Neid s · ud Staatsangeiger Mr. Bb vocu 1. Oktober 1943. S. 4
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bei Ueberschreitung der normalen Zahlen für den Verschleiß eingehende Begründung. Die für den Ver⸗ schleiß geltenden Richts ätze sind dem Merkblatt Nr. 5, Dritter Reudruck, des Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirtschaft zu entnehmen.
II. A. Die Deckung des Fertigungs⸗ und Instandsetzungs⸗
bedarfs an Laub⸗ und Nadelschnittholz und Sperrholz
1. Die Ausgabe der Einkaufsscheine für die De ckung des triegswirtschaftlich wichtigen Bedarfs an Laub? und Nadelschnittholz und Sperrholz als Roh⸗ und Hilfs stoff (Fertigungsbedarf für Wehr⸗ macht, Export und Inland, Instandsetzungs⸗ Hilfsmaterial⸗ und Verpackungsmittelbedarf) erfolgt auf Antrag nur durch die Ausgabestelle.
2. Die Anträge sind in einfacher Ausferti⸗ gung unter Beifügung eines Freiumschlags und etwa vor⸗ liegender Bedarfsbestätigungen (nur für Geräte des Oberkommandos des Heeres, der Marine und der Luftwaffe, des Reichsführers s, des Korpsführers des NSF K. und des Bevollmächtigten für das , n. über die Kriegs⸗ wichtigkeit bei der Ausgabestelle einzureichen; die Antrags⸗ vordrücke sind unter Bestellnummer 301 beim Verlag „Deut⸗ scher Holz Anzeiger“, Berlin N 4, Oranienburger Str. 59, zu beziehen und gewissenhaft und vollständig auszufüllen. Eine Deckung dieses Bedarfs aus den Klei nbedarfsmen⸗ gen darf durch die gewerblichen Betriebe nicht erfolgen. .
3. Auf Weisung der Reichsstelle Forst und Holz kann für einzelne Betriebe oder Betriebsgruppen ganz oder teilweise von der Einreichung von Anträgen abgesehen werden. In solchen Fällen erfolgt die Bedarfsdeckung durch Festsetzung eines anerkannten Jahresbedarfs.
4. Die Ausgabestellen haben bei der Bearbeitung der eingehenden Anträge und der Ausgabe, von Einkaufs⸗ scheinen die von der Reichsstelle Forst und Holz vorgeschrie⸗ benen Drucksorten zu verwenden, und zwar:
() Kontingentskarten für den Einzelbetrieb, Vordruck⸗ Bestell Nr. 011 544 (Steilkartei oder Sichtkartei mit Durchschreibeverfahren),
(2) Journalblatt für die laufende Eintragung der Schein⸗ ausgabe, Vordruck⸗Bestell⸗Nr. 011 548,
(3) Monatsmeldung, Vordruck⸗Bestell⸗Nr. M02,
(c) Prüfungsbericht, Vordruck⸗Bestell⸗Rr. 3065.
Die Vordrucke sind unter Angabe obiger Bestellnummer zu beziehen zu G) und (Y) bei der Firma Edler & Krische, Orga⸗ nisationsabteilung, Hannover, destener Straße, zu G und Ch beim Verlag „Deutscher Holz Anzeiger“, Berlin Nd, Oranien⸗ burger Str. 59. Die Bearbeitung der eingehenden An⸗ träge und die Eintragungen haben umg e hend zu erfolgen. Dem für den Sitz der Ausgabestelle zuständigen Forst⸗ und Holzwirtschaftsamt, Abt. III Absatzlenkung), ist vierteljährlich, und zwar bis zum 5. des dem abgelaufenen Quartal folgenden Monats, unter Verwendung des Vordrucks zu G) eine Mel⸗ dung einzureichen. ;
Die Kontingentskarten und Journalblätter sind auch nach Beendigung eines Forstwirtschaftsjahres aufzubewahren und auf Anforderung der Reichsstelle Forst und Holz einzureichen.
5. Die Forst- und Holzwirtschaftsämter, Abt. III (Absatz⸗ lenkung), sind beauftragt, in gewissen Zeitabständen eine Prüfung der Ausgabe der Einkaufsscheine bei den Ausgabestellen durchzuführen sowie Anweisungen über die Ausgabe der Einkaufsscheine zu erteilen. Die Ausgabestellen haben laufend Betriebsprüfungen unter Beteiligung des zu⸗ ständigen Forst- und Holzwirtschaftsamtes, Abt. III (Absatz⸗ lenkung), oder eines Beauftragten unter Verwendung des Prüfungsberichts zu (́9 durchzuführen, um die ordnungs⸗ gemäße Verwendung der Einkaufsscheine, des eingekauften Holzes und die Einhaltung der Normierungsbestimmungen zu prüfen und Vorschläge für eine möglichst sparsame und zweck⸗ mäßige Verwendung des Holzes zu machen.
Die Ausgabestellen haben nach Weisung des Forst⸗ und Holzwirtschaftsamtes, Abt. III (Absatzlenkung), Sorge zu tragen, daß
die Deckung des kriegswirtschaftlich anzu⸗ erkennenden Bedarfs sicherzußtellen ist,
die Verwendung des Holzes zweckmäßig, sparsam und pfleglich erfolgt.
