1943 / 229 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 01 Oct 1943 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs und Staatsanzeiger Rr. 2289 vom 1. Oktober 1843. S. 2

oder Sonderregelung durch die Reichsstelle Forst und Holz

getroffen wird. * / () Eine Einkaufsgenehmigung nach Ziff. I ist auch dann

erforderlich, wenn Abgabe, Entnahme, Abnahme, Verwen⸗

dung u. ä. forst⸗ und holzwirtschaftlicher Erzeugnisse durch die gleichen natürlichen oder juristischen Personen erfolgen. . (3) Ausgenommen von den Bestimmungen der Ziff.! ist nach Maßgabe näherer Vorschriften a) der Einkauf von Stammholz, Derbstangen. und Schicht⸗ nutzderbhol; (nicht aber von ver, ,. fäh igsem Laub- und Nadelnutzholz sowie von Eschen⸗

und Weißbuchenstammholz und von Eschen⸗ und Weiß

buchenschichtnutzderbholz siehe 8. 2 der Verordnung über die Preisbildung für inländisches Rohholz vom 16. 4. 197 durch gegendansässige land wirt⸗ schaftliche Verbraucher,

b) die Entnahme von Stammholz, Derbstangen und Schicht⸗ nutzderbhol; zum Gebrauch oder Verbrauch im eigenen forstlichen oder landwirtschaftlichen Betrieb,

) der Verkauf von Laub⸗ und Nadelschnittholz, beschlagenem

Holz und Laub und Nadelholzschwellen sowie Sperr hol; und Holzfaserplatten durch die von der Reichsstelle Forst und Holz bestimmten Kleinverkaufsstellen zur Deckung des landwirtschaftlichen und püpaten Klein⸗ Bedarfs im Rahmen der von der Reichsstelle Forst und Holz jeweils freigegebenen Menge.

Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe dieses

olzes ist untersagt.

s 9 Die Vorschriften der Ziff. 1 finden auch auf den Absatz von Servituts- und sonstigem Rechtsholz durch den Berechtig⸗ ten an Dritte Anwendung.

§ 2 Die Bestimmungen des 1 3iff. ] gelten auch beim Absatz von Brennholz und Holzabfällen, soweit eine Sicherstellung durch Umlage, Teilumlage oder Auflage erfolgt ist, Darüber hinausgehende Regelungen oder Einschränkungen können von der Reichsstelle Forst und Holz oder einer von ihr zu be⸗ nennenden Stelle durchgeführt werden.

§ 3

Abnehmer können durch Auflagen (Einweisungsbescheide) der Reichsstelle Forst und Holz oder der von ihr hierzu beauf⸗ tragten Stellen in bestimmte ö oder Forst⸗ betriebe eingewiesen werden. In diesem alle dürfen Rechts⸗ geschäfte im Sinne der 55 1 und 2 nur zwischen den im Ein⸗ weifungsbescheid bestimmten Beteiligten und nur über die darin festgesetzte Gesamtmenge abgeschlossen werden.

§54

(1) Die Erteilung von Aufträgen auf Lohnbearbeitung von Rohholz bedarf der Genehmigung durch die Reichsstelle Forst und Holz, die den Lohnauftraggebern in der Regel gleichzeitig mit der Einkaufsgenehmigung durch die Forst— und Holz⸗ wirtschaftsämter erteilt wird.

(2) Betriebe, die Lohnbearbeitung vornehmen wollen, haben sich vor Abschluß eines Lohnbearbeitungsvertrages vom Lohnauftraggeber die diesem erteilte Genehmigung Giff. 1) vorlegen zu lassen, sofern die zu bearbeitende Menge für einen Lohnauftraggeber jeweils 5 im Nutzholz jährlich übersteigt. .

(3) Lohnbearbeitungsbetriebe haben über die durchgeführten Lohnbearbeitungsaufträge jeder Höhe ein Lohnschnittbuch“ zu führen, in dem folgende Angaben enthalten sein müssen:

1. Name und Wohnort des Lohnauftraggebers,

2. Art der Lohnbearbeitung,

3. Lohnbearbeitungsmengen, unterteilt nach Nadel⸗ und

Laubholz. §8 5

Holzsorten bzw. ⸗sortimente, die im einzelnen von der Reschsstelle Forst und Holz nach Erfordernis bestimmt wer⸗ den (ö. B. Flugzeugkiefer), sind nach Maßgabe besonderer Anweisungen aus vorhandenen Beständen auszusondern und zu behandeln. Der Anfall ist der Reichsstelle Forst und Holz zu melden und zur Verfügung zu halten.

B. Besondere Vorschriften für den Holzein⸗ und ⸗verkauf beim Waldbesitz

§86

() Für Schälzwecke bestimmtes Nadelstammholz darf nur an Abnehmer versteigert bzw. freihändig verlauft werden, die einen entsprechenden Auflagebescheid eines Forst⸗ und Holz⸗ wirtschaftsamtes vorweisen.

(2) Beim Verkauf nichtversteigerungsfähiger Nadelstamm⸗ hölzer der Güteklasse C sind den Käufern die Einkaufs⸗ mengen nur mit 80 v. H. auf die Einkaufsscheine anzurechnen. Auf den Einkaufsscheinen ist vom Verkäufer zu vermerken: a, tim anbrüchiges Nadelstammholz.“

(3) Leitungsmasten sowie Hölzer für Rüststangen, Beton⸗ steifen usw., die unter Anrechnung auf die Grubenholzum⸗ lage vom Waldbesitz abgegeben werden, dürfen nur gegen Einkaufsscheine mit besonderem Aufdruck verkauft werden.

