 B., Kopenhagen 87,560 G., 87,90 B., Oslo 95,35 G., 95,55 B., Washington 4,15 G., 4,20 B., Helsinki 8,35 G., 8,59 B., Rom 22,00 G., 22,20 B., Kanada 3,75 G., 3,82 B., Madrid —, —, Türkei —, Lissabon G., 17,60 B.,= Buenos Aires 102,50 G., 104,50 B.

Oslo, 25. September. (D. N. B.) London G., 17,75 B., Berlin 175,25 G., 176,75 B., Paris —, G., 10,90 B., New York G., 4,40 B., Amsterdam —, G., 2,35 B., Zürich 1091,50 G., 103,90 B., Helsinki s, 0 G., 9,29 B., Antwerpen G., 71,50 B., Stockholm 104,55 G., 105,10 B., Kopenhagen 91,75 G., 92, 25 B., Rom G., 23,20 B., Prag G., B.

In Berlin festgestellte Notierungen für telegraphische Aus zahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten Telegraphische Auszahlung

27. September 24. September Geld Brie Geld Brief Aegypten (Alexandrien und Kairo) l ägyypt. Pfund 100 Afghan 18,9 1is,s3 1s, 79 Argentinien (Buenos Ares). 1 Pap. -Pes. 0, 588 0,588 Australien (Sidney) 1 austr. Pfund Belgien (Brüssel u. Antwerpen) 100 Belga 39,96 39,96 Brasilien (Rio de Janeiro) !.. 1 Cruzeiro Britisch⸗Indien (Bombay⸗Cal⸗ cutta) 100 Rupien Bulgarien (Sofia) 100 Lewa⸗ 3,047 Dänemark (Kopenhagen) v... 100 Kronen 52, 15 England (London) 1engl. Pfund Finnland (Helsinki) 100 . 5,06 Frankreich (Paris) .... ...... 100 Frs. Griechenland (Athen) 100 Drachmen 1,668 Holland (Amsterdam u. Rotter⸗ dam) 100 Gulden 132,30 132,70 132,70 Iran (Teheran) 100 Rials 14,59 14,51 14,59 Island (Reykjavik) 100 isl. Kr. 38,42 388,50 38,42 Italien (Rom und Mailand) 100 Lire 9, 99 10,01 9,99 Japan (Tokio und Kobe) ... 100 Yen 58,591 58,711 58,591 Kanada (Montreal) ..... .... 1 kanad. Dollar . Kroatien (Agram) 100 Kuna 4,995 5, 9005 4,995 NVeuseeland (Wellington) .... 1 neuseel. Pfd. Norwegen (Oslo) 100 Kronen 56,76 56,88 56,76 Portugal (Lissabon) 100 Escudo 10,19 10,1 10,19 Rumänien (Butgrest) 100 Lei Schweden (Stockholm u. Göte⸗ ; 100 Kronen 56, 46 59,58 589, 46 loo Frs. 57,89 58,0 57,39 100 serb. Dinat 4,995 5,005 4,995 Slowakei (Preßburg) . ...... 100 flow. Kr. 358,581 8,6098 S691 Spanien (Madrid u. Bare long! 100 Pesetas 23,565 23,605 23,565 Südafritanische Union ( Rretoria und Johannisburg) 1ẽ südafr. Pfd.

Afghanistan (Kabul)

1,982 1978 1,201 1,1899

Türkei (Istanbul) 1 türk. Pfund 1,978 Ungarn (Budapest) ..... ... 100 Pengö '— Uruguay (Montevideo) 1 Goldypeso 1,199 Verein. Staaten von Amerika (Rem Yor)h⸗ ... .. Dollar

Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurse:

Geld

England, Aegypten, Südafrikanische Union 9, 89

Frankreich 4, 995

Australien, Neuseeland ...... ö .

Britisch⸗Indien

gange . 6 *

Vereinigte Staaten von Amerika ...... .... .... 24

Brasilien

Aus ländische GSeldsorten und Banknoten

27. September 24. September

Geld Brief Geld Brief

Sovereigns .. ...... ...... Notiz 20,35 20,46 20,38 20,46 20⸗Francs- Stücke ü für 16, 16 16,22 16,16 16,22 Gold⸗Dollars . Stüd 4, 185 4,205 4,185 4305 Aegyptische ägypt. Pf 4,41 441 Amerikanische: 1000—5 Dollar 1 Dollar 2 und 1 Dollar 1 Dollar =

Argentinische 1FBap.⸗Peso 0, 466 0, 46 Australische .... 1ẽ austr. BHfd. 2346 Belgische . 100 Belgas 39,9 89,9 40,08 Brasilianische ...... 1 Cruzeiro ; 0, 909 Britisch⸗Indische 100 Rupien 5 5 95 28,05 Bulgarische: 500 Lewa und

darunter 100 Lewa 3,060 Dänische: große .... ... ..... 100 Kronen

10 Kr. und darunter 100 Kronen oz, 89 52, 10 X 52,80 Englische: 10 Sund darunter. 1 engl. Pfd. Finnische ...... ..... ...... 100 Finnmarkt 5, 075 5, 065 5,075 Französische 100 Frs. 5,00 4,99 5,01 Hollanbische ...... ..... J.... 100 Sulden 18 132,70 182,70 132,70 Italienische: große 100 Lire 3, 10,02 9, gd 10,92