8. Auflagen über die Verwendung der Einkaufsscheine oder des Holzes können nur von der Reichsstelle Forst und Holz oder in deren Auftrage von den Forst⸗ und Holzwirtschaftsämtern erteilt werden.
B. Die Deckung des Bedarfs an Flugzeugkiefer
Aus unbesäumter Kiefernstammware in⸗ und ausländischer Herkunft ist die für Flugzeugkiefer geeignete Ware vom Bearbeiterbetrieb sofort nach dem ö spätestens jedoch beim Verkauf der Partie auszusortieren und gesondert und gegen Witterungseinflüsse geschützt zu stapeln und ab⸗ zusetzen.
Der Absatz von unbesäumter Kiefernstammware, deren Aussortierung aus arbeitstechnischen Gründen nicht durch die Bearbeiterbetriebe vorgenommen werden kann, darf nur an Verteilerbetriebe erfolgen. In diesem Falle hat die Aus⸗ sortierung der betreffende Betrieb vorzunehmen.
Das trockene, aussortierte Material ist in Schuppen einzuschobern.
Die Sortierung und der Verkauf haben nach den Be⸗ stimmungen der Preisregelung für Flugzeugkiefernstamm— ware — Anordnung des Reichskommissars für die Preis⸗ bildung über die Festsetzung von Höchstpreisen für inländische Flugzeugkieferstammware vom 23. September 1939 (Deut— scher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 239 vom 12. Oktober 1939, Mitteilungsblatt d. R. f. Pr. 1939, 1. 154) — zu erfolgen. Die für Flugzeugkiefer geeignete Ware ist von den Bearbeiterbetrieben bzw. Verteilerbetrieben unter Angabe von Menge, Abmessung und Lagerort unver⸗ züglich nach erfolgter Äussortierung der Reichsstelle, Forst und Holz schriftlich zu melden. Die Angaben bezüglich der Mengen sind unterteilt nach folgenden Gesichtspunkten ab⸗ zugeben:
a) Mengen, die aus noch vorhandenen Beständen ent⸗ nommen werden können, b) die voraussichtlich aus dem Einschnitt im laufenden Forstwirtschaftsjahr noch anfallen werden, e) Mengen, die voraussichtlich im laufenden Kalender⸗ jahr aus dem Ausland eingeführt werden.
gedecktem
Eine Abschrift der Meldung ist ger ggtnß dem zuständigen Forst⸗ und Holzwirtschaftsamt, Abt. III (Absatzlenkung), ein⸗ zureichen.
Der Absatz der von Bearbeiterbetrieben bzw. Verteiler⸗ betrieben aussortierten und gemeldeten Flugzeugkiefer darf nur an die von der Reichsstelle Forst und Holz zu benennen⸗ den Einsatzfirmen erfolgen. Die Benennung erfolgt durch Veröffentlichung in den Nachrichten der Reichsstelle For und Holz in der Fachpresse.
Erfolgen Kauf und Abnahme der aussortierten Flugzeug⸗ kiefer durch die Einsatzfirmen nicht innerhalb von drei Mo⸗ naten nach erfolgter Meldung an die Reichsstelle Forst und Holz, so können die Bearbeiter⸗ bzw. Verteilerbetriebe über die Ware anderweitig im Rahmen der bestehenden Bestim⸗ mungen verfügen.
III. Die Deckung des Bau⸗, Fertigungs⸗ und Instandsetzungs⸗ bedarss an Holzfaserplatten
Die Holzfaserplatten⸗Einkaufsscheine werden, unterteilt in solche für Holzfaser⸗Dämmplatten und solche für Holzfaser⸗ Hartplatten, ausgegeben. . .
Die Holzfaserplakten⸗Einkaufsscheine für den unmitte I⸗ baren Bau-, Fertigung s⸗ und Instand⸗ setzungsbeda rf der von der Reichsstelle Forst und Holz jeweils bestimmten Kontingentsträger werden an die Verarbeiter zugleich mit der Auftrags⸗ erteilung von den Kontingentsträgern selb st zugeteilt. ;
Für den übrigen , Baubedarf erfolgt die Zuteilung der Ho zfaserplatten⸗Ein⸗ kaufsscheine an die Bauherren durch den Genera 1⸗ bebotlmächtigten für die Regelung der Bau⸗ wirtschaft. ö
Für den übrigen — kriegswirtschaftlich wichtigen — Fertigungs⸗ und , bedarf erhalten die Verarbeiter von Holzfaserplatten die Einkaufsscheine durch ihre zuständige Ausgabestelle, und zwar mittels Antrags⸗ vordruck Nr. 301, auf Holzfaserplatten ergänzt.
Die Ausgabestellen haben bei der Bearbeitung der ein⸗ 6 Anträge und bei der Ausgabe der Einkaufsscheine
ie von der Reichsstelle Forst und Holz vorgeschriebenen Drucksorten unter Ergänzung auf Holzfaser⸗ platten zu verwenden (siehe 1 A, Ziff. H.
