Erste Setlage zum Reichs. und Staatsanzeiger Mr. 229 vam 1. Ottober 1943. e.
vr , nach den Preis gebieten
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XXXII — — — XXXIII — — — XXXIV ly, IVa, V, Vn, Vlta, 1x, X, XI, XII, Kl, XXXV XXXV XIII, XIV, Xv, XXI. 2. Ohne Rücksicht auf die Grenzen eines Preisgebietes darf Nadelschnittholz außerdem 1. im Umkreis von 50 kim vom Betriebssitz des Lieferers,
2. innerhalb der Grenzen des Bezirkes eines Forst⸗ und Holzwirtschaftsamtes abgesetzt werden. 583 Die Bestimmungen der Ss 1 und 2 finden auch bei Ver— gebung von Lohnbearbeitungsaufträgen Anwendung. . 5 ; 1. Ausgenommen von den Einschränkungen der S5 1-—3 sind Transporte mit a) Schwellen, b) Grubenschwarten, c) kieferne Stammware und Stammponys, Mittelware, kieferne astreine Seiten und Fichtenblockware, ch Lärchenschnittholz und Lärchenspurlatten, e) Werkstättennutzholz, h Spezialsortimente wie Flugzeugkiefer und fichte, Propellerholz, Decksplanken usw., 9) Nadelschnittholz, das für die Ausfuhr bestimmt ist. 2. Auch beim Absatz der vorgenannten Sortimente sind weite und vermeidbare, jnsbesondere gegenläufige Transporte auszuschalten. § 5
Sollte sich außer den in s 2 und 4 aufgeführten Ausnahme⸗ fällen aus zwingenden wehrwirtschaftlichen Gründen die Not⸗ wendigkeit der Verbringung von Nadelschnittholz von einem Preisgebiet in ein anderes ergeben, so sind unter eingehender Darlegung und Glaubhaftmachung dieser Gründe schriftliche Ausnahmeanträge an das für den Lieferer zuständige Forst⸗ und Holzwirtschaftsamt, Abt. III (Absatzlenkung), zu richten.
§86
Lieferungen von ausländischem Nadelschnittholz an inlän⸗ dische Verbraucher- und Verteilerbetriebe bedürfen der Geneh⸗ , . das zuständige Forst- und Holzwirtschaftsamt, wenn die Ware über 250 km vom Umschlagshafen bzw. von der ersten deutschen Empfangsstation mit der Bahn weiter versandt wird. Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn es sich um Lieferungen der in § 4 Ziffer 1 aufgeführten Sortimente handelt. Im übrigen ist auch bei Lieferungen von Auslandsware die Ausschaltung vermeidbarer weiter Transportwege — im besonderen gegenläufiger Transporte —
zu beachten. §87
Gegen die Entscheidungen eines Forst- und Holzwirtschafts⸗ amtes in den . der s5 5 und 6 ist binnen 14 Tagen nach uhtz lun derselben die schriftliche Beschwerde an den Reichs⸗
eauftragten für Forst und Holz zulässig. Der Reichsbeauf⸗ tragte für Forst und Holz entscheidet endgültig.
§88 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser An⸗ ordnung fallen unter die Strafvorschriften der Verordnung über den Warenverkehr. 89 Die Anordnung tritt am 1. Oktober 1943 in Kraft. Berlin, den 30. September 1943. Der Reichsbeauftragte für Forst und Holz. Storck, Ministerialdirigent.
Anweisung Nr. 1
des Sonderbeauftragten des Reichsbeauftragten für Forst und Holz für die Grubenholzbewirtschaftung Betr.: Festsetzung der Einlaufsmengen, Durchführung der Käufereinweisung und Ausgabe der Einkaufsscheine für das g m n nichr 1944 Vom 30. September 1943
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 1. Dezember 1922 (RGBl. 1 S. 685), in Verbindung mit der Anordnung Nr. 2/44 des Reichsbeauf⸗ tragten für Forst und Holz betr. Grubenholzbewirtschaftung vom 30. September 1943 wird mit Zustimmung des Reichs⸗ beauftragten für Forst und Holz folgendes angeordnet.