§5 7

() Versteigerungsfähiges Rotbuchenstammholz, sonstiges schälfähiges Rotbuchenstammholz sowie Eschen⸗ und Weiß⸗ buchenstammholz und ⸗schichtnutzderbhrlz dürfen nur an solche Betriebe verkauft werden, die bei Kaufabschluß Einkaufs⸗ scheine für Laubstammholz und -derbstangen und jonstiges Laubschichtnutzderbholz mit einem entsprechenden Aufdruck übergeben.

(2 Der Verkauf von Eichenstammholz, das zu Spurlatten, Schacht- und Aufbruchholz geeignet ist, hat weitestgehend an Abnehmer zu erfolgen, die das Holz diesem Verwendungs⸗ zweck zuführen, 3 es aus dem ausgezeichneten stehen⸗ den bzw liegenden Holz ausgesucht wurde.

(3) Maxineeichen sind freihändig vor oder nach dem Ein⸗ schlag an Schiffs- und Bootswerften unmittelbar oder an die von diesen mit dem Einkauf beauftragten Firmen oder gebietsansässige Abnehmer mit der durch den Verkäufer an den Käufer auszusprechenden Auflage des Weiterverkaufs für Schiffsbauzwecke zu verkaufen. Auf Verlangen ist das Aussuchen geeigneter Hölzer aus dem ausgezeichneten stehen⸗ den oder liegender Holz zu gestatten.

§5 8 (1 Soweit die Einweisung Schwellen herstellender Firmen erforderlich wird, ist diesen Nadelstammholz der ute lscse p und C bzw. abgelängtes Nadelschwellenholz zu verkaufen.

(2) Von Forstbetrieben, die eine Laubschwellenholzumlage erhalten haben, ist gerades Eichenstammholz, ehe es sich nicht zu Spurlatten, Schacht, und Ausbruchholß zignet, der . 2 2 hen 131 2 . solche Betriebe zu ver⸗

usen, die We ellen herstellen. J. 1

63) Zur Herstellung von Buchenschwellen bestimmtes Holz ist in der Regel vor dem ag cg zu verkaufen.

( Die Herstellung von Laub⸗ . Nadelholzschwellen darf auch durch Bebeilen des Rundholzes erfolgen. ;

89 .

1) Forstbetriebe, Verbraucher- und Verteilerbetriebe haben 8 . 2 Dezember 1943 Kaufabschlüsse über Hahn und Schichtnutzderbholz zu tätigen, soweit es nicht für die apier⸗ Zellstoff⸗ und Holzstoffindustrie Verwendung findet, damit Rach diesem Zeitpunkt die vargesehene Einweisung für die Betriebe der Papier-, Zellstoff⸗ und Holzstoffindustrie end⸗ gültig abgeschlossen werden kann. .

(27 Den Herstellern von Holzwolle ist an Schichtnutzderbholz oder Faserholz in der Regel 6. der Klasse A bzw. stär⸗ keres Holz der Klasse D anzubieten. .

(3) Beim Verkauf von anbrüchigem Schichtnutzderbholz, z. B. Schwammrollen 6 den Käufern die Einkaufsmengen nur mit 8 v. S. auf die Einkaufsscheine anzurechnen. Auf den Einkaufsscheinen ist vom Verkäufer zu vermerken: „Da⸗ . rm n,. Nadelschichtnutzderbholz.“

(4) Holzfchuh⸗ und Hoßzsohlenhersteller sind im isherigen Umfange mit Erlen⸗ und Birkenschichtnutzderbholz, vor⸗ wiegend mit Nutzrollen der Klasse A, zu versorgen. Der Bedarf der Hersteller von Platzpatronen und Bleistiften an Roterlenschichtnutzderbholz ist besonders zu berücksichtigen.

Abschnitt II

Regelung des Einkaufs im Auslande und der Einfuhr

§10 Die Reichsstelle Forst und Holz entscheidet nach den Richt⸗ linien des Reichsforstmeisters, durch welche Firmen und in welchem Umfange der Erwerb durch Kauf. Kompensation, Verrechnung u. ä. für Waren, die der Zustandigteit der früheren Reichsstelle für Holz unterlagen, aus dem Ausland zulässig ist. 964

Die durch die Devisengesetzgebung getroffenen und noch zu treffenden Regelungen bleiben unberührt.

Abschnitt III Regelung der Ausfuhr § 12 Die Ausfuhr von forst⸗ und holzwirtschaftlichen Erzeug= nissen, mit Ausnahme von Gerbrinden, nach dem Ausland bedarf der Genehmigung der Reichsstelle Forst und Holz.

Abschnitt IV Schlußbestimmungen §5 13

Das auf Grund einer Einkaufsgenehmigung oder ohne Ein⸗ kaufsgenehmigung erworbene Rohholz darf nur im eigenen

denn, daß durch die Reichsstelle Forst und Holz ein anderer Verwendungszweck zugelassen bzw. bestimmt wird

§ 14

Ein Anspruch auf Erteilung von Einkaufsgenehmigungen oder auf Zuteilung bestimmter Holzarten und -⸗sorten besteht

nicht.