IV. Die Deckung des Kleinbedarss an Laub⸗ und Nadel⸗ schnittholz, Sperrholz⸗ und Holzfaserplatten
1. Unter Kleinbedarf ist der Bedarf von landwirtschaftlichen Betrieben und Privatpersonen zu verstehen, wenn er bei dem einzelnen Betrieb oder der einzelnen Person an Schnitt⸗ holz 05 ebm monatlich nicht überfteigt. Die Abgabe erfolgt ohne Einkaufsscheine.
Sperrholz⸗ und Holzfaserplatten werden bis auf weiteres zur Deckung des Kleinbedarfs nicht ausgegeben.
2. Zur Deckung des Kleinbedarfs an Laub- und Nadel⸗ schnittholz werden den Kleinverkaufsstellen, d. h. Platz holz- handlungen oder Sägewerken mit Kleinverkauf, durch das Forst⸗ und Holzwirtschaftsamt, Abt. III (Absatzlenkung), be⸗ stimmte Mengen für das laufende Forstwirtschaftsjahr zu= geteilt. In jedem Monat darf nur ein Zwölftel hic. Menge durch die Kleinverkaufsstellen abgegeben werden. Der örtliche Bedarf ist bevorzugt zu berüchsichtigen, wobei der Bedarf der Landwirtschaft und der Kleinsiedler Schrebergärten) an erster Stelle zu decken ist. Die Klein⸗ verkaufsstellen haben weiter darauf zu achten, daß nur solchen Betrieben und Personen Laub- und / oder Nadelschnittholz ohne Einkaufsschein verkauft wird, die nach den Bestimmungen der Reichsstelle Forst und Holz nicht von einer anderen Stelle (Bedarfsträger oder Aus⸗ gabestelle Einkanfsscheine zu erhalten haben.
3. Eine nachträgliche Lieferung der in den ver⸗ angenen Monaten nicht bezogenen Mengen ist nicht ge⸗ . Ein Weiterverkauf von Kleinbedarfs⸗ mengen ist unzulässig.
4. Ueber die Verkaufstätigkeit haben die Kleinverkaufs⸗ stellen bis zum fünften jeden Monats dem zuständigen Forst⸗ und Holzwirtschaftsamt, Abt. III (Absatzlenkung), eine Mel⸗ dung zu erstatten, sofern von diesem nicht ein anderer Meldetermin bestimmt wird.
: C. Holzabfãlle
Die Abgabe von Holzabfällen (Sägespänen, Hobelspänen, Spreißel, Säumlingen, Schwarten usw.), soweit sie durch Auflage für die Herstellung von Tankholz, Holzfaserplatten, Zellstoff u. ä. sowie für die Holzverzuckerungsindustrie sicher⸗ gestellt werden, darf nur gegen Einkaufsscheine für Holz—⸗ abfälle erfolgen.
Die Einkaufsscheine für Holzabfälle werden durch die Forst⸗ und Holzwirtschaftsämter, Abt. III (Absatzlentung), auf Antrag ausgegeben.
3Zu Abschnitt !
(Regelung des Einkaufs im Auslande und der Einfuhr)
1. Der Erwerb von forst⸗ und holzwirtschaftlichen Erzeug⸗ nissen im Auslande für eigene oder fremde Rechnung zur Verbringung in das Inland oder in ein drittes Land ist nur mit Genehmigung der Reichsstelle Forst und Holz zulässig. Nicht zum Auslandshandel zugelassenen Firmen ist die Füh⸗ rung von Verhandlungen über den Einkauf von forst- und holzwirtschaftlichen Erzeugnissen bzw. der Abschluß von Ver⸗ trägen über den Erwerb dieser Erzeugnisse im Auslande untersagt.
Als ausländischer Warenverkehr werden auch Abschlüsse über forst- und holzwirtschaftliche Erzeugnisse aus den jeweils bekanntzugebenden besetzten Gebieten behandelt.
Anträge auf Zulassung zum Auslandshandel mit forst- und holzwirtschaftlichen Erzeugnissen (auch Wiederzulassung) sind bei dem für den Antragsteller zuständigen Forst⸗ und Holz⸗ wirtschaftsamt, Abt. III (Absatzlenkung), einzureichen.
2. Anträge auf Zulassung zur Einfuhr (auch Wieder⸗ zulassung), Erweiterung der bisherigen Einfuhr auf andere Holzarten und -⸗sorten sowie auf Erhöhung der für jeden Ein⸗ führer festgesetzten Kontingente sind bei dem zuständigen Forst⸗ und Holzwirtschaftsamt, Abt. III (Absatzlenkung), ein⸗ zureichen.
3. Von den zur Einfuhr zugelassenen Firmen dürfen An⸗ träge auf Erteilung von Devisenbescheinigungen für die Ein⸗ fuhr und Bezahlung nach dem Ausland nur innerhalb der von der Reichsstelle Forst und Holz den Firmen zugeteilten
Kontingente gestellt werden.