Festsetzung der Einkaufs mengen §51 Die r eng der Einkaufsmengen durch den Sonder⸗ beauftragten des Reichsbeauftragten für Forst und Holz für
die Grubenholzbewirschaftung im nachstehenden „Sonder
beauftragten“ wird wie folgt durchgeführt 1. Ohne Antrag für Bergbaubetriebe
a) zum Einkauf beim Handel, ; ; b) zum Einkauf vom Waldbesitz, in der Regel mit
der Menge, die sie bisher unmittelbar beim Wald⸗
besitz eingedeckt haben; 2. auf schriftlichen Antrag (kein Vordruck) für Zechenlieferanten, die bis spätestens 15. Oktober 1943 ihre Lieferungs⸗ verpflichtungen an Bergbaubetriebe für den zum Forst⸗ wirtfschaftsjahr 1944 gehörigen Versorgungszeitraum in Höhe von mindestens 300 fm durch Einreichung des Abschnittes II des Handelseinkaufsscheines an die Reichsstelle Forst und Holz, Berlin W, Köthener Straße 42/44, nachgewiesen haben; auf schriftlichen Antrag (kein Vordruch für Unterlieferanten von Zechenlieferanten, die bis 15. Oktober 1943 ihre Lieferungsverpflichtun⸗ en an Zechenlieferanten für den zum Forstwirt⸗ haft? h 1944 gehörigen Versorgungszeitraum durch Einreichung der e mn ger , e über min⸗ destens 300 im nachgewiesen haben. Die Lieferungs⸗ verträge sind in zweifacher Ausfertigung, von beiden Vertragspartnern unterschrieben, an die Reichsstelle Forst und Holz einzureichen, wovon eine Ausfertigung kei den Akten verbleibt, während die andere Aus⸗ fertigung den Unterlieferanten mit der Einkaufs⸗ (he, ,,. zurückgesandt wird. Ein Anspruch auf Festsetzung einer bestimmten Einkaufs⸗ menge besteht nicht. Insbesondere werden in der Regel Ausweitungen der Lieferungsverpflichtungen von Zechen⸗
lieferanten an Bergbaubetriebe und der Unterlieferanten an
Zechenlieferanten über den Umfang des Vorjahres hinaus nicht berücksichtigt. Käufereinweisungen §82
(1) Rechtsgeschäfte, wie Kauf, Tausch, Aufrechnung, Ver⸗ gleich, Schenkung u. ä. über Grubenholz zur Verwendung in Bergbaubetrieben, zwischen Waldeigentümern und Wald⸗ nutzungsberechtjgten einerseits und Abnehmern anderer- seits 1 nur zulässig, soweit Käufereinweisungen durch den „Sonderbeauftragten“ erfolgt sind.
(2) In Abweichung hiervon können Kaufabschlüsse über Grubenholz ohne Vorliegen eines . er⸗ folgen, . das ,. Herstellung von Telegraphenstangen und Masten sowie Rüststangen, Steifen, Netzriegeln und dgl. Verwendung findet und hierfür Grubenholzscheine mit dem Aufdruck „Zur Verwendung als Telegraphenstangen zu Stammholzpreisen zuzüglich der für , . en ö, Zuschläge“ bzw. „Zur Verwendung als 7 en zum
rubenholzpreis zuzüglich 10 3“ beim Kaufabschluß über⸗ geben werden.
§8 3
(1) Die Käufereinweisung wird in dem Bezirk eines jede Forst⸗ und Holzwirtschaftsamtes von einem Einweisungs⸗ ausschuß vorbereitet, der die Richtlinien für seine Arbeit von dem ,, erhält.
(2) Der Einwei n,, ., setzt sich zusammen aus dem Leiter des Forst⸗ und Holzwirtschaftsamtes als Vorsitzer, aus Vertretern des Waldbesitzes, die vom Leiter des Forst- und Holzwirtschaftsamtes berufen, und Vertretern der Gruben⸗ , . die vom „Sonderbeauftragten“ bestimmt werden.
(3) Die eic gültige Einweisung erfolgt durch den „Sonder⸗ beauftragten“.
§ 4
() Als Käufer werden Bergbaubetriebe, Zechenlieferanten und Unterlieferanten von Zechenlieferanten in Anlehnung an die nach § 1 festgesetzten Tinkaufsmengen beim eherne, eingewiesen.