Auch einkaufsscheinfreie Her, und holzwirtschaftliche Er⸗

eugnisse werden nur zur Deckung des vordringlichsten, den nsorderungen der Kriegswirtschaft gegenüber vertretbaren

Bedarfs abgegeben. 861

Die Einkaufsgenehmigungen gelten nur zum Bezuge der Holzarten und -sorten, für die f erteilt sind. Die entgelt⸗ liche und unentgeltliche Uebertragung von Einkaufsgenehmi⸗ gungen, , und von bezogenem Holz ist verboten. Gestattet ist lediglich die Uebergabe von Einkaufs⸗ genehmigungen an Dritte zum Einkauf des Holzes für den . der Einkaufsgenehmigungen.

§ 16

Die von der Reichsstelle Forst und Holz für ein Forst⸗ wirtschaftsjahr erteilten Einkaufsgenehmigungen gelten nur jeweils bis zum Ende dieses Forstwirtschaftsjahres, sofern nicht im Einzelfalle ein hiervon abweichender Zeitpunkt bestimmt wird.

§5 17

Die Abgabe von Geboten bei Zwangsverwertungen forst— und holzwirtschaftlicher Erzeugnisse, deren Absatz oder Erwerb an die Uebergabe oder Vorlage einer Einkaufsgenehmigung der Reichsstelle Forst und ol gebunden ist, ist nur den Inhabern von Betrieben und Unternehniungen oder ihren Beauftragten gestattet, die z. Zt. der Abgabe des Gebotes über eine der zur Versteigerung gelangenden Menge entsprechende Einkaufsgenehmigung verfügen und diese vorlegen können.

5818

(I)) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Anordnung und der hierzu ergehenden Näheren Anweisungen fallen unter die Strafvorschriften der Verordnung über den Warenverkehr.

(2 Als Zuwiderhandlung gilt auch jede Handlung, durch die die Bestimmungen dieser Anordnung und der hierzu ergehenden Näheren Anweisungen w umgangen werden sollen.

§19

(I) Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1943 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

Tie Anordnung Nr. 30 der Reichsstelle für Holz, betr. Beschränkung der Verfügungsbefugnis über eingeführtes

Nadelschnittholz, vom 15. August 1912 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 187 vom 18. August 1942); 0

die Anordnung Nr. 32 der Reichsstelle für Holz, betr. Regelung des Absatzes, der Einfuhr und der Ausfuhr forst⸗ und holzwirtschaftlicher Erzeugnisse, vom 23. September 1942

(Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 230 vom 1. Oktober 1942); . die Anordnung Nr. 36 der Reichsstelle für Holz, betr.

Betrieb bearbeitet, verarbeitet oder verbraucht werden, es sei

r oder mittelbar

vom 23. September 192 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 230 vom 1. Oktober 1942). Berlin, den 30. September 1933. Der Reichsbeauftragte für Forst nd Holz. Storck, Ministerialdirigent.

Nähere Anweisung zur Anordnung Nr. 1/44 des Reichsbeauftragten für Forst und Holz Vom 30. September 1943 Inhalts verzeichnis Zu Abschnitt 1 (Regelung des Absatzes im Inlandey: A- Allgemeines. ; Laub⸗ und n, ,, und ⸗derbstangen. Laub⸗ und Nadelgrubenholz. Laub⸗ und . und Schichtnutzderbholz. Generatorholz, Brennholz. Laub⸗ und ,, , beschlagenes Holz, Laub⸗ und Nadelholzschwellen, Sperrholzplatten und Holz— faserplatten. J. Bedarf an Laub und Nadelschnittholz für Bauten und als Vorhalteholz für Bauten a) die Deckung des Baubedarfs, b) die Deckung des Bedarfs an Vorhalteholz für Bauten. II. A. Fertigungs- und Instandsetzungsbedarf an aub- und Nadelschnittholz und Sperrholz⸗ platten. B. Bedarf an Flugzeugkiefer. III. Bau⸗, Fertigungs⸗ und Instandsetzungsbedarf an Holzfaserplatten. IV. Kleinbedarf an Laub⸗ und Nadelschnittholz, Sperr⸗ holz⸗ und Holzfaserplatten. G. Holzabfälle. Zu Abschnitt IJ (Regelung des Einkaufs im Auslande und der Einfuhr). . Zu Abschnitt III (Regelung der Ausfuhr).

Zu Abschnitt ! (Regelung des Absatzes im Inlande)

A. Allgemeines

1. Die Ausfertigung und Uebergabe der Einkaufsscheine hat sofort bei Abschluß des Kechtsgeschäfts zu er⸗

folgen.

8 betreffenden Einkaufsscheinabschnitte sind un ver⸗ züglich nach Abschluß des Rechtsgeschäfts der auf dem Schein angegebenen Stelle ausgefüllt zurückzugeben. Der Abschnitt III des Einkaufsscheins verbleibt dem Wald⸗ eigentümer bzw. dem Waldnutzungsberechtigten (Verkäufer), bei Sammellistenverkäufen der Prüfungsstelle. Abweichend von dieser Regelung verbleibt auch der Abschnitt II der Prü⸗ fungsstelle (ogl. Ziff. 3)

a) bei Verkäufen auf Sammellisten,

b) bei Verkäufen aus Waldungen, die von Forstämtern verwaltet werden, welche zugleich für diese Waldungen Prüfungsstellen sind. , .