Die Kontingente sind Höchstbeträge bzw. Höchstmengen; sie dürfen ohne besondere Ermächtigung der Reichsstelle Forst und Holz nicht überschritten werden. Die Anträge sind un⸗ mittelbar der Reichsstelle Forst und Holz einzureichen.
Dem Antrag sind die Urschrift des Schlußscheines und sonstige Einkaufsunterlagen, die eine genaue Preisprüfung ermöglichen, mit einer Abschrift beizufügen. Ferner sind in einem besonderen Schreiben der Verwendungszweck und die Dringlichkeit des Bedarfs zu erläutern und möglichst der in⸗
ländische Abnehmer anzugeben.
Sofern die forst⸗ und holzwirtschaftlichen Erzeugnisse einem anderen als dem angegebenen Verwendungszweck zugeführt werden sollen, wird dies von der Reichsstelle Forst und Holz durch eine entsprechende Auflage verfügt.
Von einer Devifenbescheinigung darf nur zu dem Zweck, für den sie erteilt worden ist, Gebrauch gemacht werden, im anderen Falle wird sie unwirksam und ist der Reichsstelle Forst und Holz sofort zurückzugeben.
Das gleiche gilt, sofern sich wesentliche Merkmale des dem Einfuhrgeschäft zugrunde liegenden Vertrages (3. B. Aende⸗ rung des Lieferanten, der Holzart, des Sortiments, des Prei⸗ ses Uu. ä.) ändern.
Nebenabreden sind nur gültig, wenn sie durch die Reichs⸗ stelle Forst und Holz besonders genehmigt sind.
Der Antrag auf Erteilung einer Devisenbescheinigung ist unverzüglich, späteftens jedoch 14 Tage nach Abschluß des Ver⸗ trages, der Reichsstelle Forst und Holz einzureichen; später eingehende Anträge können grundsätzlich nicht genehmigt werden.
Die Genehmigung der Einfuhranträge erfolgt durch Er⸗ teilung einer Devisenbescheinigung; sofern es sich um den Einkauf von forst⸗ und holzwirtschaftlichen Erzeugnissen in den besetzten niederländischen Gebieten handelt, wird ein Ein⸗ kaufsbescheid erteilt.
Bei Kaufabschlüssen, die Teillieferungen vorsehen, sind zur erleichterten Abwicklung der Einfuhr an Stelle eines Einzel⸗ antrages mehrere Teilanträge, die auf die Warenmengen und Rechnungsbeträge der Teillieferungen abgestellt sind, ein⸗ zureichen.
Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder für die Aenderung einer Devisenbescheinigung ist auf dem Formblatt „Einfuhr⸗Nr. 7“ ein besonderer Antrag zu stellen; die Ein⸗ sendung der Devisenbescheinigung ist nicht erforderlich. Nach Durchführung des Einfuhrgeschäftes ist die erteilte Devisen⸗ bescheinigung an die Reichsstelle Forst und Holz zurückzu⸗ geben; unwirksam gewordene Bescheinigungen und Einkaufs⸗ bescheide sind sofort zurückzureichen.
Die Versendung von Devisenbescheinigungen oder von Foto⸗ kopien oder Abschriften derselben in das Ausland ist verboten. Auf Antrag kann seitens der Reichsstelle Forst und Holz eine Bescheinigung über das Vorliegen einer Devisenbescheinigung erteilt werden. .
Als Einfuhrnachweis gelten die Einfuhrbestätigungen auf
Blatt A der Einfuhrmeldung, die bei Rückgabe der Devisen⸗ bescheinigung dieser beizufügen sind. Einfuhrunterlagen (Rechnungen, Fracht- und Zollpapiere
u. a.) sind nur auf besondere Anforderung der Reichsstelle Forst und Holz einzureichen. Die für die Anträge auf Erteilung von Devisenbescheini⸗
gungen erforderlichen Formblätter sind bei den Kreditinsti⸗
tuten zu beziehen; Formulare für Anträge auf Erteilung von Einkaufsbescheiden für den Bezug von forst- und holzwirt⸗ schaftlichen Erzeugnissen aus den Niederlanden sind bei der Reichsstelle Forst und Holz erhältlich.
4. Anträge auf Genehmigung von privaten Verrechnungs⸗
geschäften, bei denen beiderseits Forderungen aus Waren⸗ eschäften ausgeglichen werden sollen, sind in fünffacher Aus⸗ . (Antragsvordruck V Ia) der Reichsstelle Forst und Holz einzureichen.
Ist an dem privaten Verrechnungsgeschäft auf deutscher Seite nur eine Firma beteiligt, die sowohl das Einfuhr⸗ als auch das Ausfuhrgeschäft ern lachen oder werden nicht beider⸗ seits Forderungen aus Warengeschäften ausgeglichen, so ist der Antrag in vierfacher Ausfertigung zu stellen.
Bezüglich der Unterlagen, die den Anträgen beizufügen sind, gelten sinngemäß die Bestimmungen unter Ziff. 3.