(') Die Käufereinweisung gilt als erfolgt, sobald der Wald⸗ eigentümer bzw. Waldnutzungsberechtigte und der Erwerber im Besitze ihrer br, . , d , ,. sind.
(3) Die Waldeigentümer bzw. Waldnutzungsberechtigten er⸗ halten ihre Einweisungsbescheide im Auftrage des „Sonder⸗ beauftragten“ durch den Leiter des für sie zuständigen Forst⸗ und Holzwirtschaftsamtes. Die Erwerber erhalten ihre Be⸗ scheide unmittelbar durch den „Sonderbeauftragten“.
§8 5
Die Einweisungsbescheide können binnen einer Frist von zehn Tagen nach erfolgter Zustellung durch Einspruch mittels eingeschriebenen Briefes angefochten werden. er Einspruch erhebt, hat hiervon sofort denje en, mit dem er auf Grund des Einweisungsbescheides ein Rechtsgeschäft über Gruben⸗ holz ,, hätte, zu verständigen. Der Einspruch ist — vom Waldbesitzer über seine ö Prüfungsstelle — an den Leiter des für den Waldbesitzer zuständigen garn und Holzwirtschaftsamtes zu richten. Ueber den Einspruch ent⸗ scheidet der Leiter des Forst⸗ und , g , , nach Beratung im Einweisungsausschuß. eine Entscheidung ist 5 wenn nicht innerhalb von zehn Tagen nach erfolgter Zustellung Beschwerde, von der ebenfalls der Ver⸗ tragspartner sofort zu verständigen ist, mittels eingeschriebe⸗ nen Briefes an den Reichsbeauftragten für Forst und Holz erhoben wird. Die Beschwerde ist bei dem Forst⸗ und Holz⸗ wirtschaftsamt einzureichen, das über den Einspruch ent⸗ schieden hat. Der Reichsbeauftragte für Forst und Holz ent⸗ scheidet endgültig.
Bis zur Lnnfheidung über den Einspruch bzw. über die Beschwerde wird auch der an den vorgesehenen Vertrags⸗ partner gerichtete Einweisungsbescheid, sofern die vorgeschrie⸗ benen Benachrichtigungen erfolgt sind, nicht rechtskräftig, auch wenn jener selbst keine Rechtsmittel ergriffen hat.
Ausgabe der Einlaufsscheine
§86 Die Einkaufsscheine für Grubenholz werden ohne Antrag mit dem Genehmigungsschreiben durch den „Sonderbeauf⸗ tragten“ übersandt, und zwar . rr n, Einkaufsscheine zum Ein⸗ auf beim Handel an Bergbaubetriebe zwecks Abschlusses der Lieferverträge mit den Zechenliefe⸗ ranten (6 1, Ziff. 1 4), 2. dreiteilige Eike ke Ke nh zum Ein⸗ kauf beim Waldbe 1 an Bergbaubetriebe, n ,. und Unterlieferanten von Zechen⸗ ĩ
eferanten für die in den Ein weisungs⸗
bescheiden angegebenen Mengen.
Grubenholzmeldungen §87
Bergbaubetriebe, Zechenlieferanten und Unterlieferanten von Zechenlieferanten haben bis zum 10. eines jeden Monats der Reichsstelle Forst und Holz eine Meldung über Vorrat, Ein- und Verkauf sowie Verbrauch im vorangegangenen Monat auf Vordrucken für
a) Bergbaubetriebe (Bestell⸗Nr. 187, .
b) Zechenlieferanten und Unterlieferanten GBestell⸗
Nr. 188) 35 Anschreiben zu erstatten. Vordrucke sind vom Berlag „Deutscher Holz Anzeiger“, Berlin N 4, Oranienburger Straße 59, unter Angabe der Bestell⸗Nr. zu beziehen. Schlußvorschriften § 8
(1) Unbeschadet der Vorschriften dieser Anweisung haben Erwerber und Lieferanten von Grubenholz die Bestimmungen der grundsätzlichen, marktordnenden IAlnordnun en und Näheren Anweisungen des Reichsbeauftragten für . und Holz zu beachten.