10 Lire 100 Lire 9, 10,02 9, 98 10,02 Kanadische 1 kanad. Dollar f 1,01 0, 99 1,01 Kroatische 100 Kuna ? 5,01 4,99 5, 01 Norwegische: 50 Kr. u. darunter 100 Kronen 5 57,11 56, 89 57, 11 Rumänische 1000 Lei und

500 Lei 100 Lei 1,68 1,56 1,65 Schwedische: große 100 Kronen

50 Kronen und darunter.. 100 Kronen 65 59,64 59,40 59, 864 Schweizer: große 100 Frs. 5 58,57 57,83 55,07

100 Frs. und darunter .. 100 Irs. 5 58,07 57,83 58,07 Serbiscg .... ...... lbb serb. Dinar 5 01 4, 99 5, 01 Slowakische: 20 Kronen und

datunter log slow. Kr. 838,820 8,68 8, 62 Südafrikanische Union 1 südafr. Pfd. 4,41 4, 39 4,41 Türklische 1 türk. Pfünd 1, 93 1,B91 1,93 Ungarisch: 100 Pengö und

darunter 100 Pengö 30.7 31,02 60. 75 61,02

4. Oeffentliche 8

1. Untersuchungs und Gtrafsachen. 2. Zwangs versteigernngen.

. Be und 38 * 12 K

8. Komm anditgesellschaften auf Attien, 11. Genosfenschaften,

ͤ J. Attiengesenschaften, 9. Deutsche Kolonialgesellschaften,

10. Gesellschaften m. S. O.. 12. Offene Handels⸗ und QRommanbditgesellschaften,

14. Deutsche Ne schsdane und Bankaungweife.

13. Unfall und Srvalidenversicherungen, 15. BVerschiedene Bekanntmachungen.

8. Aufgebote,

21490) Aufgebot.

3. Aufgebote

21483 Elisabeth In der Bekanntmachung Nr. 15 3713 Mülldorf

eb. Hennes

im en nn 3 ; ichs Hypothelenbriefes über die im Grund⸗ e a hh von Siegburg⸗Mülldorf Band 1 Reichsmark für kraftlos erklärt.

und Staatsanzeiger vom 26. Juli 1943

muß es in

Berlin, den 21. September 1943. tragt. bai Amtsgericht Berlin.

21486

Die Eheleute Gerhard.

Zelle 3 statt 13. Mai LArtikel 434 in Abt. IJ Nr. 8 eingetra⸗

II. Mai 1943 heißen. 166. F. 254. 43. gene dug other , , , . 6 . 214

auf e r, e , in . auf den Durch b. rnnar ann, re vor dem unter- 1943 ist der Feldrzebel Franz Ferdinand T7 zeichneten Gericht anberaumten Auf. Maher, geboren am 11. November 1915 ell gebotstermin seine Rechte anzumelden zu Obernberg (Oberösterreich, für tot geboren am 20. Juli 1875 in Nieder⸗ beim Amtsgericht Mülhausen i. Els.

21497 Schwarz und Durch Ausschlußurteil des Amts⸗ 1945 in Siegburg⸗ gerichts Neubrgiÿdenburg vom 17. Sept. borene

Das Amtsgericht.

Beschluß vom 16. September A4

Frau Rosa Krumbholz ge⸗ e Desarnaud, geboren am 18. April aben das Aufgebot des 1943 ist das Sparbuch der Stadt⸗ u. 1887 in Rom, ohne letzten Wohnsitz im Kreissparkasse Nr. 38645 über 1710,57 Inlande, deutsche Reichsangehörige, für 21498) os erkl. tot erklärt und als Zeitpunkt des To⸗ Neubrandenburg, 17. Septbr. 19135. des der 31. Dezember 1949 festgestellt Georg Rauber in' Mülhausen i. Elf, a 455 II 43. 43. Berlin, den 17. September 1943. e her Siifs oli nf

Umisgericht erlin! den früheren Hilfspolizisten Alfons

Aufgebot. 24 Beschluß vom 17. September ist

4. Oeffentliche

Zustellungen Ladung.

In der Zivilsache des Unternehmers

Altkircher Brücke 11, Klägers, gegen

Mentele in Mülhausen, Stärke⸗

Die verschollene Anna Auguste Müller, und! Aufenthaltsort,

; straße, z 3. ohne bekannten Wohn⸗ Beklagten, ist

Im, Jufgehgt vom 18. Seztemher und die Urkunde vorzulegen, widrigen⸗ f j 3 , ; ö; 43) Ausgabe Nr. 216 s ö ; hen erklärt und als Zeitpunkt des Tobes der dorfelden, wird für tot erklärt. Als Klage eingereicht worden mit dem . ,, ö salls die Kraftloserklärung der Urkunde s4. Juni 1982 festgestellt worden. Zeitpunkt des Todes wird der zi. De Antrage, den Beklagten zu verur—

vom 16. September 1913 S. 3 muß es ]!“ z an Stelle 53 „Mark“ lauten. erfolgen wird. Dresden, den 22. September 1948. Das Amtsgericht, Abt. I.

Siegburg, den 21. September 1943. Das Amtsgericht.

156 11 173. 43. ; Berlin, den 16. Septemher 1943. Amtsgericht Berlin.

zember 1966 festgestellt. F 143. d . Windecken, den itz. September 1943 und 34 der Stefan⸗-Gray⸗Straße in Amtsgericht.

teilen: 1. die in den Häusern Nr. 32

Mülhausen besetzten Lokalitäten sofort

111 1— 0 W

1100

r 8 .