5. Anträge auf Genehmigung von Transitgeschäften, bei denen die Zahlungen auf der Einkaufsseite oder sowohl auf der Einkaufs- als auch auf der Verkaufsseite im Verrechnungs⸗ wege abgewickelt werden sollen, sind in vierfacher Ausferti⸗ gung der Reichsstelle Forst und Holz vorzulegen. Den An⸗ trägen muß der Vertrag in vierfacher Ausfertigung beigefügt sein, außerdem müssen die Anträge Angaben über den Ge⸗ samteinkaufspreis und den Verkaufspreis enthalten.
6. Die unmittelbare Wiederausfuhr von forst- und holz⸗ wirtschaftlichen Erzeugnissen, die auf Grund einer Devisen⸗ bescheinigung oder einer Verrechnungsgenehmigung bezogen worden sind und im Inland keine wesentliche Be⸗ oder Ver⸗ arbeitung erfahren haben, in das politische Ausland ist nur mit Genehmigung der Reichsstelle Forst und Holz zulässig. Soweit die wiederauszuführenden forst⸗ und holzwirtschaft⸗ lichen Erzeugnisse der Aufsicht des Freihafenamts unterstellt sind, ist der Antrag an das Freihafenamt zu richten; in allen anderen Fällen ist nach Abschnitt II1 (Regelung der Aus⸗ fuhr) zu verfahren, jedoch ist in diesen Anträgen die Num⸗ mer der erteilten Devisenbescheinigung oder Verrechnungs⸗ genehmigung anzugeben.
7. Bis auf weiteres ist für die nachstehend aufgeführten sorst⸗ und holzwirtschaftlichen Erzeugnisse, die aus Schweden und Finnland, aus den besetzten Ostgebieten oder aus dem Generalgouvernement geliefert werden, zollamtlich eine Son⸗ derbehandlung vorgesehen; aus Billigkeitsgründen wird für diese Waren der Zoll auf Antrag auf einen Betrag herab— gesetzt, der den Absatz der Waren wirtschaftlich zuläßt:
a) rohes Bau⸗ und Nutzholz, gehobelt, gefalzt, genutet, gestemmt, gezapft, geschlitzt, aus Tarif⸗Nummer 615 A, b) Kistenbretter aus Tarif⸗Nummer 623 B,
m
(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)
Verantwortlich für den Amtlichen und Michtamtlichen Teil, ven Angeigenteil und für den Verlag: Präsident Or Schlange in Potsdam;
verantwortlich für den Wirtschaftsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lantz sch in Berlin XNwW 21 Druc der Preußischen Verlags. und Druckerei Gmb Berlin.
Drei Beilagen (einschließlich einer Zentralhandelsregisterbeilage). Hei der gekürzten Auggabe fällt die Zentralhandelsregisterbeilage fort.
zum Dentschen Reichs anzeiger und Preuhzischen Staats anzeiger
Nr. 229
Gortsetzung aus dem Hauptblatt)
e) unbearbeitete Bretter und Latten
sogenannten Dreikant⸗ und 3 hal
einschließlich der eisten) zur Her⸗
stellung von Kisten aus Tarif⸗-Nummer 76.
Anträge auf Zollermäßigung sind
folgt durch die Reichsstelle Forst und Holz
8. Eine zollamtliche Sonderbehandlung ist weiter vorge— sehen für Nadelholz der 3 75 und 76, 6. weit es sich um Einfuhrholz handelt, dessen Preis innerhalb der mit den einzelnen Ländern vereinbarten Preisspannen In diesem Falle erübrigt sich die Stellung eines be⸗ londeren Ant Der Berxechtigungsschein, der von der Reichsstelle Forst und Holz ausgestellt wird, wird zugleich
liegt. sonderen Antrages.
ö 9 mit beweiskräftigen Unterlagen über die tatsächlich erwachsenen en ,, . ten der Reichsstelle Forst und Holz einzureichen; die Weiterleitung dieser Anträge an die Zollstellen, im gegebenen Falle mit einer Bescheinigung über die Höhe des tragbaren Zolles, er=
mit der Devisenbescheinigung der Einfuhrfirma zugesandt.
Zu Abschnitt III (Regelung der Ausfuhr)
- 1 Ter Genehmigung nach 3 12 der Anordnung Nr. 1740 es Reichsbeauftragten für Forst und Holz unterliegen zunächst
nur folgende forst⸗ und holzwirtschaftlichen Erzeugnisse:
NVadelrundholz ... Laubrundholz
F 5i55⸗
Mahagoni, Polisander, Buchsbaum, Eben⸗, Teak⸗
Ausfuhrnummer
des statistischen
Warenverzeichnisse⸗
74 e
Pockholz, Kornel, Persimon, Kambalahol 79 k Faserholz dd, , 6h 86 Telegraphenstangen und Musten 75 ahbe n n,, . w, 75 g
aus 615 A2
nur gehobelt,
gefalzt, genutet
aus 5623 B und 530 b
nur Listenbretter
. und Kistenteile n nn,, . 93 2 54 I6ß e / f
aus 615 A!
beschlageneß Caubhol Nadel⸗ und Laubschnittholz getränkt (imprägni
Eisenbahnschwellen aller 3 . Furniere, roh. Sperrholz platten Holzpflasterklötze Faßholz;z⸗....
2 8 — —— 1
8 2 2 .