(3) Die Einkaufsgenehmigungen (dreiteilige Einkaufsscheine zum Einkauf beim Waldbesitzs für Grubenholz dürfen nur gemäß dem Einweisungsbescheide verwendet werden. Jede anderweitige Verwendung der Grubenholz⸗Einkaufsscheine sowie auch die entgeltliche oder unentgeltliche Uebertragung von en dri geb e an Dritte sind untersagt.
(3) Die mittels Grubenholz⸗Einkaufsscheinen eingekauften Mengen sind ausschließlich zum Rundeinbau als Gruben⸗ langholz oder Grubenstempel, Mollrollen, Rollholz, Spitzen⸗ knüppel, Schienholz, Halbhölzer, Schalhölzer und Spitzen dem Bergbau zuzuführen.
( Die Herstellung zu bzw. Lieferung und Verwendung als Pfeilerholz. Abschwarten, Schwellenholz, Schwarten, Baggerschwellen und sonstiges Schnittholz sowie Telegrafen⸗ stangen, Masten, Rüststangen, Steifen, Netzriegel u. dergl. ohne Genehmigung des „Sonderbeauftragten“ ist verboten.
89 Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anweisung können in Einzelfällen vom „Sonderbeauftragten“ zugelassen werden. ö 264 . §10
uwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser An⸗ weisungen . unter die Strafvorschriften der Verordnung über den Warenverkehr. §11
Die Bestimmungen der 85 2—5 dieser Anweisung gelten nicht für Rechtsgeschäfte über Grubenholz in den Wehrwirt⸗ schaftsbezirken TVI (Wien) und XVIII Salzburg.
§12
Diese Anweisung tritt am 1. Oktober 1943 in Kraft. Gleich⸗ zeitig treten außer Kraft:
1. Die Anordnung Nr. 1 der Sondergruppe „Grubenholz⸗ bewirtschaftung und verteilung“ in der Reichsstelle für Holz, betr. vorläufiges Verbot von Kaufabschlüssen und sonstigen Rechtsgeschäften über Grubenholz, vom 1. Oktober 1942 (Deut⸗ scher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 231 vom 2. Oktober 1942); 2 15
2. Die Anweisung des Sonderbeauftragten für Gruben⸗ holzbewirtschaftung ünd verteilung bei der Reichsstelle für Holz, betr. Verkauf von Nadelgrubenlangholz zur Verwen⸗ dung als Telegrafenstangen sowle als Rüststangen, Netzriegel, Betonsteifen u. ä. vom 30. Oktober 1942 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 257 vom 2. No⸗ vember 1942);
3. Die Anordnung Nr. 2 der Sondergruppe „Grubenholz⸗ bewirtschaftung und verteilung“ in der Reichsstelle für Holz, betr. Aufhebung des Verbots von Kaufabschlüssen und sonstigen Rechtsgeschäften über Grubenholz und Durchführung von Käufereinweisungen vom 18. Dezember 1942 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 299 vom 21. Dezember 19429).
Berlin, den 30. September 1943.
Der Sonderbeauftragte des Reichsbeauftragten für Forst und Holz für die Grubenholzbewirtschaftung. Bohnekamp.
Vorstehender Anweisung stimme ich zu. Berlin, den 30. September 1943. Der Reichsbeauftragte für Forst und Holz. Storck, Ministerialdirigent.
Anordnung Nr. 58 (FA 3) der Wirtschastsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle für elektrotechnische Erzeugnisse über die Herstellung und Ver⸗ wendung von handbetätigten Sterndreieckschaltern
Vom 30. September 1943
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. J S. 686) in Ver⸗ hinbun mit der Verordnung über die Bewirtschaftung elektro⸗ technischer Erzeugnisse vom 6. August 1912 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 184 vom 8. August 1942 wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
§1
Die Herstellung von handbetätigten Sterndreieckschaltern mit Nennstromstärken bis einschließlich 15 A ist verboten. Herstellung ist auch der Zusammenbau von Einzelteilen.
§82. Nicht unter dieses Verbot fällt die Herstellung von Ersatz⸗ teilen für bereits in Betrieb befindliche Schaltgeräte.
583 Bereits vorhandene Einzelteile für handbetätigte Stern⸗ dreieckschalter bis 135 A dürfen nach ausreichender Rückstellun für Ersatzteillieferungen noch bis zum 31. Dezember 194 aufgearbeitet werden. § 4
Die Verwendung von Sterndreieckschaltern für Motoren bis zu einer Leistung von 7,5 Ps ist verboten.