Bei Abgabe nicht genau feststehender Men⸗ gen (z. B. bei Kaufabschlüssen vor dem Einschlag) ist der

F880

Linkaufsschein über die vom Verkäufer gewissenhaft geschätzte,

bestimmt anfallende Minde st menge ebenfalls sofor bei Abschluß des Rechtsgeschäfts auszustellen. )

2. Ist bei Rohh olz die später durch Vermessung genau festgestellte gelieferte Menge größer als die auf dem bereits ausgestellten Einkaufsschein früher eingetragene Mindest⸗ menge, so ist über den Mehranfall ein weiterer Einkaufsschein auszustellen.

Ist der tatsächliche Anfallgeringer als die im Ein⸗ kaufsschein eingetragene geschätzte Mindestmenge, so ist vom Käufer für jeden Einkaufsschein getrennt der Nachweis des Minderanfalls durch eine Bescheinigung des Waldbesitzers zu erbringen. Dieser ist verpflichtet, den Käufer bis späͤtestens Ende August zu unterrichten. Die Minderanfallsbescheini⸗ gung ist auf vorgeschriebenem Vordruck (zu beziehen beim Verlag „Deutscher Holz-Anzeiger“, Berlin N4, Oranien⸗ burger Str. 59, Bestell⸗Nr. 183) bei der Abteilung III (Absatz⸗ lenkung) des für den Käufer zuständigen Forst⸗ und Holzwirt—⸗ schaftsamtes einzureichen, wofür sodann die Ausgabestelle in Höhe des Minderanfalles eine Einkaufsgenehmigung erteilen kann. Eine zweite Ausfertigung der Minderanfallsbescheini⸗ gung ist vom Verkäufer der . Prüfungsstelle ein⸗ zureichen.

Bei Schnittholz, Schwellen, Sperrxholz- und

beschlagenem Holz., Holzfaser⸗

latten ist der Ausgleich des Mehr- oder Minderanfalles kungen bei Mehranfall durch Uebergabe zusätzlicher Ein⸗ kaufsscheine durch den Käufer bzw. bei Minderanfall durch Rückgabe unausgefüllter Einkaufsscheine durch den Verkäufer vorzunehmen.

3. Für mehrere Einkäufe bis zu je 190 fim bzw. rm Roh⸗ holz im Gemeinde- und Privatwald innerhalb des Bezirks einer forstlichen Prüfungsstelle ist vom Käufer eine Sam melliste auf en g nenn Vordruck (Verlag „Deutscher Holz⸗Anzeiger“, Bestell⸗Nr. 182) in doppelter Ausfertigung aufzustellen und die sich ergebende Gesamtmenge auf einen

liste muß von der zuständigen Prüfungsstelle (Forstamt) durch Unterschrift und Dienstsiegel bescheinigt sein. Eine Aus⸗ art, ug der Sammelliste ist mit dem dazugehörigen Ein⸗ a ein (Abschnitt ) vom Käufer dem zuständigen Forst⸗ und Holzwirtschaftsamt, Abteilung IIl (Absatzlenkung), sofort einzureichen. Die zweite Ausfertigung der Sammelliste mit den Abschnitten 1 und III des Einkaufsscheins verbleibt bei der Prüfungsstelle. Auf dem Abschnitt 1 hat die Prüfungs- stelle, welche die Richtigkeit der Sammelliste bescheinigt hat, als Verkäufer zu unterschreiben. Auf den Abschnitten 11 und III ist als Verkäufer einzusetzen: „Lt. Sammelliste.“

4. Die auf den Einkaufsheften und Einkaufsscheinen auf— gedruckten Erläuterungen sind genau zu beachten. Eigen⸗ mächtige Aenderung en des Wortlautes der Hefte und Scheine sowie deren Nachdruck und sonstige Nachbildung sind verboten.

5. Die Einkaufshefte für Rohholz sind an die auf den Ein⸗ kaufsscheinen angegebenen Stellen zurückzusenden:

a) sobald die zum Einkauf freigegebene, auf dem Um

Sicherstellung der Deckung des Bedarfs an Flugzeugkiefer,

schlag eingetragene Gesamtmenge gedeckt ist,

Einkaufsschein zu übertragen. Die Richtigkeit der Sammel-

und zwar zusammen mit den etwa nicht benutzten Ein⸗ kaufsscheinen, b) sobald alle Einkaufsscheine eines Einkaufs⸗ heftes verbraucht sind, ohne daß die zum Einkauf , . Menge erreicht wurde, c) auf besondere Anforderung der ausgeben⸗ den Stelle,

ch ohne besondere Anforderung spätestens bis zu dem auf dem Einkaufsheft angegebenen Termin, ordnungsmäßig abgerechnet und ohne Rücksicht auf ihre bis dahin erfolgte Ausnutzung.

6. Käufereinweisungen erfolgen für

a) Grubenholz nach der Anordnung Nr. 2/44 des Reichs⸗ beauftragten für Fer, und dog. betr. Grubenholz⸗ bewirtschaftung, vom 309. September 1943,

b) das für die Papier⸗, Zellstoff⸗ und Holzstoffindustrie bestimmte Faserholz nach der Gemeinsamen Anord⸗ nung des Reichsbeauftragten für Forst und Holz und des Reichsbeauftragten . Papier, betr. Faserholz⸗

bewirtschaftung, vom 30. September 1943.

Darüber hinaus sind die Forst- und Holzwirtschaftsämter ermächtigt, unter bestimmten Voraussetzungen beim Nadel⸗ stammholz (auch für die Schwellenherstellung und den anderen Holzsorten Einweisungen vorzunehmen.

7. Auf die in den Holzverkaufsbedingungen (Ueber⸗ weisungen) vorgesehenen Holzvorzeigungen ist im Interesse der Arbeitseinsparung soweit wie irgend angängig zu verzichten.