J . ;
Rohfriesen, Rohkantel n.. ... Rohleisten .. Leichtbauplatten Fan gtten Holzabfälle jeder Art.... .
9 9 9 2 2 2 2
nur gehobelt, gefalzt, genutet
83 a / h aus 87 aus 617 aus 628 a
aus 628 d
aus 651 A2 87 6
2.) Vor Abschluß eines Lieferungsvertrages hat der
Ausführer einen Antrag
auf
Ausfuhr⸗
genehmigung in doppelter Ausfertigung bei dem für den Ausführer zuständigen Forst⸗ und Holzwirt⸗ schaftsamt, Abt. III (Absatzlenkung), einzureichen.
b) Ist die Ausfuhr bis zu dem im Genehmigungsbescheid angegebenen Zeitpunkt nicht erfolgt, so verliert die
Genehmigung ihre Gültigkeit.
e) Für die zur Verladung bereitgestellte Menge hat der Ausführer bei dem für ihn zustandigen Forst- und Holzwirtschaftsamt, Abt. III (Absatzlenkung), ordnungs⸗ gemäß ausgefüllte Ausfuhrscheine und gleichzeitig den vom Käufer und Verkäufer unterzeichneten Schluß⸗ brief mit einem Durchschlag einzureichen. Der Schluß⸗ brief wird dem Ausführer zusammen mit den aus⸗ gefertigten Ausfuhrscheinen zurückgesandt.
) Für jede einzelne Ladung jf ein besonderer Ausfuhr⸗ schein erforderlich. Der Ausfuhrschein ist nicht über⸗
tragbar.
Die mit Genehmigungsvermerk versehenen
Ausfuhrscheine sind den Frachtpapieren für die zollamt⸗
liche Abfertigung beizufügen.
e) Die Verladung muß so rechtzeitig vorgenommen
werden, daß die zollamtliche
Grenzabfertigung
spätestens am letzten Tage der Gültigkeit des Ausfuhr⸗ scheines erfolgen kann. Nicht ausgenutzte Ausfuhr⸗ genehmigungen und Ausfuhrscheine sind nach Ablauf der Gültigkeitsdauer unaufgefordert zurückzusenden, soweit nicht die Frist auf Antrag verlängert worden ist. t) Für die Anträge sind besondere Vordrucke zu ver⸗ wenden, welche beim Verlag „Deutscher Holz Anzeiger“, Berlin N 4, Oranienburger Str. 59, unter folgenden
Bestellnummern zu beziehen sind: Ausfuhrgenehmigungsantrag . Aus fuhrschein
Nr. 208 Nr. 210.
9) Allen Anträgen ist vom Ausführer ein mit Anschrift versehener Freiumschlag (Einschreiben) für die Rück—
sendung beizufügen.
3. Für die Ausfuhr aus der Ostmark nach Italien und Ungarn gelten folgende besonderen Bestimmungen:
a) Zum Abschluß eines Lieferungsvertrages und zur Aus⸗ stellung einer Rechnung dürfen nur die besonders vor⸗ geschriebenen Drucksorten verwendet werden;
b) sofort nach Abschluß eines Lieferungsvertrages ist der Schlußbrief, welcher gleichzeitig als Antrag auf Aus— fuhrgenehmigung dient, dem für den Ausführer zu—
ständigen Forst⸗ (Absatzlenkung), einzureichen.
und Holzwirtschaftsamt, Abt. III
c) Im übrigen gelten die Bestimmungen zu 26 bis e
und g entsprechend. Berlin, den 30. September 1943.
Der Reichsbeauftragte für Forst und Holz.
Storck, Ministerialdirigent.
Geste veflage
Verlin, Freitag bern 1 9*'tober
Anordnung Nr. 244 des Reichsbeauftragten für Rorst und — 11 fort ol Betr.: Gru benholjbemirtjchaftung 9 Vom . September 1943
Auf Grund des Gesetbes über bis NLarttordnung auf dem Gebiete der Forst unt Holzwirtscheft vom 16. Ottober 1935 (RGI. 1 S. 1239) und ver Perorphnung über den Waren⸗ verkehr in , Fa sung vom 11. Tezember 1942 (RGBl. ! 8. 92 in ö erbindung mi der Verordnung über die Er— . Reichsstelle fin Folz vom 5. September 1939 (RG Bl. 1677, wirt mit Zastimmung des Reichsforst— meisters angeordnet 51 Drganisation der gewerblichen ̃ Hrubenholzbewirtschaftung ein e ,, . des Reichsbeguftragten für Forst und Holz bestellt Deser fährt die Bezeichnung „Der Sonder⸗ beauftragte des Reichsbeauftragten für Forst und Holz für die Grubenholzbewirtschaftung“.
(2) Dem Sonderhbeauftragten werden die Befugnisse aus
1 imd 72 P =. 1 den 88 1 und ? der Verordnung über den Warenverkehr übertragen
6 ⸗ Ter Sonderbeauftragte unterliegt den Weisungen und der Aufsicht ves Reichsbeauftragten für Forst und Holz.