§8 5 Die Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle für elektrotechnische Erzeugnisse behält sich vor, in besonders kt
Erfte Seilage zum Neichs. nd Staatsanzeiger Rr. 220 vom 1. Ottober 1943. . 3 3
gründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zuzulassen. Handwerksbetriebe haben ihre Anträge über den Reichsinnungsverband des Elektrohand⸗
werks, Berlin⸗Lichterfelde⸗West, Potsdamer Str. 26, einzu⸗ reichen.
. §86 Die von den Bezirksgruppen der Wirtschaftsgruppe Elek⸗ trizitätsversorgung nach Prüfung des Bedarfs für die Land⸗ wirtschaft ausgestellten Bezugscheine gelten als Genehmigung f. die Verwendung des hierauf zu beziehenden Sterndreieck—
chalters. §87
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den 55 10, 12 —15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. z
8
Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1943 in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit Zustim⸗ mung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung — . Cu j auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.
Berlin, den 30. September 1943.
Der Reichsbeauftragte für elektrotechnische Erzeugnisse. Lüschen, Leiter des Hauptringes „Elektrotechnische Erzeugnisse“.
Anordnung Nr. 60 (FA 5)
der Jm, , le,, e Elektroindustrie als Reichsstelle sür eleltrotechnische Erzeugnisse über die Herftellung von elektro⸗ technischem Installations material
Vom 30. September 1943
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der eln nt vom 11. Dezember 1942 (RGGBl. 1 S. 686) in Ver⸗ indung mit der U über die Bewirtschaftung elektro⸗ technischer Erzeugnisse vom 6. August 1942 (Deutscher Reichs⸗ anz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 184 vom 8. August 1942) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: z 1
Die Herstellung der in der Anlage zu dieser Anordnung und in etwaigen Nachträgen zu dieser Anlage genannten Er⸗ zeugnisse des i ,, Installationsmaterials it von dem in der Anlage genannten Zeitpunkt ab nur auf Grund einer Herstellungsanweisung der Wirtschaftsgruppeé Elektro⸗ industrie als Reichsstelle zulässig.
582 Entwicklungsarbeiten, auch solche für Wehrmacht und Be⸗ hörden, für die in der Anlage zu dieser Anordnung und in etwaigen Nachträgen zu dieser Anlage genannten Erzeugnisse des elektrotechnischen n n , sind verboten. In Arbeit befindliche Neuentwicklungen sind sofort einzu⸗ stellen. 83 ;
Der Zusammenbau und die Auslieferung von den in der Anlage zu dieser Anordnung und in etwaigen Nachträgen zu dieser Anlage genannten Erzeugnissen des elektrotechnischen n,, . darf, wenn wichtige Einzelteile hier⸗ ür vorhanden sind, nur noch bis zu dem in der Anlage bei dem betreffenden Erzeugnis angegebenen Zeitpunkt vorge— nommen werden. Die Anfertigung fehlender Ergänzungs⸗ teile hierfür ist gestattet.
Die Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle be⸗ hält sich vor, in besonders begründeten Einzelfällen Aus— nahmen von diesen Vorschriften ene sen,
Handwerksbetriebe haben ihre Anträge über den Reichs—⸗ innungsverband des Elektrohandwerks, Berlin⸗Lichterfelde⸗ West, Potsdamer Str. 26, einzureichen.
§ 5
Zuwiderhandlungen gen diese Anordnung werden nach den Sz 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.
§5 6 ö .
Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1943 in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten don Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit Zustim⸗ mung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung — sinn⸗
emäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im zirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den be⸗ setzten Gebieten Kärntens und Krains.
Berlin, den 30. September 1943.
Der Reichsbeauftragte für elektrotechnische Erzeugnisse.
Lüschen.