B. Laub⸗ und Nadelstammholz und ⸗derbstangen

1. Die Bedarfsdeckung erfolgt: durch Zuteilung von Einkaufsgenehmi⸗

ungen durch das für den Sitz des Betriebes zuständige gerz⸗ und Holzwirtschaftsamt, Abt. III (Absatzlenkung):

a) für Betriebe (Bearbeiter, Verteiler, Verarbeiter und Verbraucher) mit einem von der Reichsstelle Forst und Holz anerkannten Jahresbedarf von mehr als 20 fm ohne Antrag,

b) für handwerkliche Betriebe mit einem Bedarf bis 20 im 66 Antrag, der bei dem für den Sitz des Be⸗ triebes zuständigen Kreishandwerksmeister einzu⸗ reichen ist,

c) für die übrigen Betriebe und ortsansässigen Klein⸗ verbraucher nr die Landwirtschaft) auf Antrag, der beim zuständigen Forst⸗ und Holzwirtschaftsamt, Abt. III (Absatzlenkung), einzureichen ist,

ohne Zuteilung von Einkaufsgenehmigun⸗ 6 n für den landwirtschaftlichen Kleinbedarf durch die forst⸗ ichen Betriebe unter Anrechnung auf die erteilte Umlage gemäß den nachstehenden Bestimmungen;

Die Forst- und Holzwirtschaftsämter sind ermächtigt, im Rahmen der ihnen insgesamt für diesen Zweck zur Ver⸗ fügung gestellten Menge die Kleinabgabemengen der Forst⸗ betriebe von 50 ha Größe aufwärts zu begrenzen; hierbei sind die bisherigen Verkaufsgewohnheiten (Umfang der Kleinbedarfsabgaben) weitgehend zu berücksichtigen.

Die Gesamtzuteilung (auch von mehreren Waldeigen⸗ tümern, Waldnutzungsberechtigten und sonstigen Rohholz⸗ erzeugern) an den einzelnen landwirtschaftlichen Betrieb soll einschließlich , ssiehe D 2) je Forstwirt⸗ schaftssjahr in der Regel 3 im o. R. Laub- und / oder Nadel⸗

holz nicht überschreiten. Die Forst- und Holzwirtschafts⸗

ämter können ö nähere Bestimmungen erlassen und ab⸗ weichend die Freigrenze, den Erfordernissen ihrer Bezirke entsprechend, in einer anderen Höhe festsetzen. Landwirt⸗ schaftliche Betriebe mit einem die festgesetzte Freigrenze über⸗ steigenden Kleinbedarf können Einkaufsgenehmigungen beim , . Forst⸗ und Holzwirtschaftsamt (Abt. III (Absatz⸗ enkung), beantragen.

Die Forst⸗ und Holzwirtschaftsämter sind ermächtigt, ab⸗ weichend von den vorstehenden Bestimmungen mit den Lan⸗ desbauernschaften Sonderregelungen zu treffen, wie z. B. über Bewirtschaftung der Kleinbedarfsmengen durch die Dienststellen der Landesbauernschaft, Abgabe des Holzes

egen Bedarfsbestätigungen der zuständigen Reichsnähr⸗ . u. ä. Die Abgabe an zwei und mehr Angehörige desselben land—

wirtschaftlichen Betriebes ist unzulässig.

2. Zur Deckung des Bedarfs an Vorhalrteh o lz (Rüst⸗ stangen, Netzriegel, Betonsteisen usw.) Absteifhölzern, Baum⸗ und Koppelpfählen u. ä. erhalten Händler ohne Antrag Stammholz-Einkaufsscheine (siehe auch Abs. 5) von dem für sie zuständigen Forst⸗ und Holzwirtschaftsamt, Abt. III (Ab⸗ satzlenkung, mit beson derer Auflage.

Den kontingentierten Bedarfsträgern werden zur Deckung ihres Bedarfs an Nadelstammholz bzw. derbstangen einschl. Vorhalteholz zum Rundverbrauch Umtausch— scheine mit aufgedruckten Mengen zur Verfügung gestellt.

4. Zur Deckung des Bedarfs an Leitungsmasten werden auch Einkaufsscheine für Nadelgrubenholz mit dem Aufdruck „Zur Verwendung als Telegraphenstangen zu Stammholz⸗ preisen zuzüglich 14 für Leitungsmasten zugelassenen Zu⸗ schläge“ ausgegeben.

5. Zur Deckung eines Teiles des Bedarfs an Vorhalteholz, Rüststangen, Netzriegel, Betonsteifen u. ä. werden ebenfalls Einkaufsscheine für Nadelgrubenholz mit dem Aufdruck „Zur Verwendung als Rüststangen zum Grubenholzpreis zuzüglich 10 v. H.“ ausgegeben.

6. Kaufabschlüsse über das zu Schwellenzwecken abgegebene Nadelstammholz bzw. Nadelschwellenholz erfolgen gegen Ein⸗ kaufsgenehmigungen für Nadelstammholz und ⸗derbstangen ohne Ueberdruck. In den Alpen⸗ und Donaureichsgauen tritt in den bisherigen Bestimmungen keine Aenderung ein.

Das unter Anrechnung auf die Schwellenholzumlage ab⸗ zugebende Laubnutzholz darf nur gegen Hergabe von Ein⸗ kaufsgenehmigungen für Laubstammholz mit dem roten Ueberdruck: „Zur Herstellung von Schwellen nur für die Reichsbahn“ verkauft werden.