5 2 Ter Sonderbeauftragte wird ermächtigt, folgende Bewirt⸗ schaftungs maßnahmen vorzunehmen: 1. Festsetzung der Einkaufsmenge und Ausgabe der Ein⸗ aufsscheine für Grubenholz; Einweisung in bestimmte Einkaufsgebiete unter Be⸗ achtung der Gesichtspunkte der Transportentflechtung; 3. Verteilung des aus dem Ausland eingeführten Gruben⸗ holzes; 4. Maßnahmen zur rationellen Gestaltung des Gruben⸗ holzgeschäftes vom Einkauf bis zur Zechenbelieferung;
(1) Im Benehmen mit de Wirtschaft wird für die
65. Prüfungen, insbesondere Betriebsprüfungen, sowie mit Zustimmung der Reichsstelle Forst und Holz
Beschlagnahmen;
6. Sonstige Maßnahmen, zu denen er vom Reichsbeauf⸗ tragten für Forst und Holz im einzelnen ermächtigt wird.
§ 3
(1) Die vom Sonderbeauftragten zu erlassenden Anord⸗ nungen werden als Anweisungen bezeichnet. Sie bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Reichsbeauftragten für Forst und Holz, es sei denn, daß es sich um Einzelanweisungen (Auflagen) handelt. (E) Für die Verkündung der Anweisungen gelten die 88§ 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung der Ver⸗ ordnung über den Warenverkehr vom 260. Oltober 1939 (RGBle'] S. 1133).
(3) Soweit der Sonderbeauftragte auf Grund seiner Er⸗ mächtigung nach dieser Anordnung tätig wird, gelten die ss 19 bis 15 und 17 der Verordnung über den Warenverkehr für die von ihm angeforderten Auskünfte und erlassenen Anweisungen. Zuwiderhandlungen gegen die Anweisungen des Sonderbeauftragten und die sonstigen von ihm erlassenen Vorschriften werden nach den 88 10, 12 bis 15 der Verord⸗ nung über den Warenverkehr bestraft.
(4) Das Antragsrecht gemäß § 14 und das Ordnungsstraf⸗ recht gemäß §z 15 der Verordnung über den Warenverkehr sind von dem Reichsbeauftragten für Forst und Holz wahr— zunehmen. ⸗
§ 4
Die für den Geschäftsbetrieb des Sonderbeauftragten er— sorderlichen. Mittel werden aus den Gebühren aufgebracht, die der Reichsstelle Forst und Holz nach der Beitrags- und Gebührenordnung vom 12. September 1941 zufließen. §8 5 Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1913 in Kraft. Gleich zeitig tritt die Anordnung Nr. 31 der Reichsstelle für Holz vom 15. September 1912 (Deutscher Reichsanzeiger und Preu⸗ ßischer Staatsanzeiger Nr. 219 vom 18. September 1942) außer Kraft. ᷣ Berlin, den 30. September 1913. Der Reichsbeauftragte für Forst und Holz Storck, Ministerialdirigent.
Gemeinsame Anordnung
des Reichsbeauftragten für Forst und Holz und des Reichs⸗ beauftragten für Papier Betr.: Bewirtschaftung von Faserholz / Vom 30. September 19343
Auf Grund des Gesetzes über die Marktordnung auf dem
Gebiete der Forst⸗ und Holzwirtschaft vom 16. Oktober 1935
(RGBl. 1 S. 539) und der Verordnung über den Waren⸗
verkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. J
S. 686) in Verbindung mit der Verordnung über die Erxrich⸗
tung einer Reichsstelle für Holz vom 5. September 1939
(RGBl. 1 S. 16577) und der Bekanntmachung über die Reichs⸗
stellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs
vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußi⸗ scher Staatsanzeiger Nr. 192 vom 31. August 1939) wird mit
Zustimmung des Reichsforstmeisters und des Reichswirt⸗
schaftsministers angeordnet:
81
Der Wirtschaftsgruppe der Papier- Pappen-⸗, Zellstoff⸗ und
Holzstofferzeugung als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauf⸗
tragten für Papier werden zur Bewirtschaftung des Faser⸗
holzes für die Betriebe der Papier- und Zellstoffindustrie nach⸗ stehende Aufgaben übertragen:
1. Durchführung der Kontingentierung (Festsetzung der Einkaufsmengen für in- und ausländisches Faserholz) für die Betriebe der Papier- und Zellstoffindustrie auf Grund des zwischen dem Reichsforstmeister und dem Reichswirtschaftsminister festgelegten Gesamtbedarfs⸗
deckungsplanes und unter Berücksichtigung des von der ö Forst und Holz aufgestellten Verteilungs⸗
1848
schlüssels über die unmittelbar beim Waldbesitz bzw. über den Faserholzhandel einzukaufenden Mengen so— wie sonstiger Weisungen der Reichsstelle Forst und Holz in Fragen, die sich grundsätzlich aus der Besonderheit des Rohstoffes Holz ergeben.
2. Ausgabe der Einkaufsscheine an die einzelnen Firmen
auf Grund der Kontingentierung nach Abs. 1.