Anlage zur Anordnung Nr. 60 (EA 5)
der Wirtschafts gruppe Elettroindu trie als Reich sstelle für
k Erzeugnisse über die Herstellung von
elettrotech nischem e r sm er aterka vom 30. Sep⸗ tember 1943
Erzeugnis a
es Verbots Geschlossene Schmelzeinsätze mit erhöhter Verzögerung 1. Oktober 1943 30. September 1943
Auslauftermin
n, ,, . (Serien-
parallelschalter) mit Aus⸗
nahme solcher in den
Stromstufen von 25 und
35 A 1. Oktober 1943 31. Dezember 1943 Kochplattenschalter (Serien⸗ I
parallelschalterꝝy .... 1. Oktober 1943 31. Dezember 1913 Installationsselbstschalter . 1. Oltober 1963 31. Dezember 1943
Erste Bekanntmachung zur Anordnung XV 43 der Reichsstelle für Technische Erzeugnisse Vom 30. September 19483
Auf Grund der ss 1 und 8 der Anordnung XVI der Keichsstelle für Technische Erzeugnisse über die . von RTE⸗Schecks und RTE-Marken für Erzeugnisse aus Eisen und Metall vom 10. September 1918 ö eichs⸗ anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 212 vom 11. September 1943) wird bestimmt:
31. Bezug von RTE⸗Schecks und RTE⸗Marken
((I) Zum Umtausch von RTE-Schecks in RTE⸗Marken sind die nachstehenden Firmen (Verlage) berechtigt:
——
Verlags⸗ für die Bezirke der
Landeswirtschafts⸗ Gauwirtschafts⸗ ämter kammern
Firma
Krumbhaar, Breslau, Kattowitz, Breslau, Kattowitz, Liegnitz, Posen osen Haynauer Str. Nr. 29 — 31 v. Baensch, Dresden, Magde⸗ Dresden, Halle, Dresden, burg, Reichen⸗ Magdeburg, Rei⸗ Bankstr. 3 berg, Weimar chenberg, Weimar Honsack, Kassel, Koblenz, Frankfurt / M., Frankfurt / M., Wies baden Kassel, Koblenz Braubachstr. 33 Littmann, Oldenburg, Rosenstr. 42 Brügel, Fürth, München ,, Bay⸗ Ansbach, reuth, München, Pfarrstr. 21 Nürnberg, Würz⸗ burg Hans Fuest, Berlin, Branden ⸗ Berlin, Stettin Berlin 8sW 29g, burg, Stettin Hasenheide 54 Wulff k Co., Düsseldorf, Köln, Dortmund, Düssel⸗ Dortmund⸗ Münster dorf, Essen, Köln, Lüttgendort⸗ Münster mund, Limbeckerstr. 36 oh. Ibbeken, Hamburg, Kiel, Schleswigsh., Schwerin Friedrichstr. 22 Chr. Faaß, Karlsruhe,
Bremen, Hannover Bremen, Hannover, Wesermünde
Hamburg, Lübeck, Rostock, Schwerin
Karlsruhe, Luxem- Karlsruhe — Straß⸗ burg, Saarbrücken, burg, Saarbrücken, Jollyystr. 21 s3 Stuttgart Stuttgart P. Strohal, Linz, Salzburg, Graz, Innsbruck, Wien V, Wien Klagenfurt, Linz, Schloßgasse 18a Salzburg, Wien (2) Kafemann, Danzig, Königs ⸗ Danzig, Königs⸗ Danzig, berg berg Ketterhager Gasse Nr. 3—5 (2) Die für das RTE⸗Scheckverfahren , . Vor⸗ drucke sind bei den im Abs. J genannten Verlags⸗Firmen zu beziehen. II.
Das Warenverzeichnis (Anlage zur Anordnung XV 49 erhält in der Spalte „Waren⸗Nr.“ für die nachfolgend auf⸗ geführten Waren folgende geänderte Fassung:
Waren⸗Nr. Küchensieb, 10em .. 680 112 *) Elektro⸗Einzelkochplatte. .. 865 ol Berlin, den 30. September 1943. Der komm. Reichsbeauftragte für Technische Erzeugnisse. Dr. Kemna.