C. Laub⸗ und Nadelgrubenholz Die erforderlichen Anweisungen zur Deckung des Bedarfs an Grubenholz erläßt der Sonderbeauftragte des Reichs⸗ beauftragten für Forst und Holz für die Grubenholzbewirt⸗ schaftung gemäß Anordnung Nr. 2/44 des Reichsbeauftragten für Forst und Holz, betr. Grubenholzbewirtschaftung, vom 30. September 1943. ;

D. Laub⸗ und Nadelfaserholz und Schichtnutzderbholz 1. Die Bewirtschaftung für Faserholz, soweit es zur Deckung des Bedarfs der Papier-, Pappen⸗, gel n un Holzstoff⸗ werke Verwendung findet, erfolgt durch die Wirtschaftsgruppe Papier⸗, Pappen⸗, Zellstoff⸗ und Holzstofferzeugung auf Grund

. J Meichs, und Staatsanzeiger Mr. 229 vom 1. Dttober 1948. 23. 3

der Gemeinsamen Anordnung des Reichsbeauftragten für Forst und Holz und des Reichsbeauftragten für Papier, betr. Bewirtschaftung von Faserholz, vom 36. September 1943. 2. Die Einkaufsgenehmigungen zum Bezuge von Faser⸗ holz und Gir nenn ngen, mn, werden für a) die Betriebe der BVerpachungsmittelindu⸗ str ie (Holzwolle⸗, Faß⸗, Kisten⸗ und andere Fabriken) und sonstige Der ib mit einem von der Reichsstelle Forst und Holz anerkannten Jahresbedarf ohne An⸗ trag, b) die Betriebe der 6 und Holzverzucke⸗ rungsindustrie a u Antrag durch das für den Sitz des Betriebes pu end ge Jarl, und Holzwirtschaftsamt, Abt. III (Absatzlenkung), ausgegeben.

Für alle übrigen Betriebe finden die BVestimm ngen nach B 1b und G sinngemäß Anwendung.

3. Kaufabschlüsse über das für die Papier⸗, Zellstoff⸗ und Holzstoff⸗ und Verpackungsmittelindustrie bestimmte Nadel⸗ stanimholz sind gegen Einkaufsscheine für Nadelstammholz und derbstangen mit dem Aufdruck: „Für die Papier⸗, Zell⸗ stoff und Verpackungsmittelindustrie gegen Stam mdhol;⸗ preise“ zu tätigen. Im Falle der Lieferung von Faser⸗ bzw. Schichtnutzderbholz statt des vorgesehenen Nadelstammholzes haben die Kaufabschlüsse gegen Einkaufsscheine für Faser⸗ und Schichtnutzderbholz zu entsprechenden Preisen zu erfolgen.

BE. Generatorholz, Brennholz

1. Generatorholz. Für Generatorzwecke finden Ge⸗ neratorholz sowie Fichten und Kiefernschichtnutzderbholz Ver⸗ wendung. Kaufabschlüsse über Generatorholz dürfen nur gegen Uebergabe von Einkaufsscheinen für Generatorholz ge⸗ tätigt werden.

2. Zu Anzündezwecken darf nur Derbbrennholz in transportgünstigen Lagen Eisenbahn und Wasser) abgesetzt werden. Die km anf f rin für bestimmte Gebiete müͤssen einen entsprechenden Aufdruck: „Umlage ...... .... 8 tragen.

3. Sofern besondere Brennholz teilumlagen nicht fest⸗ gesetzt werden, ist der Brennholzhandel zur Versorgung der ker. Induftrien usw. und der waldarmen Gebiete zu be⸗

iefern. .

4. Kaufabschlüsse über Verkohlungsholz Giag⸗ holz) unterliegen nicht der Einkaufsscheinpflicht (s. 52 Satz? der Anordnung Nr. 1144). .

F. Laub⸗ und Nadelschnittholz, beschlagenes Laub⸗ und Nadelholz, Laub⸗ und Nadelholzschwellen, Sperrholz⸗ platten und Holzfaserplatten

1. Als Laub- und Nadelschnittholz im Sinne der Verteilungsmaßnahmen gelten u. a. auch Schwellen jeder Art, Hobeldielen, Stab⸗ und Fasebretter, Latten, Kanteln, rauhe Leisten jeder Abmessung, Scheuerleisten, Rundschwarten sboweit diefe für Nutzzwecke (3. B. als Grubenschwarten) geeignet sind Parkettrohfriesen, Türfutter und Pekleidun⸗ gen, Fußleisten, Kistenteile und Kistenzuschnitte, nicht jedoch: Kistengarnituren, Faßgarnituren, ren oder gekehlte

Leisten (Zierleisten usw. , Holzpflasterklötze, fertige Mittellagen

und alle sonstigen Holzhalb und Holzfertigwaxen.

2. Als Sperrholz in Sinne der Vertellungsmaßnahmen

gelten Furnier⸗ bzw. Flugzeugplatten, Tischlerplatten und i. Türplatten, die nicht Unter Verwendung fertig bezoge⸗ ner Sperrholzplatten hergestellt sind. Ausgenommen sind: Türen, Mittellagen, Stuhlsitze, Stuhllehnen, Klosettsitze, Schichtholz und alle sonstigen unter Verwendung von Sperr— holz hergestellten Holzhalb⸗ und Holzfertigwaren.