3. Prüfungen, insbesondere Betriebsprüfungen, sowie mit Zustimmung der Reichsstelle Forst und Holz erforder⸗ lichenfalls Beschlagnahmen.
§2
Die Reichsstelle Papier stellt im Einvernehmen mit der Reichsstelle Forst und Holz einen Generalverteilungsplan des im Inland anfallenden und durch Einfuhr aufkommenden Faserholzes (Versorgung der Mangelgebiete aus den Ueber⸗ schußgebieten) auf. Auf Grund dieses Planes werden die einzelnen Betriebe der Papier- und Zellstoffindustrie und des Holzhandels in bestimmte Einkaufsgebiete eingewiesen.
Bei der Einweifung in die einzelnen Einkaufsgebiete ist die Lage des Verbrauchsgebietes oder Verbrauchsortes zum Ein⸗
kaufsgebiet zwecks Vermeidung unnötigen Transportauf⸗ wandes und unnötiger Transportwege aufeinander abzu— stimmen.
Die Käufereinweisungen nach Abs. 1 werden in den ein⸗ zelnen Bezirken der Forst- und Holzwirtschaftsämter von einer Kommission durchgeführt, die sich zusammensetzt aus Ver⸗ tretern des Waldbesitzes, des Faserholzhandels und der Indu⸗ strie. Vorsitzende dieser Kommissionen sind die Leiter der Forst⸗ und Holzwirtschaftsämter, die auf Vorschlag der Be— teiligten die jeweiligen Vertreter ernennen. Die Kommissionen arbeiten nach Richtlinien, die von der Reichsstelle Forst und Holz im Einvernehmen mit der Reichsstelle Papier aufgestellt werden.
Einsprüche gegen die Käufereinweisung sind an die Kom⸗— mission zu richten. Ueber Beschwerden gegen deren Entschei⸗ dung und in Fällen, in denen sich die Kommission nicht einigt, entscheidet endgültig eine Schiedsstelle.
Die Schiedsstelle setzt sich aus der gleichen Zahl von Ver⸗ tretern der Lenkungsbereiche Forst und Holz und Papier zu⸗ sammen. Ihr gehören die Reichsbeauftragten für Forst und Holz und für Papier an. Den Vorsitz führt der Reichsbeauf⸗ tragte für Forst und Holz.
§83
Für die Wirtschaftsgruppe der Papier-, Pappen⸗, Zellstoff⸗ und Holzstofferzeugung als Bewirtschaftungsstelle des Reichs⸗ beauftragten für Papier gelten im übrigen sinngemäß die Bestimmungen des Nachtrags 1 zur Anordnung I43 des Reichsbeauftragten für Papier vom 1. April 1943 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 82 vom 8. April 1943). Die von der Bewirtschaftungsstelle zu er⸗ lassenden Anweisungen im Lenkungsbereich Forst und Holz bedürfen der Zustimmung des Reichsbeauftragten für Forst und Holz. ö
§4
Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1943 in Kraft; sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy, Moresnet sowie — mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung — sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen, Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.
Berlin, den 30. September 1943. Der Reichsbeauftragte für Forst und Holz. Storck, Ministerialdirigent. er Reichsbeauftragte für Papier. Dr. Grass.
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Anordnung Nr. 31944
des Reichsbeauftragten für Forst und Solz Betr.: Lenkung von Radelschnittholz⸗Tranäporten
Vom 30. September 1943
Auf Grund der Anordnung des Reichsforstmeistert zur ver— stärkten und erweiterten Einsparung von Transportleistungen auf dem Gebiet der Forst⸗ und Solzwirtschaft vom 23. Oktober 1942 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. 250 vom 24. Oktober 1942) wird mit Zustim⸗ mung des Reichsforstmeisters angeordnet:
§81
1. Innerhalb der Preisgebiete haben sowohl die Sägewerke als auch die Verteiler ihre Einschnitts-bzw. Verkaufsdisposi⸗ tionen auf den Nadelschnittholzbedarf der nächstgelegenen Ver⸗ arbeiter und Verbraucher auszurichten. Diese sind verpflichtet sich rechtzeitig mit den nächstgelegenen Sägewerken oder Ver⸗ teilern wegen Deckung ihres Bedarfs in Verbindung zu setzen. 2. Die Forst, und Holzwirtschaftsämter können mit Zu⸗ stimmung des Reichsbeauftragten für Forst und Holz in ner⸗ halb ihrer Gebiete Transportzonen festlegen.
8§82
J. Soweit nicht — insbesondere zwecks Versorgung von Mangelgebieten — nach stehende Transporte zwischen verschiedenen Preisgebieten zulässig sind, darf Nadel⸗ schnittholz von Herstellern und Verteilern nur innerhalb ihres Preisgebiets abgesetzt werden.
Zulässig sind Transporte:
aus den ; reis gebieten nach den Preisgebieten I, Il, ULa , , 11 IV, V IIIa t III, IVa, VIIa 1V — — — IVa — — — V — —— VI . VII 1V, IVa, V, VILa, Vin, XIII, mw VIII WM, Ve, V. irt, XIV X — — — X w XI — — — 1 I, *.*, XI, XIII, vn