) Dieses Erzeugnis ist an den 1 gtzn ingen eren zivilen
Letztverbraucher frei auszuliefern. Für den Wiederbezug erhält . Händler Schecks oder Marken von seiner Gauwirtschafts⸗ ammer. ,
Anordnung Nr. 15
der Wirtschaftsgruppe Feinmechanik und Optik als Reichs⸗ stelle für feinmechanische und optische Erzeugnisse über Reparaturpflicht
Vom 12. August M43
Die Notwendigkeit weitgehender Einschränkungen der Neu⸗ anfertigung optischer, feinmechanischer und medizin⸗ mechanischer Erzeugnisse erfordert besondere Maßnahmen zum Auf- bzw. Ausbau einer leistungsfähigen Reparatur⸗ wirtschaft. Es wird daher 31 Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RG6Bl. 1 S. 686) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur en, ,, . Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
8 1 Reparaturbetriebe
(1) Betriebe der Optik, Feinmechanik und Medizin⸗
mechanik sind verpflichtet, von ihnen selbst hergestellte Er⸗ zeugnisse zu reparieren, soweit diese für kriegswichtige Zwecke gebraucht werden.
(E) Betriebe, die bisher schon neben selbst hergestellten Erzeugnissen gleichartige Erzeugnisse repariert haben, und
reine Reparaturbetriebe sind verpflichtet, mindestens in dem
bisherigen Umfang Reparaturen an nicht selbst hergestellten optischen, feinmechanischen und medizinmechanischen Erzeug⸗ nissen auszuführen. 6
Reparaturdienste
() Der Reichsinnungsverband des Augenoptikerhandwerks, der Reichsinnungsverband des Bandagisten⸗ und Orthopädiemechanikerhandwerks, die Reichsfachgruppe des Feinmechaniker⸗ und Fein⸗ optikerhandwerks im eichsinnungsverband des Mechanikerhandwerks, die Gruppenarbeitsgemeinschaft Optik und Feinmechanik in der Reichsgruppe Handel werden beauftragt, örtlichen und bezirklichen Stellen die Auf⸗ gaben des 8 3 zu übertragen Reparaturdienste). (2) Die 66 über die Reparaturdienste wird von den Landeswirtschaftsämtern ausgeübt.
§583 Sicherstellung der Reparaturen
(1) Zur Sicherstellung der Reparaturen sind die in § 2 enannten nn, der gewerblichen Wirtschaft jeweils für ihre Mitglieder berechtigt, a) Betrieben vorübergehend oder dauernd die Annahme und h,, von Neuanfertigungen zu untersagen, b) Betrieben Reparaturanweisungen zu erteilen und zu bestimmen, 8a Reparaturarbeiten vor der Neu⸗ anfertigung dieser Waren auszuführen sind,
e) Rangfolgen für die Ausführung von Reparaturarbeiten an einzelnen Waren durch Bekanntmachung im Deut⸗ schen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger vorzuschreiben. .
d) Reparaturhöchstfristen für bestimmte Waren durch Be⸗ kanntmachung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußi⸗ schen Staatsanzeiger festzulegen mit der Maßgabe, daß die Betriebe die Uebernahme weiterer Aufträge ablehnen und die Auftraggeber an den Reparaturdienst verweisen, falls sie diese Höchstfristen nicht einhalten können.
(2) Die Reparaturdienste haben die Aufgabe,
a) Verbrauchern Reparaturbetriebe nachzuweisen,
by zu Reparaturen verpflichtete Betriebe für bestimmte
eparaturen einzusetzen, die Belastung der Betriebe mit Reparaturen zu überwachen und auszugleichen, .
c) die Betriebe zu überprüfen, ob sie der Reparaturpflicht nachkommen.
(3) Die Reparaturdienste sind berechtigt,
a) den Reparaturbetrieben aufzuerlegen, sofort Meldung zu erstatten, sobald Reparaturaufträge bei ihnen nicht mehr vorliegen,
b) den Reparaturbetrieben jeweils bestimmte Bezirke zu⸗
. ; e) Reparaturannahme⸗ und Ausgabestellen einzurichten.
§5 4 Aus nahmevorschrift
Die Wirtschafts gruppe Feinmechanik und Optik als Reichs⸗ stelle behält sich vor, selbst oder durch die Reparaturdienste Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zuzu⸗ lassen oder vorzuschreiben.
Strafvorschrift
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung und die auf Grund der 55 2 und 3 ergangenen Weisungen werden nach den 8 10, 12 — 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.
Die Ordnungsstrafbefugnisse werden von dem Reichsbeauf⸗ tragten für feinmechanische und optische Erzeugnisse wahr⸗ genommen. 86
Inkrafttreten und Geltungsbereich
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit , des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung — inngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.