3. Als Holzfaserplatten im Sinne der Verteilungs— maßnahmen gelten alle Holzfaser⸗Dämmplatten und Holz— faserhartplatten.

4. Die Einkaufsscheine für Laubschnittholz, Nadelschnittholz bzw. Sperrholz⸗ und Holzfaserplatten sind einteilig und tragen das Dienstsiegel der Reichsstelle Forst und Holz und als Unterdruck die Jahreszahl des jeweiligen Forstwirtschafts⸗ jahres (1. Oktober bis 30. September).

In Ausnahmefällen werden Einkaufsscheine mit be⸗ fristeter Gültigkeit ausgegeben.

Erfolgt der Einkauf bei einem Händler, so sind die

Einkaufsscheine diesem zu übergeben. Die Ausfüllung der Einkaufsfcheine ist jedoch erst beim weiteren Einkauf des be⸗ treffenden Händlers durch das Werk bzw. den Einführer vor⸗ zunehmen. 5. Einkaufsscheine, die sich am Ende eines Forstwirtschafts⸗ jahres (30. September) oder am Verfalltage bei einem Be⸗ darfsträger, einer Ausgabestelle oder bei den Betrieben be⸗ finden, find umgehend an das zuständige Forst⸗ und Holzwirt⸗ schaftsamt, Abt. III (Absatzlenkung), zurückzugeben, auch wenn ein Einkauf noch nicht erfolgt ist. Ein Umtausch in Einkaufs⸗ scheine des neuen Forstwirtschaftsjahres erfolgt nicht. Ein⸗ kaufsscheine eines Forstwirtschaftsjahres, die nach dem 10. Sktober des darauf folgenden Forstwirtschaftsjahres oder ö als 10 Tage nach dem Verfall⸗ tage bei dem zuständigen Forst⸗ und Holzwirtschaftsamt, Abt. III (Absatzlenkung), eingehen, werden dem betreffenden Betrieb nicht als Nachweis des erfolgten Verkaufs ange⸗— rechnet.

9 Der Umtausch von Einkaufsscheinen in solche des gleichen Forstwirtschaftsjahres mit einer anderen tückelung erfolgt nicht durch das Forst⸗ und , n, Abt. III (Absatzlenkung), fondern durch die Bedarfsträger oder die Ausgabestellen.

7. Laub- und Nadelschnittholz darf auch dann nur gegen Uebergabe von Einkaufsscheinen abgegeben bzw. erworben werden, wenn es schon gebraucht oder aus gebrauchtem Laub⸗ und oder Nadelrund⸗ holzhe ö stellt ist, aber noch zu entsprechenden Nutz— zwecken vewendet werden soll, sofern die Menge 3 ebm übersteigt.

8. Die Uebergabe, Forderung oder Annahme von Einkaufsscheinen für Laubschnittholz, Nadel⸗ schnittholz, Sperrholz. und Holzfaserplatten bei Kauf⸗— abschlüssen über Holzhalb⸗ und Holzfertigwaren ist verboten.

9. Die Verwendung der Einkaufsscheine, des Schnitt⸗ holzes, Sperrholzes oder der ,, zu anderen als den bei der Zuteilung bestimmten bzw. den im Antragsvor⸗ druck angegebenen Verwendungszwecken ist nicht gestattet. Das eingekaufte Schnittholz oder Sperrholz bzw. die ein⸗ gekauften Holzfaserplatten dürfen nur von dem Betrieb be⸗ arbeitet, verarbeitet oder verbraucht werden, der die Ein⸗ kaufsscheine von dem zuständigen Bedarfsträger bzw. einer von ihm beauftragten Stelle (siehe die Deckung des Bedarfs

an Laub⸗ und Nadelschnittholz für Bauten und als Vorhalte⸗ holz für Bauten) oder von der zuständigen Ausgabestelle ssiehe die Deckung des e, ,. und Instandsetzungs⸗ bedarfs an Laub⸗ und Nadelschnittholz sowie Sperrholz und des Bau⸗, Fertigungs- und Instandsetzungsbedarfs an Holz⸗ faserplattenJ erhalten hat. Die Weitergabe der Einkaufs⸗ scheine des Schnittholzes, Sperrholzes oder der Holzfaser⸗ platten an andere Betrlebe zur Herstellung von Fertigwaren, auch zur Lohnverarbeitung, ist nicht gestattet. Sofern andere Betriebe mit der Herstellung von Holzhalb⸗ und Holzfertig⸗ waren beauftragt werden, müssen sie das benötigte Holz ihrem eigenen Betriebstontingent ent- nehmen.

10. Die Bedarfsdeckung erfolgt nach folgenden Gesichts⸗ punkten:

l. Bedarf an Laub⸗ und Nadelschnitt⸗ holz für Bauten und als Vorhalteholz für Bauten,

Il. A. Fertigungs- und nstandsetzungs⸗ bedarf an Laub⸗ und Nadelschnittholz und Sperrholz,

B. r gh Flugzeugkiefer,

III. Bau⸗, Fertigungs⸗ und Instand⸗ setzun . an Holzfaserplatten,

IV. Kleinbedarf an Laub⸗ und Nadel⸗ e , nr, Sperrholz⸗ und Holz⸗

aserplatten, J. Die Deckung des Bedarfs an Laub⸗ und Nadelschnittholz für Bauten und als Vorhalteholz für Bauten: a) Die Deckung des Baubedarfs

1. Unter Baubedarf ist der Bedarf an Laub⸗ und Nadelschnittholz für jedes anzeige⸗ bzw. genehmi⸗

gungspflichtige Bauvorhaben zu verstehen, so⸗

weit es sich um Laub⸗ und / oder Nadelschnittholz als Ein⸗ bauholz zur Erstellung des Rohbau es (einschließlich des Fußbodens) handelt, sowie der Bedarf zur Herstellung von Bora cen, nicht jedoch an Holzhalbwaren (z. B. fertige Treppenstufen und wangen, Wandtäfelung und verkleidungen uswn) und Holzfertig waren 6. B. Türen, Fenster, Einrichtungsgegenstände, Innenausbauten, Kisten usw.). Lediglich bei Baracken werden auch die Ein⸗ kaufsscheine für die Barackentüren und ⸗fenster mit zugeteilt.