Der Reichsbeauftragte für feinmechanische und optische Erzeugnisse. P. Henrichs.
Preußen
4 (vorm. 6) zinsige Lübeckische Staatsanleihe von 1923 (Schwedenkronenanleihe)
Die im Umlauf befindlichen noch nicht ausgelosten Schuld⸗ verschreibungen der auf den Preußischen Staat über⸗ gegangenen 4 (vorm. 6) zinsigen Lübeckischen Staatsanleihe von 1523 (Schwedenkronenanleihe) werden den Inhabern zur Einlösung zum Nennwert gekündigt, und zwar die Stücke mit den Nennbeträgen zu 1000, 500 und 190 schwed. Kronen fürden l. Mai 1944, die Stücke mit den Nenn⸗ beträgen zu 50 und 20 schwed. Kronen für den 1. November 1944.
Die Inhaber der Schuldverschreibungen werden aufge⸗ fordert, die an diesen Tagen fälligen Kapitalbeträge und die an den gleichen Tagen fälligen Zinsen, für die keine ie eine ausgegeben werden, gegen Aus⸗ händigung der Schuldverschreibungen und der Erneuerungs⸗ scheine für die dritte Reihe Zinsscheine vom 2. Mai oder 1. November 1944 an bei den nachstehend aufgeführten Zahl⸗ stellen zu erheben:
in Berlin: Preußische Staatsbank (Seehandlung);
in Lübeck: Deutsche Bank Filiale Lübeck, Dresdner Bank Filiale Lübeck, Handelsbank in Lübeck;
in Hamburg: Brinckmann Wirtz K Co., Deutsche Bank Filiale Samburg, Dresdner Bank in Hamburg, Nord⸗ deutsche Kreditbank Aktiengesellschaft Filiale Hamburg, Vereinsbank in ,,
in Köln: Deutsche Bank Filiale Köln, Dresdner Bank in Köln, Pferdmenges K Co.
Bei der Einlösung der Schuldverschreibungen wird der in schwedischen Kronen gäschuldete Betrag in Reichsmark aus⸗
ezahlt. Die Umrechnung in Reichsmark erfolgt nach dem Briefkurs der letzten dem Fälligkeitstag vorangehenden amt⸗ lichen Berliner Notierung für Auszahlung Stockholm.
Die Verzinsung hört bei den für den 1. Mai 1944 ge⸗ kündigten Schuldverschreibungen mit dem Ablauf des 30. April 1944, bei den für den 1. November 1944 gekündigten mit dem Ablauf des 31. Oktober 1944 auf.
Eine Auslosung von Schuldverschreibungen findet für den 1. November 1943 nicht statt, weil die zur Tilgung erforderlichen Schuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von 20 000 str. durch Rückkauf erworben worden sind.
Berlin, den 1. Oktober 1943. Preußische Staatsschuldenverwaltung.
Nichtamtliches
Deutsches Reich
Nummer 39 des Ministerialblatts des Reichs⸗ und Preußischen Ministeriums des Innern vom 29. September 1913 . . i h Allgemeine Verwaltung. RdErl. 20. 9. 43,
bl. Speer. — RdErl. 20. 9. 43, Nachweis d. deutschblütig. Ab⸗ stammg. — RdErl. 20. 9. 43, Aus- u. Einfuhr v. Zahlungsmitteln bei Dienstreisen nach d. Ausland. — RdErl. 21. J. 43, Aufwand⸗ e ,,, . Vertreter d. RVizepräs. — RdErl. 21. 9. 43, Sam⸗ melwerk „Die Ostkartei“. — RdErl. 24. 9. 43, Bestandserhebg. an Rund⸗ u. Schnittholz. — Verlust eines Personalausweises. — Kommunalver bände. RdErl. 25. 9. 43, Wohnraumlenkg. — RdErl. 24. 9. 43, Vergnügungssteuer; hier: Anerkenng. d. dt. Wochenschau Nr. 681 — Polsizei verwaltung. . RdErl. W. 9, 48, Polizeil. Strafverfügn. geg. Polen in d, eingeglied. Ostgebieten. — RdErl. 22. 9. 43, Einlageblätter f. d. Pol.⸗Dienst⸗