2. Die Laub⸗ und Nadelschnittholz⸗Einkaufsscheine werden durch die von dem Reichsforstmeister, der Reichsstelle Forst und Holz und dem Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirtschaft beauftragten Bedarssträger zur Deckung ihres eigenen und des Bedarfs der ihnen unkerstellten Dienst⸗ stellen und der einzelnen Bauherren ausgegeben. Die bauaus⸗ führenden Betriebe erhalten die Einkaufsscheine nur vom Bauherrn. „Ausgenommen hiervon sind die Einkaufs⸗ scheine zur Herstellung von Baracken (auch von serienmäßig herzustellenden Hallenkonstruktionen). Hierfür werden die Einkaufsscheine (einschl. der Einkaufsscheine für Barackentüren und ⸗fenster) vom Reichsbeauftragten fürden Holzbau nach Maßgabe der vom Generalbevoll⸗ ie gn, für die Regelung der Bauwirtschaft und dem Reichsbeauftragten für den Holzbau erlassenen oder noch herauszugebenden Bestimmungen ausgegeben.

Die Ausgabe der Einkaufsscheine durch die Bedarfs⸗ träger oder den Reichsbeauftragten für den Holzbau an die Dienststellen oder Betriebe erfolgt unausgefüllt.

3. Werden zu einem privaten oder gewerblichen, bei der Baupolizei anzeige⸗ bzw. genehmigungspflichtigen Bauvorhaben bis zu einschl. Z ebm Bauholz benötigt, ist die Zuteilung durch die für größere Bauten zu⸗ ständigen Bedarfsträger abzulehnen. Die Bedarfs⸗ deckung erfolgt dann auf folgendem Wege:

Wird die Arbeit einem Handwerker oder einem sonstigen bauausführenden Betrieb übertragen, so hat er das erforderliche Laub⸗ und / oder Nadelschnittholz aus der ihm von der zuständigen Ausgabestelle zugewiesenen Menge zu entnehmen.

Wird ein derartiges Bauvorhaben (Instandsetzung, Erweiterungsbau) im Rahmen eines gewerblichen Betriebes durch diesen selbst ausgeführt (d. h. durch eigene Ge⸗ folgschaftsmitglieder), so erfolgt die Bedarfsdeckung aus der diesem Betrieb durch die zuständige Ausgabestelle zuge⸗ wiesenen Menge. Laufende Instandsetzungen, die bei einem Betrieb notwendig sind, müssen aus der diesem Betrieb . n zugeteilten Menge entnommen

erden.

b) Die Deckung des Bedarfs an Vorhalteholz für Bauten

1. Außer dem Einbauholzteilt der Bedarfs⸗ träger auch die Ersatz menge für den Verschleiß an Vorhalteholz zu, d. h.

bei Hochbauten das Laub⸗ und / oder Nadelschnittholz, welches für die zur Ausführung des Bauvorhabens not— wendigen Gerüste benötigt wird, z. B. Gerüstbretter sowie das notwendige Schalholz, Kantholz usw.,

bei Tiefbauten die zur Einschalung und Abstützung notwendigen Holzmengen (z. B. Schalholz, Betonsteifen,

Kantholz usw.),

bei Hoch⸗ und Tiefbauten das Laub⸗ und / oder

Nadelschnittholz für die von dem Unternehmer zu stellenden,

auf der Baustelle benötigten Einrichtungen, wie Unter⸗

kunftsräume, Baubuden, Baubüros, Bauzäune, Werkstätten usw., auch die besonderen Einrichtungen (3. B. Gerüste zur

Aufstellung von Betonmaschinen, Baggern, Laub⸗ und / oder

Vadelschnittholz für die Ausbesserung und Herstellung von

Arbeitsgeräten und Schwellen für Baugleise, soweit die

Notwendigkeit auf der Baustelle festgestellt wird und das

Gerät r Durchführung der Bauarbeiten unbedingt

erforderlich ist). Es ist in jedem Falle zu prüfen, wie weit

die Wände der Buden, Werkstätten usw. gemauert oder aus

Leichtbauplatten hergestellt werden können.

2. Die Bedarfsträger haben zur Prüfung der Forderungen an Laub⸗ und/ oder Nadelschnittholz für Vorhaltezwecke von den bauausführenden Betrieben in den Holzlisten folgende Angaben zu verlangen:

Gesamtbedarfan Vorhalteholz, unterteilt nach Hochbauten, Tiefbauten und Nebeneinrichtungen,

Verlust an Vorhalteholz (werbindliche Erklärung des bauausführenden Betriebes),

bei Betonbauten Begründung für die gewählte Art des Einschlags, insbesondere weshalb die holzsparenden

Schalarten nicht verwendet werden können,